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Hallo zusammen, ich hatte gestern einen Artikel zu dieser Künstlerin: Annemarie Heise angelegt. 1948 erschien anlässlich einer Gedenkausstellung ein kleiner Katalog mit ihren Werken. Die dort aufgeführten Bilder sind alle in schwarz-weiß. Ich würde nun gerne auf Commons ein Selbstportrait aus diesem Katalog hochladen und im Artikel einbauen. Die Dame ist ja vor über 75 Jahren verstorben, aber unterliegen die Bilder in diesem Katalog einen Urheberrecht (erschien 1948)? Danke im vorraus für die Auskunft -- Proxy (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Proxy-2012-09-01T06:23:00.000Z-Urheberrecht Katalogbild11
Also als erstes musst du die pics auf jeden Fall auf WP hochladen weil in den USA das URAA Datum überschritten worden ist (als vor 1995 im Ursprunglsland nicht PD -> nicht PD in den USA). Dann ist die Frage ob irgend welche Rahmen bei den Bildern zu sehen ist, welche auch manchmal einen Urheberrechtlichen Schutz geniessen. Und dann sollte es genau deckungsgleich mit dem Bild sein (also keine überstehenden Ränder oder ähnliches). Dann sollte es aber keine Probleme mehr geben.--Sanandros (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Sanandros-2012-09-01T11:05:00.000Z-Proxy-2012-09-01T06:23:00.000Z11
Zeichnungen, die urheberrechtlich geschützte Werke nachzeichnen
Bei der Suche nach Bildern für einen Artikel zu einem Film der Brüder Lumière bin ich auf eine Zeichnung gestossen, die das Funktionsprinzip eines Filmprojektor darstellt. Die Zeichnung wurde 1896 in einer französischen Zeitschrift veröffentlicht, da genaue Lebensdaten des Illustrators Ottombar nicht ermittelbar sind, dürfte das Bild gemäss unserer 100-jahr-Regel bei de.wp hochladbar sein.
Allerdings sieht man in der Illustration auf der Leinwand ein Bild eines noch bis 2018 urheberrechtlich geschützten Films (Der begossene Gärtner). Der "Screenshot" ist vom Illustrator nachgezeichnet, ist das dann als Gesamtwerk (vermutlich) gemeinfrei, oder gelten hier die Ansprüche der Erben Louis Lumières, weshalb das Bild nicht bei uns verwendbar ist, da es von einem urheberrechtlich geschützten Werk abgeleitet ist? EIne ähnliche Frage stellt sich bei diesem Filmplakat, das, wenn man von den Lebensdaten des Künstlers ausgeht, 2013 gemeinfrei sein wird. Auch hier ist eine Szene aus Der begossene Gärtner zu sehen. verlängert sich deshalb der urheberrechtliche Schutz bis Ende 2018? --AndibruntWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Andibrunt-2012-09-01T11:25:00.000Z-Zeichnungen, die urheberrechtlich geschützte Werke nachzeichnen11
Ja, bei alten Bauwerken kommt natürlich hinzu, dass sie längst alt genug sind, um nicht mehr geschützt zu sein oder überhaupt erst gar nicht schützbar sind.
Die australische Schöpfungshöhe betrifft aber in diesem Fall ein ganz gewöhnlich urheberrechtlich noch immer geschütztes Werk. Das ist kein Fall einer über das Urheberrecht hinausgehenden "Schwachsinnsregel", wie in dem hier besprochenen Fall italienischer Kulturgüter. Mit etwas Stöbern fand ich diese Löschdiskussion von 2005 betreffend griechischer antiker Kunstwerke, die Bilder sind selbstverständlich noch heute auf Commons: [1] -- HerbyWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Herbert Ortner-2012-09-02T20:25:00.000Z-Herbert Ortner-2012-09-02T19:32:00.000Z11
Auf Commons betrachten wir diese Gesetze in Italien und Griechenland und ein paar anderen Staaten als non-copyright restrictions und ignorieren sie. Auch wenn beide Staaten diese Regeln in ihrem Urheberrecht normiert haben, handelt es sich doch um Ansprüche, die nicht das Recht eines Urhebers betreffen, sondern des Eigentümers bzw einer Kulturbehörde. Die Wikimedia-Lizenzen betreffen aber nur Urheberrechte, sie können und wollen andere Bereiche, wie Persönlichkeitsrechte, Markenrechte und eben auch derartige Anprüche von Kulturbehörden ausdrücklich nicht berücksichtigen. Daher ist es kein Problem italienische oder griechische Altertümer auf Commons hochzuladen. Mir sind keine Lösch-Aufforderungen oder gar juristischen Verfahren gegen Fotografen/Hochlader bekannt, ein Rest-Risiko bleibt aber natürlich, auch wenn die Foundation oder die Chapter selbstverständlich Rechtsschutz gewähren würden. Grüße --h-stt!?Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-H-stt-2012-09-03T15:19:00.000Z-84.61.150.173-2012-09-02T09:08:00.000Z11
das radiomuseum hat das bild leicht verändert (größe, schriftzug), was erlaubt ist; das radiomuseum hat quelle und urheber des bilds angegeben; das radiomuseum hat zudem die freie lizenzierung beibehalten, wie es gefordert wird; ich sehe nicht, was daran problematisch sein sollte? anstatt "Bild aus Wikipedia" dürfte es gerne der direkte link zum original sein, ja. aber das ist fernab eines ärgerlichen missbrauchs. --JD{æ}Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-JD-2012-09-03T10:23:00.000Z-zulässiger Gebrauch von cc-by-sa -Bild?11
Das einfachste ist immer, den Vertrag zu lesen: CC-by-sa/2.0/de. Dort ist als Verpflichtung aufgeführt, den Namen zu nennen, die Lizenz beizufügen oder mit URL zu benennen, ihn technisch nicht an einer weiteren Nutzung zu hindern, Bearbeitungen dürfen nur unter gleicher Lizenz weitergegeben werden. Das ist alles. Was hinsichtlich Links dort steht ist, dass ein Link - sofern zumutbar - anzugeben ist, wenn der Urheber ihn entsprechend selber angibt und er auf den Gegenstand bzw. die Lizenz hinweist. Der Urheber nennt aber i.d.R. keine URL, die anzugeben wäre, daher ist sie bei einer Weiternutzung auch nicht verpflichtend. -- QuedelDiskWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Quedel-2012-09-03T15:35:00.000Z-HolgerHa-2012-09-03T12:27:00.000Z11
Nachnutzng mit falscher Urheberangabe
Ich habe da mal eine Frage ... ich habe ja nichts dagegen, wenn Bilder weitergenutzt werden, und ich will auch kein Geld rausholen oder so, aber dass eines meiner Bild aus Commons in einem Printmedium (Sonderbeilage einer Zeitung) verwendet wird mit der Angabe "Foto: Firma XYZ" (mit der ich nichts zu tun habe) statt meines Namens (auch ohne Lizenzangabe natürlich), das fand ich doch ein starkes Stück. Ob die Zeitung oder die Firma da schuld ist oder ob die aneinander vorbeigeredet haben, weiß ich nicht. Im Netz ist das Bild anscheinend nicht gelandet. Kann mir jemand einen Tipp geben, wie ich mich verhalten kann? Die Wiederholungsgefahr halte ich für gering, Geld rausholen will ich auch nicht, insofern kommt mir eine Abmahnung bzw. Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eigentlich unpassend vor. Ändern lässt sich eh nichts mehr. Am liebsten wäre mir eine eindeutige Richtigstellung im selben Printmedium (Zeitung) und/oder eine entsprechende Erklärung, die mir einen späteren Löschantrag auf das Bild bei Commons und aufwendige Diskussionen, wer zuerst da war, erspart. Gibt es irgendwelche Textvorlagen oder so, die man verwenden kann? Ich finde nur Texte, die mir unpassend vorkommen, habe aber eigentlich keine Lust, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, wenn es sich vermeiden lässt. --79.241.184.208Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-79.241.184.208-2012-09-03T08:28:00.000Z-Nachnutzng mit falscher Urheberangabe11
Wir dürfen und können hier natürlich keine individuelle Rechtsberatung leisten. In ähnlich gelagerten Fällen hat der Urheber den Verletzer angeschrieben, dem Schreiben einen Ausdruck der Seite mit dem Bild auf Commons, auf dem auch der Upload-Log (Hochlade-Datum = ggf. Erstveröffentlichung) sichtbar ist, beigefügt und dann entweder um ein adäquates Bildhonorar (wegen falscher Urheberangabe +100% des üblichen) und/oder um Richtigstellung der Urheberangabe in der Zeitung an gleichwertiger Stelle gebeten. Um deiner letzteren Sorge vorzubeugen solltest du diese "Nutzung" (idealerweise mit Angabe der URL) auf der Diskussionsseite des betroffenen Fotos auf Commons eintragen. Dafür gibt es sogar extra eine Published-Vorlage, die auch einen "Schalter" (|legal=) für unberechtigte oder unlizensierte Verwendung vorsieht. U.U. würde es sich auch lohnen die Website der als angebliche Quelle genannten Firma mal zu untersuchen, ob das Foto dort auch mit falschem Credit auftaucht. --Túrelio (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Túrelio-2012-09-03T08:40:00.000Z-79.241.184.208-2012-09-03T08:28:00.000Z11
Vielen Dank. Habe das Foto weder auf der Website der betreffenden Firma (die verwenden ein anderes Bild desselben Motivs) noch der Zeitung gefunden, nur in dieser gedruckten Sonderbeilage. Deswegen käme mir das Einfordern einer Unterlassungserklärung ja auch komisch vor. Ob ich Honorar einfordern will oder könnte, weiß ich nicht. Schließlich wäre eine kostenfreie Nutzung ja bei gleichem Aufwand lizenzkonform möglich gewesen. Insofern ist mir eigentlich nur immaterieller Schaden entstanden, meine ich, und ich habe keine Lust, mich darüber zu streiten, wie hoch der zu beziffern wäre und ob der nach einer Richtigstellung überhaupt noch gegeben wäre. --79.241.184.208Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-79.241.184.208-2012-09-03T09:03:00.000Z-Túrelio-2012-09-03T08:40:00.000Z11
Grundsätzlich halte ich es für wichtig, dass du aktiv wirst, damit der Verlag überhaupt die Chance bekommt, künftig Fehler zu vermeiden. Ob im konkreten Fall Unachtsamkeit oder Vorsatz im Spiel war (.... und im Zweifel ist der Praktikant schuld), kann nur durch ein höfliches Schreiben geklärt werden. Ob du Honorar forderst oder nicht, ist deine Entscheidung, ich persönlich finde es aber nicht moralisch verwerflich, da schließlich die Lizenz verletzt wurde und - was für mich sehr wichtig ist - kein Leser die Chance hatte, zu erkennen, dass es ein freies Foto ist. Jeder Leser muss davon ausgehen, dass das Bild honorarpflichtig gewesen ist. Die Aufklärung über freie Lizenzen und deren korrekter Anwendung steht in der freien Wirtschaft immer noch ganz ganz am Anfang. — RaymondDisk.Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Raymond-2012-09-03T10:46:00.000Z-79.241.184.208-2012-09-03T09:03:00.000Z11
Wahrscheinlich geht kaum jemand davon aus, dass für das Foto Honorar gezahlt wurde. Der Artikel, zu dem das Foto gehört, ist mehr oder weniger Reklame für die Produkte der Firma XYZ, die bei dem Foto fälschlicherweise als Urheber oder Rechteinhaber angegeben ist. Der Artikel ist aber nicht als Anzeige gekennzeichnet und enthält keine Firmenbezeichnung (außer in der Bildunterschrift). Otto Normalleser geht wahrscheinlich davon aus, dass die Firma das Foto kostenlos zur Verfügung gestellt hat, wenn er sich überhaupt Gedanken darum macht. Dass ein Bild ohne Lizenzangabe oder ohne Urheber- und Lizenzangabe verwendet wird, kannte ich ja schon, aber dass eine falsche Angabe zum Urheber gemacht wird, war mir neu (zumal es ja niemandem etwas nützt). Wo der Fehler liegt, soll der Verlag der Zeitung klären. Ich schreibe denen jetzt eine höfliche Mail, mal sehen, ob und was sie antworten. --79.241.184.208Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-79.241.184.208-2012-09-03T13:08:00.000Z-Raymond-2012-09-03T10:46:00.000Z11
Die obige Liste bzw. ihre vier Teillisten fallen ja durch ihre außergewöhnliche Länge auf, die im wesentlichen dadurch erreicht wird, dass die Baubeschreibung teilweise echt ausufernd ist. Diese Beschreibungen finden sich allerdings auch 1:1 auf den verlinkten Quellen wieder, als Beispiel sei mal der erste Eintrag der erste Liste genannt (Wasserturm, Nr. 49): Wiki, viersen.de und limburg-bernd.de.
Normalerweise sind ja Listeneinträge nicht vom Urheberrecht betroffen, allerdings dürften damit eher Tabellendaten (Statistiken) gemeint sein und keine Kurzromane. Zudem wird auf beiden Seiten im Impressum ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beiträge urheberrechtlich geschützt sind (viersen.de, siehe Copyright und limburg-bernd.de, Urheberschaft und Nutzung).
Info: Sofern es sich um Texte von limburg-bernd.de handelt: Dieser ist identisch mit Benutzer:Huckety. Er hat auf seiner Benutzerseite auf die Text- und Bildspende hingewiesen. Zu Texten von viersen.de kann ich nichts sagen, bitte vorher beim Benutzer nachfragen, ob er hier Kontakte hat. Der Benutzer hat letztes Jahr für WikiLovesMonuments auch über 4000 Fotos gespendet, alles per OTRS dokumentiert. Danke im voraus für eine freundlichen Ansprache :-) — RaymondDisk.Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Raymond-2012-09-02T08:50:00.000Z-Platte-2012-09-02T08:16:00.000Z11
Vieleicht kann ich zur Liste der Baudenkmäler in Viersen etwas sagen:
Die Denkmalbeschreibungen in der Stadt Viersen lagen bei meiner Anfrage schon in digitaler Form vor. Die Leiterin der Denkmalbehörde hat mir angeboten, die Texte von der jeweiligen Denkmalseite herunter zu laden. Diese Texte habe ich dann auf meinen Internetseiten benutzt und auch an Wikipedia gegeben. Alles geschah mit dem Einverständnis der Denkmalbehörde, die sogar meinen Link zur den Denkmalen auf die Stadtseite gesetzt hat. MfG -Huckety (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Huckety-2012-09-03T15:32:00.000Z-Liste der Baudenkmäler in Viersen11-
Auch wenn es hier einige Leute gibt, die meinen "CC-Lizenz ist besser wegen Commons-Kompatibilität, also passt das schon", so ist das dennoch eine Schutzrechtsberühmung und nach deutschem Recht sogar strafbar. Man darf nicht Rechte auf etwas beanspruchen, an dem man gar keine Rechte hat. Deshalb ist das Ersetzen des Bausteins zur Schaffung von Rechtssicherheit nötig und damit sogar durchaus auch zum Schutz des Uploaders sinnvoll. In jedem Fall wollen wir aber Schutzrechtsberühmungen nicht Tür und Tor öffnen. Wenn wir uns generell beim Urheberrecht relativ streng an die Gesetze halten wollen, müssen wir das auch hier tun, alles andere wäre inkonsequent.
Ich bin der Autor der fraglichen Datei. Es geht hier um die ausschließlichen Rechte an meinem Werk, die Yellowcard bestreitet und durch seine Setzung zu verwirken sucht. In diesem Zusammenhang möchte ich nicht unerwähnt lassen, dass ein Teil der Problematik m.E. in einer technischen Besonderung der WP selbst liegt, die zu einer Zerspanung des Werks führt, die überhaupt erst das Aufkommen einer solche Frage ermöglicht. Siehe hierzu Wikipedia:Projektdiskussion/WP_und_Urheberrecht#Zerspanung_der_Rechte_und_Werke.
Ich möchte ausdrücklich hervorheben, dass ich die meinen Artikel begleitende Skizze auf engste mit dem Artikel Duale Netzwerke verbunden sehe, dessen Urheber ich selbst vollumfänglich bin. Ich habe diese Skizze speziell für diesen Artikel angefertigt, und bin nur durch eine technische Besonderung (Trennung von Bild und Text) in WP gezwungen, diese Teile meines Werks überhaupt getrennt zu lizensieren.
Als visuellen Beleg der engen Verbindung führe ich Datei:Dualer-graph.svg (nebenstehend der Bequemlichkeit für den Vergleich eingebunden) duale Graphen an. Weitere Belege lassen sich leicht aus dem Artikel gewinnen.
Zum Punkt der Schöpfungshöhe, möchte ich zunächst auf den im Makro {{Bild-PD-Schöpfungshöhe|Commons=Ja}} ansprochenen Fall [[2]] eingehen, der ja insofern schon gänzlich anders gelagert ist, als es sich bei dem Streitgegenstand um ein durch einfache Fotobearbeitung abgeleitetes Werk handelte. Gerade dieser Fall zeigt ja, wie klar der Unterschied zwischen einem orginalen Werk und einer Bearbeitung in Urheberrechtsstreits gesehen wird.
Geschützt wird im Urheberrecht vor allem erst einmal die konkrete Ausdrucksform, d.h. plattgesagt die Datei. Bearbeitet sie jemand, dann ist das ein abgeleitetes Werk. Und wenn dieser jemand aus einer solchen Bearbeitung ausschließliche Rechte am Orginal festmachen möchte, dann will ich dem Betreffenden gerne auf die Finger klopfen können. Dies kann ich aber nicht mehr, wenn ich selbst keine ausschließlichen Rechte an meinem Werk mehr besitze, etwa wenn es Yellowcard durch Setzung von Gemeinfreiheit als Lizenz gelingt, diese zu verwirken.
Darum, und dies muss ich als Autor noch einmal klar hervorheben, werde ich einen Raub meines Werks, der betreffenden Datei, auch durch WP nicht hinnehmen. Sollte sich die Ansicht durchsetzen, das Werk sei nicht schützbar, dann werde ich es zurückrufen in dem Sinne, dass es nicht nur aus dem Artikel entfernt wird, sondern auch aus der Datenbasis von WP und zwar so gründlich, dass sich niemand mehr daran bedienen kann. Wie gering meine Rechte an dem Werk auch seien mögen, hier einfach die Hand drauf zu legen und zu sagen 'tschüss', werde ich nicht hinnehmen. In diesem Zusammenhang interpretiere ich Schutzrechtsberühmung, und bitte zu überlegen, was WP hier gerade versucht.
Um die die Schöpfungshöhe des isolierten Teils des Werks selber einzugehen, verweise ich zunächst auf den im Satz referenzierten Artikel. Weder handelt es sich um eine Zufallsentstehung, noch mangelt es dem Werk an Indidualität, da es sich insbesondere um ein Orginal handelt. Soviel zum Formalen.
Zum Inhaltlichen zitiere ich aus dem Artikel, dass insbesondere ein Werk, das jedermann mit durchschnittlichen Fähigkeiten herstellen kann, nicht schützenswert sei. Nun nehme man jemand mit durchschnittlichen Fähigkeiten her, und lasse ihn den Übergang von serieller zu paralleler Schaltung zeichnen und betrachte sein (Nicht-)Tun. Man mag ihn auch fragen, ob die Kästen darin denn Impendanzen oder Widerstände darstellen würden.
Nun möchte ich auf den künstlerischen Aspekt meines Werkes eingehen. Die besondere Einfachheit der Darstellung, die Yellowcard vielleicht auch dazu bewegt hat, zu tun, was er getan hat, ist ein durchaus von mir beabsichtigter Teil der Ästhetik des Werks. Sie soll wiederum auch der Einfachheit der Aneignung durch den Leser und Betrachter dienen, also zugleich eine wichtige Funktion im Gesamtwerk erfüllen. Diese besondere Einfachheit wird hier vollkommen verkehrt versucht, zu einem Mangel im Werk umzuinterpretieren. Ich gebe hier keine konkreten Beispiele, verweise aber allgemein auf besondere, teils nur aus einem einzelnen Strich bestehenden Werke. Die Einfachheit des Werks alleine ist kein Beleg für einen Mangel an Schöpfungshöhe.
Yellowcard verweist ferner auf eine Besonderung im Urheberrecht, die Schöpfungshöhe#Technisch-wissenschaftliche_Darstellungen. Ein zentraler Satz in diesem Abschnitt, auf der er sich vermutlich besonders bezieht, lautet: Zu beachten ist, dass die Rechtsprechung im Bereich der technisch-wissenschaftlichen Darstellungen und der wissenschaftlichen oder technischen Texte einen Schutz des Inhalts weitgehend ausschließt und für den Urheberrechtsschutz regelmäßig nur die Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des Materials in Betracht kommt. Die Formulierung im Artikel ist m.E. mindestens missverständlich, wenn nicht einfach falsch. Wissenschaftliche und technische Literatur unterliegt dem vollen Schutz des UrhG wie jedes andere Werk. Hier liegt m.E. eine Verwechselung von UrhG und Patentrecht, o.ä. vor. Mir geht es hier nicht um die Inanspruchname des Schutzes des Inhalts meines Werks, sondern um den Schutz dessen konkreter Ausdrucksform. Keinswegs beanspruche ich hier etwa Rechte am Prinzip des Übergang zwischen Reihen- und Parallel-Schaltung.
Ferner wird an dieser Stelle im Artikel auf die Frage eingegangen, inwieweit eine Individualität eines Werkes unter den im Bereich wissenschaftlicher und technischer Darstellungen durch die besondere Strenge gesetzen engen Grenzen überhaupt möglich sein kann. Darum legt hier die Gesetzgebung die Schwelle nicht höher, sondern niedriger. So heißt es im Artikel: [Es] genügt wegen der eingeschränkten Möglichkeiten schon eine geringe Individualität.
Ich hoffe, die in der Debatte zwischen mir und Yellowcard aufgekommenen Punkte, an denen Yellowcard meine Schöpfung überhaupt sowie deren Schützbarkeit bestreitet, nun angesprochen zu haben.
Als einen letzten, mir besonders wichtigen Punkt möchte ich noch einen weiteren Aspekt erwähnen, der WP im Allgemeinen betrifft. Natürlich könnte ich als Urheber auf meine ausschließlichen Rechte an meinem Werk verzichten und es gemeinfrei stellen. Letztlich soll ja allen zu Gute kommen. Damit dieses Ziel aber auch dauerhaft erreicht wird, müssen erfahrungsgemäß gelegentliche engagierte Versuche privater Inbesitzname (ATNT ggn. BSD, SCO gegen Linux), die die Allgemeinheit vom Zugang zum gemeinsamen Werk auszuschließen zum Ziel haben, wirksam abgewehrt werden können. Um dies kraftvoll tun zu können, ist WP eben Wikipedia:Lizenzbestimmungen und nicht gemeinfrei.
Du hast eine Meinung von der Sache, alle anderen hier sehen es anders. Es ist mitnichten Yellowcard allein, der der Ansicht ist, daß deratige Grafiken keine SH aufweisen. Die Bilder sind eigenständige "Schutzobjekte", ich vermeide mal das Wort "Werke", weil letzteres rechtlich definiert ist. Die Zeichnungen sind auch allein nutzbar, in anderem Zusammenhang usw. Was nun? Wir können jetzt hier Bildschirmmeter Texte tippen, dadurch wird kaum jemand seine Meinung ändern? --MarcelaWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Ralf Roletschek-2012-09-04T23:47:00.000Z-Cobalt pen-2012-09-04T23:29:00.000Z11
Ich kann anbieten, meinen Patentanwalt einen Blick auf die Angelegenheit werfen zu lassen. Dies bitte ich nicht als Angriff, sondern als Möglichkeit einer fachkompetenten Klärung zu sehen. Hierzu muss ich allerdings Geld raustun, was ich für eine Pille-Palle-Datei alleine natürlich nicht tue. Bitte nehmt Stellung zu der Frage, ob eine fachkompetente Begutachtung unserer Meinungsverschiedenheit im Sinne WP aus euerer Sicht für nützlich erachtet wird. --Cobalt pen (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Cobalt pen-2012-09-05T00:01:00.000Z-Ralf Roletschek-2012-09-04T23:47:00.000Z11
Ok, gehen wir davon aus, daß ein Anwalt aussagefähig ist. Der Weg ist trotzdem ein anderer: Zuerst werden Gesetzestexte studiert, ob sie die erforderliche Aussage enthalten. Das können wir hier ausschließen. Als nächstes sucht man ev. existierende Urteile zur Problematik. Ist man nicht fündig, kommen die Gesetzeskommentare als bindend in Frage. Nur wenn diese keine Aussage enthalten, ist ein Rechtsgutachten sinnvoll und bietet eine gewisse Sicherheit. --MarcelaWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Ralf Roletschek-2012-09-05T00:17:00.000Z-Cobalt pen-2012-09-05T00:10:00.000Z11
Also die Frage ist ja, ob es nützlich wäre. Läge ich richtig, dann läuft in WP gerade etwas schief. In begrenztem Umfang kann er sicher sagen, ob ich falsch liege und alles so ist, wie ihr denkt. Oder umgekehrt. Dass eine volle juristische Absicherung mit geringem Auswand, d.h. dem Geld, das ich für eine erste Sichtung ausgeben würde, nicht möglich ist, ist klar. Das es mich Geld kostet, das ich hier ggfls. zur Unterstützung von WP herausgebe, sollte bei deiner Überlegung ebenfalls eine Rolle spielen. Mehr als einen ersten Blick will ich nicht finanzieren. --Cobalt pen (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Cobalt pen-2012-09-05T00:24:00.000Z-Ralf Roletschek-2012-09-05T00:17:00.000Z11
Ein Punkt, den ich zur Frage der SH noch ergänzend bemerken möchte, ist der, dass die Herstellung dieses Werks, und damit meine ich nur dieses Bild, tatsächlich so schwierig ist, dass ich mir selbst nur 99% sicher bin, dass es überhaupt im Sinne einer inhaltlichen Korrektheit gelungen ist. Tatsächlich müßte ein anderer Experte es zu Absicherung noch Korrektur lesen, was möglich ist. Wenn ihr in die Historie guckt, werdet ihr sehen, dass ich nach der ersten Freigabe noch einen Fehler bemerkt habe, den ich erst paar Tage später korrigiert habe. Danach waren die Knoten anders gesetzt. Ihr lasst euch m.E. von der oberflächlichen Einfachheit der Skizze täuschen, die aber hoch mit Inhalt beladen ist. So wie ihr jetzt handelt, kann man technische Artikel nicht mehr bebildern. --Cobalt pen (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Cobalt pen-2012-09-05T03:10:00.000Z-Yellowcard-2012-09-04T15:45:00.000Z11
Du versteht den Sinn des Urheberrechts falsch. Es geht nicht um den Aufwand, der nötig war, um ein Werk zu erstellen, sondern es geht um die Kreativität, die dafür nötig war. Ich glaube dir gerne, dass es dir ein großer Aufwand war, diese Skizze zu erstellen, das steht außer Frage. Aber das fällt nicht in den Bereich des Urheberrechts. Die kreative Leistung jedoch war bei deiner Arbeit wohl doch eher gering (das ist nicht herabschätzend gemeint!). Das deutsche Urheberrecht schützt nun mal die kreative Leistung und nicht den technischen Aufwand.
Würdest du dich bitte auf das beziehen, was ich schreibe. Es war nicht von der Mühe, sondern vom Inhalt die Rede, oder woran willst du die SH noch festmachen? Bitte! Das sind nicht einfach drei Striche. Setzt dich hin und male dasselbe für eine Dreieck-Stern Transformation und bedenke währenddessen die SH. Alternativ, beantworte die Frage, ob es inhaltlich richtig war, statt die Konstruktion wie im entsprechden englischsprachlichen Artikel über die Verwendung von Generatoren verlaufen zu lassen, die gestrichelten Linien einzusetzen oder nicht. Die SH der Abbildung ist so hoch, dass schon die nur oberflächliche Aneignung deren Inhalts bereits eine Herausforderung ist. Eine adäquate Bebilderung eines solchen Artikels herzustellen, ist kein mechanischer Vorgang. (Eine Kamera in die Landschaft zu halten und den Auslöser zu drücken, ist dagegen trival, um meinem Gefühl der Geringschätzung der SH und der Kreativität, bei der es in der hier diskutieren Urheberrechtsfrage m.E. aber noch nicht einmal geht, nun doch einmal Ausdruck zu verleihen.) Und warum man das nicht mehr bebildern kann. Hat ja keine SH, wird von euch gelöscht, usw. usf. Wie gesagt, ist mein Eindruck, dass in WP an dieser Frage etwas falsch läuft. Urheberrecht ist schwierig, und m.E. hier nur zur Hälfte angeeignet. --Cobalt pen (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Cobalt pen-2012-09-05T03:49:00.000Z-Chaddy-2012-09-05T03:29:00.000Z11
Ach, im Grunde glaube ich, dass hier allerlei Vorbegrifflichkeit als Urheberrechtsproblem diskutiert wird. Hier fallen Worte wie "Kreativität", "Schöpfungshöhe", usw., die aber für die Anwendbarkeit des Urheberrechts in diesem Fall bis auf schwächste Mindesanforderungen juristisch überhaupt keine Rollen spielen. Im Kern wird hier eigentlich Urheberrecht paradox diskutiert, weil m.E. der Werksbegriff nicht als einfache konkrete Schöpfung verstanden wird, deren Schutz ich nur bzgl. ihrer bestimmten Ausdrucksform in Anspruch nehmen will und kann, nicht etwa ihres "geniale", "kreativen" (landläufigen Sinne) oder sonstigen Inhalts wegen, wie man sich dies ohne Kenntnis des Urheberrechts vielleicht vorstellt. Die Quelle eines Programms und die davon abgeleiteten Werke, etwa deren Kompilat, dass eine bestimmte Funktion berechnet, wird schlicht schlicht in ihrer Form geschützt, nicht ihres Inhalts wegen. Der Schutz des UrhG erstreckt sich nicht auf funktionsgleiche Programme, die nicht vom Orginal, d.h. dieser bestimmen Ausdrucksform abgeleitet sind. Die Schöpfungshöhe bezieht sich in diesem Zusammenhang nur auf aller, aller trivialste Anforderungen, zu denen ich weiter oben bereits Stellung bezogen habe.
Damit, dass ich dieses Werk erstellt habe, stehen mir an diesem als Urheber besondere, in normalen Zusammenhang gar nicht übliche Rechte zu, die hier einfach nur mit Füße getreten werden. So stehen mir, sollte ich mich vom Verlauf der Debatte enttäuscht zurückziehen, etwa formal die Möglichkeit zu, mein Werk mitzunehmen: Für die betroffene Datei § 98 (Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung). Für die Lizenz, die ich mit der Publikation des Artikels Duale Netzwerke bereits vergeben habe, stehen mir aufgrund des hier stattfindenden falschen Handelns u.a. § 41 (Rückrufsrecht wegen Nichtausübung), § 42 (Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung), sowie ggfls. weitere, etwa Entstellung des Werks, zur Verfügung. Das scheint hier keiner zu kennen. Statt dessen wird hier ganz komisch rumgeditscht und damit nicht nur meine Rechte, sondern gewiss auch die vieler anderer WP Autoren maßgeblich geschwächt und beschnitten, worunter WP m.E. wie ich oben mit Verweis auf SCO gegen Linux ausgeführt habe, ggfls. hinter seine Möglichkeiten zurückfallen könnte. --Cobalt pen (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Cobalt pen-2012-09-05T08:31:00.000Z-Yellowcard-2012-09-04T15:45:00.000Z11
Lieber Colbalt: Auf deine Grafik anzuwenden ist die Rechtsprechung zu "Technisch-wissenschaftlichen Darstellungen". Und dabei kommt es im Urheberrecht überhaupt nicht darauf an, wie aufwändig die Recherche und die Vorüberlegungen zur Darstellung waren, das Urheberrecht schützt nur die Darstellung selbst. Diese konkrete Zeichnung besteht aber nur aus ein paar Linien und Standardelementen elektrischer Schaltungen. Daran ist absolut nichts schutzfähig. Die von dir erbrachte Leistung wird vom Urheberrecht nicht geschützt. Damit bist du aber in guter Gesellschaft, denn rund 97,5% (bei Anwendung von statistischen Standardmethoden) aller Gebrauchsgrafiken unterliegen nicht dem Urheberrecht. Und wenn du ehrlich bist, dann wirst du zugeben, dass die grafische Leistung in deiner Darstellung nicht zu den 2,5% Spitzenwerken des grafischen Gewerbes gehört. Diese Begrenzung des Urheberrechts in der Gebrauchsgrafik wird vielfach kritisiert, wie du dem Artikel entnehmen kannst. Aber sie ist ständige Rechtsprechung des BGH und wurde vom Verfassungsgericht ausdrücklich für zulässig erachtet. Rückrufsrechte hast du bei dieser Konstellation natürlich keine. Viele Grüße --h-stt!?Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-H-stt-2012-09-05T09:14:00.000Z-Cobalt pen-2012-09-05T08:31:00.000Z11
Erstens: Gebrauchsgrafiken sind alle, die nicht in erster Linie künstlerische Ansprüche haben. Zweitens: Gebrauchsgrafiken werden vom Urheberrecht in aller Regel (es gibt Ausnahmen) nicht geschützt. Das ist der Kern des Artikels Schöpfungshöhe. Wie oben gesagt, wird diese Rechtsprechung von vielen Seiten kritisiert, aber sie ist etabliert. Bei Illustrationen aus dem Ottokatalog gilt natürlich das selbe, aber eben nur für Grafiken. Nicht für Fotos. Diese sind als Lichtbild zwar ebenfalls nicht vom Urheberrecht, aber von einem speziell für sie geschaffenen verwandten Schutzrecht, hier dem Leistungsschutzrecht der Lichtbilder (nicht Lichtbildwerke) erfasst. Ein solches besonderes Schutzrecht für Grafiken gibt es nicht, weshalb Fotografien besser geschützt sind als Grafiken. Grüße --h-stt!?Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-H-stt-2012-09-05T11:11:00.000Z-Cobalt pen-2012-09-05T10:57:00.000Z11
Bitte lies Schöpfungshöhe. Lies den Artikel ganz und picke dir nicht nur die Teile raus, die dir gerade für deine Position geeignet erscheinen. Leistungen, die nicht Werke im Sinne des Urheberrechts sind, unterliegen gar nicht erst dem Schutz des Vervielfältigungsrechts des §16 UrhG, soweit es nicht gesonderte Leistungsschutzrechte gibt. Diese gibt es für Grafiken nicht. Also hängt alles daran, wo die untere Schwelle eines Werkes anzusetzen ist. Dazu hat die Rechtsprechung das Konzept der Schöpfungshöhe entwickelt. Wenn dich das überrascht, bist du auch damit in guter Gesellschaft. Die meisten Grafiker wissen gar nicht, dass ihre Leistungen nicht urheberrechtlich geschützt sind. Aber soweit sie "handwerklich" und nicht künstlerisch tätig sind, gelten für die die selben Regeln wie für Tischler und deren Regal oder Schrank ist in aller Regel auch nicht urheberrechtlich geschützt. Was die Belege dieser Aussage angeht, der Artikel hat zur Zeit 70 Fußnoten, einige davon werden mehrfach referenziert. Außerdem empfehle ich dir noch das erste der genannten Bücher. Auch wenn von Gamm der Rechtsprechung sehr skeptisch gegenüber steht und eine Reform für dringen nötig hält, gibt sie die Rechtsprechung und deren Entwicklung in ihrer Dissertation umfassen wieder. Und bevor du fragst, wer ich bin: Ich habe den Artikel Schöpfungshöhe in er derzeitigen Form recherchiert und geschrieben. Mit Ausnahme der Texte zur Genieästhetik (der Absatz ist aus früheren Fassungen übernommen) habe ich alle dort genannten Texte gelesen und für den Artikel verarbeitet. Grüße --h-stt!?Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-H-stt-2012-09-05T12:05:00.000Z-Cobalt pen-2012-09-05T11:24:00.000Z11
Bitte, H-stt. Du hast hier bisher als einziger auf den Punkt argumentiert. Bitte bleib dran, und die Angelegenheit ist in Windeseile erledigt. Wenn ich dich richtig verstehe, kannst du den Beleg, um den ich dich gebeten habe (so schnell?) nicht herbeibringen. Ich behaupte bis dahin, es wird dir überhaupt nicht gelingen, weil es so nicht im UrhG steht und auch nicht vom Gesetzgeber gemeint ist. Lassen wir das so stehen?
Wenn du nun WP zum Gesetzestext erklärst, ich auch für mich die Diskussion erledigt. Bitte belege am Gesetz. --Cobalt pen (Diskussion)
Ich glaube immer noch an das Gute, deshalb nochmal in deutlich: Das gesamte Urheberrecht setzt voraus, dass eine Leistung ein "Werk" ist. Leistungen, die die Schwelle zum "Werk" nicht erreichen, sind entweder schutzlos oder es gibt ein spezielles Leistungsschutzrecht (und in einigen Fällen noch das Wettbewerbsrecht). Was ein Werk ist, ergibt sich für Deutschland aus §2 UrhG, darin heißt es „persönliche geistige Schöpfung“. Was eine solche „persönliche geistige Schöpfung“ im Gegensatz zu einer einfacheren, nicht geschützten Leistung ausmacht, hat die Rechtsprechung herausgearbeitet und wurde dann von der Rechtswissenschaft aufbereitet, es steht nicht explizit im Gesetz selbst. Die Position der Rechtssprechung ist im Artikel Schöpfungshöhe dargestellt. Lies ihn. Grüße --h-stt!?Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-H-stt-2012-09-05T13:25:00.000Z-H-stt-2012-09-05T12:57:00.000Z11
H-stt. Schöpfungshöhe ich doch längst gelesen und auch dazu geschrieben. Loewenheim/Schricker kostet ca 200€. Wenn es dir wirklich um die Sache geht, und du glaubst, das UrhG sein nicht genug, wo soll ein für alle nachvollziehbarer, zitierbarer Wortlaut herkommen? Bitte stell' dir vor, du könntest vielleicht doch ein bischen falsch liegen. Was tust du dann gerade? --16:55, 5. Sep. 2012 (CEST)
Fast gar nichts. Die Anforderungen durch das UrhG sind ganz schwach. Es sind aller unterste Mindeskriterien, wie sie in Schöpfungshöhe auch richtig dargestellt sind, und wie ich sie weiter oben abgeklopft habe. Ich zitiere mich selbst eingerückt:
Um die Schöpfungshöhe des isolierten Teils des Werks selber einzugehen, verweise ich zunächst auf den im Satz referenzierten Artikel. Weder handelt es sich um eine Zufallsentstehung, noch mangelt es dem Werk an Indidualität, da es sich insbesondere um ein Orginal handelt. Soviel zum Formalen.
Zu Technisch-wissenschaftliche Darstellungen eine Anmerkung von mir: Nicht geschützt ist eine routinemäßige Leistung, die sich im Rahmen des Alltäglichen und Üblichen bewegt, weil sich die Darstellung auf die oben genannten Standardlayouts der Parallel- und Reihenschaltung beschränkt. Mit einfacher Erstellungssoftware skizziert wurde und eben keine individuellen Gestaltungselemente einsetzt. --Tomás (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Tomás66-2012-09-05T13:27:00.000Z-Cobalt pen-2012-09-05T13:14:00.000Z11
Na ja, nimm' es mit einem freundschaftlichen Augenzwinkern. Aber erst einmal ist es ja so, dass ihr meine Rechte nicht anerkennt, die Datei auch nicht wieder herausgeben würdet, wie H-stt wenige Zeilen oben mit den Worten Rückrufsrechte hast du bei dieser Konstellation natürlich keine erklärt hat.
... und, wenn ich mich überhaupt noch trauen darf, etwas zu sagen, sitzt hier auch der Colt ziemlich locker, ich habe nämlich inzwischen zwei Vandalismusmeldungen gefangen, die weder das Augenzwinkern gesehen haben, noch die vollmundige Erklärung, dass nun alles WP gehören würde. --16:02, 5. Sep. 2012 (CEST)
Ok. Alltägliches und Übliches also. Wir können dazu nochmal im Gesetz nachschlagen, aber hier ist wirklich Alltägliches und Übliches ganz eng zu verstehen. Für die aller aller meisten Leute ist diese Skizze aber so wenig alltäglich und üblich, dass sie vor Angst schreiend davon laufen, wenn man sie damit bedroht, sie ihnen inhaltlich erläutern zu wollen. Aber selbst dann, wenn etwas sehr alltägliches und übliches vorliegt, sagen wir, jemand hat eine Datei erzeugt, die ein Stop-Schild zeigt, also nur rot und "STOP", wäre ich schon zurückhaltend, mich zu trauen, sie einfach zu kopieren. In dem Fall geht es vielleicht gerade noch gut. Hat der Autor auch noch eine Stange und ein Grassbüschel unten gemalt, wird es schon deutlich gefährlicher. Aber um etwas soo einfaches geht es ja gar nicht. Im Gegenteil ist die "einfache" Skizze schwer mit schwerem Inhalt beladen, und hat daher eine recht hohe SH, wie ich meine. --Cobalt pen (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Cobalt pen-2012-09-05T13:45:00.000Z-Tomás66-2012-09-05T12:44:00.000Z11
Was gibt es da noch viel nachzuschlagen? Die Rechtssprechung und die Gesetzeslage wurden schon ausführlichst dargelegt. Es wurde schon deutlich aufgezeigt, dass deine Meinung nun mal falsch ist. Sie wird auch nicht dadurch richtiger, dass wir noch zahlreiche weitere DIN-A4-Seiten hier volldiskutieren oder noch zahlreiche weitere Male die Rechtslage nachschlagen und zitieren... -- Chaddy · D – DÜP –Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Chaddy-2012-09-05T14:11:00.000Z-Cobalt pen-2012-09-05T14:06:00.000Z11
Wahrscheinlich schon 1000x gefragt, doch ich finde keine definitive Antwort in WP:FAQR und in WP:BR:
1) Foto ist Bild-BD-alt (Aufnahmen aus dem 19. Jahrhundert), wurde aber von Dritten eingescannt bzw. abfotografiert und auf eine Website hochgeladen. Diese Website erwähnt im Impressum, alles sei urheberrechtlich geschützt (ob das stimmt, ist eine andere Frage). Darf man solche Bilder auf Wikipedia hochladen? Muss die Quelle erwähnt werden (also diese Website)? Oder kann man das getrost ignorieren und nur den Fotograf bzw. die zugrunde liegende Quelle erwähnen (sofern bekannt)?
2) Verwirren tut mich auch, dass «Aufnahmen von dreidimensionalen Gegenständen» (WP:BR) nicht gestattet wären. Ich interpretiere es so, als dürfe ich ein Foto, welches ein Haus abbildet (sollte also unter der Panoramafreiheit fallen), nicht hochladen, auch wenn das Foto im 19. Jahrhundert entstand bzw. der Fotograf seit mehr als vor 70 Jahren gestorben ist. Ist das dem so oder lese ich da was falsch? Etwas verwirrt fragend --Filzstift✎Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Filzstift-2012-09-03T20:36:00.000Z-Bild-PD-alt bei eingescannten Bildern?11
Das wwas du beschreibst ist eine Schutzrechtsberühmung, besonders Museen machen das gerne. Wir ignorieren sowas, nennen aber trotzdem die Quelle.
Jerry, ich beschäftige mich in meiner wenigen Freizeit lieber mit sinnvolleren Sachen, beispielsweise könnte ich meinen Katzen das Bellen beibringen… Unabhängig davon torpedierst Du mit dem ständigen Hochladen neuer sogenannter Logos und dieser Poster Dein eigenes Meinungsbild. Halte doch einfach mal die Füße still und warte den Ausgang des Meinungsbildes ab, herrgottnochmal… Mist, doch schon wieder Lebenszeit in den Orkus gekippt…— SpukiSéanceWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Spuk968-2012-09-01T19:08:00.000Z-79.219.152.197-2012-09-01T18:36:00.000Z11
Können tust du schon aus rechtlicher Sicht (gehts dir darum? weil sonst bist du hier eigentlich falsch), nur halte ich es nicht für sinnvoll. Der Vorteil einer Tabelle ist, dass sie wesentlich leichter bearbeitbar ist als eine Grafik. Diesen Vorteil sollte man nicht einfach wieder hergeben, indem man aus der Tabelle eine Grafik macht...
Ich wüsste nicht, wie man sonst auf die Lizenzbedingungen hinweisen kann, sicherlich das geht noch in der Installation ("Zu den Lizenzen siehe ..."). Aber ich kann mir schwerlich ein Personenbezogenes Programm vorstellen. Das Barack-Obama-Schießen oder wie? Auf jeden Fall darf man denjenigen natürlich nicht schlecht dastehen lassen, das geht auch bei zeitgeschichtswürdigen Personen nicht.-- QuedelDiskWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Quedel-2012-09-09T15:19:00.000Z-85.216.37.209-2012-09-09T15:03:00.000Z11
DANKE
Was meinst du mit mit "Ist die Nutzung frei - Ob ich die beiden Karten unentgeltlich nutzen kann, für den Zweck wie oben aufgeführt.
Evtl. bedeutet CC Lizenz ja frei in meinem Sinne, aber sicherheitshalber frage ich dennoch, wenn man das nur 1x im Leben macht.
Bitte nochmals Hilfe(nicht signierter Beitrag von79.211.143.112 (Diskussion) )
Zumal wir das hier eh nicht überprüfen könnten und wahrscheinlich ein riesiger Bestand unserer Bilder gelöscht werden müsste, wenn wir in solchen Fällen einen Beleg der Fotografiererlaubnis einforderten. Wenn ich in einem Tagungsraum den Projektor fotografiere und ohne Fotografiererlaubnis veröffentliche – dann ist die Wahrcheinlichkeit, dass der Eigentümer des Tagungsraums dies bemängelt, doch ... überschaubar. Yellowcard (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Yellowcard-2012-09-02T12:33:00.000Z-Chriusha-2012-09-02T11:55:00.000Z11
Auch wenn wir es nicht überprüfen können und keine Fotoerlaubnis abfragen, sollte doch ein Fragesteller vor dem Upload ggf. über das Thema Hausrecht informiert werden. Schließlich trägt er das Risiko.
Danke für die Antworten. Der Projektor wird seit mehr als einem Jahr in Jugoslawien hergestellt. Noch konnte ich leider selbst keine Aufnahmen machen, da ich trotz aller Bemühungen kein Gerät zu diesem Zweck bekommen konnte. Inzwischen habe ich vom Hersteller Aufnahmen als Mail bekommen, mit der Bemerkung: "We are glad if you can use pictures of our product". Meine Bitte an den Hersteller: "Ich will die Bilder bei Wikipedia hochladen und dann müssen sie frei von allen Rechten sein, jeder darf sie kostenlos runterladen und verwenden." Also ich benötige eine Mail, in der diese Konsequenzen definitiv bestätigt sind. Ich habe gelesen, wenn ich nicht der Fotograph bin, muß ich diese Bestätigung über die Freigabe von Rechten an "permissions-de@wikimedia.org" senden, sonst wird das Bild sofort gelöscht. Mal sehen, wie es weiter geht.--Bomas13 (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Bomas13-2012-09-07T15:59:00.000Z-Martina Nolte-2012-09-02T22:03:00.000Z11
Im Artikel Im Banne des Dr. Monserrat gab es bis vor kurzem den Abschnitt Produktion. Ich, der Autor des Artikels hatte die Informationen für diesen Abschnitt aus dem Booklet einer deutschen DVD von e-m-s. Mittlerweile wurde besagter Abschnitt wegen Verdacht auf URV aus dem Artikel entfernt. Gibt es hier einen URV-experten, der mir sagen kann ob man den Abschnitt bedenkenlos wieder in den Artikel einfügen kann.
Informationen zusammentragen und eigene Worte nutzen! Abschreiben von der Hülle des Mediums oder des Booklets ist eine URV, auch wenn einzelne Wörter geändert oder Satzteile Umformuliert wurden. Jedenfalls wenn es in dem Umfang wie hier passiert. In einem Artikel habe ich eine Versionsbereinigung durchführen lassen. Wenn ich weitere Booklets zum Gegenlesen bekomme und wiederum starke Ähnlichkeiten auffallen, dann werde ich wieder so vorgehen. Ohne Freigabe keine Übernahme. --Martin1978☎/±WPVBWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Martin1978-2012-09-13T13:12:00.000Z-79.219.179.80-2012-09-13T13:01:00.000Z11
Na, die Quelle der Karte ist (s.o.) unklar, deswegen ist es für mich eine (potentielle) Urheberrechtsverletzung, vor allem mit den Lizenzen, bei denen man den Urheber angeben muss (der vielleicht gar nicht der Urheber ist). Wenn Bild-PD-Schöpfungshöhe gilt, wäre es wurscht, aber meines Wissens kann man einmal vergebene Lizenzen als Dritter nur dann ändern, wenn die Lizenz falsch vergeben wurde. Ich kann aber nicht (alleine) einschätzen, ob die Karte Schöpfungshöhe hat. So verständlich(er)? --emhad|bWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Emha-2012-09-13T13:06:00.000Z-Chaddy-2012-09-13T12:01:00.000Z11
Hallo emha, Du hättest mich auch ruhig auf meiner BD ansprechen können, ist unter Garantie minenfrei ;-) Zur Sache: Dass Du den DÜP-Baustein gesetzt hast, war grundsätzlich richtig, denn die Freigabe (Wer ist Marcel Schlosser? Hat er die Grafik selbst erstellt?) ist unklar. Meiner Auffassung nach hat diese Karte keine Schöpfungshöhe – und bei dieser einfachen Karte, die abgesehen von der Farbabstufung keinerlei Kreativität aufweist, sollte es sich um eine eindeutige Sache handeln. Daraus folgt: Nach deutschem Recht ist die Grafik gar nicht urheberrechtlich geschützt. Eine Lizenzierung mit Bedingungen (hier z.B. Namensnennung) ist bei einer gemeinfreien Karte als Schlussfolgerung nicht einmal möglich (sonst wäre es eine Schutzrechtsberühmung). Daher habe ich den Lizenzbaustein geändert, und bei einer gemeinfreien Grafik ist es aus urheberrechtlicher Sicht irrelevant, wer der Urheber ist. Wir können die Grafik damit frei verwenden ohne jegliche Bedingungen. Gruß, Yellowcard (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Yellowcard-2012-09-13T14:56:00.000Z-Emha-2012-09-13T13:06:00.000Z11
Hallo Yellowcard, dass Du dieser Ansicht bist, war mir ja schon klar (deswegen musste ich Dich auch nicht extra auf Deiner Disk ansprechen :). Ich nehme auch keine Gegenposition zu Deiner Meinung an, sondern bin mir nur unsicher. Aus dem Grund habe ich die Anfrage hier gestellt, damit ein paar weitere Augenpaare drüber schauen können. Jede_r kann irren, wir sind Menschen. Freundliche Grüße, --emhad|bWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Emha-2012-09-13T15:54:00.000Z-Yellowcard-2012-09-13T14:56:00.000Z11
Es sind ca. 3700 Karten im Maßstab 1:25000 die von einer Militäruniversität in Utah als Public Domain angeboten werden. Die Karten wurde in den 50er vom US-Militär gedruckt, beruhen aber auf älteren deutschen Karten aus den 20er bis Anfang 40er Jahren. Diese Geschichte steht jedenfalls auf jeder Karte unten links. Von der amerikanischen Seite dürfte es durch die gov-Regelung wenig Ärger geben, aber wie sieht es mit den deutschen Urheberrechten aus? Kann uns die Hauptvermessungsabteilung III heute noch verklagen? Kann das Copyright irgendwie an die Amis übergegangen sein? Kurzum, wären die Karten für Commons geeignet? --Kolossos (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Kolossos-2012-09-13T19:11:00.000Z-Alte Deutschlandkarten aus amerikanischer Hand11
Solche Karten sind in der Regel Anonyme Werke. Da ja meisten nur dem Herausgeben (und da meist eh noch Juristische Person) und keine natürliche Person zugeordnet werden können. Aber für die Berechnung der 70 Jahre PmA zwingen die Daten des Urhebers (natürliche Person), notwendig wäre. Hat man generell eben das Problem eine Karte einer bestimmten Person bzw. Personengruppe zu zuordnen. Deshalb gilt bei Karten in DACH, wenn anonymes Werk zutrifft, eine Schutzdauer von 70 Jahre nach Erstveröffentlichung. Wenn diese 70 jährige Schutzdauer abgelaufen ist, könnte man es wagen. Commons ist natürlich immer so eine Sache, auch wenn im Herstellungsland und in der USA unproblematisch, wird da trotzdem zwischen durch gelöscht. Ein gewissen Löschrisiko bei fremden Werken gibt es da immer.--Bobo11 (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Bobo11-2012-09-13T19:24:00.000Z-Kolossos-2012-09-13T19:11:00.000Z11
nachdem ich wegen zuviel Wissens gesperrt worden bin beabsichtige ich, sämtliche Texte auf Wikipedia, die aus meiner Feder stammen und für die ich die Urheber- und Nutzungsrechte besitze, aus Wikipedia zu löschen. Ich bitte um Mitteilung, wie das technisch vonstatten gehen kann. Sollten Sie die Löschung zu verhindern versuchen oder ich keine Auskunft erhalten, erfolgt nach Fristsetzung Feststellungsklage. (nicht signierter Beitrag von37.5.203.77 (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-37.5.203.77-2012-09-15T15:16:00.000Z-Widerruf der Nutzungsrechte11)
„Mit dem Speichern dieser Seite versicherst du, dass du den Beitrag selbst verfasst hast bzw. dass er keine fremden Rechte verletzt, und willigst ein, ihn unter der Creative Commons Attribution/Share-Alike Lizenz 3.0 und der GNU-Lizenz für freie Dokumentation zu veröffentlichen. Falls du den Text nicht selbst verfasst hast, muss er unter den Nutzungsbedingungen verfügbar sein und du stimmst zu, notwendigen Lizenzanforderungen zu folgen. Du stimmst einer Autoren-Nennung mindestens durch URL oder Verweis auf den Artikel zu. Wenn du nicht möchtest, dass dein Text weiterbearbeitet und weiterverbreitet wird, dann speichere ihn nicht. “ So lautet der Text unter dem Button Seite Speichern“'. Du hast also selbst die Zustimmung zur Weiternutzung erteilt. Du kannst also dich selbst verklagen, wenn du unbedingt möchtest. Jeder Anwalt wird dich mit offenen Armen empfangen, denn er wird mit diesem glasklaren Fall sein Geld leicht verdienen. Eine Klage wird in diesem Fall höchstwahrscheinlich nicht einmal zur Verhandlung angenommen und wenn ja, trägst alleine du alle Kosten. Zur Abschreckung gibst du gleich einen Streitwert von 500.000 Euro an, damit sich der Fall für den Anwalt auch richtig lohnt. Es gibt aber noch eine andere Möglichkeit: Du kannst auf einzelne Seiten und Beiträge Löschanträge stellen und bitte begründe sie gut (z.B. mit Urheberrechtsverletzung) Vielleicht wird dann die eine oder andere Seite gelöscht. Wenn du unter IP Beiträge verfasst hast, dürfte es häufig sehr schwer sein, diese tatsächlich einer Person zuzuordnen, selbst wenn es sich um die selbe IP handelt.--Giftzwerg 88 (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Giftzwerg 88-2012-09-15T16:49:00.000Z-Alraunenstern-2012-09-15T15:21:00.000Z11
Ja natürlich, die Löschung bleibt dann Entscheidung der Administratoren oder der Autorengemeinschaft. Entweder sie kommen deinem Wunsch nach, oder nicht. Texte die außer dem Autoren niemand bearbeitet hat (z.B. Entwürfe im Benutzernamensraum), können auch von Admins auf Wunsch schnellgelöscht werden. Eine Verpflichtung dazu gibt es auch in diesem Fall nicht. Klone der Wikipedia, wovon es einige gibt, betrifft das übrigens nicht, da wird dein Text fröhlich weiterleben.--Giftzwerg 88 (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Giftzwerg 88-2012-09-15T17:20:00.000Z-Chaddy-2012-09-15T17:14:00.000Z11
(mal wieder vorne anfangen): Also wenn es sich nur um die reine Auflistung der tragbaren Abzeichen und Medaillien in den einzelnen Bundesländern geht (S. 261-265): das sind ja nur die Namen, solche Auflistung kann verwendet werden. Das sind reine Fakten ohne irgendwelche Sätze oder sonstige Füllwörter. Zur Frage der Gemeinfreiheit: die würde ich hier verneinen, da es sich um eine Dienstvorschrift nur für Angehörige der Bundeswehr handelt. Es ist weder Gesetz, noch Verordnung, noch amtlicher Erlass noch Leitsatz zu Entscheidungen, damit scheidet §5 Abs. 1 UrhG aus. Selbst die nicht-gemeinfreien Werke (da mit Attributierung und Änderungsverbot belegt) nach Abs. 2 würde ich hier als nicht zutreffend ansehen, da es eben nicht zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht wurde. Der Zielpersonenkreis ist nicht die Öffentlichkeit, sondern nur die "paar" Leutchen bei der Bundeswehr. -- QuedelDiskWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Quedel-2012-09-13T17:47:00.000Z-Kopieren von Auflistungen aus Amtlichen Werken11
Amtliches Werk im Sinne von gemeinfrei - da wäre ich vorsichtig (s.o.). Aber selbst wenn kann und darf man gemeinfreie Werke mit CC-Inhalten mischen. Ebenso CC-Inhalte mit nicht schützbaren Inhalten. Dem trägt auch der Abschnitt der CC-Lizenz Rechnung (zum einfacheren Lesen mal die CC-by-sa/3.0/de genommen): Abschnitt 2. Geheiminformationen dürfte man nicht veröffentlichen, aber hier handelt es sich um eine einfache Auflistung, die auch durch andere Quellen zusammentragbar wäre, damit ist auch die Geheimhaltung hier nicht gegeben. -- QuedelDiskWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Quedel-2012-09-16T17:09:00.000Z-Giftzwerg 88-2012-09-15T16:34:00.000Z11
Ich würde hingegen sagen das §5 Abs. 1 UrhG ganz klar zutrifft. Alleine schon von den Wörtern zu deuten: Seite 2 der (damalige) Verteidigungsminister "erlässt" (von Erlass) diese Dienstvorschrift. Es ist jedoch spätestens ein "amtlich verfaßter Leitsatz". @Quedel: es mag sein das es zurzeit nur ein "paar" sind jedoch alle zusammengerechnet die jemals Soldat waren (Wehrpflicht) war die "Zielgruppe" schon ein paar Millionen umfassend und es gibt sicher auch das ein oder andere Gesetz was eine noch kleinere "Zielgruppe" hat (um nur eins zu nennen: GII050708). IMO hat dies jedoch keine Auswirkung. Nichts desdo trotz, auch wenn es nicht gemeinfrei sein sollte (ein andereres Sachverhalt), darf dann eine Aufzählung kopiert werden? Wenn nein, wie kann dies dann bewerkstelligen, werden wenn es sich bei der Aufzählung um "Eigennamen" handelt und eine Umarbeitung in einen Fliestext nicht zweckmäßig wär? --Flor!an (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Flor!an-2012-09-16T17:36:00.000Z-Quedel-2012-09-16T17:09:00.000Z11
Unterliegen Zitate aus Rezensionen dem Urheberrecht?
das ist einfach nicht korrekt und ich verstehe nicht, woher diese offensichtlich an allen möglichen ecken und enden wikipedias vorzufindende einschätzung ihren ursprung hat. zitate dürfen - und diese grundsätzliche frage steht vor der jeweiligen einschätzung von länge/umfang des fraglichen zitats - nur dann verwendet werden, um eigene darstellungen zu "unterfüttern". die darstellung von fremden einschätzungen und gedankengängen in eigenen worten plus vereinzelte zitate, um die jeweiligen positionen konkret anzuführen ist in ordnung; das aus-dem-nichts-sammeln von irgendwelchen fremden aussagen und veröffentlichen derselben (und dazu noch unter freier lizenz) ohne eigenleistung ist ein no-go. siehe dazu z.b. irights.info oder den Schricker/Loewenheim-Kommentar zum Urheberrecht (BGH GRUR 1982, 37/40 - WK-Dokumentation). --JD{æ}Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-JD-2012-09-15T12:02:00.000Z-Antemister-2012-09-15T09:45:00.000Z11
Wenn das so einfach wäre, müsste eine Website wie film-zeit.de, die seit Jahren Kritikspiegel online stellt, vor lauter Abmahnungen längst Pleite sein. Man kann dagegen argumentieren, dass die übersichtliche Darstellung der Filmrezeption, insbesondere im enzyklopädischen Zusammenhang, als geforderter Zweck ausreicht. Ich bin kein Anwalt, aber die Anwälte haben diese Website bisher nicht stillgelegt. Natürlich ist Vorsicht bei Zitaten angesagt, aber für eine derart eindeutige Interpretation der Rechtslage im Zusammenhang mit unserer Tätigkeit wie sie hier zu lesen ist hätte ich gerne eine konkrete Quelle und nicht nur die die selbstgewissen Aussagen von ein paar Wikipedianern. Die "eigene Auseinandersetzung" mit den Kritiken ist bei Film-zeit, wenn überhaupt, eher formaler als inhaltlicher Art, d. h. das Zitat wird mit einem eigenen, paraphrasierenden Satz eingeleitet. Es gibt aber auch zahlreiche allein stehende Zitatschnipsel. --Sitacuisses (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Sitacuisses-2012-09-15T15:31:00.000Z-Gestumblindi-2012-09-15T14:38:00.000Z11
Es gibt doch auch sowas wie einen Pressespiegel, wo verschiedene Pressestimmen zu einem aktuellen Thema gesammelt und ohne viel Kommentare dargelegt werden. Sollte sowas verboten sein? Nun ist ein Wikipediaartikel kein Zeitungsartikel und ein solches Vorgehen würde ich auch aus inhaltlichen und stilisitschen Gründen nicht für gut heißen, aber warum sollen solche Zitatensammlungen aus wenigen prägnanten Sätzen der einzelnen Quellen gegen das URV verstoßen? (Vorausgesetzt dass sie korrekt angegeben und als Zitate kenntlich sind)--Giftzwerg 88 (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Giftzwerg 88-2012-09-15T16:58:00.000Z-Chaddy-2012-09-15T16:33:00.000Z11
"Für die Zulässigkeit eines Zitates genügt es nicht, wenn man hiermit nur eigene Ausführungen sparen oder das eigene Werk auszuschmücken will" scheint mir unsere schlechteren Filmartikel recht genau zu treffen, denn genau das macht man dort damit: Man spart sich eigene Ausführungen, fasst nicht zusammen, was die Kritik so sagt, sondern knallt einfach bequem ein paar Zitate (oder einfach nur eines aus dem "Lexikon des Internationalen Films", sehr oft) rein. So geht das eigentlich nicht, IMHO. GestumblindiWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Gestumblindi-2012-09-15T18:20:00.000Z-JD-2012-09-15T18:03:00.000Z11
Eben nicht. Der Zitatzweck ist die Darstellung der Außenwahrnehmung des Filmes. Und die ist per se nun mal keine eigene Leistung des Wikipedia-Autors. Ebensowenig dient sie der Ausschmückung des Artikels, sondern ist Bestandteil der enzyklopädischen Information. Natürlich kann man sie völlig wasserdicht in eigene Worte fassen und ist dann auf der sicheren Seite. Es ist nur nicht jeder so gut mit Worten um das zu leisten. Und das ist hier auch nicht die Frage. Die lautet: Erfüllt eine Darstellung per Gegenüberstellung knapper, ausgewählter Zitate diese Anforderungen auch noch? Und auf die Frage sehe ich hier keine Antwort, sondern nur ein ängstliches Pochen darauf, auf die sichere Seite zu kommen. --Sitacuisses (Diskussion) 21:52, 15. Sep. 2012 (CEST) Das alles schreibe ich übrigens nicht um euch zu ärgern, sondern weil mir hier in der Praxis beide Sichtweisen untergekommen sind, die Absolutheit, mit der hier die Zitatlöscher die Rechtshoheit für sich beanspruchen, also nicht von allen akzeptiert wird. --Sitacuisses (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Sitacuisses-2012-09-15T19:52:00.000Z-Gestumblindi-2012-09-15T18:20:00.000Z11
wir könnten auch einfach komplette filmdarstellungen von anderwo hier übernehmen. würde ja auch den zweck erfüllen, enzyklopädische infos hier zu vermitteln "nicht jeder so gut mit Worten um das zu leisten". [hinweis: lies doch mal ganz, ganz genau weiter. nicht nur immer bis zu "zitatzweck". sondern z.b. auch, ab wann überhaupt das zitatrecht angewandt werden kann.] --JD{æ}Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-JD-2012-09-15T20:20:00.000Z-Sitacuisses-2012-09-15T19:52:00.000Z11
Meine unmaßgebliche Meinung: Es muss entschieden werden, ob wir gerade bei der Darstellung von Rezeption abbilden wollen, was ist und war (Zitate) oder eigene Formulierungen verwenden lassen wollen (da wird dann gerne Belegpflicht angemahnt). Auf einem Gebiet wie der Kunst belege ich Kritik am deutlichsten mit Zitaten; in (beinahe) jedem gedruckten Lexikon zum Thema Film (aber wohl auch Theater, Film, etc.) wird das so gehandhabt, dass Zitaten unterschiedlicher Herkunft breiter Raum eingeräumt wird - wobei ich mit "breiter RAum" nicht das einzelne Zitat meine. Und wenn es nicht um große Kunst, sondern Gebrauchsfilm geht, wird es oftmals schwer, mehr als das LdIF gibt es da manchmal nicht; es sei denn, man begnügt sich mit online einsehbaren cinema.de-Zweiworturteilen.
Für die Diskussion hilfreich fände ich ein Beispiel, wann eine Eigenleistung des Autors als genügend angesehen wird, um die Zitate zu benutzen. Reicht da ein: „XY sah das Werk positiv und schreibt“: "Zitat"? Was, falls ein Darüberhinaus notwendig seinsollte, ist denn dann im Rahmen dessen, was nicht als Themenfindung oder Unbelegt angesehen werden kann? -- Si!SWamPWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Si! SWamP-2012-09-16T08:04:00.000Z-Unterliegen Zitate aus Rezensionen dem Urheberrecht?11
Verzeihung, ich habe das nicht mehr im Blick gehabt. In den vorliegenden Beispielen ist das gut gelöst; das kann ich nahcvollziehen. Schwierig finde ich es in anderen Bereichen, wo (und das meinte ich oben) kaum mehr als 2 oder 3 Rezensionen überhaupt zu finden sind. Da wird ein Zusammenfassen oder Gegenüberstellen, das über (Verzeihung für ein Beispiel aus eigener Tastatur) das hier Versuchte hinausgeht, mir nicht mehr möglich; auch das, was da steht, ist umformuliertes Vorgefundenes. -- Si!SWamPWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Si! SWamP-2012-09-16T12:49:00.000Z-JD-2012-09-16T10:05:00.000Z11
Ich weiß ja nicht wie es die deutsche Rechtslage vorsieht, aber die österreichische... Ich zitiere mal: „Aus dem Schutzerfordernis der sinnlichen Wahrnehmbarkeit folgt, dass das Urheberrecht nur verletzt wird, wenn die schöpferischen Gestaltungselemente eines Werks übernommen werden (vgl RIS-Justiz RS0076830 [T8]). Dies gilt sinngemäß auch für die Verletzung der zuvor genannten Verwertungsrechte: Ein Verletzungstatbestand liegt erst dann vor, wenn das Werk in der verwerteten Form wahrnehmbar ist, also annähernd den sinnlichen Eindruck des Originalwerks in seinen wesentlichen schöpferischen Zügen vermittelt, mag es auch infolge Bearbeitung nicht dessen Originalgröße aufweisen.“ und „Entgelt für diejenigen Nutzungshandlungen zu sichern, die darin bestehen, dass ein Werkgenuss durch Nutzungen des Originals erfolgt.“ [...] „Es können daher nur solche Handlungen als Rechtsverletzung beurteilt werden, die in irgendeiner Form die Verwertungsmöglichkeiten des Urhebers beeinträchtigen (vgl 4 Ob 345/98h = ÖBl 2000, 86 - Radio Melody III [krit dazu M. Walter aaO 272 f]).“ (zitiert, ohne Übernahme von Fettdruck, von Quelle) --Ohrnwuzler (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Ohrnwuzler-2012-09-16T21:39:00.000Z-Si! SWamP-2012-09-16T12:49:00.000Z11
Um mal relevante Richter ins Spiel zu bringen: Es gab einen Rechtsstreit zwischen Perlentaucher und FAZ/Süddeutsche, der bis vor den Bundesgerichtshof und zurück gegangen ist, siehe Perlentaucher#Rechtsstreit. Dort ging es allerdings nicht um kurze Zitatausschnitte aus den Kritiken, sondern um Zusammenfassungen der kompletten Kritiken. Diese Zusammenfassungen sind generell legal, bemerkenswert ist jedoch, dass die Übernahme besonders prägnanter Formulierungen dabei nicht erlaubt ist. Nun siehe meinen Vorredner Ohrnwuzler: Die Zusammenfassung der gesamten Kritk könnte durchaus die Verwertungsmöglichkeiten des Urhebers beeinträchtigen. Gibt es konkrete Urteile zu Sammlungen von Kurzzitaten? --Sitacuisses (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Sitacuisses-2012-09-17T18:42:00.000Z-Si! SWamP-2012-09-16T08:04:00.000Z11
Richtig es gibt einige Tattoos bei dennen ein Schutz verneint werden kann. 1. Weil ein sehr altes Motiv ist (Gemeinfrei wegen alter), oder 2. sehr einfach (Gemeinfrei wegen fehlender Schöpfunghöhe). Anderen Tattoos darf man hingegen Schöpfungshöhe zusprechen. Und genau die brauchen eine Freigabe durch den Künstler. Wobei das nicht zwingend derjenigen sein muss, der das Tattoo gestochen hat. Sonder derjenige, der den Entwurf gemacht hat, muss eine Freigabe erteilen. Wobei sich die Freigabe nicht auf das Motiv beziehen muss, sondern nur auf das Foto. Das er genau dieses Foto für eine z.B. CC-Lizenz frei gibt. Kurzum genau das selbe Vorgehen, wie es bei einem Foto von einem unfreien Kunstwerk. --Bobo11 (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Bobo11-2012-09-16T18:35:00.000Z-Gestumblindi-2012-09-16T18:11:00.000Z11
Deiner letzten Aussage stimme ich nicht zu, denn es geht hier ja nicht um 3D-Kunstwerke. Das Motiv selbst muss in diesem Fall freigegeben sein, denn eine freie Lizenz wie die CC-BY-SA erlaubt ja auch beliebige abgeleitete Werke. Das heisst, man muss auf der Basis des Fotos mit dem Motiv machen können, was man will, also z.B. auch das Motiv auf eine Tasse drucken und diese verkaufen. Dürfte man das nicht, wäre das eine "ND"-Einschränkung (no derivatives), die hier nicht akzeptiert wird. Das geht aber nur, wenn auch das Motiv selbst freigegeben ist. GestumblindiWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Gestumblindi-2012-09-16T18:41:00.000Z-Bobo11-2012-09-16T18:35:00.000Z11
@Gestumblindi nicht ganz, denn ein Tattoo befindet sich in der Regel auf eine gebogen Oberfläche. Es ist also auf dem Foto ein 3-D-Objekt. Und prizipiel, muss der Tattoo-Entwerfer es nicht kommplet freigeben (Also den Entwurf unter CC-Lizenz stellen). Für die Verwendung des Fotos in der WP, reicht eine Zustimmung, der Veröffentlichung des Fotos eines seiner Werke unter einer freien Lizenz. Das ich dann mit dem Foto recht viel machen darf, dass muss man ihm natürlich schonend beibringen. Der Punkt ist aber eben, mit der Fotofreigabe, wäre ein Tattoo nach dem Bild stechen nicht zulässig. Das sähe ich selbst mit einer Lizenz (z.B. CC-by-sa) als problematisch (Viel Vergnügen beim Lizenztext einstechen ^^). --Bobo11 (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Bobo11-2012-09-16T19:03:00.000Z-Gestumblindi-2012-09-16T18:41:00.000Z11
Diese Tattooproblematik wirft in der Tat interessante Fragen auf, wie gesagt ;-) - denn eigentlich ist die Erlaubnis abgeleiteter Werke bei den hier akzeptierten CC-Lizenzen ja ein ganz wesentliches Erfordernis. Ich glaube nicht, dass du auf Commons auf grosse Zustimmung stossen würdest, wenn du dort die Position vertreten würdest, dass es einem Urheber möglich ist, ein bestimmtes Foto eines Tattoos nur so weit freizugeben, dass abgeleitete Werke bei der Weiterverwendung noch als dieses Foto zu erkennen sind. Das würde ja heissen: Ich darf das Foto mit dem Tattoo auf ein T-Shirt oder eine Tasse drucken und das Zeug verkaufen, aber ich darf das Design des Tattoos nicht für ein T-Shirt aus dem Foto abzeichnen. Das ist doch "No Derivatives" - was bei Wikimedia-Projekten ausdrücklich nicht akzeptiert wird. Gestumblindi 21:09, 16. Sep. 2012 (CEST) P.S. Auf einem T-Shirt könnte man den Hinweis auf den Urheber und die Lizenz z.B. auf dem eingenähten Etikett anbringen, bei einer Tasse auf dem Boden - für ein Tattoo dürfte es hingegen aus praktischen Gründen in der Tat schwierig werden, ausser der Urheber wählt als Lizenz CC-zero, dann geht es ;-) GestumblindiWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Gestumblindi-2012-09-16T19:09:00.000Z-Bobo11-2012-09-16T19:03:00.000Z11
@Gesumblindi wir reden hier von einem Foto von einem mehrdimesionalen Kunstwerk. Das ist ein Tattooo nun mal, auch wenn der Entwurf in der Regel zweidimensional ist. Dein No-derivate Argument zieht eben nicht. Ich darf das Werk aus dem Foto ausschneiden und ein T-Shirt usw. drucken (Wenn das Foto entsprechen lizenziert ist). Aber er muss dafür nicht sein Werk freigeben, dass alle das Tattoo nach-stechen können. Ansonsten viel vergnügen bei all den Künstlern die Fotos von ihren Bildern frei gegeben haben. Deren Freigabe erlaubt auch kein nach mahlen der Bilder, sondern nur die Verwendung der Bilder (mit allen zulässigen Bearbeitungsmöglichkeiten). --Bobo11 (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Bobo11-2012-09-16T19:21:00.000Z-Gestumblindi-2012-09-16T19:09:00.000Z11
Doch, mein No-Derivative-Argument "zieht", wenn auf dem Foto alles zu sehen ist, was es für ein abgeleitetes Werk braucht. Das ist der Unterschied zu einer Skulptur: Ich kann keine exakte Kopie einer Skulptur nach einem Foto schaffen, aber ein komplett erkennbares Tattoo kann ich abzeichnen, und das ist nach CC-BY-SA ausdrücklich erlaubt, denn es handelt sich dann um ein vom Foto abgeleitetes Werk. Und selbstverständlich bezieht sich die Freigabe eines Bildes immer auf das Werk selbst und nicht nur auf das Foto davon. Jegliches abgeleitete Werk, jegliches Abmalen muss erlaubt sein, sonst ist die Lizenz ungültig. Ein Fotograf kann hingegen seine Fotografien auch nur in einer bestimmten Auflösung freigeben, aber das ist ein anderes Thema, das bezieht sich dann auf den schöpferischen Anteil des Fotografen. - Es gibt übrigens natürlich auch Tattoos, die schon selbst eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Ich gehe z.B. davon aus, dass Datei:Johnny Depp tattoo.jpg auf Commons demnächst gelöscht werden wird, denn die Vorlage dafür ist wahrscheinlich ein Szenenfoto von Johnny Depp in seiner Filmrolle als "Jack Sparrow", und es wird nicht gezeigt, dass der Inhaber der Rechte dafür eine Freigabe erteilt hat... GestumblindiWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Gestumblindi-2012-09-16T19:26:00.000Z-Bobo11-2012-09-16T19:21:00.000Z11
„ „Es können daher nur solche Handlungen als Rechtsverletzung beurteilt werden, die in irgendeiner Form die Verwertungsmöglichkeiten des Urhebers beeinträchtigen“. Wie oben (bei; Unterliegen Zitate aus Rezensionen dem Urheberrecht?) schon zitiert. D.h. wenn der Urheber Geld für die beliebige Nutzung verlangt, hätte er einen Schaden, verlangt er keines, ist die Nutzung frei, denk ich mal...--Ohrnwuzler (Diskussion)
Also aus dem Tatoo in annehmbares Qualität auf etwas anderes Abzudrucken halte ich für unwahrscheinlich, schliesslich sind da selbst mit beabeitung qualitätsverlusste anzunehemen. Aber ich gebe Bobo recht wenn ein pic CC-BY ist dann muss die Vorlage nicht unter eine CC Lizenz stehen. Und leider ist das Jonny Depp pic weg, denn Jonny Depp im Kostüm ist natürlich nicht urheberrechtlich geschützt nur wenn ich wirklich mir ein Screen Shot mache und den Abzeichnen. Aber ich denke die meisten Künstler sind Profi genung den auch aus ihren Gedanken zu zeichnen.--Sanandros (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Sanandros-2012-09-17T05:01:00.000Z-Matthiasb-2012-09-16T19:49:00.000Z11
Du darfst Bobo11 ja gerne recht geben, aber da irrt ihr euch eben. Etablierte Praxis auf Commons jedenfalls ist es, davon auszugehen, dass das abgebildete Werk selbst freigegeben sein muss, damit die Lizenz gültig ist (ein wieder ganz anderer Fall ist natürlich die Panoramafreiheit, die es erlaubt, unfreie Werke frei abzubilden und die Bilder zu verwerten. Sie ist aber auch Einschränkungen unterworfen, d.h. eine Skulptur darf man nicht als solche in 3D reproduzieren). GestumblindiWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Gestumblindi-2012-09-17T11:46:00.000Z-Sanandros-2012-09-17T05:01:00.000Z11
Das Urheberrecht sagt, dass urheberrechtlich geschützte Werke nicht ohne Genehmigung des Rechteinhabers abgebildet und weiterverwendet werden dürfen. Und für Commons-Zwecke muss diese Genehmigung abgeleitete Werke sowie kommerzielle Nutzung erlauben (d.h. beispielsweise CC-Lizenzen ohne die "ND"- und "NC"-Bausteine). Ich kann dir gerne demnächst ein paar Beispiele von Commons nennen, werde ich hier machen, hab jetzt nur gerade keine Zeit mehr... aber abends oder so. GestumblindiWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Gestumblindi-2012-09-18T11:52:00.000Z-Sanandros-2012-09-18T07:21:00.000Z11
Also, auf Commons finden sich z.B. unter in den letzten Jahren gemalten Bildern viele Beispiele. So hat der deutsche Maler Günter Rittner beispielsweise sein Gemälde File:Rittner Friedrich Wilhelm Fürst von Hohenzollern 2003.jpg selbst unter der GNU-FDL auf Commons hochgeladen - die Lizenz erstreckt sich natürlich nicht nur auf das Foto vom Gemälde (das als 2D-Reproduktion auf Commons sowieso als nicht schutzfähig angesehen wird). Oder umgekehrt: commons:Commons:Deletion requests/File:ThomasKinkadeOct2005.jpg (gelöscht, da abgeleitetes Werk eines unfreien Gemäldes), Commons:Deletion requests/File:Eisenhower Painting.jpg (gelöscht, da zwar eine Freigabe des Fotografen des Gemäldes vorlag, aber keine Freigabe für das Gemälde selbst) etc. etc. Die Möglichkeit, für das abgebildete Werk sowas wie eine "eingeschränkte Lizenz" zu erteilen, die sich nur auf ein bestimmtes Foto des Werks erstreckt, ist auf Commons nicht vorgesehen - mit Ausnahme von Panoramafreiheits-Fällen, bei denen die entsprechenden Gesetze in diese Richtung gehen, und die auf Commons akzeptiert werden, obwohl die erlaubte kommerzielle Nutzung der Fotos nicht alle im Prinzip möglichen abgeleiteten Werke einschliesst. Aber das ist eine Ausnahme. GestumblindiWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Gestumblindi-2012-09-18T22:09:00.000Z-Gestumblindi-2012-09-18T11:52:00.000Z11
Ich weiß ja nicht, ob das wirklich zur Erhellung der Problemlage beiträgt, zumal es nicht um ein Tatoo geht: dieses Foto einer typisch modernen, zunächst nichts sagenden "Skulptur" in Ekuador, auf die später irgendjemand 2 Mario-Icons aufgesprüht und damit erst interessant gemacht hat, hat auf Commons eine heftige Löschdiskussion zwischen admins ausgelöst, deren Ausgang noch offen ist. Für die Skulptur gilt eigentlich FOP, aber nicht für das "illegal" und wohl eher vorübergehend angebrachte Mario-Icon, das m.E. die Rechte von Nintendo verletzt. --Túrelio (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Túrelio-2012-09-18T08:15:00.000Z-Bilder von Tattoos11
Du glaubst doch wohl nicht ernsthaft, dass alle Tattoo-Studios weltweit (Commons ist ein weltweites Projekt) sich, bevor sie eine urheberrechtlich geschützte Comicfigur tätowieren, sich die Rechte des Urhebers dazu einholen? Zumal die Ansprüche, die für den Urheber damit entstehen würden, sehr gering sind. Wir können bei einem Foto von einem Tatoo daher erstens nicht davon ausgehen, dass für die Tätowierung überhaupt die ausreichenden Rechte vorgelegen haben, und zweitens erst recht nicht, dass die ausreichenden Rechte vorliegen, um dieses Tattoo auf einem frei lizenzierten Foto zu zeigen. Das ist ein krasser Fehlschluss. Die Löschungen der Tattoo-Fotos waren einzig richtig. YellowcardWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Yellowcard-2012-09-18T09:43:00.000Z-Sanandros-2012-09-18T09:37:00.000Z11
Ich bin neu hier und habe vor ein paar Tagen folgende Seite erstellt: International_Association_of_Rebreather_Trainers
Nun wurde ein Teil gelöscht, da dieser von mir 1:1 von der Webseite des betreffenden Verbandes (IART) übernommen wurde. http://iart.de/verweis-ueberuns.html
Heute bin ich auf eine Publikation in der "Wetnotes" von IART gestoßen, welche deutlich ausführlichere Infromationen als die Webseite beinhaltet. http://iart.de/download/WETNOTES_3_2011_IART.pdf
Darf ich diese 1:1 verwenden?
Falls nein, reicht nur die Einverständniserklärung des Autors oder auch/nur die des Verlages?
Vielen Dank im Voraus!
PS: Darf ich dann die Urheberrechts-Meldung von der Seite löschen, oder wie wird das gehandhabt?
Genau, gegebenenfalls nicht verschiebbar. Es benötigt bei Grafiken, die nach deutschem Recht keine Schöpfungshöhe aufweisen, immer eine individuelle Betrachtung, ob das nach US-amerikanischem Recht auch der Fall wäre. Die Schwelle zur SH ist nach US-Recht deutlich geringer. Bei diesem Abzeichen ist sie aber auch danach wohl nicht gegeben. Darüber hinaus würde ich vermuten, dass das Abzeichen als Abzeichen der Bundeswehr ohnehin ein Amtliches Werk und damit gemeinfrei ist. Dafür gibt es, wenn ich mich richtig erinnere, auf Commons sogar eine eigene Vorlage (ich kenne mich auf Commons aber zu wenig aus, um Dir da weiterhelfen zu können). Gruß, YellowcardWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Yellowcard-2012-09-21T21:59:00.000Z-Flor!an-2012-09-21T13:15:00.000Z11
Ja das Abzeichen ist dort drin, aber die Datei ansich ist doch nicht automatisch Gemeinfrei nur weil sie was zeigt was auch in einem Amtlichen Werk gezeigt wurde oder sehe ich das falsch? Der Autor des Werkes legt doch die Lizenz fest oder irre ich mich? Also wenn z.b. Jemand einen Matrosen mit einem dieser Abzeichen fotografiert, dann ist das Foto doch nicht automatisch Gemeinfrei nur weil das Foto etwas zeigt, was in diesem Falle in einer Dienstvorschrift steht... Konkrekt in diesem Fall, ist es ja nicht das Abzeichen aus der Vorschrift, sondern nur eines was das selbe zeigt (also ein ähnliches Bild), jedoch nicht die Selbe Datei. Gilt das dann allgemein direkt als Gemeinfrei? --Flor!an (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Flor!an-2012-09-22T16:02:00.000Z-Yellowcard-2012-09-22T11:07:00.000Z11
Da ist teilweise was schief gelaufen. Die Dateiseiten enthielten alle keinen Lizenzbaustein und keine Informationen zum Maler oder irgendwelchen anderen Anhaltspunkte, die auf Gemeinfreiheit oder überhaupt die Urheberschaft schließen lassen. Die ersten zwei, drei Dateien habe ich mir genau angeschaut und da war nichts zu machen. Bei den weiteren wäre das aber teilweise über die Einbindungen, teilweise über die Dateinamen zu erkennen gewesen. Das ist mir aber durchgerutscht. Die gemeinfreien Bilder müssten jetzt wieder da sein, ich ergänze noch die Infos auf den Dateiseiten, die übrigen Dateien (teilweise keine Urheberschaft erkennbar, teilweise ohne Freigabe nicht nutzbar (Bilder von Carl Lohse, Karl Hofer)) bleiben erstmal gelöscht. Sorry für das voreilige Löschen einiger Dateien und danke für den Hinweis! YellowcardWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Yellowcard-2012-09-25T17:37:00.000Z-Chaddy-2012-09-25T16:46:00.000Z11
Ist Frage nach Schöpfungshöhe (SH). Besteht die Konzertkarte aus reinem Text ohne Schöpfungshöhe, dann wird ein Hochladen gehen aber bitte zuerst auf de: nicht direkt nach commons. Richtig künstlerisch gestaltete Konzertkarten mit Bildern usw. gehen natürlich nicht. Kurzum, sieht das Ticket fast wie ein Fahrschein aus, dann wird mit grösster Wahrscheinlichkeit keine Schöpfungshöhe vorliegen. Wenn Werbung mit Logos drauf ist, ist da die genau gleiche Frage; Schöpfungshöhe Ja/Nein usw.. Es ist ganz gut möglich, dass einige Konzertkarten gibt, die wegen fehlender SH gehen, aber mit ziemlicher Sicherheit nicht alle. --Bobo11 (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Bobo11-2012-09-25T18:04:00.000Z-Goroth-2012-09-25T17:52:00.000Z11
Auf der Suche nach einer brauchbaren Vorlage für eine dann von mir selbst erstellte SVG-Version des Wappens des Frohburger Stadtteils Eulatal schrieb ich der Stadt und erhielt die Antwort, dass man „zurzeit die Satzung zur Nutzung des Stadtwappens erarbeite“ und ich mich daher gedulden solle. Weiter schreibt mir die Sachbearbeiterin, dass ihr auffiel „dass sich auf der Wikipedia-Seite von Frohburg schon unser aktuelles Stadtwappen befindet.“ (Seit 2006, um genau zu sein.) „Da wir hierfür noch keine Genehmigung erteilt haben, möchte ich Sie bitten das Stadtwappen der Stadt Frohburg zu entfernen.“ Ich bin mir ziemlich sicher, dass mir das keine Sorgen machen muss, aber ich will die Dame auch nicht zurecht weisen. Was mir ein wenig Sorgen macht, ist dass der Autor des verwendeten Wappenbilds unklar ist. Auf der als Quelle angegebenen Website (per Webarchiv noch einsehbar) ist kein Autor genannt. Es ist offenbar (wie es leider gängige Praxis ist) aus irgend einer Veröffentlichung abgescannt. Deswegen erstelle ich meine SVGs immer selbst, damit fühle ich mich wesentlich wohler. Wie reagiere ich hier am elegantesten, damit ich trotzdem noch an die Wappen der Stadtteile heran komme? --TMgWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-TMg-2012-09-25T21:48:00.000Z-Wappen entfernen, da keine Genehmigung erteilt?11
Ich habe da eine Frage und zwar, ob man die Parteilogos in Mazedonien, z. Bsp. diejenige der Albanischen Demokratischen Partei (Internetseite), in der deutschsprachigen Wikipedia hochladen und verwenden kann. Ist das urheberrechtlich "legal"? Ich bitte euch so rasch wie möglich um eine Antwort.
So ich hab mal unten eine Gallery gemacht damit wir alle die Logos finden. Also ich hab sie jetzt mal für dich korrigiert. Aber du kannst nicht einfach der Wikipedia zu schreiben weil diese Lizenzen nur für Wikipedia Logos gelten. Die Parteilogos sind aber nicht mal Urheberrechtlich geschützt und daher habe ich mal die Lizenz geändert. Ich hoffe du hast es in etwa danch verstanden wie es geht und wenn du dir weiterhin unsicher bist dann melde dich wieder hier.--Sanandros (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Sanandros-2012-09-26T08:50:00.000Z-Alboholic-2012-09-25T17:22:00.000Z11
Es ist zwar ein CC-0-Baustein drin, aber der gilt wohl nur für den Scan (und der wird ohnehin als gemeinfrei angesehen). Die Zeichnung muss vom Urheber freigegeben werden, das ist wohl bisher nicht geschehen. Damit handelt es sich wahrscheinlich um eine Urheberrechtsverletzung. Ich habe das Bild mal entsprechend markiert. Du solltest sicherheitshalber davon ausgehen, dass es demnächst gelöscht werden wird. Da ich Schöpfungshöhe auch nach deutschem UrhG für gegeben halte (Zeichnung weist Details auf), halte ich auch eine Verschiebung nach hier hin für nicht machbar. YellowcardWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Yellowcard-2012-09-27T20:36:00.000Z-Liliana-60-2012-09-27T20:27:00.000Z11
Meines Wissens macht Google es sich einfach und prüft die Lebensdaten der Autoren im Allgemeinen nicht, sondern zeigt Publikationen aus dem 20. und späteren 19. Jahrhundert sicherheitshalber nicht im Volltext an. Ältere Sachen (ich weiss gerade nicht mehr, wo Google sich die Grenze gesetzt hat, 1860 oder so?) zeigen sie defaultmässig an. - Der urheberrechtliche Schutz der Werke von Katherine Routledge ist erloschen, zumindest in Grossbritannien und auch in Deutschland - in den USA kann es anders aussehen, da dort nicht einfach "70 Jahre nach dem Tod des Autors" gilt; nach 1923 Erschienenes kann in den USA noch geschützt sein, das kann im Einzelfall für Google auch ein Grund sein, etwas nicht anzuzeigen. Darüber hinaus, wie bereits gesagt wurde, scheint Google moderne Ausgaben grundsätzlich als geschützt zu behandeln. GestumblindiWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Gestumblindi-2012-09-28T13:23:00.000Z-Ratzer-2012-09-28T08:34:00.000Z11
Der Grund ist, dass der Nachdruck innerhalb der Schutzfrist liegt. Der Nachdruck hat aber eigentlich mangels Schöpfunghöhe kein eigenes Copyright, insofern ist das eigentlich eine Rechteanmaßung. Dieses Phänomen habe ich bereits mehrfach beobachtet. Dabei hat Google selbst das Original in irgendeiner öffentlichen, von Steuergeldern finanzierten Bibliothek eingescannt. Google verdient aber mal an Werbung und daher will auch irgenein Händler z.B. Amazonien Bücher verkaufen und das kann er nicht, wenn als Suchtreffer frei herunterladbare e-Books angezeigt werden.--Giftzwerg 88 (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Giftzwerg 88-2012-09-28T13:35:00.000Z-Gestumblindi-2012-09-28T13:23:00.000Z11
Kollegen: ein Enzyklopädie trägt Ausgewähltes aus reputablen Quellen zusammen. Der Spiegel gilt vielen als solche; erst recht die namhaften/prominenten unter den Spiegel-Autoren. Die Unterstellung von KurtR (... Zeit sparen ...) weise ich energisch zurück + finde ich unverschämt. Ich habe in den letzten 2 Jahren fast 20.000 Edits in ca. 8.000 Artikeln geschrieben - fast nie Kleinigkeiten ; fast immer Artikel ganz oder in großen Teilen überarbeitet. Das Paraphrasieren macht mir keinerlei Mühe; ich mühe mich täglich um präzise und anschaliche Ausdrucksweise und auch um hilfreiche Wikilinks.
Nebenbei: Deine Editzahl sagt allenfalls etwas über deine Freizeitgestalung aus. Ansonsten ist nach wie vor auffällig, dass eine Vielzahl deiner Bearbeitungen rückgängig gemacht werden müssen, weil du auch nach zwei Jahren WP immer noch nicht gänzlich verstanden hast, dass WP nichts mit Journalismus zu tun hat. Und deine üblichen Mammutzitate bereichern die Artikel auch nicht. In diesem Fall: was hat der Sturm auf die sudanesische Botschaft mit Mohammed-Karikaturen zu tun? Auslöser war der Film "Innocence of Muslims". Mit "Ganz offenbar spielten die Hass-Prediger..." strickst du wieder Zusammenhänge, die so abschließend (noch) nicht belegbar sind. Ein Nachrichtenmagazin kann das tun, eine Enzyklopädie nicht. Die sechs Sätze stellen darüber hianus eine URV dar und bieten nach meiner Einschätzung keienerlei substanzielle Informationen für den Leser. --Times (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Times-2012-09-25T20:45:00.000Z-Neun-x-2012-09-25T20:28:00.000Z11
Tja, Neun-x, es handelt sich hier um ein Artikelchen in Spiegel Online. Dieses Angebot des Magazins Der Spiegel ist nicht identisch mit seiner Druckausgabe und hat eine deutlich geringere Reputation ;-) (Artikel aus "Spiegel online" erscheinen typischerweise nicht in dieser Form im Nachrichtenmagazin, dessen Artikel allerdings seinerseits via "Spiegel online" abrufbar sind). Im konkreten Fall handelt es sich auch nicht etwa um die prägende Meinung eines wichtigen Journalisten, die man unbedingt wörtlich zitieren muss, sondern um ein typisches aktuelles Konglomerat aus Nachrichtenagentur-Material mit mehreren Beteiligten, wie man schön an der Zeichnung "mgb/jok/dapd/Reuters" des Artikels sehen kann. Nein, ich sehe das Zitat so nicht als angemessen und sinnvoll an. GestumblindiWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Gestumblindi-2012-09-25T21:03:00.000Z-Neun-x-2012-09-25T20:28:00.000Z11
Ich kenn das Urteil, aber was haltet ihr von folgender Aussage aus dem OTRS zu WLM:
naja, sie entstanden während der Aufbauphase vor Fertigstellung des
Kunstwerks.
Da greift das Urteil nicht.
Habe bereits vier Klagen hinter mir und alle gewonnen.
Seitdem veröffentliche ich alles ohne Lizenz in Wikimedia.
Die Aufnahmen entstanden übrigens schon vor 17 Jahren!!!
Damit hätten wir freie Bilder! Jetzt müssen die Experten ran.
Das Urteil zum verhüllten Reichstag wird im dortigen Artikel (kurz) angerissen: Verhüllter_Reichstag#Bildrechte. Ich fand das Urteil damals sehr befremdlich (weil es die Lebenszeit eines Kunstwerks meines Erachtens nach merkwürdig definiert und den Sinn der Panoramafreiheit konterkariert), wenn man aber der Logik folgt, dann würde ich vermuten, dass ein Gericht, dem höchstrichterlichen Urteil folgend, auch für die Installationsphase das Urheberrecht des Künstlerpaars bejahen und damit die Panoramfreiheit verneinen würde. Die gewonnenen Klagen des Anfragenden würde ich auch gerne mal sehen. Ich würde es trotzdem versuchen - welche Dateien sind denn gelöscht worden bzw. in der Löschdiskussion? Gruss --Port(u*o)sWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Port(u*o)s-2012-10-01T12:20:00.000Z-Ralf Roletschek-2012-10-01T07:05:00.000Z11
Das Fotografieren von Ansichten, auf denen keine existenten Kunstwerke sichtbar sind, ist natürlich völlig in Ordnung. Problematisch ist es, nicht-bleibende Kunstwerke im Entstehungsprozess zu fotografieren und dann am Ende insbesondere in Teilansichten so darzustellen, dass nur noch das Kunstwerk, nicht aber seine Teilweise-Noch-Nicht-Existenz sichtbar ist. Wo die genauen Grenzen sind, bleibt der Kreativität von Richtern im Einzelfall überlassen. Wir können hier keine klaren Aussagen treffen. Ein Anhaltspunkt wäre möglicherweise, ob es bei dem Bild offensichtlich darum geht, das angeblich (noch) nicht existente Kunstwerk darzustellen. Dann wäre es eine Umgehung des Urheberrechts und ich würde das als rechtswidrig ansehen. In meinen Augen betrifft das auf jeden Fall alle Fotos, bei denen es sich auch um Ausschnitte des fertigen Kunstwerks handeln könnte. Die Fotos, bei denen der Reichstag zum Teil schon verpackt ist, befinden sich möglicherweise in einer rechtlichen Grauzone.
Ich bin gerade über den "Artikel" Altermatt gestolpert und würde gerne eure Meinung dazu erfahren... Es ist ja bekanntlich eine schon länger bestehende Unsitte einiger ziemlich schamloser "Wikipedianer", Artikel aus dem Historischen Lexikon der Schweiz Satz für Satz etwas umzuformulieren und ohne weitere Recherchen als Wikipedia-Artikel auszugeben... was so offenbar leider von der Community erwünscht ist, was ich immer noch nicht verstehe, aber das Ergebnis von Wikipedia:Meinungsbilder/Paraphrasierte Lexikonartikel ist ja recht eindeutig. Das ist nun wieder so ein Fall, wobei das Ding sehr, sehr nahe am HLS ist, noch näher als mancher vergleichbare. Im Sinne des Hinweises auf Wikipedia:TextplagiatGeschützt sein kann auch eine besondere Gedankenführung oder Gliederung, daher sollte man generell darauf achten, dass man genügend Abstand von der Vorlage einhält sehe ich hier den geforderten "Abstand von der Vorlage" nicht. Inhalt, Gedankenführung und Gliederung stammen im Grunde aus dem HLS, der Text wurde einfach durch Umformulierungen und Auslassungen etwas konfuser und unpräziser. Meiner Meinung nach geht das so nicht (mal abgesehen davon, dass der Artikel immer noch als BKL gekennzeichnet ist). Die Frage ist nun: Würdet ihr eine Versionslöschung vornehmen, da zu nahe an der Vorlage, oder bloss den Text entfernen, da zu schlecht? GestumblindiWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Gestumblindi-2012-09-30T15:38:00.000Z-Wieder mal Lexikon-Abkupferei11
Wenn auf einer Eintrittskarte zu einer Veranstaltung folgender Satz zu finden ist: "Der Karteninhaber stimmt zu, dass jegliche Darstellung seiner Person, ob in Bild oder Ton, ohne Vergütung und ohne zeitliche und räumliche Einschränkung mittels jedes derzeitigen oder künftigen technischen Verfahrens erstellt oder verwendet werden darf." muss ich dann die Gesichter unkenntlich machen? liesel Schreibsklave®Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Liesel-2012-09-30T15:42:00.000Z-Veranstaltungsfotos11
(BK)Ich sehr hier keine zulässigen und unanfechtbarer Vertrag, nur weil das auf der Eintrittskarte abgedruckt ist. Denn um überhaupt rechtsfähig zu sein, müsste der Vertragstext dir vor Vertragsabschluss bekannt sein. Gerade das „oder künftigen technischen Verfahrens“ überhaupt zulässig ist, möchte ich jetzt bezweifeln, denn diese Formulierung könnte schon grundsätzlich gegen Treu und Glauben verstossen. Nicht vergessen, ich muss bei öffentlichen Auftritten nicht immer das Publikum unkenntlich machen. Von daher bitte mal Recht am eigenen Bild lesen. Da diese Punkte griffen, reicht es schon das man eine Veranstaltung als öffentlich erklärt. Das sind sich nur nicht viele bewusst, dass wenn man an eine öffentliche Veranstaltung geht, dass man dann auch erkennbar abgebildet werden darf (In gewissen Grenzen natürlich).--Bobo11 (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Bobo11-2012-09-30T16:12:00.000Z-Gestumblindi-2012-09-30T15:46:00.000Z11
das Ding mit dem "E", auf der Rückseite: Verzicht auf RaeB
Bei der Olympiade in Innsbruck stand was Ähnliches auf den Karten, die Offizielle, Sportler, Presse usw. um den Hals haben mußten. Ohne Karte kein Einlaß, mit Karte Verzicht auf RaeB. Da stand auch ein Urteil eines europäischen Gerichtshofs drauf, müßte ich mal suchen ob ich das Ding noch habe. Damit haben wir als Fotografen die Möglichkeit, alle Fotos zu benutzen. Was anderes wäre logistisch auch völlig unmöglich, niemals realisierbar. --Marcela¿•Kãʄʄchen•?Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Ralf Roletschek-2012-10-01T20:18:00.000Z-Veranstaltungsfotos11
Hier muss man natürlich zwischen Pressefotos und übrige Verwendungen unterscheiden. Für Pressefotos, kurzum alles was mit Berichterstattung und Dokumentation über ein Erreigniss zu tun hat, ist schon heute mit der Ausnahmeregel um RaB abgedeckt. Wenn hingegen Werbung mit einem so aufgenommen Bild gemacht wird, sieht die Sache schon ganz anders aus. Das Problem das ich im Text oben sehe, ist allem das „jegliche Darstellung seiner Person“. Gegen Klagen wirklich negative Bilder wird der Passus den Fotografen kaum schützen können. Der Teil wird vermutlich wenn es Hart auf Hart kommt, vom Gericht als nichtig erklärt. Was aber eben nicht heisst, dass ich fröhliche sich gesittet aufführende Fans unkenntliche machen muss. Aber der halbnackte und besoffen unter dem Tisch liegende Fan hat verdammt gute Chancen, dass wenn er auf einem veröffentlichten Bild erkennbar ist, dass er trotz diesem Vertrag eine Endschädigung erhält. Ich sehe das eher als Service das man eben die Leute darauf aufmerksam macht, dass es eine öffentliche Veranstaltung ist bei der die RaB-Ausnahmeregel greift. Solange ich mich als Fotograf im Rahmen der RaB-Ausnahmeregel bewege, wird der Vertrag mit grosser Wahrscheinlichkeit als gültig erklärt, bzw. Klage vermutlich schon von Anfang mit Hinweis auf die RaB-Regeln bei öffentlichen Veranstaltungen an abgewiesen. Ralf in deinem Fall geht es natürlich, um aktive Teilnehmer, vergelichbar mit einer Person auf der Rednerbühne bei einer öffentlichen Veranstalltung. Da gehen die Ausnahmeregel beim RaB sogar noch weiter, und da wird es sogar bei negativen Bildern schwer als Betroffener Recht zu bekommen. Solange das Bild im Sinne von Berichterstattung benutzt wird. --Bobo11 (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-Bobo11-2012-10-04T18:15:00.000Z-Ralf Roletschek-2012-10-01T20:18:00.000Z11
längeren Logiktext aus älteren Buch übernehmen -> wer hat Rechte, um zu fragen, ob ich den Text überarbeitet übernehmen darf?
Hallo!
Ich möchte einen mehreren Seiten langen Text aus einem Buch über Logik -teils verändert- übernehmen (Ich will ihn nicht umschreiben, weil es sehr viel Arbeit bedeutet, falls es überhaupt möglich ist. Dafür fehlen mir mE nach auch viele relevante Informationen, sodass der Text holprig und vl sogar falsch werden würde). Dadurch würde ich ja das Urheberrecht verletzen und deshalb möchte ich vorher um Erlaubnis bitten/einholen. Hier will ich fragen, ob ihr mir einen Tipp geben könntet, wie ich hierfür am Effizientesten vorgehen kann.
Ich bin mir also nicht klar wer die Rechte besitzt. Im Buch steht: "Alle Rechte vorbehalten. Westkulturverlag Anton Hain Meisenheim am Glan." (Buch von 1954) Der Autor des Buches (Albert Menne) ist seit ca. 20 Jahren tot. Auf WP habe ich gelesen, dass der Verlag irgendwann übernommen, dann aber liquidiert wurde. Zudem habe ich irgendwo gelesen, dass das Urheberrecht vererbt wird...
Gibt es irgendwelche Erfahrungen diesbezüglich? Ich habe mir vorgestellt die Person die die Rechte innehat zu fragen, ob ich das darf. Dazu die Frage, wie ich am besten vorgehe, um herauszufinden wer die Rechte besitzt bzw. was am Wahrscheinlichsten ist?
Dazu auch die Frage, ob das genügt oder ob ich dafür (also für die WP) eine bestimmte Lizenz einholen muss?
Danke im Voraus für Hilfe / Tipps
mfg
--123qweasd (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/09#c-123qweasd-2012-09-27T18:27:00.000Z-längeren Logiktext aus älteren Buch übernehmen -> wer hat Rechte, um zu frage11