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darf ich ohne rechtliche Konsequenzen eine echte Gold-Münze aus Congo,
Jahr 2004 mit dem geprägtem Ferrari-Logo abbilden und in einer Auktion
versteigern, wenn ich auf die Urheberrechte hinweise und mitteile,
dass es sich um kein Produkt der Firma Ferrari handelt?
Hallo - in den Metadaten der von Dir hochgeladenen 2 Fotos hat @sven Müller u.a.auch seine Kontaktdaten (einschl. Tel.) hinterlegt. Ausserdem hat er den Vermerk bei seinen Nutzungsbedingungen "Nur zur Ansicht, keine Vervielfältigung ohne vorherige Genehmigung" -
damit bleibt eigentlich als 1. Schritt nur die direkte Kontaktaufnahme? u.a. daß S.A. einen (vlt.sogar exklusiv-)Vertrag zur Verwertung mit den Eigentümern der Exponate hat, Mögl. gibt es viele. Die Fotos stehen nicht in WikiCommons? (nicht signierter Beitrag vonRikiwiki2 (Diskussion | Beiträge) 13:02, 2. Aug. 2014)
warum sollte ich die Bilder nach Commons laden, wenn mir die Rechte unklar sind ?
bei Commons sind bereits drei Werke ähnlicher Provinienz eingestellt, eines davon als PD-Art|PD-old-100, was natürlich Quatsch ist, weil er ja nicht 100 Jahre tot ist. Bei einem steht, dass die Genehmigung des Landesmuseums für Kunst und Kulturgeschichte Oldenburg vorliege, was ich als einfacher WP-Nutzer aber nicht überprüfen kann.
Also, nicht nur hier, alles sehr verworren, besser gar nicht dran rühren...
Frage: wieso hat das Landesmuseum für Kunst und Kulturgeschichte Oldenburg nach 2010 ein Urheberrecht an den Werken diese Künstlers oder Reproduktionen davon ?
Frage: wegen welcher ein Urheberrecht begründenden Leistung braucht es hier das Einverständnis des Fotografen ?
Mal eine Frage zu Datei:G%C3%BCtesiegel.jpg11. Schon seit 2004 bei Commons, wird es lediglich einmal von de:WP verwendet. Der Benutzer, der die Datei online gestellt hat ist leider 2005 verstorben, Nachfragen also nicht möglich. Nun lief damals vieles noch ziemlich hemdsärmlig ab, aber warum heißt es dort "Diese Datei erreicht nicht die für einen urheberrechtlichen Schutz nötige Schöpfungshöhe". War das Pedros Meinung, oder gilt das wirklich? Schließlich wird diese Marke vom CONSEJO REGULADOR DE LA IGP auf Mallorca verliehen, und ich kann keine Freigabe durch diese entdecken.Oliver S.Y. (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Oliver S.Y.-2014-08-04T09:16:00.000Z-Schutzmarke11
Der Baustein bedarf keiner Freigabe. Der markenrechtliche Schutz ist für die enzyklopädische Nutzung egal - wir verwenden die Marke nicht in markenrechtsrelevanter Art und Weise. Allerdings halte ich den Ausschluss des Urheberrechts hier für sehr fragwürdig: die für den Schutz von Karten nötige kleine Münze würde ich beim Malleumriss als gegeben sehen. Also: leider löschen. syrcroпедия 13:32, 4. Aug. 2014 (CEST)
<reinquetsch>Für den Umriss der Insel gibt es aber nur genau eine richtige Darstellung. Nein, die Küstenlinie ist ein zu abstrahierendes Fraktal und das kann jeder anders abstrahieren und das ändert sich auch noch mit der verwendeten Datengrundlage: Küstenlänge hat da einige grd. Infos zu einem sehr nahe verwandten Problem [Länge des Graphen, während es hier um den Graphen geht, was es noch ein wenig komplexer macht]. Ist gar nicht so trivial. Ach ja, Malle ist schon so groß, das die verwendete Kartenprojektion zu kleinen Unterschieden führt und es gibt sehr viele Projektionen. syrcroпедия 15:33, 4. Aug. 2014 (CEST)
Ähm nochmals, es ist kein Baustein, sondern eine Schutzmarke, welche durch einen Verband als Merkmal für eine geschützte Herkunftsbezeichnung vergeben wird. Als Vergleich mal aus Deutschland die [2] Ahle Wurscht. Warum wird da nach "Schöpfungshöhe" gefragt. Für mich ist das ein Entwurf aus Schrift, Farbe und Bild, bezeichnet man sowas nicht allgemein als schutzwürdiges Logo bzw. Kunstwerk? Was mich aber vor allem verwundert, daß ein Benutzer, der dieses hochlädt, sich gleichzeitig als Urheber bezeichnen kann (was wahrscheinlich falsch ist), und die geringe Schöpfungshöhe feststellt. Es ist ja keine beliebige Zeichnung mit Paint.Oliver S.Y. (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Oliver S.Y.-2014-08-04T12:31:00.000Z-Yellowcard-2014-08-04T12:18:00.000Z11
In Spanien, somit auch Mallorca, ergibt sich aus dem königlichen Dekret 1/1996 vom 12. April 1996 und Änderungen durch das Gesetz 5/1998 vom 6. März 1998. Werke, die im öffentlichen Raum angebracht sind, dürfen demnach durch Malerei, Zeichnungen, Fotografien und audiovisuelle Prozesse reproduziert werden. Das trifft auch auf dieses Bild Datei:Gütesiegel.jpg zu, da diese auf/an jeder “Sobrassada de Mallorca” angebracht und im öffentlichen Raum, in Geschäften, Schaufenster ect. zu sehen ist. Du darfst nur nicht deine eigene Wurst mit dem Ettiket versehen und Werbung betreiben. Diese Ettiket wird auch nicht vom CONSEJO REGULADOR auf Mallorca verliehen, siehe Aufgaben Consejo Regulador eines drüber. --Cronista (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Cronista-2014-08-04T13:12:00.000Z-Cronista-2014-08-04T12:51:00.000Z11
Hallo, ich versuche ab und zu Logos in der Wikipedia zu Vektorisieren und anschließend hoch zu laden. Vor kurzem habe ich das Logo Datei:Logo TEC Waldau Stuttgart.gif vektorisiert. Beim versuch das Logo hoch zu laden bin ich über den Satz Aufgrund der unten erläuterten unsicheren Rechtslage sollten vorerst in der deutschsprachigen Wikipedia keine Logos hochgeladen werden auf der Seite Wikipedia:Bildrechte#Logos gestolpert. Jetzt weiß ich nicht, bezieht sich dieser Satz allgemein auf Logos oder nur auf solche, welche noch nicht in der Wikipedia vorhanden sind? Gruß, Korrektor123 (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Korrektor123-2014-08-05T11:22:00.000Z-Hochladen vektorisierter Grafiken11
@Korrektor123: Durch ein Urteil des BGH hat sich auch in Deutschland die Rechtslage im Bereich logos so verändert, dass wir jetzt davon ausgehen müssen, dass nur noch ein geringer Teil von ihnen gemeinfrei mangels Schöpfungshöhe ist, während der größte Teil unter dem Schutz des Urheberrechts steht – in Österreich ist das schon länger der Fall. Die alte Praxis, Logos grundsätzlich gemeinfrei anzusehen und unter {{Bild-LogoSH}} hochzuladen, kann daher nicht fortgestetzt werden.
Abgesehen von aus altersgründen gemeinfreien Logos können wir eigentlich nur noch die sehr einfachen Zeichen verwenden, die auch auf Commons akzeptiert werden. Der Upload sollte in jedem Fall auf Commons stattfinden (Mehr dazu unter Wikipedia:Urheberrechtsfragen/angewandte Kunst).
Was die riesigen Altbestände angeht, hat man sich erstmal entschlossen, niemanden aufzuschrecke, bis eine System gefunden wurde, damit umzugehen.
(bk) @C.Koltzenburg: Wenn das Buchcover Schöpfungshöhe besitzt und nicht nur als Beiwerk abgebildet wird, benötigst Du für die Veröffentlichung der Abbildung unter einer freien Lizenz die Einwilligung des zugehörigen Urhebers oder des Inhabers der Exklusiven Nutzungsrechte(i.d.R. der Verlag). Wie Du das Buch dabei inszenierst, ist dabei nur in soweit von Belang, als dass davon abhängt, ob Deine Photographie selbst Schöpfungshöhe besitzt (und damit losgelöst vom abgebildeten Gegenstand frei lizensiert werden kann) oder nur ein 2D-Scan ohne eigenes Urheberrecht ist, den man nur dann unter einer freien Lizenz stehen könnte, wenn das auch beim Originalwerk der Fall wäre.
Nur wenn die Erben des Künstlers eine passende Freigabe erteilen. Die Frist bis zur Gemeinfreiheit (Regelschutzfrist) beträgt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers und endet zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres. syrcroпедия 14:37, 7. Aug. 2014 (CEST)
Die Frage ist vielleicht auf commons:Commons:Village Pump/Copyright besser aufgehoben, da es sich bei dieser Frage um rein US-amerikanisches Recht handelt. Der englische WP-Artikel en:Copyright status of work by the U.S. government liest sich allerdings so, als ob die Menge der Bilder, bei der diese Rechtsgrundlage (17 U.S. Code § 105) einschlägig ist, ziemlich groß ist (“A work of the United States government, as defined by United States copyright law, is ‘a work prepared by an officer or employee’ of the federal government ‘as part of that person's official duties.’”). Ohne dass ich hier Näheres weiß, hört sich das für mich durchaus so an, als ob auch Universitätsangestellte darunter fallen, solange sie die Fotos im Rahmen ihrer Diensttätigkeit erstellten. Das “All Rights Reserved.” macht natürlich stutzig, kann aber auch ein Fall von Copyfraud sein. Yellowcard (D.) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Yellowcard-2014-08-08T09:02:00.000Z-Ephraim33-2014-08-08T07:47:00.000Z11
United States goverment meint die föderale (Bundes-)Ebene, nicht die Regierungen und Behörden der Gliedstaaten, Gemeinden und Countys. Bei Universitäten den Bundes [etwa den vier Militärakademien] greift das, aber nicht bei Universitäten in anderer Trägerschaft, wie den staatlichen Universitäten von Kalifornien. In einzelnen Gliedstaaten gibt es eigene Ausnahmen für amtliche Werke desselben, doch betrifft das in Kalifornien nur "public records", die in einen eigenen Gesetz des Staates definiert sind, jedoch sind das hier keine. syrcroпедия 08:17, 10. Aug. 2014 (CEST)
Da sich im Artikel HB-Männchen ein Bild desselbigen gut machen würden, habe ich bei British American Tobacco per E-Mail darum gebeten, dass ein beliebiges Bild, das das HB-Männchen zeigt, unter eine freie Lizenz gestellt wird.
Darauf habe ich folgende Antwort erhalten: Nach unserer Auffassung ist die Abbildung des HB Männchens für die ->Darstellung auf Wikipedia von dem sog. Zitatrecht gem. § 51 UrhG erfasst ->und bedarf keiner Zustimmung durch den Inhaber der Nutzungsrechte. ->
@Ratzer: Grundsätzlich liegen die mit ihrem Hinweis auf das Zitatrecht richtig. Im Rahmen des Artikels HB-Männchen liese sich problemlos ein entsprechendes Bildzitat rechtfertigen. Aber leider haben wir bisher in der Wikipedia weder eine Policy noch die technischen Voraussetzung Bilder zitatsrechtskonform zu verwenden. Problematisch ist da bei insbesondere, dass der Zitatzusammenhang in allen Ansichten des Bildes (also z.B. auch auf der Bilddetailseite) gewahrt bleiben muss.
Auf dem Urheberworkshop, haben wir vor kurzen auch dieses Thema besprochen und beschlossen, einfach mal eine Piloten zu starten, um die Möglichkeit der Verwendung von Bildzitaten einfach mal am lebenden Objekt auszuloten. Weiteres dazu findest Du unter Wikipedia:WikiProjekt_Urheberrecht/Bildzitate.
Wenn Du mit Karten „Landkarten“ meinst, dürfte Dir das Zitatrecht kaum weiterhelfen. Als Zitatzweck reicht es nämlich nicht aus, wenn sich der betreffende Artikel/Absatz mit dem im Bild dargestellten beschäftigt - er muss sich schon auf die Darstellung selbst beziehen. Daher kommen als Bildzitate vor allem Werke der Bildenende Kunst und Grafik in Betracht, die schon für sich genommen enzyklopädische Relevanz besitzen.
Wenn es darum geht, ein Bild im Rahmen des Zitatrechts zu nutzen, ist es ziemlich egal ob es irgendwelche Nutzungsbedingungen gibt und wie diese genau aussehen - es gelten dann einzig und allein die Bestimmungen von §51 UrhG und deren Auslegung durch die Gerichte.
Bei Karten, die zur Beschreibung geographischer Gegebenheiten verwendet werden sollen, sehe ich (wie oben schon geschrieben) keine Möglichkeit zur Verwendung als Bildzitat. Es fehlt schlicht der Zitatzweck.
Ist schon ganz schÖn weit weg vom HB-Männchen. Vor dem digitalen Zeitalter musste man zur Anforderung von Flurstückskarten das betr. Grundstück (Fl.Nr.)benennen, den Verwendungszweck und wenn man nicht selbst Grundeigner war, eine Vollmacht des Eigentümers beifügen. Das galt auch für Architekten, die nur den Fl.-Ausschnitt für den Bauantrag benötigten. Jetzt muss man sich halt anmelden, um selbst die digitalen Ausschnitte zu fischen. Mal andersherum gedacht: würde ich zufällig mein Grundstück 1.1000 im Netz finden, wäre ich auch nicht zwingend begeistert. Noch anders sieht das wahrscheinlich dann aus, wenn es sich um ein Villengrundstück am Starnberger See (oder so) handelt, von Bahn, Kraftwerken und Militär mal zu schweigen. Das die das so gern hätten, zweifle ich einfach mal an da stecken immer auch handfeste Gesetze und Verordnungen dahinter. Ich täts ohne ausdrückliche Freigabe jedenfalls nicht. Nochmal BH-Männchen: guckst mal da am Schluss? "Standbilder aus Werbespots (c)BAT..." !) Prof. Paul weiss sicher mehr dazu?--Rikiwiki2 (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Rikiwiki2-2014-08-06T16:36:00.000Z-Ratzer-2014-08-06T12:02:00.000Z11
Bildzitate waren hier immer wieder ein Thema, aber wie schon gesagt wurde: Bisher lassen wir in der deutschsprachigen Wikipedia keine zu. In der englischsprachigen Wikipedia hingegen wird das schon lange gemacht - dort heisst es fair use, im Prinzip unterscheidet sich das aber gar nicht so fundamental von einem Bildzitat, wie hier manchmal gemeint wird. Auch dort ist gewissermassen ein "Zitatzweck" nötig ("fair use rationale"), "fair use" wird allerdings (zumindest in der en-WP) breiter interpretiert als es hier bei Bildzitaten nötig wäre - man sieht dort als Begründung schon als ausreichend an, wenn es kein freies Bild gibt, um einen Artikelgegenstand zu illustrieren... ich frage mich manchmal, ob diese grosszügige Wikipedia-Interpretation von "fair use" selbst nach amerikanischem Recht wirklich haltbar ist. Jedenfalls wird es aber auch so gehandhabt: Die Bilder sollen im Gegensatz zu sonstigen Wikipedia-Inhalten nicht der Weiternutzung dienen, werden daher nur "lokal" in der englischen Wikipedia hochgeladen (Commons akzeptiert kein "fair use" und würde erst recht keine Bildzitate akzeptieren) und mit einem Baustein versehen, der eine Begründung enthält, in welchem Artikel und zu welchem Zweck das Bild verwendet wird. Ausserdem werden nur niedrige Auflösungen verwendet. Technisch ist das immer noch nicht optimal, da die Bilder ja weiterhin separat, ausserhalb des Artikelzusammenhangs abrufbar bleiben. - Bevor wir uns hier überlegen, Bildzitate zuzulasen, müsste man aber auch erstmal klären, ob diese überhaupt in allen deutschsprachigen Ländern zulässig wären. In Deutschland sieht es danach aus (für Fälle, in denen man sich ausdrücklich mit dem zitierten Bild auseinandersetzt - es würde also keinesfalls zur blossen Illustration möglich sein), aber in der Schweiz? Gemäss Bildzitat#Schweiz sind sich die Gesetzeskommentare nicht einig. Man würde sich hier also auf unsicheres Terrain begeben. GestumblindiWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Gestumblindi-2014-08-06T21:21:00.000Z-Ratzer-2014-08-06T07:54:00.000Z11
@Gestumblindi: Da stimme ich Dir zu. Die Einführung von lokalen Bildzitaten wäre zu prüfen; es stehen aber extrem viele Hürden im Weg. Ich glaube nicht, dass es am Ende tatsächlich realisierbar sein würde, dafür sind die Anforderungen ans deutsche Recht zu streng, die Missbrauchsgefahr zu groß, es bestehen erhebliche technische Hürden (Bildbeschreibungsseiten in ihrer jetzigen Form wären eine klare URV), die Ablehnung der Community gegen unfreie Inhalte (insb. Fair Use) recht eindeutig und Bildzitate widersprechen der Intention der Wikimedia Foundation. Hinzu kommen die von Dir angesprochene Rechtsunsicherheit mit der Schweiz – sollte man hier tatsächlich schon wieder die „strengste Auslegung in DACH“-Regelung aufweichen?! Es spricht aber nichts dagegen, mal ein Gedankenexperiment zu starten. Ich bin aber eher pessimistisch, dass sich Bildzitate am Ende als praktikabel erweisen. Yellowcard (D.) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Yellowcard-2014-08-08T09:17:00.000Z-Gestumblindi-2014-08-06T21:21:00.000Z11
FAQ ?
Lohnt es sich eigentlich, eine FAQ einzurichten? Vorteil für die Antworter: So würde dafür gesorgt, dass immer wieder wiederholend vorkommende Fragen und die kompakten Antworten (evtl. mit Link auf die vollständige Diskussion) gesammelt zur Verfügung stehen. Vorteil für die Frager: Man hätte nicht immer die Sorge, dass die eigene Frage nicht schon 1 Million Mal beantwortet wurde und lässt es lieber. Aber vielleicht wurde die Frage in Satz 1 auch schon 1 Milion Mal beantwortet :-) Pankoken (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Pankoken-2014-08-08T10:43:00.000Z-FAQ ?11
Guten Tag!
ich habe eine Anfrage an ein Software-Unternehmen abgeschickt, in dem es darum ging, Screenshots in der WP zu nutzen. Der Zuständige antwortete schnell und stimmte dem eigentlich auch zu, nur störte er sich an diesem Satz, den ich aus einer der Textvorlagen hier habe:
"Mir ist bekannt, dass damit in urheberrechtlicher Hinsicht Dritte das Recht haben, das Bild gewerblich zu nutzen und zu verändern"
Alles klar, noch zwei letzte Frage: 1. Wenn ich in die Versionsgeschichte gucke sehe ich, dass ein Bot die Datei geflagt hat, keine Person. Da frage ich mich, wie ein Bot das erkennt, ob ein Logo aufwendig gestaltet ist und somit hier gelöscht gehört, oder nicht, oder sehe ich das falsch?
Es geht konkret um die Gemeinfreiheit einer wissenschaftlichen Abhandlung geschrieben 1938. Der Autor wurde verwundet und vermisst gemeldet bei Kriegshandlungen 1942. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass er diesen Tag bzw. das Jahr überlebt hat. Läuft ab diesem Jahr die Schutzfrist? Die Abhandlung wurde von einem Kollegen 1955 herausgegeben, der schöpferische Anteil des Herausgebers ist sehr gering, da bereits die Korrekturbögen dem ursprünglichen Autor 1938 vorlagen.--Giftzwerg 88 (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Giftzwerg 88-2014-08-12T16:11:00.000Z-Urheberrecht bei verschollenen Personen11
Nicht so ganz. Das Verschollenengesetz trennt zwischen dem Zeitpunkt des Todeserklärung (§§ 2-8) und dem vermuteten Todeszeitpunkt in der Todeserklärung: § 9. Bei einem im Krieg verschollenen nach § 9 Abs. 2, Abs. 3 b) VerschG der wahrscheinlichste Todeszeitpunkt bzw. hilfsweise das Datum des Vermisstgehens. Es kommt auf den Zeitpunkt in der Todeserklärung an, zu ca. 90% wird es aber der Tag des Vermisstgehens 1942 sein. syrcroпедия 18:45, 12. Aug. 2014 (CEST)
Nö, dass heißt, dass es vielleicht eine Todeserklärung gibt, in dann recht wahrscheinlich 1942 als Todesdatum genannt wird und es daher eine gesetzliche Vermutung für dieses Todesdatum gibt. Wenn er wann anders gestorben ist - etwa 1944 in Gulag - läuft das Urheberrecht noch bis zum Ende des Jahres. Für die Commons wird das sicher nicht reichen, aber hier auf de.WP könnten wir uns darauf einigen, dass wir den Gedanken § 9 Abs. 1, Abs. 3 VerschG auf ohne Gewissheit bzgl. des Vorliegens einer Todeserklärung und ihren Inhalt in der Art anwenden, dass wir für Kriegsverschollene bis WK II das Datum des Vermisstgehens als Todesdatum annehmen. syrcroпедия 19:11, 12. Aug. 2014 (CEST)
Für das Internetarchiv ist der Aufsatz eher nichts, da die nur US-Public-Domain wollen. Und bei Werken Post-1923 ist das selten der Fall, bei nicht-US-Werken eigentlich nicht. syrcroпедия 19:52, 12. Aug. 2014 (CEST)
Die USA haben im Verhältnis zum Rest der Welt andere Schutzdauern und keinen Schutzfristenvergleich. Gemeinfreiheit in DACH und Public domain in den USA sind recht unabhängig voneinander. Und in den USA gilt für Werke eine sehr lange - Sonny Bono und Mickey Mouse zu verdankende Schutzfrist, faktisch ist fast alles nach 1923 Veröffentlichte noch in den USA geschützt, das gilt gerade auch für Werke die in ihrem Ursprungsland schon gemeinfrei sind, wenn sie zu einem bestimmten landesspezifischen Stichtag (für die D und A in den '90er Jahren) dort noch geschützt waren. Ist doof und führt auf den Commons zu den ungeliebten URAA-Löschungen, aber für die USA ist es halt so und damit auch für das Internetarchiv. syrcroпедия 20:03, 12. Aug. 2014 (CEST)
Ich hab schon ein paar von diesen Sachen dort hochgeladen und bisher ist noch nichts davon gelöscht worden, Werke von Leuten, die 70 oder mehr Jahre tot sind. Vielleicht liegts auch daran, dass es keinen gibt, der sein Urheberrecht geltend macht oder machen kann. Ich lass es drauf ankommen und im Zweifel lade ich es woanders wieder hoch. Die fragliche Person hat keine Nachkommen und die nächsten Angehörigen, falls es noch welche gibt, kämen vermutlich nicht auf die Idee in USA Einspruch zu erheben für einen Text, der in DACH gemeinfrei ist. Sicherlich gibts dann auch irgendwo einen Mirror, der solche Sachen im Backup hat, falls es gelöscht wird.--Giftzwerg 88 (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Giftzwerg 88-2014-08-14T13:15:00.000Z-Giftzwerg 88-2014-08-12T17:54:00.000Z11
Metallabzeichen
Ich interessiere mich für die Nutzung der oberen Abbildung auf Seite 18. Die Quelle (auch Autor) ist unbekannt. Zumindest als Vorlage vermute ich eine frühe Version der ZDv 37/10 der Bundeswehr, was die (Original-)Abbildung möglicherweise zu einem amtlichen Werk macht (man vgl. die unbeanstandete Lizensierung von File:Trageweise (Heer + Luftwaffe).jpg) Wenn es nicht direkt der ZDv 37/10 entnommen ist, es sich also um eine Zeichnung basierend auf den realen Metallemblemen oder basierend auf der Abbildung in der ZDv 37/10 handelt (nach Abgleich der realen Metallabzeichen handelt es sich mit Sicherheit nicht um eine künstlerisch-freie Darstellung), liegt wohl kein amtliches Werk mehr vor. Erreicht in diesem Fall die Abbildung die nötige Schöpfungshöhe oder zählt die Abbildung zu den technisch-wissenschaftlichen Darstellungen mit einer Schöpfungshöhe unterhalb des Schwellenwertes des Urheberrechts? Kurz: könnte man die Zeichnung für die Wikipedia nutzen?--TUBSWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-TUBS-2014-08-13T12:06:00.000Z-Metallabzeichen11
Hallo, darf ich folgendes Bild bei Wiki hochladen?
Access: Public (1)
Category: Media
Author:
Hong bin Yue
Publication date: Friday, July 14, 2006
Copyright: UNESCO
Purpose: site
Purpose ID: 1114
File name: site_1114_0004.jpg
Available at WHC: Yes
Von dir geschaffene schutzfähige Werke (Artikel) sind automatisch urheberrechtlich geschützt - ganz egal ob du sie in deinem BNR, auf deiner Festplatte oder wo auch immer schreibst/vorbereitest. Wenn du etwas in deinem BNR speicherst, wird es durch deine Edits zudem auch technisch direkt dir als Urheber zugeordnet. Du stellst es aber hier mit dem Abspeichern zugleich unter die CC-BY-SA, das heisst: Ein von dir im BNR vorbereiteter Artikel kann nicht nur von dir selbst, sondern auch von jedem anderen in den ANR verschoben werden, solange die Lizenz eingehalten wird. Nicht zulässig wäre es hingegen, deinen Text einfach zu kopieren und ohne Urheberangabe (bzw. mit falscher Urheberangabe) in den ANR zu stellen oder für ein Buch zu benutzen. Wird auf diese Weise gegen die Lizenz verstossen, bist du jedoch auch der einzige, der rechtlich dagegen vorgehen könnte, da es ja deine Rechte sind, die verletzt würden. Innerhalb der Wikipedia würde so eine Kopie natürlich als interne URV gelöscht bzw. diese durch korrektes Verschieben "geheilt". Auch für ein Buch darf dein Text genutzt werden, ohne dich eigens zu fragen, wenn die Bedingungen der CC-BY-SA eingehalten werden, versteht sich. Für Artikel in der Glashütte gilt das gleiche: Ihre Urheber haben sie unter die CC-BY-SA gestellt, die von der Lizenz geforderte Namensnennung wird hier standardmässig über die Versionsgeschichte realisiert, darum verschieben wir Artikel ja mit der Versionsgeschichte in den ANR. GestumblindiWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Gestumblindi-2014-08-15T01:14:00.000Z-Harry Canyon-2014-08-14T22:10:00.000Z11
Ist es jetzt korrekt als "Diese Datei ist meine eigene Arbeit." zu markieren?
Ich habe mir
https://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Hochladen/Bildschirmfotos
durchgelesen, bin aber nicht sehr schlau daraus geworden, ob/inwieweit es jetzt zutrifft.
Vor allem deswegen, weil im Bild in erster Linie nicht die Software sondern die von mir erstellt Datei zeigt.
Hallo JoKalliauer, das ist so korrekt, ja. Noch eine andere Sache: Grundsätzlich werden durch solche Darstellungen ganz üblicherweise keine Urheberrechte entstehen (weil Handwerk ohne eigenschöpferische Prägung), aber wenn du magst, kannst du natürlich auch vorsorglich – wie geschehen – eine freie Lizenz angeben (Fußnote: Freie Lizenzen greifen nur, wenn das, worauf sie sich beziehen, überhaupt urheberrechtlich geschützt ist); die Alternative wäre die Kennzeichnung als {{PD-ineligible}}. grüße, — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Pajz-2014-08-17T12:51:00.000Z-JoKalliauer-2014-08-17T10:49:00.000Z11
Betr.: 19:44, 15. Aug. 2014 Wdwd (Diskussion | Beiträge) löschte Seite Datei:Rosa Rosa-110.jpg (Seit mindestens 14 Tagen ohne korrekte Lizenzierung)
Da das Objekt offensichtlich komplett gelöscht wurde, kann ich jetzt nicht mehr nachsehen, was ich dort geschrieben und was ich versäumt habe. Aber vielleicht kann mir ja auch hier jemand WP:AGF-mäßig helfen. Im Internet habe ich eine Buchtitelseite aus dem Jahr 1918 gefunden, die imho eine gute Illustration für den Artikel über die österreichisch-italienische Künstlerin Rosa Rosà wäre. Was ist nun das Problem ? Nach meiner amateurhaften Vorstellung gibt es
1. die Frage, ob der Buchtitel per se oder wegen der Textgestaltung und Typografie ein „Werk“ ist, das dem Urheberrecht unterliegt.
1.1 dann wäre zu klären, ob Rosa Rosà neben den Illustrationen im Buch auch den Buchtitel gestaltet hat.
1.2 oder ob der Lyriker Mario Carli der Schöpfer der Buchtitelseite war. Wenn er es war, dann ist zu berücksichtigen, dass er seit über 70 Jahren tot ist.
1.3 oder es war ein Buchdrucker der Edizioni de L’Italia futurista, der nach 1943 verstorben ist, ... das zu klären ist wahrscheinlich nicht möglich
2. die Frage, ob auch der Fotograf, der die Seite aus dem Buch fotografiert hat, ein Urheberrecht an diesem Foto hat.
2.1 wenn ja, dann ist das wohl so, und ich brauche einstweilen nicht mehr zu fragen,
2.2 sondern ich muss sehen, welche Bibliothek ich ansteuere, um mir eine 1991 erstellte Reproduktion des Büchleins zu besorgen, laut KVK gibt es die in mindestens fünf deutschen Bibliotheken. Die Seite könnte ich auch über die Kollegen bei Wikipedia:Bibliotheksrecherche/Anfragen besorgen lassen.
2.3 oder ist am Ende auch die fotomechanische Reproduktion der Neuauflage von 1991 auch wieder ein urheberrechtlich relevanter Akt ?
3. Also, was tun ? Alles vergessen ? Wäre mir auch recht.
--Goesseln (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Goesseln-2014-08-15T20:38:00.000Z-Rosa Rosà11
Moin,
ich bin Autor des Artikels Bundeswehr-journal. Jetzt wurde mir von selbigen Magazin angeboten, dass man bereit wäre, ein Logo oder ein Titelbild zur Verfügung zu stellen. NPOV ist nicht gefährdet. Wie muss ich hierfür weiter vorgehen? Auch bzgl. der Auflösung bräuchte ich einen Hinweis.
Gibt es hier nicht einen Unterschied zum gemeinfreien Bundesadler, da der Adler im Plenum in Bonn und auf dem Emblem eine vom Bildhauer Ludwig Gies 1953 gestalte Plastik ist, die ein Urheberrecht besitzt? Die jetzige Version im Reichstagsgebäude ist von Norman Foster nach dem Gies-Entwurf gestaltet und signiert worden. Dies besagt jedenfalls dieser Beitrag auf der Website des Deutschen Bundestages. Auch ist das hier angesprochene Emblem leider nur eine durch ein grobes Raster mißgestaltete Version des offiziellen Logos, das hier zu sehen ist. -- Maxxl² - DiskWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Maxxl2-2014-08-17T19:48:00.000Z-Excolis-2014-08-17T16:18:00.000Z11
Heinr. Möller.jpg
Guten Tag liebe Frau, lieber Herr!
Das Bild zeigt Heinrich Möller (Botaniker). Er ist am 27. Mai 1945 gestorben (fast vor 70 Jahren).
Ich habe das Bild von den Erben der Familie Möller zur freien Nutzung auf Wikipedia erhalten. Die beiden Kinder von Heinrich Möller sind beide verstorben. Es leben nur noch die Enkel, Gross- und Urgrossenkel. Gibt es irgendwo eine Vorlage für eine Einverständniserklärung für Fotos von verstorbenen Personen deren Erben nur noch leben?
Vielen Dank und gute Woche!--Rudesco (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Rudesco-2014-08-16T14:57:00.000Z-Heinr. Möller.jpg11.
(BK)Das Problem ist nicht derjenige der auf dem Foto abgebildet ist, sondern derjenige der es fotografiert hat. Der muss genügend lange Tod sein (mehr als 71 Jahre um genau zu sein) oder es muss eine Freigabe vorliegen. Das Problem der allfällig fehlenden Veröffentlichungszustimmung (Recht am eigenen Bild), löst sich tatsächlich schon 10 Jahre nach dem Tod der abgebildete Person. Während das Urheberrecht am Foto tatsächlich noch erst 70 Jahre pma (pma = per 1. Januar des Folgejahres) nach dem Tod des Fotografen abläuft. Für uns wäre viel wichtiger, wann das Foto gemacht wurde.--Bobo11 (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Bobo11-2014-08-16T15:04:00.000Z-Rudesco-2014-08-16T14:57:00.000Z11
Öh, warum? Bobo11 hat schon darauf hingewiesen: Das Urheberrecht währt 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen. Es ist also unerheblich, wann der Fotografierte gestorben ist, und selbst wenn das Foto von 1910 oder von 1920 sein sollte, heisst das noch lange nicht, dass der Fotograf vor mehr als 70 Jahren gestorben ist. Der Fotograf eines Fotos von 1920 beispielsweise könnte ja sehr wohl erst 1950 oder 1960 gestorben sein. - Sollte man allerdings nachweisen können, dass das Bild älter als 100 Jahre ist, könnte die hiesige "pragmatische Regelung" greifen. GestumblindiWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Gestumblindi-2014-08-16T16:09:00.000Z-Elektrofisch-2014-08-16T15:59:00.000Z11
Guten Morgen miteinander! Vielen Dank für Eure Antwort! Nun konnte ich nochmals nachfragen wegen der Foto. Die Foto ist innerhalb der Familie entstanden. In der Familie wurde leidenschaftlich fotografiert. Es gab verschiedene Fotoapparate und Heinrich Möller hat selber bereits in jungen Jahren viel fotografiert. Ein Enkel meinte es wäre ziemlich sicher ein Selbstportrait von Heinrich Möller, ansonsten hätte es seine Frau gemacht. Die Foto sei im Zeitraum der Zwischenkriegszeit entstanden. Hilft das jetzt weiter? Ich danke Euch sehr und wünsche einen schönen Tag--Rudesco (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Rudesco-2014-08-17T06:47:00.000Z-Heinr. Möller.jpg11.
Das hilft weiter: Wenn es ein Selbstportrait von Möller ist, ist es aktuell noch geschützt und die Erben können eine Freigabe unter einer der hier akzeptablen Lizenzen erteilen, siehe Wikipedia:Textvorlagen - 2016 würde es zwar sowieso gemeinfrei, aber so lange will man ja nicht unbedingt warten, nehme ich an. Ich würde sagen, dass wir hier Möller als Urheber akzeptieren können, wenn die Erben sagen, dass es "ziemlich sicher" so sei, genauer geht es ja wohl nicht mehr. Ein Problem kann dabei im Prinzip noch sein, wenn es eine Vielzahl von Erben gibt (du schreibst "Enkel, Gross- und Urgrossenkel") - aber wenn ich mich recht entsinne, wird hier in solchen Fällen eine Freigabeerklärung durch einen der Erben jeweils akzeptiert und man setzt voraus, dass die anderen Erben einverstanden sind; man korrigiere mich, sollte sich die Praxis geändert haben. Sonst könnte es ziemlich kompliziert werden. Wahrscheinlich sind die aktuellen Inhaber der Rechte die Enkel, eventuell müssten diese doch gemeinsam eine Freigabe erteilen. Im übrigen bräuchte es, wenn das Bild vorher nie veröffentlicht wurde, eventuell auch eine Freigabe, wenn man bis 2016 warten würde - aufgrund des Schutzes der editio princeps. GestumblindiWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Gestumblindi-2014-08-17T13:16:00.000Z-Rudesco-2014-08-17T06:47:00.000Z11
Guten Abend. Vielen Dank für die Angabe ich bin sehr dankbar, da es mein erster Artikel ist! Nun habe ich noch eine andere, vermutlich schwierige Frage. Beim Artikel selber über Heinrich Möller (Botaniker) wurde in der Qualitätssicherung geschrieben, dass die Belege für den biographischen Teil nicht genügen. So steht: "Mit den angegebenen Belegen läßt sich der (biografische) Inhalt nicht verifizieren. Eine Unpublizierte Familienchronik über die Familie Moeller taugt jedenfalls nicht als Beleg." Jetzt ist so, dass sich in dieser Familienchronik selber sehr viele amtliche Dokumente (Einbürgerungsurkunde, Familienbüchlein, Pass etc.) fotografiert/ kopiert vorhanden sind, in denen sich die meisten biografischen Angaben vom Artikel auch finden liessen. Dürfte man das ( auch im Bezug auf Urheberrecht) allenfalls auf wikimedia commons hochladen. Und wäre dann das als Quelle genügend? Könnte ich so also den Artikel verbessern oder was könnte ich noch machen? Vielen herzlichen Dank! Und gute WocheRudesco (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Rudesco-2014-08-17T19:19:00.000Z-Heinr. Möller.jpg11.
The above-mentioned File is issued as "own work", even though it is almost identical with this file which is indicating the files Direcoes_anatomicas.svg and Clochette.png as a basis.
Is that correct?
Le fichier ci-dessus se propage comme "propre travail", même si elle est presque identique à cette date. Là, les fichiers suivants Direcoes_anatomicas.svg et Clochette.png sont aussi sources.
@RöntgenTechniker: Ja. Wenn etwas tatsächlich gemeinfrei ist kann man damit machen, was man will - also auch etwaige Bearbeitungen unter einer CC oder gar einer proprietären Lizenz veröffentlichen. Nach deutschem Recht ist es dem Urheber übrigens strenggenommen überhaupt nicht möglich ein eigenes Werk für gemeinfrei zu erklären, weil während der Schutzfrist bestimmte Dinge (z.B. die Namensnennung sogar gesetzlich vorgeschrieben sind. Am nächsten kämme der Gemeinfreiheit noch CC-0, was aber im Bezug auf Deine Frage keinen Unterschied macht.
Nachdem der Urheber (zumindest des Ärgernisses) wieder aufgetaucht ist, glaube ich, konkreter werden zu müssen: Die Lage der einzelnen Bildelemente, Rahmen, Pfeile, der Futternapf und die Form der Geifertropfen gleichen sich wie ein Ei dem anderen und selbst die Größe der viewBox ist bis auf die 3. Kommastelle identisch. Solange die Quellen nicht sauber angegeben werden, ist das nichts anderes als ein Plagiat. Daher nochmals die Aufforderung an @Maxxl2: die Quellenangaben entsprechend zu ändern. MagentaGreen (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-MagentaGreen-2014-08-17T20:07:00.000Z-MagentaGreen-2014-08-16T22:11:00.000Z11
Direkt konnte sich der Angesprochene zu diesem Vorhalt nicht äußern, fand aber Zeit und Muße, die angesprochenen Bildelemente in einer neuen Version zu ändern. Leider hat die Darstellung durch diesen Eingriff meiner Meinung nach nicht gewonnen. Es muss schon wehtun, die Rechte Dritter zu respektieren und zur weiteren Vermeidung, diese zugestehen zu müssen, lieber eine schlechtere Darstellung in Kauf zu nehmen. Daher an @Maxxl2: ein Vorschlag zur Güte: Setze doch bitte deine jüngste Bearbeitung zurück, gib die Quellen sauber an ohne sie zu verschleiern und beende endlich diesen lächerlichen Kleinkrieg mit mir. MagentaGreen (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-MagentaGreen-2014-08-18T09:45:00.000Z-MagentaGreen-2014-08-17T20:07:00.000Z11
Photographie 1. Weltkrieg | 1923er Regelung | 100 Jahre Regelung
Moin, auf Wikipedia:Dateiüberprüfung/1923 habe ich am 11. Juli 2014 qua {{Bild-PD-alt-1923}} die Datei zur Dateiüberprüfung gelistet. Die Datei wurde zunächst auf Commons gelöscht und hier lokal per {{Bild-PD-alt-1923}} zur Verfügung gestellt. Auf Anfrage an das Braunschweigische Landesmuseum ist über den Photographen nichts bekannt, auch eine pixelbasierte Suche per Google Bilder Suche liefert keine Ergebnisse. Ebenso eine inhaltliche Suche: der dargestellte Soldat feuert einen Granatenwerfer 16 ab (am oberen verdunkelten Teil des Bildes zu erkennen). Die auf dem Plakat dargestellte Aufnahme liegt dem Museum als gedrucktes Positiv (nach Aussage des Museums vmtl. zur Nutzung als Postkarte) vor. Eine Veröffentlichung vor 1923 lässt sich durch die vom Museum bereitgestellten Informationen zum Objekt nicht feststellen. Auch ein Herstellungsdatum der originalen Photographie (und auch des Druckes) sind leider nicht bekannt. Anhand des dargestellen Granatenwerfer 16 lässt sich zumindest feststellen, dass die Aufnahme nicht vor 1916 entstanden sein kann (siehe dazu http://ediss.sub.uni-hamburg.de/volltexte/2013/6126/pdf/Dissertation.pdf S.377 ff.). Insofern ist mir nicht ganz klar, warum die Datei zur Zeit per {{Bild-PD-alt-100}} bereitgehalten wird. Wermutstropfen: Im Jahr 2019 könnte das Ganze zumindest per {{Bild-PD-alt-100}} wieder zugängig gemacht werden. Ich befürworte daher, wie bereits auf Wikipedia:Dateiüberprüfung/1923 geschrieben, eine Löschung. Über eure Kommentare und Einschätzungen würde ich mich freuen. Regards, Christoph Braun (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Christoph Braun-2014-08-18T00:49:00.000Z-Photographie 1. Weltkrieg | 1923er Regelung | 100 Jahre Regelung11
ich würde gerne ein Bild in einem Artikel austauschen. Dazu habe ich das Bild auf Wikimedia Commons hochgeladen. Allerdings habe ich Schwierigkeiten mit der Art der Lizenz. In dem Artikel geht es um ein Unternehmen (in dem ich beschäftigt bin). Wir, also das Unternehmen, haben einen Fotografen beauftragt, ein Foto von unserem Gebäude zu machen und haben sämtliche Rechte an diesem Bild gekauft. Kann mir jemand sagen, welche Art von Lizenz das ist?
Zunächst sollte das Unternehmen prüfen, ob tatsächlich ein ausschließliches Nutzungsrecht erworben wurde, denn nur dann kann das Bild unter eine freie Lizenz gestellt werden, da dadurch ja Nutzungsrechte auf Dritte übertragen werden. Falls das der Fall ist, könnt ihr Euch eine der Lizenzen auf Hilfe:gängigste Lizenzen aussuchen – das liegt ganz bei euch. In einem solchen Fall bräuchten wir darüber hinaus die Freigabe per E-Mail. Das weitere Vorgehen wäre dann: Nehmt die Textvorlage unter WP:Textvorlagen#Bild, tragt den Bildnamen sowie die zuvor ausgewählte Lizenz (das Kürzel ist ausreichend) in den Text ein und schickt ihn per E-Mail an permissions-de@wikimedia.org. Bei Fragen zum Ablauf kannst Du Dich gern wieder melden. Viele Grüße, Yellowcard (D.) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Yellowcard-2014-08-18T12:51:00.000Z-LasU1863-2014-08-18T11:08:00.000Z11
Ich gehe jetzt mal davon aus, dass wir das ausschließliche Nutzungsrecht haben, werde es aber noch einmal prüfen. Der Fotograf soll aber definitiv genannt werden und wir wollen nicht, dass das Foto von jedem genutzt werden darf - zumindest nicht kommerziell. Welche Lizenz wäre dann möglich? (nicht signierter Beitrag vonLasU1863 (Diskussion | Beiträge) )
Ich benötige Hilfe. Ein Bild, welches ich auf Wikimedia hochgeladen haben, scheint nicht die richtigen Angaben zu enthalten:
Zu diesem Bild fehlen ausreichende und korrekte Angaben über die Quelle, den/die Urheber und/oder die Lizenz, unter der das Bild veröffentlicht wurde.Werden diese Informationen nicht vollständig und nachvollziehbar nachgereicht, wird das Bild sieben Tage nach dem Einfügen dieser Vorlage gelöscht.
(18. August 2014)
Mit dem Werkzeug GlobalUsage kannst du die Verwendung dieser Datei in anderen Projekten der Wikimedia überprüfen.
Wenn Du Dir die Bedingungen in retro.seals.ch/cntmng?pid=sbz-002:1909:53:54::585 ansiehst, liest Du "Die ETH-Bibliothek ist Anbieterin der digitalisierten Zeitschriften. Sie besitzt keine Urheberrechte an den Inhalten der Zeitschriften.". Rechteinhaber sind die Autoren der abgebildeten Anzeigen. Diese müssten theoretisch zustimmen (wenn sie den nur bekannt wären) oder seit 70 Jahren Tod sein (dito). Bei File:Schweizerische Bauzeitung Oktober 1909.jpg. kann man mit fehlender Schöpfungshöhe argumentieren. Du musst dann auf der Artikelbeschreibungsseite {{PD-ineligible}} als Lizenzbaustein eintragen. Bei den beiden anderen Scanns sehe ich aber Schöpfungshöhe. Wenn hier jemand auf Commons eine Löschung beantragt, können diese Bilder aber in der de-Wikipedia gemäß der 1923er Richtlinie hochgeladen werden.--Karsten11 (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Karsten11-2014-08-19T12:21:00.000Z-Moebelagentur-2014-08-19T09:56:00.000Z11
Liebe Leute, im aktuellen Streit kam mir gerade ein Gedanke. Es gibt eine Stellungnahme von Erik Möller (noch während des MBs verfasst), in der es u. a. heißt: „Um es klar zu sagen: Detaillierte Beschreibungen von Medien sind ohne Zweifel enorm wichtig, und wir wollen es definitiv allen Autoren erleichtern, diese Metadaten zu bearbeiten. Der Medienbetrachter zeigt eine Zusammenfassung an, derzeit: [...] - Autor, sofern maschinenlesbar gekennzeichnet“ (Hervorhebung von mir). Das war ja gerade einer der Kritikpunkte in dem MB – für die Foundation scheint das aber kein großes Problem zu sein. Die Frage ist aber, ob der MediaViewer, indem er bei einer großen Menge von Bildern den Autor gar nicht mehr anzeigt, nicht eigentlich massenweise URVs begeht. Falls ja, müssten wir dann als Urheber rechtlich gegen die Foundation und das neue Tool angehen? Just a question... --TolanorWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Tolanor-2014-08-14T16:05:00.000Z-Massenhafte URVs durch MediaViewer?11
Es ist wirklich verwunderlich, dass genau die Angaben, welche jeder Nachnutzer ohne Umschweife beim Herunterladen von Bildern bekommt, genau über den Media-Viewer nicht bekommt. Das ist auch im Grunde mein Hauptkritikpunkt. Man sieht deutlich, dass die Entwickler weder Fotografen sind, noch je Probleme mit Nachnutzungen hatten und offensichtlich dieses jetzt von mir wiederholte Argument - obschon häufig angeführt und auch den Entwicklern übermittelt - schlichtweg ignorieren. Wobei ich meine, dass das Implementieren absolut kein Problem darstellt. Leider bestätigt das meine eigenen Berufserfahrungen mit Programmierern aufs deutlichste. --Hubertl • Fucked by WMF-StaffWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Hubertl-2014-08-15T12:28:00.000Z-Yellowcard-2014-08-14T16:36:00.000Z11
Nachdem ich und andere ungefähr 5x auf diesem Punkt gegenüber Lila insistiert haben - die ersten paar Male wurden offenbar, wie schon die Hinweise im Mai 2014, auf Bugzilla, und auch schon zuvor, schlicht ignoriert -, kam inzwischen die Auskunft: Sie lässt ihre Leute die diesbezüglichen rechtlichen Fragen klären. Wenn es so ist, wie wir vermuten, dass es nämlich tatsächlich ein rechtliches Problem gibt, sei das erstmal ein "blocker" für MV. [5] Dies nur zur Zwischeninfo, weil ja nicht alle die englischen Gespräche mitlesen. ca$eWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Ca$e-2014-08-20T12:11:00.000Z-Hubertl-2014-08-15T12:28:00.000Z11
Ich kann mir zunächst keinen Reim darauf machen, was hier abgeht, aber irgendetwas scheint doch nicht ganz koscher zu sein - oder?
Angesichts der erheblichen Unterschiede zwischen Vorlage und Bearbeitung durch @Maxxl2: und dem Vergleich mit der Qualität seiner bisherigen Arbeiten, die vornehmlich im SVG-Format vorliegen, kann ich mir nichts wirklich Gutes vorstellen. Ich komme dabei auf die Idee, es könne sich um eine Art Kapern der Originalgrafik handeln, die natürlich auch nicht die Zustimmung des Autors @Spurzem: findet. Die Grundlage dieser Bearbeitung scheint eindeutig im Vektorformat vorzuliegen und es stellt sich die Frage, warum ein so profunder Kenner dieses Formats, wie es Maxxl2 unzweifelhaft ist, uns die Genialität des Quelltextes vorenthält. Ich muss zugeben, dass ich nichts von diesen Überlegungen beweisen kann, nichtsdestotrotz habe ich große Zweifel bezüglich der Bearbeitung und der Vorgehensweise, wie das Bild in dieser Bearbeitung in Umlauf gebracht wird. Diese Bedenken werden auch durch das fortwährende Abtauchen von Maxxl2 angesichts solcher Fragen nicht geringer. Schlussendlich sind die von Lizenzangaben mit denen der Originaldatei nicht widerspruchsfrei in Einklang zu bringen, es sei denn, jemand erklärt, wie man aus der zugrunde liegenden 2D eine 3D Ansicht generiert. MagentaGreen (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-MagentaGreen-2014-08-20T21:58:00.000Z-File:Glas 1204 TS - Zeichnung 2007-04-12.jpg11
Keine Ahnung. Aber das scheint mir jetzt reichlich spekulativ. Wenn er sagt, es sei sein eigenes Werk, glaube ich ihm da so lange, bis sich da deutliche Anhaltspunkte für das Gegenteil ergeben. Vielleicht hat er die 3D-Grafik von Grund auf neu gezeichnet und die Zeichnung von Lothar nur als Vorlage genommen? // In jedem Fall wäre es sinnvoll, bei so stark unterschiedlichen Dateien die neue Version als neue Datei separat hochzuladen und nicht als neue Dateiversion. Im ersten Fall bleibt auch die alte Version weiter nutzbar. Das ist aber nur ein technischer Aspekt. Gruß Yellowcard (D.) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Yellowcard-2014-08-21T00:06:00.000Z-MagentaGreen-2014-08-20T21:58:00.000Z11
Ich räume ja die Spekulation unumwunden ein; nichtsdestotrotz halte ich ein solches Vorgehen für nicht akzeptabel und für eine Verletzung der Rechte von Nutzer Lothar Spurzem.
Damit die Aufregung sich legt: Ich hatte in der Grafikwerkstatt darum gebeten, mein „handgemaltes Bildchen“ in eine Grafik umzusetzen. Daraufhin geschah längere Zeit nichts, es hieß sogar, dies sei nicht möglich. Einige Zeit später präsentierte Maxxl2 ein Bild, das mit meiner Vorlage nichts zu tun hatte; aber inzwischen gibt es eine von ihm erstellte Grafik, die meine Erwartungen voll und ganz erfüllt. Wo ein Verstoß gegen das Urheberrecht mir gegenüber liegen sollte oder könnte, verstehe ich nicht. -- Lothar Spurzem (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Spurzem-2014-08-21T15:47:00.000Z-File:Glas 1204 TS - Zeichnung 2007-04-12.jpg11
Mir geht es nur um das Patch. Nicht um das Gruppenfoto drüber. Es gibt das Patch auch abgebildet in einem Buch, mit Nachweis NARA, dort ist das Ganze aber nur schwarz-weiß abgebildet.
Vergiss das mit der allgemeinen Benutzbarkeit. Denn Theateraufführungen sind immer geschützt, ob das urheberrechtlich oder "nur" Leistungsschutz ist, ist hier jetzt mal zweitragig. Es braucht immer eine Freigabe, und ich vermute an dem OTRS Ticketnummer, dass so eine Freigabe vorliegt. Weil ohne Freigabe (sei das jetzt vom Rechte-Inhaber (=Theater) oder Gesetzgeber) sonst müssten solche Bilder gelöscht werden. Wenn die Salzburger Festspiele aber so eine Freigabe erteilt haben, schön für uns. Des weiteren hat Österreich tatsächlich sehr weit gehende Ausnahmen, was das Urheberrecht angeht. Also sei zufrieden, dass wir Bilder von Salzburg (Österreich) haben. --Bobo11 (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Bobo11-2014-08-25T14:27:00.000Z-Goesseln-2014-08-25T14:14:00.000Z11
Fotografieren aus urheberrechtlichen Gründen einer Privatperson zu verbieten, wirkt zunächst etwas fragwürdig, da für den Privatgebrauch auch Abbildungen Vervielfältigungen von urheberrechtlich geschützten Gegenständen im Regelfall zulässig sind (das ist eine der Schranken des Urheberrechts, § 53 UrhG, Einschräkungen ebd.). Da wir uns hier aber im Bereich des Schutzes der ausübenden Künstler (§§ 73 - 84 UrhG) bewegen, sieht die Lage etwas anders aus; hier kann tatsächlich sogar Privatpersonen das Fotografieren auch aus urheberrechtlichen verboten sein (Dreier/Schulze/Dreier UrhG § 77 Rn. 4: Aufgrund der entsprechenden Geltung der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen (§ 83) bedürfen Erstaufnahmen von Live-Darbietungen selbst zum privaten Gebrauch stets der Einwilligung des ausübenden Künstlers). Es geht hierbei allerdings um die Aufnahme der Darbietung als solche; eine Aufnahme der Künstler anlässlich ihrer Darbietung ist davon nicht umfasst, weshalb ich die Aussagen von Bobo11 oben für falsch halte (Dreier/Schulze a.a.O.: Allerdings muss die Darbietung als solche aufgenommen, nicht etwa nur der ausübende Künstler anlässlich der Darbietung fotografiert werden (vgl LG München I GRUR 1979, 852 – Godspell; SL/Krüger Rn 7).).
Veröffentlichung (NB: "Fotos twittern" ist zweifellos eine Veröffentlichung i.S.d. Urheberrechts) und freie Lizenzierung stellen natürlich nochmal ein anderes Paar Schuhe dar. An einem selbst geschossenen Foto hält der Fotograf die Urheberrechte; hinzu kommt die Frage nach abgebildeten Gegenständen, die urheberrechtlich geschützt sein könnten. Davon können durchaus Bühnenbilder, Lichtkompositionen, Kostüme usw. betroffen sein. Im konkreten Fall kann man darüber diskutieren, ob die dargestellten Kostüme urheberrechtlich geschützt sind. Pauschal verneinen würde ich das nicht.
@Yellowcard ich sprach da ganz bewusst von „allgemeinen Benutzbarkeit“, und nicht ob Fotografieren als Privatperson verboten werden kann. Es kann Fälle geben wo es tatsächlich möglich ist ohne Freigabe ein Foto das während eine Aufführung gemacht wurde zu veröffentlichen. Dann bewegen wir uns aber im Bereich der Ausnahmen. Grundsätzlich ist zuerst mal von einem Schutz auszugehen. Sie es jetzt urheberrechtlicher Schutz an Teilen der Aufführung oder dem Leistungsschutz der Künstler. Dieser muss verneint werden können, und das ist IMMER eine Einzelfallentscheidung. Im Nachtsatz seht da nicht vergeben Freigabe durch Gesetzgeber. Man muss sich bewusst sein, das Theateraufführungen in der Regel keine öffentlichen Veranstaltungen sind. Und dann darf der Veranstalter tatsächlich auch das rein private Fotografieren verbieten. --Bobo11 (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Bobo11-2014-08-25T15:07:00.000Z-Yellowcard-2014-08-25T14:49:00.000Z11
Unabhängig von der urheberrechtlichen Einordnung, sollte es den Besitzern von Theater und sonstiger nicht öffentlicher Orte doch frei stehn, von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen und das Photographieren generell zu verbieten?!
Dass in der Praxis selten bis nie zwischen privater und kommerzieller Nutzung unterschieden wird, dürfte daran liegen, dass diese im Zeitalter des Internet kaum noch von einander abzugrenzen sind. Da man sich als Rechteinhaber eigentlich nie wirklich sicher sein kann, ob eine private Aufnahme über Email, Facebook, Instagramm oder Pinterest nicht doch noch irgendwie ihren Weg in die ganz große Öffentlichkeit findet, ist es für die Veranstalter schlicht sicherer, dass Photographieren erstmal generellzu verbieten (mit dem Urheberrecht als Buzzword) und nur speziell akkreditierte Ausnahmen zuzulassen. --Martin K. (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Martin Kraft-2014-08-25T15:22:00.000Z-Bobo11-2014-08-25T15:07:00.000Z11
Fragen zu "Share Alike"-Lizenzen
Hallo,
Ich habe diese Frage schon in der Auskunft gestellt und dort hat man mich hierher verwiesen.
Ich habe 2 Fragen zu CC-SA-Lizenzen (CC-BY-SA, CC-BY-NC-SA). Gestellt anhand von Beispielen:
Ich will ein Video machen und dort solche Werke verwenden. Wenn ich dann sage, dass man das Video weiterverbreiten darf, stelle ich es ja eigentlich unter die CC-BY-ND-Lizenz, oder? Ist das dann mit dem Share Alike von Verwendeten Werken kompatibel? (Wenn die Werke verändert wurden? Wenn nicht?)
Ich will ein Programm samt Source-Code unter der MIT-Lizenz veröffentlichen. Es enthält aber "Share Alike" Content. Ist es ok, wenn ich schreibe, dieser Teil ist unter der Originallizenz (und eventuelle Bearbeitungen dieser Dateien auch) und komplett eigenprogrammierte Dateien sind MIT-Lizenziert?
Hallo Ratzer, ich kann der von dir verlinkten Internetseite leider kein Entstehungsdatum entnehmen. Weißt du Näheres? Grundsätzlich genießen auch Karten ausländischer Urheber Schutz, die Frage wie lange muss man dann im Einzelfall anhand möglicherweise bestehender Abkommen prüfen. Als amtliche Werke wird man derartiges Material üblicherweise nicht klassifizieren können, auch wenn sich offenbar ein (eigentlich systemwidrige) „Duldung“ von Material etabliert hat, das im Ursprungsland als amtliches Werk gilt. Diesbezüglichen Regelungen der Russischen Föderation sind mir unbekannt. Was den Rechteübergang betrifft, so können sich in Abhängigkeit der genannten Abkommen auch Änderungen ergeben haben; die Rechtslage ist komplex (siehe etwa Sevillano, GRUR Int 2003, 404 – Retrospektive Anwendung der Schutzdauer im russischen Urheberrecht – rechtshistorisch, de lege lata und de lege ferenda; Nordemann, ZUM 1997, 521 – Der Urheberrechtsschutz von Angehörigen der Russischen Föderation in Deutschland). Ohne nähere Informationen zu den Materialien sehe ich aber kein realistische Chance, zu einer sinnvollen Einschätzung zu kommen. So würde ich hilfsweise einfach mal von 70 Jahren bis nach dem Tod des Urhebers ausgehen. Grüße, — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Pajz-2014-08-26T19:01:00.000Z-Ratzer-2014-08-12T13:44:00.000Z11
Hallo Ratzer, danke, mir hilft das leider nicht wirklich weiter. Der Punkt ist, dass eine solche Karte nach deutschen Gesichtspunkten kein amtliches Werk wäre, weil sie, soweit ich den Kartenzweck verstehe, nicht zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht wurden. Das russische Übergangsrecht wiederum kenne ich nicht so gut, dass ich ohne konkrete Daten irgendwelche Aussagen treffen könnte. en:Copyright law of the Soviet Union legt jedenfalls keine Ausnahme für amtliche Werke nahe und die heutige russische Vorschrift Template:PD-RU-exempt klingt durchaus nicht so freigiebig wie etwa die amerikanische Rechtslage, sodass ich auch darunter erstmal Zweifel am amtlichen Urheberrechtscharakter hätte. Und für andere Einschätzungen fehlt mir gerade ein sinnvoller Ausgangspunkt. grüße, — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Pajz-2014-08-27T17:05:00.000Z-Ratzer-2014-08-26T19:56:00.000Z11
hallo,2 kurze Fragen:
1 sicher schon 1000x gestellt: müssen zufällig aufs Bild geratene Autokennzeichen gepixelt werden? Ich frag nur mal lieber weil das ein beliebtes Tummelfeld von Abmahnanwälten ist. Ausserdem muss Otto M. nicht unbedingt wissen, wo seine Frau grad ihr Auto parkt?
2 ist es Grauzone, wenn man sich (fehlender Verkehr vorausgesetzt) ins notfalls auch auf Fahrbahn stehende Auto stellt, um zwecks mehr Höhe eine bessere Perspektive fürs Gebäude zu bekommen? (grins zur Vermeidung von Diskuss.: es geht def. NICHT um den Blick übern Gartenzaun Richtung pool, sondern um mögliche Umgehung von irgendwelchem Wuchs, geparkten Autos oder von Masten u.ä.) - bitte, sagt mir was dazu? thx, --Rikiwiki2 (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Rikiwiki2-2014-08-26T15:51:00.000Z-Panoramafreiheit11
zu 1) AFAIK, nein. Wird aber dennoch oft gemacht bzw. nach dem Hochladen beantragt.
Vom Gesetz nicht mehr gedeckt, da sich nur solche Werke an öffentliche Plätzen befinden, die „vom dortigen Standpunkt aus ohne Hilfsmittel (z. B. Leitern) […] frei sichtbar sind“ (Dreier/Schulze, § 59 Rn. 4). Das Auto wäre m. E. in diesem Fall ein solches Hilfsmittel.
Ad 2: Ich widerspreche der früheren Antwort. Wenn es sich um ein Auto "üblicher" Größe handelt, dann ist der Blick aus diesem Auto kein besonderes Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes. Das gilt auch für das Führerhaus eines LKW. Beim oberen Stock eines Doppeldeckerbusses würde ich aber zweimal überlegen. Hubsteiger etc sind natürlich nicht von der Erlaubnis gedeckt. Grüße --h-stt!?Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-H-stt-2014-08-27T07:44:00.000Z-Ireas-2014-08-26T20:19:00.000Z11
„Auf dem Auto“ ist schon etwas anderes als „im Auto“. Es wäre ja auch etwas seltsam, wenn eine 1,2m hohe Stehleiter unzulässig wäre, während das bis zu 4m hohe Dach eines LKWs problemlos durchginge.
Was die Frage des Nummernschilds betrifft, so ist das bei massenhafter Erhebung zwar regelmäßig ein datenschutzrechtliches Problem, von einem persönlichkeitsrechtlichen Problem habe ich diesbezüglich allerdings noch nichts gehört. Ich hätte spontan auch Zweifel, dass das bei einem normalen Auto im deutschen Straßenverkehr Schwierigkeiten birgt. Da allerdings einige Leute recht allergisch auf erkennbare KFZ-Kennzeichen reagieren, wäre es vielleicht im Sinne einer freiwilligen Maßnahme nicht schlecht, sie zu verpixeln. Dass ein Foto durch diese wirklich weithin übliche Maßnahme entstellt würde, so wie der Benutzer Ralf Roletschek das offenbar sieht, kann ich nicht erkennen. // Beim Auto bin ich bei Ireas, zum einen aufgrund der ziemlich einhelligen Absage der Literatur an m.E. vergleichbare Leitern, siehe etwa Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl., § 59 Rn. 10, zum anderen mit Blick auf die die Literaturstimmen, die sich zum Fall des Besteigens von Fahrzeugen äußern und die Anwendbarkeit der Schranke in diesem Fall verneinen (Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl., § 59 Rn. 5; wohl Gerstenberg, Photograph und Urheberrecht, 1956, S. 13, zit. nach Dreyer ibid.). Dasselbe gilt erst recht für Masten. Sinnigerweise muss man dann tendenziell auch die Anwendbarkeit von 59 UrhG für Google Streetview verneinen, was zwar auch ein, zwei Gegner in der Literatur hat, aber nichtsdestoweniger die merklich überwiegende Literaturmeinung darstellen dürfte (Dreier in Dreier/Schulze, 4. Aufl., § 59 Rn. 4 m.w.N.; Dreyer op cit, Rn. 16 m.w.N.). Insofern passen die Dinge dann ja wieder zusammen. — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Pajz-2014-08-27T19:46:00.000Z-Rikiwiki2-2014-08-26T15:51:00.000Z11
meine Frage wurde zB durch solche Hinweise in Foren initiiert - wollte nur mal wissen, ob es bei wiki da vlt. eine entsprechene Regelung gibt. Das man sich gegen solche Abmahnanwälte auch zur Wehr setzen kann, steht auf dem nächsten Blatt, wird man hier nicht vertiefen müssen. Zur Frage Fotografieren während man im Auto steht sehe ich eigentlich keinen Unterschied, ob jemand mit 2,10 Körpergröße auf dem Gehsteig steht oder jemand mit 1,65 auf dem Schweller seiner Fahrerseite steht oder durchs Schiebedach knipst. Aufs Autodach steigen - hmmh, solls auch geben, aber auf die Schnapsidee würde ich schon um der Polierarbeit hinterher nicht kommen. Da es sich ohnehin um ganz wenige Ausnahmefälle handelt, in der man so die Perspektive verändern kann um bsw einen blöd herumstehenden Busch oder Mast auszutricksen, kann man sicher beruhigt das erste diesbezgl. Grundsatzurteil abwarten. Danke, @all und Gruß!--Rikiwiki2 (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Rikiwiki2-2014-08-27T22:25:00.000Z-Pajz-2014-08-27T19:46:00.000Z11
...die Veröffentlichung dieses Photos bereits damals ohne die Zustimmung des Rechteinhabers an dem Gemälde eine Urheberrechtsverletzung gewesen wäre...
...und diese dann trotz diverser Weiternutzungen über 88 Jahre lang von niemandem abgemahnt oder verfolgt wurde...
Hm - eine solche generelle Misstrauensannahme den Photographen jetzt gemeinfreier Bilder gegebüber macht die Sache natürlich deutlich komplizierter. Picasso ist ja sicher nicht der einzige Künstler aus dieser Zeit, der die Photographen seiner Werke überlebt hat.
Nö, ich gehe bei Deinen Annahmen nicht mit. Vielleicht hatte derjenige eine Erlaubnis von Picasso – zur einmaligen Veröffentlichung genau in diesem Buch. Da können wir es doch nicht einfach zu allen anderen Zwecken weiternutzen, auch wenn das Foto selbst gemeinfrei ist – das abgebildete Werk ist es offensichtlich nicht. Außerdem ist eine solche Weiternutzung auch keine konkludente Behauptung von irgendwas – vielleicht war das auch eine fahrlässige ("Ich hab das Foto geschossen, also darf ich es nutzen") oder vorsätzliche ("Picasso ist seit 30 Jahren tot, das wird wohl keinen kümmern") URV. Das kann uns auch völlig egal sein – wie wir uns drehen und wenden, das Foto ist ohne konkrete freie Lizenzierung Picassos nicht für uns nutzbar. Yellowcard (D.) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Yellowcard-2014-08-27T10:10:00.000Z-Martin Kraft-2014-08-27T08:04:00.000Z11
Wenn es genauso gehandhabt würde wie bei den freien Lizenzen wäre das überhaupt nicht nötig: Hier müssen ggf. abgebildete Werke ja keineswegs selbst unter freier Lizenz veröffentlich werden – es reicht eine entsprechende Veröffentlichungsfreigabe. Gut möglich, dass sich das nicht 1:1 auf die Gemeinfreiheit übertragen lässt, weil diese ja Freiheit von allen Rechten postuliert. Das könnte aber dann zu der paradoxen Situation führen, dass Photos (wie das vorliegende) mit dem Ablauf ihrer Schutzfrist faktisch unnutzbar würden, weil nicht mehr die Lizenzen der Ableitung sondern nur noch der Schutz der Vorlagen zum Tragen käme?!
Ich erlaube mir daher mal die Frage zu erweitern: Wenn man davon ausgeht, dass bei einem abgeleiten Werk alle für die Veröffentlichung nötigen Nutzungsrechte an den zugrundliegenden Werken vorliegen (also z.B. bei einem CC-BY-SA-Photo mit OTRS-Freigabe), was passiert dann in dem Moment, in dem die Schutzfrist des abgeleiteten Werkes abläuft, die der zugrundliegenden Werke aber noch andauert?
Ich persönlich sehe jedoch eigentlich keinen Grund zwischen drei- und zweidimesionalen Werken zu unterscheiden, wenn die Abbildung selbst keine 2D-Reproduktion sondern (wie im vorliegenden) Fall die Aufnahme einer räumlichen Situatuion ist. Wo genau soll da der juristische Unterschied liegen? Die Möglichkeit aus diesem Photo mittels Entzerrung eine 2D-Reproduktion zu erstellen kann's ja nicht sein - die existiert nämlich (eine entsprechende Auflösung vorausgesetzt) auch bei Werken die nur als Beiwerk abgebildet wurden. --Martin K. (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Martin Kraft-2014-08-27T10:38:00.000Z-Yellowcard-2014-08-27T10:10:00.000Z11
Überschneidet sich ggf. mit einem anderen Projekt, das ich im Sinn habe. Ich schreibe dir/euch dazu mal gesondert. Meine Meinung zum vorliegenden Fall ist wahrscheinlich wenig überraschend, um mich nicht unnötig zu wiederholen verzichte mal auf detaillierte Ausführungen: Entweder steht das abgebildete Werk unter CC (was nicht dargestellt ist) oder es steht nicht unter CC, dann ist die Lizenzkennzeichnung falsch und das Bild so wie es ist ist mangels jeder Darstellung der Nutzungsrechte, die der Rechteinhaber des Kunstwerks dem Nutzer des Fotos einräumt, unbenutzbar, sodass ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen und die Lizenzierungsrichtlinien vorliegt. Ohnehin verstehe ich hier eigentlich überhaupt nichts mehr, denn dass man jetzt sogar Vervielfältigungen ohne jedwede Darstellung auch nur einer (sich mir nicht erschließenden) „Einwilligung“ behalten will, finde ich wirklich maximal abenteuerlich. grüße, — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Pajz-2014-08-27T16:45:00.000Z-Martin Kraft-2014-08-27T12:07:00.000Z11
interessante Diskussion zu einer difizilen Thematik. Ganz anders: mit welcher Intention willst Du das foto denn einstellen? Sofern es um die Architektur geht und nicht um Picassos Werk spräche doch wohl nichts dagegen, das Bild sanft zu verpixeln und einen entsprechenden Vermerk in Bezug auf das ursprüngliche Foto bei commons zu hinterlassen? Sofern es um das Bild geht, dürfte auf absehbare Zeit nichts gehen, denk ich mal. --Rikiwiki2 (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Rikiwiki2-2014-08-27T22:38:00.000Z-Pajz-2014-08-27T16:45:00.000Z11
@T1m0b3 HSV: Was sie im Einzelnen bedeuten kannst Du natürlich am Besten auf den in den zugehörigen Bausteinen verlinkten Seiten nachlesen ;) Vereinfacht gesagt, erlauben die CC-Lizenzen jedem Deine Bilder zu verwenden, wenn er folgende Anforderungen einhält:
CC 0 - überhaupt keine
CC BY - Angabe Deines Namens und der Lizenz
CC BY-SA - Angabe Deines Namens und der Lizenz, sowie die Weitergabe möglicher Bearbeitungen unter den selben Bedingungen.
Die Versionsnummern beschreiben nur die Weiterentwicklung des Kleingedruckten und unterscheiden sich nur in den juristischen Details (über die man sich natürlich trefflich streiten kann). Nimm einfach die aktuellste.
Für die Schweiz gibt es natürlich auch CH-portierte CC-Lizenzen! :-) CC0 gibt's allerdings nicht portiert, da die "Lizenz" (bzw. eigentlich Verzichtserklärung) eigens so formuliert wurde, dass sie möglichst überall anwendbar sein soll. Wenn man aber eine CC-BY oder CC-BY-SA nehmen möchte, ist es vielleicht gar nicht ungeschickt, die an das Rechtssystem des eigenen Landes angepasste Version zu nehmen (wenn es eine gibt). Wobei ich bequemlichkeitshalber bei Benutzung des Commons-Upload-Wizards jeweils auch einfach eine der standardmässig angebotenen, nicht portierten gewählt habe... GestumblindiWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Gestumblindi-2014-08-27T22:39:00.000Z-Túrelio-2014-08-27T20:28:00.000Z11
Ich möchte zu dem heute erstellten Artikel über den russisch-deutschen Maler Robert Genin vier seiner Bilder in den Artikel einstellen. Nun ist der Maler 1941 verstorben, nach deutschem Urheberrecht wären die Bilder also gemeinfrei. Nun handelt es sich aber auch um einen russischen Maler, der allerdings während seiner Schaffensperiode hauptsächlich in Deutschland gelebt und gearbeitet hat. Eines der einzustellenden Bilder wurde in Berlin gemalt, eines in der Schweiz und zwei Bilder in Bali. Gilt hier das russische Urheberrecht (74 Jahre)? Können diese Bilder zum jetzigen Zeitpunkt hochgeladen werden? Wenn ja, auf Commons oder in die Wikipedai? Herzliche Grüße und vielen Dank für eine Auskunft.--Erbslöh (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Erbsloeh-2014-08-28T18:10:00.000Z-Bilder zu Robert Genin11
Gemäß dem Schutzlandprinzip gilt im Regelfall das Urheberrecht des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird. Dies ist in Zeiten des Internets sehr schwierig geworden, für die deutschsprachige Wikipedia und für Commons gelten daher folgende pragmatische Regelungen, die der tatsächlichen Rechtslage nahe zu kommen versuchen:
Auf Commons gilt das Urheberrecht der USA und das des Herkunftslandes. Was dabei in diesem Fall konkret das Herkunftsland wäre, ist wohl noch eine andere Frage. Aber auch in den USA wäre das Bild wahrscheinlich nicht gemeinfrei. Ich würde das Bild daher nicht auf Commons hochladen.
by finding this illustration I'm asking myself, if they're free although taken from official material by the manufacturer's e. g. flyers, catalogues or even books.
I'd like that, because I would add some like that on other car-articles from catalogues I own by myself.
Don't wonder about my english, cause I'm german :-) best regards --KarleHorn (Diskussion) 17:31, 20 August 2014 (UTC)"
Hallo KarleHorn, infrage kommen grundsätzlich zwei Schutzrechte, zum einen der Schutz als Werk der angewandten Kunst, zum anderen der Schutz als wissenschaftlich-technische Darstellung. Ersterer bezieht sich auf das dargestellte Objekt (also das Auto selbst in seinen hier zum Ausdruck kommenden [Design]merkmalen), letzterer auf die Art und Weise, wie dieses Objekt zeichnerisch dargestellt ist (also den schöpferischen Beitrag, den der Zeichner bei gegebenem Objekt noch geleistet hat). Die beiden Rechte können nebeneinander bestehen und auch personell zusammenfallen. Ich möchte das hier nicht abschließend bewerten, zumal sich die Rechtsprechung im Bereich der anerkannten Kunst gerade auch jüngst – mit noch nicht wirklich absehbaren Folgen – verschärft hat (siehe Wikipedia:Urheberrechtsfragen/angewandte Kunst); das beträfe dann aber erwähntermaßen auch alle Fotos und dergleichen, sodass ich die Frage mal hintanstellen würde. Ob hier zeichnerisch eine schöpferische Leistung vorliegt, kann man nach meiner Einschätzung in Zweifel ziehen, aber letztlich ist es schon denkbar; da ist mir auch nicht bekannt, inwieweit die vorliegende Zeichnung vom Üblichen (teilweise auch Normierten) abweicht. Ich weiß es insofern letztlich nicht, leichte Tendenz zu „behalten“ (aber in jedem Fall ohne Behauptung einer Rechteinhaberschaft durch Einsetzen eines Lizenzbausteins wie CC – so wie beim verlinkten Bild –, das heißt die Bildseite muss klar aufzeigen, dass eine Gemeinfreiheit behauptet wird). In der Hoffnung, dass das trotzdem etwas weiterhilft, — Pajz (Kontakt) 21:38, 26. Aug. 2014 (CEST) [siehe unten für eine Korrektur, — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Pajz-2014-08-26T19:38:00.000Z-Rikiwiki2-2014-08-21T21:36:00.000Z11]
Angesichts von Perspektive und Abstraktion besitzen mMn Illustrationen wie die vorliegende ziemlich sicher Schöpfungshöhe.
Vor einigen Jahren habe ich ein kleines Lehr- bzw. Übungsbuch für Textverarbeitung geschrieben und darin Fotos aus Prospekten verwandt, wobei der Verleger größten Wert darauf legte, dass ich die Freigabe des Inhabers der Rechte beibrachte. Nach dieser Erfahrung rate ich zu Vorsicht mit solchen Abbildungen in Wikipedia, so schön es wäre, wir dürften sie verwenden. Es kommt ja hinzu, dass wir mit der geforderten CC-Lizenz unsererseits die Bilder zur weiteren Nutzung freigeben müssten, wozu wir aber nicht berechtigt sind. -- Lothar Spurzem (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Spurzem-2014-08-27T10:48:00.000Z-Gnom-2014-08-27T09:34:00.000Z11
Hallo zusammen! Vielen Dank für eure Beiträge, haben mir sehr geholfen. Der Opel war nur beispielhaft, gefällt mir aber in so einem PKW-Artikel. Nur hatte ich bereits befürchtet, daß man die nicht einfach aus Prospekten übernehmen kann, auch wenn sie wie "einfache Strichzeichnungen" wirken. Schließlich hat sie ein Dritter angefertigt für professionelle Zwecke (zwar nicht die Bewerbung des jeweiligen Fahrzeuges, aber halt das Karosserie-Design), so daß ich lieber die Finger davon lasse. Bißchen schade eigentlich, aber is' halt so. Nochmals vielen Dank und beste Grüße --KarleHorn (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-KarleHorn-2014-08-27T16:21:00.000Z-Rikiwiki2-2014-08-21T21:36:00.000Z11
[Korrektur:] Ich meinte nebenbei auch, dass ich zu „nicht behalten“ tendiere, nach einer nachträglichen Umstellung des Satzes hat sich da der Sinn geradewegs ins Gegenteil verkehrt; es macht auch nur so im Zusammenspiel mit dem vorangehenden Satz Sinn: Wenn ich den Verdacht hege, dass ein Schutz da sein kann, dann neige ich grundsätzlich mal „nicht behalten“ zu. Sorry. Insofern scheinen wir aber ja alle auf einer Linie zu sein. — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Pajz-2014-08-27T17:10:00.000Z-KarleHorn-2014-08-27T16:21:00.000Z11
Nur im Irritationen zu vermeiden: Dat Opel-Bild ist nicht von mir, war nur der "Aufhänger" für die Frage. Einen Löschantrag wollte ich damit nicht gestellt haben, das ist nicht mein Ding, weil ich die nötige Kompetenz nicht habe, das richtig einzuschätzen. Mir hat die Darstellung so einer Zeichnung in einem Automobil-Artikel einfach gut gefallen. Und mal so unter uns: Im Grunde kann sowas jeder zeichnen und hier online stellen; es wird nicht anders aussehen, als die Skizzen z. B. aus Prospekten, denn sie stellen ja schlicht objektiv die Karren dar. "Kunst" ist das ja nicht, eher CAD :-) Vielleicht könnte man also tatsächlich mal darüber nachdenken, ob sowas nicht doch WIKI-mäßig zulässig ist ? Ich will da nix lostreten, sondern berichte nur mal meine Gedanken dazu. Wo könnte man das mal konkreter zur Diskussion stellen (oder war's schon) ? Neugierige Grüße --KarleHorn (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-KarleHorn-2014-08-27T18:07:00.000Z-Pajz-2014-08-27T17:10:00.000Z11
Ich halte die Zeichnung aufgrund der erbrachten Abstraktionsleistung sowie der Art der Zeichnung (sie wirkt dynamisch, die einzelnen Linien sind nicht durchgehend ausgeführt, es hat mit einer technischen / wissenschaftlichen Darstellung also nichts zu tun) auch nach alter Rechtsprechung für einen absoluten Grenzfall, bei dem wir nicht sicher von fehlender Schutzfähigkeit ausgehen können. Das Urteil des OLG Schleswig hat in diesem Fall mMn. nicht viel zu sagen, da die Ausführungen des BGH in diesem Fall eindeutig sind. Es ist fahrlässig, hier die Schutzfähigkeit zu verneinen. Yellowcard (D.) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Yellowcard-2014-08-28T13:41:00.000Z-XenonX3-2014-08-28T13:37:00.000Z11
Erg. Richtung Xenon: Nein, das Schloss sieht nun wirklich nicht genau so aus, sondern der Zeichner hat im Detail einige künstlerische Freiheit walten lassen: Die Biegung und Neigung der Türme, die Anzahl der Treppenstufen, die Fenster der Türme (sogar die Anzahl, von der Ausführung ganz zu schweigen) – all das ist „falsch“ dargestellt. Hier ist eine erhebliche künstlerische Komponente mit eingeflossen, auch wenn sie im ersten Moment trivial erscheinen mag. Grüße Yellowcard (D.) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Yellowcard-2014-08-28T13:43:00.000Z-XenonX3-2014-08-28T13:37:00.000Z11
(bk) Das Detailurteil, das man in Schleswig zur Schöpfungshöhe eines dreidimensionalen Geburtstagszuges (oder vielmehr des Entwurfes eines solchen) fällen wird, hat doch wenig bis keine Revelvanz für die Schöpfungshöheneinordnung zweidimensionaler fertig ausgearbeiter Logos. Wichtig war für uns die generelle Rechtsprechungsänderung des BGH, sowie die dieser entsprechende und seit Jahren praktizierte Rechtsprechung in Österreich (Stichwort: strengste Rechtslage im DACH-Raum).
Außerdem hätte man diesem konkreten Logo mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits nach der alten Rechtslage Schöpfungshöhe zuerkannt. Die Zeichnung des Schlosses geht doch stark über das bei einem Logo übliche hinaus und eher in Richtung einer künstlerischen Illustration.
Freunde, das ist Unfug. Nach alter Rechtsprechung hatten ca. 2,5% aller Zeichnungen der angewandten Kunst (also Handwerk schon gar nicht eingerechnet!) Schöpfungshöhe. Darunter wäre diese Zeichnung sicherlich nicht gefallen. Künftig gilt, dass schon geringe Maße an künstlerischem Gehalt (Kleine Münze) für den Schutz ausreichen, die Leistung muss aber als Kunst erkennbar sein. Ein hinzukommender Gebrauchszweck (also hier die Erkennbarkeit des Schlosses trotz Reduktion und Abstraktion als Voraussetzung für die Eignung als Logo) steht dem nicht mehr entgegen. Das ist neu, nicht die Grundüberlegung zu Handwerk und Kunst. Grüße --h-stt!?Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-H-stt-2014-08-28T13:59:00.000Z-Martin Kraft-2014-08-28T13:49:00.000Z11
Sorry, aber das mit dem Unsinn gebe ich gerne zurück: Wenn das Vorhandensein eines Gebrauchszweck oder die Erkennbarkeit des Abgebildeten jemals einem urheberrechtlichen Schutz entgegengestanden hätten, müsste man ja einem Großteil aller Werke der kompletten Kunstgeschichte von der Nofretete über Michelanglo bis hin zu Gerhard Richter die Schöpfungshöhe absprechen?!
Und für die „2,5% aller Zeichnungen“ hätte ich gerne mal eine reputable Quelle!
Ob das Logo nach alter Rechtsprechung geschützt wäre, ist eine ziemlich sinnfreie Diskussion. Ich denke, es wäre ein umstrittener Grenzfall irgendwo auf demselben Level mit dem laufenden Auge, dem die SH ja aberkannt wurde. @H-stt: Du schreibst: „Künftig gilt, dass schon geringe Maße an künstlerischem Gehalt (Kleine Münze) für den Schutz ausreichen, die Leistung muss aber als Kunst erkennbar sein.“ – damit bewegen wir uns ja auf einer Linie. Warum ich das im konkreten Fall für gegeben halte, habe ich oben detailliert beschrieben. Du hälst mit dem Argument „Freunde, das ist Unfug“ dagegen, ohne auf den Einzelfall einzugehen. Und jetzt? Yellowcard (D.) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Yellowcard-2014-08-28T14:37:00.000Z-Martin Kraft-2014-08-28T14:09:00.000Z11
Das Ding da oben steht nicht auf einem Niveau mit dem Laufenden Auge, es spielt nicht mal in der selben Liga. Beim Laufenden Auge war ein wesentliches Aspekt der Kreativität die Idee eines anthropomorphen Sinnesorgans. Hier hat bloß jemand das Schlösschen in dem das Unternehmen sitzt, gefällig abgezeichnet. Der kreative Wert davon entspricht einem Hobbykurs in der Toskana. Als Logo ist es natürlich sehr brauchbar, aber das ist Handwerk. Grüße --h-stt!?Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-H-stt-2014-08-28T14:56:00.000Z-Yellowcard-2014-08-28T14:37:00.000Z11
(quetsch) @H-stt: Deine Ausführungen hier sind mit den Ausführungen der Urteilsbegründung und auch mit der Interpretation im Memorandum von Ansgar Koreng, Fachanwalt für Urheberrecht, nicht einmal annähernd vereinbar. Ich bin nicht einmal Hobbyjurist, meine Interpretationen und Auslegungen sind daher sicherlich häufig fehlerhaft und keineswegs wasserdicht. Ich kann aber erkennen, dass bei Dir offensichtlich mehr der Wille als die realitätsnahe Argumentation ausschlaggebend ist. Ein Logo hat kein durch seinen Gebrauchszweck vorgegebenes Aussehen, die Unterscheidung zur angewandten Kunst fällt weg. Dass eine solche Zeichnung im Kontext zweckfreier Kunst nicht geschützt sein soll, kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen. Schade, dass Du beim Urheberrechtsworkshop nicht dabei sein konntest. An dieser Stelle scheint uns das nämlich nicht weiterzubringen, wir drehen uns immer wieder im Kreis. Das Urteil des OLG Schleswig wird daran nichts ändern, es wird für uns sehr wahrscheinlich überhaupt keine Aussagekraft haben. Gruß, Yellowcard (D.) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Yellowcard-2014-08-29T11:41:00.000Z-H-stt-2014-08-28T14:56:00.000Z11
@H-stt: Na wenn das nur Handwerk und Hobbykursniveau ist, solltest Du selbst das ja auch mit ein bisschen Übung hin bekommen?! Ich freu mich schon auf Deine Illustration von ... sagen wir diesem Schloss hier. Ich bin gespannt ;)
97,5% - siehe Fußnote 58 in Schöpfungshöhe. Die Zahl ergibt sich aus der doppelten Standardabweichung bei Normalverteilung. Nach alter Rechtsprechung war für den Gebrauchsmusterschutz (heute Designschutz) ein deutliches Überragen der Durchschnittsleistung erforderlich (1. Standardabweichung) und für die urheberrechtliche Schöpfungshöhe musste dieses Niveau noch einmal deutlich übertroffen werden (2. Standardabweichung). Grüße --h-stt!?Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-H-stt-2014-08-28T14:54:00.000Z-Martin Kraft-2014-08-28T14:09:00.000Z11
Mal abgesehen davon, dass das (ohne jetzt die Orignalquelle zu kennen) im Abschnitt „Kritik“ steht und offenbar in keinem Urteil so vorkommt, ist das doch eine rein mathematische Zahlenspielerei, die schon allein deshalb völlig sinnfrei ist, weil überhaupt nicht klar ist, was dabei die Gesamtheit ist. Was sind diese 100% bei der angewandten Kunst??
Die Gesamtheit aller Strichzeichnungen eines Schlosses?
Die Gesamtheit aller Zeichnungen eines Schlosses?
Die Gesamtheit aller Bilder eines Schlosses?
Die Gesamtheit aller Logos eines Schlosses?
Die Gesamtheit aller über ein Schloss gestalteten Medien?
Die Gesamtheit aller von universitär ausgebildeten Kommunikationsdesigner gestalten Medien?
Die Gesamtheit aller professionel gestalten Medien (also sowohl von studierten als auch von ausgebildeten Gestaltern)?
Die Gesamtheit aller machinel vervielfälltigten Medien (also alles von der PowerPoint-Präse, über die private Hommepage bis zum Flyer der Schüler Band)?
Die Gesamtheit aller gestalteten Meden (inkl. Kinderzeichnung, Verkehrschildern und Höhlenmalereien)?
Die Gesamtheit alles Gestalteten (vom Flyern über Stühle und Geburtstagszüge bis hin zur Architektur)?
Und zählt das jeweils das Werk? Die Auflage? Oder die Zugriffszahl?
Wie Du siehst ist so eine quantitative Aussage völlig sinnlos, sollange nicht mal klar ist, was Du überhaupt zum Vergleich herangezogen wird. Und was die Sache mit dem Handwerk angeht: Ein Handwerk kann man erlernen. Kunst hat etwas mit Begabung zu tun. Und Kommunikationsdesigners wird man nicht durch ein Ausbildung oder ein normales Studium, sondern durch eines, das eine künstlerische Eignungsprüfung voraussetz,t die (so war es jedenfalls bei mir) aus über 300 Bewerbern, gut 30 Begabte heraussiebt und auch an Kunsthochschulen angeboten wird. Sind das jetzt schon 10%? Ist das dann noch Handwerk? --Martin K. (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Martin Kraft-2014-08-28T15:23:00.000Z-H-stt-2014-08-28T14:54:00.000Z11
Um es nochmal deutlich zu machen: Ich habe den Verdacht, dass ihr alle als juristische Amateure nicht verstanden habt, was Urheberrecht eigentlich ist und was nicht. Damit seid ihr in guter Gesellschaft, auch das OLG Köln hat kürzlich ein Urteil gesprochen, in dem sie auch nicht kapiert haben, dass Handwerk nicht Gegenstand des Urheberrechts ist und das Urheberrecht nur künstlerische Kreativität, nicht aber unternehmerische Investitionen schützt. Das ist ja gerade die Tragik des Urheberrechts, es wird zunehmend zum Investitionsschutz eingesetzt. Dafür ist es aber nicht da, das war schon immer die Rolle der Leistungsschutzrechte und da gibt es keines für Grafik oder Text. Grüße --h-stt!?Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-H-stt-2014-08-28T15:00:00.000Z-H-stt-2014-08-28T13:32:00.000Z11
Und ich habe den Verdacht, das Du nicht verstanden hast, dass das Urheberrecht aus Sicht der Urheber vor allem ein Schutz ihren Auftraggebern gegenüber ist. Das ganze schöne Designrecht bringt den Urhebern nämlich nicht die Bohne, wenn die Geschmacksmuster und Designs von den Verwertern eingetragen werden. Und genau das hat das BGH im Falle des Geburtstagszugs wohl auch endlich verstanden.
Außerdem (und das ist der Punkt an derm wir diese Diskussion hier eigentlich beenden können) sind die Richtlinien der Wikipedia in dieser Frage ziemliche eindeutig und machen weiter Exegesen des Deutschen Urheberrechts eigentlich überflüssig:
Ja natürlich wurde das Urheberrecht entwickelt, um dem Urheber einen Anspruch gegen den Verleger zu geben. Dass es durch heutige total-buy-out-Verträge zur Waffe der Verleger gegen andere Kreative wurde und von Verlegern gerne als Investitionsschutz genutzt würde, ist in der Dogmatik nicht vorgesehen. Und genau das stößt sich eben immer und immer wieder mit dem geschriebenen Recht und seiner Struktur. Ich kann hier nur anhand des Gesetzes Fragen beantworten. Dass das öffentliche Verständnis des Urheberrechts durch Verlagsinteressen geprägt ist und meine an der Struktur orientierten Aussagen sich daher nicht mit deinen Annahmen decken, dafür kann ich nix. Grüße --h-stt!?Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-H-stt-2014-08-29T11:34:00.000Z-Martin Kraft-2014-08-28T15:23:00.000Z-111
Also ich kenne wesentlich mehr Beispiele dafür, dass ein Urheber das Urheberrecht brauchte, um von den Verwertern seiner Arbeit angemessen entlohnt zu werden, als dass er seinerseits durch das Urheberrecht an der Erschaffung irgendwelcher neuen Werke gehindert wordenn wäre. Meines Erachtens ist das inbesondere im Bereich von Logos (deren Aufgabe ja gerade die Eigenständigkeit ist) ein absolut konstruiertes Problem - aber ich lasse mich natürlich gerne durch konkrete Beispiele eines besseren belehren... --Martin K. (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Martin Kraft-2014-08-29T12:18:00.000Z-H-stt-2014-08-29T11:34:00.000Z-111
Auf Commons (wo es hochgeladen wurde) hat das Bild ohne Freigabe jedenfalls keine Chance, nach den dort üblicherweise angelegten Maßstäben ist es auf jeden Fall über der threshold of originality. Und da wir über die tatsächlichen Konsequenzen der aktuellen deutschen Rechtsprechung letztlich nur spekulieren können, sollten wir m. E. hier zumindest bei neuen Uploads eher vorsichtig sein und Schutzfähigkeit annehmen. --RosenzweigδWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Rosenzweig-2014-08-28T18:32:00.000Z-XenonX3-2014-08-28T13:06:00.000Z11
3.2.1.: Insbesondere sind stichwortartige geschichtliche Abrisse und Lebensläufe in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt.
Es wurde hier mit copy and paste gearbeitet.
Dann wären in Analogie "solche" Texte aus der Wikipedia auch nicht urheberrechtlich geschützt?
Dann könnten wir ja auch solche Texte zu Personen und historischen Ereignissen aus den letzten Papierausgaben von Meyer und Brockhaus hier einpasten. Interessant.
Nachzeichnen und Verwendung einer publizierten Strichskizze
Hallo,
zur grafischen Veranschaulichung ich möchte im Wikipedia-Artikel eine Strichskizze aus einem Buch platzieren. Ich würde diese Grafik nicht einscannen, sondern als hochwertiges und skalierbares Vektor-Bild nachzeichnen. Ich stehe in engem Austausch mit dem Autor des Buches und Urheber der Skizze. Die Einbindung der Grafik würde mit dessen Einverständnis stattfinden.
Wie gehe ich denn hier nun am besten vor? Ich erstelle das Bild, lade es in Commons hoch, gebe irgendwo die ursprüngliche Quelle des Buches an und veranlasse die Übermittlung des schriftlichen Einverständnisses des Urhebers?
Hallo 78.52.23.205, danke für deine Frage. Zunächst ein kurzer Hinweis: Ein Scan und eine Nachzeichnung führen urheberrechtlich nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen. In der Tat lädst du die Datei auf Commons hoch und gibst die Quelle und den Urheber möglichst genau an. Danach bedarf es einer Freigabeerklärung des Urhebers oder Rechteinhabers per E-Mail an permissions-commons-de@wikimedia.org. Eine Textvorlage dazu findest du hier. Ich hoffe, das beantwortet deine Frage. Gruß, --Gnom (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Gnom-2014-08-30T09:27:00.000Z-78.52.23.205-2014-08-30T07:45:00.000Z11
Hatten wir das nicht schon Anfang des Jahres? Die Entscheidung dürfte wohl vor allem davon abhängen...
ob eine Stadion als öffentlicher Ort im Sinne der Panoramafreiheit gelten kann (schwierig)
obman sowas wie der blauene Tatanbahn Schöpfungshöhe zuerkennt
und in wie weit sich die unzweifelhaft urheberrechtlich relevanten Teile (in Berlin vor allem das Dach) auf den einzelnen Photos als Beiwerk durchgehn können.
Beim Dach stimme ich zu, das weist wahrscheinlich Schöpfungshöhe auf. Eine blaue Tartanbahn allein ist niemals ein geschütztes Werk – warum auch? Wegen ihrer Farbe? Bei einer Laufbahn sind die allermeisten Elemente ja durch ihren Gebrauchszweck vorgegeben. Da bleibt wirklich nur die Farbe, und die allein ist nicht werksbegründend. Aber lasst uns das im dortigen DR ausdiskutieren, das ist sinnvoller. Grüße, Yellowcard (D.) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Yellowcard-2014-08-28T19:18:00.000Z-Túrelio-2014-08-28T16:04:00.000Z11
In einem der vorigen Fälle gab es doch auch schonmal die Erlaubnis des Stadienbetreibers. Das hatte aber auf Commons auch nichts genützt. Die Betreiber dürfen zwar merkwürdigerweise FIFA, ARD und Co Drehgenehmigungen erteilen, aber für Commons soll das nicht reichen? Versteh ich nicht. Soweit ich weiß, erhält der Eigentümer/Betreiber doch normalerweise auch alle erforderlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte. Aber da sind wir wieder bei der Frage, ob wir uns dann auch noch extra beglaubigte Kopien der Architektenverträge vorlegen lassen. --alexrk (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Alexrk2-2014-08-29T14:57:00.000Z-Yellowcard-2014-08-28T19:18:00.000Z11
Es werden ja auch sonstige Filmaufnahmen in Stadien, Flughäfen (Fernsehfilme, Modeshootings) gefertigt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Macher vom "Tatort" erstmal für alle Filmlocations die Urheber ausfindig machen und anfragen. Eine Regelung im Architektenvertrag Beispiel: "Im vertraglich vereinbarten Honorar ist die Übertragung sämtlicher urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse enthalten und damit abgegolten" ..ist in meinen Augen auch relativ eindeutig. IdR wird nur das Recht auf Nachbau ausgeschlossen. Selbst ohne eine solche explizite Festlegung würde es mE an Sittenwidrigkeit grenzen, wenn jemand zig Millionen für die Planung hinlegt und hinterher den Bau nichtmal wirtschaftllich verwerten darf - wo ja genau das der Grund für die Erbauung war. Aber wie gesagt: nach dem jetzigen Status Quo auf Commons ist das ohnehin egal. Und ich werd mir auch (für Commons) daher nicht extra die Mühe machen, irgendwelche Erlaubnisse für Innenaufnahmen, Gartenfotos o.ä. (Stichwort Tage des offenen Denkmals) zu holen, wenn das dann ohnhin nichts bringt. --alexrk (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Alexrk2-2014-08-31T09:15:00.000Z-Túrelio-2014-08-30T09:11:00.000Z11
Automatisch aufgezeichnete Videos von Tieren: ohne Urheberrechte?
Auch wenn die WMF mit dem Monkey-Selfie fleißig Presse gemacht hat, ist die Lage meines Erachtens nicht ganz so einfach wie sie danach scheint. Meines Erachtens ist der Urheber (bzw. im Falle eines Tieres (Quasiurheber) eines Photos nämlich nicht zwangsläufig identisch mit dem Lebewesen, dass physisch den Auslöser betätigt hat. Und zwar umso mehr, als das wir hier in Deutschland ja i.d.R. nicht vom Urheberrecht im engeren Sinne, sondern vom Leistungsschutzrecht für ganz normale Lichtbilder sprechen. Und dieses Leistungsschutzrecht kann (meiner Einschätzung nach) auch dem zufallen, der eine technische Apperatur (z.B. Lichtschranke, Drahtauslöser) zu dem Zweck installiert, dass sie durch ein bestimmtes Ereignis ausgelöst wird und dabei eine photographische Aufnahme oder eben eine Film erzeugt. Ich würde daher bejahen, dass bei der Verwendung von Wild- und Fischkameras oder Highspeed-Lichtschranken in physikalischen Experimenten durchaus ein Leistungsschutzrecht entsteht und diese Bilder daher nicht als gemeinfrei angesehen werden.
P.S.: Schön, dass wir zwei uns auch mal einig sind ;)
Teile die Auffassung der Kollegen persönlich nicht. Der Analogfall ist ein Radargerät, für den Thum in Wandtke/Bullinger, 3. Aufl. 2009, § 72 Rn. 17 den Schutz m.E. zurecht mit dem Argument verneint, dass es „an einer auf die konkrete Aufnahme bezogenen eigenen persönlichen Leistung fehlt“ (ebenso Meckel in Dreyer/Kotthoff/Meckel, 3. Aufl., § 72 Rn. 9 („nicht das Ergebnis einer persönlichen geistigen Leistung“, weil die konkrete Aufnahme nicht steuerbar ist), dagegen aber A. Nordemann in Nordemann/Fromm, 10. Aufl., § 72 Rn. 26; Vogel in Schricker/Loewenheim, 4. Aufl., § 72 Rn. 20). Kann man sicher abweichend sehen. grüße, — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Pajz-2014-08-29T15:10:00.000Z-Emha-2014-08-29T13:45:00.000Z11
@M(e)ister Eiskalt: Jein, das mit dem Schiff käme überhaupt erst zum tragen, wenn es darum ginge ob ein urheberrechtlichgeschützter Gegenstand im Rahmen der Panoramafreiheit abgebildet werden müsste. Da (wie Gnom schon schrieb) bei der Festung aber sämtliche Schutzfristen schon längst abgelaufen sind, ist es völlig egal, ob Du das Bild nun von einem Schiff, aus einem Flieger oder mittels einem mit GoPros ausgestatten Mövengeschwaders aufgenommen hast.
@Pölkkyposkisolisti: Einer solchen Diskussion sähe ich eher gelassen entgegen. Eine echte Rekunstruktion (also der 1:1 Nachbau von etwas schon einmal dagewesen) darf ja per definitionem keine Schöpferische Leistung darstellen (dann wär's nämlich pseudohistorischer Kitsch) und erreicht daher für sich genommen keine Schöpfungshöhe. Ander's sähe die Sache übrigens aus, wenn (wie beispielsweise beim Reichstag oder dem Humboldt-Forum[1]) historische Architektur mit zeitgenössischer gemischt würde...
Laut Commons:Commons:Freedom_of_panorama#Norway beschränkt sich die klassiche Panoramafreiheit in Norwegen auf Gebäude. Alles andere darf wohl nur im Rahmen dessen abgebildet werden, was im deutschen Rechtrsraum Beiwerk genannt wird.
Ich habe diese Infotafel fotografiert. Sie ist in Augsburg dauerhaft auf öffentlich zugänglichem Grund aufgestellt. Dazu habe ich folgende Fragen. 1. Greift hier die Panoramafreiheit? 2. Wenn ja, kann ich dann als der Fotograf das Bild unter eine freie Lizenz stellen oder sollte ich Gemeinfreiheit angeben? 3. Darf ich das Bild (wie getan) auf Commons hochladen oder muss es nach de:wp verschoben werden? 4. Auf der Tafel selbst sind Fotos und Zeichnungen. Darf ich diese als Einzelbilder abfotografiert genauso unter Panoramafreiheit verwenden wie die Tafel als Gesamtes? --Neitram✉Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Neitram-2014-08-28T22:57:00.000Z-Infotafeln und Panoramafreiheit11
Wenn es um die Wikipedia-Praxis geht, sehe ich das wie Gnom. Ich möchte aber noch hinzufügen, dass das zwar die Wikipedia-Sicht ist, aber dass man das auch durchaus anders sehen kann: § 59 UrhG umfasst diese Bilder zwar dem Wortlaut nach. Der Gedanke dahinter ist jedoch eine Straßenbildfreiheit. Das Abfotografieren einer Infotafel und insbesondere das Isolieren einzelner Bilder wie in Punkt 4 hat mit einem Straßenbild nicht mehr viel zu tun. Meiner Meinung nach muss man hier § 59 UrhG teleologisch reduzieren und isoliertes Abfotografieren von der Panoramafreiheit ausnehmen. Daher würde ich persönlich so etwas nicht hochladen. Grüße, ireas (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Ireas-2014-08-29T10:26:00.000Z-Gnom-2014-08-29T08:58:00.000Z11
Auch Ich finde das mit dem herauscroppen einzelner Bilder problematisch. Selbst wenn das vom Wortlaut des Gesetzes noch gedeckt ist, hat es doch mit der Idee hinter der Panoramafreiheit nur noch wenig zu tun. Ich persönlich würde daher aus schon aus subjektivem Rechtsempfinden davon Abstand nehmen.
Zustimmung zu Ireas. Ein Blick ins Gesetz ist nützlich. Wie sich aus § 6 (2) ableiten läßt, ist in § 59 als „Werk” in Sinne des Artikels ein Werk der bildenden Kunst gemeint. Dies ergibt sich bereits aus der Begründung zum Regierungsentwurf vom 23. März 1962 (zu § 60, dem heutigen § 59 UrhG). BT-Drucksache IV/270, S. 76 (Online hier). Die Schranke „... beruht auf der Erwägung, dass die Aufstellung eines Kunstwerks an öffentlichen Orten zum Ausdruck bringt, dass damit das Werk der Allgemeinheit gewidmet wird. Aus dieser Zweckbestimmung rechtfertigt sich eine Beschränkung des Urheberrechts in der Weise, dass jedermann das Werk abbilden und die Abbildung verwerten darf.” Damit nimmt die Begründung Bezug auf § 2 (2) 4 (Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke.). Eine Informationstafel oder ein Stadtplan ist aber schwerlich als Kunstwerk in diesem Sinne zu sehen. --Artmax (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Artmax-2014-08-29T12:21:00.000Z-Infotafeln und Panoramafreiheit11
Danke für alle Antworten. Ich bin durch die unterschiedlichen Ansichten jetzt nicht weniger unsicher als ich es vorher war. Eine Infotafel wie diese lässt sich auf jeden Fall abschrauben, aber in der Regel (wie auch m.E. hier) ist sie für genau diesen Platz gemacht worden, um an ihm zur Information der Öffentlichkeit für ihre (möglichst lange) natürliche Lebensdauer zu verbleiben. Typischerweise ist sie nach, sagen wir, 5 oder 10 Jahren Lebensdauer verrostet oder zu sehr ausgebleicht. Dann wird sie abgeschraubt, und sofern noch immer Interesse und Geld dafür da ist, durch eine neue Infotafel ersetzt. Sie ist also als Gegenstand irgendwo auf der Strecke zwischen Plakaten ("nicht bleibend") und metallenen/steinernen Inschriften ("bleibend") angesiedelt. Da solche Infotafeln für Wikipedia interessantes Bildmaterial enthalten, wäre es schön, wenn wir einen Konsens erreichen könnten, ob wir Panoramafreiheit für sie annehmen oder nicht.
Im Kriterium „bleibend“ sehe ich wie ireas keine Schwierigkeiten, da die Infotafel nicht dazu bestimmt ist, während ihrer natürlichen Lebensdauer aus dem öffentlichen Raum entfernt zu werden. Dass sie entfernt wird, wenn sie wegen Rost / Verwitterung nicht mehr lesbar ist, schränkt das Kriterium m.E. nicht ein. Ich teile aber auch die Bedenken, dass ein solcher Ausschnitt (insbesondere eines isolierten Fotos auf der Tafel) dem Sinn und Geist der Schrankenbestimmung zuwiderläuft und damit möglicherweise nicht gedeckt ist. Das bleibt aber Spekulation, bis es da ein Urteil gibt, und projektintern lassen wir solche Ausschnitte daher erstmal zu. Im Zweifelsfall bietet sich hier der Upload per anonymer Sockenpuppe an, wenn man das Rechtsrisiko vermeiden möchte. Yellowcard (D.) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Yellowcard-2014-09-01T11:35:00.000Z-Neitram-2014-09-01T08:58:00.000Z11
Das sowieso, aber es geht ja um weit mehr als diesen einzelnen Fall. Wir haben hier alleine im Raum Augsburg wohl hundert solcher und ähnlicher Infotafeln, in ganz Deutschland werden es wer weiß wie viele sein. Je nach "go" oder "no go" können wir hier Zeit investieren, brauchbares Bildmaterial davon für Wikipedia abzufotografieren und hochzuladen, oder es lassen. Wenn eine Restunsicherheit besteht, ob es rechtlich okay ist, dann sollten wir das in irgendeine FAQ deutlich hinschreiben und dann würde ich es auf jeden Fall sein lassen. --Neitram✉Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Neitram-2014-09-02T12:39:00.000Z-Martin Kraft-2014-09-01T12:05:00.000Z11
Müsste ich eine Faustregel aufstellen, würde die lauten:
Vertretbar: Komplette Infotafel
Nichtvertetbar: Aus der Infotafel herausgecropptes Einzelbild
Da aber abphotographierte Grafiken qualitativ eh immer nur zweite Wahl sind, der praktische Nutzen, den so eine komplette Infotafel für einen unserer Artikel haben könnte, eher überschaubar ist und zudem ihre Einordnung gemäß WP:Q völlig unklar ist, würde ich persönlich Dir dazuraten, Deine Zeit besser für es etwas sinnvolleres und nachhaltigeres einzusetzen. Photos von den Gebäuden, Landschaften oder Objekten vor denen diese Infotafel stehen dürften uns hier langfristig deutlich weiterbringen als die Tafel selbst. --Martin K. (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Martin Kraft-2014-09-02T14:03:00.000Z-Martin Kraft-2014-09-01T12:05:00.000Z11
Es wurde doch oben von Ireas und Yellowcard mehrfach dargelegt, dass die Verwendung von aus einer Infotafel herausgeschnitten Einzelphotos der Grundidee der Pananoramafreiheit zuwiderläuft?! Und als Verstoß gegen das in der Panoramafreiheit enthaltent Veränderungsverbot könnte man das Zerlegen eines Werkes in seine Einzelteile mMn auch noch werten.
Ich möchte h-stt in der Sache beipflichten und halte Martin K.s "Faustregel" für rechtlich falsch. Das geschützte Werk ist hier nicht die Tafel (die ist i.d.R. nicht einmal schutzfähig), sondern die einzelne Abbildung darin. Und genau dieses Werk wird wiedergegeben, voll vom Wortlaut und m.E. auch vom Zweck des § 59 UrhG gedeckt. Die Vorschrift bezieht sich ausdrücklich auf das einzelne wiederzugebende Werk und nicht auf eine wie auch immer geartete "Gesamtansicht" (denn dafür gibt es den § 57 UrhG). Der Begriff der "Panoramafreiheit" ist insofern irreführend, denn frei ist nicht (nur) das Panorama, sondern (auch) die Wiedergabe jedes einzelnen sich im Panorama befindlichen Werks. Ich kann die Bedenken der Gegenansicht vom "Bauchgefühl" her nachvollziehen, aber ich halte das Gesetz für recht eindeutig. Der Standardfall ist ja ein an einer Hauswand angebrachtes Kunstwerk, und das vollkommen freizustellen, ist erlaubt. Man muss sich vom der Vorstellung trennen, die Schautafel sei ein Werk, denn das ist sie nicht. Werk ist nur die einzelne Abbildung in der Schautafel, und die darf man freistellen, zur besseren Erkennbarkeit nachbearbeiten und verbreiten. Gruß, --Gnom (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Gnom-2014-09-05T11:58:00.000Z-Martin Kraft-2014-09-05T11:25:00.000Z11
Auch wenn ich auch schon deine Meinung vertreten habe, erinnere ich mich, der ein oder andere Support-Team-Kollege erinnert sich mit Blick auf vergangene Workshops mitunter auch noch daran, durchaus auch an eine anwaltliche Einschätzung, derzufolge das wahrscheinlich nicht zutreffe, weil Sinn und Zweck der Panoramafreiheit ist, den öffentlichen Blick, der sich von der öffentlichen Straße aus eröffnet, wiedergeben zu können, was zwar keinesfalls per se ausschließe, ein Werk als Ganzes und auch bildfüllend zu zeigen, aber jedenfalls dann nicht mehr gewahrt sei, wenn der objektiv erkennbare Zweck der bildlichen Wiedergabe allein darin besteht, fremdes Urheberrecht zu umgehen, eben indem man das Werk gerade möglichst sauber aus seinem Umfeld heraushebt. Na ja. Nebenbei: Wenn du, was wie ich befürchte allerdings nicht der Fall ist, an einem einigermaßen harmonischen Zusammenarbeit auf dieser Seite interessiert wärst, wäre es gegebenenfalls überdenkenswert, den Arroganzpegel deiner Äußerungen etwas herunterzufahren („nicht ernst zu nehmen“, „Was die Kollegen hier für wünschenswert halten ist irrelevant“, „verfügen nicht über rechtsdogmatisches Verständnis“, …). — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Pajz-2014-09-05T16:42:00.000Z-H-stt-2014-09-05T13:09:00.000Z11
h-stt, ich behaupte nicht, dass man das so sehen muss. Aber willst du wirklich abstreiten, dass man hier im Rahmen der Auslegung an eine teleologische Reduktion denken kann? (Wie Pajz schreibt, vertreten das auch manche Anwälte von JBB so.) Wie gesagt halte ich unsere derzeitige Praxis für vertretbar und richtig, denke aber, dass man bei der Auslegung des § 59 UrhG auch zu einem anderen Ergebnis kommen kann. — ireas (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-Ireas-2014-09-05T23:34:00.000Z-Pajz-2014-09-05T16:42:00.000Z11
Die Anwälte von JBB verstehen ihre Beratungsmandate uns gegenüber grundsätzlich so, dass sie nach dem Vorsorgeprinzip empfehlen, Probleme weitestgehend zu vermeiden. Ich halte das für falsch. Wir haben nicht nur rechtliche Verpflichtungen, sondern auch politische Ziele und daher ein starkes Interesse, die real bestehenden rechtlichen Spielräume weitgehend auszunutzen und ggf für unsere Auffassungen auch zu streiten. Es kann nicht angemessen sein, systematisch zurückzuweichen, wo immer irgendwo in der Literatur Gegenpositionen vertreten werden. Denn Rechte, die niemand nutzt, sind schneller weg als man schauen kann. Grüße --h-stt!?Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-H-stt-2014-09-08T09:11:00.000Z-Ireas-2014-09-05T23:34:00.000Z11
Nein, das wäre ein Missverständnis. Gemeint ist das, was im deutschen UrhG in §59 II steht: "(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden." Man darf also nicht einfach ein (urheberrechtlich geschütztes) Haus nachbauen, nur weil das Vorbild ja schließlich an einer öffentlichen Straße steht. Genauso darf man auch nicht die ganze Infotafel nachbauen, wenn sie urheberrechtlich geschützt ist. Der Verwendung eines Fotos oder einer anderen Abbildung von einer Infotafel in der Wikipedia oder in einer anderen Veröffentlichung steht das nicht entgegen. Grüße --h-stt!?Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/08#c-H-stt-2014-09-05T15:56:00.000Z-Abderitestatos-2014-09-05T15:23:00.000Z11