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Ich glaube, dass die Antwort an der Frage vorbeiführt, die allerdings vielleicht auch etwas unklar formuliert ist - Hilarmont geht es, soviel ich sehe, nicht um die grundsätzliche Zuordnung des Werks zum Urheber, sondern um die alte, hier vielfach diskutierte Frage, ob man im Rahmen der CC-BY(-SA) eine Nennung des Urhebers "direkt am Bild" fordern kann. Der Lizenztext selbst stellt jedenfalls keine entsprechende Forderung auf, sondern formuliert vielmehr recht offen, dass die Angaben "in jeder angemessenen Form gemacht werden" können; etwas weiter oben im Text ist von "einer der Nutzung entsprechenden, angemessenen Form" die Rede. - Nun ist es ja z.B. bei gedruckten Büchern eine sehr verbreitete Praxis, die Herkunft des Bildmaterials in einem Bildnachweis am Ende des Buches anzugeben. So habe ich schon diverse Bücher gesehen, die auch Bildmaterial aus der Wikipedia bzw. von Wikimedia Commons verwendet haben, und die entsprechenden Urheber- und Lizenzangaben dann in einem solchen Verzeichnis am Ende machten (häufig unvollständig oder unpräzise, z.B. indem die Lizenz einfach nur als "Creative Commons" angegeben ist, ohne genaue Spezifizierung, aber das ist ein anderes Thema). Bei Büchern scheint mir das eine "der Nutzung entsprechende" und angemessene Form im Sinne der Lizenz zu sein, solange durch eine genaue Angabe des Fotos im Verzeichnis die Zuordnung des Urhebers zum Werk klar ist. Das ist typischerweise der Fall, es heisst dann z.B. sowas wie "Foto auf S. 123 unten: <Angaben>". Und solange ein Bildurheber hier auch nicht ausdrücklich auf der "Nennung direkt am Bild" besteht, sehe ich nicht, was von der Lizenz her dagegen sprechen sollte. Tut er dies aber - und ein paar wenige hier bzw. auf Commons machen das wohl - stellt sich eben die Frage, ob das ein zulässiger Bestandteil der "Attribution" ist oder ob man das im Rahmen der CC-Lizenzen gar nicht fordern kann. Diesbezüglich besteht hier bislang keine Einigkeit. Zur Ansicht, dass man so etwas fordern kann, hat auch eine frühere Formulierung in der unverbindlichen Zusammenfassung des Lizenztextes ("Deed") beigetragen, in der davon die Rede war, dass die Nennung in der vom Urheber "festgelegten Weise" zu erfolgen habe, wovon im eigentlichen Text jedoch nichts steht, und inzwischen wurde die Zusammenfassung auch umformuliert. Jetzt heisst es da "ausreichend deutlich"... was noch "ausreichend deutlich" ist, darüber kann man wohl streiten. GestumblindiWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Gestumblindi-2014-05-02T18:40:00.000Z-Túrelio-2014-05-02T18:19:00.000Z11
(BK)Die Nennung des Urheber muss eigentlich nur untrennbar mit dem Werk erfolgen. Ein zusammenfassender Bildnachweis am Schluss eines Buch ist durchaus ausreichend. Beim Bild ist aber deswegen schon immer sinnvoller, da so auch bei einer Fotokopie der Buchseite der Urheber mit kommt. Aber eine Pflicht zur Nennung unmittelbar beim Foto besteht gerade bei einem Buch nicht. Da gerade bei Bücher ein zusammenfassender Bildnachweis durchaus üblich ist. Bei Zeitungen hingegen ist die Nennung des Fotografen beim Bild üblich. Was ja irgend wie verständlich ist, da eine Zeitung einfacher auseinander zunehmen ist als ein Buch.--Bobo11 (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Bobo11-2014-05-02T18:45:00.000Z-Túrelio-2014-05-02T18:19:00.000Z11
Bildnachweis in einem Buch
(BK) PS: Als Beispiel hier mal wieder ein Ausschnitt aus einem Bildnachweis in einem gedruckten Buch, den ich vor ein paar Jahren eingescannt habe. Es ist dabei ein Bemühen zu erkennen, die Lizenzen einzuhalten, und die Zuordnung der Urheber zu den jeweiligen Bildern wird auch klar, z.B. "S. 11 o.l.: GNU-Lizenz Urheber ignis" - d.h. das Foto auf Seite 11 oben links stammt von einem "ignis" und steht (vermutlich) unter der GNU-FDL. Wobei hier eben wieder diese Ungenauigkeit auftritt: "GNU-Lizenz" ist nicht genau (wenn auch höchstwahrscheinlich die GNU-FDL gemeint ist - wobei ich gerade nicht mehr weiss, ob in dem Buch auch der volle Lizenztext mit abgedruckt war, wie von der GFDL gefordert), bei diversen anderen Bildern steht einfach "CC-Lizenz" dabei, was angesichts der Fülle an CC-Lizenzen natürlich völlig ungenügend ist. Aber man kann sagen, sie haben es versucht... - Das, was Túrelio anspricht, ist zumindest gegeben: Es ist klar, welcher Nachweis sich auf welches Bild bezieht. GestumblindiWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Gestumblindi-2014-05-02T18:52:00.000Z-Zusammenhang zwischen CC-BY und der Nennung des Urhebers11
Hallo!
Ich habe in der englischen WP 2 Bilder gefunden, die sich für die deutsche WP eignen würden:
File:Tosca Te Deum Victrola Book of Opera.jpg
File:Tosca Act 2 Victrola Book of Opera.jpg
Die Bilder sind von 1921, wären also eigentlich alt genug. Den Link im Text einfügen geht allerdings nicht, vermutlich liegen die Bilder nicht auf Commons. Kann man sie trotzdem verwenden? (Und falls ja, wie?)--Schnopfel (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Schnopfel-2014-05-03T16:00:00.000Z-Bildrechte11
Ok, das Bild bleibt draußen. Trotzdem noch einmal zu Tosca: es gibt auf der eWP eine genze Reihe von Tonaufnahmen, z.B. "File:Enrico Caruso, Recondita armonia (Tosca).ogg", Pucccini starb 1924, Caruso 1921 ... also? Auf der Commons-Seite lese ich "This applies to Australia, the European Union and those countries with a copyright term of life of the author plus 70 years." Aber sichheitshalber frage ich trotzdem mal die Experten.... --Schnopfel (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Schnopfel-2014-05-05T21:51:00.000Z-Martin Kraft-2014-05-03T18:08:00.000Z11
Alter Film - Urheberrechtlicher Schutz?
Wie geht man damit um, wenn der urheberrechtliche Status eines Dokuments nicht feststellbar ist? Im Archiv des Bayerischen Rundfunks (BR) gibt es diesen Film über Krenweiberl. Auf Nachfrage teilte mir der BR mit Aktenzeichen BRPKS:0088013270 am 2. Mai 2014 per E-Mail mit, dass dieser Beitrag in der Abendschau am 27. Dezember 1961 erstmals (Erstsendung) gezeigt wurde. Es ist aber unbekannt, ob die Aufnahmen für die Abendschau produziert wurden, oder ob sie wesentlich älter sind. Auch zur Urheberschaft gibt es in den Archiv-Unterlagen keine Hinweise. Der auf den letzten Sekunden eingeblendete Hinweis Bericht: Christoph Schuster sowie Schnitt: Nina Herdin ist aktuelles Zeugs. Können Screenshots aus diesem Film für den geplanten Krenweiberl-Artikel verwendet werden?--Ratzer (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Ratzer-2014-05-03T18:20:00.000Z-Alter Film - Urheberrechtlicher Schutz?11
Man muss verstehen, selbst der Bayerische Rundfunk weiß nicht, wen er um Erlaubnis fragen muss bzw. mit wem er in Lizenzverhandlungen treten muss, wenn er den alten Film wieder zeigt....--20:27, 3. Mai 2014 (CEST)
(BK)Von 1961? Das ist bischen arg jung, um ohne Freigabe behaltbar zu sein. Denn der Filmausschnitt muss garantiert vor 1944 aufgenommen worden sein um überhaupt in den Bereich der Gemeinfreiheit zu kommen. Also selbst bei der Annahme, der Kameramann den Ausschnitt in Eigenregie gedreht hat (also nur er Urheberrechte am Ausschnitt geltent machen könnte)und ist geliehen danach gestorben. Müsste das vor 1944 geschehen sein, um heute gemein-frei zu sein. Ich denke da ist es einfacher, den BR dazu zu bringen den Ausschnitt in einer für uns brauchbaren Lizenz freizugeben. Als denn Urheber bzw. denn Aufnahme Zeitpunkt, mit einer brauchbaren Sicherheit heraus zu finden. (Es wird beides schwirig sein) --Bobo11 (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Bobo11-2014-05-03T18:38:00.000Z-Martin Kraft-2014-05-03T18:35:00.000Z11
Die Leistungsschutzrechte (§§ 87, 94, 72, 85 UrhG) sind alle 50 Jahre nach öffentlicher Aufführung bzw. Sendung bzw. Wiedergabe erloschen. Bleibt nur noch das Urheberrecht; schon beim ganzen Film fällt es mir schwer von einem Filmwerk zu sprechen, der Werkcharakter erlischt aber spätestens bei den Einzelbildern. Den Film selber würde ich - etwas feige - selber für nicht hochladefähig halten, einzlene Frames sind aber gemeinfrei. syrcroпедия 20:59, 3. Mai 2014 (CEST)
Definitiv Nein, das ist ein Einzelmeinung. Ansonsten bitte die entsprechenden Fachkommentare Beibringen. Es fallen höchstens ein paar Positionen weg, dem Kameramann würde ich persönlich aber auch weiterhin Urheberrecht an einem Einzelbild zugestehen. Beim Regisseur ist beim Einzebild der Fall wirklich nicht mehr so klar, der Komponist und Drehbuchschreiber fallen bei einem Einzelbild eh weg. Aber in Deutschland lauert bei der Argumentation eh immer noch eine andere Gefahr. Denn das einzelne Frames wird vermutlich als Lichtbild geschützt blieben, selbst wenn die Schützbarkeit als Lichtbildwerk verneint wird.--Bobo11 (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Bobo11-2014-05-04T08:46:00.000Z-Ratzer-2014-05-04T08:34:00.000Z11
Das ist ein kurzer dokumentarischer Nachrichtenbeitrag. Die haben draufgehalten. Da gilt dann das selbe wie bei BGH, Urteil vom 6. Februar 2014, I ZR 86/12: Das Berufungsgericht hat angenommen, die in Rede stehende Filmaufnahme sei nicht als Filmwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) und die einzelnen Filmbilder seien auch nicht als Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) urheberrechtlich geschützt, da es sich lediglich um dokumentierende Aufnahmen und nicht um persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG) handele.[...] Gegen diese Beurteilung hat die Revision keine Rügen erhoben; sie lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.. 50 Jahre Leistungsschutz und dann war es das - wobei die meisten Leistungsschutzrechte 1961 noch nicht geschaffen waren. syrcroпедия 11:40, 4. Mai 2014 (CEST)
Nein: Das ist sehr komplex: Lichtbilder sind immer für 50 Jahre [Nach Veröffentlichung o.ä. bzw. nach Schaffung ohne ersteres] leistungsgeschützt. Daneben sind Frames dann als Werke geschützt, wenn gerade das einzelne Bild noch Werkcharakter hat. Bei Zeichentrickfilmen und Animationsfilmen trifft das - außer auf Titel in reiner Brotschrift - fast immer zu, bei Spielfilmen wird das auch fast immer erfüllt sein, weil dort Kamera und Regie regelmäßig jedes einzlene Bild lange komponieren. Bei rein dokumentarischen Aufnahmen trift das dass aber in aller Regel nicht mehr zu, siehe obriges Urteil des BGH. syrcroпедия 11:40, 4. Mai 2014 (CEST)
Jep, genau das ist ja das Problem man kann nicht verallgemeinern. Es kommt auf den Einzelfall an. Wenn das einzelne Frame als Schnappschuss angesehen werden kann, dann kann der Schutz als Lichtbildwerk durchaus und zurecht verneint werden. Bei einem gestellten Film -also kein Aufnahme von einer Alltagssituation-, kann man auch dem einzelnem Bild Werkcharakter zusprechen. Nur weil es Fälle gibt wo das Einzelbild nur denn Schutz als Lichtbild geniessen (und nicht als Lichtbildwerk), kann man daraus nicht ableiten, dass dies immer der Fall sein muss. --Bobo11 (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Bobo11-2014-05-04T10:20:00.000Z-Bobo11-2014-05-04T08:46:00.000Z11
Nein. Hast Du den obenstehenden Beitrag von syrcro gelesen? Automatisch jedes Lichtbild ist leistungschutzrechtlich geschützt, auch einzelne Standbilder von Dokumentarfilmen, und zwar mindestens 50 Jahre ab Veröffentlichung oder 50 Jahre ab Herstellung, wenn es zwischenzeitlich nicht veröffentlicht wurde. Es bleibt aber die Frage für jeden Einzelfall, ob es sich bei diesem Standbild nicht auch um ein Lichtbildwerk handelt, was einen deutlich längeren Schutz bedeuten würde. Auch wenn sich Syrcros Argumentation schlüssig anhört, haben wir es bisher so gehandhabt, dass wir pauschal allen Lichtbildern einen Schutz als Lichtbildwerk zugesprochen haben, da die Unterscheidung mitunter auf sehr wackeligen Beinen stehen kann. Soweit ich weiß, wird das auf Commons genauso gehandhabt. Ich sehe daher ehrlich gesagt keine Möglichkeit, die Standbilder hier zu nutzen. Yellowcard (D.) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Yellowcard-2014-05-05T08:14:00.000Z-Ratzer-2014-05-05T05:57:00.000Z11
Die Frage erscheint mir etwas komplizierter, als Syrcro sie dargestellt hat. Der BGH hat in der Peter Fechter-Entscheidung ja keine eigenen Aussagen zur Eigenschaft Lichtbild / Lichtbildwerk gemacht, denn diese Unterscheidung war nicht entscheidungserheblich, da die Revision diesem Teil des Berufungsurteils ja gar nicht widersprochen hat. Der BGH hat nur ohne eigene weitere Ausführungen festgestellt, dass die Annahme des Berufungsgerichts diesbezüglich keinen Bedenken begegnen. Ich möchte eigentlich eine völlige Änderung unseres Verständnisses des Lichtbildwerks nicht darauf stützen. Mit der einen Ausnahme: Im Artikel Peter Fechter halte ich ein Standbild aus dem Film für vertretbar, denn darauf bezog sich das Urteil ja. Grüße --h-stt!?Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-H-stt-2014-05-05T11:35:00.000Z-Ratzer-2014-05-05T11:07:00.000Z11
Übernahme einer Aufzählung erlaubt?
Hallo,
ich möchte einen Artikel über Mediterrane Altsprachen anlegen. In meiner Quelle findet sich u.a. eine Aufzählung dieser Sprachen, die wie folgt aussieht:
Tartessisch (Südspanien; Schriftzeugnisse aus der Periode zwischen dem 7. Jahrhundert v. Chr. bis um 200 v. Chr.)
Du stehst nicht auf dem Schlauch, der Lizenzbaustein scheint falsch zu sein... wahrscheinlich gehört das Foto gelöscht. Als Urheber ist auf der Postkarte wohl nur "Fröhlich-Film / Tobis" angegeben... Das wird aber wohl auch nicht reichen, um das Foto als anonymes Werk anzusehen, das 70 Jahre nach Veröffentlichung frei wird? Es wird sehr breit in vielen Wikipedia-Sprachversionen verwendet, eine Löschung wäre schade, aber wahrscheinlich kommen wir nicht darum herum. Andere Meinungen? GestumblindiWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Gestumblindi-2014-05-05T23:10:00.000Z-94.221.95.166-2014-05-05T22:16:00.000Z11
In aktuellen Werken abgedruckte historische Karten
Leider kenne ich mich mit dem Urheberrecht nicht so gut aus und bin bei der Recherche hier im Archiv auch nicht endgültig fündig geworden, daher meine Frage: Ist es grundsätzlich erlaubt Karten, die Älter als 70 bzw. 100 Jahre sind und die mit Quellenangabe in neuen Werken (z.B. einem aktuellen Buch) abgedruckt sind einzuscannen und hochzuladen? So wie ich es bis jetzt verstanden habe, ist das in Ordnung, solange die Rechte des ursprünglichen Urhebers verfallen sind. Richtig? Muss ich in einem solchen Fall die ursprüngliche Quelle bzw. den Urheber oder die aktuelle Veröffentlichung als Quelle angeben? --Anselmikus (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Anselmikus-2014-05-06T08:16:00.000Z-In aktuellen Werken abgedruckte historische Karten11
Das ist genau dann möglich, wenn der Urheber seit mehr als 70 Jahren verstorben ist (das gilt u.a. für Deutschland, Österreich und die Schweiz; nicht allerdings so pauschal für die USA). Wenn Du den Urheber bzw. dessen Todesjahr nicht kennst, kann man von erlaubter Nutzung nicht sprechen: Sie ist immer risikobehaftet. Für diese Fälle haben wir hier zwei pragmatische Regelungen, die nicht ganz rechtssicher sind und bei denen ein Restrisiko verbleibt: Wir akzeptieren Werke, die a) älter als 100 Jahre sind oder b) nachweislich vor 1923 veröffentlicht worden sind. Voraussetzung ist immer, dass trotz gründlicher Recherche der Urheber bzw. dessen Todesjahr nicht ermittelt werden kann.
Danke für die Antworten! Es handelt sich um Karten zu einem Bauprojekt der Stadt München. Als Urheber der Karten sind öffentliche Stellen, wie das Bauamt, die Autobahndirektion, o.Ä. angegeben. Zum Teil auch die Ersteller selbst, wobei stets ein Verweis auf die Stadt München bzw. das entsprechende Referat vorhanden ist.
Dann wäre der erste notwendige Schritt, bei den entsprechenden Stellen nachzufragen: beispielsweise beim heutigen Bauamt München oder beim Autoren / Verlag des Buches. Vielleicht kann Dir jemand mehr Auskunft über den urheberrechtlichen Status der Karten sagen.
Ein paar Details sind mir bei der Panoramafreiheit nicht ganz klar bzw. bin ich mir nicht sicher, ob ich alles richtig verstanden habe:
Sollte bei allen Bildern auf Commons, die sich auf die Panoramafreiheit berufen (also Denkmäler, Gebäude oder ähnliche urheberrechtlich geschützten Werke zeigen), commons:Template:FoP verwendet werden?
Sollte bei österreichischen Objekten commons:Template:FoP-Austria zusätzlich zu oder statt commons:Template:FoP verwendet werden? Mir ist aufgefallen, dass commons:Template:FOP-Austria nicht alle Informationen enthält, die commons:Template:FoP hat, z.B. fehlt die ganze Warnung über Einschränkungen der Weiterverwendung. Oder ist FoP-Austria nur ein Zusatz für jene Fälle, die über die in FoP erwähnte Panoramafreiheit hinausgehen?
Wenn die Panoramafreiheit nicht mehr angewendet werden muss, weil das Objekt bereits im Public Domain ist, sollte ich dann für das Objekt einen Baustein der Art commons:Template:PD-old-70 setzen?
Was mache ich, wenn das Objekt in Deutschland/Österreich bereits im Public domain ist (PD-old-70), in den USA aber möglicherweise noch unter Urheberrecht steht weil nach 1922?
Was mache ich, wenn ich (z.B. bei einem Gebäude, einem Denkmal, einem Bildstock...) nicht weiß, ob der Architekt/Künstler schon länger als 70 Jahre tot ist?
Fällt in Österreich die Innenausstattung von Kirchen unter Panoramafreiheit?
Gilt Panoramafreiheit auch im Innenraum eines Rathaus-Sitzungssaales, der gelegentlich für öffentliche Veranstaltungen verwendet wird? Im Lustenauer Rathaus hängen im Sitzungssaal Gemälde aller früheren Bürgermeister, dürfte ich 2D-Reproduktionen dieser Gemälde unter Hinweis auf die Panoramafreiheit verwenden?
Verstehe ich das richtig: das Gedicht auf dem Gedenkstein File:Hannes-Grabher-Denkmal links.jpg fällt nicht unter die Panoramafreiheit, und da der Dichter Hannes Grabher noch nicht 70 Jahre tot ist, würde ich die Erlaubnis seiner Erben brauchen, um das Foto mit dem Gedicht drauf verwenden zu können?
Wir feiern dieses Jahr den 70. Todestag der Malerin Stephanie Hollenstein. Wenn ich das richtig verstanden habe, sind ihre Bilder ab 1.1.2015 in der EU gemeinfrei, in den USA aber noch nicht, soferne sie nach 1922 veröffentlicht wurden. Ist das soweit richtig? Und wenn ja, darf ich digitale Reproduktionen auf Commons hochladen, auf die deutsche Wikipedia hochladen, oder gar nicht hochladen?
Innenräume fallen in Deutschland nie unter Panoramafreiheit. In Österreich fallen manche darunter, Kirchen zB sind in der Regel OK. Ein nur gelegentlich öffentlich zugänglicher Raum ist aber auch in A nicht von der Panoramafreiheit umfasst. Gedichte und andere Inschriften auf öffentlich zugänglichen Denkmalen etc unterliegen der Panoramafreiheit. Das Foto ist also völlig OK. Was Werke von Künstlern betrifft, die nach 70y pma gemeinfrei sind, aber in den USA noch nicht, ist nicht ganz geklärt. Sie werden zur Zeit auf Commons jedenfalls nicht gelöscht. Ich würde die Bilder einfach nächstes Jahr hochladen. Grüße --h-stt!?Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-H-stt-2014-05-02T15:12:00.000Z-Reinhard Müller-2014-05-02T11:44:00.000Z11
Da muss man bis nächstes Jahr warten, denn die Werke von Stephanie Hollenstein sind nach österreichischem Recht (und auch nach EU-Recht) bis und mit am 31.12.2014 Urheberrechtlich geschützt. Das USA Problem nach 1922 zieht nur dann, wenn das Werk auch in der USA veröffentlicht wurde. Das Hochladen ab dem 1.1.2015 auf Commons kann man nur unterstützen.
Danke mal für die Antworten bis hierher. Meine Frage 4 sehe ich für mich als beantwortet an (wird derzeit für österreichische Objekte toleriert), Frage 6 auch (Innenraum von Kirchen = in Österreich OK), Frage 8 auch (in nur gelegentlich offenen Räumen keine Panoramafreiheit), Frage 10 auch (ab 1.1.2015 auf Commons hochladen). Zur Frage 9 bin ich verwirrt, weil ich schon gelesen habe, dass Texte in Österreich von der Panoramafreiheit ausdrücklich ausgenommen sind. Hat irgendjemand noch konkrete Tipps zu den andreren Punkten? Danke! --Reinhard Müller (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Reinhard Müller-2014-05-05T08:41:00.000Z-Panoramafreiheit und sonstiges zu Bildrechten11
Wo hast du gelesen, dass Texte in Österreich von der Panoramafreiheit ausgenommen sind? Das ist ein Gerücht, das in Wikimedia Commons von bestimmten Personen immer wieder verbreitet wird und sogar schon zu Löschanträgen auf Gedenktafeln mit dem Namen eines Verstorbenen (= "Text") geführt haben. Ich würde gerne einmal wissen, welche rechtlichen Quellen hier dahinter stecken könnten, da in Österreich nicht nur die Panoramafreiheit sehr großzügig gehandhabt wird, sondern sogar Texte, die nicht im öffentlichen Raum zu sehen sind, als Bildzitat in relativ großem Umfang auf Fotos wiedergegeben werden dürfen. MfG --Regiomontanus (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Regiomontanus-2014-05-08T17:21:00.000Z-Reinhard Müller-2014-05-05T08:41:00.000Z11
Dass Texte in Österreich ausgenommen sind, steht indirekt z.B. auf commons:Template:FoP-Austria (Ebenso begrenzt das Gesetz die Regelung der Werke der „bildenden Künste“ auf angewandte und bildende Kunst, Fotografie und Architektur.). Ich hab's irgendwo noch ganz ausdrücklich gelesen, aber natürlich find ich das jetzt nicht mehr...
Da Kircheninnenräume eh so ein Grenzfall sind, klammer ich diese Information mal aus. Tun wir also so, als stünde Deine Statue sonstwo im öffentlichen Raum.
Die Entscheidende Frage ist hier, ob etwas bleibend (also für seine natürliche Lebensdauer) im öffentlichen Raum angebracht ist, oder nur temporär. Nur temporäre dort vorhandene Werke (also z.B. bewegliche Möbel, Plakate, Projektionen, Autos usw.) dürfen nur dann frei Abgebildet werden, wenn sie auf der Abbildung Beiwerk darstellen (also nicht selbst das Motiv sind). Anders sieht die Sache aus, wenn ein Werk bleibend dort angebracht ist (und das trifft auf die meisten Statuen ja zu). Dann darf das Werk auch als Hauptmotiv abgebildet werden. --Martin K. (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Martin Kraft-2014-05-09T08:29:00.000Z-Reinhard Müller-2014-05-09T06:13:00.000Z11
Rechtliche Probleme mit einem hochauflösenden Bild einer Hotelanlage?
Hochauflösende Aufnahme einer Hotelanlage
Hallo zusammen! Da auf KEB auf mögliche rechtliche Probleme bzgl. dieser hochauflösenden Panorama-Aufnahme hingewiesen wurde, würde ich diese gerne hier diskutieren lassen. Die Hotelanlage ist öffentlich zugänglich. Auf folgende mögliche Probleme wurde hingewiesen:
Darf man überhaupt ein Foto einer Hotel-Anlage auf Commons hochladen?
Handelt es sich bei den Pool-Gästen, die auf Grund der hohen Auflösung z.T. erkennbar sind, dennoch um Beiwerk im juristischen Sinne?
Etwas genereller: Ist das (sehr hochauflösende) Foto in seiner Gesamtheit hinsichtlich Beiwerk / Nicht-Beiwerk-Beurteilung (auch z.B. wenn irgendwo temporär installierte Kunstwerke hängen) relevant oder muss berücksichtigt werden, welche Zuschnitte sich prinzipiell erstellen ließen, bei denen Personen dann eindeutig kein Beiwerk mehr wären?
Sind durch die Aufnahme Persönlichkeitsrechte der Hotelgäste verletzt?
das kommt auf das Entstehungsland und die dortige Rechtslage an. Gibt es in dem Land keine Panoramafreiheit und ist das abgebildete Gebäude urheberrechtlich geschützt (individuelle Züge, Regelschutzfrist noch nicht abgelaufen), ist ein Upload nach Commons nicht möglich. Die Aufnahme scheint aus Spanien zu stammen; gemäß commons:Commons:Freedom of panorama#Spain ist das Foto aber auch von der spanischen Panoramafreiheit abgedeckt und damit auf Commons unproblematisch.
Beiwerk bezieht sich auf urheberrechtliche Belange und ist daher bei Aufnahmen von Personen nicht relevant (der liebe Gott wird Dich für die Abbildung seiner Schöpfung nicht abmahnen ... oder so Vorlage:Smiley/Wartung/:d)
Die Persönlichkeitsrechte in Form vom Recht am eigenen Bild der Personen sind hier tatsächlich ein Problem, zumal sie in Badebekleidung durchaus noch schutzwürdiger sind bzw. die Auslegung stringenter erfolgen muss. Bei der Bewertung der Persönlichkeitsrechte, auch beim RaeB, erfolgt häufig eine Interessensabwägung zwischen den Rechten der abgebildeten Personen auf der einen und dem Interesse der Öffentlichkeit auf der anderen Seite. Hier überwiegt m.M.n. das Persönlichkeitsrecht aber eindeutig, zumal das Hotel ja auch ohne diese Gäste fotografiert werden könnte oder aber die Gäste unkenntlich gemacht werden könnten, ohne dass Informationsgehalt des Bildes verloren geht (wohl aber fotografische Ästhetik, doch darauf wird man wohl kaum Rücksicht nehmen können).
Fazit: Nach deutschem und wohl auch nach spanischem Recht ist das Foto aus urheberrechtlicher Sicht problemlos dank der Panoramafreiheit der beiden Staaten (dasselbe dürfte für Österreich und die Schweiz gelten). Durch das Schutzlandprinzip könnte das Foto daher in diesen Ländern veröffentlicht werden. Dem entgegen steht aber das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Personen, zumindest in Deutschland (ob das spanische Recht da freizügiger ist, weiß ich nicht, ist für eine Veröffentlichung in Deutschland aber nur begrenzt relevant). Ich rate daher dringend zu einer Unkenntlichmachung der Personen (durch Verpixeln, Beschneiden oder professionelles Entfernen). Grüße Yellowcard (D.) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Yellowcard-2014-05-05T12:14:00.000Z-Tuxyso-2014-05-05T11:55:00.000Z11
@Tuxyso: Ich muss meine obigen Ausführungen insofern korrigieren, als dass ich gerade sehe, dass in § 23 KunstUrhG (dieser Paragraph listet die Ausnahmen vom Veröffentlichungsverbot des Rechts am eigenen Bild auf) in Abs. 1 Nr. 2 ebenfalls der Begriff Beiwerk verwendet wird. Diese Norm könnte für das Foto einschlägig sein. Hier gilt also umso mehr, dass eine Interessensabwägung (nach Abs. 2 desselben Paragraphen) notwendig wäre. Eventuell ist die Sachlage also doch nicht so klar, wie ich es oben dargestellt habe. Grüße, Yellowcard (D.) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Yellowcard-2014-05-05T12:28:00.000Z-Yellowcard-2014-05-05T12:14:00.000Z11
@Tuxyso: Urheberrechtlich wird Beiwerk meines Wissens nicht absolut, sondern in Relation zum Gesamtbild definiert. Es ist daher für den urheberrechtlichen Status nicht relevant, ob man dieses theoretisch soweit vergrößern/zuschneiden könnte, dass Beiwerk nicht mehr Beiwerk ist. Relevant wird das erst in dem Moment, wo man dies bei der Erstellung eines abgeleiten Werkes auch tut – und das wäre dann eines der Szenarien, in denen die Ableitung eines frei lizensierten Werkes selbat nicht mehr unter einer freien Lizenz veröffentlich werden dürfte.
Zustimmung zu Martin bzgl. des urheberrechtlichen Beiwerks. Zu § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG zitiere ich Dreier/Schulze, § 23 KUG Rn. 14, 15: „Die Privilegierung greift nur dann, wenn Thema der Abbildung die Landschaft und nicht die Darstellung der Person ist […]. Es muss mithin ein Bild vorliegen und nicht ein Bildnis […].“ – „[…] so greift § 23 Abs. 1 Nr. 2 nicht ein. Gleiches gilt, wenn eine als Beiwerk abgebildete Person heraus vergößert, herausgeschnitten bzw. maskiert und alleingestellt wird; das Bild wird dann zum Bildnis […].“
Im Umkehrschluss heißt das, dass die Tatsache, dass eine abgebildete Person aus dem Bild „extrahiert“ werden kann, noch nicht von vorne herein eine Privilegierung als Beiwerk verhindert. (Dies ist auch die einzige Auslegung, die dem Sinn der Norm gerecht werden kann.) Zwar zeigt die Fotografie die abgebildeten Personen durchaus in einem privaten Umfeld. Im Ergebnis würde ich dennoch die Anwendbarkeit von § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG bejahen, da die Personen in diesem Ausschnitt äußerst nebensächlich sind.
Bei der Beurteilung, ob ein Bildbestandteil Beiwerk ist, kommt es nicht auf die Auflösung des Bildes an, sondern darauf, mit welchem Zweck und mit welcher Bildgestaltung das Bild gemacht wurden. Hier ist die Hotelanlage fotografiert worden, Menschen sind nur deshalb im Bild, weil sie nun mal gerade vor Ort waren. Das ist exakt die Definition von Beiwerk, deshalb gibt es hier keine Bedenken. Grüße --h-stt!?Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-H-stt-2014-05-07T07:54:00.000Z-Yellowcard-2014-05-05T12:28:00.000Z11
Ich kann keine Probleme erkennen. Die Personen sind klar Beiwerk, du hast erkennbar das Bild nicht wegen ihnen gemacht, sie waren einfach da, als du fotografiert hast. Dass sie (mit gutem Willen) erkennbar sind, steht dem nicht entgegen, Persönlichkeitsrechte sind da nicht betroffen. Daher rate ich davon ab, hier irgendwas zu verpixeln oder anderweitig die (technische) Qualität des Bildes zu verstümmeln. Grüße --h-stt!?Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-H-stt-2014-05-05T12:59:00.000Z-Yellowcard-2014-05-05T12:14:00.000Z11
@H-stt: Auf dem Bild sind leicht bekleidete Personen erkennbar, einer zieht sich gerade seine Hose aus und ist in sehr unvorteilhafter Pose abgebildet. Die Personen sind eindeutig identifizierbar. § 23 Abs. 1 KUG wird durch Abs. 2 eingeschränkt. Dass Du nicht einmal potentielle Probleme erkennen kannst, wirkt da schon verwunderlich. § 33 KUG stellt jedenfalls eine Strafvorschrift dar; ich bin daher bei der Beurteilung dieses Falls umso vorsichtiger und rate das Tuxyso ebenfalls zu sein, so er deutscher Staatsbürger ist. Yellowcard (D.) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Yellowcard-2014-05-05T15:03:00.000Z-H-stt-2014-05-05T12:59:00.000Z11
Übertreib mal nicht so maßlos. Der Mann zieht seine Hose in der Öffentlichkeit aus (oder an?) und von "sehr unvorteilhaft" kann da keine Rede sein. So sehen Menschen nun mal aus, wenn sie eine Hose an- oder ausziehen. Grüße --09:54, 7. Mai 2014 (CEST)
Ich kenne das Bild schon ein paar Tage und habe Tuxyso auf die mögliche Problematik bzgl. des Rechts am eigenen Bild hingewiesen. Ich habe mir die Umgebung und den Ort des Geschehens soeben zum ersten Mal auf Google Maps angeschaut. Demnach wurde nicht von öffentlichen Verkehrswegen ("parks or on streets, squares or other public thoroughfares"), sondern in der Hotelanlage fotografiert, die wohl nicht als öffentlich im Sinne der Panoramafreiheit gelten dürfte. Auch wenn die Anlage prinzipiell von jedermann zugänglich sein mag (so wie z. B. jeder in Deutschland eine Hotelanlage oder den Biergarten eines Restaurants betreten kann, ohne dass er in der Regel daran gehindert wird) frage ich mich, ob hier die Panoramafreiheit wirklich noch anwendbar ist. --Blutgretchen (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Blutgretchen-2014-05-05T14:00:00.000Z-Tuxyso-2014-05-05T11:55:00.000Z11
„Öffentlich ist der Aufnahmeort, wenn er jedermann frei zugänglich ist und im Gemeingebrauch steht; dies gilt auch für privates Gelände, wie Privatwege und Parks, wenn sie für jedermann frei zugänglich sind.“
@Blutgretchen, Martin Kraft: Die Panoramafreiheit ist eine Schranke des Urheberrechts und korrelliert nicht mit dem Persönlichkeitsrecht, dessen Ausprägung das Recht am eigenen Bild darstellt. Die beiden Aspekte zu vermischen ist daher nicht zielführend. Was das Urheberrecht angeht: Blutgretchen bezieht sich offenbar auf die (inoffizielle!) englische Übersetzung des spanischen Gesetzestexts zur dortigen Panoramafreiheit, Martin auf die deutsche Norm. Diese beiden können aber gerade in Detailfragen wie der öffentlichen Zugänglichkeit erheblich voneinander abweichen. Hier kommt man wohl nur mit spanischen Sprach- und Rechtskenntnissen weiter... Yellowcard (D.) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Yellowcard-2014-05-05T15:03:00.000Z-Martin Kraft-2014-05-05T14:17:00.000Z11
@Yellowcard. Dass das Recht am eigenen Bild und Panoramafreiheit zwei verschiedene Paar Schuhe sind ist mir schon klar. Mein vorgehender Text war so gemeint, dass ich zunächst ein mögliches Problem mit dem Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten gesehen habe, es inzwischen (wo ich die Situation vor Ort per Satellitenfoto kenne) aber auch zumindest fraglich finde, ob Panoramafreiheit gegeben ist. @Martin: ob man bei dieser Anlage davon sprechen kann, dass sie wirklich im Gemeingebrauch steht (davon abgesehen, dass der von Dir zitierte Text sich auf Deutschland bezieht), ist wahrscheinlich nicht einfach zu beantworten. Die Situation wie sie sich mir auf Google Maps darstellt sieht jedenfalls nicht danach aus. Das Ding ist offenbar rundum umzäunt mit Zugangstor zum Meer. --Blutgretchen (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Blutgretchen-2014-05-05T15:22:00.000Z-Yellowcard-2014-05-05T15:03:00.000Z11
@Blutgretchen: Es gibt auch umzäunte Parkanlagen, die nachst abgeschlossen werden und trotzdem als öffentlich zugänglich gelten. Entscheident ist hier, ob es sich um einen Außenbereich handelt (offensichtlich ja) und ob dieser dauerhaft für jedermann zugänglich ist. Konkret: Steht am tor ein Bediensteter oder ein Schild, das nur Hotelgästen den Zutritt gestattet oder nicht.
Diese Logos halte ich auch nach der neuen Tendenz der Rechtsprechung für unproblematisch. Wir sollten nicht das Kind mit dem Bade ausschütten und alle etablierten Grundsätze über Bord werfen. Der BGH hat im "Geburtstagszug" die Anforderungen an die Kleine Münze tendenziell erhöht, weil er jetzt immer und überall eine "künstlerische Leistung" im Gegensatz zum Handwerklichen fordert. Grüße --h-stt!?Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-H-stt-2014-05-07T07:50:00.000Z-Chewbacca2205-2014-05-06T21:20:00.000Z11
@Conan174: Bei allem Verständnis für Legasthenie: Das 1:1 Kopieren fremder Texte ist keine Alternative zum Selberschreiben, sondern hart an der Grenze zum URV, wenn nicht drüber. Das geht nicht! Die Wikipedia beruht nunmal darauf, dass viele Leute Informationen zusammentragen und in eigenen Worten zu Artikeln verdichten, und nicht darauf, fremde Inhalte aus dem Netz zusammenzuklauben.
Außerdem heißt es ja Rechtschreib- und nicht Formulierungsschwäche, oder?! Niemand reißt Dir hier den Kopf ab, wenn mal ein Rechtschreibfehler in einem Beitrag ist, so lange dieser von Dir stammt und nicht aus fremder Feder. Und falls das wirklich nicht klappen sollten, könnest Du auch einfach die Quellen und Informationen auf der zugehörigen Diskussionsseite zusammentragen und die anderen Nutzer bitten es auszuformulieren und in den Artikel zu schreiben. --Martin K. (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Martin Kraft-2014-05-10T17:24:00.000Z-Conan174-2014-05-10T14:29:00.000Z11
Da sich der Artikel mit einem Fotografen befasst, würde ich gerne einige Bilder von ihm in den Artikel einbauen.
Um hier nichts falsch zu machen, möchte ich vorher nach dem dafür notwendigen Lizenzbaustein fragen.
Die ausführliche Geschichte ist im Lemma bzw. im Antrag zur Relevanzprüfung nachzulesen.
Hier nur kurz in Stichpunkten:
Fotograf war Ferdinand Pöschl, verstorben am 07. Mai 1914
Die Fotos wurden zwischen 1908 und 1913 aufgenommen. Zu dieser Zeit war auch die Erstveröffentlichung einiger Motive (Postkartenproduktion des Fotografen)
Die Abzüge gingen im Laufe der Jahrzehnte verloren und dürften bis zu meiner Ausstellung 2004 kaum jemand noch Lebenden bekannt gewesen sein.
2003 wurden mir 180 Negativ-Fotoplatten aus dem Nachlass seiner Familie geschenkt. (Dachbodenfund) Die Glasplatten befinden sich nach wie vor in meinem Besitz als mein Eigentum.
2003 habe ich die Glasplatten gescannt und als *.jpg gespeichert.
2004 habe ich auf meine Kosten von einigen Bilder großformatige Papierabzüge (DIN-A3) anfertigen lassen und in meinem Heimatort in Ausstellungen gezeigt. Ziel war, schnell noch Informationen zu den Bildinhalten zu bekommen. Manchen älteren Besuchern waren noch einige Gesichter bekannt. Viele der damaligen Ausstellungsbesucher sind seitdem verstorben.
2012 wurden ca. 30 Bilder in einem Buch veröffentlicht, dessen Autor ich bin.
Zeitlich gesehen dürften die Bilder als gemeinfrei anzusehen sein.
Umgekehrt möchte ich die Fotos nicht jedermann zum Download und ungefragt zur weiteren Verbreitung zur Verfügung stellen.
Auf welche Weise und mit welchem Lizenzmodell kann ich diese Bilder bei WIKIMEDIA COMMONS hoch laden?
Da diese Fragen noch offen sind, stelle ich vorläufig 2 Bilder als Muster auf meiner privaten Webseite vor, von der ich sie wieder leicht entfernen kann.
@Elcom.stadler: Es ist schlicht nicht möglich, die Bilder in der Wikipedia zu verwenden und sie „nicht jedermann zum Download und ungefragt zur weiteren Verbreitung zur Verfügung [zu] stellen.“, weil...
grundsätzlich alle Inhalte von Wikipedia und Commons für jedermann frei zum Download und zur (ggf. lizenzgerechten) Weiterverwendung zur Verfügung stehen – Das ist ja gerade die Grundidee dieses Projekts.
gemeinfreies Bildmaterial eh auch dann ohne jegliche Einschätzung genutzt werden kann, wenn Du es nur auf Deiner eigenen Website hochlädst oder als Buch veröffentlichst – Das wiederum ist die Grundidee der Gemeinfreiheit.
Grundsätzlich hättest Du eh nur dann eine Möglichkeit die Verbreitung der Bilder zu kontrollieren, wenn sie eben nicht gemeinfrei wären und Du selbst irgendwelche Urheber- oder Leistungsschutzrechte an ihnen halten würdest:
Durch das reine Scannen vorhanden Bildmaterials entsteht aber kein neues Urheberrecht. Und auch ein Leistungsschutzrecht wird nach der Rechtsauffassungs der WMF ausgeschlossen (auch wenn andere das anders sehen).
Sollte es unter den Bildern tatsächlich welche geben, die vorher noch nie veröffentlicht wurden, könnte man diese nach §71 UhRG als nachgelassene Werke einordnen, womit eine neue Schutzfrist von 25 Jahren ab der Erstveröffentlichung entstünde. Wie Du aber am Montezuma-Urteil nachvollziehen kannst, wärst Du in diesem Fall in der Pflicht nachzuweisen, dass diese Werke tatsächlich noch nie veröffentlich wurden – ein „lange nicht mehr“ oder „wahrscheinlich nicht“ reicht in diesem Fall nicht aus. Zudem ist fraglich, ob es sich bei den Photos überhaupt um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke oder nur um einfache Lichtbilder handelt, die überhaupt nicht vom § 71 erfasst werden und deshalbs schon seit mindestens 51 Jahren gemeinfrei sind.
Hallo Wikipedianer,
ich möchte das Foto des Gemäldes Ruth Eitle Die Kreuztragung.jpeg in meinen Artikel über Ruth Eitle hochladen. Ich bin als Erbin zusammen mit meinen Brüdern Besitzerin dieses Gemäldes, fotografiert hat es mein Bruder Pit Eitle. Trotz intensiven Lesens ist mir nicht klar geworden, was ich machen muss, damit das Hochladen genehmigt wird. Ich habe die Lizensfreigabe gemacht und über permission-de@wikimedia.org die Erlaubnis geholt und ein Ticket bekommen. Was muss ich noch machen??
viele Grüße, Susan Nitsche--RuthEitle (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-RuthEitle-2014-05-11T16:21:00.000Z-Ruth Eitle Die Kreuztragung.jpeg11
@Artmax: Die Frage wurde hier ja offenbar von einer Tochter der Künstlerin gestellt (siehe ihre Benutzerseite). Mit "Ich bin als Erbin zusammen mit meinen Brüdern Besitzerin dieses Gemäldes" meinte sie also wohl nicht nur, dass sie das Gemälde geerbt hat. Sie dürfte zusammen mit ihren Brüdern Rechte-Erbin sein, insofern ist es also durchaus wahrscheinlich, dass die Geschwister eine Freigabe erteilen und Bilder, über deren Rechte sie verfügen, hochladen können. Das muss dem Support-Team natürlich nachvollziehbar dargestellt werden. GestumblindiWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Gestumblindi-2014-05-14T21:53:00.000Z-Artmax-2014-05-14T21:17:00.000Z11
Bilder nutzbar oder sollte man lieber davon absehen?
[BK] (1) Nicht alle Flickr-Bilder. Ciciban sprach in seiner Frage von Bildern mit kompatibler Lizenz. In dem von ihm verlinkten Fall ist das die CC-by 2.0, wie unter „Weitere Informationen“ vermerkt. (2) Sollte diese Lizenzangabe nicht plausibel sein, bspw. weil Werke Dritter offensichtlich ohne Genehmigung abgebildet werden, so kann ein Bild nicht nach Wikipedia verschoben werden. — ireas (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Ireas-2014-05-16T13:48:00.000Z-Ciciban-2014-05-16T13:47:00.000Z11
Darf ich ein von mir erstelltes Foto eines anerkannten Künstlers hochladen und im betreffenden Lemma einstellen?
Vage erinnere ich mich, dass Personen des Öffentlichen Lebens abgelichtet werden dürfen, bin mir jedoch nicht sicher, ob das in wiki erlaubt ist. Wenn es hilft, kann ich das Foto zur Begutachtung hochladen. Für Eure Antwort danke ich herzlich im Voraus!--EmmausDiskWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Emmaus-2014-05-14T20:06:00.000Z-Foto eines Künstlers11
Das ist eher eine persönlichkeitsrechtliche Frage als eine urheberrechtliche und von daher hier eigentlich falsch.
Es dürfte aber vor allem darauf ankommen unter welchen Vorzeichen die betreffende Aufnahme entstanden ist:
Entstanden sie in der Öffentlichkeit (z.B. bei einer Eröffnung oder Preisverleihung) oder mit ausdrücklicher Gehmigung zur Veröffentlichung (z.B. in einem Buch einer Zeitung etc), sollte auch einer Veröffentlichung unter freier Lizenz nichts im Wege stehen.
Entstand das Bild hingegen in privaten Rahmen oder unter der ausdrücklichen Vorgabe es nur privat zu verwenden und nicht zu veröffentlichen, würde ich eher von einer Publikation absehen.
Klingt zynisch ist aber nicht so gemeint, posthum, da bin ich mir sicher, ist sowohl Sigmar als auch Dieter die Veröffentlichung recht, da sie die Erinnerung fördert. Zu Lebzeiten hätte es Dieter wahrscheinlich aus seiner natürlichen Bescheidenheit heraus nicht gerne gesehen, wenn man sein Wirken gelobhudelt hätte. Der hielt sich eher im Hintergrund auf. Polke war die große Bühne gewohnt, der hätte auch zu Lebzeiten wahrscheinlich nix dagegen gehabt.--Markoz (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Markoz-2014-05-17T15:15:00.000Z-Markoz-2014-05-15T16:57:00.000Z11
„Und der Verfasser eines amtlichen Schreibens dürfte kaum Urheberrecht an diesem haben.“ – doch, genau dieser ist der Urheber. Um ein Amtliches Werk handelt es sich eindeutig nicht. Es bleibt die Frage, ob der Text die für urheberrechtlichen Schutz nötige Schöpfungshöhe erreicht, was ich zumindest für denkbar halte. Das bedeutet, dass der Brief bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt wäre. Die angegebene Lizenz ist jedenfalls falsch. Yellowcard (D.) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Yellowcard-2014-05-05T08:01:00.000Z-Elektrofisch-2014-05-05T06:35:00.000Z11
Der einschlägige § 5 UrhG privilegiert die Nutzung von zwei Arten von amtlichen Werken: a) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen (§ 5 Abs. 1 UrhG), b) andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind (§ 5 Abs. 2 UrhG). Sowohl für a) als auch für b) müsste es sich um eine Veröffentlichung eines Amtes oder einer Behörde handeln, was ich hier nicht sehe. Außerdem mangelt es wohl für b) am Zweck der allgemeinen Kenntnisnahme. Ich sehe das daher wie Yellowcard: Der Brief ist als Schriftwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 als geschützt anzusehen. –ireas (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Ireas-2014-05-05T09:57:00.000Z-Goesseln-2014-05-05T08:31:00.000Z11
Es handelt sich um einen textlichen Bescheid. Ich halte die Schöpfungshöhe so eines Textes für zu gering als er unter den Begriff "Werk" und damit überhaupt unter das Urheberrecht fällt. Welches Merkmal eines Werkes träfe denn zu? Die bloße Reproduktion erzeugt auch kein Urheberrecht. Bauchschmerzen habe ich mit der fehlenden Quelle. Da das ganze auf amtlichen Papier ist, gibt es auch kein Briefgeheimnis oder so was schützenswert wäre.--Elektrofisch (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Elektrofisch-2014-05-05T14:30:00.000Z-Ireas-2014-05-05T09:57:00.000Z11
Es handelt sich um einen individuell verfassten, längeren Text. Wie individuell, kreativ und damit schutzwürdig er ist, ist eine Streitfrage, die man nicht sicher absolut beantworten kann. Im konkreten Fall könnte man für beide Haltungen Argumentationszüge finden. Es ist daher in solchen unklaren Fällen besser, einen nicht vorhandenen Schutz anzunehmen als einen vorhandenen Schutz zu ignorieren. // Was Du mit Deinem letzten Satz sagen willst, ist mir nicht klar: Das Briefgeheimnis ist natürlich nicht einschlägig, mit „amtlichem Papier“ hat das Briefgeheimnis aber nun wirklich nichts zu tun (Deine Implikation, das Briefgeheimnis würde durch „amtliches Papier“ eingeschränkt, ist unstrittig falsch). Yellowcard (D.) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Yellowcard-2014-05-05T14:47:00.000Z-Elektrofisch-2014-05-05T14:30:00.000Z11
Das amtliche Schreiben ist nicht individuell verfasst, sondern es stammt von „Der Präsident“ als einer Funktion der Kammer, welche Unterschrift es trägt, ob i.A., i.V. oder Der Stellvertreter usw, das ist für einen solchen Bescheid irrelevant, das regelt die amtsinterne Unterschriftenregelung. Welcher Oberamtinspektor/Amtsrat dieses Schreiben formuliert hat und durch sein Sekretariat mit vier Durchschlägen hat ausfertigen lassen, wissen wir nicht, dazu müßte das Kurzzeichen IIB interpretiert werden. Wie häufig der Entwurf des Schreibens hin- und hergewandert ist, wissen wir nicht, der Präsident musste hier nur noch seinen Kaiser-Wilhelm drunter setzen. Für den NN-Oberamtsrat dieses amtlichen Bescheids ein Urheberrecht zu vermuten, halte ich schon für interessant.
Aber nun kommt ja noch der eigentliche Witz: das Schreiben ist von Ziegler überhaupt nicht unterschrieben, sondern "nur" gez. und es ist von Doemling beglaubigt. Vielleicht ist er der Hilfsreferent in der Kammer, vielleicht auch nicht.
aber, zugegeben, ich bin auf dieser Seite nur Gast. Ihr seid die Experten... (auch ich habe allerdings auch noch ein paar andere Schreiben und Wannseeprotokolle..., die des Einstellens harren, aber die bekommt ihr nicht, solange das hier nicht geklärt ist.)
Wenn auf sowas ein Urheberrecht im Sinne eines Werkes wäre, gäbe es keine einzige Dokumentenedition zum NS. Die Realität beweist das Gegenteil. Nahezu alle Dokumente wären dann bis 70 Jahre nach Tod des Textautoren als Werk geschützt. Ein unglaublicher Täterschutz. Damit wäre nahezu nix aus der NS-Zeit, bis auf die Dokumente wo die Textautoren vor 1944 verstorben reproduzierbar. Das Wannseeprotokoll wäre dann erst 2032 verwendbar. Leute das ist lächerlich. Es bläst Aktenstücke zu Werken auf und leistet noch nicht mal minimal den Versuch die Kriterien was überhaupt ein Werk ist abzuarbeiten.--Elektrofisch (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Elektrofisch-2014-05-06T06:29:00.000Z-Goesseln-2014-05-05T15:37:00.000Z11
Die Argumentation ist dabei jetzt genau welche? Der Herausgeber eines Buchs kann selbst entscheiden, welches rechtliche Risiko er dabei eingehen möchte und das Risiko beim Abdrucken dieses Briefs dürfte nunmal ziemlich gering sein. Wir haben uns hier aber die freien Inhalte auf die Fahnen geschrieben und verzichten bei Zweifeln eben auf diese Dateien. Nur, weil irgendwelche Herausgeber die Dateien ohne Genehmigung des Rechteinhabers verwenden, heißt das nicht, dass wir das auch tun können. // Über die Werksqualität lässt sich streiten, aber wie oben schon gesagt: Auch für die Schöpfungshöhe lassen sich Argumente finden und im Zweifelsfall nehmen wir eine solche lieber an. // Dass dadurch historische Dokumente verloren gehen, ist schade, aber nicht zu ändern. Das betrifft noch viel mehr verwaiste Werke aus dem zweiten Weltkrieg, die wir hier sehr gut verwenden können. Ich finde unter dem Strich unsere ziemlich konsequente Haltung aber besser als diese wegen besonders wertvoller Inhalte (diese Beurteilung dürfte übrigens immer ziemlich subjektiv ausfallen) einreißen zu lassen (was ohnehin gar nicht unsere Entscheidung wäre, sondern die der WMF). Yellowcard (D.) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Yellowcard-2014-05-06T08:24:00.000Z-Elektrofisch-2014-05-06T06:29:00.000Z11
Das Schreiben ist doch eindeutig ein behördlicher Bescheid, somit ein Verwaltungsakt, welcher eine urheberrechtlich nicht geschützte "Entscheidung" i.S.d. § 5 Abs. 1 UrhG darstellt (vgl. Beck-OK UrhG, § 5 Rn. 16 :[...]"Entscheidungen sind aber auch alle behördlichen Regelungen, die zur Wahrung der allg. rechtliche Ordnung für den Einzelfall getroffen werden, wie zB Verwaltungsakte, Verfügungen oder Bescheide [...]".Erzer (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Erzer-2014-05-06T13:21:00.000Z-Elektrofisch-2014-05-06T08:32:00.000Z11
Protokoll der Wannseekonferenz und die dazugehörigen Aufträge und Einladungsschreiben
Das Wannseeprotokoll ist nicht verwaist, sondern es blieb in einer Ausfertigung zufällig erhalten, gefunden hat es Robert Kempner, der starb 1993, aber der dürfte wohl keine Rechte an der Reproduktion haben, auch wenn er einen ganzen Stoß der Original-Akten in seiner Wohnung in New York vor den Holocaustleugnern sichergestellt hatte.
Der Ausfertiger des Protokolls hieß Adolf Eichmann, er ist 1962 gestorben, der Unterzeichner (der sogenannte Linksunterschreibende) war Reinhard Heydrich, er starb 1942. Heydrich hat auch die Einladungen unterschrieben, von denen wir zur Zeit zwei bei Commons haben, ausgefertigt hat sie (wahrscheinlich, laut Aktenzeichen) Adolf Eichmann.
Den dienstlichen Auftrag zur Endlösung erteilte Hermann Göring, er starb 1945, sein Schreiben, dessen Ausfertiger unbekannt ist, steht bei Commons, (dürfte also auch unter das WP-Löschverdikt fallen).
Frage: wem gehören urheberrechtlich das Protokoll und die Briefe ? Dem Linksunterzeichnenden, dem Rechtsunterzeichnenden oder der Dienststelle und, da diese nicht untergegangen ist, damit ihrer Rechtsnachfolgerin (das ist laut Bundesverfassungsgerichtsurteil die Bundesrepublik Deutschland). Oder niemanden, da sie kein urheberrechtlich geschütztes Werk sind (laut dem Urheberrecht in Deutschland, in anderen Staaten, ....)
Fragen über Fragen ...
Andere Frage: was spricht dagegen, die WMF zu bitten, diese Frage in Berlin mal zu klären, oder sie an eine entsprechende Glocke zu hängen? Da sollte es in Berlin schon ein paar Gedenkstätten geben, die sich für das Freie Wissen stark machen könnten, oder die kneifen dann, aus irgendwelchen Gründen. Auch möglich.
Da es kein Werk ist besteht auch kein Urheberrecht welches geschützt/beachtet werden müsste. Im WP Artikel heißt es dazu: "Sprachwerke nicht-literarischer Art - Anhand einer Entscheidung über eine Bedienungsanleitung hatte der Bundesgerichtshof die Kriterien entwickelt, nach denen Texte zu beurteilen sind, die „nicht als reine literarische Werke“ anzusehen sind. Er erhob hier erhöhte Anforderungen an die Schutzuntergrenze: Durchschnittliches, das „Handwerksmäßige, Alltägliche und Banale“ sollte nicht geschützt werden. Vielmehr sollte die Schwelle der Schöpfungshöhe erst beim „deutlichen Überragen der Gestaltungstätigkeit gegenüber der Durchschnittsgestaltung“ erreicht werden.[26] Die Begründung stellte insbesondere darauf ab, dass bei Gebrauchstexten ein weiter Bereich an Formen jedermann zur Verfügung stehen müsse und nicht durch das Urheberrecht einem einzelnen Autor zugesprochen werden solle."Sch%C3%B6pfungsh%C3%B6he#Sprachwerke nicht-literarischer Art11 Und mit nix anderem haben wir es zu tun, mit handwerksmäßig hergestellten, alltäglichen und banalen Aktenstücken. Wobei jetzt der historische Bedeutung (hier Organisation eines Massenmordes oder oben: Berufsverbot) nix an der Schöpfungshöhe des Textes ändert.--Elektrofisch (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Elektrofisch-2014-05-06T10:14:00.000Z-File:Entartete-kunst nolde.png - Reproduktion eines Briefes11
Ich verweise auf die Stellungnahme von Jost Hausmann vom LHA Koblenz. [5]. Anlass ist zwar die Frage der Verwendung von Digitalkameras im Lesesaal. Aber er äußert sich eben auch zu Fragen des Urhebrrechts. Ich zitiere Punkt 2: Grundsätzlich bestehen an Archivgut keine Urheberrechte. Amtliche Werke, Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen, Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Amtlich ist ein Werk, wenn es von einer mit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben betrauten Stelle stammt. und Punkt 3: Partiell kann Archivgut aber Urheberrechten Dritter unterliegen, z. B. Manuskripte, Künstlernachlässe, Politikernachlässe, Fotografien. Was die Lizensierung angeht vgl. Punkt 1: Grundsätzlich (aber strittig) kann gelten, dass mit der Reproduktion von zweidimensionalen Objekten keine schöpferische Leistung verbunden ist. Dann entstehen keine Lichtbildrechte. Zu klären wäre die Herkunft der Archivalie bzw. zumindest die Quelle der Reproduktion (Dokumentensammlung, Monografie, etc.). Aber ein urheberrechtlich geschütztes Manuskript ist das nicht, sondern höchstwahrscheinlich Archivgut. Für weitere Vertiefung verweise ich auf die Bibliografie von Klaus Graf mit vielen online-Texten und auf Winfried Bullinger, Markus Bretzel, Jörg Schmalfuß (Hg.): Urheberrechte in Museen und Archiven. Nomos, Baden-Baden 2010. --Assayer (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Assayer-2014-05-06T12:00:00.000Z-Elektrofisch-2014-05-06T10:14:00.000Z11
Ich lese von den Löschbefürwortern immer nur Verweise auf die das Urheberrecht selbst, das sie mal eben freihändig auslegen. Wie sieht's denn mit Kommentaren aus, die ihre Interpretation von "amtlichen Werken" stützen? Bei Fromm u. Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl. 2008, § 5 Rdnr. 6 lese ich: Amtlich ist ein Werk, wenn es von einer mit der Erfüllung öffentlicher, hoheitlicher Aufgaben betrauten Stelle stammt. Dabei verweisen sie auf die Rechtssprechung des BGH seit BGH, 12.06.1981 - I ZR 95/79.--Assayer (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Assayer-2014-05-08T23:40:00.000Z-Orik-2014-05-08T22:23:00.000Z11
Nach Ansprache von Steinsplitter auf Commons hat er sich zwar auf das vorbeugende Prinzip von Commons berufen, aber zugleich geäussert: "Wenn du der Meinung bist dass die Datei mit Commons kompatibel ist, habe ich nichts dagegen wenn du sie wiederherstellst." Da mir die Argumentation von Erzer und Assayer überzeugend scheint, habe ich das getan und die Datei als "PD-GermanGov" sowie als "PD-1996" markiert (letztere um kennzuzeichnen, dass auch der URAA für einen Schutz in den USA nicht zur Anwendung kommt, da dafür die Voraussetzung des bestehenden Schutzes am 1. Januar 1996 im Ursprungsland fehlt). Die zuvor angegebene Lizenz CC-BY 3.0 war natürlich falsch, diese habe ich entfernt. GestumblindiWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Gestumblindi-2014-05-17T22:49:00.000Z-Gestumblindi-2014-05-14T17:10:00.000Z11
Grundsätzlich gilt der urheberrechtliche Datenbankschutz nicht unendlich lange, siehe § 87d UrhG. Insofern ist mir recht schleierhaft, wie für Kupferstiche aus dem 16. und 17. Jahrhundert ein Schutzrecht für den Datenbankhersteller in Anspruch genommen werden soll (abgesehen davon, dass das Schutzrecht ziemlich jung ist …). Ungeachtet dessen ist der Datenbankschutz für analoge Karten an sich ohnehin gerade ein sehr umstrittenes Thema. Der von dir verlinkte Abschnit im Artikel „Rechte an Geoinformationen“ ist auch etwas mit Vorsicht zu genießen; vor nicht allzu langer Zeit hat das OLG München genau gegenteilig zum in Wikipedia zitierten Urteil des LG München entschieden (OLG München, Urt. v. 13. 6. 2013 – 29 U 4267/12 = GRUR 2014, 75) wie das in ähnlicher Weise zuvor auch schon das OLG Dresden (OLG Dresden, Urt. v. 17. September 2013 – 11 U 1949/12 = ZUM 2014, 145) getan hat. Was das Münchener Verfahren betrifft ist die Berufung aktuell beim BGH anhängig (Az. I ZR 138/13), sodass zu hoffen ist, dass die Frage dann in Bälde endlich auch höchstrichterlich geklärt wird. — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Pajz-2014-05-19T12:00:00.000Z-Neitram-2014-05-19T11:23:00.000Z11
Ein schwieriges Thema, bei Datenbanken und Karten von Geodatenämtern (Stadtvermessungsämtern) ob in gedruckter oder digitaler Form wird oft mit dem Schutz auch durch weitere Gesetze argumentiert, nicht nur § 87a, sondern auch ein weiteres Argument ist der so genannte Investitionsschutz bei ganz alten Kartenwerken nach § 87a UrhG. Hatte so eine Diskussion mit einem Kartenamt wegen einem Plan zu einer alten historischen Rennstrecke. --Reibssiew (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Reibssiew-2014-05-19T12:02:00.000Z-Pajz-2014-05-19T12:00:00.000Z11
Kann mir das jemand zum Verständnis bitte erklären? Der originale Kupferstich gilt nach § 87a UrhG rückwirkend als Datenbank, soweit klar. Nach § 87d UrhG erlöschen die Rechte des Datenbankherstellers fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank. Nach § 87a UrhG gilt nun "eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert." Also wenn jemand basierend auf dem Kupferstich eine wesentliche Änderung der Karte (mit der entsprechenden Investition) erstellt, gilt diese als neue Datenbank. Habe ich das richtig verstanden? Dann ist mir nämlich unklar, wie der Schutz der neuen Datenbank den abgelaufenen Schutz der alten Datenbank wiederaufleben lassen können soll. --Neitram✉Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Neitram-2014-05-19T13:18:00.000Z-Reibssiew-2014-05-19T12:02:00.000Z11
Nein. Das Leistungsschutzrecht für Datenbanken – dessen Anwendbarkeit wie bemerkt ohnehin schon umstritten wäre – erstreckt sich nicht rückwirkend auf historische Kuperstiche, weil diese ganz offenbar nach dem 1. Januar 1983 erstellt wurden (§ 137g Abs. 2 S. 1 UrhG). Was die Änderung betrifft, verstehe ich die Bemerkung im hiesigen Kontext nicht ganz. Du willst doch gerade keine wesentlich geänderte Karte sondern das historische Original abbilden. — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Pajz-2014-05-19T13:50:00.000Z-Neitram-2014-05-19T13:18:00.000Z11
Bin wohl bei § - Dschungel etwas verkommen. Karten und Pläne werden nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz laut § 2 Abs. 1 Nr. 7 (Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten ect.) und Abs. 2 geschützt, sofern sie persönliche geistige Schöpfungen darstellen. Ein weiteres Argument der Behörde war der so genannte Investitionsschutz bei ganz alten Kartenwerken nach § 87a UrhG. Da ich nicht alle Gesetze vorliegen habe kann ich nur die Aussagen des Geodatenamtes hier wiedergeben. Scheint echt kompliziert zu sein. Ich kenne mich da nicht aus. Hab dann die Sache aufgeben und selber einen Verlauf der Strecke skizziert. Gruß, --Reibssiew (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Reibssiew-2014-05-19T15:36:00.000Z-Historische Stadtpläne und Landkarten11
(Nach Bearbeitungskonflikt:) Ah, ok. Ja, genau, die Kartenwerke sind natürlich Werke i.S.d. Urheberrechtsgesetzes. Aber da die Schutzdauer bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers andauert, ist diese bei so alten Werken ja mit Sicherheit abgelaufen, wenn sie, je nach Alter, überhaupt jemals Bestand hatte. Der Investitionsschutz des Datenbankherstellers nach 87a UrhG wiederum ist erst gar nicht für Erzeugnisse anwendbar, die vor dem 1.1.1983 geschaffen wurden. Selbst wenn eine analoge Karte eine Datenbank wäre, wären die Karten, um die es hier geht, davon nicht betroffen. Außer natürlich, die Behörde werkelt irgendwie an diesen Karten herum (Aktualisierung etc.), aber wie Neitram ja schreibt, zielt die Frage auf die Reproduktion historischer Originalwerke. Es gibt natürlich noch ein paar Ausnahmen, die neue Schutzrechte begründen (denken würde ich in erster Linie an 70 UrhG zu sog. „wissenschaftlichen Ausgaben“, was aber nicht auf die Wiedergabe einzelner historischer Werke anwendbar ist). — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Pajz-2014-05-19T15:59:00.000Z-Reibssiew-2014-05-19T15:36:00.000Z11
Reibssiew, kommt darauf an, wie die Rechnung aussieht. Die Rechnungen, die ich bekomme, sind regelmäßig keinem urheberrechtlichen Schutz zugänglich (dann wäre der Baustein {{Bild-PD-Schöpfungshöhe}}). Wenn geschützte Elemente enthalten sind, kommt in Wikipedia {{Bild-PD-alt-100}} infrage (siehe dort für die genauen Kriterien), aber rechtlich abgesichert ist das nicht, das heißt wer eine solche Datei hochlädt verletzt damit mitunter fremdes Urheberrecht. — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Pajz-2014-05-20T10:48:00.000Z-Reibssiew-2014-05-20T07:50:00.000Z11 (Falschen Vorlagennamen korr., 12:52, 20. Mai 2014 (CEST). Und noch einmal, 14:03, 20. Mai 2014 (CEST))
Solange es sich nur um eine simple Rechnung handelt kann man sie hochladen. Schwierig wird es dann, wenn dazu noch ausführliche Vertragsbedingungen oder anderes Zeug drauf ist, das nicht als Liste oder Tabelle gilt. Ein paar wenige allgemein branchenüblich verwendete Formulierungen zählen da nicht mit. Problematisch sind auch grafische Darstellungen, Zeichnungen, Fotos, Lithografien etc. weil da der Urheber womöglich noch keine siebzig Jahre tot ist. Es gilt aber für die amerikanischen Server von Commons, dass das Zeug, was vor 1923 veröffentlicht ist dort keinen Urheberrechtsschutz mehr hat.--Giftzwerg 88 (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Giftzwerg 88-2014-05-20T20:01:00.000Z-Pajz-2014-05-20T12:03:00.000Z11
Zum Sachverhalt: „Bebildert war der Bericht u. a. mit einer im Ausschnitt wiedergegebenen Fotografie, die den Fußballstar an einem öffentlichen Strand vor einer Abfalltonne zeigt. Im Hintergrund ist im rechten Bildrand eine Frau zu sehen, die auf einer Strandliege liegt und mit einem lilafarbenen Bikini bekleidet ist.“
§ 23 Abs. 1 S. 1 KUrhG wird verneint.
§ 23 Abs. 1 S. 2 KUrhG wird – im Gegensatz zur Vorinstanz – ebenfalls verneint: „Entgegen der Annahme des Landgerichts, sei die Veröffentlichung auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Öffentlichkeit erschienen, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden dürften. Hier gehe es aber nur um Abbildungen, bei denen die Örtlichkeit den Gehalt des Bildes präge.“
Zurück zu dem von uns diskutierten Fall: Bei der Abbildung der Hotelanlage würde ich schon sagen, dass die „Örtlichkeit den Gehalt des Bildes“ prägt. Daher dürfte unser Fazit, dass das Bild rechtlich im Ergebnis in Ordnung ist, wohl zutreffend sein. Ganz unproblematisch ist die Frage aber nicht.
Zu dem Urteil sollte man aber noch erwähnen, dass die BILD im Begleittext des Fotos eine persönliche Beziehung zwischen dem Fußballer im Bildmittelpunkt und der Frau hergestellt hat, die zufällig im Hintergrund abgebildet wurde. Der Text stellte die Frau außerdem negativ dar. Sie klagte und verschob erst während der Klage den Kern ihres Anspruchs auf das Bild. Deshalb gehe ich auch weiterhin davon aus, dass wir bei dem Bild der Hotelanlage auf der sicheren Seite sind. Grüße --h-stt!?Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-H-stt-2014-05-21T10:26:00.000Z-Ireas-2014-05-20T17:40:00.000Z11
@AxelHH: Die Urheberrechte liegen immer beim Urheber, also den Fotografen und Grafikern. Es ist aber möglich, dass die Urheber alle Nutzungsrechte an die CDU übertragen haben und die Konrad-Adenauer-Stiftung diese mittlerweile innehat. Die Bilder sind im Rahmen eines Kooperationsprojekts zwischen WMDE und der Konrad-Adenauer-Stiftung freigegeben worden. Grundsätzlich müssen wir der Behauptung, jemand sei Inhaber der alleinigen Nutzungsrechte an einem Werk, Glauben schenken, wenn es keine Indizien gibt, die dagegen sprechen. Ich gehe davon aus, dass WMDE auch ein Auge auf die urheberrechtliche Situation hatte. Außerdem wird eine Organisation wie die Konrad-Adenauer-Stiftung nicht ohne Weiteres eine solche Freigabe erteilen. – Vielleicht kann hier Mathias Schindler mehr sagen? — ireas (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Ireas-2014-05-20T19:40:00.000Z-AxelHH-2014-05-20T19:33:00.000Z11
@Yellowcard: Die Frage ist, ob isolierte Aufnahmen bspw. von Infotafeln noch vom Gesetzeszweck der Straßenbildfreiheit gedeckt sind. Diese Frage ist meiner Meinung nach nicht abschließend geklärt. Es gibt gute Argumente dafür, den § 59 UrhG für solche isolierten Aufnahmen nicht anzuwenden (teleologische Reduktion). Die hier herrschende Meinung wendet den § 59 UrhG dennoch an, was ich aufgrund der bisher fehlenden Rechtsprechung zu dieser Frage und den unterschiedlichen Literaturmeinungen auch für vertretbar halte. — ireas (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Ireas-2014-05-20T20:10:00.000Z-Yellowcard-2014-05-20T20:03:00.000Z11
Also diese Regelung "bleibend" war mir nicht geläufig. In dem Moment wo ich aber "nur" das Plakat abbilde und die Landschaft nicht mehr als wesentlicher Teil des Bildes auftaucht spielt auch das "Panorama" keine Rolle, so dass ich mich nicht auf dieses Recht berufen kann. Sonst könnte jeder ein Kunstplakat an die Haustür nageln, dieses abfotografieren und das Urheberrecht somit aushebeln. Wenn ich das dann richtig sehe, wäre dieses Foto nicht zulässig oder doch mangels Schöpfungshöhe? --Giftzwerg 88 (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Giftzwerg 88-2014-05-20T20:16:00.000Z-Yellowcard-2014-05-20T20:03:00.000Z11
(mehrfacher BK) @Ireas: Ja, genau diesen Standpunkt, dass diese Frage nicht abschließend geklärt ist und eine solche Freistellung die Intention der Panoramafreiheit gewissermaßen überspannt, habe ich hier in der Vergangenheit ja auch schon mehrmals vertreten. Es gibt für beide Seiten für mich nachvollziehbare Argumentationslinien – daher meine vorsichtigen Zweifel gegenüber der sehr klaren Aussage vom Giftzwerg. ;) Grüße, Yellowcard (D.) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Yellowcard-2014-05-20T20:19:00.000Z-Giftzwerg 88-2014-05-20T20:16:00.000Z11
[2xBK]
@AxelHH: Die Kooperation begann bereits 2011; ich weiß nicht, ob damals schon im Kurier berichtet wurde.
@Giftzwerg 88: Wie ich oben geschrieben habe, kann man das so und so sehen. In der Wikipedia werden traditionell und verständlicherweise eher die extensiven Auslegungen von Schrankenregelungen vertreten, was ich in diesem Fall auch berechtigt finde. Dein Beispiel würde vermutlich immer noch am Kriterium „bleibend“ scheitern.
[BK] @Giftzwerg 88: Jetzt habe ich hier nur auf die Reizwörter Panoramafreiheit, bleibend etc. reagiert und die eigentliche Frage vergessen. ;-) Also: Selbst wenn das Plakat unter die Panoramafreiheit fiele: Hier handelt es sich aller Wahrscheinlichkeit nach nicht um Fotografien ausgehängter Wahlplakate, sondern um Druckvorlagen oder Scans. Da scheidet der § 59 UrhG von vorne herein aus. Dieser privilegiert tatsächlich nur die Aufnahmen, die von öffentlichem Wegen aus aufgenommen wurden. Andere Aufnahmen des selben Werkes sind davon nicht betroffen. — ireas (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Ireas-2014-05-20T20:30:00.000Z-Giftzwerg 88-2014-05-20T19:54:00.000Z11
Minicooper provoziert mit eignem Slogan den Kölner Komunalwahlkampf
Wandmalerreien sind bleibend im öffentlich sichtbaren Raum angebracht – fallen also unter die Panoramafreiheit.
Die Plakate sind hier eher nebensächlich und austauschbar und daher als Beiwerk zulässig. Wobei der aktuelle Bildname dieser Einordnung nicht zuträglich ist.
Na ja, schon, aber es kommt auf den Gesamtkontext der Bildnutzung an, nicht nur auf das bloße Foto in isolierter Betrachtung (OLG Köln, Urt. v. 23.8.2013 – 6 U 17/13 = GRUR-RR 2014, 58, 59 – Ohne Titel 2002/08, Revision anhängig beim BGH, Az. I ZR 177/13; OLG München, Urt. v. 13. März 2008 – 29 U 5826/07 = ZUM-RD 2008, 554 – Fallguy; sowie in beiden Fällen jeweils auch die Vorinstanz), insofern interessiert schon auch, was das Bild denn eigentlich in Wikipedia illustrieren soll, selbst wenn du keinen Ausschnitt anfertigst und es so lässt wie es ist. — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Pajz-2014-05-21T22:41:00.000Z-Martin Kraft-2014-05-21T16:48:00.000Z11
schlecht, die wandmalerei unter 59 urhg, und wenn es darum ginge, den artikel zu dem gebäude o.ä. zu illustrieren, sind die plakate m.e. unter 57 urhg (beiwerk) ok, sodass die nutzbarkeit der aufnahme jedenfalls potenziell besteht. aber wenn es darum geht, über die plakate zu schreiben und sie zum gegenstand der verwertung zu machen, fällt 57 urhg logischerweise weg und es bleiben die obigen berechtigten zweifel an der anwendbarkeit von 59 urhg bestehe. solche plakate sind nach wohl überwiegender literaturmeinung jedenfalls nicht von 59 urhg erfasst, weil sie nicht bleibend aufgestellt sind, siehe https://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Freedom_of_panorama#Germany, fußnote 22 m.w.n. — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Pajz-2014-05-21T16:56:00.000Z-Markoz-2014-05-21T16:40:00.000Z11
Das muss er selbst wissen, diese Seite dient jedenfalls der Diskussion von Urheberrechtsfragen, nicht dem Austausch über Mittel und Wege, der Rechtsverfolgung zu entgehen. Ich gebe nur zu bedenken, dass sich Wikipedia eigentlich auch der freien Nachnutzbarkeit verschrieben hat und dass auch bereits die spätere Bildeinbindung innerhalb von Wikipedia möglicherweise eine Verwertungshandlung darstellt, sodass ein allfälliges urheberrechtliches Problem nicht mit dem Abschluss des Hochladeakts verschwindet. Auch wenn die Richtlinie bezüglich Bildrechten eine Unbedenklichkeit solcher Inhalt proklamiert, so handelt es sich hierbei, soweit der ganze Gehalt meines Hinweises, um eine Behauptung bezüglich einer gerichtlich ungeklärten Frage, die der weit überwiegenden Literaturmeinung zu eben dieser Frage entgegensteht. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Der Rest der Entscheidung obliegt ganz offenbar dem/der Hochlader/-in. — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Pajz-2014-05-23T21:17:00.000Z-Elektrofisch-2014-05-23T17:46:00.000Z11
1) Nach meiner Einschätzung ist die Tafel mit dem dargestellten Text (aber auch nur diese) selbst nicht geschützt, insofern kann man sie auch abzeichnen. 2) Nach meiner Einschätzung nicht erlaubt, da urheberrechtlich geschützt, insofern genehmigungspflichtige Bearbeitung. 3) Ich verstehe den beschriebenen Sachverhalt leider nicht. — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Pajz-2014-05-23T18:49:00.000Z-Micky Maus in Vietnam11
Versionsgeschichte: reicht Autorenangabe in Zusammenfassungszeile?
In WP:Hilfe, Artikel zusammenführen, heißt es: "Bei Übernahme kleinerer Teile eines Artikels kann es praktischer sein, durch manuelles Durchsuchen der Versionsgeschichte oder mit Hilfe des WikiBlame-Tools den Autor oder die Autoren der übernommenen Passagen zu ermitteln und anschließend beim Speichern des Textes in der Zusammenfassungszeile aufzuführen, statt die komplette nachstehend beschriebene Prozedur durchzuführen."
Ich bin davon ausgegangen, dass es bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer solchen vereinfachten Vorgehensweise nicht um die Textmenge geht, sondern darum, ob die Versionsgeschichte so kurz ist, dass sie in die Zusammenfassungszeile passt. Diese [8] Bearbeitung von mir wurde jedoch wieder rückgängig, und ein Benutzer bedeutete mir mehrfach, das Vorgehen sei nicht lizenzkonform gewesen. Stimmt das? Was hat gefehlt gegenüber dem auf WP:Hilfe dargestellten vereinfachten Verfahren? (Ich stelle die Frage hier, da auf der betreffenden WP:Hilfe-DS Fragen schon seit Jahren unbeantwortet bleiben)
(2.) Um Urheberrecht und Lizenz handelt es sich bei Zeno.org wie folgt: Dort steht der Roman → Die Intellektuellen (Erstdruck: Berlin: Oesterheld & Co., 1911) und das Essay → Die sexuelle Krise (Erstdruck: Jena, Eugen Diederichs, 1909) mit der Angabe Lizenz: Gemeinfrei. Bei der Biographie- Angabe jedoch Lizenz: Zenodot → → → (Anmerkung: Achtung!!!): ≥ Dieses Werk und seine Bestandteile sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung in keiner Weise kopiert, verbreitet, öffentlich wiedergegeben und Dritten zugänglich gemacht werden.≤ In diesem Sinne habe ich den hier in Frage gestellten Text ≥ Biographie ≤ auch nur "mit meinen Augen" zur Kenntnis genommen!!!
(3.) Zum Text ≥ Biographie ≤ wurde keine Quelle angegeben (wie bei vielen anderen Biographien bei Zeno.org. auch!). So könnte dieser Text z.B. aus vielen einzelnen Bausteinen von Quellen zusammengefügt worden sein? Wäre dies eine mögliche Urheberrechtsverletzung bei "Zeno.org" selbst!?
Bei eigener Recherche und selbst gefundener Quelle, und vielleicht auch ohne Kenntnis dieser Zeno.org. - Quelle, wäre dann der "Einbau" dieses Bausteines
(vielleicht auch wörtlich z.B.: eine Angabe zur Person oder Titel eines Werkes) im Artikel ein Lizenz - Verstoss???
(4.) Da selbst der Titel eines Werkes bei Zeno.org. im sogenannten Lizenz - Schutz steht, habe ich im Artikel Grete Meisel-Heß nach Bibliothek - Recherche, alle angegebenen Werke mit einer Verlags - Ergänzung versehen. Wäre dies sachlich richtig?
(5.) Bei der zeno.org. ≥ Biographie ≤ zu Grete Meisel-Neß stehen am Ende Weblinks: Permalink - Lizenz - Kategorien (Literatur / Biographie / Deutsche Literatur). Diese habe ich am 23.05.2014 11:19 Uhr... und 24.05.2014 09:40 Uhr... abgerufen wie folgt: Literatur: Angabe zu 73.099 Artikel und Werbung z.B. für (http://www.amazon.de) (mit 27 Ergebnissen zu Bücher: "Grete Meisel-Hess". Gemeinfreie Bücher (auch Prime freie) wie z.B. bei Grin-Verlag, General Books, Let Me Print, Book on Demand, Jazzybee Verlag, Nabu Press mit Preisen zwischen 14,99 und 52,93 € und nur 10 Original - Angebote). Bei Biographie: Angabe zu 720 Artikel und Werbung z.B. für (http://www.beck-shop.de) und Autor gesucht (http://www.autoren.neobooks.com). Bei Dt. Literatur: Angabe zu 590 Artikel und Werbung: Buchdruck... (http://www.dieschwarzdrucker.de).
Wenn z.B. Wiki-Benutzer auf die zeno.org. 720 Artikel Biographie-Angaben (ohne Quellen-Angabe) zugreifen und im Artikel dies auch noch mit einem Weblink zu zeno.org versehen, wäre dies allgemein oder im einzelnen auch ein Lizenz-Verstoss? Wie kann ein Umgang zu zeno.org empfohlen werden?
(6.) Bleibt noch die Frage: Wie steht es generell im einzelnen Artikel zur Biographie/Leben mit Belegen und Quellen-Angaben?
Hallo Goldpremium, leider erschließen sich mir größere Teile deines Beitrags nicht so richtig. Ich versuche mal, etwas zu dem zu sagen, das ich glaube verstanden zu haben: Der Hinweis „aber kopiere bitte keine fremden Texte in diesen Artikel“ im Artikel hat keinen speziellen Bezug, das ist einfach Bestandteil des „Überarbeiten“-Hinweises, den man auch gar nicht abschalten könnte. // Nach meiner Kenntnis handelt es sich bei zeno.org um eine Plattform, auf der Volltexte literarischer Werke verfügbar sind. Texte von Frau Meisel-Heß sind ausweislich des Todesjahres (1922) im deutschsprachigen Raum nicht mehr urheberrechtlich geschützt, weil die Schutzdauer 70 Jahre nach dem Tod der/des Urheberin/Urhebers endet („gemeinfrei“). Biografien über eine solche Person werden aber nichtsdestoweniger regelmäßig geschützt sein, weil deren Schutzrechteinhaber der Autor der Biografietexte ist – und der wird eben des Öfteren sehr viel jünger sein und nicht selten wohl auch noch leben. Das mag erklären, weshalb du unterschiedliche Lizenzangaben vorfindest. // Ein Link auf die Seite zeno.org oder auch eine andere Internetseite begründet keine urheberrechtliche Verwertungshandlung, das heißt wir können einen solchen bedenkenlos in einem Artikel setzen. // Ich hoffe, das Vorstehende hilft ein Wenig weiter. Grüße, — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Pajz-2014-05-26T21:39:00.000Z-Goldpremium-2014-05-24T12:26:00.000Z11
Hallo Pajz! Danke für Deine Antwort. Was mich bei zeno.org stutzig gemacht hat: bei den sogenannten Volltexten, welche in der Regel gemeinfrei sind, wird jedoch bei den Biographie- Angaben meistens am Ende des Textes Lizenz: Zenodot angeführt, ohne Kennzeichnung einer Quelle. In diesen Biographie - Angaben stehen Text und Daten zur Person, aber auch Werks-Titel mit Erscheinungsjahr. Wenn z.B. in einem Artikel gewisse Werkstitel fehlen und ich diese einfüge (aus der Biographie-Angabe von zeno.org, welche ja unter Lizenz: Zenodot steht), wäre dies dann eine Urheberrechtsverletzung??? Zweitens wäre noch anzumerken, mangels einer Quellen-Angabe bei zeno.org ist nicht überprüfbar, aus welcher Quelle bestimmte Werks-Titel stammen. Besonders wenn diese Angaben teils mangelhaft oder sogar falsch sind!!! Abschließend noch eine generelle Frage. Da ich selbst zahlreiche Lexikas zur Verfügung habe befasse ich mich vorwiegend mit der Recherche zu den Werks-Angaben bis ca. 1925 und ergänze sie Schrittweise mit den Verlags-Angaben etc. Welche Angaben müßten dann genau in der Zeile Zusammenfassung stehen??? Jede einzelne Quellen-Angabe??? Danke --Goldpremium (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Goldpremium-2014-05-27T07:57:00.000Z-Urheberrecht zur Biographie: Grete Meisel-Heß und Zeno.org11
Goldpremium, wenn dort wirklich nur ein paar Werkstitel stehen, dann kannst du sie auch übernehmen. Man kann nur Urheberrechte an Inhalten beanspruchen, die auch urheberrechtlich geschützt sind. Soll heißen: Man kann zwar schreiben, dass etwas unter irgendeiner „Lizenz: Zenodot“ steht, aber wenn es keine sog. Schöpfungshöhe aufweist, dann muss sich keiner an den Hinweis halten. Siehe hierzu Schöpfungshöhe#Die Schöpfungshöhe im Deutschen Urheberrecht. Schwierig wird es also, wenn da irgendein ausgearbeiteter Fließtext steht; in dem Fall wird oftmals Schöpfungshöhe vorliegen. Auch dann können wir aber Daten daraus extrahieren, wir dürfen nur nicht die konkrete Form übernehmen (also die Sätze etc.). Fakten sind nicht urheberrechtlich schützbar. // Die Fragen zur Zuverlässigkeit und Quellennennung stellst du am besten auf WP:Fragen zur Wikipedia, diese Seite (Urheberrechtsfragen) ist dafür nicht so recht geeignet (ich würde dir schon antworten, aber ich weiß die Antwort nicht). Grüße, — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Pajz-2014-05-27T08:25:00.000Z-Goldpremium-2014-05-27T07:57:00.000Z11
Die Karten der 1931er Fassung haben alle eine Rechteinhaberkennung von John Bartholomew and Son Ltd. (en), einem der wichtigsten karthographischen Unternehmen des Empires. Damit scheidet § 3 LUG schon deshalb aus. syrcroпедия 09:53, 27. Mai 2014 (CEST)
Unabhängig vom Crown Copyright, das ja offensichtlich nicht in DACH-Ländern gilt / galt, müssen wir uns aber gemäß dem Schutzlandprinzip nach der strengsten der deutschen, österreichischen und Schweizer Rechtslage richten. Mit dem Argument des Crown Copyrights könnte man die Kartenausschnitte möglicherweise nach Commons verschieben; ob man sie dann aber in die de.wp einbinden darf, ist zumindest streitbar ... Yellowcard (D.) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Yellowcard-2014-05-27T09:41:00.000Z-Matthiasb-2014-05-27T09:21:00.000Z11
Defrage The Sick Letter.jpg; Jackal Album Cover.jpg; Defrage Bandfoto.jpeg
Hey,
ich hatte vor paar Tagen eine Bandseite zu Defrage erstellt, und auch 2 Albenseiten, und dazu die im Betreff genannten Dateien hochgeladen. Die Rechte dafür habe ich von der Band bzw. dem Urheber offiziell. Es wurde, nach diversen Problemen mit anderen Wikipedia-Nutzern und deren darauffolgenden Bitte, von dem Manager der Band eine E-Mail mit den Lizenzvereinbarungen an permissions-commons@wikimedia.org geschickt. Trotzdem sind die Bilder gesperrt worden. Daher meine Frage: Wie können die Bilder nun wieder entsperrt werden?
Guten Tag
mir wurde zur Einbettung in unsere Chilihomepage www.hotmamas.de obiger Link gesandt; meine Frage dazu:
Bei Einarbeitung des Links auf eine Homepage werden Texte und Bilder von Wikipedia aufgezeigt und zwar
indirekt eingebettet. Ist dies Okay bzw. zulässig oder wird hier schon gegen Urheberrechte verstoßen?
Ist insofern schwierig, als es sich "nur" um rein geschichtliche Fakten handelt, die möglicherweise in dieser Form keine Schöpfungshöhe haben. Du kannst erst einmal nur um den Nachtrag der Quelle bzw. der Autoren (und "Wikipedia" ist in beiden Fällen nicht ausreichend) bitten. Wenn man das nicht macht, kannst du natürlich auch rechtliche Schritte einleiten (Abmahnung durch Rechtsanwalt). Aber ob das sinnvoll und erfolgversprechend ist, kann hier nicht beantwortet werden. Verletzungen unserer Lizenzbedingungen gehören übrigens nicht auf diese Seite, sondern auf Wikipedia:Weiternutzung/Mängel. Sowas an die "große Glocke" zu hängen, bringt höchstwahrscheinlich herzlich wenig - dafür ist dieses "journalistische" Verhalten zu verbreitet und hier ist es ja nur eine verhältnismäßige "Lappalie". Gruß, --Ne discere cessa!Kritik/LobWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Ne discere cessa!-2014-05-31T13:02:00.000Z-Túrelio-2014-05-31T12:43:00.000Z11
Ich finde das für eine Zeitung einfach peinlich! ich werde mir mal überlegen die Redaktion anzumailen. Ich habe mir mal die Versionsgeschichte durchgesehen, die Formulierung, so wie sie jetzt ist stammt von mir, kam mir deswegen auch so bekannt vor. es wäre ja wenigstens gut gewesen wenn die als Quelle Wikipedia angegeben hätten (besser als gar nichts). Rechtsanwalt halte ich bei so einer Kleinigkeit doch was übertrieben Grüße aus der Eifel Caronna (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Caronna-2014-05-31T14:35:00.000Z-Ne discere cessa!-2014-05-31T13:02:00.000Z11
Ich würde denen allein aus pädagogischen Gründen einfach eine Rechnung entsprechend des Zeilengeldes stellen, das der DJV für so eine Artikel vorsieht. Vielleicht gibt's da ja sogar eine Strafregelung, auf die man sich berufen kann. Das ist in jeden Fall weniger aufwändig, konfrontativ als eine Abmahnung. Dabei sollte dann natürlich auch stehen, warum dieser Betrag fällig ist und wie man es richtig macht.
Generell sollte man aber mal darüber sprechen ob und wie WMDE bei den deutschen Verlegern ihren Einfluss geltend machen könnten, um diese ubiquitäre, quellenlose Abschreiberrities einzudämmen. Eigentlich gehört mindestens ein Flyer in jede Redaktionsstube, in dem ausdrücklich steht, wie man Wikipedia-Inhalte richtig nachnutzt - am besten flankiert von einer Strafregelung bei Lizenzverstößen, die nicht darauf beruht, dass der einzelne Autor/Phototgraph die Zeitung verklagen bzw. Abmahnen muss. Ich könnte vorstellen, dass sowas über eine Art Unterlassungserklärung auf Verbandsebene hinzubekommen wäre. @Jan Engelmann (WMDE):: Wäre sowas denkbar? --Martin K. (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Martin Kraft-2014-06-01T09:17:00.000Z-Caronna-2014-05-31T14:35:00.000Z11
Es gab verschiedentlich schon Versuche, das Verständnis und die Sensibilität für lizenzmäßigen PFLICHTEN zu steigern. So erinnere ich z.B. Workshops mit Journalisten auf der re:publica (Danke, Raymond) sowie mit Absolvent/innen des Axel Springer Verlags. Ein einheitliches Produkt für die Ansprache haben wir bislang noch nicht. Die Vorstellungen reichen von Spickzetteln bis hin zu Video-Tutorials. Die von dir ins Spiel gebrachte Abmahnsystematik sehe ich - abgesehen von der Frage der konkreten Ausgestaltung - sehr kritisch. Allein mit Strafandrohung werden wir m.E. nicht weiterkommen und schlimmstenfalls die WP-Nutzung senken. Es sollte immer eine kluge Balance zwischen Vermittlung und Verfolgung geben. Dass wir bei ersterem offenkundig noch ganz am Anfang stehen, ist längst erkannt und wird sicher auch Eingang in unsere weiteren Planungen finden. Schönen Sonntag noch, --Jan Engelmann (WMDE) (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/05#c-Jan Engelmann (WMDE)-2014-06-01T09:32:00.000Z-Martin Kraft-2014-06-01T09:17:00.000Z11
Mir geht es ja bewusst nicht um einseitige Abmahnungen (die ja jeder Autor selbst erwirken müsste und die häufig ein mieses Presseecho zur Folge hat) sondern um eine Art Selbstverpflichtung, in der sich die Verleger nochmal ausdrücklich verpflichen, die (eh schon gesetzlich bindenden) Bedingungen der freien Lizenzen einzuhalten. Eine solche Selbstverpflichtung wäre aber ein zahnloser Tiger, wenn man dort nicht gleichzeitig festlegen würde, was genau im Fall dennoch auftretender Lizenzverstößes passiert (und solche wird es wohl immer geben). Wie eine solche Regelung konkret aussehen sollte, wäre natürlich noch zu diskutieren. In jedem Fall würde sowas aber für mehr Verlässlichkeit auf beiden Seiten sorgen und im Streitfall eine Eskalationen vermeiden.