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ich habe die Seite RBA Regionalbus GmbH erstellt und möchte das Logo dieses Busbetriebes in der InfoBox einbinden.
Ist es erlaubt, das Logo von der Webseite dieses Unternehmens abzukopieren und auf Wikimedia unter Angabe des (bei der RBA Regionalbus GmbH liegenden Urheberrechts ?) hochzuladen und anschließend in die Seite einzufügen?
Wenn ja - Was ist hierbei zu beachten? Wie muss ich vorgehen?
Es geht um ein Buch, das 1940 in Erfurt erschienen ist. Der Autor hat darin alte bairische Sprüche gesammelt (also nicht verfasst). Der Illustrator ist bereits im Erscheinungsjahr gestorben. Der Autor 1961.
Frage: Dürfen einzelne Seiten dieses Buches gescannt und in der Wikipedia genutzt werden?
Das ist recht klar ein Sammelwerk des Autors bzgl. der Sprüche, es kommt also darauf an, ob das auf den einzelnen Seiten abgedruckte selber schon (Sammel-)Werkcharakter hätte. Kommt grob auf die Menge der Sprüche an. syrcroпедия 13:17, 2. Nov. 2013 (CET)
Zustimmung zu syrcro. Zusatzfrage: Um was für Sprüche geht es? Bekannte Redewendungen? Oder neu entworfene Sprüche – diese könnten ggf. in sich auch noch geschützt sein, wenn sie nicht entsprechend alt sind. Die Illustrationen können aber bereits genutzt werden, wenn gesichert ist, dass der Illustrator noch 1940 verstorben ist (dann sind die Illustrationen seit dem 1.1.2011 gemeinfrei). Yellowcard (D.) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Yellowcard-2013-11-02T14:27:00.000Z-Markoz-2013-11-02T11:59:00.000Z11
Denn gesamten Band würde ich jetzt die gemeinfreiheit nicht einfach so zusprechen. Bei den Illustrationen ist der Fall klar, die sind gemeinfrei. Die Sprüche vermutlich auch weil je nach Alter eh gemein frei, oder haben eben durchaus überhaupt keine Schöpfungshöhe. Sind es typische und Bekannte Redewendungen bzw. Aussprüche, würde ich diese auch als unproblematisch ansehen. Aber eben ohne die einzelnen Sprüche wirklich zu kennen, kann sehr schlecht ein abschliessendes Urteil abgegeben werden. Die Frage ob einzelne Seiten benutzt werden können, kann soweit bejaht werden, mit der Anmerkung „nur wenn der einzige Spruch keinem urheberrechtlichen Schutz mehr unterliegen kann“ (Was mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit der Fall sein wird). Denn als Beispiel; Der Ausruf »Die spinnen die Preussen« wird sicher keinen urheberrechtlichen Schutz unterliegen. --Bobo11 (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Bobo11-2013-11-02T14:50:00.000Z-Yellowcard-2013-11-02T14:27:00.000Z11
Habe Dich wieder revertiert, Bobo. Das Bild ist nach unseren Richtlinien schlicht nicht nutzbar. Dabei berücksichtigen wir das Klagerisiko nicht (es wird wohl, wie Du sagst, gering sein; muss es aber nicht). Es mag sich regelhuberisch anhören, aber wir müssen die Richtlinien konsistent und konsequent durchsetzen, sonst öffnen wir persönlichem Interpretationsspielraum Tür und Tor. Der nächste hält für ein Bild von 1980 das Klagerisiko für Null, weil der Urheber doch so nett ist. Um ein Anonymes Werk handelt es sich bis zum Beweis des Gegenteils übrigens nicht (siehe Artikel). Yellowcard (D.) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Yellowcard-2013-11-03T18:57:00.000Z-Bobo11-2013-11-03T17:18:00.000Z11
seit mehr als fünf Jahren wurde die Seite nicht bearbeitet. Ich habe in den letzten vier Wochen updates durchgeführt. Einige Änderungen wurden nicht umgesetzt und immer wieder von einem Nutzer Namens "Stauffen" zurückgesetzt beziehungsweise Unwahrheiten in die Seite eingebaut. Ich möchte gerne wissen, wer sich dahinter verbirgt. Es kann nich sein, dass irgendwer irgendetwas auf der Seite verändert und immer wieder vorsätzlich Fehler einbaut.
Wer ist hier verantwortlich und event. haftbar zu machen? Informationen über eine Produktion die vor über zwei Jahrzehnten eingestellt wurden haben auf einer aktuelle Seite nichts verloren. Und Fehler in anderer Weise ebenfalls nicht. Wie kommt der User "Stauffen" dazu interne Unternehmens-Informationen zu verfälschen und hier z.B. Standorte wieder einzufügen, die wir schon lange nicht mehr besitzen??
Das könnte damit zu tun haben, dass es für ein in der EU tätiges Unternehmen schlicht verboten ist, als PR-Maßnahme den eigenen Artikel weißtzuwaschen. Sie sollten mal mit Ihrer Rechtsabteilung OLG München, 10.05.2012 - 29 U 515/12 lesen, statt die Asbestvergangenheit zu unterdrücken. syrcroпедия 15:21, 4. Nov. 2013 (CET)
Anders ausgedrückt: Lieber Herr Ströbele, Wikipedia ist ein Projekt zur Erstellung einer neutralen Enzyklopädie und kein Unternehmensverzeichnis. Wikipedia basiert damit auf dem Prinzip, dass freiwillige und anonyme Benutzer wie Stauffen richtige, relevante und belegte Informationen über den Artikelgegenstand hinzufügen können. Wenn Sie der Ansicht sind, dass ein bestimmter Passus, falsch, irrelevant oder nicht ausreichend belegt sein könnte, dann sollten Sie das am besten auf der Diskussionsseite des Valeo Artikels (klicken Sie dazu hier: Diskussion:Valeo) zur Sprache bringen. Als Mitarbeiter des beschriebenen Unternehmens befinden Sie sich jedoch in einem Interessenkonflikt, so dass Sie sich vorwerfen lassen müssen, nicht mit der nötigen Objektivität (trotz Ihrer unbestrittenen Sachkunde) zu arbeiten. --Gnom (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Gnom-2013-11-04T19:19:00.000Z-ValeoDeutschland-2013-11-04T13:40:00.000Z11
Neue Wikipedia-Artikel lesen mag ja spaßig sein, aber manchmal stößt man auf überraschend bekannte Formulierungen, wie in diesem Fall. Der Verfasser hat nicht nur das unter Literatur allein genannte Werk von Klaus Gereon Beuckers zum Essener Marsus-Schrein als einzige Erkenntnisquelle genutzt, sondern auch weite Teile der Formulierungen wortwörtlich übernommen.
Einleitung: „barg einst die Schädeldecke des Märtyrers Marsus“ wortwörtlich identisch mit der Webseite der Domschatzkammer, einschließlich des dortigen inhaltlichen Fehlers (Marsus war kein Märtyrer – was man weiß, wenn man das Buch von Beuckers wirklich gelesen hätte.)
Beschreibung: „Die mit 46 cm lebensgroße Büste ist von bemerkenswerter Qualität und besitzt ausgeprägte naturalistische Züge.“ Beuckers, S. 26: „Die 46 cm hohe und damit etwa lebensgroße Büste ist eine bemerkenswert qualitätvolle Arbeit mit einem ausgeprägt naturalistischen Zug.“
„Marsus ist barhäuptig mit Tonsur dargestellt, deren Form verwandt wurde, um einen zu öffnenden Deckel für die Schädelreliquie anzubringen.“ Beuckers, S. 26: „mit bloßem Haupt gezeigt, seinen Hinterkopf ziert eine Tonsur, deren Form für die Anlage eines Deckels genommen wurde, der zu öffnen ist.“
„Das Gesicht ist von nach innen gedrehten Locken gerahmt“ Beuckers, S. 26: „Das Gesicht rahmen volumenhaft stilisierte, nach innen gedrehte Locken.“
„Das Haupt weist eine detailliert gezeigte Anspannung der Gesichtsmuskulatur auf, wodurch der Heilige einen dem Betrachter gegenüber vitalen Ausdruck erhält.“ Beuckers, S. 26: „eine detaillierte Muskelanspannung auf, die der Büste einen lebendigen Ausdruck verleihen“
„Er trägt eine gotische Kasel mit vorn und hinten aufgelegtem Kaselkreuz.“ Beuckers, S. 26f.: „Marsus trägt als priesterliches Gewand eine glatte Kasel mit vorne und hinten aufgelegtem Kaselkreuz.“
„Der Hals ist bedeckt durch ein Amikt mit Parura, einem verzierten Stehkragen“ Beuckers, S. 27: „Der … Hals wird durch ein Amikt mit verziertem Stehkragen, der Parura, verdeckt.“
„Letzteres ist, wie auch das Kaselkreuz, aus einem goldenen Band gebildet, auf das im Wechsel mit plastischen Blütenornamenten große Edelsteine und feine aus je vier Korallenperlen zusammengesetzte Kreuze aufgesetzt sind.“ Beuckers, S. 27: „Sowohl die Parura als auch das Kaselkreuz sind aus einem glatten, vergoldetem Band gebildet, auf das im Wechsel von einer Blüte hinterfangene einzelne, große Edelsteine und kleine Kreuze aus je vier Korallenperlen um eine weiße Perle gereiht sind.“
„Den Abschluss bildet ein aus Bronzeblech gefertigter, vergoldeter Sockel.“ Beuckers, S. 27: „Den unteren Abschluss der Büste bildet ein aus Bronzeblech gefertigter, vergoldeter Sockel,“
„Auf der Zargenfläche desselben finden sich schlichte florale Punzierungen. Georg Humann betrachtet diese mit überzeugender Argumentation als nachträgliche Zierde.“ Beuckers, S. 27: „auf der Zargenfläche oberflächlich einfache florale Motive eingepunzt sind, die Georg Humann überzeugend als nachträgliche Verzierungen angesprochen hat.“ Der Verweis auf Humann ist identisch.
„Die Büste besteht aus getriebenem Silber und ist teilweise feuervergoldet.“ Beuckers, S. 27: „Die Büste selbst wurde aus Silber getrieben und partiell feuervergoldet.“
„Überhaupt scheint der Sockel eine nachträgliche Ergänzung zu sein, die dem Stil der Ornamentik nach zu urteilen im 17. Jahrhundert möglicherweise zur Stabilisierung angefertigt wurde.“ Beuckers S. 27“Überhaupt scheint der gesamte Sockel eine nachträgliche Hinzufügung zu sein, die dem Stil der Ornamente nach im 17. Jahrhundert (…?) möglicherweise zur Stabilisierung der Büste angefertigt wurde.
„Im Ganzen betrachtet ist die Büste immer noch in gutem Zustand, wenngleich eingige Verkratzungen und Verfärbungen vorhanden sind, die auf kleinere Reparaturen und Reinigungsversuche hindeuten.“ Beuckers S. 27: „Im Ganzen gesehen ist die Büste gut erhalten, wenn auch Verkratzungen und Verfärbungen auf einige kleinere Reparaturen sowie auch verschiedene Reinigungsversuche hindeuten.“
„Eine von Humann angefertigte Bildtafel lässt eine früher vorhandene Pupillenzeichnung erkennen, die den lebendigen Eindruck der Reliquienbüste noch wesentlich gesteigert haben wird, jedoch in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts bei einer Reinigung entfernt worden sein muss und daher heute nicht mehr zu erkennen ist.“ Beuckers: S. 27: „Die auf der Tafel bei Humann zu erahnende Pupillenzeichnung, die den lebendigen Eindruck der Büste wesentlich unterstützt hat, muss bereits in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts bei einer Reinigung abgenommen worden sein und ist … heute nicht mehr zu erkennen.“
„Zum Marsus-Reliquiar gehörten als Votivgaben die heute getrennt von der Büste gleichfalls in der Essener Domschatzkammer um 1400, welche aufgenäht auf rotem Samt um die Schultern der Büste gelegt waren.“ Beuckers S. 28: „Zur Büste gehörten einige Votivgaben, …, die auf einen roten Samt aufgenäht um die Schultern der Reliquienbüste gelegt waren.“
„Die qualitativ sehr hochwertigen Schmuckstücke entstammen wohl verschiedenen Ensembles, scheinen jedoch bereits im Mittelalter zu einer Art Halskette zusammenefügt worden zu sein und wurden um das Jahr 1900 von dem Reliquiar getrennt sowie auf einer Tafel fixiert.“ Beuckers: „Die sehr qualitätvollen, … höfischen Agraffen entstammten wohl verschiedenen Schmuckensembles, scheinen aber bereits im Mittelalter zu einer „Halskette“ zusammengefügt worden zu sein.“ Anm.: Die Trennung vom Reliquiar findet sich bei Beuckers in Fn. 131. Die Agraffen sind heute nicht mehr auf dieser Tafel montiert.)
„Dem Schatzverzeichnis des Essener Münsters vom 12. Juli 1662 zufolge waren es noch 18 Stück.“ Beuckers S.28: „Nach dem Inventar vom 12. Juli 1662 waren es noch 18 Stück.“
„Unklar ist hingegen, wann die Agraffen der Büste zugefügt wurden und wer sie stiftete.“ Beuckers S.28: „Wann die Schmuckstücke mit der Büste verbunden wurde und wer sie stiftete, ist unklar.“
„Ein weiteres Attribut der dem hl. Marsus gewidmeten Plastik bestand in einem heute verschollenen silbernen Herz, das noch 1904 auf einer Fotografie von Georg Humann an einer Kette um den Hals der Büste hing und deren Form laut Humann auf das 14. Jahrhundert gewiesen hat.“ Beuckers: „Eindeutig an den Heiligen adressiert war ein heute verlorenes, silbernes Herz, das 1904 bei dem von Georg Humann abgebildeten Photo an einer Kette um den Hals der Büste hing.“
„Nach dem Eintrag des Schatzverzeichnisses von 1662 trug es die Inschrift sanctus Marsus, ora pro me.“ Beuckers S. 28: „Nach dem Eintrag des Schatzverzeichnisses von 1662, …, trug es die Inschrift sanctus Marsus, ora pro me, deren Form nach Humann auf das 14. Jahrhundert gewiesen hat.“
„Ursprünglich dürfte das Herz eine entweder für den verlorenen Marsusschrein oder aber für ein älteres Reliquiar – womöglich ein Kopfreliquiar – gestiftete Votivgabe gewesen sein.“ Beuckers S. 28: „Wenn dies zutrifft, dann dürfte es sich um eine Votivgabe gehandelt haben, die entweder für den Schrein oder ein älteres Marsusreliquiar (ein älteres Kopfreliquiar?) gestiftet wurde.“
Die alten Formulierungen scheinen zwar durch, sind aber nicht identisch oder alleine durch Kürzung entstanden. Stilistisch kann man das kritisieren, es ist jedoch kein Plagiat. Die Quelle ist ebenfalls genannt so dass formal alle Kriterien eingehalten sind. Der Autor hat seine Quelle in eigenen Worten wiedergegeben. Einzelne Halbsätze oder triviale Feststellungen dürfen weiterverwendet werden, ohne dass das Urheberrecht verletzt wird. Das Urheberrecht bezieht sich auf die wörtliche Formulierung, sofern Schöpfungshöhe gegeben ist. Falls du bessere Formulierungen hast, kannst du den Artikel weiter überarbeiten, so dass sich die Formulierungen stärker unterscheiden.--Giftzwerg 88 (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Giftzwerg 88-2013-11-02T09:25:00.000Z-Markoz-2013-11-02T09:19:00.000Z11
Quelle kenntlich gemacht? Nein. Nehmen wir mal den Satz "Georg Humann betrachtet diese mit überzeugender Argumentation als nachträgliche Zierde.", der für mich Anlass war, da hinzusehen. "mit überzeugender Argumentation" ist nämlich eine dem NPOV nicht entsprechende Wertung, wenn man sowas schreiben will, sollte man angeben, wer da wertet, sonst ist es Theoriefindung/original research. Die Wertung ist von Beuckers, und übernommen. Da erscheint aber kein Beuckers im Text oder als Fussnote, der erscheint im ganzen Artikeltext nicht, auch nicht in Fussnoten. Die Nennung im Literaturverzeichnis reicht nicht: In den Literaturabschnitt kann man vieles setzen, was man nicht gelesen haben muss. Wenn da jemand noch Georg Humanns Werk von 1904, den Katalog der Domschatzkammer (der Beitrag dort ist auch von Beuckers) oder Küppers/Mikat von 1966 ergänzt, ist überhaupt nicht mehr erkennbar, wo der Artikelinhalt im Einzelnen herkommt. Das ist keine Stilfrage, dass ist zueigenmachen fremder Gedanken. -- 91.39.152.203Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-91.39.152.203-2013-11-02T09:32:00.000Z-Markoz-2013-11-02T09:12:00.000Z11
Ich habe die Struktur des Artikels mal schnell geordnet (ohne die Tipp- und Grammatikfehler zu entfernen). Traurig: nur 1 Beleg! Dass sich unter "Literatur" ein Buch mit Seitenangabe findet, heißt gar nichts. Jeder könnte weitere Bücher zum Thema eintragen – dann wäre der Zusammenhang zwischen Artikeltext und der konkreten Quelle verloren; ebenso, wenn diese aus der Literaturliste entfernt würde (in 6 Jahren, wenn es 6 bessere Werke gibt ;). Die Unterlassung von Verweisen auf jeweils konkrete Seite der Quelle sind leider als (unglücklicher) Plagiatsversuch zu werten. Dazu kommt, dass mitten im Text 1 einzelner Beleg einer anderen Quelle auftaucht, der den Anschein erweckt, den kompletten weiteren Text zu belegen. Vielleicht können weitere Korrektoren die Sache auf solide Füße stellen, und dabei auch viele der unnötigen Fachausdrücke übersetzen... --Chiananda (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Chiananda-2013-11-02T15:19:00.000Z-Büste des hl. Marsus - ein dreistes Textplagiat?11
Die Vorwürfe der IP sind eine haltlose unverschämte Unterstellung. Ich habe meine Bezugsquelle kenntlich gemacht und nicht einen Satz wortwörtlich kopiert, sondern stets - m. E. nach Möglichkeit sinnvoll - umgeschrieben. Und wie bereits von Hubertl völlig zutreffend geäußert, kann man nicht erwarten, dass aus Angst vor URV jede informationelle Entlehnung sprachlich so "unkenntlich" gemacht wird, dass der Artikel am Ende jedweder Verständlichkeit, Fachsprachlichkeit und wissenschaftlicher Adäquanz ermangelt. Wem das nicht passt, der kann ja gern sinnvolle Ergänzungen vornehmen. Aber herummosern und nichts machen - das geht nicht. Mehr ist zu diesem Unsinn eigentlich nicht zu sagen.--Der Spion (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Der Spion-2013-11-02T19:55:00.000Z-Chiananda-2013-11-02T15:19:00.000Z11
Man kann Gegenstände auch gut beschreiben, ohne Formulierungen wie "Überhaupt scheint" oder Satzanfänge wie "Im Ganzen" zu übernehmen. Wenn man den Artikel als eigenständige Leistung benoten müsste, wäre es eine glatte sechs: Inhaltliche Fehler blind übernommen (Märtyrer), beim Übernehmen an einer Stelle den Sinn entstellt (Humann datierte nach Beuckers die Schrift auf dem silbernen Herz auf das 14. JH, nicht das Herz selbst) und dann gleich die Einschränkung Beuckers "Wenn das stimmt" fallen gelassen. Das ist ohne Sachverstand dahingestümpert, und nach mehr Literatur wurde nicht einmal gesucht. Die Einlassung vom Spion ist Unfug: die Bezugsquelle ist nicht deutlich, wie Chiananda ausgeführt hat, und "Ich habe nicht einen Satz wortwörtlich kopiert" klingt für mich wie "Ich habe nicht inhaliert." Es wurde kopiert, und die Angabe des Ursprungs als Literatur reicht da nicht. -- 91.39.158.164Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-91.39.158.164-2013-11-06T05:54:00.000Z-Der wahre Jakob-2013-11-02T21:20:00.000Z11
Auf der Seite der Redaktion Geschichte wurde die Redaktion gebeten, zu dem URV-Aspekt des Artikels Stellung zu beziehen. Meine Einschätzung: Die von 91.39.xx.xx aufgeführten Textbeispiele aus dem Artikel sind sehr eng an die Vorlage angelehnt, geben diese zum Teil wörtlich wieder, ohne diese wörtlichen Übernahmen als Zitate zu kennzeichnen. Fachlich korrekt wäre es, entweder die der Vorlage entnommenen Informationen weitgehend eigenständig zu formulieren und nicht nur Textparaphrasierungen einzubauen, oder Textpassagen wörtlich zu übernehmen und diese dann unter Angabe der Fundstelle als Zitate zu kennzeichnen. In der vorliegenden Form entspricht der Artikel nicht den fachwissenschaftlichen Anforderungen. Kollegiale Grüße. --HW1950 (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-HW1950-2013-11-06T21:57:00.000Z-Büste des hl. Marsus - ein dreistes Textplagiat?11
§ 65 (29) UrhG (D): „Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik.“ Der Kameramann ist für die Schutzfrist also unerheblich. Ich habe keine Ahnung, wie das bei einem Stummfilm mit dem „Komponist[en] der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik“ ist: Die besagte Musik existiert in diesem Fall, ist aber nicht Teil des eigentlichen Films, sondern wurde (nehme ich an) separat im Kino gespielt. Der Komponist Giuseppe Becce starb 1973. Der Drehbuchautor Robert Wiene starb wie der Regisseur 1938. Wer war Urheber der Dialoge? Bei einem Stummfilm wohl auch eher niemand, da es keine Dialoge im eigentlichen Sinne gibt, stattdessen schriftliche Zwischentitel? -- RosenzweigδWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Rosenzweig-2013-11-10T00:37:00.000Z-Jack User-2013-11-09T22:07:00.000Z11
Die Formulierung "der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik" trifft ja keine Aussage dazu, in welcher Weise die Musik technisch mit dem Film verbunden ist - ob als Tonspur auf einem Filmstreifen oder separat auf einem Klavier, auf einer Kinoorgel oder per Grammophon gespielt; ich würde annehmen, dass es nicht darauf ankommt, solange die Musik eigens zur Begleitung des Films komponiert wurde, ist aber nur meine Vermutung. In der Schweiz ist es übrigens einfacher, da spielt nur das Todesdatum des Regisseurs eine Rolle für die Schutzfrist von Filmen ("Bei Filmen und anderen audiovisuellen Werken fällt für die Berechnung der Schutzdauer nur der Regisseur oder die Regisseurin in Betracht", Art. 30 Abs. 3 URG). GestumblindiWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Gestumblindi-2013-11-10T01:10:00.000Z-Rosenzweig-2013-11-10T00:40:00.000Z11
Hallo, nein, der Kamermann ist nicht unerheblich. Standbilder aus solcherlei Filmen sind jedenfalls als einfache Lichtbilder, mitunter als Lichtbildwerke geschützt. Im ersten Fall wären sie seit 1919+25 gemeinfrei; in letzterem liefe der Schutz jedenfalls durch Wiederaufleben 70 Jahre, und zwar anknüpfend an den Tod des Kameramanns bzw. der filmenden Kameraleute. Was im Einzelfall vorliegt, ist umstritten. Schulze argumentiert etwa, dass – „da bei einem Filmwerk nicht einfach drauflosgedreht wird, sondern u. a. Bildausschnitte, Lichtgestaltung und weitere gestalterische Elemente bewußt gewählt werden, um eine bestimmte Aussage zu vermitteln und einen bestimmten Eindruck zu erwecken“ – das „einzelne Bild in der Regel als Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geschützt“ sei (GRUR 1994, 855, 858; darauf bezugnehmend ders. in Dreier/Schulze UrhG, 4. Aufl. 2013, § 2, Rn. 213). Andere Kommentare sind gefühlt weniger „Kameramann“-freundlich und scheinen tendenziell wohl eher dem Lichtbildschutz zugeneigt, aber in jedem Fall bleibt es eine Abwägungsfrage. Wikipedia-Praxis im hochumstrittenen Bereich der Trennung zwischen einfachem Lichtbild und Lichtbildwerk ist aber eigentlich, grundsätzlich erst einmal vom umfassenderen Schutz als Lichtbildwerk auszugehen. Gerade hier dürfte die Lichtbildannahme auch auch eher riskanter sein, weil freilich für derartige Standbilder besonders ausdrucksstarke und eben just nicht aus beiläufig aufgenommenem „Füllmaterial“ bestehende Einzelbilder gewählt werden. Der Leistungsschutz des Filmherstellers (§ 94 UrhG) wäre ohnehin schon abgelaufen, diese komplexe Erwägung im europäischen Schutzfristendschungel kann man sich also sparen (wahrscheinlich wäre es auch nicht anwendbar). Das Filmurheberrecht, auf das Rosenzweig abstellt, sollte wiederum erst gar nicht tangiert sein, weil ein Filmwerkcharakter so gar nicht dargestellt werden kann (Schulze ibid., Rn. 204: „Filmwerke sind Werke eigener Art, bei denen die benutzten Werke (zB Sprachwerke oder Musikwerke) zu einer Einheit verschmolzen und ins Bildliche umgewandelt werden.“). Das ist hier gar nicht mehr gegeben; das, was die schöpferische Qualität eines Filmwerks ausmacht, kann man bei einem Standbild doch gar nicht erkennen. — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Pajz-2013-11-10T12:24:00.000Z-Rosenzweig-2013-11-10T00:40:00.000Z11
Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, [..] gewerbsmäßig zu fotografieren, [..]
Die spannende Frage ist, ob die kommunale Rechtsetzungshoheit solche Einschränkungen des Urheberrechts auf einem Grundstück der Kommune abdeckt, obwohl es sich dabei um einen öffentlichen Platz handelt.
Der Problempunkt ist natürlich der, dass die hier und auf Wikimedia Commons liegenden Dateien grundsätzlich eine kommerzielle Nachnutzung zulassen müssen und diese Einschränkung, falls sie denn wirksam wäre, ein Problem darstellen würde. Auch könnten sich Hochlader möglicherweise einem rechtlichen Ärger ausgesetzt sehen, da das Verletzen einer Satzung normalerweise eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Weitere mögliche Konsequenzen im Falle einer Wirksamkeit (u.a. die Haftung als Störer) sind wohl schwierig einzuschätzen.
Eine kommunale Satzung sollte Bundesrecht nicht brechen können, der Passus wäre also unwirksam, wenn er gegen Bundesrecht verstößt. Anders wäre es, wenn der Friedhof kein öffentlicher Platz im Sinne der Panoramafreiheit wäre. Und da wäre ich mir nicht so sicher, vielleicht kann das auch die Friedhofssatzung anders bestimmen. Im Übrigen aber: Die Panoramafreiheit beschneidet die Rechte der Urheber der Gräber. Dies ist jedoch nicht die Friedhofsverwaltung, sondern z.B. der Steinmetz. Insofern dürfte das Verbot von Seiten der Stadt der urheberrechtliche Status der Künstwerke nicht betroffen sein. Außerdem könnte man die Satzung auch anders interpretieren: gewerbliche zu fotografieren ist verboten, aber ehrenamtlich (und das ist man für WP) zu fotografieren und die Fotos daraus auch gewerblicher Nutzung zur Verfügung zu stellen nicht - zur Nutzung solcher Bilder sagt die Satzung nichts. --Don-kun • DiskussionWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Don-kun-2013-11-10T16:42:00.000Z-AFBorchert-2013-11-10T16:26:00.000Z11
Wie Chaddy schon sagte, das hat eigentlich nichts mir dem Urheberrecht oder der Weitergabe von Fotos zu tun. Als Hausherr darf ich bestimmen, wer was wie auf meinem Grundstück darf oder nicht darf. Hier geht es vermutlich eher darum, dass die Friedhofsverwaltung nicht möchte, dass da ganze Kamerateams mit Reflektoren, Blitzlichtgewitter und drumunddrann anrücken (vor allem bei Promi-Bestattungen). Das würde die Friedhofsruhe stören. Darum gehts ja im Prinzip auch in den anderen Spiegelpunkten, die in der Verordnung unter "§5 Verhalten auf dem Friedhof" aufgeführt sind. --alexrk (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Alexrk2-2013-11-10T16:56:00.000Z-Don-kun-2013-11-10T16:42:00.000Z11
Von diesem Bild ist vom Autoren Adolf Koestler nur bekannt, dass er im Zeitraum von 1856 - 1882 als Fotograf tätig war, ein Todesdatum hab ich nicht gefunden. Ebenso ist das Datum des Werks nicht explizit bekannt. Der Abgebildete Herr lebte von 1819 bis 1902, was damit übereinstimmt. Auf de hab ich das Bild (damals mit noch weniger Informationen) gemäß der pragmatischen 100 Jahre-Regel hochgeladen. Reichen die inzwischen bekannten Informationen aus um das Bild auf Commons zu transferieren? Rein rechnerisch gibt es kaum eine Möglichkeit das Koestler nicht schon mindesten 70 Jahre tot ist: Selbst wenn er mit 16 angefangen hat als Fotograf zu arbeiten und 100 Jahre alt wurde, wäre das Urheberrecht 2011 abgelaufen. Aber reicht diese Argumentation? -- MichiWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-MichaelSchoenitzer-2013-11-11T11:46:00.000Z-Nur Schaffenszeitraum des Urhebers bekannt11
"If ESA images are to be used in advertising or any commercial promotion, layout and copy must be submitted to ESA beforehand for approval to: spaceinimages@esa.int"
Ich weis nicht obich hier auf der richtigen Seite bin und hoffe das es die richtigen leute lesen.Mir ist aufgefallen das in Antenne Bayern derselbe Artikel über Coantry-Sänger Kenny Rogers wortgetreu zu lesen ist. Wer hat da von wem kopiert und ist das erlaubt?
Ich bin Autor eines Buches, und entdecke in Wikipedia Auszüge daraus ohne Quellenangabe
Hallo zusammen,
ich schreibe für einen (nicht IT lastigen) Freund, der noch nie etwas mit Wikipedia zu tun hatte.
Dieser hat ein Buch geschrieben, und nun wörtliche Auszüge daraus in Wikipedia gefunden.
Da die Auszüge nicht mit Quellenangabe versehen und nicht als Zitat gekennzeichnet sind, handelt es sich wohl um eine URV.
Was muss er tun, wenn
er den Artikel mit Quellenangabe und Buchnennung akzeptieren würde? Kann er diesen selbst abändern?
Die einfachste Lösung ist immer, den Artikel selbst zu ändern und die fehlenden Angaben nachzutragen oder den betreffenden Abschnitt zu löschen mit dem Hinweis URV in der Zusammenfassungszeile. Man kann des weiteren einen Hinweis dazu auf der Diskussionsseite hinterlassen. Außer dieser Seite gibt es noch das OTRS-Team, das auf E-mails antwortet. In jedem Fall sind aber genaue Details nötig, welcher Abschnitt in welchem Artikel betroffen ist. Die Autoren versichern mit dem Klick auf die Speichern-Funktion, dass sie den Beitrag selbst verfasst haben und dass er keine fremden Rechte verletzt. Accounts die dagegen verstoßen, können zeitweise oder dauerhaft gesperrt werden.--Giftzwerg 88 (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Giftzwerg 88-2013-11-13T10:40:00.000Z-Tsor-2013-11-12T22:29:00.000Z11
Leider stellt dieses Bild nicht das derzeit offizielles Hotel Logo dar. Darüber hinaus wurde es nie zur Verwendung freigegeben und die Rechte besitzt allein das Hotel. Gern würden wir das richtiges Logo zur Verwendung auf der Wikipedia-Seite hochladen. Wie können wir das umsetzen?
Zur Ansicht. Die amtliche Teil der Zeitung ist wegen der Eigenschaft als Amtsblatt (Amtliches Werk) gemeinfrei, der auch so beschriebene Nichtamtliche Teil aber nicht. Seite 1 wäre also gemeinfrei [Ob der fehlenden Schöpfungshöhe des Textes, dieser auch ohne amtliches Werk zu sein], die Texte ab Seite 2 jedoch nicht. Schöpfungshöhe haben zumindest die etwas längeren Abschnitte. syrcroпедия 10:22, 14. Nov. 2013 (CET)
Die 100-Jahr-Regl würde hier wohl verlangen, dass man zumindest bei der Zeitung mal nachfragt, ob sie wissen, wer den Artikel geschrieben hat (Vermutlich beim großen Hauptartikel der Chefredakteur + Helfer). syrcroпедия 10:27, 14. Nov. 2013 (CET)
Ursprünglich geschützt war der Text auf jeden Fall, fraglich ist die Gemeinfreiheit. Wenn du die Miturheber (Autoren) identifizieren kannst, müssten diese 1942 oder davor verstorben sein, damit der Srtikel gemeinfrei ist. Wenn du nach hinreichend tiefer Recherche entweder die Autoren oder aber die LEbensdaten der bekannten Autoren nicht herausfinden kannst, könnte der Artikel unter Umständen dennoch hochgeladne werden können: wir haben zwei pragmatische Regelungen einer 100-Jahres-alt und eine Vor-1923-Veröffentlicht. Beide bieten aber keine Rechtssicherheit, sondern wiegen lediglich die Wahrscheinlichkeiten ab. syrcroпедия 16:02, 15. Nov. 2013 (CET)
Die beiden Grundregeln sind: Alles ist okay, wenn der Maler vor 1943 (2013-70-Rest des Jahres) verstorben ist und das Werk vor 1923 veröffentlicht worden ist. Das erste ist die EU/CH-Regelschutzfrist, das zweite der früheste Zeitpunkt in den USA, wo heute noch ein Copyrightschutz besteht. Wenn eines der beiden Daten nicht eingreift, wird es kompliziert. Hier passt beides, du kannst das Bild bei den Commons hochladen. syrcroпедия 15:33, 15. Nov. 2013 (CET)
ich möchte hier ein von mir hochgeladenes Bild noch einmal zur „Begutachtung“ stellen, falls ich doch etwas übersehen haben sollte (Links zur Quelle im ersten Link enthalten).
Es handelt sich bei dem Foto imho um eine zweidimensionale Reproduktion eines gemeinfreien Werkes (um 1700 gemalt), die keine eigene Schöpfung iSd § 2 Abs 2 UrhrechtsG (D) darstellt.
Erst einmal vielen Dank für die fundierte Antwort. Meine Frage zielt durchaus primär darauf ab, ob es den Wikipedia-Anforderungen entspricht. "Die oben" dürfen auch gerne mal ein paar rechtspolitische Sträuße ausfechten, die den Wikipedianern wirklich nützen. Da ja jetzt wieder gesammelt wird: das Geld wäre bei in dem Bereich besser angelegt, als bei anderen Faxen, die so betrieben werden. Denn letztlich stellt sich diese Frage ja bei so ziemlich allen Gemäldeabbildungen.. Der springende Punkt ist für mich, dass ich als User persönlich außen vor bin (sein sollte), wenn ich das gemäß der Wikipedia-Richtlinie hochgeladen habe. Der andere Punkt ist die rechtliche Situation, die mir in erster Linie auch eine rechtspolitische zu sein scheint. Die Mehrzahl der Kommentatoren scheint an einer (die Gemeinfreiheit) einschränkenden Auslegung interessiert zu sein. Wobei mir die Unterscheidbarkeit, was eine Reproduktion (mit höherem "Eigenleistungsaufwand") und was eine bloße Kopie sein soll, sehr gummihaft vorkommt. Das Zitat von Walter würde ja bedeuten, dass die 1. Kopie geschützt wäre (sofern ein Foto schon eine Reproduktion darstellt) aber die (2.) Kopie von der 1. Kopie wiederum nicht. Man müsste das Bild also nochmal dort einscannen, wo das Bild auf Papier abgebildet wurde;) (Habe mich sicher "verknotet").--Zuviele Interessen (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Zuviele Interessen-2013-11-16T13:57:00.000Z-Pajz-2013-11-15T18:48:00.000Z11
Hallo Zuviele Interessen, ich bin ich nicht sicher, was du damit meinst, dass du als Nutzer „persönlich außen vor“ bist. Rechtlich bist du jedenfalls nicht außen vor. Die Foundation greift inhaltlich nicht ein, und die Wikipedia-Community ist rechtlich nicht greifbar – das Risiko verbleibt bei dir. (Auch wenn es Rechtsbeihilfeprogramme von der Wikimedia Foundation und von Wikimedia Deutschland gibt, die jedoch auch bspw. keine Schadenersatzansprüche übernehmen würden.) // Was das Zitat von Walter betrifft: Nun, die Position zielt darauf, dass wenn du dich mit einem Fotoapperat vor ein Gemälde stellst und das fotografierst, du Lichtbildschutz zugesprochen bekommst, wenn aber jemand bloß eine Buchseite auf einen Kopierer legt und auf „Kopieren“ drückt, er keinen Schutz bekommen soll. Dasselbe gilt für dein Beispiel mit der 1. und 2. Kopie, das insoweit noch eine kleine Komplexität einführt. Wenn du das Gemälde fotografierst (1. Kopie) und dann jemand dein Foto einscannt / auf den Kopierer legt (2. Kopie), erlangt er keine neuen Rechte. In diesem Spezialfall wissen wir das jedenfalls in Deutschland übrigens mit Bestimmtheit. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein geschütztes Lichtbild stets ein Urbild darstellen muss:
„[…] Lichtbilder oder ähnliche Erzeugnisse […], die sich lediglich als bloße Vervielfältigung anderer Lichtbilder (oder ähnlich hergestellter Erzeugnisse) […] darstellen, bei denen also ein Original-Lichtbild so getreu wie möglich egal ob im selben Format oder im Wege der Mikro- oder Makrokopie lediglich reproduziert (kopiert) wird. Der Lichtbildschutz erfordert, daß das Lichtbild als solches originär, d.h. als Urbild, geschaffen worden ist.“ (BGH, I ZR 14/88 = GRUR 1990, 669, 673 – Bibelreproduktion)
Auch dann, wenn die fragliche Datei offensichtlich einen ScreenCapture aus einem zweifellos urheberrechtlich geschützen Fernsehsendung ist?? Ein Ausschnitt aus einem Videostandbild ist bestenfalls als Photo anzusehen, und fiel als solches noch nie unter den „Gemeinfreiheit mangels Schöpfungshöhe“-Gummiparagraphen. Und bevor jetzt irgendjemand mit dem Argument kommt, bei Reprophotographie sei das nicht der Fall: Ein Repro wurde daraus erst durch den Beschnitt - also nach der Urheberrechtsverletzung.
Danke für die Antwort. Aha. Kannst Du mir bitte noch den Link zu der Seite schicken, auf der das begründet wurde, ich kann da ja sicher noch etwas dazulernen.
Und wenn wir dann (m)ein Ersatzbild in der deutschsprachigen Wikipedia haben, warum wäre das dann "erlaubt" ?
Oder werden die deutschsprachigen Südtiroler dann wegschauen ?
In commons habe ich jetzt (m!)ein Bild gefunden mit der Gedenkplatte und der Fußspitze der inkriminierten Bronzestatue, da hätte ich schon noch gerne gewusst, was denn nun die Begründung für die Löschung auf Commons war, vielleicht haben die mein Fußspitzbild übersehen. Also, wo steht die Diskussion, die zu der Löschung führte, bitte einen Link oder bitte aus irgendeinem Archiv die Begründung (Text).
Meine Bilder aus 2008 habe ich hochgeladen, sie zeigen allerdings nur Details der Statue. - Muss ich also nochmal hinfahren ;-)
Werte Kollegen, auf Commons gibt es von fast jedem US-Präsidenten ein offizielles Portrait bzw. Gemälde (kein Foto sondern Zeichnung). Siehe hier. Bei der Überarbitung des Artikels Ronald Reagan fiel mir auf, dass es von Reagan keines gibt. Überlicherweise sind alle Aufnahmen von Präsidenten bzw. Werke der US-Regierung Public domain. Daher meine Frage, kann man ein Painting von Reagan, das sich im Netz mehrfach findet, bei Commons einfach unter Public domain hochladen (bspw. hier; es geht um [3] dieses Bild)? Grüße -- Jerchel Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Jerchel-2013-11-16T12:29:00.000Z-Präsidiale Portraits (USA)11
handelt es sich um eine mit Wikipedia und/oder Wiki Commons kompatible Lizenz?
wenn ja: wie ist die ordnungsgemäße Angabe der Quelle in der Wikipedia/Commons konkret zu gewährleisten
wenn ja: unter welcher Lizenz muss/kann die neu erstellte Karte, die auf Wiki/Commons bereitgestellt und die ggf. durch den Uploader (ohne Verwendung weiterer Quellen) angepasst wurde, lizensiert werden? Kommen dafür Standard-Lizenzen wie cc-by-sa-3.0 in Betracht? Wer ist als Autor einer solchermaßen angepassten Karte aufzuführen?
Muss bei einer weiteren Bearbeitung (ohne Verwendung weiterer Quellen) der Karte und Bereitstellung auf Wiki/Commons unter neuem Dateinamen dann nur die Lizenz (gesetzt es handelt sich um share alike und Ähnliche) der Vorlage für die neue Datei gewählt werden (ggf. samt deren Url, Name, Autor) oder muss der Hinweis auf die ursprüngliche GeoNutzV ebenfalls berücksichtigt werden? Wenn ja, wie konkret?
Besonders interessant für die Praxis, wenn obige Fragen im Sinne einer möglichen Nutzung in Wiki/Commons beantwortet werden können: Wie kann eine - von der GeoNutzV ja ausdrücklich vorgesehene - Kombination von unter der GeoNutzV stehender Daten und anderer Quellen, insbesondere GFDL und cc-by-sa, realisert werden? Wie ist dann die neue Datei zu lizensieren und wie ist der Hinweis (wenn er denn überhaupt nötig ist) auf die GeoNutzV konkret zu gestalten?--TUBSWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-TUBS-2013-11-15T10:27:00.000Z-GeoNutzV11
(bk) Freedom of panorama' entspricht dem deutschen Begriff der Panoramafreiheit und die gibt es in Danemark nur für Gebäude, nicht für Skulpturen. Die Commons akzeptieren nur Dateien, die in ihrem Ursprungsland frei sind. Lokal auf de kannst du die Datei aber hochladen. syrcroпедия 11:14, 19. Nov. 2013 (CET)
Ist nicht auch im Urheberrecht die Rechtsprechung des Landes ausschlaggebend, in dem das fragliche Werk entstand? Und das dürfte in diesem Fall eindeutig Dänemark sein.
Es gibt innerhalb der Urheberrechtssprechung in der Europäischen Union eine Tendenz zum Einbezug des „bestimmungegemäßen Abrufs“ („Inlandsbezu“) (wie auch im deutschen Recht). Ob das für Dänemark zutrifft oder nicht, weiß ich nicht, aber wir haben uns eben darauf geeinigt, uns an „DACH“-Recht zu orientieren (WP:Bildrechte). Es ist natürlich richtig, dass man theoretisch alle ~125 Urheberrechtsordnungen der Welt berücksichtigen müsste, um die universale Rechtmäßigkeit sicherzustellen. — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Pajz-2013-11-19T17:11:00.000Z-Foto einer Skulptur11
Woher auch immer deine „Sonderregel“ für Personengruppen stammt, rechtliche Grundlage wäre einzig § 57 UrhG (Beiwerk). Dass diese Methode, so doch noch dem Werk habhaft zu werden, rechtens ist, glaubst du hoffentlich selbst nicht. Selbst wenn hier Beiwerk vorliegen würde, so liegt es natürlich nicht mehr vor, wenn du damit den Artikel zum Künstler illustriert (vgl. nur Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 42013, § 57 Rn. 2: „Daher ist unwesentliches Beiwerk nur, was in Bezug zum Hauptgegenstand so nebensächlich ist, dass es aufgrund seiner fehlenden Beziehung zum eigentlichen Gegenstand der Verwertung letztlich ausgetauscht werden könnte, ohne die Gesamtwirkung zu beeinträchtigen, und ohne dass der nicht eigens darauf achtende Betrachter oder Zuhörer dies bemerkte“). Kopfschüttelnd, — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Pajz-2013-11-19T17:48:00.000Z-Markoz-2013-11-19T17:24:00.000Z11
Leider deckt sich diese Milchmädcheninterpretation der Panoramafreiheit nichtmal mit deutschem Recht. Und da auch Touristen oder Kinder Persönlichkeitsrechte haben, handelst Du Dir gleich noch ein weiteres Problem ein...
Nö die befinden sich in öffentlichem Raum, mit ausdrücklich erfragter Fotografie-Genehmigung, die Persönlichkeitsrechte entfallen da als Gruppe in überwiegender Rückansicht dargestellt,...geile Denksportaufgabe gelle? Ein Museum ist ein der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Räumlichkeit, daraus ergibt sich auch fir Freiheit einer abfotografierten Detailaufnahme in Panaoramadarstellung...viel Spass bezüglich der rechtlichen Prüfung!--Markoz (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Markoz-2013-11-19T17:57:00.000Z-Elektrofisch-2013-11-19T17:43:00.000Z11
Nö ist es nicht.....es gibt den öffentlichen Raum der die Panoramafreiheit beinhaltet.....ein Museum zählt zum öffentlichen Raum der durch Zahlung eines Eintrittsgeldes (oder auch durch Satzung an einigen Tagen umsonst betreten werden darf)....dadurch sind diese Räumlichkeiten auch panoramamässig fotografisch als abbildbar ausgewiesen...sollten Künstler sich gegen diese Ablichtung verwenden, sollten diese vermeiden dort ausgestellt zu werden, da sie dann öffentlich auch fotografisch in einer Panoramafotografie ( Besucher, Betrachter etc..) dargestellt werden können....wer öffentlich nicht wahrgenommen werden will sollte daher seine Darstellung in Museen tunlichst vermeiden.--Markoz (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Markoz-2013-11-19T18:26:00.000Z-Martin Kraft-2013-11-19T18:02:00.000Z11
Das erst recht nicht, weil die Ausnahmevorschrift nur auf Werke „an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen“ anwendbar ist. Wenn du in einem Museum stehst, stehst du auf keiner öff. Straße, keinem öff. Weg und keinem öffentlichen Platz. Aus demselben Grund gilt die Ausnahme ja nach der wohl überwiegenden Meinung noch nicht einmal für „Innenräume eines dem öffentlichen Verkehr dienenden, jedoch nicht öffentlich-rechtlich gewidmeten Gebäudes – wie etwa einer Bahnhofshalle“ (Dreier/Schulze, § 59 UrhG; Schricker/Loewenheim, § 59 UrhG) – geschweige denn für einen Museumsraum. — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Pajz-2013-11-19T18:38:00.000Z-Markoz-2013-11-19T18:26:00.000Z11
Ich habe Fotos von Madame mit der Skulptur - aber das würde m.M.n. vom Thema ablenken. Ich hatte schon das rote Haus im Hintergrund diffuser machen lassen.
Das kommt drauf an, ob der Hauptautor des Artikels auch der Urheber des Artikels auf der Firmenwebsite ist. Falls ja (und das halte ich für gar nicht so unwahrscheinlich) ist er auch berechtigt ihn hier unter eine freie Lizenz zu stellen. Frag ihn mal!
Hmmm das hilft mir nun auch nicht wirklich, kann ja jeder sagen, ja ist mein Text, dann müsste ich auch nach einer Benutzerverifizierung fragen. Ich würde aber generell gern wissen bis zu welchem Umfang so etwas noch zulässig wäre, quasi einem Zitat ähnlich und ab wann man da etwas unternehmen soll. Ich wollte eigentlich da jetzt nicht so viel Zeit investieren. Dann lass ich das mit der QS erst mal in diesem Fall. Vielen Dank für die Auskunft. --Liebe Grüße, LómelindeDiskussionWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Lómelinde-2013-11-19T17:01:00.000Z-Martin Kraft-2013-11-19T16:44:00.000Z11
(bk übernommen aus dem Abschnitt „Neues Urteil zum Thema Schöpfungshöhe in der angewandten Kunst“)
Das heutige Urteil zu diesem Thema dürfte in erheblichen Widerspruch zu hiesigen Praxis bei der Verwendung von fremden Grafiken und Logos stehen und einiges an Gesprächsbedarf mit sich bringen. Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung wird nun offensichtlich nicht mehr zwischen Freier und angewandter Kunst unterschieden.
Das war ja klar und unvermeidlich. Wobei die Nichtvorlage zum EuGH für die Zeit vor 2004 schon etwas fragwürdig ist: die Literatur und unsere Ösinachbarn gehen ja schon seit der Jahrtausendwende klar von einer Europarechtswidrigkeit diser Rechtsprechung aus. Wobei das Abstellen auf die Kunst wohl ein absichtliches Bockigsein gegen das Europarecht ist. Kunst ist nicht die entscheidende Kategorie des europäischen Urheberrechts, sondern der Begriff der eigenen persönlichen Schöpfung. Zur Vertiefung siehe die schon damals abschließendeerschöpfende Diskussion (Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/05#.C3.B6UrhG_strenger_als_dUrhG.2C_was_tun_-_war_.22Geschmacksmusterrecht.22) --syrcroпедия 11:16, 13. Nov. 2013 (CET)
Da muss jetzt endlich der Gesetzgeber ran. Wenn jeder Scheiß urheberrechtlich geschützt ist (und sich das aufgrund der EU auch nicht ändern wird), muss eben eine Fair-Use-Regel her. "Ein guter Tag für die Designbranche" ist das aber wohl eher nicht, auch wenn sich der Verband da aufplustert. Denn dieses ganze unnötige Logo-Klimbim wird eben nach und nach aus dem Netz außerhalb der eigenen Unternehmensseiten immer mehr verschwinden; und auch Fotos von irgendwelchen Produkten kann man dann letztlich gar nicht mehr machen. Wenn da die Abmahnerei losgeht, wird der Branche geballter Hass entgegenschlagen. --AndreasPraefcke (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-AndreasPraefcke-2013-11-13T19:31:00.000Z-BGH will kleine Münze für alles11
Als Designer sehe ich naturgemäß etwas anders: Dieses Urteil bedeutet doch nicht, dass „jeder Scheiß urheberrechtlich geschützt ist“, sondern nur, dass an Werke der angewandten Kunst (also z.B. für Grafik-, Mode-, Industriedesign und Kunsthandwerk) bezügliche der Schöpfungshöhe endlich genau dieselben Ansprüche gelten, die auch für Werke von Photographen, Musiker, Journalisten oder Bildenkünstlern gilt. Und das ist kein Dammbruch sondern nur Fair und eine längst überfällige Durchsetzung des Gleichheitsgrundsatzes.
Mir persönlich war es schon immer ein Dorn im Auge, dass man gerade hier, wo man sich sonst bei jeder ohne Versionsimport übernommen Textzeile und jeder nicht lizenzekonformen Photonutzung „Urheberechtsverletzung“, fremden graphischen Arbeiten (wie Logos oder Karten) pauschal den Urheberrechtsschutz abspricht. Diese Arroganz delegitimiert letztlich nur unsere eigenen urheberrechtlichen Interessen.
Wie gesagt, es gelten jetzt einfach dieselben schwammigen Vorstellungen von Individualität oder Originalität wie bei der Schöpfungshöhe aller anderen Werkarten auch. Eigentlich wird also nur das bisherige Paradox aufgehoben, bei der z.B. ein illustriertes Plakat die erforderliche Schöpfungshöhe verweigert wurd, die ein Photo auf dem selben Plakat gehabt hätte.
Im Zweifel heißt das für uns: Für Grafiken gilt einfach exakt derselbe Schutz, denn wir bei Photographien, Texten, Musikstücken und Werken der Bilden Kunst schon immer beachtet haben. D.h. aber natürlich auch, dass unsere Notlüge bei Logos u.ä. nicht mehr zieht. Da diese enzyklopädisch aber zweifelos relevant sind, ist jetzt die Wikimedia gefordert, eine saubere Lösung zu finden, die auch Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte erlaubt.
Ich halte die Auswirkungen dieses Urteils übrigens für so bedeutend, dass sich dringend die Juristen des Vereins und/oder der Foundation damit beschäftigen sollten. Wir sollten nämlich tunlichst vermeiden, dass irgendwann eine kopflose Löschorgie losgeht, ohne dass es einen Plan B gibt. Da theoretisch jedes Logo betroffen sein könnte, dass nicht nur aus Text besteht, würde ein solche Action nämlich tote Bildlinks in Unmengen von Unternehmesartikeln verursachen.
Ich denke, dass man die zuständigen Stellen bei Verein und Foundation so schnell wie möglich aktivieren und jeden Zeitvorsprung nutzen sollte, um offensive eine Lösung für den Umgang mit der neuen Situation zu finden. Würde man stattdessen warten bis irgendwann die ersten Abmahnungen eingehen, wäre eine gebalte OfficeAction (wie zuletzt beim Loriot-Urteil) und das damit verbundenen Löschchaos absehbar. Nein, die Pressemeldung zum Urteil ist ziemlich unmissverständlich und deshalb gilt es jetzt Lösungsstrategien zu entwickeln! --Martin K. (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Martin Kraft-2013-11-14T09:26:00.000Z-Stepro-2013-11-13T23:56:00.000Z11
Ohne die wirkliche Argumentation reicht das nicht aus. Der BGH stellt in der Pressemitteilung auf Kunst ab, bzgl. technischer Gebrauchsgesteltung macht das immer noch einen erheblichen Unterschied (Man denke an Karten oder auch GUI), ob das der Kern der Begründung ist, oder ob der BGH den OHG-Weg geht. Keine Eile notwendig. syrcroпедия 11:17, 14. Nov. 2013 (CET)
Nunja, beispielsweise Logos und CD-Cover sind doch Werke der angewandten Kunst, damit haben wir mehrere Zehntausend betroffene Dateien. Hierfür muss ein Handlungsleitfaden ermittelt werden und je früher das beginnt, umso besser. Ob auch andere Werksarten betroffen sind (ich denke, das wird auch diesem Urteil nicht hervorgehen), lässt sich dann anhand der Begründung ermitteln. Es ändert aber an unserem grundsätzlichen Vorgehen nichts. Gruß Yellowcard (D.) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Yellowcard-2013-11-14T10:25:00.000Z-Yellowcard-2013-11-14T09:36:00.000Z11
Die Pressemitteilung ist ein Anhaltspunkt für die Änderung in der Rechtsprechung, aber wir können wirklich erst mit dem kompletten Urteil wissen, Was der BGH aufgibt und wofür er sich statt dessen entschieden hat. Voraussichtlich handelt es sich um einen einheitlichen Werkbegriff. Wir werden aber abwarten müssen, wie sich das auf die "Kleine Münze" auswirkt. denn der BGH hat in der Vergangenheit mit großer Berechtigung und quer durch die Werkarten das "Handwerksmäßige, Alltägliche und Banale" vom Schutz ausgeschlossen. Es kommt also entscheidend darauf an, wie er damit umgeht, ob künftig über 90% aller Leistungen im Bereich des Designs geschützt sind (die kleine Münze, so wie sie in einigen Werkarten bisher verstanden wird) oder ob es eher 40% sind (wenn man mit dem Handwerksmäßigen und Alltäglichen den Bereich von 40-60% ansetzt). Klar ist, dass die bisherige Rechtsprechung, die weit über 90% nicht als Werk anerkannt hat, aufgegeben wurde. Das hat erhebliche Auswirkungen auch in anderen Feldern, in denen es keine Leistungsschutzrechte unterhalb des urheberrechtlichen Schutzes gibt, also vor allem bei Texten. All das lässt sich nicht beantworten ohne die Begründung - und vermutlich wird dazu in der Begründung auch nicht viel stehen, sondern die neue Rechtsprechung wird sich erst etablieren müssen. Ich bin gespannt, was Peukert und die Kollegen in Bayreuth dazu sagen wird, denn die sind Kritiker der immer weiteren Ausdehnung von immateriellem Güterrecht. Und daraus ergibt sich ob Innitiativen beim Gesetzgeber irgend einen Zweck haben. Fair use wäre nur eine Möglichkeit einer solchen Initiative. Mehr als spekulieren können wir also ohnehin nicht. Grüße --h-stt!?Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-H-stt-2013-11-14T13:54:00.000Z-Stepro-2013-11-14T13:22:00.000Z11
Ich finde schon, dass die Wikipedia bereits jetzt und völlig unabhängig von irgendwelchen politischen Initiativen etwas tun kann:
Das eigentlich Problem ist doch, dass wir vorgeben, nur Inhalte unter einer freien, kommerziell nutzbaren Lizenz zu veröffentlichen, dabei aber gleichzeitig nicht auf Inhalte (z.B. Logos) verzichten können und wollen, die von Ihrem Urheber nie unter einer solchen Lizenz veröffentlicht wurden.
Dieses Dilemma versuchte man bisher dadurch zu umgehen, dass man besagten Werken einfach den urheberechtlichen Schutz absprach. Das war schon immer eher eine Notlüge als eine legitimes Vorgehen und dürfte nach dem Urteil von gestern so nicht mehr möglich sein.
Meiner Meinung nach muss sich eine rechtlich sauber Lösung an den Bestimmungen orientieren, die auch der übrigen Presse die Nutzung fremder Inhalte ermöglicht - also z.B. dem Zitatrecht, dass in der WP bei Texten schon lange Anwendung findet. Dieses dürfte aber voraussetzen, dass die Drittinhalte immer eingebettet in eine anderes Werk (also die WP) angeboten werden, und nicht wie bisher einzeln und frei über eine Medienbibliothek abrufbar sind. Neben einer Überprüfung der Lizenzbedingung der kommerziellen Weiterverwertbarkeit, werden wir IMO nicht drumrum neben den Commons für freie Inhalte ein zweites (ggf. nicht frei abrufbares) Medienarchiv für geschützte Inhalte einzurichten, das über den Datei-Namensraum in der WP hinausgeht.
Um es kurz zu sagen: 5 x NEIN! syrcroпедия 16:09, 14. Nov. 2013 (CET)
Aha?! Und warum? Abgesehen davon, dass die Alternative wohl der Verzicht auf einige 1000 in der Wikipedia eingebundene Grafiken sein dürfte und es bei Zitaten und im Fall von Markenschutzrechten im Datei-Namesraum schon genauso gehandhabt wird, würde mich eine Begründung Deine 5 Neins schon interessieren...
Eben das sehe ich nicht so: Niemand bestreitet, dass die Wikipedia als Ganzes unter einer freien Liznz steht und auch in Zukunft stehen soll. Meines Wissens heißt das aber nicht automatisch, dass jeder Einzelbestandteil ebenfalls unter einer freien Lizenz stehen muss.
Wenn letzteres der Fall wäre, dürfte es hier nämlich bereits jetzt...
kein einziges Zitat geben, dessen Schutzdauer noch nicht abgelaufen ist.
keine einziges Grafik oder Produkt abgebildet werden, an dem irgendein Unternehmen Marken- oder Geschmacksmusterrechte hält.
Wir nutzen hier bereits jetzt regelmäßig Inhalte, die unter keiner freien Lizenz stehen! Nur im Grafikbereich lügen wir uns und deren Urhebern einen in die Tasche, in dem wir routinemäßig deren Urheberrechtsschutz leugnen.
In den Augen jedes designgeschichtlich interessierten Menschen ist es der blanke Hohn, wenn man unter Iconen des Deutschen Grafikdesigns (wie z.B. Otl AichersLufthansa-Logo) den Satz „Erreicht nicht die nötige Schöpfungshöhe, um Urheberrechtsschutz zu genießen...“ lesen muss. Selbst wenn man, entsprechend der alten Schöpfungshöhendefinition für Gebrauchsgrafik, nur den obersten 5% des Grafikdesigns einen urheberrechtlichen Schutz zubilligt, gehört dieses Logo definitiv dazu!
Ja, das Zitatrecht ist mir ein Begriff und IMO die beste Analogie in diesem Fall: Das Zitatrecht gibt ja gerade den Rahmen vor, in dem auch urheberrechtlich Werke ohne Lizenz weiterverwendnet werden dürfen. Da das Urheberrecht selbst dadurch aber unberührt bleibt, ist es z.B. unzulässig, Karten zu verkaufen, auf denen allein ein (z.B. aus der Wikipedia kopiertes) urheberrechtlich geschütztes Zitat steht. WP:Zitate belegt also, dass die freie Lizenz dieser Enzyklopädie nicht erzwingt, dass auch jedes ihrer Fragmente unter eben einer solchen Lizenz veröffentlich wurde.
Dass bisher durchaus eine Verbindung zwischen Geschmacksmusterrecht und Urheberrecht bestand, kann man ja unter Schöpfungshöhe#Angewandte_Kunst nachlesen. Und auch das Markenrecht steht im Konflikt mit der kommerziellen Weiterverwendbarkeit von CC-by-SA-Inhalten - weshalb ja auch Bilder, die unter den Schutz dieser Rechtsnormen fallen, nicht auf Commons kopiert werden dürfen.
Abgesehen davon, dass das aktuelle Urteil ja gerade der Rechtsprechung zum laufende Auge widerspricht, wundere ich mich doch sehr über diesen Vergleich. Meinst Du damit wirklich, dass das Lusthansa-Logo im Bezug auf die Schöpfungshöhe niedriger anzusetzen sei, als dieses alberne Teil hier? Falls ja befindest Du Dich in erheblichem Widerspruch zur etablierten Kunst- und Designtheorie!
"...dabei aber gleichzeitig nicht auf Inhalte (z.B. Logos) verzichten können und wollen" - also ich kann auf Logos sehr gut verzichten. Ihr Informationsgehalt ist im allgemeinen recht gering und z.B. ein Unternehmensartikel ist ohne ein Logo gewiss nicht viel schlechter. Ich wäre mittlerweile eigentlich dafür, aufgrund der allgemeinen Unsicherheit (wir wissen ja auch längst, dass in Österreich selbst einfachen Textlogos urheberrechtlicher Schutz zugesprochen wurde), hier alle Logos zu löschen, die nicht explizit unter einer freien Lizenz stehen oder die aufgrund ihres Alters gemeinfrei sind (bekannter Urheber vor mehr als 70 Jahren verstorben), also die meisten, aber ich glaube nicht, dass ich mich hier mit einem solchen Vorschlag durchsetzen könnte. Vielmehr laden ja die Leute munter weiter Logos hoch. GestumblindiWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Gestumblindi-2013-11-15T01:54:00.000Z-Martin Kraft-2013-11-14T15:00:00.000Z11
Das wäre sicher die konsequenteste Lösung, dürfte aber kaum durchsetztbar sein und ist IMO auch nicht wünschenswert. Denn auch wenn Unternehmenslogos z.Z. der offensichtlichste Problemfall sind, berschränkt sich das Problem bei weitem nicht auf sie. Wie oben bereits erwähnt enthält die Kategorie:Datei:Gemeinfrei (Schöpfungshöhe) über 10000 und commons:Category:PD ineligible fast 80.000 Dateien – ganz zuschweigen von den Werken, die (wie z.B. die Karte der Landesrundfunkanstalten) von eine oder mehrere dieser Dateien weiterverwenden. Wir haben es hier also nicht mit einem begrenzen Problem zu tun, sondern mit etwas was im schlimmsten Fall eine 5-6 stellige Anzahl von Artikel betreffen könnte. --11:05, 15. Nov. 2013 (CET)
Viele der Schöpfungshöhefreien Dateien sind unabhängig von einem einheitlichen oder getrennten Schöpfungshöhemaßstab nicht urheberrechtlich schützbar. Gerade bei der ARD-Karte ist keines der Elemente so richtig eine Ausgeburt einer eigenen persönlichen Schöpfung, sondern überwiegend einfach der Kurznamen des Senders in einer Standardfont. Das ist nicht schützbar. syrcroпедия 11:22, 15. Nov. 2013 (CET)
Ich verstehe hier die Erregung nicht. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht (OLG Schleswig) zurückverwiesen, das zu prüfen haben wird, ob von der Klägerin entworfenen Spielwaren den geringeren Anforderungen genügen, die nunmehr an die Gestaltunghöhe von Werken der angewandten Kunst zu stellen sind. Warten wir doch das erstmal ab, was Schleswig dazu meint, das dürfte Mitte nächsten Jahres sein. Hier ist jedoch eine Einzelfall-Entscheidung zu erwarten. Zudem haben Firmenlogos wenig (auch im nutzungsrechtlichen Sinn) mit Entwurfszeichnungen für eine Spielzeug-Holzeisenbahn zu tun. --Artmax (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Artmax-2013-11-15T10:18:00.000Z-BGH will kleine Münze für alles11
einfach bedeutet nicht trivial
Es geht doch überhaupt nicht um diese Einzelfallentscheidung, sondern um die Begründung, mit der der Fall an vom BGH zurückverwiesen wurde. Selbst wenn dass OLG zu dem Schluss kommen sollte, dass dieses Spielzeug eben nicht die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht, widerspricht die BGH Entscheidung trotzdem der Rechtsprechung zum „laufenden Auge“, die bisher Arbeiten der angewandten Kunst pauschal die Schöpfungshöhe absprach. Die Möglichkeit ein Geschmacksmuster eintragen zu lassen, ist eben kein Ersatz (mehr) für einen urheberrechtlichen Schutz.
Und wenn jetzt für die verscheidenen Werkarten einheitliche Maßstäbe gelten, hat das weitreichende Folgen: Auch wenn die neuen Maßstäbe für die Schöpfungshöhe nach dieser höchstinstanzlichen Entscheidung noch im einzelnen gerichtlich zu klären sein werden, kann man IMO eben nicht mehr automatisch davon ausgehen, dass selbst einfache Formen und Schriftzüge automatisch gemeinfrei sind.
Gegenfrage: Warum gibt man sich hier so große Mühe, Logos u.ä. mit dem Argument einer nicht vorhanden Schöpfungshöhe das Urheberrecht abzusprechen, wenn dieses genauso mit einer Nutzung in der Wikipedia vereinbar wäre, wie z.B. bestehende Marken- und Geschmacksmusterrechte?
Wobei es schon immer irgendwie seltsam war, dass Dateien wie das Lufthansa-Logo statt eines ordentlichen Lizenzbausteins, nur den Satz „Erreicht nicht die nötige Schöpfungshöhe, um Urheberrechtsschutz zu genießen...“ anführen?! Bei den vielen Logos (wie z.B. dem von Audi oder Mercedes) findet sich überhaupt keine unseren Anforderungen genügende Lizenzangabe. Ein Marken- und Geschmacksmuster-Baustein ersetzt sowas jedenfalls nicht und die Behauptung „Urheber bzw. Nutzungsrechtinhaber: unbekannt“ ist bei Firmenlogos auch ziemlich lächerlich. Bei Lichte betrachtet ist also auch die aktuelle Verwendung schon nicht mehr in einer Grauzone angesiedelt, sondern als Urheberechtsverletzung anzusehn. --Martin K. (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Martin Kraft-2013-11-15T14:54:00.000Z-Artmax-2013-11-15T14:39:00.000Z11
Hallo Martin, die Intention ist genau gegenteilig. Zum einen ist sehr wohl eine solche Information enthalten. Der Baustein Logo-SH dient ausschließlich der Kennzeichnung gemeinfreier Materialien. Dass die Formulierung des Bausteins nicht ausdrücklich aussagt, dass die Darstellung gemeinfrei ist, ist lediglich darauf zurückzuführen, dass man damit gerade keinen zusätzlichen Ärger anziehen möchte und zu verhindern sucht, dass Weiternutzer von falschen Annahmen ausgehen. Das kann man natürlich kritisieren (und viele tun das auch), aber es ist auf keinen Fall so, dass das Urheberrecht hier außen vor bliebe. Aus der Praxis im Support-Team (wo üblicherweise Beschwerden wegen unrechmäßiger Nutzung als erstes „aufschlagen“) kann ich dir sagen, dass viele kein Problem mit einer Nutzung ihrer Inhalte haben (auch wenn sie aus deren Sicht eigentlich unrechtmäßig erfolgt); allerdings stört man sich regelmäßig an Behauptungen, wonach dies und das gemeinfrei wäre. — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Pajz-2013-11-15T16:57:00.000Z-Martin Kraft-2013-11-15T15:19:00.000Z11
Warum schießt man über's Ziel hinaus, wenn man darauf hinweist, dass ein sog. „Lizenzbaustein“ keiner ist, weil er keinerlei Lizenzinformationen enthält und dass seine Verbreitung nicht gerade die urheberechtliche Basis dieser Enzyklopädie stärkt?!
Markenrecht und Geschmacksmusterrecht schützen etwas anderes und der Schutzumfang ist erheblich anders. Versuch es doch mal mit den passenden Wikipediaartikeln, solange dein Wissen selbst von diesen Halbstummeln übertroffen wird, ist eine Diskussion müßig. syrcroпедия 16:23, 15. Nov. 2013 (CET)
Findest Du nicht, dass Du es Dir ein bisschen einfach machst, wenn Du versuchst, andere mit pampigen Kurzkommentaren als unwissend hinzustellen, aber gleichzeitig (s.o.) nicht auf Rückfragen reagierst?! Ich hatte es ja oben schon geschrieben, aber...
Natürlich weiß ich, dass Marken- und Geschmacksmusterrecht vom Urheberrecht zu unterscheiden sind. D.h. aber nicht, dass wir hier ihre „Restriktionen“ nicht berücksichtigt müssten. Wenn wir hier in der WP gegen das Marken- und Geschmacksmusterrecht oder auch die Persönlichkeitsrechte verstoßen, können wir dafür genauso verantwortlich gemacht werden, wie bei Verstößen gegen das Urheberrecht. Es ist daher mit nichten so, dass uns diese Rechte egal sein können – und nichts anderes habe ich oben geschrieben.
Stimmt. Aber Panik ist auch fehl am Platz. Das Urteil schraubt die Anforderungen des Maßes der Schöpfungshöhe für Werke des Produktdesigns / Kunsthandwerks / Grafik runter, unter welchen diesen urheberrechtlichen Schutz genießen. Ob damit etwa ein Logo aus drei Buchstaben einer bestimmten Schrifttype und -farbe wie bei den meisten Fernsehveranstaltern, dass sich jeder Achtjährige am Rechner zusammentippen könnte, Schöpfungshöhe hat, ist m. E. immer noch dahingestellt. --Alupus (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Alupus-2013-11-15T15:30:00.000Z-Artmax-2013-11-15T14:39:00.000Z11
@Alupus: Sorry, aber das mit dem achtjährigen ist hart an der Grenze zum Banausentum und zeugt von einer ziemlichen Unkenntnis der Designbranche und der strategischen und gestalterischen Arbeit, die in einem solchen Corporate Design stecken kann...
@Martin Kraft: Dass ein Corporate Design Arbeit und gestalterische Mühe macht, ist mir durchaus bewußt klar. Ich werde beleibe nicht der Designbranche ihre Daseinsberechtigung und ihrer Arbeit den Wert absprechen wollen, den Schuh ziehe ich mir nicht an. Ein anständiges Schnitzel braten zu können, macht mich schließlich auch nicht zum Profikoch. Meine Gedanken gehen aber in die juristische Richtung, und da bin ich mit einer ganzer Reihe von Kollegen hier, denen man insoweit keine juristische Unkenntnis unterstellen kann, der Meinung, dass das Schöpfungshöhe bei einem Logo aus drei "handelsüblichen" Buchstaben (oder mehr) fraglich ist. Übrigens ist mir beim Abfassen des obigen Beitrages die Corporate Identity der Firma Daimler vor Augen gewesen - dem Stern würde ich schöpferische Banalität jedenfalls nicht abstreiten! --Alupus (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Alupus-2013-11-15T18:48:00.000Z-Martin Kraft-2013-11-15T15:46:00.000Z11
Eigentlich sollte man das auf dieser Seite nicht extra dazusagen müssen, aber...
Man sollte bzgl. Logos wirklich nicht in blinde Panik verfallen... Einfachste geometrische Formen bzw. Kombinationen daraus sind so oder so nicht schützbar, weil sie Gemeingut sind und meistens auch gar nicht von Menschen erfunden wurden (so ziemlich alle einfachen geometrischen Formen sind der Natur entlehnt). Und viele Logos bestehen einfach nur aus sehr einfachen geometrischen Formen und werden daher auch zukünftig nicht schützbar sein.
Und der Aufwand, der zur Erstellung eines Logos nötig ist, ist eben für die urheberrechtliche Bewertung völlig unerheblich (dafür gibt es das Leistungsschutzrecht), deshalb greift deine Argumentation nicht so ganz, Martin...
Was aber den Hinweis bzgl. der urheberrechtlichen Situation bei Logos angeht stimme ich dir teilweise zu: Es ist keine Verpflichtung, muss nicht dazuschreiben, dass diese Logos gemeinfrei sind (eben da sie gemeinfrei sind darf man aus urheberrechtlicher Sicht alles damit machen). Aber man sollte es dazu schreiben, weshalb ich mit dem vor einigen Jahren geänderten Logo-Pseudolizenzbaustein auch gar nicht einverstanden bin. -- Chaddy · D – DÜP –Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Chaddy-2013-11-15T17:08:00.000Z-Martin Kraft-2013-11-15T12:03:00.000Z11
Mir geht es nicht um „blinde Panik“ sondern um Problembewusstsein – und das sehe ich hier leider noch nicht. So sehr man sich in der WP und auf Commons an den eigenen Urheberrechten hochzieht, so egal scheinen sie zu werden sobald es um die grafischen Arbeiten Dritter geht. Nur weil es bequem ist Logos u.ä. einfach mal eben die Schöpfungshöhe abzusprechen um sie dann ohne jeden Scrupel zu kopieren, ist es noch lange nicht legitim und (nach dem jüngsten Urteil) auch nicht mehr zwangsläufig legal.
So trifft es z.B. einfach nicht zu, dass alles was aus geometrischen Formen zusammengesetzt sei, urheberrechtlich nicht schützensbar sei:
Genauso wenig, wie man Architektur auf die verwendeten steine reduzieren kann, darf man eine Grafik auf die enthaltenen Formen herunterprechen. Komposition und Arrangement sind essentielle Prozesse kreativen Schaffens.
Wie Du selbst sagts ist der technische Aufwand, der zur Erstellung eines Werkes nötig ist, für dessen Schöpfungshöhe irrelevant, was zählt ist seine Individualität oder Originalität. Und in dieser Hinsicht kann ein aus einfachsten geometrischen Formen bestehendes Werk wesentlich wertvoller sein, als eine überbordendes aber letztlich banales Wimmelbild.
Außerdem ist im digitalen Zeitalter fast alles eine Zusammenstellung kleinster geometrischer Formen (der Pixel).
Wie man an Malewitschsschwarzem Quadrat gut nach vollziehen kann, muss man bei der Schutzwirkung des Urheberrechts differenzieren. Der (mittlerweile erloschen aber vorher) zweifellos bestehende urheberrechtliche Schutz dieses Werkes..
verbietet es natürlich anderen nicht, selbst schwarze Quadrate zu zeichenen
erlaubt aber ohne Genehmigung auch keine exakte Reproduktion dieses Werkes
Dummerweise brauchen wir hier in der WP (nicht nur im Fall von Logos) exakte Kopien und nicht nur das Recht was ähnliches zu machen.
Wenn man nicht gerade Photograph ist, bringt einem Urheber das Leistungsschutzrecht übrigens wenig bis nichts.
Und was die fehlenden Lizenzangaben angeht, habe ich unser Grundprinzip WP:Urheberrechte beachten anders verstanden:
„In diesen Fällen darfst du fremdes Text- und Bildmaterial verwenden:
(...)
In allen Fällen muss die Quelle bzw. die Zustimmung des Rechteinhabers an permissions-de@wikimedia.org weitergeleitet werden, falls sie nicht öffentlich im Internet einsehbar ist. Zusätzlich kann sie zur Vermeidung von Missverständnissen auf der Diskussionsseite des Artikels bzw. der Bild- oder Tondatei angegeben werden. Sonst müssen wir davon ausgehen, dass der Artikel oder das Bild eine Urheberrechtsverletzung darstellt und ihn löschen.
Eine Genehmigung des Rechteinhabers zur „Nutzung in der Wikipedia“ oder ähnlich reicht nicht aus. Jede Veröffentlichung ist automatisch mit einer Lizenzierung unter CC-BY-SA und GFDL verbunden. Es ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Urheber dazu kein Einverständnis erteilt hat. Bist du nicht der Urheber des eingestellten Werkes oder Textes, musst du beim Urheber eine Genehmigung zur Veröffentlichung unter CC-BY-SA und GFDL einholen. Unter Wikipedia:Textvorlagen finden sich hierfür Formbriefe. Auch die Antworten hierauf müssen an permissions-de@wikimedia.org weitergeleitet werden.“
Im aktuellen Urteil geht es aber doch gerade darum, dass nicht mehr zwischen den verschiedenen Werkarten unterschieden werde, sondern ein einheitlicher Schöpfungshöhebegriff angelegt werden soll?!
Das schwarze Quadrate habe ich erwähnt um zu illustrieren, dass uns im Hinblick auf die Schöpfungshöhe rein formale Kriterien nicht weiterbringen. Es ist eben nicht so einfach wie hier manche tun (nur Buchstaben oder geometrische Formen = gemeinfrei). Hinzu kommt, dass die Grenzen zwischen bildender und angewandter Kunst noch nie scharf waren und gerade in unserm Zeitalter immer mehr verschwimmen. Nehmen wir doch mal die Plakate von Henri de Toulouse-Lautrec oder das Hope-Poster von Shepard_Fairey – ist das jetzt (bildende) Kunst oder Design?
Letzteres ist übrigens ein Beispiel dafür, dass die en.WP einen Weg gefunden hat, solche Inhalte zu verwenden ohne dem Urheber seine Rechte abzusprechen. Und ich glaube ehrlich gesagt nicht, dass das allein an Fair Use liegt.
Statt also mit irgendwelchen urheberechtlichen Winkelzügen zu arbeiten oder die unrealistische Hoffnung zu hegen, Firmen könnten von sich aus ihr Logo unter eine freie Lizenz stellen, sollten wir uns darum bemühen auch beschränkte kommerzielle Nutzungssrechte mit unserer Lizenz zu vereinbaren (in der en.WP ist das ja offensichtlich möglich). Wenn das möglich ist, dürften die meisten Unternehmen und Organisation selbst ein Interesse daran haben, ihr Logo zur beschränkten Nutzung bereitzustellen. --Martin K. (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Martin Kraft-2013-11-15T20:03:00.000Z-Chaddy-2013-11-15T19:26:00.000Z11
Wie bereits unter http://archiv.twoday.net/stories/565868470/ deutlich gemacht, denke ich, dass angesichts der Anzahl der betroffenen Medien hier sehr wohl Grund zur Panik besteht, auch wenn man ruhiges Blut bewahren und im Interesse freier Inhalte bei Logos und Buchtiteln, Plattencovern etc. einfachste Gestaltungen, die man nicht auf Anhieb als künstlerisch empfindet, auch zukünftig mit dem umstrittenen Baustein versehen und bei bereits vorhandenen Medien auf substantielle Einwände via OTRS warten sollte. Ich distanziere mich zugleich von den Ausführungen von Martin K, der noch 500 Zeilen gebetsmühlenhaft für die NC argumentieren kann. Das ist ersichtlich nicht Konsens der Wikipedia. Eine entsprechende Bereichsausnahme könnte im Rahmen der Copyright Policy theoretisch zwar von der de WP beschlossen werden, entspricht aber nicht der derzeitigen Grundeinstellung der Community, wie ich sie seit vielen Jahren kenne --Historiograf (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Historiograf-2013-11-16T22:51:00.000Z-BGH will kleine Münze für alles11
Dass ich hier nicht locker lasse, liegt vor allem daran, dass man man hier offensichtlich dazu neigt, das Thema unter der Decke zu halten ohne auch nur über mögliche Alternativen und Lösungswege nachzudenken. Strenggenommen bist Du Historiograf der erste, der hier überhaupt auf meinen Vorschlag eingeht:
Was meinst Du in diesem Kontext mit „NC“?
Ist Dein letzter Satz so zu verstehen, dass theoretisch auch in DACH die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke Dritter mit der freien Lizenz der Wikipedia vereinbar wäre?
Über die Grundeinstellung der Community lässt sich viel spekulieren. Wurde bei diesem Thema jemals der Versuch unternommen, diese unter Benennung aller Alternativen (z.B. mittels eines Meinungsbildes) zu ermitteln?
Ist Deiner Meinung nach die verbreitet Praxis, Logos allein mit dem lizenzlosen Lizenzbaustein Vorlage:Bild-LogoSH auszuzeichnen, mit dem Grundprinzip WP:Urheberrechte beachten vereinbar?
Könntest Du bitte belegen wo und warum mein Vorschlag der „Grundidee dieses Projekts“ widerspricht?
Sind tausendfache Urheberrechtsverletzung (wie sie nach dem jüngsten Urteil im Raum stehen) etwa besser mit der „Grundidee dieses Projekts“ vereinbar? Nur um mal eine Hausnummer zu nennen: Es gibt allein in der de:WP 216.541 Dateien, die das Schlagwort „Logo“ enthalten.
Die Grundidee des Projektes ist es, eine freie Enzyklopädie aufzubauen, deren Inhalte unter einer freien Lizenz stehen oder eben gleich ganz gemeinfrei sind (siehe z. B. Wikipedia:Grundprinzipien#Zentrale Grundprinzipien der Wikipedia). Deshalb ist dein Vorschlag nicht umsetzbar.
Zitate sind im Rahmen des Zitatrechts frei nutzbar und verstoßen daher nicht gegen diese Grundidee.
Mir geht es darum, dass weder Zitatrecht noch Fair Use das Urheberrecht aufheben, sondern ledigtlich die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte gestattet. Sowohl die deutsche (Zitate) als auch die englische Wikipedia (Zitate und Fair Use) enthalten also bereits heute urheberrechtlich geschützte Inhalte, die nicht unter einer freien Lizenz stehen. Offensichtlich ist das beides mit der „Grundidee“ der WP sehr gut vereinbar.
Nachdem ich das Wochenende offline war, komme ich hier ziemlich spät. Aber ich möchte ausdrücklich noch einmal klar stellen, dass du Martin, keine Ahnung von der juristischen Seite der Angelegenheit hast, du kennst das Markenrecht nicht (§23), du kennst die Details des Urheberrechts nicht (§51). Daher sind deine Beiträge daher nicht geeignet, die Diskussion irgendwie voran zu bringen. Es wäre sehr hilfreich, wenn du dich zurückhalten würdest. Danke. Mehr schreibe ich unten in Antwort auf Jan. Grüße --h-stt!?Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-H-stt-2013-11-18T09:45:00.000Z-Chaddy-2013-11-17T15:22:00.000Z11
Machst Du's Dir nicht etwas einfach, wenn Du versuchst, berechtigten Beiträgen pauschal die Legitimation abzusprechen, ohne auch nur mit einem Wort auf Ihren Inhalte einzugehen?
Wir würden hier wahrscheinlich überhaupt nicht dieser misslichen Situation stecken, wenn man sich vor Jahren auch an der gestalterischen Praxis orientiert hätte, in der die Zahlung von Nutzungsrechten für Logos u.ä. die Regel ist, statt eine juristische Grundsatzentscheidungen zu einer „Im Zweifel gegen das Urheberrecht“-Policy zu überdehnen. Oft schafft man eben nachhaltigere Rechtssicherheit, wenn man neben der Frage nach Legalität auch die nach der Legitimität stellt.
Wir haben uns an einer seit Jahrzehnten (1959) etablierte und von allen OLGs, BGH und BVerfG ständig bestätigten Rechtsprechung orientiert. Du nennst das hier ständig "Notlüge" und stellst uns und damit mich (als Autor von Schöpfungshöhe) hier systematisch und wiederholt als Lügner dar. Ich bitte dich noch einmal freundlich, das künftig zu unterlassen. Und was das Zitatrecht angeht, du hast davon keine Ahnung und der antwortende Anwalt hatte die Fragestellung nicht ausreichend durchdacht. Das Zitatrecht ist keine Option, mit der wir künftig Logos und andere Gebrauchsgrafik einbinden können. Das ist so und ich bitte dich, darauf zu verzichten, es uns erneut vorzuschlagen. Grüße --h-stt!?Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-H-stt-2013-11-18T13:34:00.000Z-Martin Kraft-2013-11-18T12:06:00.000Z11
Wie Du in Deinem eigenen Artikel nachlesen kannst, ist und war die Rechtslage niemals so eindeutig und unumstritten, wie Du sie hinstellst. Angesichts der erheblichen Änderungen im Geschmacksmusterrecht und der europäischen Gesetzgebung zu diesem Thema, war es eher eine Frage der Zeit bis dieser Ausnahmetatbestand zu Gunsten eines stringenteren Urheberrechts fallen gelassen wurde. Die Grafikdesignbranche hat das Urteil zum laufenden Auge jedenfalls nie wirklich akzeptiert und in Ihrer Geschäftspraxis weiter an der Erteilung von Nutzungsrechten festgehalten.
In dieser Situation war die extensive Auslegung der „Gemeinfreiheit mangels Schöpfungshöhe“ und vor allem das Ausmaß der damit legitimierten Grafiksammlung schon immer ziemlich gewagt. Und die Vorlage:Bild-LogoSH zeugt ja gerade davon, dass man sich dieser wackligen Position durchaus bewußt war und ist. Diese mit Zähnen und Klauen verteidigten „Lizenzvorlage“ erwähnt mi keinem Wort die urheberechtliche Einordnungen „gemeinfrei auf Grund zu geringer Schöpfungshöhe“ und wurde gerade damit begründet, dass man keine schlafenden Hunde wecken und urheberrechtlichen Auseinandersetzungen aus dem Weg gehen wolle. Wenn man in einem erheblichen Ausmaß von einer nicht unumstrittenen rechtlichen Position profitiert, sollte man IMO auch dazustehen und sich nicht feige wegducken!
Moin, ein kurzer Zwischenstand von Seiten der Anwälte: Wie hier schon richtigerweise angemerkt, lässt sich, solange die ausführlichen Entscheidungsgründe des Urteils nicht vorliegen, über die Details natürlich nur spekulieren. Allerdings sieht JBB bereits auf Basis der Pressemitteilung jedenfalls im Grundsatz auch die in der Diskussion in der Community thematisierte Problematik, dass vieles in der Wikipedia, das bislang als nicht urheberrechtlich geschützt angesehen wurde, sich nun doch als geschützt erweisen dürfte, vor allem was (Unternehmens-)Logos anbelangt. Allerdings kommt man dort zu der Bewertung, dass auch die bisherige Praxis - grob verkürzt: Im Zweifel gemeinfrei - nicht adäquat war. Man wird in Zukunft also wahrscheinlich tendenziell mehr darauf achten müssen, dass insbesondere Logos nur dann verwendet werden dürfen, wenn urheberrechtliche Schranken (insbesondere das Zitatrecht) greifen. Zu reinen Illustrationszwecken sollte man sie nicht (mehr) verwenden. Das empfiehlt sich aber freilich überall dort, wo man fremdes, nicht CC-lizenziertes Material verwendet. Ein Kurzgutachten mit Handlungsempfehlungen folgt. Gruß, --Jan Engelmann (WMDE) (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Jan Engelmann (WMDE)-2013-11-18T08:22:00.000Z-Erste Einschätzung der Anwälte11
Hallo Jan, danke für deinen Beitrag. Wahrscheinlich hätte nicht nur ich eine Handvoll Fragen zu jedem deiner Sätze. Aber gut, dann warten wir mal geduldig. Magst du in der Zwischenzeit vielleicht die E-Mail, in der die von dir paraphrasierte "Bewertung" zu finden ist, hier im Wortlaut wiedergeben? Das hielte ich für naheliegend. Ich verstehe nämlich nicht ganz, warum du hier so eine Art "Teaser" vorwegschickst... Und achja, der Wortlaut der genauen Fragen, die ihr JBB gestellt habt, wäre auch ganz hilfreich. Und wäre es eine gute Idee, vielleicht vor dem nächsten "Kurzgutachten" die Fragestellung mit den Mitdiskutanten hier abstimmen, wenn das Ergebnis ihnen zu Gute kommen soll!? Gruß, --Gnom (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Gnom-2013-11-18T08:49:00.000Z-Jan Engelmann (WMDE)-2013-11-18T08:22:00.000Z11
Mit Verlaub, aber die Antwort der Anwälte ist unbrauchbar und sollte in dieser Form nicht ernst genommen werden. Nach der bisherigen, jahrzehntelang etablierten und auch nach der Reform des Markenrechts(!) noch von BGH und BVerfG bestätigten Rechtsprechung waren bis zu 97,5% aller Leistungen der angewandten Kunst (2x Standardabweichung) urheberrechtlich nicht geschützt. Klar, dass damit viele Seiten nicht zufrieden waren, aber ebenso klar, dass wir uns darauf berufen konnten. Wir haben im Ausnahmefall herausragende Designarbeit auch anerkannt und als geschützt behandelt, zB die Piktogramme der Olympischen Spiele 1972 von Otl Aicher, weshalb wir nur solche Piktogramme gezeigt haben, die im München dauerhaft im öffentlichen Raum angebracht sind und deshalb der Panoramafreiheit unterfallen. Zweitens: Der Hinweis auf das Zitatrecht als Schranke ist wenig hilfreich, was leider wieder gegen die Kompetenz des betreffenden Anwalts spricht. Denn Zitate brauchen nach der ständigen Rechtsprechung einen Zitatgrund. Wir können uns also nur dann auf Zitatrecht berufen, wenn wir explizit die Grafik (meist ein Logo) im Text auf wissenschaftlichem Niveau thematisieren. Andere Verwendungen unterliegen nicht dem Zitatrecht. Drittens: Die Pressemitteilung (und auch die Urteilsbegründung und die irgendwann zu erwartende Entscheidung aus Stuttgart) decken nur einen winzigen Teil der gesamten Fragestellungen ab. Es wird Jahre, wenn nicht ein Jahrzehnt brauchen, bis die Individualität als Anforderung an ein Werk wieder einigermaßen geschlossen definiert ist. Angewandte Kunst ist nur ein Bereich, ich mache mir ernsthaft Sorgen darum, wie sich die neue Rechtsprechung auf nicht-literarische Texte auswirken wird (das aber außerhalb der Wikipedia). Meine vorläufige Anregung ist es die Urteilsbegründung des BGH abzuwarten, bevor wir aktiv werden. Daraus sollten sich Anhaltspunkte ergeben, auch wenn unendliche Zweifelsfälle bestehen bleiben. In der Zwischenzeit sollten wir Löschungsaufforderungen durch Rechteinhaber großzügig nachkommen. Mehr müssen wir nicht tun. Grüße --h-stt!?Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-H-stt-2013-11-18T09:45:00.000Z-Jan Engelmann (WMDE)-2013-11-18T08:22:00.000Z11
Nachsatz, weil ich vorhin nicht weiterschreiben konnte: Allerdings ist die Wiedergabe eines Logos schwerlich unter § 51 Zf. 2 UrhG zu subsummieren, da es ja nicht in einem Teil, sondern im Ganzen wiedergegeben wird.
Fraglich erscheint mir auch, ob die neue Entscheidung zu einer Änderung der Rechtsprechung zum Zitat führen wird. Viele "Zitate" waren ja bislang mangels Anerkennung als schöpferische Leistung gar keine Zitate im Sinne des Zitatrechts. Ich meine daher auch, dass man die weitere Entwicklung abwarten muß, und bis zu einer obergerichtlichen Entscheidung über neue rechtliche Zweifelsfälle hier a) Löschungsaufforderungen großzügig nachkommen sollte und b) auch durchaus vorab überlegen sollte, ob etwa Logozitate im Artikel zur Beschreibung des Artikelgegenstandes wirklich nötig sind oder doch eher überflüssige Illustration. --Alupus (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Alupus-2013-11-18T10:51:00.000Z-H-stt-2013-11-18T09:45:00.000Z11
@Jan: Alles Gute für den Kollegen! Ich dachte, ihr habt schon ein Gutachten in Auftrag gegeben? Dann wäre es ja müßig, sich hier im Nachhinein Fragen auszudenken, oder sehe ich das falsch? Selbst möchte ich keine Frage formulieren geschweige denn ein Gutachten in Auftrag geben, bevor die Urteilsbegründung noch nicht steht, denn das wäre verschwendete Zeit und hinausgeworfenes (Vereins-)Geld.
@h-stt: Doch, die Problematik der nicht-künstlerischen Texte betrifft Wikipedia ebenfalls recht umfangreich, und zwar im Bereich Film/Fernsehen. Die Kritiken, die dort häufig als Zitate dargestellt werden, entsprechend in den allermeisten Fällen ebenfalls nicht dem Zitatrecht. Bisher habe ich (und wohl auch andere) immer darüber hinweggesehen, weil die meisten dieser Texte wohl keine Schöpfungshöhe aufweisen. Wenn man die Schwelle für Sachtexte (konkret: Filmbewertungen) niedriger ansetzt, wird man die bisherige Praxis in den entsprechenden Artikeln nicht mehr dulden können. Gruß Yellowcard (D.) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Yellowcard-2013-11-18T18:18:00.000Z-H-stt-2013-11-18T09:45:00.000Z11
Na ja, offensichtlich kann ich hier nur spekulieren, aber ich bezweifle, dass das darauf wirkt. Die zugrunde liegende europarechtliche Argumentation passt jedenfalls nicht auf Textwerke. Die Widersprüchlichkeit gibt es da ja nicht wirklich, weil sich dort die Unterscheidung aus dem Werk selbst ergibt (was ja auch normal ist) – bei den Werken der bildenden Künste aber eben aus Kontextfaktoren. — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Pajz-2013-11-18T19:04:00.000Z-Yellowcard-2013-11-18T18:18:00.000Z11
Das sind und waren noch nie Zitate iSd Urheberrechts. Solche Anrisse sind immer mal wieder geschützt. Ich würde die immer löschen. syrcroпедия 11:17, 19. Nov. 2013 (CET)
Schon interessant wie hier mit zweierlei Maß gemessen wird:
Während man den urheberrechtlichen Schutz von Texten scheinbar unabhängig von deren Schöpfungshöhe für so unantastbar hält, dass man sogar deren Zitierbarkeit anzweifelt, sobald sie mal 2 Sätze übersteigt, hat(te) man hier offensichtlich kein Problem damit, der Arbeit von Grafikern pauschal das Urheberrecht abzusprechen, und windet sich auch jetzt noch (nachdem dieser Ansicht höchstrichterlich widersprochen wurde) statt endlich zu einem stringenten und juristisch nachhaltigen Position zu kommen.
Wir können auch zusammenlegen und dir einen Paradewagen mieten, mit dem du auf der Wikicon durch Karlsruhe gefahren wirst. In dem Fall kannst du diese Diskussion natürlich gerne weiter mit süffisant-spöttischen Bemerkungen bereichern. Es schreibt hier zwar mittlerweile soweit ersichtlich quasi jeder, dass sich wohl etwas ändern muss, aber ich kann diese Aussage natürlich auch gerne zurückhalten, wenn es denn der Performance dienlich ist. Dein Standpunkt ist jedenfalls hinreichend klar geworden. Falls noch jemand in der Sache diskutiert: Wo wir hier mit Zitatrecht weiterkommen sollen, erschließt sich mir mit h-sst und Gnom nicht, das wird ein großer Einzelfall sein, wenn das mal funktioniert; ein Zitatzweck ist i.A. jedenfalls nicht zu erkennen. — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Pajz-2013-11-19T11:03:00.000Z-Martin Kraft-2013-11-19T10:45:00.000Z11
Es hat zwar gute Tradition hier, grundsätzlich mal allen die Kompetenz abzusprechen, aber der Hinweis auf das Zitatrecht ist offensichtlich vollkommen korrekt. Da steht kein Wort darüber, ob das nun eine geeignete Ersatzlösung ist oder was auch immer. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Inhalte nur unter Berufung auf das Zitatrecht eingebunden werden könnten. — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Pajz-2013-11-19T11:09:00.000Z-H-stt-2013-11-18T09:45:00.000Z11
+1 zu Pajz: Da steht doch extra fettgedruckt, dass reine Illustrationen nicht (mehr) zu verwenden sind, sondern eine Verwendung nur innerhalb des Zitatrechts erfolgen soll. Das ist so ziemlich das Gegenteil von dem hier postulierten 'Logo im Artikel ist ein Zitat'. Bevor man mit Ausdrücken wie unbrauchbar, nicht kompetent oder nicht ernstzunehmen um sich wirft, sollte man die eigene Fähigkeit zum sinnentnehmenden Lesen überprüfen. Offenbar sind aber gefühlte 90% der Wikipedianer hochkompetente Juristen, die sich mit Urheberrechten besser auskennen, als darauf spezialisierte Kanzleien. --Stepro (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Stepro-2013-11-19T14:15:00.000Z-Pajz-2013-11-19T11:09:00.000Z11
Alternative Rechtsgrundlagen
Eigentlich geht's hier ja um folgende Frage:
Wollen wir auch dann Logos und andere Grafiken fremder Urheber in der Wikipedia verwenden, wenn diese (z.T. oder generell) als urheberechtlich geschützt einzuordnen sind?
Falls ja, müssen wir dafür eine völlig neue rechtliche Grundlage finden und die sich klar und deutlich von der bisherigen Praxis „gemeinfrei mangels Urheberrecht“ unterscheidet. Ich bin selbst kein Jurist, sehe dafür aber folgende Ansatzpunkte, die hier diskutiert und von den Anwälten der WMDE auf ihre Zulässigkeit und Vereinbarkeit mit der Lizenz der Wikipedia hin überprüft werden könnten:
Einräumung der Nutzungsrechte für eine enzyklopädische Verwendung durch den jeweiligen Urheber oder Hauptlizenznehmer.
Die Liste kann gerne ergänzt werden
Darüber hinaus sollte man sich, als Community und Verein, natürlich weiterhin politisch für eine Urheberrechtsnovelle engagieren, die auch in Deutschland, Österreich und der Schweiz eine dem Fair Use-Prinzip entsprechende Nutzung ermöglicht. Aber das könnte bestenfalls langfristig Erfolg haben und löst unser aktuelles Problem nicht...
Wäre schön, wenn wir das mal sachlich diskutieren könnten, ohne dass gleich wieder irgendwer irgendwem den Mund verbietet?! --Martin K. (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Martin Kraft-2013-11-19T11:45:00.000Z-Alternative Rechtsgrundlagen11
Bildzitat geht schon rechtlich nur in Ausnahmefällen, weil das Großzitate wäre.
Recht nur für Wikipedia/für eine Enzyklopädie steht im Widerspruch mit einem der einem der beiden Teile von Freie Enyzklopädie und ist auch ausdrüklcih von Betreiber verboten.
Es bleibt nur: keine urheberrechtlich geschützten Logos ohne frei Lizenz, also weiter so, nur mit einer der geänderten Rechtsprechung angepassten Praxis. Löschen - US-Copyright und auch Deutsches-Betreiber-Dienstanbieter-Privileg - müssen wir erstmal nichts, nur den Baustein auslisten. syrcroпедия 13:55, 19. Nov. 2013 (CET)
Soviel zum Thema „jeder (weiß), dass sich wohl etwas ändern muss“?!
@Syrcro: Hälst Du Sich-Totstellen wirklich für eine realistische Option?
Sich jetzt auf das US-Copyright zu berufen, um solche Dateien nicht löschen zu müssen, widerspricht der gängigen Urheberrechtspraxis der WP.
Vom erheblichen Flurschaden, die die dann absehbare ungeordnete Abwicklung unzähliger Dateien nachsichziehen würde, mal ganz abgesehen...
Angesichts der schieren Anzahl der betroffenen Dateien wäre es IMO grobfahrlässig, wenn wir das einfach auf uns zu kommen lassen ohne selbst einen Plan zu entwickeln, wie wir mit den betroffenen Inhalten umgehen und welche Regeln in Zukunft gelten sollen. Ich glaube kaum, dass sich hier irgendwer für ein völliges Löschchaos und die Wartungslawine rechtfertigen möchte, die die roten Bildlinks in unzähligen Artikel nach sich ziehen würden. Deshalb nochmal zurück zur Ausgangsfrage:
Wollen/brauchen wir die fraglichen Grafiken (z.B. Logos) hier in der WP?
Wäre eine Löschung und ein entsprechendes Uploadverbot überhaupt durchsetzbar oder würde das zu ständigen Scharmützeln an unzähligen Fronten führen? Die Probleme im Filmbereich, wo immer wieder analog zur en.WP Plakate oder die Titelschriftzüge eingepflegt werden, oder die Verwerfungen nach dem Lorioturteil dürften verglichen damit ein Strum im Wasserglas gewesen sein...
Hier wurde nicht angeregt, sich „totzustellen“. Wenn wir Bilder nicht unter Berufung auf das Zitatrecht aufnehmen können (weil es i.d.r. nicht anwendbar ist, dies mal ganz abgesehen von der Problematik, dass Bilder nicht einem Artikel zugeordnet werden können), und wenn sich (wie auch ich erwarte) die Community gegen eine Aufnahme nichtgemeinfreier/nicht i.S.d. der Licensing Policy frei lizenzierter Inhalte ausspricht, dann gibt es nicht mehr so viele Logos wie heute – und die zugrunde liegende Erwägung ist nun einmal genau dieselbe wie heute (nur gemeinfreie Inhalte), bloß muss man eben von niedrigeren Schutzanforderungen ausgehen. Nichts anderes haben jetzt schon mehrere Nutzer geschrieben. — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Pajz-2013-11-19T16:00:00.000Z-Martin Kraft-2013-11-19T15:35:00.000Z11
Ich würde ja der Zitatrechtslösung mehr Chancen eingeräumen, aber ok..
D.h. Du würdest im Zweifel akzeptieren, hier ein herheblicher Teil dieser Logos und Grafiken zu löschen? Dann müssten wir uns wohl darum kümmern, wie wir ...
das der Community beibringen?
die Löschung der Dateien technisch handhaben (bei einer 5stelligen Anzahl von Dateien muss man schon fast einen eigenen Mitarbeiter nur für die Prüfung der Löschanträge abstellen)?
in Zukunft unser Uploadregeln und Bildrechte-FAQs formulieren?
mit all den Dateien, Vorlagen und Artikeln umgehen, die irgendwelche jetzt geschützten Grafiken weiterverwendet haben?
Ich werf das mal hier ein: Ich hab mir die Pressemitteilung durchgelesen. Dort wird einerseits gefordert, die gleichen Anforderungen an alle Werkarten unabhängig ihres Zweckes zu stellen. Gleichzeitig muss jedoch das Objekt von Künstlern aus dem Metier als "künstlerisch" angesehen werden. Beispiel Fotografie: ein simples Foto (wie dieses ist zweifelsfrei urheberrechtlich geschützt und wird ebenso behandelt wie dieses Bild, welches sicherlich als künstlerisch angesehen werden kann. Bisher gibt es da keinen Unterschied - laut Urteil gäbe es den aber. Übertragen lässt sich das auf Skulpturen eines 10-jährigen Schülers "ohne Bock" im Kunstunterricht im Vergleich zu Werken von Niki de Saint Phalle, auch hier kommen Fachleute sicherlich nur bei letzterer zum Urteil "künstlerisch". Dennoch geben wir bisher ja schon beiden gleichen urheberrechtlichen Schutz.
Wo ist mein Denkfehler? -- QuedelDiskWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Quedel-2013-11-19T19:23:00.000Z-Zwischenfrage zur Pressemitteilung11
Hoi Quedel, dass hier von „künstlerisch“ geredet wird, wird schlicht mit dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 UrhG zu tun haben („Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke“). Der Gesetzeswortlaut hat sich ja nicht verändert – der Kunstbegriff war immer Teil der Schutzanforderung in § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, woraus du schon schließen kannst, wie weit das auszulegen ist. // Übrigens geht es nicht um die Wahrnehmung von „Fachleuten“ oder gar „Künstlern aus dem Metier“, sondern um die Auffassung „der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise“ … das ist bloß eine Variante der alten Standardformel (BGH GRUR 1972, 143, 144 – Biografie: Ein Spiel: „Die Frage, welcher Eigentümlichkeitsgrad zur Zubilligung des Urheberrechtsschutzes erforderlich und ausreichend ist, bemißt sich nach der Auffassung der mit literarischen und künstlerischen Fragen einigermaßen vertrauten und hierfür aufgeschlossenen Verkehrskreise“); Metall auf Metall II bescherte uns so etwa die Erkenntnis, dass auch die Richter des OLG Hamburg mit der Melodik von Hip-Hop-Musik hinreichend vertraut sind. grüße, — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Pajz-2013-11-19T20:07:00.000Z-Quedel-2013-11-19T19:23:00.000Z11
Zitatrecht als Ausweg?
Mir ist gerade aufgefallen, dass im Artikel Geschmacksmuster das Zitatrecht (als Ausprägung der GrundrechtePresse- und Wissenschaftsfreiheit) ausdrücklich als die Grundlage genannt wird, auf deren Basis entsprechend geschütze Werke hier in der Wikipedia abgebildet werden dürfen.
Wenn also das aus geschmacksmusterrechtlicher Sicht Bildzitate in dieser Enzyklopädie zulässig sind, sollte das doch eigentlich auch für das Urheberrecht gelten?! Zumal ein erheblicher Teil der hier fraglichen Grafiken eh mit einem Geschmacksmuster/Markenrechts-Baustein versehen ist...
Oder stellt das Zitatrecht bei urheberrechtlich geschützen Werken höher Anforderungen als bei eingetragenen Geschmacksmustern (kann ich mir eigentlich nicht vorstellen)?!
1. Der BGH hat im ICE-Urteil das, was in § 40 Nr. 3 GeschmMG „Zitieren“ heißt, analog zum Zitieren nach dem UrhG bewertet. Das traf in der Literatur (auch für mich als Nichtjurist höchst einleuchtend) auf Kritik, weil die Handhabung, dem unterschiedlichen Gesetzesgedanken folgend, im UrhG i.d.R. sehr viel restriktiver ausgelegt ist als es im GeschmMG erforderlich wäre (vgl. etwa Klawitter in GRUR-Prax 2012, 1 – Werbung mit fremden Bildern: Für eine geschmacksmusterspezifische Auslegung des Zitatrechts bei der Abbildung geschützter Erzeugnisse Dritter). 2. Das urheberrechtliche Zitatrecht stellt keine höheren Anforderungen bei irgendwelchem (Nicht)geschmacksmustern, weil es darum überhaupt nicht geht. 3. Dein Vorschlag, Bilder unter Berufung auf § 51 UrhG einzubinden, wurde bereits zigfach kommentiert. Du löst kein Dilemma, weil unsere Logo-Einbindungen ohnehin zum Großteil rein gar nichts mit der Schrankenregelung von § 51 UrhG zu tun haben. Dass ein Kleinzitat ein vollständiges Werk (wie hier ein Bild) umfassen darf, ist schon einmal eine Ausnahme, die entsprechend restriktiv ausgelegt wird. In der Rechtsprechung finden sich v.a. Beispiele im Bereich des „politischen Meinungskampf[s]“ (Schricker/Spindler in Schricker/Loewenheim, UrhR, 4. Aufl., § 51 Rn. 45). Du kannst nicht beliebig die völlig losgelöste, zitatzweckfreie Darstellungen irgendwelcher Logos in einem Wikipedia-Artikel und in Kategoriendarstellungen damit rechtfertigen: Gerade ein solches „großes Kleinzitat“ ist nur denkbar, „sofern das Bild für die Darstellung wirklich erforderlich ist und nicht allein der Illustrationszweck im Vordergrund steht“ (ibid, Rn. 52). So ist etwa selbst wenn man einen Bildband rezensiert auch noch zu prüfen, ob „Gegenstand, Machart und Qualität“ der verwendeten Fotos nicht auch „bloß mit Worten beschrieben werden könnten“ (OLG Hamburg, GRUR 1990, 36/37 – Foto-Entnahme) – und das ist ja noch einmal etwas ganz anderes als irgendwie ein Logo aufzuführen, mit dem man sich nicht auseinandersetzt. — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Pajz-2013-11-20T14:41:00.000Z-Martin Kraft-2013-11-20T12:19:00.000Z11
Nur ums richtig zu verstehen:
Ist es tatsächlich eine „völlig losgelöste, zitatzweckfreie Darstellung“ wenn in einem enzyklopädischen Artikel über ein Unternehmen dessen Unternehmenslogo aufgeführt wird? Für mich als juristischen Laien klingt das nach der Verwendung in einem selbstständigen wissenschaftlichen Werk gemäß §51 UrhG.?!
Man kann ja davon ausgehen, dass ein erheblicher Teil der Logos auch als Geschmacksmuster eingetragen wurde. D.h. ihre Verwendung in der Wikipdia stellt bereits jetzt ein vollumfängliches „Zitat“ dar. Warum genau ist das bei einem Geschmacksmuster zulässig, während es bei einem urheberrechtlich geschützten Werk scheinbar ein Problem darstellt? Oder haben wir auch bei den Geschmacksmustern die Grenzen der Zitierbarkeit überdehnt?
Ist es wirklich so, dass Unternehmenslogos ohne erheblichen Informationsverlust „bloß mit Worten beschrieben werden könnten“?
Ein Wissenschaftliches Großzitat nach Abs. 1 ist es erst recht nicht, schon allein, weil „der in Nr. 1 ausdrücklich genannte Zitatzweck […] enger ist als derjenige in den Fällen von Nr. 2 und 3“ (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 51 Rn. 13). „Beispiele sind die Anführung von Textpassagen aus Dokumenten in geschichtlichen Werken oder Fotografien in Erläuterung des wissenschaftlichen Begleittextes von Ausstellungskatalogen“ (ibid.) Ich hoffe, du erkennst den erheblichen Unterschied dazwischen und zwischen dem, wie hier Logos eingesetzt werden. Fragen 2 und 3 können dahinstehen. — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Pajz-2013-11-22T11:43:00.000Z-Martin Kraft-2013-11-20T15:25:00.000Z11
Moratorium für angewandte Kunst
Wegen des allseitig bekannten, leider folgerichtigem BGH-Urteils und der gefestigten Ösi-OGH-Rechtsprechung zu angewandter Kunst schlage ich ein Moratorium für das Hochladen von Werken der angewandten Kunst vor, soweit sie nicht auch nach den Maßstäben für Kunst im engeren Sinne auch frei wären. Das Moratorium soll so lange gelten, bis sich der Nebel zur geänderten Rechtsprechung des BGH ein wenig geklärt hat (mindestens bis zur Veröffentlichung der Urteilsgründe). Was meint Ihr? syrcroпедия 16:12, 20. Nov. 2013 (CET)
So sinnvoll das einerseits sein mag, so wenig Arbeit spart es wirklich. Ob wir nach Etablierung einer neuen Schwelle alle bisherigen oder auch noch die Handvoll zwischenzeitlicher Uploads durchgehen müssen, macht den Kohl nicht mehr fett. Und ich möchte nicht das Kind mit dem Bade ausschütten und reine Text-Logos, Text plus geometrische Formen, Strichzeichnungen, Kombinationen vorbekannter Elemente, etc jetzt schon ausschließen. Es ist wirklich nicht absehbar, wo die Schwelle liegen wird. Grüße --h-stt!?Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-H-stt-2013-11-20T16:39:00.000Z-Moratorium für angewandte Kunst11
Strichzeichnung ohne Schöpfungshöhe??
Deshalb hatte ich ja vorgeschlagen, vorläufig erstmal nur die Grafiken abzulehnen, die über PD-Textlogo hinausgehen.
Das ist leider der Beleg dafür dass dieses Problem hier schon auf eine ähnlich destruktive Art wie oben totdiskutiert wurde. Aber vielleicht bekommen wir das ja diesmal besser hin?!
Die alte Rechtsprechung war es jedenfalls nicht! Für Leute, die (wie Grafikdesigner oder Photographen) davon leben, dass sie irgendwie für die Nutzung ihrer schöpferischer Leistung vergütet werden, wäre es geradezu existenzgefährden gewesen, wenn die alte Rechtsprechnung von allen Verwertern dieser Leistungen ähnlich schamlos ausgenutzt worden wäre, wie hier in der Wikipedia. Die Behauptung, Geschmacksmuster seien ein adäquater Ersatz für einen urheberrechtlichen Schutz, war schon immer an den Haaren herbei gezogen: Geschmacksmuster werden nämlich i.d.R. nicht auf den Urheber sondern auf den Hauptverwerter einer kreativen Leistung eingetragen (bei Logos also z.B. das Unternehmen zu dem dieses Logo gehört). In dem Jahrzehnt, dass ich mittlerweile in der Designbranche arbeite, habe ich z.B. noch nie selbst ein Geschmacksmuster eingetragen.
Die meisten Grafikdesigner arbeiten aber ohnehin für irgendwelche Firmen, die sich die Nutzungsrechte vertraglich sichern, womit der Ersteller der Grafiken ohnehin nicht vom urheberrechtlichen Schutz direkt profitieren kann.
Stattdessen kann die neue Rechtsprechung nun dazu führen, dass auch sehr einfache, eigentlich allgemeingültige Gestaltungsformen geschützt werden und das Erstellen ähnlicher Grafiken damit verunmöglicht wird. Je nach Schärfe der neuen Rechtssprechung kann das verheerende Folgen für alle haben (nicht nur für uns) und zur Monopolisierung grundlegender Designelemente führen. -- Chaddy · D – DÜP –Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Chaddy-2013-11-21T14:00:00.000Z-Martin Kraft-2013-11-21T12:42:00.000Z11
Dir ist aber schon bewußt, dass ein „Nutzungsrecht“ ein (geistiges) Eigentumsrecht voraussetzt? Und dafür kommt in diesem Fall nunmal nur das Urheberrecht in Frage. Ohne diese Rechtsgrundlage ist erstes nicht (oder nur sehr schwer) einklagbar und dem Urheber sind die Hände gebunden, wenn z.B. die beauftragende Firma seine Designs und Grafiken plötzlich in einem Umfang oder Gebiet einsetzt, für den sie niemals Lizenzgebühren entrichtet hat.
Und ich glaube auch nicht, dass die Rechtsprechung jetzt von einem Extrem ins andere verfällt und plötzlich irgendwelche einfachen Designpatterns für schützenswert hält. Deren Schutz dürfte schon allein daran scheitern, dass es nahezu unmöglich ist nachzuweisen, dass man so ein einfaches Muster tatsächlich als erster verwendet hat. Im Gegensatz zu Marken-, Geschmackmusterrechten und Patenten, die unabhängig von der eigenen Leistung gehandelt und monopolisiert werden können, ist das Urheberrecht als automatisches und unveräußerbares Recht untrennbar mit der Person des Urhebers verbunden ist. --Martin K. (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Martin Kraft-2013-11-21T17:28:00.000Z-Chaddy-2013-11-21T14:00:00.000Z11
Ach Martin, Du hast so wenig Ahnung von den zugrunde liegenden juristischen Argumenten, dass ich dir noch einmal dringend nahe lege, dich aus der Debatte raus zu halten. In einem Urheberrechtsstreit muss in der Praxis niemand nachweisen, dass er als erster ein Muster verwendet hat. Eine substantiierte Behauptung genügt, damit sich die Beweislast umkehrt. Das ist ja gerade die Folge des automatisch und ohne Eintragung entstehenden Rechts. Ich wünsche Grafikern ja keinesfalls etwas Böses, ich arbeite ständig mit ihnen zusammen. Aber diese Rechtsprechung hat das Potential eure Branche genauso zu (zer-)stören, wie es Patenttrolle insbesondere bei Software-Patenten tun. Beeile dich damit, das Urteil als Sieg zu feiern, denn ich fürchte, dass du dich nicht lange dran freuen kannst. Grüße --h-stt!?Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-H-stt-2013-11-22T08:57:00.000Z-Martin Kraft-2013-11-21T17:28:00.000Z11
Ach H-stt, Du hast offensichtlich so wenig Ahnung von der gängigen Praxis und den Beschäftigungsverhältnissen in der Designbranche, dass Du Dich tatsächlich zu der Behauptung versteigst, Grafiker wären ohne ein Urheberrecht besser dran?! Dass Du Urheberrechte (persönliches Schutzrecht, nicht übertragbar) und Patente (gewerbliches Schutzrecht, übertragbar) in einen Topf wirfst, zeugt ebenfalls nicht gerade von Kenntnissen, die fundiert genug wären, hier anderen den Mund zu verbieten?! Solche persönlichen Zurechtweisungen sind sonst nicht so meine Art, aber wie man in den Wald hineinruft, so schallt es eben auch heraus...
Man wird mich hier schon allein deshalb nicht zum Schweigen bringen, weil es wahrscheinlich nie zu einer solchen Murkskonstruktuion gekommen wäre, wenn man bereits damals auf Stimmen aus der Designpraxis gehört hätte. Ohne formal juristische Winkelzüge ist es nämlich kaum jemandem vermittelbar, warum hier ausgerechnet Designer als Kreative zweiter Klasse behandelt werden und man ihnen pauschal das Urheberrecht abspricht?! Wenn es um Texter, Journalisten, Photographen, Musiker und bildende Künstler geht, ist die Beachtung der Urheberrechte doch auch eine Selbstverständlichkeit und niemand befürchtet, dass die sich plötzlich zu Patenttrollen mausern, wenn man ihnen diese Rechte zugesteht?!
Hallo,
für einen Artikel "Fotografik" welcher sich noch im Entwurfsstadium befindet, will ich als Bildbeispiel 1-2 Arbeiten von John Heartfield verwenden. Die Bildrechte liegen bei der VG BILD-KUNST, die mir keine Lizenz für Wiki erteilen wollen. Sehen eine andere Möglichkeit? Besten Dank (nicht signierter Beitrag vonEberhardklaus (Diskussion | Beiträge) Uhrzeit, 21. November 2013, 19:45)
Die „bisherig Auffassung“ kann seit dem 13.11.2013 als überholt angesehen werden.
Ich denke nicht, dass es irgendwem hilft, wenn wir hier weiter Grafiken mit diesem fragwürdigen Urheberrechtsstatus durchwinken – wohl wissend, dass wir etliche davon in absehbare Zeit löschen müssen.
Sorry, aber ich versteh Euch nicht: Angesichts der aktuellen Deutschen (und übrigens auch Österreichischen) Rechtsprechung so zu tun, als wäre nichts passiert und man könne weiter nach dem Prinzip „im Zweifel gegen das Urheberrecht“ verfahren, ist mindestens grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich falsch.
Meiner Meinung nach erteilt man in der aktuellen Situation nur dann seriöse Auskünfte, wenn diese „im Zweifel für das Urhheberrecht“ ausfallen. Da in Deutschland noch keine Urteile vorliegen, die man als Maßstab für die jetzt niedrigere Schöpfungshöhenschwelle anlegen könnte, muss man halt nehmen, was man hat. Und da kann eine Einordnung nach dem US-Copyright durchaus hilfreich sein. Auch wenn dieses zu einem anderen Rechtssystem gehört, kennt es doch auch den Begriff der Schöpfungshöhe und implementiert ebenfalls die Regeln der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst. So kann man wohl davon ausgehen, die die dort mit PD-textlogo gekennzeichneten Grafiken, auch hierzulande eher als gemeinfrei gelten dürften, als die dort ausdrücklich als en:WP:Non-free content ausgezeichneten.
Das US-amerikanische "Copyright" und das europäische "Urheberrecht" sind schon vom Grundprinzip her zwei völlig verschiedene Konstrukte. Deshalb macht dein Vergleich einfach keinen Sinn (Äpfel und Birnen und so...).
Ich wäre dafür erstmal ein Moratorium für NoCommons-Logos auszurufen; bis sich die BGH-Sache ein wenig aus dem Nebel gelöst hat (mindestens bis das Urteil im Volltext vorliegt). syrcroпедия 14:40, 20. Nov. 2013 (CET)
Text, Herzchen und Regenbogen in stereotyper "Mädchenfarbe" ist sehr naheliegend und vollständig aus etablierten Elementen zusammengesetzt. Auch nach einer Neubewertung der Individualitäts-Schwelle gestalterischer Leistungen wird dieses Logo unter "Handwerkliches, Alltägliches, Banales" fallen. Wir wissen aber noch nicht, wo die Grenzen der Kleinen Münze in Zukunft anzusetzen sind. Daher kann ich momentan keine einigermaßen verlässliche Einschätzung abgeben. Grüße --h-stt!?Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-H-stt-2013-11-20T17:50:00.000Z-Gial Ackbar-2013-11-19T22:43:00.000Z11
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Ich würde das als Lichtbildwerk qualifizieren, damit wäre es in A und D 70 pma geschützt, also mindestens noch bis zu den 2020er Jahren und damit unnutzbar hier. syrcroпедия 14:07, 26. Nov. 2013 (CET)
Aufnahme einer dauerhaft öffentlich aufgestellten Infosäule
Hallo URF-Experten,
ich konnte in der Suche nichts finden, war mir aber auch bei den Begriffen unsicher. Daher hier die Frage: Darf ich analog zur Panoramafreiheit bei Kunst im öffentlichen Raum auch die Tonausgabe einer Infosäule aufnehmen und verwenden, oder muss ich Sprecher und/oder Texturheber um Erlaubnis bitten? Die fragliche Infosäule ist dauerhaft im öffentlichen Raum aufgestellt.
Gute Frage. § 59 Abs. 1 UrhG (Panoramafreiheit) sagt: „ Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.“ Jetzt müsste sich mal jemand äußern, wie der Begriff „Film“ in einem aus den 60er Jahren stammenden Gesetz gemeint ist. Falls wirklich die typische Filmaufnahme gemeint ist, könnte ich mir vorstellen, dass das auch die Tonaufzeichnung mit einschließt – aber das ist nur eine unmaßgebliche Vermutung von mir. Gruß, Yellowcard (D.) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Yellowcard-2013-11-27T10:09:00.000Z-Cirdan-2013-11-27T10:00:00.000Z11
Leider nicht, die Literatur ist sich recht einig, dass nur Abbildungen panoramafrei sind. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage 2013, $ 59 Rn. 2 schließt Tonaufnahmen ausdrücklich am Beispiel der Straßenmusik wegen Fehlens eine Vervielfältigung mit den in Abs. 1 genannten bildnerischen Mitteln aus. syrcroпедия 14:24, 27. Nov. 2013 (CET)
Die erste Frage, die sich stellt, ist ja, ob Ton überhaupt in den Anwendungsbereich des § 59 fällt. Dreier/Schulze geht nur von Werken der bildenden und der Baukunst sowie von Sprachwerken aus (aaO). Mein – zugegeben recht alter – Schricker (2. Auflage) geht noch davon aus, dass grundsätzlich auch Musikwerke wie Glockenspiele Teil des Straßenbildes und somit im Anwendungsbereich der Panoramafreiheit liegen können (§ 59, Rn. 8). Es könnte aber gut sein, dass diese Auffassung überholt ist; dazu müsste ich morgen mal im Seminar vorbeischauen. ;)
Die zweite Frage ist, ob ein solcher Infoschalter auch in den Anwendungsbereich fällt. Erstens muss man sehen, dass das bei der Verfassung des § 59 überhaupt kein Thema war und auch später, so weit ich sehe, weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur diskutiert wurde. Zweitens stellt sich bei dynamisch bespielten Infosäulen die Frage, ob hier überhaupt bleibende Werke vorliegen können. Drittens ist fraglich, ob das dann noch ein Teil des Straßenbildes wäre, also teleologisch vom § 59 abgedeckt ist. Viertens sind die Schrankenregelungen immer restriktiv auszulegen.
@Yellowcard: Ich nehme an, du meinst „panoramafrei“. Na ja, die Panoramafreiheit gilt ja eben wohl nicht für den Ton; und das „sichtbare“ Werk am öffentlichen Platz und der emittierte Ton sind zwei verschiedene Werke, wenn du also die Infosäule mit filmischen Mitteln aufnimmst, kannst du das tun, aber wenn etwas aus der Säule herauskommt, ist dieses Werk in seiner Nutzung nicht mehr durch 59 UrhG privilegiert. Wäre sonst auch recht merkwürdig – was soll ein bleibender Ton sein und wie sieht ein Ton aus, der „an“ öffentlichen Plätzen befindlich ist? Recht naheliegend erscheint regelmäßig die Wiedergabe als Beiwerk (§ 57 UrhG), bloß wenn ich den Begriff „Infosäule“ oben richtig verstehe, soll die Tonausgabe ja hier gerade nicht nur unwesentlich und beliebig im Zusammenhang mit einer Bildnutzung wiedergegeben werden. @Ireas: Ich habe nur die Ausführungen in der 4. Aufl. vorliegen, dort steht zwar auch etwas von Glockenspielen, aber: „Gleichwohl ist es denkbar, dass sich Sprach- und Musikwerke wie Gedichte, Glockenspiele, Lieder mit Text oder Notenschriften auf einer Gedenktafel, einem Grab- oder Denkmal befinden und deshalb als Teil des Straßenbildes … genutzt werden können.“ (Hervorhebung im Original) Das betrifft jedenfalls einen anderen Fall. — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Pajz-2013-11-28T10:55:00.000Z-Yellowcard-2013-11-27T13:39:00.000Z11
Hallo Pajz, zunächst völlig Off-Topic: {{Ping}} funktioniert bei mir nicht – ich weiß noch nicht, wieso nicht. Jetzt zu Deinen Ausführungen: Erst einmal vielen Dank, nur wie lassen sich denn die im Schricker angeführten Glockenspiele (die ja ganz offensichtlich akustisch zu vernehmen sind – oder was sind visuell erfassbare Glockenspiele in diesem Kontext?) in Deine Ausführungen einordnen? Also angenommen, an einer öffentlich zugänglichen Stelle wird zu jeder vollen Stunde ein Glockenspiel abgespielt, das so kreativ ist, dass es als urheberrechtlich geschützt anzusehen ist. Ist es nun durch die Schranken der Panoramafreiheit entsprechend weiternutzbar? So verstehe ich den Schricker-Kommentar. Hier könnte ich aber ebenfalls die Fragen nach dem bleibenden Ton bzw. den Tönen an einer Stelle stellen. Grüße, Yellowcard (D.) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Yellowcard-2013-11-30T20:43:00.000Z-Pajz-2013-11-28T10:55:00.000Z11
Yellowcard Ich glaube, ihr lest die Kommentarstelle falsch. Die Satzstruktur ist
„Gleichwohl ist es denkbar, dass sich [Sprach- und Musikwerke [wie Gedichte, Glockenspiele, Lieder mit Text oder Notenschriften]] auf einer Gedenktafel, einem Grab- oder Denkmal befinden und deshalb als Teil des Straßenbildes … genutzt werden können.“
Eine andere Lesart erscheint agrammatisch. Die Präpositionalphrase „auf einer Gedenktafel, einem Grab- oder Denkmal“ bezieht sich auf „Sprach- und Musikwerke“. Die gesamte „wie“-Klammer exemplifiziert diese „Sprach- und Musikwerke“. Gemeint ist also ein Glockenspiel „auf einer Gedenktafel, einem Grab- oder Denkmal“. Und das kann ja rein logisch nur eine visualisierte Darstellung sein, ebenso wie beim Lied mit Notenschrift. Auch ein Glockenspiel kannst du so ja irgendwie notieren. — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Pajz-2013-11-30T21:16:00.000Z-Yellowcard-2013-11-30T20:43:00.000Z11
IMO gibt es noch einen anderen Grund, warum so etwas nicht für die Panoramafreiheit in Frage kommen kann: Das was dauerhaft in der Öffentlichkeit montiert ist, ist ja nur das Abspielgerät und nicht der Ton selbst. Der ist nämlich immateriell, zeitgebunden und damit definitiv nicht „bleibend“ – genauso wie übrigens auch dass über diverse öffentliche Zugangspunkte zugängliche Internet.
Tönt ziemlich unplausibel. Noch unplausibler klingt allerdings, dass irgendwelche Urheberrechte an Wellentönen bestehen. Sind die dann von Neptun und Jupiter (Wikipedia bringt noch Aeolus ins Spiel) in Miturheberschaft geschaffen? Und wie lösen wir das kollisionsrechtlich mit den Griechen, wenn sich Poseidon meldet? Könnte Neptun auch Wellenreiter wegen Entstellung belangen? Das gibt zu denken. Sollte mal in einer Dissertation erörtert werden. Leicht erheitert wiewohl nüchtern grüßend, — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Pajz-2013-12-01T00:09:00.000Z-Martin Kraft-2013-11-30T22:48:00.000Z11
Es sind ja nicht nur Audioaufnahmen denkbar, sondern eben auch Filmeaufnahmen (die von der Panoramafreiheit provitieren könnten). Und in diesem Kontext dürfte es schon relevant sein, ob während der Aufnahme im öffentlichen Raum ein urheberrechtlich geschützes Werk abgespielt nur wird, oder z.B. eine Skulptur selbst Töne erzeugt?!
Eine "Person des öffentlichen Lebens", die hier nicht selbst tätig werden möchte, bat mich herauszufinden, was er tun kann, damit ein Photo, das ihn zeigt, hier gelöscht wird. Es enstand, laut Bildlegende, "nach" einer Veranstaltung - also nicht "während" seines öffentlichen Auftritts. Gibt es eine Chance, das Bild bei wikipedia entfernen zu lassen - notfalls auch wenn der/die UrheberIn auf einer Verbreitung beharrt? Ein vom Abgebildeten unterschriebenes Schriftstück, in dem er der Verwendung des Fotos widerspricht, könnte beigebracht werden. Es wäre schön, wenn jemand eine klärende Antwort oder eine Einschätzung der Erfolgsaussichten geben könnte. Vielen Dank! (nicht signierter Beitrag vonJimthompson (Diskussion | Beiträge) 22:47 (CET))
Dürfen VG-Wort-Mitglieder bei Wikipedia schreiben?
Hallo, ich wurde von einem Community-Mitglied hierher weitergeleitet. Ursprünglich hatte ich folgende Frage auf der Seite für Neulinge gestellt. Angeblich wisse man jedoch hier eher Rat:
Ich habe der VGWort mein Zweitverwertungsrecht abgegeben, damit sie in meinem Namen Kopiergelder etc. "eintreiben" können. Ich nehme dafür alljährlich an der Ausschüttung teil und bekomme Tantieme für veröffentlichte Artikel.
Meine Frage ist nun: Darf ich dann noch GPL-Artikel verfassen und bei Wikipedia veröffentlichen? Gibt's da Erfahrungen anderer Autoren?
Ich habe mich heute fröhlich hier angemeldet, viele Hilfe- und Einsteigerseiten durchgelesen und stolperte plötzlich über diesen Abschnitt der FAQ:
"Durch den Wahrnehmungsvertrag den die Rechteinhaber mit der Verwertungsgesellschaft abgeschlossen haben, verfügen sie in der Regel nicht mehr über die erforderlichen Rechte, um das Werk unter freie Lizenz stellen zu können. Da die erneute Übertragung dieser Rechte unwirksam ist, kann ein Nachnutzer, der sich auf den Lizenzvermerk verlässt, von der Verwertungsgesellschaft zur Kasse gebeten werden, was natürlich in jedem Fall vermieden werden sollte."
Dass dieses Zweitverwertungsrecht, einmal übertragen, nicht wieder zurückgeholt werden kann, ist mir bekannt. Heißt das jetzt, ich würde praktisch "automatisch" die Wikipedia-GPL verletzen, wenn ich hier Texte einstelle? Ich fand dieses Interview im Netz, wo ein Wikipedia-Mitglied sich zu den Verhandlungen mit der VG-Wort äußerte. Offenbar nimmt Wikipedia nach einer Umfrage nicht am Meldeverfahren der VGWort teil. Wie ist es nun aber mit diesen GPL-Schwierigkeiten, die in den FAQ angedeutet werden? Habe per Google leider sonst nichts gefunden, daher hier die Frage. (nicht signierter Beitrag vonHanSolar (Diskussion | Beiträge) 19:58, 25. Nov. 2013)
Dazu ob die VG Wort das ähnlich restriktiv handhabt, kann Dir neben einem Blick in Deinen Vertrag wohl nur die Verwertungsgesellschaft selbst eine halbwegs verlässliche Antwort erteilen.
Über Sinn und Unsinn einer solchen Praxis und ihre negativen Implikationen auf die Urheberrechte im digitalen Zeitalter lässt sich natürlich trefflich streiten, aber letztlich gilt auch hier die Vertragsfreiheit. D.h. wenn Du vertraglich Deiner Verwertungsgesellschaft die exklusiven Rechte an all Deinen textlichen Arbeiten „verkauft“ hast, darfst Du sie danach nicht nochmal an irgendjemand anderen vergeben – auch nicht als freie Lizenz. Das Haftungsrisiko sehe ich daher weniger bei der Wikipedia und eventuellen Nachnutzern, als bei Dir selbst. Schließlich wärst Du der jenige der gegen seine Vertraglichen Verpflichtungen verstößt. --Martin K. (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Martin Kraft-2013-11-25T21:37:00.000Z-Dürfen VG-Wort-Mitglieder bei Wikipedia schreiben?11
Ja, ich müsste da wohl auch mal bei der VGWort nachhören, hab per Google aber schonmal nichts gefunden. Ich frage halt hier, weil Wikipedia mit VGWort Verhandlungen hatte. Außerdem gibt es hier natürlich eine Community wo man leichter mal was fragen kann.
Einen "Vertrag" im zuvor genannten Sinne habe ich nicht geschlossen: Wenn man sich bei der VGWort anmeldet, Unterschreibt man eine Übertragung der Zweitverwertungsrechte und nicht etwa die exklusiven Rechte (also die Erstverwertung). Die Logik dahinter ist sinngemäß: Außer der VGWort gibt es in Deutschland keine andere Verwertungsgesellschaft für Texte und eine Einzelperson kann schlecht bundesweit Gebühren einfordern. Das sind ja stets nur Pfennigbruchteile, die da abgeführt werden (Kopierpapier, CD-Rohlinge, etc.). Weil das aber deutschlandweit passiert, kommen da Millionen zusammen. Dieser Topf wird alljährlich auf alle Mitglieder verteilt. Wenn Wikipedia daran nicht teilnimmt, ist das eigentlich ziemlich gut für alle anderen, denn das Projekt würde einen Recht hohen Anteil bekommen und so die Anteile aller anderen Mitglieder verringern.
Rechtlich ist es wohl so, wie in der Wikipedia-FAQ beschrieben. Diese Übertragung kann nicht rückgängig gemacht werden und hat daher Vorrang. Ich gehe nun davon aus, dass auch für einen GPL-Artikel von mir Gebühren abfallen (ein halber Cent oder so), wenn er auf der Glasplatte von einem Büchereikopierer landet. Diese Gebühr zahlt nicht Wikipedia, sondern die Bücherei (die sie in der Regel an den Kunden weitergibt). Das Problem ist nun, dass das zwar niemanden stören sollte, die GPL aber (laut FAQ) nicht mehr gültig ist.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich der einzige Autor bin, der sowohl freie als auch kostenpflichtige Texte schreiben will. Daher ist meine Frage hier bei Wikipedia schon richtig platziert. Wenn VGWort-Mitglieder hier generell nicht schreiben dürfen, dann verliert das Projekt freiwillige Autoren, die sonst auch beruflich schreiben. Irgendwie muss das also geregelt sein. Es muss irgendeine Alltagspraxis existieren.
Du darfst nicht nur bei Wikipedia mitschreiben, du erhälst sogar von VG-Wort Geld für das Schreiben von Wikipedia-Artikeln. Ursprünglich hatten VG-Wort und der deutsche Wikimedia-Verein überlegt, ob in Wikimedia ein Zähler von VG-Wort eingebaut wird, um exakt zu ermitteln, wieviel an Ausschüttungen es für die Wikipedia-Autor*innen gibt. VG Wort wollte das, aber der Verein wollte das nicht. Es wäre um Millionen-Beträge für die Autor*innen gegangen. Jetzt ist Wikipedia nur an der Sonderausschüttung beteiligt. Zumindest ist das mein Kenntnisstand. Wie es akutell aussieht, weiß ich nicht. Hier die entsprechende Seite: Wikipedia:METIS -- S.F.talkdiscrWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Schwarze Feder-2013-11-26T16:33:00.000Z-Dürfen VG-Wort-Mitglieder bei Wikipedia schreiben?11
Die CC-Lizenzbestimungen besagen: Unverzichtbare gesetzliche Vergütungsansprüche: Soweit unverzichtbare Vergütungsansprüche im Gegenzug für gesetzliche Lizenzen vorgesehen oder Pauschalabgabensysteme (zum Beispiel für Leermedien) vorhanden sind, behält sich der Lizenzgeber das ausschließliche Recht vor, die entsprechende Vergütung einzuziehen für jede Ausübung eines Rechts aus dieser Lizenz durch Sie. (Fettsetzung durch mich) Die Kopiertantiemen sind also berücksichtigt; es besteht kein Konflikt. --MartinaDisk.Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Martina Nolte-2013-11-26T16:52:00.000Z-Schwarze Feder-2013-11-26T16:33:00.000Z11
Vielen Dank, das ist alles sehr hilfreich! Weil die Texte also CreativeCommons sind, bezieht sich der anfangs zitierte FAQ-Ausschnitt also auf Medien wie Filme, Audio und Photo? Der Teil aus der CC-Lizenz klingt unheimlich kompliziert - den hätte ich mit noch so viel Suchen nicht gefunden. Ich schau mir jetzt mal diese Metis-Wiki-Seite genauer an.
Der oben zitierte FAQ-Ausschnitt ist hier zu finden. Es ist Punkt 13, "Was ist, wenn ich Mitglied einer Verwertungsgesellschaft bin?". Ich hab das jetzt so verstanden, dass es für Texte mit der CC-Lizenz keine Probleme mit der Text-Verwertungsgesellschaft (VGWort) gibt. Wenn es aber bei Musik anders ausschaut, wie verhält es sich denn dann mit Photos, Animationen und Videos? Welche Verwertungsgesellschaft wäre hier zuständig? Wird für Bild und Animation auch die CC verwendet? Sollte es etwa für Bildmaterial Probleme mit freien Lizenzen geben, überlege ich mir zweimal, einer weiteren Verwertungsgesellschaft beizutreten. Martin K.s Aussage über die Gema, nach der sie Mitgliedern verbiete, freie Stücke einzustellen, finde ich erschreckend.
Ich sehe das eben erst. Da bei der VG Wort die Werke vom Urheber selbst gemeldet werden müssen, gibt es keinen Konflikt zwischen einem Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort und der Mitarbeit in der Wikipedia. Du meldest einfach deine Beiträge in der Wikipedia nicht an die VG Wort. Anders ist das bei der Musikern und der GEMA, da der GEMA-Vertrag die automatische Übertragung der Rechte an allen musikalischen Werken an die GEMA festschreibt. Grüße --h-stt!?Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-H-stt-2013-12-02T18:20:00.000Z-HanSolar-2013-11-26T19:16:00.000Z11
1) Ja, wenn jemand darauf stößt. 2) Hier geht auch wieder nur lokal sichern. 3) Nein. Nur durch eine Freigabe des Bildhauers unter einer freien Lizenz.
Hallo Grey Geezer, auch wenn das für dich verständlicherweise ärgerlich ist: „draußen“ alleine reicht nicht. Aus dem Bild ist nicht ersichtlich, ob die Büste an der Straße, in einem Park oder in einem privaten Garten steht. (Maßgeblich für die Panoramafreiheit ist der „öffentliche Raum”). Am besten wäre es, wenn du entweder eine Aufnahme hast, auf der man sieht, wo genau das steht, oder wenn du bspw. auf Google Maps oder Open Street Map zeigen könntest, wo du das Bild aufgenommen hast. Sonst reicht wahrscheinlich auch deine Versicherung, dass das Foto aus dem öffentlichen Raum heraus aufgenommen wurde. Entschuldige diese bürokratischen Umstände. Grüße, --ireas :disk: Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Ireas-2013-12-02T14:30:00.000Z-Grey Geezer-2013-12-01T14:02:00.000Z11
Ich beziehe mich auf (die fragliche Version) des Artikels "Lieder (Adel-Tawil-Lied)". Hier wird der Liedtext wiedergegeben, allerdings mit umfangreichen Anmerkungen und Verweisen. Ein reiner kommentarloser Liedtext ist URV, aber diese Form halte ich für vertretbar. Siehe dazu auch die Anmerkungen auf der Disk.seite.
Hallo, ich weiß es geht um ein Commonsthema. Nur hier wird Deutsch gesprochen und nicht so schnell gelöscht wie auf commons. Und es betrifft mehrheitlich „unsere“ Artikel.
Also, sind Bilder, Wappen, Flaggen, Briefmarken, usw. die mit der Template ausgestattet sind auf commons sicher? Ist die Beschreibung so das auch die nicht deutschsprechenden Admin damit zurechtkommen [5]? Es ist in der Vergangenheit schon mehrfach zu Löschungen gekommen trotz Verwendung der Template. Vielleicht gibt es einen anderen, zusätzlichen Gesetzestext der in die Beschreibung kann. Oder ein Musterurteil. Kann hier jemand was dazu sagen? Gruß --Knochen ﱢﻝﱢWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2013/11#c-Knochen-2013-11-25T19:07:00.000Z-commons:Template:PD-AustrianGov11