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Einfach austauschbar sind die in der Tat nicht. Es besteht jedoch die Möglichkeit eine Abwandlung von CC-BY-SA 3.0 DE unter CC-BY-SA 3.0 Unported verfügbar zu machen, was eineindeutig aus dem Lizenztext hervorgeht. Unter 4. b. des Lizenztextes heißt es: "Sie dürfen eine Abwandlung ausschließlich unter den Bedingungen [...] der Creative-Commons-Unported-Lizenz mit denselben Lizenzelementen ab Version 3.0 aufwärts [...] verbreiten oder öffentlich zeigen." Das man sich in diesem Fall auf eine Abwandlung berufen kann, halte ich für sehr unwahrscheinlich. Hierdurch wird allerdings die grundsätzliche Kompatibilität zwischen ported und unported, unter sonst gleichen Bedingungen, aufgezeigt. Zur Frage einer möglichen URV: Im Impressum findet sich ein Flickenteppich an Informationen, die den unter Abschnitt 4. c. "Verbreitung und das öffentliche Zeigen" genannten Bedingungen genüge tun.
Name: "P. Klimpel – Hrsg.: Wikimedia Deutschland, iRights. info, CC DE | Lizenz: CC BY-SA 3.0 de"
Titel des Inhalts: "Freies Wissen dank Creative-Commons-Lizenzen Folgen, Risiken und Nebenwirkungen der Bedingung «nicht-kommerziell – NC«"
Für fragwürdig halte ich die Art und Weise des Einbindens in die Deutsche Wikipedia. Hierzu gibt es in den Nutzungsbedingungen im Abschnitt "Text-Import" eine klare Ansage: "Wenn du einen Text unter einer kompatiblen Lizenz, welche die Nennung der Autoren erfordert, importierst, musst du in angemessener Weise die Autorschaft dokumentieren. Wo eine solche Dokumentation über Versionsgeschichten üblich ist (etwa beim Wikimedia-internen Übertragen von Texten), ist es für einen Import ausreichend, wenn die Namensnennung in der Zusammenfassungszeile erfolgt, welche in der Versionsgeschichte einsehbar ist. Der von dir importierte Text kann unabhängig von der Lizenzierung zurückgewiesen werden, wenn die Anforderungen an die Namensnennung zu aufdringlich anmuten."
Da besteht eindeutig Nachsteuerungsbedarf. Ob man eine Box um den Text setzen sollte, oder nur die Versionsgeschichte anzupassen ist, oder eine andere Variante nutzt, um der Lizenz genüge zu tun, wird sich zeigen. In meinen Augen eine Frage der technischen Implementierung der verstreuten Lizenzinformation.
Was definitiv nicht geht ist die Einbindung des Titelbildes ohne Lizenz: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei:150px-IRights.png&oldid=102824818 Dessen freie Lizenzierung ist scheinbar auch nicht vorgesehen, denn schließlich steht dort: "Der Text dieser Broschüre wird freigegeben unter der Creative-Commons-Lizenz Namensnennung, Weitergabe unter gleichen Bedingungen, Version 3.0 Deutschland (CC BY-SA 3.0 de)". Die Prämisse ist eine vorhandene Schöpfungshöhe, von der ich hier ausgehe.
hallo Conspiration, wenn du mein persönliches bauchgefühl dazu wissen willst: ich halte die darstellung im artikel für nicht allzu problematisch. die auswertung der rede ist ja zum beispiel sehr ausführlich; eine wissenschaftliche auswertung ohne jedenfalls partiellen abdruck der relevanten teile der rede erscheint schwerlich möglich. diese hürde zu überwinden ist aber ja selbst die intention hinter der regelung für das wissenschaftliche großzitat. und man beachte wie klein der hiesige auszug ohnehin im verhältnis zur gesamten, „rund 109 Minuten dauernden“ rede ist. insofern habe ich da persönlich keine großen bedenken. grüße, —Pill (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/05#c-Pill-2012-05-11T21:09:00.000Z-Conspiration-2012-04-30T23:50:00.000Z11
Link zu einem PDF (vollständig eingescanntes Buch) auf einer Website
Sorry, ich hab trotz Suche nicht wirklich eine Antwort auf meine Frage gefunden: Ich habe vorher auf der Literaturliste zu Ludwik Fleck ein Buch hinzugefügt – inkl. Link zu einer vollständigen PDF-Version (wenn auch die Qualität nicht gerade hervorragend ist). Gerade ist mir eingefallen, dass das vielleicht aus rechtlichen Gründen nicht sonderlich vernünftig war… Hier ist der fragliche Link:
PDF-Datei; 110,2 MB
Der Link geht auf die Website des Ludwik Fleck Zentrums (das PDF ist unter Online-Dokumentation zu finden), dort wird explizit "dem Springer Verlag für die grosszügige Erlaubnis zur Aufschaltung der Publikation" gedankt.
Mir ist kein Rechtfertigungsgrund dafür bekannt, weshalb sie gemeinfrei sein sollte. § 7 Abs. 1 UrhG (1. Fallgruppe) ist noch analog zum deutschen UrhG; warum man denn aber eine schon im deutschen Recht von allen Seiten (und jüngst auch gerichtlich) für unzulässig befundene Übertragung der Schutzfreiheit von amtlichen Werken auf die in amtlichen Werken veröffentlichten Abbilder von Briefmarken auf österreichische Briefmarken anwenden soll, leuchtet nicht so recht ein (auch die Fotos deutscher Briefmarken werden aktuell auf Commons geregelt gelöscht). Vgl. in diesem Sinne auch neben der auf WP:DÜP/S dargestellten deutschen Literaturmeinung auch Walter, Österreichisches Urheberrecht, Kap. 2, Rn. 311, der für den in dieser Hinsicht nicht anders liegenden Fall von Münzen und Banknoten eine solche Übertragung der Ausnahmevorschrift noch nicht einmal erwägt. Falls das Motiv also geschützt ist, sehe ich nicht, wie man es genehmigungsfrei in Wikipedia oder Commons nutzen können soll. Grüße, —Pill (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/05#c-Pill-2012-05-13T13:35:00.000Z-MF-Warburg-2012-05-13T13:00:00.000Z11
Mir liegt ein 1982 veröffentlichtes Werk vor, in dem zahlreiche deutsche Kriegsschiffe als Zeichnugnen in Silhouette abgebildet sind. Meines Erachtens dürfte die Schöpfungshöhe nicht ausreichen, um daraus ein Urheberrecht abzuleiten. Wären diese Zeichnungen damit gemeinfrei, oder gibt es andere Gründe, die gegen eine Verwendung in WP sprechen? --78.53.44.237Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/05#c-78.53.44.237-2012-05-13T16:35:00.000Z-Schöpfungshöhe11
hallo, wenn sie keinem urheberrechtlichen schutz unterliegen, fällt mir jedenfalls kein grund ein, weshalb sie in wikipedia nicht verwendet werden könnten (gibt natürlich ein paar hyper-spezielle ausnahmen des urheberrechts, aber i.d.r. sollte da sonst kein problem bestehen). wie gesagt, wenn sie keinem schutz unterliegen. bitte beachte bei der prüfung der schutzfähigkeit, dass zeichnungen von kriegsschiffen – falls geschützt – i.d.r. schutz als darstellungen wissenschaftlicher oder technischer art (§ 2 abs. 7 urhg) genießen würden (ergo: relevant ist der eigenschöpferische gehalt der darstellung). grüße, —Pill (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/05#c-Pill-2012-05-16T22:34:00.000Z-78.53.44.237-2012-05-13T16:35:00.000Z11
ich möchte im Artikel über den Künstler Alfons Epple ein Bild einbinden und bin mir über die Lizenzbestimmung im unklaren.
Es handelt sich um ein Gemälde des Künstlers Alfons Epple von 1927. Gestorben ist der Künstler 1948.
Das Gemälde ist über eine Auktion in den Besitz eines Nachfahren den Künstlers gekommen. Dieser hat mir ausdrücklich erlaubt, eine Fotografie des Gemäldes für den Wikipedia-Artikel zu nutzen.
Außerdem wurde das Gemälde bereits in dem Ausstellungs-Katalog Gabriele Frommer / Hans Bucher (Hg.): Alfons Epple 1899-1948. Spuren eines Künstlerlebens. Fridingen 1993. Abb. 11 abgedruckt (vermutlich vor der Auktion bei der das Gemälde in den Besitz des Nachfahren gelangte).
Habe ich mit der Erlaubnis durch den Besitzer des Gemäldes das Recht die Abbildung des Gemäldes bei Wiki-Commons hochzuladen und wenn ja, welche Angaben muss ich dann bei dem Upload-Prozess unbedingt machen?
Ich habe nun schon öfters versucht, mich in die rechtlichen Grundladen von Wikipedia, Wiki-CCommons und Bildrechte generell einzulesen aber ich verstehe es einfach nicht und bitte daher um Hilfe von erfahrenen Usern. VIELEN DANK
hallo K. Flasche, in der regel wird es so sein, dass beim kauf eines/des werkexemplars gar keine nutzungsrechte eingeräumt werden; es gibt gewisse grauzonen, wo konkludent gewisse rechte eingeräumt werden (bisweilen im bereich der architektur z.b.), aber am beispiel eines gemäldes scheint mir das schon schwer nachvollziehbar und ohnehin werden derartige konkludente einräumungen wohl bei weitem nicht den umfang haben, der für eine freie lizenzierung notwendig ist (die einräumung von nutzungsrechten muss ja immer unzweideutig zum ausdruck gebracht werden). insofern wird das ohne genehmigung leider nicht funktionieren. grüße, —Pill (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/05#c-Pill-2012-05-16T22:47:00.000Z-K. Flasche-2012-05-16T11:23:00.000Z11
Ich baue gerade einen Flyer für die WikiCon, darauf soll eine Karte enthalten sein. Ich baue die aus Screenshots von OSM. Auf http://www.openstreetmap.org/copyright finde ich, wie sowas zu kennteichnen ist. Ich würde also drunterschreiben:
Der Link zur Lizenz sollte idealerweise auf http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/legalcode lauten, denn nur der Legalcode ist rechtlich bindend. Sofern es sich bei dem von dir erstellten Werk um ein Derivative Work handelt, ist auch darüber eine Angabe erforderlich; etwa: "Bearbeitung der Original OSM-Karte". Die Frage ob eine Liste der Autoren für deinen Kartenbereich notwendig ist, hängt davon ab, ob die OSM-Nutzer der Verkürzung der Namensnennung in der unter http://www.openstreetmap.org/copyright ausgeführten Weise zugestimmt haben oder nicht - z.B. über die AGB. Ich beziehe mich in Ausführungen auf 4.c) der Lizenz http://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/legalcode
Möglicherweise ist da dann $55 des österr. Urheberrechtes anwendbar:
§ 55. (1) Von einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis einer Person dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode die mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein überlebender Ehegatte oder Lebensgefährte einzelne Lichtbilder herstellen oder durch einen anderen, auch gegen Entgelt, herstellen lassen.
(2) Abs. 1 gilt jedoch für Bildnisse, die in einem Druckverfahren, in einem photographischen oder in einem der Photographie ähnlichen Verfahren hergestellt sind, nur, wenn sich die im Abs. 1 angeführten Personen weitere in diesen Verfahren hergestellte Werkstücke von dem Berechtigten überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten beschaffen können.
@Sarras: Jemand (ich glaube Ralf Roletschek war's) hat hier mal geschrieben, dass derjenige, der für die Aufnahme die geistige Schöpfungsleistung erbracht hat, der Urheber ist. Wenn er also Hintergrund, Ausschnitt, Belichtung usw. vorher gewählt hat und dann nur noch jemand anderen den Auslöser drücken lässt, hat derjenige keine eigene schöpferische Leistung erbracht und kann daher keine Urheberrechte geltend machen, so die Auffassung. Hat der "Auslöser" aber selber die Entfernung eingestellt, den Ausschnitt usw. gewählt, vielleicht sogar noch Anweisungen gegeben, wie du stehen oder gucken sollst - dann Finger weg ohne ausdrückliche Erlaubnis. --MartinaDisk.Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/05#c-Martina Nolte-2012-05-16T18:35:00.000Z-Lichtbild von eigener Kamera, unbekannter Photograph11
(BK) Prinzipiell stimme ich dem zu, gefälschte Freigaben taugen nichts. Nun ist es aber so, daß du selbst als Urheber giltst, wenn du einem Fremden die kamera gibts, vorher alles einstellst, den Ausschnitt wählst und der Fremde nur noch den Auslöser drückt. Er ist dann nicht schöpferisch tätig sondern sowas wie ein menschlicher Fernauslöser. In Gesetzeskommentaren ist man sich da übereinstimmend einig. --MarcelaWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/05#c-Ralf Roletschek-2012-05-16T18:36:00.000Z-Martina Nolte-2012-05-16T18:35:00.000Z11
"Ansonsten wählt der Benutzer ja immer den Ausschnitt selbst" - naja, nur eingeschränkt. Sicher kann man jemandem, den man anweist, eine Fotografie zu machen, den Ausschnitt nicht zentimetergenau vorgeben, aber doch im Grossen und Ganzen - wenn der "Helfer" den Besitzer des Apparats fotografieren soll und letzterer festlegt, wo er sich für das Foto hinstellt, ist die Freiheit des Fotografierenden in Bezug auf den Ausschnitt vielleicht eingeschränkt genug, um keine für einen urheberrechtlichen Schutz ausreichende Kreativität gelten zu lassen? In der Schweiz wäre das eh alles egal, da die meisten "unkreativen" Fotografien nicht schutzfähig sind ;-) GestumblindiWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/05#c-Gestumblindi-2012-05-16T18:55:00.000Z-188.40.105.142-2012-05-16T18:48:00.000Z11
(BK) Ich würde nun bei den meisten Fotos a la "Können Sie mal so nett sein und ein Bild machen" davon ausgehen, dass die Urheberrechte beim Kamera-Besitzer liegen. Denn meistens will er ja ein Foto an einer bestimmten erinnerungswürdigen Stelle und lächelt in die Kamera und der andere drückt den Auslöser, ohne noch was an der Kamera herumzuschrauben. Das einzige, was er bestimmt ist ja nur, ob man ein paar Zentimeter rechts oder links abgebildet wird. --MichaWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/05#c-Micha L. Rieser-2012-05-16T19:08:00.000Z-Ralf Roletschek-2012-05-16T18:59:00.000Z11
ich sage jetzt mal besser nichts zu den projektschädlichen „tipps“ von h-stt. es gibt von seiten des fragestellers hier kein indiz dafür, dass hier irgendjemand dem fotografen den kompletten aufbau bereitgestellt hat, ich weiß nicht, weshalb wir hier herumspekulieren müssen (natürlich ist derjenige urheber, der den ganzen aufbau macht, wenn der fotograf wirklich nur auf den knopf drückt, alles andere würde § 2 urhg ja entgegenlaufen) – es gibt hier doch keinen anhaltspunkt dafür, insofern würde ich wie üblich antworten: wenn der andere das foto macht, ist er der urheber. die ausnahmevorschrift in § 55 öurhg ist sicherlich nicht darauf anwendbar (rechtssystematisch widersinnig), mir liegt im moment aber leider nichts handfestes dazu vor (sitze im bahnhof), bin aber durch den wortlaut versichert, dass es nur für die nutzung durch den urheber gilt (wenn man den wortlaut von § 55 urhg zugrunde legt, wird das ja deutlich. es heißt unmissverständlich nur, dass er davon lichtbilder anfertigen darf; der gesetzgeber will sicherlich nicht ohne jedes vertragsverhältnis dem abgebildeten das recht einräume, unterlizenzen an dem bild einzuräumen. man sieht das auch an dem hier nicht zitierten absatz 3, der klarstellt, dass die vervielfältigungsstücke (ergo körperlich festgelegte werkverkörperungen) weitergegeben werden dürfen – das wäre mit Sarras’ Lesart überflüssig. ist ja auch analog zur ähnlichen ausnahmevorschrift im deutschen urhg. die antwort lautet nach hiesig dargestelltem kenntnisstand also: nein, die bilder sind nicht genehmigungsfrei nutzbar. —Pill (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/05#c-Pill-2012-05-16T19:23:00.000Z-Lichtbild von eigener Kamera, unbekannter Photograph11
hoi Sarras, nein, im gegenteil, sie würde genau das nicht bedeuten (denn der ausdruck ist just die körperliche festlegung, um die es geht – wenn du so willst trifft die ausnahmevorschrift genau auf so einen fall zu; intention des korrespondierenden § 60 durhg: „Sinn der Vorschrift ist es, den Bestellern oder Abgebildeten zu ermöglichen, Erinnerungsstücke von Bildnissen herzustellen und Vervielfältigungsstücke zu verschenken.“ [wandtke/bullinger, 3. aufl. 2009]). es geht unter den gemachten annahmen nur darum, dass du nicht dadurch, dass du dich von jemandem mit deinem foto fotografieren lässt, irgendwie zu umfassenden ausschließlichen nutzungsrechten an dem bildnis kommst, wie das für eine freie lizenzierung nötig wäre. übrigens gäbe es – wenn die analogie zum deutschen recht besteht, wovon ich ausgehe – beim ausdruck ja auch schon deshalb kein problem, weil du durch den ausdruck eine offensichtlich rechtmäßige hergestellte vorlage (das bild, das der fotografierende in deiner kamera gespeichert hat) zum privaten gebrauch vervielfältigst (§ 53 durhg), was insoweit natürlich auch bei nicht-bildnissen eingreift – aber du darfst natürlich nicht nach belieben mit dem fremden bild verfahren, auch wenn es auf deiner kamera gespeichert ist. zur zweiten frage siehe Ralfs antwort. grüße, —Pill (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/05#c-Pill-2012-05-16T22:26:00.000Z-Sarras-2012-05-16T20:16:00.000Z11
Diese (immer wieder auftauchende) Fragestellung halte ich für akademisch und spitzfindig. Ist überhaupt ein (Rechts-)Fall bekannt, bei dem ein solcher «Stellvertreter-Fotograf» seine «Rechte» geltend machte? Im Zweifelsfall ist so ein Bild doch einfach auf dem Stativ oder mit sonstwo aufgesetzter Kamera und mit Selbstauslöser entstanden. Ich möchte sehen, wie man mir das Gegenteil nachweisen wollte. --Хрюша? ! ? !Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/05#c-Chriusha-2012-05-17T10:56:00.000Z-Pill-2012-05-16T19:23:00.000Z11
Nein, „im Zweifelsfall“ ist es sicherlich nicht so entstanden, das wäre reine Spekulation. Wenn ich auf der Straße jemanden anspreche und ihn bitte, ein Foto von mir zu machen, dann leuchte ich jedenfalls nicht das Feld aus und lege mit Stativ den Bildausschnitt fest, um dem Fotografen dann zu sagen: Drück bloß nur den Knopf und wage es nicht, noch etwas anderes zu tun. Das als Standardfall zu prolamieren, wäre abwegig. Außerdem geht es nicht darum, ob dir irgendjemand das Gegenteil beweisen kann. —Pill (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/05#c-Pill-2012-05-17T11:19:00.000Z-Chriusha-2012-05-17T10:56:00.000Z11
Selbstverständlich kann ich von jedem meiner derartigen Bilder 'behaupten', es wäre mit Selbstauslöser und Stativ entstanden. Aber darum - abgesehen von einer von mir verabscheuten Unehrlichkeit in diesem Vorgang - geht es nicht. Dieses Projekt kann auf Dauer nur funktionieren, wenn es sozusagen 'mit weißer Weste' agiert. Auch wenn ich persönlich meine Probleme mit dieser Auslegung des Urheberrechtes habe, ist dies dennoch zu akzeptieren. Jedenfalls werde ich nie wieder ein Photo unter Zuhilfenahme Anderer anfertigen - sondern halt Stativ und Selbstauslöser immer mitschleppen. --Cuius testiculos habes, habeas cardia et cerebellum. (Sarras) (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/05#c-Sarras-2012-05-17T13:27:00.000Z-Chriusha-2012-05-17T10:56:00.000Z11
@ Sarras: Die weisse Rüstung und die rosarote Brille stehen dir gut ;0}. Ich wollte damit nur sagen, dass um diese «Stellvertreter-Fotograf»-Thematik ein meiner Meinung nach unnötiges Aufheben gemacht wird. Weshalb wohl hat noch niemand meine Frage nach einem konkreten Fall beantwortet? Mir stellt sich diese Frage nicht, da ich eh immer das Stativ bei mir habe und hatte – zu einer Zeit, als noch niemand von WP und freien Bildern träumte. Den Selbstauslöser brauche ich nicht extra mitschleppen, der ist bei meiner Kamera eingebaut; falls du den Fernauslöser meintest, auch der ist selbstvertsändlich immer auf Mann. Und wie schon Gestumblindi erwähnt, die Metadaten sind auch nicht mehr, was sie einmal waren.
Es ist schon so, das wäre ein Hausrechtsproblem und kein Urheberrechtsproblem. Dazu argumetiere ich in solchen Situatione (keine kommerziellen Fotos ohne Genehmigung u.Ä.) eh immer damit, dass ich mit den Fotos ja keine Geld verdiene die ich unter CC-by-sa Stelle. Somit erfülle ich die Voraussetzung des Kommerz nicht, da ich damit ja keine Handel betreibe und kein Geld mit den Fotos verdiene. Ähnlich sehe ich es, wenn es heist keine gewerbilchen Fotos. Aber bei "nur für Private Zwecke" sieht die Sache schon bisschen problematischer aus. Verheimlichen wo man das Foto aufgenommen hat, ist auch in diesen Fällen schlecht, denn oft ist gerade dieser Punkt der, denn sie am meisten stört. Aber so oder so, es ist einen Hausrechtsproblem, und somit zwischen Fotograf und Eigentümer, und der WP kann so was am Allerwertesen vorbei. Das heisst du als Fotograf musst das selber endscheiden, ob du das Risiko eingehst oder nicht. Denn du müsstest ggf. vor Gericht deinen Standpunkt darlegen können. --Bobo11 (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/05#c-Bobo11-2012-05-20T09:32:00.000Z-Ralf Roletschek-2012-05-16T19:02:00.000Z11
Erwin Pohl
Ich möchte gerne den von mir eingestellten Artikel über den Hinterglaskünstler Erwin Pohl illustrieren mit 1 Portraitfoto und 3 Beispielbildern des Künstlers.
Ich habe als Betreuer mit Betreuungsvollmacht, die Bilder bei Wikipedia zu verwenden. Aber bisher bin ich immer daran gescheitert, dass es mir nicht gelungen ist, die Bilder zum Einfügen hochzuladen. Es wird ständig auf neue links verwiesen, aber es erscheint keine Maske o.ä. in der ich die Funststelle der Bilddateien eingeben könnte. Ich habe es auch über Commens (o.ä.) versucht, aber dort musste ich schon an macher Sprachbarriere scheitern, abgesehen davon, dass dort auch nur Weiterverweisungen möglich waren.
Dr. Hans Heimerl -Dr. Hans Heimerl (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/05#c-Dr. Hans Heimerl-2012-05-18T11:35:00.000Z-Erwin Pohl11
Auf Facebook habe ich eine Fotografin gefragt, ob sie ihre Bilder Wikipedia zur Verfügung stellen würde [1]. Sie sagte: "I will load the album onto Picasa with open access later today." Das hat sie dann auch gemacht: [2], aber ich sehe keine Copyright-Informationen. Übersehe ich was oder reicht die Aussage, wenn ich sie verlinke? --JPFjust another userWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/05#c-J. Patrick Fischer-2012-05-23T07:56:00.000Z-Reicht das?11
Urheber von 84 Jahre altem Foto unklar: Darf ich hochladen?
Hallo!
Ich möchte für einen Artikel Fotos hochladen, die aus dem Buch: "Fünfzig Jahre Berliner Stadtgüter" von 1928 stammen. In der Regel handelt es sich um Abbildungen von Gutshöfen und anderen Gebäuden. Im Original, was ich mir in der Bücherei angeschaut habe, steht kein Vermerk auf den Fotografen, also ist die einzige Urheberquelle der Autor. Der ist 1935 gestorben, demnach wären die Fotos gemeinfrei. Aber ich weiß ja nicht, ob es nicht doch einen anderen Fotografen gab...
Der Autor hat das Buch in seiner Funktion als Direktor der Berliner Stadtgüter GmbH geschrieben, reicht also eine Erlaubnis zum Hochladen von der Rechtsnachfolgerin Berliner Stadtgüter GmbH heute, der die abgebildeten Gebäude auch heute noch gehören? Oder muss ich eventuelle Erben vom Autor ausfindig machen?
Es folgt eine vereinfachte Zusammenfassung des Vertrags in allgemeinverständlicher Sprache ohne juristische Wirkung.
Es ist Ihnen gestattet,
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Mich stört: Namensnennung: Sie müssen den Urheber bzw. den Rechteinhaber in der von ihm festgelegten Weise, die URI (z. B. die Internetadresse dieser Seite) sowie den Titel des Werkes und bei einer Abwandlung einen Hinweis darauf angeben.
Die Nennung (und Verlinkung) der Quelle ist grundsätzlich nicht erforderlich. Man kann als Urheber höchstens eine Zuschreibung an Dritte (hier: Wikipedia oder Commons) verlangen. Zum Beispiel "Karl Musterfrau/Wikipedia". Ich bin mir nicht sicher, ob auch die URL wieder gegeben werden muss. Die Lizenz spricht ja von in einer der Nutzung entsprechenden, angemessenen Form; in Druckwerken kann man nicht sinnvoll einen Rattenschwanz an ausgeschriebenen Linkadressen erwarten. (Online sehe ich das anders.) --MartinaDisk.Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/05#c-Martina Nolte-2012-05-27T19:36:00.000Z-AndreasPraefcke-2012-05-27T19:13:00.000Z11
Es müsste klar ersichtlich sein das es das Werk einer juristischen Person handelt. Das ist der Punkt der bei Plänen durch aus drin liegt, das eben einen juristische Person das Urheberrecht beansprucht. Kann die dir keinen Urheber nennen, gilt es als anonymes Werk. Denn die juristische Person kann ohne Nennung der Lebensdaten des Ersteller nur 70 Jahre beanspruchen. Und wer sonnst als die juristische Person, sollte die denn in diesem Fall verklagen.--Bobo11 (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/05#c-Bobo11-2012-05-28T09:08:00.000Z-Grey Geezer-2012-05-28T05:45:00.000Z11
Hallo lieber Unbekannter, zum einen ist das hier der falsche Ort: Das Bild ist auf Commons gespeichert und könnte nur dort gelöscht werden, im Original kommt aus gar aus der nl-WP. Die de-WP hat damit nichts zu tun.
Zum anderen ist Dein Ansinnen für mich nicht nachvollziehbar: Die abgebildeten Personen auf dem Foto sind lediglich Beiwerk, da der Inhalt des Bildes klar auf die Marienbasilika ausgerichtet ist. Das Foto würde nicht nur ohne die Menschen "funktionieren", man könnte sie gar als "störendes" Beiwerk bezeichnen. Von daher sehe ich auch keine Notwendigkeit zu einer Einwilligung. Mal davon abgesehen, dass dies bei der Anzahl der abgebildeten Personen auch schlicht gar nicht leistbar wäre.
So einen Dummfug hab ich noch nie gehört. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte einer Person soll nicht zählen, nur weil das Bild ohne die Person auch oder gar besser funktioniert, hä? Dann mach doch ein solches Foto, die Basilika ist den ganzen Tag offen, so ein Foto bei einem Gottesdienst zu machen, das ist blödsinn. Hab inzwischen einen Löschantrag aof commons gestellt, zur Not werde ich es durchklagen.
Wäre ja Quatsch, wenn sich bei einer solchen Frage zwei Leute einig wären. ;-) Ich frage trotzdem mal: Wieso siehst Du §23 (1) 2. KUG als nicht gegeben? Es dürfte doch kaum die Intention des Fotografen gewesen sein, die Leute so abzulichten. Dass er hätte ein paar Sekunden warten sollen, steht außer Frage.
Kindergeld fuer EU-Mitlieder die in Deutschland arbeiten
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich Yveta Uhlirova bin eine Arbeitsvermittlerin ,die den Tschechischen Buergern die Arbeit in Deutschland vermittlert.
Die Arbeitskraefte aus Tschechien bekommen einen Arbeitsvertrag ab halbes Jahr bis ein Jahr befristet.
Ich habe bei der Familienkasse in Bautzen die Auskunft bekommen,dass die Tschechische Arbeitskraefte recht auf das Kindergeld haben und habe mitgeholfen die passenden Formulare auszufullen.
Vor kurzem Zeit wurde mir die Frage gestellt, ab wann haben die das Recht auf das Kidergeld?
Habe gehoert dass, erst ab halbes Jahr Arbeit in Deutschland?
Keonnen Sie mir bitte die Frage beantworten.
Es sind hier immer wieder Werke anzutreffen, die nicht von der deutschen, österreichischen oder schweizer Ämtern erstellt wurden, welche aber mit dem Baustein "Diese Datei Amtliches Werk dar und ist nach § 5 UrhG (DE) bzw. § 7 UrhG (AT) und Art. 5 URG gemeinfrei" gekennzeichnet sind. Deshalb meine Frage: Gelten diese Paragraphen/Artikel auch für Werke von Ämtern anderer Länder oder nur für die des jeweiligen Landes? --கைப்பாவை (பேச்சு) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2012/05#c-கைப்பாவை-2012-05-23T21:07:00.000Z-Amtliche Werke11