Um einen Abschnitt dieser Seite zu verlinken, klicke im Inhaltsverzeichnis auf den Abschnitt und kopiere dann Seitenname und Abschnittsüberschrift aus der Adresszeile deines Browsers, beispielsweise
sind Bilder von alten Büchern, die die französische Nationalbibliothek ins Netz gestellt hat, geschützt? Das Recht des Autoren ist längst abgelaufen (Bücher von 17xx), aber hat die Bibliothek ein Recht am Foto, das beachtet werden muss?
Bsp: [1]
Hat Google Rechte an den digitalisierten Büchern bei google books?
Es ging ja die letzte Zeit viel über die GEMA (stellvertretend für die VG Musikedition) und gemeinfreie Noten durch die Nachrichten (Stichwort Kindergarten) und dabei ist oft der Eindruck entstanden, dass die GEMA Urheberrechte an neu gesetzten Noten von gemeinfreier Musik beansprucht. Das betrifft natürlich auch Wikipedia, weil naturgemäß in Artikeln gemeinfreie Noten benutzt werden wollen. Auf den Webseiten der GEMA/VGME wird dazu durchgängig § 53 Abs. 4a UrhG als Rechtsgrundlage genannt, was aber natürlich eine Schrankenregelung ist und keineswegs einen neuen eigenständigen Werkstyp der "grafische[n] Werke der Musik"[2] neu schafft (ein Begriff, der im Urheberrecht so gar nicht vorkommt), der unabhängig von der dargestellten Musik (also auch wenn diese schon gemeinfrei ist) ein Urheberrecht bedingen würde. Wenn man aber genau nachschaut, so findet man eine viel klarere Positionsaussage zu den rechtlichen Hintergründen unter
[3], wo am unteren Ende auf [4] verlinkt wird. Dort findet man -- endlich -- einmal das Zugeständnis: "Das Vervielfältigen ... von Noten ist [nur] verboten ... [wenn die] Urheber ... noch leben oder noch keine 70 Jahre tot sind." Aber davon lässt sich der Autor natürlich nicht abhalten und leitet, Überraschung, trotzdem einen fünfzigjährigen Leistungsschutz her, und zwar folgendermaßen: "Auch bei Werken, auf denen kein, wie auch immer begründeter Urheberrechtsschutz mehr liegt, kann das Vervielfältigen von Noten, jedenfalls zu einem anderen als dem rein privaten Gebrauch ..., verboten sein. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gibt hier die entsprechende Rechtsgrundlage. Wenn nämlich das Kopieren ... in kommerzieller Absicht geschieht, ... kann dieses Handeln als Verstoß gegen die §§ 3 und 4 UWG angesehen werden. Immerhin bedient sich der Raubkopierer ja eines fremden Arbeitsergebnisses zwecks Förderung des eigenen Erwerbs. ... Allerdings gilt das Gesagte nur bei ansonsten gemeinfreien Noten, deren Stich nicht länger als 50 Jahre zurückliegt." Nicht erwähnt, aber wohl gemeint (siehe [5]) ist damit wohl das BGH-Urteil "Notenstichblatt" vom 6. Februar 1986. Die Aussagen unter [6] lassen die Behauptungen der VGME zumindest fragwürdig erscheinen; offenbar hat der BGH "keineswegs eine wettbewerbliche Schutzfrist von 50 Jahren bestimmt oder bestätigt", sondern die Vorinstanz hatte so argumentiert. Der BGH musste das nicht untersuchen, weil unstreitig diese Frist für den angeblichen Leistungsschutz bereits abgelaufen gewesen wäre, so dass die Existenz des Leistungsschutzes so oder so irrelevant für das Verfahren war. Wenn es diese Frist aber doch geben sollte, dann würden sie wohl für vieles andere wohl auch herleitbar sein, bis hin zur Digitalisierung von gemeinfreien Analogvorlagen usw. [7] scheint hingegen zu argumentieren, dass die fraglichen Regelungen im UWG gerade nicht greifen können, wenn ein anderes Gesetz (wie das UrhG) als lex specialis in Betracht kommt; und auch sonst "können allerdings gemeinfreie technische Lösungen oder technische notwendige Gestaltungselemente nicht zur Begründung der wettbewerblichen Eigenart dienen". Hat jemand das BGH-Urteil im Volltext vorliegen? --rtcWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Rtc-2010-12-02T01:32:00.000Z-GEMA und gemeinfreie Noten11
PS: Sehe, dass das ganze unter Rechtsschutz von Schriftzeichen bereits erwähnt wird (was ich im übrigen für unpassend dort halte, da Schriftzeichen und Text/Notensatzes ziemlich verschiedene Dinge sind – jetzt verschoben nach Rechtsschutz typografischer Gestaltungen), allerdings ist auch dort ein Volltext des Urteils nicht angegeben.
Noten sind auch auch nur Schriftzeichen (nicht umsonst heißt das Notenschrift), inklusive aller anderen Vortragszeichen eines Notenblattes. Mhm, VGM hat da ja mal eine "alle sind Diebe"-Schrift mal wieder verfasst. Ob das alles so stimmt, müsste ich mir mal genauer anschauen. Aber ich finds schon spannend, wenn lt. deren Infobroschüre man jedesmal die VGM fragen soll - haben die überhaupt soviele Leute zum Beantworten? -- QuedelWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Quedel-2010-12-03T11:21:00.000Z-Rtc-2010-12-02T01:32:00.000Z11
Ich habe hauptsächlich eine Frage gestellt, SockenChristoph, und die ist genauso beachtlich wie die genannten Positionen. Wie Deine Artikel seit Jahren zitiert und verlinkt werden, ist irrelevant für die Frage, wie sie bezeichnet werden sollen. Der Artikel gehört Dir nicht. Noch gönnt man Dir hier wegen Deiner Beiträge den Sonderstatus der Narrenfreiheit und sieht auch über herbe Verstöße gegen WP:NPOV hinweg. Ob das immer so bleibt? --rtcWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Rtc-2010-12-04T01:14:00.000Z-FrobenChristoph-2010-12-03T22:09:00.000Z11
Wenn die selbst nicht wissen, wer die Fotografen waren, können wir das ruhigen Gewissens hier unter der 100-Jahr-Regel hochladen. Besser nicht auf Commons, die könnten das anders sehen.
Hallo Joachim, lies dazu bitte diesen Abschnitt. Das Bild ist leider noch keine 100 Jahre alt. Leider klappt es auch nicht mit der Regelung „vor 1923“. Meiner Kenntnis nach können wir es ohne Wissen um den Fotografen leider nicht verwenden. Ich kopiere diesen Abschnitt nach WP:UF, damit die Fachleute noch was dazu sagen können.
Bezüglich des Rechts am eigenen Bild der bekannten Persönlichkeit: Wenn es eine Person der Zeitgeschichte ist oder wenn die Person mindestens schon 10 Jahre verstorben ist, gibt es keine Probleme mit diesem Recht.
Die Frage nach dem urheberrechtlichen Schtz von Totenmasken stellt sich zur Zeit auf den Commons: commons:Commons:Forum#Stalin-Totenmasken. Vielleicht weiss ja ein Nichtcommonsmitleser von hier Rat (Urteile, Literaturstellen oä). 10:24, 4. Dez. 2010 (CET) PS: Wer die beiden Totenmaskenentscheidungen aus der GRUR zur Hand hat könnte ja mal nachlesen (Grur 83, 507 und GRUR 81, 742) - einige zitieren dies mit künstleriche Totenmaske andere ohne den Zusatz künstlerisch.
Eine echte Totenmaske, ist kein Kunstwerk eines Menschens, sonder eines der Natur. Also nicht schützbar, da dem Werk der wichtigste Faktor fehlt, denn das Anferigen ist reines Handwerk und keine geistige Schöpfung. Der Anfertiger hat keine Möglichkeit hier kreativ zu sein, wenn er das Handwerk richtig erledigt, dann gibt es nur ein richtiges Resulat. Das ist der Abdruck des Original-Gesichts, und das selber ist bekantlich ein Werk der Natur (= nicht schütztbar). Also fertigt man mit der Totenmaske eine Kopie an, und kein Werk. Und die Idee des anfretigen von Totenmasken ist nicht neu, also ist die Idee auch schon gemeinfrei. -- Bobo11Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Bobo11-2010-12-04T11:38:00.000Z-Totenmasken und Werkcharakter.11
Paraphrasierende Übersetzungen
Gibt es bei Lexikonartikeln, die von der Länge her unseren Stubs entsprechen, so etwas wie Schöpfungshöhe? Ich würde gerne ein paar Bio-Stubs anlegen, die sich im Wesentlichen aus einem englischsprachigen Lexikon speisen. Bei der Übernahme von Bio-Fakten liegt ja grundsätzlich keine URV vor, aber was ist mit so halben Wertungen wie "He fought for the reform of science and his works reflected the contradictions of both his time and circumstances" oder "His romantic portraits gradually approached realism." Es geht mir nicht um Übersetzungsvorschläge, sondern darum, dass da eine Eigenleistung des Lexikon-Verfassers zu erkennen sein könnte. Und ist es eine URV, wenn man in der Struktur des WP-Stubs recht genau der Struktur des Lexikoneintrags folgt, also zum Beispiel Lebensdaten, Entwicklung des Werks, Veröffentlichungen, Freundschaften und Einflüsse, Einordnung des Werks ins Große und Ganze, Rezeption? (Die Beschaffung weiterer Literatur ist sehr mühselig, daher sei hier mal unterstellt, dass das Lexikon als einzige Quelle verwendet und natürlich zitiert wird.) --AalfonsWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Aalfons-2010-12-04T10:48:00.000Z-Paraphrasierende Übersetzungen11
Ist eine Grauzone. Denn wenn der Artikel nur aus Fakten besteht, kann er nicht urheberrechtlich geschützt sein (Fakten sind nie schützbar). Allerdings ist ein Abschreiben längerer Einträge (z.B. des HLS), schon probelmatisch, da auch die Satzkostellation geschütz sein könnte. Wobei in diesem Fall, die einzelnen Sätze an und für sich keinen Schutz geniesen würden, aber die Zusammestellung -sprich Reinefolge- der Sätze schon. Die Fakten darf man 1:1 übernehmen, aber kann man die Fakten anders darstellen, dann solte man das auch. Auch wenn dies nur aus umstellen der Sätze und Satzteilen besteht. In der Regel kan man aber einen solchen Lexikon-Artikel, ohne Probleme -und gramatikalisch sinnvoll- auf das doppelte Textvolumen vergrössern. Was in der Regel sogar der Lesbarkeit zugute kommt. Und wenn man das macht (Satzumstellung + Textvolumenerweiterung), solle man eigentlich auf der sicheren Seite sein. -- Bobo11Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Bobo11-2010-12-04T11:29:00.000Z-Aalfons-2010-12-04T10:48:00.000Z11
Habe ich vergessen zu erwähnen: Die Diskussion um die HLS-URV kenne ich. Bei gleichsprachigen Texten ist das ja naheliegend, aber bei paraphrasierenden Übersetzungen ist doch auch eine Portion eigene Schöpfungshöhe drin. Helfen vielleicht Vorbehaltsformulierungen? Grob: aus Er war ein früher Vorläufer der ungarischen Mineralogie zu: Er gilt als früher Vorläufer der ungarischen Mineralogie? --AalfonsWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Aalfons-2010-12-04T12:05:00.000Z-Bobo11-2010-12-04T11:29:00.000Z11
Bei einer sinngemässen Übernahme, wird der Urheber des Urspungstext immer Mühe haben eien URV einzuklagen gerade wenn sein Text vorallem aus Fakten besteht. 1:1 ist immer schlecht wenn's anders geht. Dein Beispiel zeigt eben gerade das was man eben machen sollte, Fakten übernehmen aber wenn möglich in eigene Worten Formulieren. Das man da oft gezungen ist nahe am Orginal zuarbeiten streite ich nicht ab. Aber vor Gericht kann jedes Wort ausschlaggebend sein, dass du abgeändert hast (oder eben nicht), um den Vorwurf URV aus der Weg zu räumen. Denn es wäre ja irgendwo was falsch gelaufen, wenn sich zwei verschiedene Lexikoneinträge, nicht sinngemäss den gleichen Inhalt hätten oder? Und das ist ja der Punkt weshalb Fakten nicht schützbar sind. Aber es ist eben schon ein unterhschied ob man abschreibt oder eben nur die Fakten übernimmt.
Ich geb da immer wieder den gleichen Tip, wenn wer damit Mühe hat ein Texplagiat zu vermeiden. Die Fakten auf mehre Kärtchen schreiben, eine Pause machen (damit man den Ursprungstext vergisst) und die Kärtchen mischen, einen anderen Artikel in der WP über das Thema lesen (Damit mein ich Artikeltyp, also wenn eine Ortsartikel endstehen soll einen Ortsartikel lesen, Bei einem Personartikel einen Personeartikl usw.), und erst dann nur mit den Kärtchen den Text schreiben. In der Regel hat das Resultat das dann geschrieben wurde, kaum mehr Änlichkeit mit dem Originaltext, damit ist dann auch der Vorwurf URV und co. vom Tisch. Das man dananch seine Artikel mit dem Urspungsartikel noch mal abgleicht (Daten usw.) ist ja mehr als richtig. -- Bobo11Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Bobo11-2010-12-04T21:47:00.000Z-Aalfons-2010-12-04T12:05:00.000Z11
Alle nicht so einfach, weil halt das Uhrendesign abgebildet ist... Alle mit fotobasierten Mustern gehen sicher nicht. Einige (besonders die fotobasierten) von denen sollten evtl. auch hier lokal gelöscht werden. Sicher bin ich mir aber bei den wenigsten.
Schöpfungshöhe#Exemplarische Darstellung: Nicht schutzfähige Werke der angewandten Kunst: Hier stellt die Rechtsprechung höhere Anforderungen an die Gestaltungshöhe und verlangt für die Werkqualität und damit für den Urheberrechtsschutz ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung . Uhren sind angewandtes Design, also muss die Durchschnittsgestaltung deutlich überragt werden bzw. das Design muss Leistungsschutzrechten des UrhG unterliegen (dort gibt es ja gar keine Schöpfungshöhe). Fotos sind als Lichtbilder immer geschützt, also sind Designs mit eingebauten Fotos immer auch durch das UrhG geschützt. Ansonsten ist das eine Wertungsfrage. PS: das sind ja Schweizer Werke, wie sieht das da mit der Schöpfungshöhe für Gebrauchskunst aus? In Österreich scheint die Deutsche Ansicht ja nicht mehr geteilt zu werden. syrcroWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Syrcro-2010-12-04T22:08:00.000Z-Leyo-2010-12-04T21:56:00.000Z11
Leyo, ich weiß nicht, wo die Grenze liegt. Vielleicht weiß es auch keiner hier - aber ich sicher nicht. Die oben aufgeführten Uhren würde ich aus Erfahrung sicher nicht verschieben wollen. Die oben nicht aufgeführten schon eher - aber auch bei denen bin ich mir nicht sicher.
Bei der Frage wird hier keiner eine abschliesende Antwort geben können (und schon gar nicht dürfen). Fakt ist, das Uhren über den Gebrauchsmusterschutz geschützt sind, und das da die Schöpfunghöhe-Schwelle höher liegt als bei Kunstwerken. Uhren mit geometrischen Mustern usw. werden von daher nicht problematisch sein. Wenn es sich allerdings um Uhren handelt, deren Gestalltung sich eindeutig auf ein bestimmbares Gemälde/Fotos/literaische Texte abstützt, würde ich persönlich die Finger davon lassen. Kurz ein Foto von einer normalen Uhr sollte eigetlich unproblematisch sein, selbst wenn es sich um hochwertige Model handelt. --Bobo11Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Bobo11-2010-12-06T14:24:00.000Z-Saibo-2010-12-05T01:42:00.000Z11
Deswegen ist ja die Begründung für den {{PD-ineligible}} Baustein ja so wichtig. Mit ist eben eher klar das man es mit einem nicht schutzfähigen Plan zu tun hat. Ohne geht man eher von falscher Lizenzierung aus, mit dem Resulat das jemand schneller eine LA stellt. Ich persönlich lade solche Pläne/Skizen prizipiel zuerst auf de: hoch (Wenn nachweislich nicht älter als 70 Jahre möglich). Gerade weil ich eben mir bewust bin, dass ich nur DACH-Urheberrechts-Regeln genügend genau kenne, und das anglikanische Rechtssystem durchaus andere Sichtweisen aufweist. --Bobo11Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Bobo11-2010-12-06T14:16:00.000Z-Kam Solusar-2010-12-06T06:09:00.000Z11
Leute, wenn ich von einer technische Norm-Zeichung rede, meine ich damit auch eine technische Norm-Zeichnug und keine Skizze! Also bitte beachten das sich meine Aussagen auch wirklich nur auf technische Normzeichung beziehen. Wenn wer nicht sicher ist ob es sich bei der Darstellung um eine technische Normzeichung handelt soll er bitte sehr Nachfragen. Der einzige Punkt wegen dem bei solchen Zeichnungen die Schöpfunghöhe eben klar abgespochen werden darf, ist eben der, dass was normiertes ist eben nur eine richtige Darstellung kennt. Ohne Möglichkeit mehrer richtiger Darstellungen, kann die Individualität der Zeichung verneinnt werden (ich muss sie ja genau so anfertigen, damit sie korekt), und damit fehlt der Zeichung die Grundvoraussetzung um überhaupt urheberrechtlich geschützt zu sein! Ohne Link auf eine Zeichung kann man die Frage nie abschliesend beantworten, ob es sich um eine Norm-Zeichung handelt oder eben um eine Skizze. Wenn wer bei einem technischen Gegenstand von Risse und Zeichnungen schreibt, impliziert er damit auch dass er damit eine technische Zeichnug meint. Bobo11Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Bobo11-2010-12-08T17:42:00.000Z-Suhadi Sadono-2010-12-08T12:38:00.000Z11
(BK) Um noch geschütz zu sein müsste der J. Neumayer nach der Herstellung noch über 50 Jahre gelebt haben (nach 1939 (bzw. ab 1.1.2011 wärs 1940) verstorben sein). Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit bei einer Person die zu einer Zeit lebte wo es noch kein Antibiotika und co. gab? Denn der müsste ja gut 70 Jahre oder noch älter geworden sein. Hier stellt siche eben auch die Frage sind sowohl ältere wie neuere Werke von J. Neumeyer bekannt. Denn damit könnte man ggf. dieSchaffenperjode eingerenzen. Sind z.B. schon Werke aus 1870 bekannt und das von 1890 ist das neuste bekante Werk, dann ist die Wahrscheinlichekiet das er noch so lange gelebt viel kleiner, als wenn das neuste Werk auf 1920 datiert wird. Gerade so wichtig ist der Herausgeber der Karten, bzw. Hersteller der Karten, ist da was in Erfahrung zu brigen. Denn da könnte er angestellt gewsen sein, bzw. über den Weg sind ggf. andere Werke von j. Neumeyer aufzufinden. Bei Spielkarten ist allerdings auch noch die Frage ob es sichn nicht um Gebrauchskunst handel könnte, denn dannn ist die Schöpfungshöhe-Schwelle höher. Richtig Bauchschmerzen hätte ich aber bei solchen 120 jährigen Bildern nicht, wenn sie hochgeladen würden. Bobo11Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Bobo11-2010-12-06T22:44:00.000Z-KnightMove-2010-12-06T22:30:00.000Z11
schwierig. In The encyclopedia of tarot heißt es, dass 1920 von Piatnik (wohl dem Hauparbeitgeber von J.N.) ein von Neumayer gestaltetes Spiel veröffentlicht wurde, die Leute von der IPCS schreiben jedoch, dass noch viele spätere Serien unter dem Label von Neumayer liefen. Wenn J.N. 1920 noch gelebt hat, wäre der 100-Jahre-Lizenz-Bepper nicht mehr wirklich nutzbar... In diesem Spielkartenkatalog (wohl die Quelle für den Tippfehler der Ungarn) sind in den Beschreibungen Signaturen auf den Designs durch J.N. von 1880-1891 nachzuvollziehen, aber eben auch Kartenspiele, die von 1900-1920 im Verkauf waren. Möglicherweise hat ja Piatnik ein gut sortiertes Unternehmensarchiv, die könntest du ja mal anfragen (oder die Ungarn, auch dieser Blogger scheint sich auf Kartenspiele spezialisiert zu haben, die Dichte an ungarischen Treffern zu diesem Themenkomplex ist beeindruckend) rbrausse (DiskussionBewertung) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Rbrausse-2010-12-06T23:44:00.000Z-KnightMove-2010-12-06T23:24:00.000Z11
Wie schon geschrieben, wenn wir wissen wann zumeersten mal ein Werk von ihm veröffentlicht wurde, kann man anfangen zu rechen. Wenn das länger als 150-170 Jahre her ist, sind die Werke sicher gemeinfrei egal was der Verlag schreibt, denn bei 150 Jahren müste der Künstler wenn er das Werk als 20-Jahriger (Viel früher ist unlogisch, da als Lehrling kaum als Urheber genannt) geschaffen hat, über 100 Jährig geworden sein, um überhaupt noch geschütz sein zu können, bei 170 Jahren sogar 120. Spätestens dann sind wir in einem Bereich wo man sagen muss, "NE der muss früher gestorben sein". Auch wenn der Verlag noch heute meint er müsse auf seine Werke ein Copyright kleben. -- Bobo11Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Bobo11-2010-12-08T13:56:00.000Z-KnightMove-2010-12-06T23:24:00.000Z11
Wenn es wirklcih als geschützes Foto betrachtet werden könnte, dann wird es allerdings schon eine Ausnahemn sein. Dazu wird das Foto wird nur ein Lichtbild und kein Lichtbildwerk sein (Eine anderes Foto der gleichen Mütze wird, sehr ähnlich sein, ohen das es eben eine URV sein kann. Bei Münzaufnahemn hat der Fotograf fast nur eine Darstellungsmöglichkeit pro Münzseite). Also wenn das fremde Foto älter als 50 Jahre meiner Meinung nach endgültig unproblematisch. Selbst mit einem Scaner hab ich eine Schattenwurf, und das Resulat ist eine Reproduktion und nicht schützbar. Bobo11Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Bobo11-2010-12-08T13:47:00.000Z-Gnom-2010-12-08T13:13:00.000Z11
Es gibt bei Münzen kein genereles Ja oder Nein. Da es wirklich auf das Resultat ankommt, ob es überhaupt geschütz sein kann oder nicht. Es ist möglich das ein Foto von eine Münze als Lichtbild geschütz ist, es ist aber eben nicht zwingend der Fall. Es kann durchaus als reines Reprodukton-Foto angesehen werden, und als solches ist es nicht einmal als Lichtbild geschützt. --Bobo11Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Bobo11-2010-12-08T13:58:00.000Z-Aalfons-2010-12-08T13:55:00.000Z11
„Der Inhalt der im Medienservice bereitgestellten Presseerklärungen und Medienobjekte sind durch das Copyright und andere Gesetze, sowohl in Deutschland als auch in anderen Staaten geschützt. Die Sächsische Staatsregierung erlaubt den Nutzern des Medienservice, die veröffentlichten Presseerklärungen und Medienobjekte anzusehen und herunter zu laden, zu reproduzieren, zu veröffentlichen, und öffentlich vorzuführen. Die Nutzung ist unentgeltlich, soweit nicht anderes angegeben ist. Es ist strikt untersagt, die Pressemitteilungen und Medienobjekte vor, während oder nach ihrer Weiterverbreitung zu verändern. Ausgenommen ist die journalistische Aufbereitung der bereitgestellten Informationen in eigenen Texten und Grafiken des Nutzers.“
Wenn unter Geschichts/Kunstexperten, dass das Bild älter als 100 Jahre ist und du den Künstler wirklich nicht herausfinden konntest, kannst du es mit {{Bild-PD-alt-100}} hochladen. Bitte begründen wie und auf welches Datum du kommst du auf das Datum kommst und möglichst dokumentieren was du für die Künstlersuche gemacht hast. Du müsstest aber eigentlich versuchen den angegebenen Quellen nachzugehen, um mehr über das Alter/Künstler zu erfahren.
Seite 34, 35, 36: Irgendwer mit Sachverstand müsste das Bild gut einschätzen.
zu Seite 35 zusätzlich: Dort steht, wenn ich es recht verstehe, dass es von De Sá 1949 reproduziert wurde. Da der De Sá dann noch nicht mehr als 70 Jahre verstorben sein kann müssten wir wissen, ob die Reproduktionsarbeit Schöpfungshöhe aufweist.
Wenn es die Quelle als genügend altes Bild angibt, und es denn Anschein macht, dass die Angaben stimmen, dann seh ich auch keinen Grund der Quelle nicht zu glauben. Aufpassen muss eben nur einbisschen, ob es sich um das Originalwerk handelt, oder ob es sich eben einer neune Darstellung nach einem alten Werk handelt. Dies gibt es gerade bei alten Stadtansichten, dass die abgebildete Stadtansicht neu gezeichnet ist, für die Darstellung ein altes Werk als Pate stand (z.B. Stadtansicht von 1750 nach Werken von XY). Weist es die Quelle aber eindeutig als altes Werk aus, -und das scheint mir hier der Fall zu sein-, dann muss man das glauben. Bei Zweifeln sind natürlich weitergehende Nachforschungen angebracht. -- Bobo11Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Bobo11-2010-12-09T19:16:00.000Z-J. Patrick Fischer-2010-12-09T18:40:00.000Z11
"The siege of the defiant stronghold Cailaco in central Timor in late 1726, by the forces adhering to the
Es geht um das Bild einer Schauspielerin, das sie – nach Angaben der Tochter - im Alter von 18 Jahren zeigt. Die aufgenommene Frau ist laut Tochter am 21. Juli 1892 geboren, wurde also am 21. Juli 1910 achtzehn Jahre alt. Da man natürlich das genaue Aufnahmedatum der Fotografie nicht kennt, könnte es theoretisch im Zeitraum vom 21. Juli 1910 bis 20. Juli 1911 entstanden sein. Wenn ich das Bild hochladen möchte, muss ich dann nach der 100-Jahre-Regel wirklich bis zum 21. Juli 2011 warten? Grüße, --CésarWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-César-2010-12-07T20:36:00.000Z-100-Jahre-Regel11
ich wüsste gern, ob ich dieses Bild des Polygraafen (http://de.wiktionary.org/wiki/Datei:Polygraaf.PNG) kommeriziell nutzen darf und wen ich dabei als Urheber zitieren müsste. So richtig schaue ich da nicht durch, da immer irgendetwas von US-Patent steht...
Zum oben genannten Bild möchte ich gerne wissen, ob ich ein paar kleine Änderungen vornehmen darf. Konkret heißt das, die drei AKK-Stadtteile in Wiesbaden mit der Vorsilbe „Mainz-“ zu versehen, da sie offiziell die Vorsilbe zusätzlich im Namen tragen und außerdem möchte ich die auf der linken Seite stehenden Daten anpassen (z. B. 01.01.1977 anstatt 1.1.1977). Ist es generell bei Bildern, die auf Wikipedia liegen, erlaubt, kleine Änderungen vorzunehmen? Habe das noch nie gemacht. – PsY.cHo, Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-PsY.cHo-2010-12-10T08:52:00.000Z-Datei:Wiesbaden districts.png11
Zum Thema: Ein Datenbankschutz nach §§ 87 a ff. wäre inzwischen abgelaufen. Zudem kommt dieser hier nicht in Frage, da das Werk vor Inkrafttreten des Datenbankschutzes 1996-1998 erstellt wurde (vgl. § 129) und eine einfache Datenbank zuvor AFAIK nicht geschützt war. Zum Schutz als Datenbankwerk nach § 4 fehlt m. E. die persönliche geistige Schöpfung bei der Auswahl der Einträge.
Dass es sich um ein Amtliches Werk handelt, würde ich bei den bisherigen Angaben bezweifeln.
Die Bedingungen fü1 1923 sind nicht erfüllt. Nach der oben verlinkten Website: Ist das: Ein Bild eines offiziellen Kriegsfotografen, das aber, so Holzer, in Österreich aufgrund eines Verbots des „k.u.k. Kriegspressequartiers“ schon bald nicht mehr gedruckt wurden durfte. - Also kein unbekannter Urheber, man müsste nur mal den Anton Holzer mal anschreiben, wie der Fotograf den hieß und ob seine Lebensdaten bekannt sind. In 80 % der Fälle wird das dann aber auf Ablauf der Regelschutzfrist 70 pma hinauslaufen. syrcroWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Syrcro-2010-12-10T12:02:00.000Z-Logograph-2010-12-10T11:36:00.000Z11
NEin, Schutzfristenvergleich lesen, wenn der Künstler bekannt ist, zieht die 1923 Regel nicht. Denn ausserhalb der USA kann das Werk noch problemlos geschützt sein. Hier heisst es, man muss die Lebensdaten des nametlich bekannten Künsteler's ausfindig machen. Oder hast du den Zusatz bei der 1923 übersehne? Der lautet «nach gründlicher Recherche», und wenn man der Namen schon von Anfang an bekannt ist, dann muss die Suche verdammt tief sein um rechtlich stichfest Argumente zu haben. Da kommt man um Archivbesuche nicht drumrum. --Bobo11Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Bobo11-2010-12-12T17:41:00.000Z--jkb--2010-12-12T17:02:00.000Z11
1. Möglichkeit bei alten Hymnen: Eine auch schon gemeinfreie Übersetzung finden, Eine amtliche Übersetzung des Landes in Deutsche Sprache finden. Zahlreiche aktuelle Hymnen stammen aus dem 18. oder 19. Jahrhundert, da gibt üblicherweise zeitgenössische Übersetzungen.
2. Möglichkeit: Von vielen Hymnen gibt es amtliche Übersetzungen ins Deutsche: 1. weil Deutsch eine anerkannte Minderheitensprache ist oder war oder 2. weil die Botschaft in Österreich, der Schweiz oder Deutschland gerne damit angibt.
Ging halt darum, weil das Ding jemand für den Bottransfer nach Commons eingetragen hatte, der aber wegen der Vorlagen schief ging. Und ich übertrag nicht Dateien mit Zusatzbedingungen ohne zu wissen, wie ich das korrekt mache. Aber sags doch, wenns dein Schwesterlein ist, dann seh ich Punkt 2 als erledigt an. Zu Punkt 1: Substen und rübertransferieren oder kriegt Schwesterchen es hin, das Bild selbst auf Commons nochmal hinzubasteln inkl. deiner Vorlage? Ansonsten lass ich die Datei lokal und ignorier es. -- QuedelWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Quedel-2010-12-12T15:48:00.000Z-Suhadi Sadono-2010-12-12T14:29:00.000Z11
Nein, und garantiert nicht so begründet (Keine SH). Denn Schöpfungshöhe hat ein so langer Text ganz bestimmt. Bei uns (Wikipedia) geht eigentlich aus Prizip nie ein Vollzitat. Wir haben keinen wissenschaftlichen Hintergrund, der ein uneigeschräcktes ungekürtzes Zitieren ganzer Werke gestattet könnte. Man beachte bitte auch das Bundesgerichtsurteil 131 III 480, das ein vollstädiges Abdrucken eines Berichtes (Vollzitat) als unzulässig betrachtete, wenn der gleiche Effekt mit einen Auszug (Teilzitat) zu erreichen ist. Dies würde ich bei einem Nachruf auch bejahen, das eben nur ein Teilauszug notwendig ist, um die mit den Nachruf erzeugte Stimmung darzustellen, und nicht der ganze Nachruf. Bobo11Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Bobo11-2010-12-14T22:01:00.000Z-Leyo-2010-12-14T16:38:00.000Z11
Oh, momentmal. Wer ist unter "Autor des Werkes" zu verstehen? Der Herausgeber einer Publikation, in der Graphiken anderer, bereits 1939 gestorbener Autoren verwendet werden, oder der Autor (d.h. Zeichner, ...) von solchen Graphiken? Der Urheber der Grafik muss (derzeit) spätestens 1939 gestorben sein, dann ist die Grafik nicht mehr geschützt. Welcher Herausgeber es irgendwann irgendwo später unverändert verwendet hat, ist hier nicht interessant. -jkb-Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c--jkb--2010-12-15T18:50:00.000Z-HerrZog-2010-12-15T18:44:00.000Z11
in einem teilweise auf Unwahrheiten und Ungereimtheiten basierenden Artikel zum Thema Nichts (Band), habe ich entdeckt, dass ein Verfasser behauptet der frühere Top-Ten Hit "Radio" sei ein Titel der Band KFC.
Da dies sowohl unrichtig als auch irreführend ist, besteht die Gefahr, daß hier vom Verfasser ungewollt oder auch gewollt Fehlinformationen eingestellt werden, die Urheberrechtsstreitigkeiten in beträchtlicher Höhe auslösen können.
Da wir in einem modernen Rechtsstaat leben, möchte ich diese Behauptung nicht so stehen lassen, wie kann ich mich verhalten ? Was kann ich ggf. an rechtlichen Schritten einleiten ?
In Hoffnung auf baldige Antwort verbleibe ich mit freundlichem Gruße
Abgesehen von rechtlichen Fragestellungen, wäre es sicher ein sehr schlechter Stil, die Genehmigung des obigen Seitenbetreibers nicht einzuholen. Auch wenn dieser selbst auf der Homepage schreibt, er biete "freely distributable files" an. Überhaupt stellt sich ja die Frage, was davon zu halten ist...
Mich einfach hierauf zurückzuziehen: Wikipedia:Bildrechte#Nicht sch.C3.BCtzbare Fotos .28Reproduktionen.29 .E2.80.93 2-D-Regel11 , wäre mir etwas zu platt.
Hallo zusammen. Ich suche grade (bisher vergeblich) auf den Hilfeseiten nach einer Darstellung des Nutzungsrechts (z. B. von Verlagen). Beispiel: Ein Autor verfasst Abschnitte eines Buches (er hat das Urheberrecht) und dieses Buch wird von einem Verlag veröffentlicht (der hat ein Nutzungsrecht). Buch soll eingescannt und hochgeladen werden. Wer muss Einverständnis geben? Nur Autor oder auch Verlag? 70 Jahre pma bezüglich des Urheberrechts ist ja auf den Hilfeseiten hinreichend erläutert. Aber zum Nutzungsrecht fand ich nur dies, nach wie vor offen, wie mir scheint. Könntet Ihr mir entweder die entsprechende Hilfeseite angeben oder mithelfen, den Punkt noch in die Bildrechte-Seite einzuarbeiten? Danke Euch! --Die SchwäbinWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Schwäbin-2010-12-08T18:41:00.000Z-Nutzungsrecht11
Das ist so üblich. Vermutlich bedarf es nicht einmal einer vertraglichen Regelung. Eine solche Doppel-Lizenzierung dürfte schon gegen Treu und Glauben verstoßen. Bei allen anderen Vertragsgestaltungen würde der Verlag das Risiko auf sich nehmen, dass der Autor seinen Text einem weiteren Verlag verkauft, der dann in direkte Konkurrenz zum ursprünglichen Verlag auf dessen Werbemaßnahmen etc. aufbauen könnte. Wer sich also entsprechend deiner Ausgangsfrage daran machen und die Buchinhalte hoch laden möchte, braucht das Einverständnis des Autors. Der wäre dann ggf. schadensersatzpflichtig gegenüber den Verlag. ---- ST○Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Steschke-2010-12-08T19:01:00.000Z-Schwäbin-2010-12-08T18:47:00.000Z11
Das ist nicht generell bei jedem Nutzungsrecht üblich, obwohl meine Antwort nicht wirklich weiterhelfen wird: Ein Nutzungsrecht muss nach § 31 Abs. 5 UrhG ausgelegt werden, wenn im Vertrag die Einzelheiten nicht geklärt wurden. Dabei ist zu beachten, dass das Nutzungsrecht nur den Umfang hat, wie es zum Zweck der Vertragserfüllung nötig ist. Angenommen ein Fotograf erstellt für eine Tageszeitung ein Foto und überträgt ein nicht näher bezeichnetes Nutzungsrecht. Die Tageszeitung ist dann beispielsweise berechtigt, dieses in der Zeitung oder auf der Webseite zu verbreiten. Sie ist jedoch nicht berechtigt gänzlich sachfremde Zwecke damit zu verfolgen. Im Zweifel wird ein einfaches Nutzungsrecht erteilt. Ferner wird grundsätzlich nach § 35 Abs. 1 UrhG bei der weiteren Übertragung von Nutzungsrechten durch den Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts eine Zustimmung des Urhebers vorliegen, wobei § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Absatz 5 Satz 2 hier entsprechend anzuwenden sind, d.h. der Urheber darf das nicht nach Treu und Glauben verweigern...blablabla... :D ..Darah Dan Doa.suhadiWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Suhadi Sadono-2010-12-08T20:42:00.000Z-Steschke-2010-12-08T19:01:00.000Z11
Rechtsmeinungen über die "Zweck der Vertragserfüllung" helfen nicht weiter, für einen Juristen der die eine Meinung vertritt, finden sich 10, die die entgegengesetzte oder eine ganz andere Meinung vertreten, und was ein Gericht dann entscheidet steht in den Sternen. Wenn etwas über einen Verlag veröffentlicht wurde, und keine vertragliche Regelung auffindbar ist, die unmissverständlich regelt, dass es sich um ein einfaches und kein ausschließliches Nutzungsrecht handelt, dann ist daher die Erlaubnis des Verlags einzuholen. --rtcWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Rtc-2010-12-08T23:54:00.000Z-Suhadi Sadono-2010-12-08T20:42:00.000Z11
Ich möchte genau das Gegenteil behaupten: Rechte, die nicht ausdrücklich übertragen wurden, verbleiben beim Urheber. --02:24, 9. Dez. 2010 (CET) (nicht signierter Beitrag vonMartina Nolte (Diskussion | Beiträge) 2:24, 9. Dez. 2010 (CET))
Damit hast Du mir aber gar nicht widersprochen, und nicht das Gegenteil behauptet sondern nur gezeigt, dass es neben Juristen auch noch sonstige Interessierte gibt, die eine elfte und zwölfte Meinung vertreten. Beachte: ich habe gesagt "Wenn etwas über einen Verlag veröffentlicht wurde, und keine vertragliche Regelung auffindbar ist, die unmissverständlich regelt, dass es sich um ein einfaches und kein ausschließliches Nutzungsrecht handelt, dann ist daher die Erlaubnis des Verlags einzuholen" -- eine Frage dessen, was in der Praxis nun zu tun ist -- und nicht "Wenn etwas über einen Verlag veröffentlicht wurde, und keine vertragliche Regelung auffindbar ist, die unmissverständlich regelt, dass es sich um ein einfaches und kein ausschließliches Nutzungsrecht handelt, dann wurde ein ausschließliches Nutzungsrecht übertragen" -- eine juristische Frage, zu der ich mich gar nicht geäußert habe, und wo ich im Gegenteil betont habe, dass es sehr viele Sichtweisen geben kann. --rtcWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Rtc-2010-12-09T12:24:00.000Z-Rtc-2010-12-08T23:54:00.000Z11
Dann versuche ich dennoch, es ohne Einzelfall einzugrenzen: Wenn der Urheber verstorben ist und die Erben nicht mehr genau feststellen können, in welchem Umfang Nutzungsrechte übertragen wurden – muss dann immer der Verlag befragt werden? Und: Wie lange gelten denn diese Nutzungsrechte überhaupt (das steht im Nutzungsrecht nicht drin, dort wird nur auf Vertragsdauer verwiesen, aber keine üblichen Beispiele erwähnt; auch steht überhaupt gar nichts zum Thema Text/Bild an Verlage darin)? Auch die 70 Jahre pma? Dankeschön. --Die SchwäbinWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Schwäbin-2010-12-10T10:55:00.000Z-Ireas-2010-12-10T08:59:00.000Z11
Naja, hier gehts ja primär um die Rechtslage. Ob und wie die hier durchgesetzt wird, ist natürlich eine andere Frage. Trotzdem gibt es ja einige Benutzer, die wissen wollen, was sie dürfen und was nicht. Manche laden das z.B. auch unter bürgerlichem Namen hoch und müssen u.U. selbst die rechtlichen Konsequenzen tragen - auch wenn die Foundation zumeist die tieferen Taschen hat.--OlagWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Olag-2010-12-19T17:37:00.000Z-Ralf Roletschek-2010-12-19T14:56:00.000Z11
@Olag, betreffen .. ja primär um die Rechtslage . Die sagt das Menschen als Beiwerk zulässig sind auch wenn sie erkennbar sind. Die vier Damen kann man wegdenken ohne das dabei die Ausssage des Bildes verändert wird. Auch sind sie nicht negativ dargestellt (So bohrt keine mit dem Finger in der Nase oder so ähnlich). Ergo seh ich hier kein Problem mit dem Persönlickeitsrecht. Bobo11Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Bobo11-2010-12-19T18:22:00.000Z-Olag-2010-12-19T17:37:00.000Z11
Sehe ich auch so, es dürfte rechtlich einwandfrei sein. Allerdings wäre ein Bild, das sich etwas aus dem Geschehen abhebt, also aus höherer Position aufgenommen, vielleicht motivisch besser. Um es klar zu sagen: Wenn ich auf einen Weihnachtsmarkt, noch dazu einer doch Großstadt gehe, muß ich damit rechnen, dass es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt, von der Fotos oder Videos überall auftauchen können. Ist mir so ähnlich auch mal passiert: nach einer Klassenfahrt in eine norddt. Hansestadt fand ich mich mit ein paar Kameraden auf einmal auf dem Cover eines vielgekauften Reiseführers wieder. Da hat auch keiner gefragt, noch dazu wir ja noch minderjährig waren. Dies gilt heute noch mehr als früher: man muß ja mittlerweile schon in weiter Feldflur damit rechnen, abgefilmt zu werden, wenn ein Trafo-, Pumpen- oder was sonst für -häuschen oder eine E-Windmühle da steht. Da kann es einem dann gehen wie einem bekannten deutschen Mitglied des engl. Königshauses! --AlupusWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Alupus-2010-12-19T18:46:00.000Z-Olag-2010-12-19T14:48:00.000Z11
[BK] Inhalte (Ideen) an sich sind prinzipiell nicht urheberrechtlich geschützt. Es ist immer nur die Darstellung dieser Ideen geschützt. Damit eine Darstellung geschützt ist, muss sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Dies ist in diesem Fall m. E. nicht gegeben, da die Anordnung vorausgesetzt und die Farbwahl scheinbar ästhetisch und nicht inhaltlich begründet ist. --ireas :disk: :bew: Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Ireas-2010-12-20T14:09:00.000Z-Saibo-2010-12-20T13:48:00.000Z11
Nein, Ideen sind grundsätzlich nicht schützbar, nur das konkrete Werk, in diesem Fall die Grafiken. Wie unter Schöpfungshöhe#Wissenschaft ausgeführt, sind wissenschaftliche Darstellungen grundsätzlich wie alle anderen Werke auch schutzfähig, und das auch bei sehr geringer Individualität. Bei solchen Grafiken, die ja wirklich nicht schwierig darzustellen sind, sollte man einfach eine eigene Variante machen, die den gleichen Sachverhalt darstellt. Damit vermeidet man auch die ewigen Schöpfungshöhe-Debatten.--WiggumWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Wiggum-2010-12-20T16:07:00.000Z-Yellowcard-2010-12-20T15:54:00.000Z11
Hallo, ich wurde gebeten kurz inhaltlich etwas über die Bilder zu sagen. Das erste Bild veranschaulicht die Schnittmenge des Visual Analytics. Es wird gezeigt aus welchen Bereichen sich Visual Analytics zusammensetzt. Diese Bereich sind jeder für sich genommen zwar komplexer, besitzen aber eine kleine Schnittmenge im Bereich Visual Analytics. Die Farben und Formen sind frei gewählt und sollen lediglich zur besseren Veranschaulichung dienen. Das untere Bild (der Prozess) ist eindeutig in der Reihenfolge und der Verbindung untereinander. Er wird genau so durchgeführt. Die Farb- bzw. Formwahl ist völlig frei und kodiert nur die Abgrenzung der unterschiedlichen Abschnitte. Ich hoffe ich konnte helfen und würde mich über weitere Ratschläge freuen wie ich weiterverfahren kann, damit die Bilder nicht wieder gelöscht werden. Viele Grüße Johannes (Der vorstehende, unsignierte Beitrag wurde um 2010-12-22T13:48:06, vonFuchs Johannes erstellt.)
2. Urheberrechtstag am 22. März 2011 an der PH Karlsruhe
Hi zusammen, vielleicht interessiert das hier ja den einen oder anderen von euch. Vielleicht lässt sich ja sogar eine Wikipedia-Delegation organisieren:
Bittere Pille. Wir veröffentlichen in Wikimedia-Projekten solche Fotos (aus Bahnhöfen, Zoos usw.) zwar zu nicht-kommerziellen Zwecken, gestatten aber Nachnutzern - urheberrechtlich - die kommerzielle Nutzung. Mein Tipp: Wenn Fotoveröffentlichungen zu nicht-kommerziellen Zwecken erlaubt sind, ist die hiesige Veröffentlichung okay. Die urheberrechtliche Freigabe sowieso. Nachnutzer müssen sich dann um eine Erlaubnis des Grundeigentümers/Hausrechtsinhabers kümmern, wenn sie eine kommerzielle Verwendung planen. Fazit: Vergleichbar mit den Vorlagen "Persönlichkeitsrechte beachten" und "Markenschutzrechte beachten" bringen wir in Zukunft einen Button an: "Hausrechte beachten". Fotos (z.B. Hagenbecks' Zoo in Hamburg), für die jegliche Veröffentlichung verboten ist (auch auf nicht-kommerziellen Homepages), müssen streng genommen gelöscht werden. Das "Hausrechts-Gutachten" zu diesen Fragen soll meinen Informationen nach seit Ende November dem WMDE vorliegen. Ich bin auf die Veröffentlichung gespannt. --Martina NolteDisk.Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Martina Nolte-2010-12-17T12:42:00.000Z-BGH - Sanssouci11
Wir haben doch bereits lange NC-Inhalte. Niemand darf so ohne weiteres das Coca-Cola-Logo kommerziell verwenden, auch wenn es urheberrechtlich frei ist. Wir haben auch ND: Porträts lebender Personen dürfen nur in sehr engem Rahmen verändert werden. Es ist an der Zeit, entsprechende Lizenzen für solche Fälle (aber nur dafür) einzuführen, statt dem unbedarften Nachnutzer zu suggerieren, alles wäre frei. Ein Hinweisbaustein wäre aber sicher die einfachere und schnellere Lösung. --MarcelaWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Ralf Roletschek-2010-12-17T12:48:00.000Z-Suhadi Sadono-2010-12-17T12:44:00.000Z11
(nach BK) ::::::Suhadi , das ist deine Privatmeinung und dein Wunsch. Die Lizenz selbst sagt ausdrücklich: "SOFERN KEINE ANDERS LAUTENDE, SCHRIFTLICHE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM LIZENZGEBER UND IHNEN GESCHLOSSEN WURDE UND SOWEIT MÄNGEL NICHT ARGLISTIG VERSCHWIEGEN WURDEN, BIETET DER LIZENZGEBER DEN SCHUTZGEGENSTAND UND DIE EINRÄUMUNG VON RECHTEN UNTER AUSSCHLUSS JEGLICHER GEWÄHRLEISTUNG AN UND ÜBERNIMMT WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH KONKLUDENT GARANTIEN IRGENDEINER ART. DIES UMFASST INSBESONDERE DAS FREISEIN VON SACH- UND RECHTSMÄNGELN, UNABHÄNGIG VON DEREN ERKENNBARKEIT FÜR DEN LIZENZGEBER, DIE VERKEHRSFÄHIGKEIT DES SCHUTZGEGENSTANDES, SEINE VERWENDBARKEIT FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK SOWIE DIE KORREKTHEIT VON BESCHREIBUNGEN." (Hervorhebung von mir) --Martina NolteDisk.Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Martina Nolte-2010-12-17T13:22:00.000Z-BGH - Sanssouci11
Die Frage beantwortet sich wohl mit BGH GRUR 75,500 (Schloss Tegel): "Wird aber eine Fotografiererlaubnis in Fällen der vorliegenden Art ohne ausdrückliche Einschränkung auf Aufnahmen für private Zwecke erteilt, ergibt sich eine solche Einschränkung in der Regel stillschweigend daraus, daß es das natürliche Vorrecht des Eigentümers ist, den gewerblichen Nutzen, der aus seinem nur gegen seine Erlaubnis zugänglichen Eigentum gezogen werden kann, für sich zu beanspruchen. Wer Ansichtskarten eines im Privateigentum stehenden Gebäudes, das nicht frei zugänglich ist, gewerblich herstellt und verwertet, macht sich dabei nach natürlicher Betrachtung einen fremden Vermögenswert nutzbar. Er darf - auch ohne ausdrückliches Verbot - nicht damit rechnen, daß der Eigentümer gewillt sei, jedermann eine solche Auswertung ohne Entgelt zu gestatten." Der Eigentümer muss also nicht schon vor der Aufnahme gewerbliche Nutzung verbieten. --wau>Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Waugsberg-2010-12-17T20:08:00.000Z-Waugsberg-2010-12-17T13:32:00.000Z11
Raymond: Ich habe nicht gefordert, dass hier alles gelöscht wird.
Martina: Die CC Lizenz ist auch nicht das Maß aller Dinge. Aber wie du schon sagtest: Es handelt sich um meine private Meinung. Wenn ich als Enzyklopädie behaupte freie Inhalte zu verbreiten, dann sollte der End-User diese auch frei benutzen können. Und unter diese Kategorie würden Briefmarken, Wappen und FoP-Bilder schon aus Urheberrechtlicher Sicht nicht passen, denn diese sind zum einen nicht unbeschränkt Amtlichen Werke und zum anderen unterliegen diese einem Änderungsverbot. Das ist jedoch mit freien Inhalten streng genommen nicht zu vereinbare. ..Darah Dan Doa.suhadiWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Suhadi Sadono-2010-12-17T13:39:00.000Z-Niabot-2010-12-17T13:34:00.000Z11
Natürlich ist CC nicht das Maß aller Dinge, aber seit der Um- und Doppellizenzierung immerhin die hier am meisten genutzte und gewünschte Lizenz. Deren Vertragsbedingungen halte ich also durchaus für wesentlich bei unseren Betrachtungen. ;-) Natürlich suggeriert die Freie Lizenz auf den ersten Blick, mit den Bildern sei gratis alles erlaubt. Deshalb halte ich deutliche Warnhinweise an Nachnutzer möglichst einfach zu finden für wichtig. Aber abwarten. Ich bin supergespannt auf das Gutachten. --Martina NolteDisk.
Vielleicht nochmal die Pressemitteilung lesen? Der u. a. für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen darf, wenn sie Eigentümerin ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt worden sind. und dann weiter unten In dem Verfahren V ZR 44/10 lag die Besonderheit darin, dass die Beklagte selbst keine Foto- oder Filmaufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin angefertigt hatte und sie auch nicht selbst verwertet, sondern nur einen virtuellen Marktplatz zur eigenständigen Verwertung durch die Fotografen und Fotoagenturen bereitstellt. (...) Danach muss der Betreiber eines virtuellen Marktplatzes die dort angebotenen Fotos nur überprüfen, wenn er eine Verletzung von Immaterialgüterrechten und Eigentumsrechten oder andere Rechtsverletzungen erkennen kann. Daran fehlt es hier, weil den Bildern von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin nicht anzusehen ist, ob sie ohne Genehmigung aufgenommen wurden oder nicht. (Unterstreichungen von mir, ZR 44/10 ist der Fotofinder-Fall, vgl. auch hier. --Matthiasb (CallMeCenter) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Matthiasb-2010-12-17T15:03:00.000Z-Martina Nolte-2010-12-17T14:39:00.000Z11
Ein Verwertungshandlung ist jede Handlung des § 15 UrhG. Somit unterfällt auch das Veröffentlichen, das Öffentlich Zugänglichmachen, das Verbreiten und das Vervielfältigen den Verwertungsrechten des Urhebers. Dies wird alles hier ermöglicht.
Es ist bei der Beurteilung der Verwertung eines Werkes mit Bezug auf das genannte Urteil zu differenzieren:
Zum einen ist das Problem auf Urheberrechtliche Art zu betrachten. Der hier einschlägige § 59 UrhG setzt voraus, dass das Werk von der öffentlichen Straße aus sichtbar (Schack⁴, Rdnr. 505, Fromm/Nordemann⁹, § 59, Rdnr. 1) ist. Wird das Werk von privaten Grund aus erstellt, welcher zwar dem Publikumsverkehr offen steht, aber durch Zäunen und Torkontrollen vom freien Zutritt abgeschirmt sind, dann ist die Panoramafreiheit nicht anzunehmen (BGH GRUR 75, 500; Fromm/Nordemann⁹, § 59, Rdnr. 1). In Österreich gilt Ensprechendes (OGH Wien ÖBl. 1995, 81). Unproblematisch ist hingegen, wenn das Werk gemeinfrei ist (BGH GRUR 90, 390). Beim Urheberrecht ergibt sich durch dieses Urteil also "nichts neues".
Die Regelung des § 59 werden analog auf §§ 903, 1004 BGB angewendet. So wird in dem Fotografieren nach dem BGH eine beeinträchtigende Einwirkung auf das Bauwerk angesehen (BGH GRUR 75, 500). Dies gilt jedoch nur insoweit, wie das Bauwerk nicht von einer öffentlichen Straße aus sichtbar ist (nach § 59 UrhG). Ist dies jedoch gegeben, dann hat der Eigentümer weder Anspruch auf Unterlassung gegen das Fotografieren noch gegen das gewerbliche Verwerten (BGH GRUR 90, 390). Störer im Sinne des § 1004 BGB ist jedoch nicht nur der Fotograf, sondern auch derjenige, welcher die Vervielfältigung und gewerbliche Verbreitung unternimmt (BGH GRUR 75, 500). Vergleiche zur Störerhaftung auch die in der Pressemitteilung genannten "Internet I bis III" (I ZR 304/01, I ZR 35/04 und I ZR 73/05), "jugendgefährdende Medien bei ebay" ( I ZR 18/04) und "Sommer unseres Lebens" ( I ZR 121/08). So haftet die Wikipedia als Störer dann, wenn sie zum einen keine Maßnahmen gegen die Verletzungen trifft und zum anderen wenn sie bei Bekanntwerden der Verletzung nicht dagegen vorgeht. Die WMDE dürfte als reiner Access-Provider (http://wikipedia.de/) nicht haften (Schack⁴, Rdnr. 682a, 684b f.). Fraglich ist natürlich in der Tat, inwieweit auf Wikipedia gewerblich verbreitet wird. Der Fotograf könnte durch das Anbieten der eingeschränkt Nutzbaren Fotografie als Störer in Betracht kommen, wenn er die Fotografie für gewerbliche Zwecke sozusagen freigibt. Es herrscht jedoch für die gewerbliche Nutzung ein Monopol des Sacheigentümers (BGH GRUR 75, 500 a.E.).
Es könnten Persönlichkeitsrechte betroffen sein (BGH GRUR 90, 390).
Was wir hier nicht übersehen dürfen ist, dass im konkreten Fall die nichtkommerzielle Nutzung erlaubt war. Das muss nicht immer so sein. Wir können daher keine Formulierung finden, die eine freie nichtkommerzielle Nutzung zulässt. Vielmehr wird es erforderlich sein, klar die problematische Frage der weiteren Rechte außerhalb der urheberrechtlichen Freigabe in einem Hinweis zum Bild zu benennen. ---- ST○Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Steschke-2010-12-18T11:20:00.000Z-BGH - Sanssouci11
Erstens: Das Urteil liegt noch nicht vor. Bisher kennen wir nur die Pressemitteilung.
Zweitens: Wir haben schon immer die Lizenz und ihre Freigaben nur auf das Urheberrecht bezogen. Daher sind Bildmarken bei uns zulässig, wenn sie die urheberrechtliche Schöpfungshöhe nicht erreichen. Die Rechtsprechung des BGH (die ich btw für fehlerhaft halte) bezieht sich auf Eigentums-/Hausrecht. Auch der BGH geht selbstverständlich davon aus, dass das Urheberrecht an Schloss Sanssouci abgelaufen ist. Die Wikipedia ist auch keine kommerzielle Nutzung. Daher hat sich für uns für Bilder von Berliner Schlössern selbst nichts geändert.
Viel gravierender ist drittens jedoch, dass wir bislang Hausrecht nicht als Hindernis betrachtet haben. Wir haben unzählige Bilder, die auf Privatgrund entstanden sind und die keine urheberrechtlich geschützten Motive zeigen. Wenn der BGH die Zustimmung des Grundeigentümers bei allen Fotos verlangt, hätte das katastrophale Folgen für unsere gesamte Bilddatenbank. Nicht nur für die Weiternutzung sondern auch für die Nutzung durch uns.
Viertens: Für welche Bilder sollten wir Nachnutzern welche Informationen geben?
Dass die Störerhaftung gerade am Zusammenbrechen ist, glaube ich nicht ganz dran, denn Contentprovider und Hostprovider haften auch nach diesem Beitrag weiterhin, denn dort geht es nur um Unterlassungsansprüche die nicht nach §§ 8-10 gelten sollen. Wenn jedoch §§ 8-10 nicht einschlägig sind, dann haftet auch insbesondere der Hostprovider. Der Contentprovider nach § 7 haftet so oder so.
An unseren lobby..äähh...hobbyistischen "Urheberrechtsprofi" aus dem Kurier: Ich finde es schön, wie du dir die Welt ausmalst, wie es dir gerade passt. Ich bin aber ganz froh, dass du hier nichts mehr so viel rumschreist, denn deine Politik kennen wir ja: Du schreist leider immer nur "Basta!", während die anderen oder zu mindestens viele versuchen Argumente zu bringen. Außerdem ist das Urteil keine große Sache und hat mit dem Urheberrecht ziemlich wenig am Hut. Fraglich ist daher, warum RA Stadler in deinem verlinkten Beitrag das unbedingt vor dem ersten Senat sehen wollte. Das ist eine reine Sachenrechtliche Entscheidung. ..Darah Dan Doa.suhadiWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Suhadi Sadono-2010-12-20T19:45:00.000Z-Syrcro-2010-12-20T07:13:00.000Z11
Den Pleitegeier, der den Untertitel Bis zum bitteren Ende trägt hat die Band seit Mitte der 1980er Jahre als Logo auf ihre Fahnen geschrieben und dafür auch Sprühschablonen vertrieben. Ich hatte es Jahrelang auf meinen Wagen gesprüht. Auf den vielen Marathonveranstaltungen sah ich Läufer mit selbst hergestellten T-Shirts, die dieses Logo trugen. Das ist also schon oft „missbraucht“ worden. Die Idee ist gut, aber die Schöpfungshöhe entspricht meines Erachtens, der eines Smileys. :-) Dennoch sollte irgendjemand durch Zufall die anatomischen Zeichnungen vom Cover Sexual als gemeinfreies Bild finden, lade ich einfach das Original hoch und stelle es dar wie zum Beispiel im Artikel Opium fürs Volk mit dem Bild Beweinung Christi von Andrea Mantegna geschehen. „Der komische Bundesadlerverschnitt“, wie du es nennst, steht also hier nicht zur Debatte. Grüßle----Saginet55Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Saginet55-2010-12-19T20:39:00.000Z-Saibo-2010-12-19T03:29:00.000Z11
Das DTH-Management redet nicht mit mir, was glaubst du wohl? ;-) Nein leider gibt es keine Auskunft auf dem Cover darüber. Auf der Rückseite sind jedoch zwei weitere Schemen abgebildet, vom Knochengerüst und vom Blutkreislauf, dazu in altertümlicher Schrift lateinische Bezeichnungen und Zahlenangaben, wie 10. Vertebra promineus, 11. Vertebra thoracica 1 u.s.w. Das sieht aus, wie von einem sehr alten Buch abgeschrieben. Grüßle----Saginet55Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Saginet55-2010-12-19T21:45:00.000Z-Yellowcard-2010-12-19T21:34:00.000Z11
Meine „nette“ Bemerkung war auch nur so - im Wortsinn - gemeint; um eben darauf hinzuweisen, dass wir hier nicht nur die vermeintlichen Buchdarstellungen diskutieren müssen sondern auch noch das Tierchen. :-) Zu den Zeichnungen: Mit etwas Sachkenntnis kann ich auch heutzutage etwas zeichnen/entfwerfen, was so "alt" aussieht. Wir müssten schon wissen aus welchem Buch sie sind oder wer sie gezeichnet hat. Viele Grüße --Saibo (Δ) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Saibo-2010-12-21T13:06:00.000Z-Saginet55-2010-12-19T21:45:00.000Z11
Der Baustein ist ja auch nur bei manchen Lizenzbausteinen mit drin. Ihn manuell zu setzen wäre zu viel Aufwand bei den vielen Bildern. Man könnte ihn höchstens (z.B. bei dem hier ursprünglich angesprochenen Bild) manuell entfernen. Das würde aber einen weiteren Vorlagenparameter nötig machen, wodurch es auch wieder komplizierter wird. Ich würde sagen, so ist es schon okay. Wenn man nach Lektüre von WP:BR nicht weiß, ob man sie verwenden darf oder nicht, kann man ja hier Fragen. Viele Grüße und dir ebenso schöne Feiertage! --Saibo (Δ) Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Saibo-2010-12-21T16:57:00.000Z-Alinea-2010-12-21T16:39:00.000Z11
Ich zweifel an der Übertragbarkeit des von Dir refernzierten Urteils. Ausserdem ist der entscheidende Paragraph nicht der 51er sondern der 62er (Änderungsverbot). Die Kernaussage (Zitate dürfen übersetzt werden) ist allerdings richtig. Mein Vorschlag wäre: Übersetzungen eines Zitats sind nach dem Zitatrecht juristisch zulässig, wenn der Benutzungszweck es erfordert. (§62 UrhG Abs. 2) -- DiscordiamusWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Discordiamus-2010-12-23T14:53:00.000Z-Arcy-2010-12-23T14:36:00.000Z11
Wenn der Adler SH aufweist, dann weisen zwei Drittel der mit {{Bild-LogoSH}} gekennzeichneten Logos ebenfalls SH auf. In der Art der Verwendung, nämlich irgendwo im Bereich der angewandten Kunst, sehe ich keinen Unterschied. Wenn wir die Linie von Logo-SH fahren, der ich übrigens kritisch gegenüberstehe, dann müssen wir die SH des DTH-Adlers konsequenterweise eindeutig verneinen. YellowcardWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Yellowcard-2010-12-22T13:54:00.000Z-Syrcro-2010-12-22T08:27:00.000Z11 PS: Wieso der Bundesadler mehr geistige Schöpfung aufweisen sollte als das laufende Auge, erschließt sich mir ohnehin überhaupt nicht.
Textseiten aus mittelalterlichen/frühneuzeitlichen Handschriften
Ich habe eine Frage zu dieser [11] Abbildung. Darüber wurde hier diskutiert und Benutzer:Anamnesis vertritt die Meinung, die auch meinem Kenntnisstand entspricht, daß die Bayerische Staatsbibliothek keine urheberrechtlichen Ansprüche besitzt und ihre allgemeinen Ausführungen über Urheberrecht auf dieses Bild nicht anwendbar sind, es also hochgeladen werden darf. Da er aber nicht hundertprozentig sicher ist und ich mich im Urheberrecht nicht auskenne, lege ich die Frage hier vor. Sie ist von allgemeiner Bedeutung, da es viele derartige Fälle gibt (Textseiten aus mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Handschriften im Besitz öffentlicher Bibliotheken). NwabuezeWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Nwabueze-2010-12-24T01:40:00.000Z-Textseiten aus mittelalterlichen/frühneuzeitlichen Handschriften11
Bei einem (ungesteuerten) Geläut würde ich denn Schutz auch verneien (Das übliche Gebimmel bei uns, ob jetzt mit einer oder mehren Glocken). Auch der Stundenschlag ist nicht schützbar, da ja üblicherwiese nur Drei Glocken (Töne) Bim-Bam (1-4x) Bumm (1-12x), wo da eine schützbare Melodie sein soll ..., ich seh jednefals keine. Bei einem Glockenspiel hingegen würde ich eien möglichen Schutz bejahen (Wie bei Italienischen Kirchen oft der Fall, da ist ganz klar eine Melodie erkennbar). Bei Glockensopielen stellen sich gleich mehrere die Fragen. 1. Ist das Werk das gespielt schon gemeinfrei. 2. Wird das Glockenspiel als freihändig oder automatisch gesteuert dargeboten. Zu 1. Wenn nicht gemeinfrei Freigabe durch Komponist erforderlich. Zu 2. Wenn freihändig haben wir einem Künstler zu tun und somit einen 50 jährigen Werkschutz der Aufführung (Also Freigabe duch Künstler erfordelich), bei automatisch kann man ggf. der Werkschutz verneinen (nicht aber der mögliche Urheberschutz). Die Aufnahme selber kann natürlich durch den Werkschutz geschützt sein, auch wenn du nur aufgenommen hats und nicht gespielt, dass aber -glaube ich- ist das kleinste Problem wenn du sie selber aufgenommen hast (Soll nur heissen fremde Aufnahmen sind ohne Zustimmung Tabu). -- Bobo11Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Bobo11-2010-12-25T23:56:00.000Z-Suhadi Sadono-2010-12-25T14:27:00.000Z11
Der BGH .... blabla ... zum Tode. Da bin ich aber gespannt, wie die Gestaltung einer Lärmschutzwand erheblich aus dem üblichen herausragen kann. Aber Street view hat weder Original noch Kopie: Der künstlerische Gestaltungsspielraum bei Lärmschutzwänden sei zwar durch ihre Zweckbestimmung eingeschränkt. Gleichwohl bestünden im Blick auf das bei Lärmschutzwänden im Vordergrund stehende Gestaltungsziel, wonach diese sich harmonisch in die Umgebung einfügen und vom Betrachter nicht als Fremdkörper empfunden werden sollten, erhebliche Anforderungen an die Schaffenskraft des Gestalters. Die vorgelegten Planzeichnungen stellten eine individuelle Lösung der Aufgabe dar, eine Lärmschutzwand zu gestalten, die auf die Umgebung der Autobahn A 2 bei Königslutter abgestimmt sei. Dies werde insbesondere durch die Auswahl und Anordnung der Betonelemente erreicht, die eine horizontale Gliederung der Wand in versetzten Ebenen bewirke und die obere Ebene vor der darunterliegenden Pfostenebene hervortreten lasse. Eine weitergehende Auflockerung des Wandbildes werde dadurch herbeigeführt, dass bei den auskragenden oberen Elementen Glasbausteine so angeordnet seien, dass sie eine durchgehende Reihe bildeten und wie Maueröffnungen wirkten. klingt ja für mich, wie eine technische Lösung für ein technisches Problem und nicht wie ein kreative Entscheidung. syrcroWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Syrcro-2010-12-22T08:46:00.000Z-Schöpfungshöhe und Lärmschutzwände11
Ich habe heute ein paar Bilder rein gestellt und habe Probleme mit der Kategorie.
Ich habe Kategiore von deutschen Wiki genommen und hier eingetragen. diese werden nicht erkannt! Was mache ich falsch?? Kann mir das Jemand richten??
Kategorie:Straße in Frankfurt am Main; Category:Praunheim Category:Frankfurt am Main, Straßennamen
Die ganzen Bilder sind in dem Artikel Alt-Praunheim (hier sind auch nochmal die Kategorien zu lesen)
Ich habe die Bilder von einem Buch rausgescannt und das Bild war ursprünglich vom Stadtarchiv (Habe ich alles angeben, wie verhält sich mit den Rechten??)
Wenn Du die Bilder ohne Erlaubnis des Stadtarchivs bzw. des/der Rechteinhaber entnommen hast und die Urheber der Bilder noch nicht länger als 70 Jahre tot sind, hast Du wahrscheinlich eine Urheberrechtsverletzung begangen. In diesem Fall solltest Du Dich um eine schnellstmögliche Löschung der Bilder bemühen. Nächstes Mal liest Du bitte die unübersehbaren Hinweise, bevor Du die Bilder hochlädst.
Schwer zu sagen, ob es eine wissenschaftliche Normzeichung ist oder eben eine freihändige Zeichung die Interpretationsspielräume zulässt. Eine originalgetreue Wiedergabe ist nicht schützbar, eine freihänige Zeichung schon. So unklar wie die Frage gestellt ist sag ich mal; Im Zweifel ist mal von einem Schutz auszugehen. Denn solte die Zeichung einen Rekostruktionsversuch darstellen ist sie schützbar (Beipiel: Fungegegendstand Messerklinge (Ohne Griff), abgebildeter Gegestand ist aber Klinge mit Griff). -- Bobo11Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Bobo11-2010-12-25T23:43:00.000Z-Suhadi Sadono-2010-12-25T10:37:00.000Z11
Ich würde sagen, das ist eine Ermessensfrage. Ich habe zweiteres Bild ganz bewußt nicht nach Commons geladen, weil ich mir über die dortige Beurteilung nicht im klaren war. In diesem Fall sehe ich keine schöpferische Leistung von 1927 darin, die wichtigen und noch erkennbaren Details nachzuzeichnen, das würde heutzutage ein Computerprogramm mit Kontrastminimierung nicht anders machen, da würden 10 verschiedene Zeichner zu annähernd gleichen Ergebnissen kommen. --MarcelaWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Ralf Roletschek-2010-12-27T16:13:00.000Z-Urheberrecht bei Umzeichnungen11
Bon, dann geht es um das, was ich vermutet hatte. Ein Computerprogramm schafft das allerdings nicht und zehn verschiedene Zeichner dürften durchaus abweichende Ergebnisse liefern. So etwas läuft ja nicht ohne eine gewisse Interpretation und Gewichtung. Hat aber natürlich keine künstlerische Intention, sondern dokumentarische. Das ganze Schöpfungshöhe-Zeug ist irgendwie unbefriedigend. Aber man kann so etwas wohl nie befriedigend formalisieren. Rainer Z ...Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Rainer Zenz-2010-12-27T17:41:00.000Z-Ralf Roletschek-2010-12-27T16:13:00.000Z11
Lies doch mal Amtliches Werk. Der hier relevante § 5 Abs. 1 UrhG besagt: "Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz." Handelt es sich bei den Fotos um ein Gesetz? Nein. Um eine Verordnung? Nein. Um einen amtlichen Erlass? Nein. Um eine Bekanntmachung, Entscheidung oder einen amtlich verfassten Leitsatz zu Entscheidungen? Nein. Also: Kein Amtliches Werk im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG und somit nicht erlaubt hier. Ja, Nazis haben auch ein Urheberrecht, und wenn man in en.wp behauptet, diese Rechte seien von den Besatzungsmächten rechtswirksam enteignet worden, so kann man diese Behauptung getrost ignorieren; sie wird in Deutschland nicht anerkannt. --rtcWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Rtc-2010-12-26T00:41:00.000Z--jkb--2010-12-26T00:26:00.000Z11
Für die Veröffentlichung von zeitgeschichtlichen Dokumenten gibt es nicht nur im Persönlichkeitsrecht, sondern auch im Urheberrecht eine Ausnahme: weder bei den Folterbildern von Abu Ghraib noch bei KZ-Aufnahmen kann es darauf ankommen, ob die Folterknechte als Urheber der öffentlichen Verwendung der Bilder zustimmen. Wie allgemein Eigentum ist auch Urheberrecht in Deutschland nicht absolut gewährt, sondern unterliegt der Sozialbindung: es wird durch öffentliche Belange und Rechte Dritter eingeschränkt. Im Fall von KZ-Bildern hat die Öffentlichkeit ein überwiegendes Interesse an Information gegenüber den Urheberrechten der KZ-Fotografen. Wie es rechtsdogmatisch korrekt gelöst wird, kann ich aber gerade nicht sagen, da mir hier die Literatur fehlt. Im Übrigen sind die Bilder unter Bruch von Rechtsvorschriften (Nötigung und Menschenrechtsverletzungen) zustandegekommen, so dass möglicherweise schon deshalb keine Rechtsposition (Urheberrecht) begründet werden kann.--OlagWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Olag-2010-12-28T10:53:00.000Z-Ralf Roletschek-2010-12-27T16:07:00.000Z11
Ehrlich gesagt bezweifle ich, dass es im Urheberrecht eine solche Regelung gibt.
Es gibt Schrankenregelungen, die die Verwendung von geschützten Materialien zur aktuellen Berichterstattung (§ 50 UrhG) oder zur Rechtspflege (§ 45 UrhG) erlauben. Das bedeutet jedoch nicht, dass die entsprechenden Werke gemeinfrei werden. Weitergreifende Schrankenregelungen sind mir nicht bekannt.
Im Übrigen bin ich der Auffassung, dass auch rechtswidrig entstandene Werke urheberrechtlichen Schutz genießen; zumindest gibt es im UrhG keine anderslautende Festlegung.
Es sollte schon einheitlich gehandhabt werden, das ist richtig. Wappen können durchaus von einem angloamerikanischen Copyright betroffen sein (oder werden), auch wenn die Dinger uralt sind. Auch wird die Frage der Schöpfungshöhe auf Commons zu Recht vollkommen anders als hier gehandhabt, was bei uns eine bloße Zusammenstellung alter gemeinfreier Elemente darstellt, kann dort aufgrund der neuen Anordnung als geschützt gelten. Aber was rede ich? Für Wappenfragen ist ja eigentlich unser Wappenpapst zuständig ;) --MarcelaWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Ralf Roletschek-2010-12-30T17:56:00.000Z-Septembermorgen-2010-12-30T16:27:00.000Z11
Soweit ich gelesen habe, darf man Bilder aus Wikipedia kommerziell benutzen, das heißt ich könnte auf einer Internetseite, die ich verkaufe, ein Bild aus Wikipedia platzieren.
In wie fern muss ich das Bild kennzeichnen, dass es von wikipedia.org kommt? In welcher Form und wo soll es auf der Internetseite erscheinen?
Bei Creative Commons ist die Sache eigentlich nicht schwierig. Du muss den Urheber nennen und die Lizenz, bei einer Website mit einem Link auf den Lizenztext verknüpft. Dass kannst du direkt am Bild machen (Bildlegende). Alternativ kannst du das Impressum um einen Bildnachweis ergänzen und dort alle verwendeten Bilder mit ihren jeweiligen Urhebern anführen. Kommt drauf, an, wie die Website strukturiert ist. Als Bildlegende ist es am einfachsten zuzuordnen. GNU ist ein bisschen komplizierter, da musst du nach meiner Erinnerung den ganzen Lizenztext auf der Website dokumentieren. Ist aber keine große Sache, anders als bei Drucksachen.
"Creative Commons" ist eine ganze Sammlung von Lizenzen mit unterschiedlichen Bedingungen. Du meinst wohl die CC-BY-SA, aber die CC-zero beispielsweise ermöglicht die Verwendung von Bildern ganz ohne Bedingungen, d.h. es muss weder der Urheber noch die Lizenz genannt werden. Man muss sich eben immer anschauen, unter welcher Lizenz ein Bild steht. Bei CC-zero- oder "PD-self"-Bildern ist man ganz frei, bei anderen eben weniger frei, wie oben beschrieben. GestumblindiWikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Gestumblindi-2011-01-02T02:58:00.000Z-Rainer Zenz-2010-12-27T18:06:00.000Z11
Positionspapier von Staatsminister Bernd Neumann zum Urheberrecht im Internet
Besonders interessant ist der Abschnitt „6. Regeln für verwaiste und vergriffene Werke“, wo es heißt: „Hier ist eine gesetzliche Regelung dringend erforderlich. Diese sollte vorsehen, dass zunächst eine sorgfältige Suche nach dem Rechteinhaber durchzuführen ist. Bleibt die Suche erfolglos, so sollte gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung eine Lizenzierung durch Verwertungsgesellschaften ermöglicht werden.“ Verwertungsgesellschaften kassieren also eine angemessene Vergütung, aber für wen oder was eigentlich? Vielen Dank für den Hinweis auf dieses völlig absurde Positionspapier! -- 79.218.31.154Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-79.218.31.154-2011-01-03T23:36:00.000Z-85.176.193.32-2010-12-07T11:42:00.000Z11
Da der entsprechende Paragraph sehr schwammig formuliert ist, kommt es hier wohl auf die Rechtsprechung an. Ich werde demnächst mal in einem Kommentar zum öster. UrhG nachschlagen, ob dort etwas Genaueres steht.
Im Internet habe ich auf der Seite internet4jurists.at folgende Information gefunden, über deren Wahrheitsgehalt ich dir leider keine Angaben machen kann:
Personenfotos auf öffentlichen Veranstaltungen sind im Normalfall zulässig, so ist etwa ein normaler Ball unbedenklich; hingegen kann eine Wahlveranstaltung unter Umständen einen zufälligen Passanten in einen ungewünschten Zusammenhang bringen. Selbst Fotos einer Demonstration können berechtigte Interessen verletzen, wenn etwa ein gemäßigter Demonstrant zufällig vor einem radikalen Transparent dargestellt wird. Grundsätzlich sind aber derartige Fotos im öffentlichen Raum zulässig.
Nein keine Verstoss gegen RABE, weil die Steht auf der Bühne, hat also aktiv teilgenommen. Anders kann aussehen, wenn jemand nur pasiv teilnimmt, also im Publikum steht usw.. Da wäre eine Einzelaufnahme nicht gestattet (Beiwerk schon, aber eben mit Einschränkungen). Aber hier als Trägerin eines Trasparentes muss es ihr klar gewsen sein, dass sie (mit-)fotografiert werden wird. Und auch das die Bilder veröffentlicht werden weil es war ja eine öfffentliche Veranstalltung. Hier seh ich gar keinen Grund wiso man sich nicht auf diese Ausnahmeregel des RABE berufen darf, was man füher als "Relative Personen der Zeitgeschichte" bezeichnet hat. Man sieht auf dem Bild das sie aktiv teilgenommen hat, und das ist meiner Meinug nach, der wichtige Punkt. --Bobo11Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/12#c-Bobo11-2011-01-02T10:48:00.000Z-Ireas-2011-01-01T09:05:00.000Z11
Wikimedia will Musterklagen um freie Lizenzen unterstützen
In der Vergangenheit hat sich der Verein nur insofern an solchen Verfahren beteiligt, dass er Kontakte mit kompetenten Anwälten vermittelt hat. Nach reiflicher Überlegung innerhalb des Vorstands und umfassender Beratung mit unserem Vereinsjuristen sind wir nun zu der Entscheidung gekommen, dass wir unsere sehr passive Linie nicht weiter verfolgen werden. [...] Unser Vorschlag sieht so aus, dass der Verein zukünftig ausgewählte Verfahren materiell unterstützt, wenn diese Unterstützung dazu geeignet ist, ungeklärte Rechtsfragen durch höchstrichterliche Rechtsprechung zu klären. Es geht also um Musterverfahren im weitesten Sinne, nicht jedoch um Standardverfahren, Massenabmahnungen oder ähnliches.