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Rechtsschutz von Schriftzeichen

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Schriftarten

Der Rechtsschutz von Schriftzeichen betrifft folgende Aspekte:

  • den Schutz von typographischen Schriftarten (bei Computerschriften: „Fonts“)
  • den Schutz von typographischen Gestaltungen, also gesetzter Texte
  • den Schutz von handschriftlichen Schriftarten und Gestaltungen

Es ist nicht einfach, diese Aspekte auseinanderzuhalten. Deutlicher werden die Rechtsprobleme, wenn die Aspekte in Frageform formuliert sind:

  • Darf eine bestimmte Schriftart verwendet werden, um einen zu veröffentlichenden Text damit zu setzen bzw. zu gestalten?
  • Darf eine bestehende typographische Gestaltung zu Veröffentlichungszwecken übernommen werden (etwa als Reprint)?
  • Darf eine handschriftlich Schriftart oder gestaltete Seite Anderer verwenden werden?

Bei konkreten Anwendungsfällen ist immer der Schutz der Schriftart vom Schutz des mit ihr erzeugten Schriftbilds und vom Schutz des damit dargestellten Textes zu unterscheiden.

Schutz von typographischen Schriftarten

In Deutschland ist der Schriftzeichenschutz dem Geschmacksmusterschutz unterstellt. Nur in Ausnahmefällen kann von einem Urheberrechtsschutz von Schriftarten die Rede sein. Der Bundesgerichtshof hat in allen von ihm entschiedenen Fällen die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Schriftzeichen verneint [1].

Bei Gebrauchs- oder Brotschriften scheidet der Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz, der 70 Jahre nach dem Tod des Schriftgestalters läuft (siehe Regelschutzfrist), praktisch aus. Auch bei den sogenannten Zierschriften ist er nur im Ausnahmefall gegeben.

Auch die Rechtswissenschaft der Schweiz, des Ursprungslands der maßstäbesetzenden Schweizer Typografie (siehe etwa Frutiger), verweigert Textschriften den urheberrechtlichen Schutz [2].

Würde man einen Urheberrechtsschutz von typografischen Schriften anerkennen, so hätte man das rechtsdogmatische Problem, dass sich der Schriftenschutz nach dem Wortlaut der Urheberrechtsgesetze auf jegliche Vervielfältigung der geschützten Buchstaben, also auch auf die Vervielfältigung damit gesetzter Texte bezieht, was aber eindeutig nicht beabsichtigt ist. Man müsste eine ungeschriebene Schranke des Urheberrechts annehmen oder jeden, der eine einschlägige Buchseite kopiert, als Lizenznehmer ansehen.

Mit dem Gesetz zum Wiener Abkommen vom 12. Juni 1973 über den Schutz typographischer Schriftzeichen und ihre internationale Hinterlegung (Schriftzeichengesetz) vom 6. Juli 1981 (BGBl.II S. 382) stimmte Deutschland dem in Wien am 12. Juni 1973 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Wiener Abkommen über den Schutz typographischer Schriftzeichen und ihre internationale Hinterlegung einschließlich der Ausführungsordnung sowie dem Beitritt zum Protokoll vom 12. Juni 1973 zu. Die Schutzdauer beträgt zunächst 10 Jahre und kann auf maximal 25 Jahre verlängert werden.

Das durch massive Lobbytätigkeit der Association Typographique Internationale (ATypI) zustandegekommene Wiener Abkommen trägt den englischen Titel Vienna Agreement for the Protection of Type Faces and their International Deposit [3]. Zu den 10 Erstunterzeichner-Staaten zählte nicht das Gastgeberland Österreich, wohl aber die Schweiz. Liechtenstein kam etwas später dazu. Das Abkommen ist bislang nicht in Kraft getreten, da lediglich zwei Staaten (Deutschland und Frankreich) es ratifiziert haben [4].

In den USA und den meisten anderen Ländern gelten keine vergleichbaren Rechtsvorschriften [5]. Allerdings arbeiten Lobbygruppen daran, Schriftarten weitgehend gesetzlich zu schützen [6]. Vor allem systematische Plagiate (Schriftnachahmungen) sind den Firmen, die Schriften lizenzieren, ein Dorn im Auge. In einem aufsehenerregenden Verfahren wurde 2006 ein von Microsoft angemeldetes Gemeinschaftsmuster der Segoe UI für nichtig erklärt. Die Schrift lehnt sich eng an die Frutiger an.

Die Herstellung von gewerblichen Texten mit unlizenzierten Fonts ist verboten und nicht nur die Kopie der Fonts selbst.

Dagegen erstreckt sich das Verbotsrecht des Rechteinhabers nach der Amtlichen Begründung zum Schriftzeichengesetz nicht auf die Verbreitung der Texte. Dadurch soll eine zu weit gehende Beeinträchtigung des Vertriebs im Buchhandel verhindert werden [7].

Ein Schutz von Fonts als Computerprogramm (§§ 69a ff. UrhG) oder als Datenbank (§§ 87a ff. UrhG) scheidet aus [8].

Schriftbeispiel der Helvetica

Ist der Name der Schriftart als Marke geschützt, so kann ihr Vertrieb nur unter diesem Namen verhindert werden, sofern kein Schutz nach dem Schriftzeichengesetz besteht. Beispielsweise wurde die Helvetica 1957 entworfen und 1961 auf dem Markt eingeführt. Helvetica ist eine Marke der Firma Linotype, die im Wikipedia-Artikel zur Helvetica als Plagiate bezeichneten Schriftarten von CorelDraw können daher diesen Namen nicht führen, sondern heißen Swiss bzw. Switzerland.

Ungeachtet der in Geschmacksmuster erörterten bildrechtlichen Problematik ist davon auszugehen, dass die Abbildung eines beliebigen Textes, der in einer geschützten Schriftart gesetzt ist, nicht dem Verbotsrecht des Rechtsinhabers unterfällt. Der Rechtsschutz bezieht sich auf die Nutzung der Schriftart (Angebot zum Download, Erstellen des Textsatzes usw.), nicht auf die Nutzung von mit dieser Schriftart erstellten Texten.

Wie es sich bei der Darbietung von Schriftmustern geschützter Schriftarten verhält, ist nicht geklärt. In der Regel dürfte sie zumindest bei einem nichtgewerblichen Zweck unproblematisch sein.

Freie Schriftarten

Linux Libertine

Mit dem Aufkommen von OpenSource ergab sich auch das Bedürfnis nach freien Schriftarten (siehe Open Source Font) wie der Linux Libertine [9].

Die Nimbus Roman No9 L von URW++ ist die als Public Domain veröffentlichte PostScript-Version der Times Roman.

Wer eine neu entwickelte Schrift in Deutschland freigeben möchte, muss lediglich auf den Eintrag als Geschmacksmuster verzichten.

Schutz typographisch gesetzter Texte

Einen eigenen Schutz der typographischen Gestaltung eines Textes kennt das Recht der meisten EU-Staaten nicht. Wenn nicht andere Rechtsvorschriften eingreifen, ist es ohne weiteres erlaubt, einen (gemeinfreien) Text, der in einem Buch abgedruckt ist, als Faksimile nachzudrucken oder im Internet zu veröffentlichen. Entgegenstehende Impressumsvermerke sind meist als Copyfraud einzuschätzen.

In einigen Ländern – allen voran in Großbritannien – besteht ein Schutz für die typografische Gestaltung zugunsten der Verleger, der es verhindern soll, dass Nachdrucke gemeinfreier Schriften in Faksimileform erfolgen. Nachdrucken urheberrechtlich geschützter Werke kann ohnehin mittels des Urheberrechts entgegengetreten werden.

Im United Kingdom besteht der Schutz des Typographical arrangement of published editions 25 Jahre vom Ende des Kalenderjahrs, in dem das Werk erstmals veröffentlicht wurde. Dies gilt auch in Australien [10], Neuseeland [11] und Jamaika [12], während in Irland [13] und Südafrika [14] die Schutzfrist sogar 50 Jahre beträgt.

Ein Verleger, der sich auf diesen Schutz berufen will, muss in einem der Länder Klage einreichen, die diesen Schutz gewähren. Andere EU-Staaten sind nicht verpflichtet, diese nationalen Besonderheiten von Großbritannien und Irland zu respektieren.

In Deutschland kommt es bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung des Nachdrucks eines gemeinfreien Werks, das von einem Verlag selbst als Nachdruck angeboten wird, auf die Umstände des Einzelfalls an (BGH „Reprint“ BGHZ 51, 41). Hier spielt auch der Amortisations-Zeitraum eine Rolle. Je länger ein Anbieter Zeit hatte, seine Investitionskosten wieder hereinzuholen, umso weniger darf das Wettbewerbsrecht Wettbewerber an einer Übernahme hindern. In der Entscheidung Reprint ging es um ein 1890/1902 erschienenes Werk, das 1962 gemeinfrei geworden war und beim Erscheinen des Nachdrucks (1963) bereits 12 Jahre vergriffen gewesen war. Der begehrte Schutz wurde abgelehnt.

Die mit der Übernahme des Fremdsatzes gegebene unmittelbare Leistungsübernahme wird man gemäß dem Grundsatz der Nachahmungsfreiheit nur im Ausnahmefall als unlauter ansehen können. Gemeinfreie Literatur muss nach dem Ablauf der Schutzfrist frei verbreitet werden dürfen. Der typographische Aufwand des Verlags stellt in Deutschland keinen Hinderungsgrund etwa für nicht-gewerbliche freie Projekte wie Wikisource dar, Scans moderner Ausgaben im Internet zu veröffentlichen. Voraussetzung ist natürlich, dass die Ausgaben keinen Schutz nach den §§ 70 (Wissenschaftliche Ausgaben), 71 (Editio princeps) UrhG genießen.

Schutz von Notenbildern

In der Regel ist ein urheberrechtlicher Schutz von Notenbildern nicht gegeben. Der Bundesgerichtshof ging in seiner Entscheidung Notenstichbilder 1986 (GRUR 1986, 895) nicht von einem urheberrechtlichen Schutz des Notensatzes aus [15]. Er lehnte auch einen wettbewerbsrechtlichen Schutz für vor mehr als 50 Jahren hergestellte Notenstichbilder ab. Es ging dabei um über 100 Titel gemeinfreier Musik [16].

Zwar untersagt § 53 UrhG strikt das Kopieren von Noten, dies bezieht sich aber auf den Schutz der Musik. Noten unbearbeiteter gemeinfreier Werke dürfen kopiert werden [17].

Kritiker sehen im Vorgehen der Musikverlage, das Kopieren auch gemeinfreier Noten zu kriminalisieren [18], einen durchsichtigen Versuch der Interessenwahrnehmung. Aus dem genannten Urteil des Bundesgerichtshofs ergibt sich weder, dass Notenstichbilder, die jünger als 50 Jahre sind, als geschützt zu betrachten sind, noch dass durch ein Konzert, das mit Gewinnabsicht durchgeführt wird, der Anwendungsbereich des UWG eröffnet ist.

Die weltweite Bewegung, die gemeinfreie Noten digitalisieren möchte, damit ein von den kommerziellen Angeboten der Musikverlage kostenfreier Zugriff möglich ist, läuft unter dem Etikett Free Sheet Music.

Schutz handschriftlicher Schriftarten und Gestaltungen

Überschrift einer kalligrafierten Urkunde, Hobby-Künstler

Kaum juristisch geklärt ist bislang der Schutz handschriftlicher Schriftarten und Gestaltungen.

Zwar ist die Unterschrift ein Spiegel der Individualität, aber Autogramme und Autographen sind keine persönlichen geistigen Schöpfungen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und daher nicht geschützt (sie drücken keinen Gedanken aus). Ein Schutz nach anderen Vorschriften (z. B. als Bildmarke) kann dagegen durchaus in Betracht kommen.

Ist ein normaler handschriftlicher Text als Text urheberrechtlich nicht geschützt, kann man nicht unter Berufung auf den urheberrechtlichen Schutz der Schriftgestaltung seine Veröffentlichung verhindern.

Anders kann es sich bei kalligrafischen Gestaltungen verhalten. Wie den Ausführungen unter Schöpfungshöhe zu entnehmen ist, muss man darauf achten, ob ein künstlerisch gestaltetes Blatt einem Gebrauchszweck dient, also ein Werk der angewandten Kunst darstellt. Ist dies der Fall, so sind höhere Anforderungen an die Schöpfungshöhe zulässig. Eine von einem Grafiker gestaltete Schmuckurkunde, die außer der Form der Schriftzeichen keine besonderen Eigenheiten aufweist, dürfte in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt sein.

Werden traditionelle Schriftarten verwendet (siehe Westliche Kalligrafie), so sind diese aufgrund ihres Alters gemeinfrei. Meist wird man nicht davon ausgehen können, dass die Anpassung an die Gegenwart eine eigene schöpferische Leistung darstellt.

Figurenalphabet vom Meister E.S., Buchstaben, n, o, p (15. Jahrhundert)

Bei künstlerischer Kalligrafie, die keinem Gebrauchszweck dient, ist aufgrund des Schutzes der Kleinen Münze bei entsprechend gestalteten Schriftblättern von einem Urheberrechtsschutz auszugehen. Will ein anderer Kalligraph dagegen einen einzelnen Buchstaben übernehmen, so wird dies in der Regel zulässig sein. Bei besonders ausgefallen gestalteten Buchstaben (z. B. Schmuckinitialen) kommt aber durchaus ein urheberrechtlicher Schutz in Betracht. Wäre der spätmittelalterliche Meister E. S. noch keine 70 Jahre tot, so müsste man sein Figurenalphabet als Werk der bildenden Künste im Sinne von § 2 UrhG betrachten.

Nachweise

  1. Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 2 Rdnr. 170
  2. Blank 1999 (siehe Weblinks), S. 29
  3. Text: http://www.austlii.edu.au/au/other/dfat/seldoc/1973/2203.html
  4. Siehe die Darstellung bei Blank 1999, S. 66ff.
  5. Siehe die Hinweise unter http://www.tjc.com/copyright/typeface.html#Body-V.A
  6. Beispiel: http://www.typeright.org/
  7. Jaeger/Koeglin S. 171 Anm. 26
  8. http://www.sanskritweb.net/forgers/computerprogramm.pdf
  9. Siehe auch http://www.ifross.de/ifross_html/home2_2005.html#ARTIKEL47
  10. http://www.caslon.com.au/durationprofile1.htm#editions
  11. http://www.med.govt.nz/buslt/int_prop/info-sheets/copyright-prot.html
  12. http://www.jipo.gov.jm/pages/copyright.htm
  13. http://www.irishstatutebook.ie/ZZA28Y2000S29.html
  14. http://www.svw.co.za/copyright.php
  15. Schricker a.a.O. Rdnr. 167
  16. http://www.nmz.de/nmz/nmz1997/nmz9709/kupo-medien/06.htm
  17. Siehe auch http://archiv.twoday.net/stories/3064186/#3066350
  18. Siehe etwa http://www.vg-musikedition.de/pdf/TaeterImFrack.pdf

Literatur

  • Till Jaeger/Olaf Koglin: Der rechtliche Schutz von Fonts. in: Computer & Recht (C&R) 2002, S. 169–174 online, PDF