Freiwillige Helfer der Volkspolizei

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Rote Armbinde als Erkennungszeichen
Fahrzeugkontrolle durch Volkspolizist und freiwilligen Helfer
Der Polizeistern der Volkspolizei war auch Erkennungsmerkmal der freiwilligen Helfer der VP

Freiwilliger Helfer der Volkspolizei (FH) war zwischen 1952 und 1990 eine ehrenamtliche Tätigkeit von Laien für die Deutschen Volkspolizei (DVP). Sie wirkten auf gesetzlicher Grundlage der Deutschen Demokratischen Republik[1] im Polizeidienst in den verschiedenen Bereichen der DVP mit. Zur Erkennung trugen die Helfer lediglich eine rote Armbinde (siehe Abbildung) am linken Oberarm. Eine Uniform gab es nicht, teilweise wurden ausgesonderte Uniformstücke ohne Hoheitszeichen, Schulterklappen usw. verwendet.

Die Einsatzgebiete waren in der inneren Sicherheit vielseitig und reichten u. a. von der Kontrolle öffentlichen Lebens, der Grenzanlagen bis hin zur Verkehrssicherheit. Die Schwerpunkte änderten sich jedoch nach „aktuellen politischen Erfordernissen“ (Kollektivierung der Landwirtschaft, Mauerbau und Planerfüllung der Betriebe usw.) bzw. regional von Bezirk zu Bezirk der DDR. Mehrere Helfer bei der Schutzpolizei sahen sich als Pendant zu den Angehörigen der freiwilligen operativen Komsomolbrigaden der sowjetischen Miliz und forderten dementsprechend im Dezember 1959 z. B. vom zuständigen Minister (Ministerium des Innern (MdI)) eine Erhöhung ihrer Kompetenzen, was aber abgelehnt wurde. Mit dem Hinweis, dass die Helfer ausschließlich unter der persönlichen Anleitung eines Volkspolizisten arbeiten sollten. In dieser Zeit lautete das Ziel ihres Einsatzes z. B. „erzieherische Einflussnahme in den Wohngebieten, in Betrieben und Kollektiven“. Ihr Aufgabengebiet erstreckte sich auf die Aufdeckung von Straftaten, Rechtsgutverletzungen sowie deren Ursachen und begünstigenden Bedingungen, deren Verfolgung neben anderen Stellen zumeist durch die Volkspolizei gewährleistet wurde.[2][3][4]

Die Gründung erfolgte am 25. September 1952,[5] die Auflösung am 30. September 1990.

Historische Entwicklung

Gründung und Zulassung

Die ersten Bewerber als freiwillige Helfer für die Volkspolizei, FDJ-Mitglieder im sogenannten Ehrendienst für Deutschland (15. September 1952)

Eine Vorstufe der freiwilligen Helfer der Volkspolizei war der Ehrendienst in der Deutschen Volkspolizei in den 1952 viele FDJ-Mitglieder eintraten. Im Oktober 1952 wurden die Abschnittsbevollmächtigten (ABV) eingeführt. Dabei konnte die DDR-Führung auf sowjetische Erfahrungen bei der Entwicklung der Aufgabenfelder des späteren ABV zurückgreifen.

Am 25. September 1952 wurden per Verordnung des Ministerrates der DDR die Freiwilligen Helfer der Volkspolizei zugelassen und ihr rechtlicher Kontext in der Verordnung umrissen: Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet hatten konnten in von der Volkspolizei organisierten „Gruppen freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Volkspolizei“ aufgenommen werden.[6]

Die Verordnung beinhaltete zunächst wenig konkretes über Struktur, Unterstellung und Aufgaben, was anfänglich eine Art von „Wildwuchs“ förderte. Die Verordnung vom September 1952 war ohnehin eine Reaktion auf die Gründung von Freiwilligenbrigaden bereits im Sommer dieses Jahres, insbesondere im ehemaligen Land Thüringen. Erst spätere Verordnungen korrigierten dies.[7]

Etablierung und Festigung im Staatsapparat

Mit dieser Verordnung erlangten die freiwilligen Helfer der Volkspolizei ihre Legalität und zugleich ihre Befugnisse vor dem Gesetz. Mit Befehl Nr. 152/52 vom Chef der KVP vom 10. Dezember 1952 wurde die Struktur und Organisation des ABV-Wesens festgelegt. Er war fortan Bindeglied zwischen der Volkspolizei, auch über die freiwilligen Helfer der Volkspolizei zur Bevölkerung. In den nun folgenden Wochen und Monaten wurde das ABV-Helfer-System verfeinert und etabliert. So sahen sich sowohl ABV wie auch die freiwilligen Helfer der Volkspolizei in ihrer Tätigkeit operativ-vorbeugend, das heißt auf die Verhinderung von Straftaten, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten sowie auf die Abwendung von Gefahren und Störungen gerichtet.

In größeren VEBs entstanden auch die freiwilligen Helfer des Betriebsschutzes (A). Schon wenige Monate nach der Gründung des ABV und der freiwilligen Helfer der Volkspolizei am Ende des Jahres 1952 kam die Hauptverwaltung der Volkspolizei zu der Schlussfolgerung, das ABV-Helfer-System weiter zu verdichten und auszuweiten. Die Etablierung des ABVs und seiner Helfer war Ende 1952 bereits abgeschlossen.[8]

Am 16. März 1964 wurde eine zweite Verordnung erlassen, in deren Zuge die Tätigkeiten, Befugnisse und Zulassungsvoraussetzungen der freiwilligen Helfer klarer definiert wurden. Die neue Verordnung betraf jedoch nicht nur die freiwilligen Helfer der Volkspolizei, sondern auch die freiwilligen Helfer der Grenztruppen der NVA, die aber eine untergeordnete Rolle in dieser Verordnung spielten.

Am 1. August 1965 wurde eine Direktive des Minister des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Arbeit der freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei erlassen.

Am 1. April 1982 mit Wirkung zum 1. Mai 1982 erließ der Ministerrat der DDR die dritte und letzte Verordnung, in der die zuvor gemeinsam behandelten freiwilligen Helfer der Volkspolizei und der Grenztruppen nun wieder getrennt behandelt wurden. Während die freiwilligen Helfer der Grenztruppen im Gesetz über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik, ebenfalls mit Wirkung zum 1. Mai 1982, einflossen, bestimmte die Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei nun ausdrücklich einen abgeschlossenen Befugniskatalog sowie die konkreten Einstellungsvoraussetzungen und Vermittlungsgrundsätze. Nach den Eingangsworten galten nun als freiwillige Helfer der Deutschen Volkspolizei all jene, die durch ihre Bereitschaft und aktive Mitwirkung bei der Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mit dazu beitrugen, den „zuverlässigen Schutz der Arbeiter-und-Bauern-Macht zu sichern“. Definitionsgemäß waren dies Bürger der DDR, die ehrenamtlich die Deutsche Volkspolizei aktiv unterstützten und Aufgaben auf der Grundlage der erlassenen Verordnung erfüllten. Ihre Tätigkeit galt als eine Form der „bewussten und aktiven Teilnahme der Bürger zur Wahrnehmung ihrer Grundrechte und -pflichten beim Schutz der sozialistischen Gesellschaft der DDR“.[9]

Rolle der Staatssicherheit

Den Ergebnissen der bisherigen wissenschaftlichen Forschung ist zu entnehmen, dass das Ziel der Schaffung der Freiwilligen Helfer keinesfalls nur die personelle Verstärkung beim Streifen- und Postendienst oder bei Großveranstaltungen und die erzieherische Einflussnahme auf die Bürger zur Einhaltung der Gesetzlichkeit war. Von Anfang ging es auch um diskrete Ausspähung dort, wo die „Arbeiter-und-Bauern-Macht“ bisher keinen Zugang bekommen konnte. Wodurch die Tätigkeit einiger Freiwilliger Helfer mit ihrem eigentlichen Auftrag in Konflikt geriet.[10]

Aussagen ehemaliger Volkspolizisten des Bezirkes Dresden, die als Vorgesetzte und Ausbilder unmittelbar mit Freiwilligen Helfern im Einsatz gestanden hatten, lassen auch den Schluss zu, dass von der Staatssicherheit gezielt Freiwillige Helfer platziert wurden, wohl auch mit Duldung oder Gewährung seitens der Volkspolizei. Dank ihrer Hilfe war es dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR möglich, ihr Überwachungsnetz auch in diese Personenkreise zu spannen, um so zielgerecht auffällige „Subjekte“ zu beschatten und verfolgen zu können, auch und vor allem in den eigenen Reihen. Konkrete Zahlen von Freiwilligen Helfern, die als IM tätig waren, sind nicht beizubringen. Als Anhaltspunkt kann man die „Belastungsquote“ von Angehörigen der Volkspolizei mit nahezu 40 % heranziehen, die aufgrund derartiger Staatssicherheitstätigkeiten als „IM-Belastete“ galten und im Zuge der IM-Überprüfung nach der Wende aus dem Dienst der Polizei ausscheiden mussten.[11][12]

Die Arbeit der Freiwilligen Helfer der Volkspolizei beschränkte sich, aus den Erfahrungen des 17. Juni 1953, auf eine rein informative Streifentätigkeit.[13] Mit dem beginnenden Zusammenbrechen des DDR-Staatssystems wurden die ursprünglichen Aufgabenzuweisungen der Freiwilligen Helfer mehr und mehr beschnitten. Ihre Aufgaben übernahmen staatstreue und geradlinige Organe wie z. B. die Kampfgruppen der Arbeiterklasse. So war es nicht verwunderlich, dass die Freiwilligen Helfer, anfangs noch als Respektspersonen behandelt, nun stellvertretend für das verhasste DDR-Regime, zum Gespött der Bürger und ihre Arbeit verächtlich gemacht oder belächelt wurden.

Wendezeit und Auflösung

Gesetzliche Grundlagen der Freiwilligen Helfer der Volkspolizei bzw. der Grenztruppen bis zu deren Auflösung

Spätestens zum Zeitpunkt der Wende in der DDR wurde der Großteil der Präventivmaßnahmen von den Bürgern überhaupt nicht mehr ernst genommen, Aufforderungen boykottiert oder einfach nicht mehr beachtet. Im Bereich des Bezirks Dresden waren die Freiwilligen Helfer der Volkspolizei schon Ende Dezember 1989 faktisch nicht mehr existent. Hintergrund war, dass die Betriebe keinen Anreiz mehr darin sahen, die Freiwilligen Helfer von ihrer Arbeit freizustellen. Man stand vor weitreichenden Konsequenzen und nie dagewesenen wirtschaftlichen Problemen. Das System des Abschnittsbevollmächtigten brach in der Folgezeit bis etwa Mitte 1990 dann vollständig in diesem Bezirk zusammen, so dass die Freiwilligen Helfer spätestens zu diesem Zeitpunkt aufhörten zu existieren. Die Auflösung beider Gruppen der Freiwilligen Helfer, sowohl die der Volkspolizei wie auch die der Grenztruppen der DDR geschah fast parallel jedoch nicht identisch. So erließ der Ministerrat der DDR am 13. September 1990 mit Wirkung zum 1. Oktober 1990 noch das „Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei“, welches sich an den Grundprinzipien der Bundesrepublik Deutschland orientierte wie es im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 festgeschrieben war. Das so geschaffene Gesetz bildete eine Zwischenlösung und sollte bis zum Inkrafttreten der jeweiligen länderspezifischen Polizeigesetze ihrerseits Gültigkeit besitzen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Oktober trat nun automatisch zum 30. September 1990 um 24:00 Uhr die bisherige „Verordnung über die Freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei“ vom 1. April 1982 außer Kraft, was zur Folge hatte, dass die Freiwilligen Helfer faktisch am 1. Oktober 1990 (ab 0:00:01 Uhr) ohne rechtliche Grundlage waren. Ihre offizielle Auflösung kann somit auf den 30. September 1990 datiert werden.

Kurzchronik

  • 25. September 1952: Die Verordnung des Ministerrates der DDR über die Bildung der Gruppen freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Volkspolizei wird verkündet. Die ersten freiwilligen Helfer kommen aus der Arbeiterklasse und sollen die Arbeit der Volkspolizei unterstützen.
  • 10. Dezember 1952: Auf Befehl des Chefs der Deutschen Volkspolizei Karl Maron wird mit dem Aufbau des System des Abschnittsbevollmächtigten begonnen. Diese sollen zur Unterstützung ihrer Tätigkeit freiwillige Helfer gewinnen.
  • Januar 1954: Die 17. Tagung des ZK der SED bringt Beschlüsse zur sozialistischen radikalen Umgestaltung der Landwirtschaft. Dadurch erwachsen dem Abschnittsbevollmächtigten sowie seinen freiwilligen Helfern in den ländlichen Gemeinden der DDR umfangreiche Aufgabenzuwächse.
  • Dezember 1955: Erste große Zentrale ABV-Konferenz. Die bisher gesammelten Erfahrungen mit den freiwilligen Helfern sollen schnell verallgemeinert werden, insbesondere durch bessere Schulungen.
  • 13. August 1961: Freiwillige Helfer der Volkspolizei sowie der Deutschen Grenzpolizei sind bei der Abriegelung der Straßen- und Schienenwege im Zuge des beginnenden Mauerbaus in besonderem Maße beteiligt.
  • 24. Mai 1962: Erlass des Staatsrates der DDR über die Rechtspflege. Helfergruppen überprüften daraufhin ihre Aufgaben.
  • September 1967: Friedrich Dickel würdigt in Berlin den Einsatz der mittlerweile über 100.000 freiwilligen Helfer öffentlich. Zeitgleich gehen immer neuere Initiativen von sogenannten „fortgeschrittenen Helferkollektiven“ aus.
  • 17. Februar 1969: Gleichzeitig beschließt der Ministerrat der DDR beschließt eine weitere Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr und die damit einhergehende Verantwortung der FH auf diesem Gebiet.[14]
  • Oktober 1969: Hunderte freiwillige Helfer sind in der Landeshauptstadt mit der Sicherung zum 20. Jahrestag der DDR betraut.
  • 29. Juni 1970: Festveranstaltung im Friedrichstadt-Palast in dessen Folge der Ministerrat der DDR und das Zentralkomitee der SED die Verdienste der Volkspolizei sowie ihrer Helfer würdigen.[15]
  • Juli 1970: Zum 25. Jahrestag der Volkspolizei werden von der Staatsführung der SED die Bilanzen der Erfolge der freiwilligen Helfer proklamiert.[16]
  • 17. Dezember 1971: Regelung des Transitverkehrs durch eine massive Verstärkung der freiwilligen Helfer (im Verband mit der VP) auf den Transitstraßen.[17]
  • 15. Juni 1972: Der Minister für Nationale Verteidigung der DDR erlässt die Anordnung über die Ordnung in den Grenzgebieten und den Territorialgewässern der Deutschen Demokratischen Republik (Grenzordnung)[17][18]
  • 25. September 1972: Zum 20-jährigen Bestehen werden “verdiente Helferkollektive” vom Minister des Innern Friedrich Dickel ausgezeichnet.[19]
  • 28. Juli – 5. August 1973: Die X. Weltfestspiele finden in Ost-Berlin statt. Freiwillige Helfer sind beteiligt an der Ablauforganisation.[20]
  • 1. April 1982: Die neue Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei tritt in Kraft.
  • 13. September 1990: Erlass des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei mit Wirkung zum 1. Oktober 1990. Die freiwilligen Helfer werden darin nicht mehr erwähnt.
  • 30. September 1990: Offizielle Auflösung der freiwilligen Helfer der Volkspolizei.

Einteilung und Strukturierung

Die Einteilung und Strukturierung erfolgte situationsbedingt und meist den örtlichen Gegebenheiten angepasst. Allerdings waren sie ein fester Bestandteil der Organisation der Deutschen Volkspolizei. Insbesondere im Bereich des Abschnittsbevollmächtigten, wo sie eine wichtige Rolle für die „Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung“ dargestellten. Mit dem Einsatz der Freiwilligen Helfer konnte die Volkspolizei eigene personelle Engpässe ausgleichen.

Die Tätigkeitsfelder unterschieden sich wie folgt:

Die freiwilligen Helfer der Deichwehr, vorwiegend im Küstengebiet der Ostsee oder im brandenburgischen Oderbruch eingesetzt, hatten die Aufgabe, gemeinsam mit Deichschutzpatrouillen oder der Feuerwehr den Zustand von Deichen und Dünen zu kontrollieren.

Die Angehörigen der Transportpolizei (Trapo), zu der die Bahnpolizei gehörte, trugen dunkelblaue Uniformen. In ihren Reihen diente auch ein Abschnittsbevollmächtigter, der an einem schildförmigen blauen Ärmelabzeichen erkennbar war, auf dessen oberen Rand leicht in weißer Schrift gebogen stand Abschnittsbevollmächtigter. Auch ihm sowie der Reichsbahn allgemein, waren als Reserven oder zur Hilfsunterstützung aller Art – Freiwillige Helfer der Transportpolizei unterstellt. Da ihre Aufgaben im weitesten Sinn mit denen der Freiwilligen Helfer der Volkspolizei identisch sind, beziehen sich deren Aufgabenfelder auch auf die Helfer der Transportpolizei. Eine blaue Armbinde trugen die Freiwilligen Helfer der Trapo jedoch nicht, sondern die bekannte Rote.

Mögliche Befehlsstrukturen der Freiwilligen Helfer im Einsatz
Musterstruktur der freiwilligen Helfer der Volkspolizei mit dem ABV Musterstruktur der freiwilligen Helfer der Volkspolizei im Rahmen des Einsatzes mit der Volkspolizei Muster einer Befehlsstruktur der freiwilligen Helfer bei der Transportpolizei mit dem ABV Interne Musterstruktur der freiwilligen Helfer der Volkspolizei

Der strukturelle organisatorische Aufbau der freiwilligen Helfer war im Prinzip sehr einfach gestaltet. An der Spitze einer Gruppe von freiwilligen Helfern stand generell der Abschnittsbevollmächtigte, der im Gegensatz zu seinen freiwilligen Helfern ein Polizist der Deutschen Volkspolizei war und dementsprechend auch eine Uniform tragen durfte. Jedem Abschnittsbevollmächtigten war eine gewisse Anzahl freiwilliger Helfer unterstellt, deren Anzahl von Region zu Region, sogar von Abschnitt zu Abschnitt divergieren konnte. So waren in Neubausiedlungen großer Städte mehr Helfer als in kleinen Dorfgemeinden auf dem Land im Einsatz.

Die interne Strukturierung der freiwilligen Helfer der Volkspolizei untereinander entsprach weitestgehend denen der Nationalen Volksarmee, demnach also im Verhältnis 1:3:27. Auf einen Zugführer kamen drei Gruppenführer. Je neun freiwillige Helfer gehörten einer Gruppe an. Allerdings konnte diese Größenzuordnung bzw. interne Strukturierung nur theoretisch eingehalten werden. In der Praxis war sie ständigen Schwankungen unterworfen. Abschnittsbevollmächtigter und freiwillige Helfer waren in ihrer Hauptaufgabe mit dem Streifendienst betraut, wobei die meisten Vorkommnisse im zuständigen Polizeirevier von den Helfern an ihren ABV gemeldet worden sind. Dieser informierte, soweit das nicht bereits durch die freiwilligen Helfer geschehen war, die Volkspolizei. Der ABV war jedoch nicht immer der Vorgesetzte im engeren Sinne, vor allem dann, wenn die freiwilligen Helfer im Rahmen der Volkspolizei als Begleit- oder Hilfspersonal eingesetzt waren. So konnte auch ein Angehöriger der Volkspolizei einem freiwilligen Helfer eine Anweisung erteilen, ohne den zuständigen ABV zu informieren; in der Regel bei „Gefahren im Verzug“. Natürlich hatte der freiwillige Helfer ebenso die Pflicht, die nächste Dienststelle der Volkspolizei, unabhängig von der jeweiligen Unterstellung, über Vorkommnisse zu unterrichten. Anders war der Fall gelagert, wenn die freiwilligen Helfer der Volkspolizei gemeinsam mit Angehörigen der VP im Einsatz waren, wie bei Fahndung oder Allgemeiner Verkehrskontrolle. In diesem Fall war der Vorgesetzte stets der Dienstvorgesetzte der Volkspolizei.

Besonderer Einsatz bei der Kriminalpolizei

Dieter Winderlich, stellvertretender Minister für Innere Angelegenheiten der DDR, begutachtet durch die Kripo gesicherte kulturhistorische Dokumente im Staatsarchiv Potsdam

Der Dienst der freiwilligen Helfer bei der Volkspolizei in der Abteilung der Kriminalpolizei war Verschlusssache des Ministeriums des Innern. Ihr Einsatz oblag daher auch dem Zusatz Vertrauliche Dienstsache. Die dafür erlassene 1. Durchführungsanweisung vom 21. Juli 1986 enthält primär die Aufgabenzuweisung der freiwilligen Helfer sowie seine Einsatztätigkeit, insbesondere bei Fahndungen.[22] Demnach konnten auch freiwillige Helfer der Volkspolizei zur Unterstützung der Kriminalpolizei bei der Lösung dieser Aufgaben durch die Volkspolizei und zur Vorbeugung und Bekämpfung derartiger Kriminalität herangezogen werden. Für die dazu notwendige politische wie fachliche Schulung und Qualifizierung sowie für die eigentliche Arbeit der freiwilligen Helfer mit der Kripo waren der Leiter der Kriminalpolizei oder sein Stellvertreter verantwortlich. Ihnen oblag auch die individuelle Auftragserteilung, die Ergebniskontrolle und die Führung des Arbeitsnachweises derartiger Aktivitäten sowie die jährliche Belehrung.[23] Die für die Zuteilung verantwortlichen Kriminalisten gaben den freiwilligen Helfern ihre Aufträge und Anweisungen, rechneten die Arbeitsergebnisse ab und erstellten einmal jährlich eine Einschätzung dieser Ergebnisse. Bemerkenswert dabei ist, dass diese Auftragsvermittlung ausdrücklich nur mündlich zu erfolgen hatte.[24] Sie veranlassten auch einen Bericht über die persönliche Entwicklung des freiwilligen Helfers. Die spezifischen Aufgaben der freiwilligen Helfer umfassten dabei:

  • Vorbeugung, Aufdeckung und Aufklärung von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen in Betrieben, Genossenschaften, Wohnbereichen usw.
    • Mitwirkung bei der Aufdeckung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere hier die Feststellung und Übermittlung von Hinweisen etwaiger Verdächtiger
    • Feststellung von Tätern auf frischer Tat
    • selbstständige Durchführung erster Maßnahmen an Tat- und Ereignisorten wie Erste-Hilfe Leistungen, Zeugenfeststellungen sowie Informationssammlung
    • Unterstützungsfunktion der Betriebsleiter, Vorstände der Genossenschaften und anderer Leiter bei der Beseitigung von Ursachen und Bedingungen für Straftaten
  • Durchführungen staatlicher Kontrollmaßnahmen i. S. d. § 48 StGB der DDR[25]
    • Kontrolle der Einhaltung von Auflagen wie Aufenthalts- und Umgangsverbot
    • Einflussnahme auf Kontrollpersonen durch erzieherische Maßnahmen im Sinne der Wiedereingliederung
    • Feststellung von Fakten über das Verhalten von Rückfalltätern durch Überwachung
    • Teilnahme an Wohnraumdurchsuchungen im Rahmen der Volkspolizei bei Personen mit Kontrollmaßnahmen
    • Personenfeststellung „asozialer Elemente“, die keiner geregelten Arbeit nachgehen und kriminelle Gefährdungen vorliegen[26]
  • Organisation und Durchführung von Fahndungsarbeit[27]
    • Mithilfe bei der Verbreitung von Handzetteln, Sonderdrucken und anderer Fahndungsmittel
    • selbstständige längerfristige Fahndungstätigkeit im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit
    • Überprüfung anfallender Hinweise und Informationen aus der Bevölkerung zu Fahndungssachen und deren Nachverfolgung
    • Überprüfung und Überwachung von fahndungsrelevanten Orten im Rahmen der Volkspolizei (Wohnungen, Gaststätten usw.)
    • Überprüfung zur Fahndung stehender Kunst- und Kulturgüter wie auf Flohmärkten, Messen und dergleichen

Die dafür ausgewählten freiwilligen Helfer operierten in derartigen Fällen selbständig oder in Zusammenarbeit mit Angehörigen der Volkspolizei. Ein Gruppeneinsatz mehrerer Helfer konnte jedoch bei entsprechender Fahndungskontrolle ebenfalls in Betracht kommen, wie z. B. bei größeren Festveranstaltungen. Ihre Auswahl erfolgte in der Regel auf Grund ihrer beruflichen und/oder gesellschaftlichen Tätigkeit sowie ihres Freizeitverhaltens, das dem Fahndungszweck dienlich war und sie dadurch in der Lage waren bei der Kriminalitätsvorbeugung und deren Bekämpfung aktiv mitzuwirken.[28]

Zahlenmäßige Entwicklung

Gliederung der freiwilligen Helfer der VP zum 25. September 1972

Eine exakte Auflistung der freiwilligen Helfer anhand ihrer Einsatzgebiete ist nicht möglich. Bisherige Quellen sprechen von einer Gesamtzahl von 177.500 freiwilligen Helfern, die allerdings von der Gründung bis zu deren Auflösung bestanden haben soll. Davon allein ca. 2500 als freiwillige Helfer bei den Grenztruppen.[29] Andere nennen hier eine Zahl von 4000.[30] Die erstgenannte Zahl ist jedoch falsch interpretiert worden. Es handelt sich bei diesen 177.500 Helfern nicht um deren Gesamtanzahl, sondern um die Anzahl der freiwilligen Helfer der Volkspolizei bezogen auf das Jahr 1988.[31] Allerdings spricht das Ministerium des Innern in diesem fraglichen Jahr von circa 177.000 Personen.[31] Helmut Ferner, Leiter der Hauptabteilung Schutzpolizei, spricht in einem Interview im April 1987 von 177.000 freiwilligen Helfern.[32]

Die erste zahlenmäßige Erfassung der freiwilligen Helfer der Volkspolizei datiert schon aus dem Jahr 1959, indem das Ministerium des Innern der DDR rund 10.000 freiwillige Helfer benennt.[33] Zum 20. Jahrestag der Gründung der freiwilligen Helfer der Volkspolizei, am 25. September 1972, standen der Volkspolizei dann schon ca. 127.000 Männer und Frauen als freiwillige Helfer der Volkspolizei zur Verfügung. Davon waren etwa 88 Prozent zur Unterstützung des Abschnittsbevollmächtigten abgestellt und mehr als 7 Prozent der Verkehrspolizei unterstellt. Nahezu jeder zweite von ihnen, etwa 67.000 freiwillige Helfer, waren sogar mit Sonderbefugnissen ausgestattet.[5] Betrachtet man diese Zahlen, wird deutlich, dass die jährliche Anzahl der freiwilligen Helfer der Volkspolizei, abgesehen von den Anfangsjahren ab den 70er Jahren, konstant bei ca. 170.000 und 175.000 Helfern der Volkspolizei gelegen hat.[34] Dazu müssen noch mehrere tausende Helfer der Grenztruppen hinzugerechnet werden. Bereits im Jahr 1968 waren ganze 1,9 Millionen Bürger der DDR in verschiedenen Kommissionen der Ordnung und Sicherheit tätig. Dies betraf nicht nur die Helfer der Volkspolizei und Grenztruppen, sondern auch ungezählte freiwillige Helfern in den Feuerwehren, dem Betriebsschutz, sowie die Luftschutzhelfer der OdR.[35] Eine Aufschlüsselung der freiwilligen Helfer in männliche und weibliche Personenzuordnungen erfolgte schon zu DDR-Zeiten nicht. Der überwiegende Teil war jedoch männlich.

Rechte und Pflichten der Helfer der Volkspolizei

Alle freiwilligen Helfer versahen ihre Tätigkeit zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unter der Führung der Deutschen Volkspolizei im Rahmen der ihnen übertragenen Befugnisse. Die ihnen übertragenen Aufgaben erledigten sie aber in der Regel selbstständig oder im Zusammenwirken mit VP-Angehörigen zum Beispiel bei Verkehrskontrollen oder Fahndungen.[36][37] Im Übrigen hatten sie strengstens über alle im Dienst bekanntgewordenen Mitteilungen und Tatsachen gegenüber Unbefugten Stillschweigen zu wahren. Die über das Maß der übertragenen Befugnisse sind die Sonderbefugnisse zu unterscheiden. Diese konnten nur von einem Leiter des Volkspolizei-Kreisamtes übertragen werden.[38] Die freiwilligen Helfer hatten in diesem Zusammenhang das Recht und die Pflicht:

Allgemeine Rechte und Pflichten Besondere Rechte und Pflichten
  • Hinweise und Mitteilungen zur Weiterleitung an die Volkspolizei von Bürgern entgegenzunehmen
  • bei Unglücksfällen, Gefahren, Störungen oder erheblicher Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sachen andere Bürger zur Hilfeleistung aufzufordern sowie erste Sofortmaßnahmen einzuleiten, die der Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienten oder der Abwendung bzw. von Schäden gerecht waren
  • gegen Rechtsverletzungen, insbesondere Ordnungswidrigkeiten einzuschreiten
  • die Bürger bei Verfehlungen über das ordnungsgemäße Verhalten zu belehren
  • Personalien festzustellen, soweit das im vorliegenden Fall oder zur Durchführung weiterer Maßnahmen erforderlich war
  • Personen, die sich nicht durch einen Personalausweis oder vergleichbare Dokumente ausweisen konnten zur Identitätsfeststellung der nächsten Dienststelle der Volkspolizei zuzuführen oder einem VP-Angehörigen zu übergeben oder wenn die Maßnahme zur Klärung eines zugrundeliegenden Sachverhalts, der die öffentliche Ordnung oder Sicherheit betraf, erforderlich erschien
  • Sachen zeitweilig in Verwahrung zu nehmen, wenn durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder zerstörte
  • den Austausch von Personalien zu unterstützen, wenn diese einen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber einen anderen Bürger glaubhaft begründeten,[39]
  • Personen vorläufig festzunehmen[40]
  • Hausbücher kontrollieren
  • für den Abschnittsbevollmächtigten im Vertretungsfall Sprechstunden durchführen[41]
  • Verkehrsüberwachungen und zeitweilige Verkehrsanordnungen durchführen und die dazu Regelungen durchführen und Weisungen erteilen und Fahrerlaubnisse kontrollieren sowie Prüfung von Nachweisen über die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer oder der Haftpflicht bzw., Befähigungsnachweise und Zeugnisse vorzunehmen
  • Verkehrsunfälle aufnehmen
  • Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen überprüfen und ggf. die Abstellung etwaiger Mängel verlangen (Mängelanzeigen)
  • Personen und Sachen bei Fahndungseinsätzen zu kontrollieren und die Zuführung bzw. Übergabe in Fahndung stehender Personen und Sachen an die VP zu übernehmen
  • die besuchsweise An- und Abmeldung aufgrund bestehender Vorschriften vornehmen (ab 1982)
  • Personen auf Vorliegen der Berechtigung zum Aufenthalt in Gebieten mit besonderer Ordnung kontrollieren (ab 1982)
  • Verkehrsunterricht auf der Grundlage der StVO, StVZO bzw. Sportbootanordnung durchzuführen (ab 1982)
  • theoretische und praktische Grund- sowie Abschlussprüfungen zum Erlangen der Fahrerlaubnis abnehmen, (ab 1982)
  • die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugführers bzw. Bootsführers sowie die Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen und Booten zu kontrollieren, (ab 1982)
  • Prüfung der Fahrzeugführer und Überprüfung der Fahrzeuge aufgrund einer Personenbeförderungsgenehmigung
  • Großraum- und Schwertransportbegleitungen
  • Meldepflichten des Fahrzeugeigentümers und -halters wahrnehmen und Eintragungen von Veränderungen im Fahrzeugbrief und Zulassungsschein vornehmen[42][43][44]

Zudem konnten weitere weitreichende Befugnisse vom Minister des Innen und Chef der Volkspolizei erlassen werden, die je nach Art und Schwere der Situation auch weit über die Befugnisse eines Angehörigen der Volkspolizei hinausgehen konnten.[45] Aber auch so wurden die Befugnisse der freiwilligen Helfer der VP stets erweitert. So wurden ihnen im Zuge einer weiteren geforderten Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit und aufgrund der 2. Durchführungsverordnung der StVO zum 1. August 1965 weitreichende verkehrspolitische Aufgaben übertragen. Sie wurden hierzu entsprechend ihrer Interessen in sogenannte „Spezialistengruppen“ zusammengefasst, geschult und kamen bei der

  • Verkehrsüberwachung
  • Verkehrserziehung
  • Verkehrsunfallaufnahme sowie als
  • freiwillige KfZ-Hilfssachverständige

verstärkt zum Einsatz.[46]

Kompetenzüberschreitung und Ahndung

Wie bei den Angehörigen der Volkspolizei gab es erfahrene Helfer, die durch kompetentes und sicheres Auftreten in Erscheinung traten. Hingegen wurden von vorgesetzten Stellen auch übertriebene „Dienstbeflissenheit“ und Kompetenzüberschreitung registriert. Während die Volkspolizisten jedoch dem Disziplinarsystem der Volkspolizei unterstanden, konnten Vergehen von freiwilligen Helfern nicht über diese Verordnung verfolgt und geahndet werden. Der freiwillige Helfer wurde im Falle eines Verfahrens, je nach Schwere der zugrundeliegenden Tat, entweder als Helfer gänzlich ausgeschlossen oder musste mit einer Beschneidung seiner Befugnisse rechnen.

Operativer Maßnahmenkatalog

Wie bei heutigen Polizeimaßnahmen selbstverständlich, musste sich der Helfer damals bei der Durchführung seiner Befugnisse auch an gesetzliche Schranken bei der Ausübung seines Dienstes halten. So waren alle ergriffenen Maßnahmen nur so lange durchzuführen, wie diese zur Abwehr von Gefahren oder zur Beseitigung von Störungen im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten erschienen.[47] Der so entstandene Maßnahmenkatalog für die freiwilligen Helfer der Volkspolizei enthält primär Verhaltens- und Vorgehensweise des Helfers bei einem zu erwartenden bzw. eingetretenen Ereignis. Das Blaue Merkbüchlein war der kleine Helfer des Helfers, konnte bequem in der Hosentasche oder Einsatztasche verstaut werden und diente dazu, im Falle eines Falles die übertragenen Kompetenzen und Wirkungskreise nicht zu überschreiten bzw. auch situationsbedingt sachgerecht vollständig auszufüllen. Übereifrige freiwillige Helfer lernten diesen Katalog auswendig. Der sehr umfangreiche Katalog enthält 89 Situationen, gegliedert nach alphabetisch sortierten Stichwörtern, von der Ascheablagerung bis hin zur Zuführung verdächtiger Personen an die VP. Die Stichpunkte wurden mit der Schilderung der wichtigsten Maßnahmen ergänzt. Dazu sei darauf verwiesen, dass der Freiwillige Helfer der Volkspolizei Anzeigen von Bürgern weder auf- noch entgegennehmen durfte. Andernfalls musste der Helfer den Geschädigten unverzüglich an den Abschnittsbevollmächtigten verweisen, der diese Kompetenz besaß, oder an die nächste Dienststelle der Volkspolizei. Anschließend waren je nach Umstand Tatortsicherungen und/oder Sicherung oder Beseitigung der Gefahrenstelle vorzunehmen. Unter Tatortsicherung verstand der freiwillige Helfer die Sicherung des Ereignisortes als wichtigsten Ausgangspunkt für weiterführende Ermittlungen durch die Volkspolizei. Umso wichtiger war es daher, dass der Helfer die Grundprinzipien einer kriminalistischen Untersuchung kannte. Daher war er verpflichtet, am Tatort nichts zu berühren oder zu verändern, es sei denn, andere Vorschriften standen dem entgegen. Das war in den Fällen wie der Abdeckung von Hetzparolen oder der Entfernung von Hetzschriften der Fall, aber auch bei der ambulanten Behandlung etwaiger Verletzter durch den freiwilligen Helfer oder den eintreffenden Rettungsdienst. Die Umrisse des Verletzten wurden in so einem Fall jedoch mit Kreide gekennzeichnet, um eine spätere Rekonstruktion des Falles durch die Kriminalpolizei zu ermöglichen. War der Tatort gesichert, etwa der Zutritt Unbefugter unterbunden, erfolgte die sofortige Meldung durch den Helfer an die VP. Bis zu deren Eintreffen waren Zeugenaussagen aufzunehmen und bis zu ihrer Vernehmung durch einen Polizeiangehörigen jede Absprache untereinander zu verhindern. Spuren (Blutflecken etc.), die witterungsbedingt verwischen konnten, waren zu schützen. Zudem herrschte am Tatort (auch außerhalb von Räumen) strenges Rauchverbot. Der Helfer war jedoch auch berechtigt, Maßnahmen zur Ergreifung des Täters einzuleiten, etwa die Beauftragung einer dritten Person zur Verfolgung.[48] In seltenen Fällen auch die Verfolgung des flüchtigen Täters nach einem Diebstahl und dergleichen.[49]

Von der Anzeigenaufnahme bzw. Annahme war die Eingabe zu unterscheiden. In diesem Fall war der Helfer auf all seinen Streifen verpflichtet, schriftliche oder mündliche Vorschläge, Hinweise, Anliegen und Beschwerden, mit denen sich die Bürger an ihn (in Vertretung der staatlichen Volksvertretung) wandten, entgegenzunehmen. Probleme der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurden an die Volkspolizei weitergeleitet. Der Helfer konnte aber auch vom Abschnittsbevollmächtigten mit der Bearbeitung beauftragt werden.[50][51] Da die einzelne Auflistung aller Maßnahmepunkte den Rahmen sprengen würde, sei hier auf die wichtigsten Maßnahmen eingegangen. Im Einzelnen waren das folgende:

Sonstige Punkte

Mit der genannten Auflistung des Maßnahmenkatalogs enden nicht die Überwachungspflichten des Freiwilligen Helfers. Der nicht abschließende Katalog enthält weitere Punkte und somit Pflichten des Helfers, die ortsbezogen sein konnten:

Vorschriften

Einstellungsvoraussetzung und Vorschlagswesen

Grundsätzlich konnte jeder Staatsbürger der DDR, welcher das 18. Lebensjahr vollendet hatte und gesundheitlich geeignet war, den Dienst als freiwilliger Helfer der Volkspolizei antreten. Bis 1964 galt das 17. Lebensjahr. Die Freiwilligkeit unterlag in der Praxis jedoch einigen Einschränkungen: So folgten viele Helfer der Empfehlung oder gezielten Propaganda von Parteileitung in Kreis- oder Bezirksämtern aber auch Kombinats- oder Werksleitungen, um eine Karriere in der Hierarchie des SED-Regimes zu fördern oder durch diesen Ehrendienst einen makellosen sozialistischen Lebenslauf, beispielsweise zur Zulassung eines Studiums, vorweisen zu können. Einzig konkrete Einstellungsvoraussetzung war, dass der angehende Helfer die korrekte moralische wie politisch sozialistische Haltung im Sinne der Gesellschaftsordnung der DDR aufwies und bereit war, die Deutsche Volkspolizei oder die der Grenztruppen der Nationalen Volksarmee bei der „Gewährleistung bzw. des Schutzes der staatlichen Ordnung und des Schutzes der Volkswirtschaft, des Volkseigentums der Bürger und ihre Sicherheit“ zu unterstützen.[98][99] Ferner galten folgende offizielle Grundanforderungen:

  • Kenntnisse der Rechtspolitik der DDR, mit deren Anwendung alle Bürger zur freiwilligen und bewussten Einhaltung der Rechtsnormen zu erziehen waren, sowie das Recht und Gesetz gemeinsam mit ihnen durchzusetzen
  • einen engen Kontakt zu den Werktätigen im Einsatz oder Wirkungsbereich zu halten und aufrichtig und korrekt mit ihnen umzugehen
  • die Rechte der Bürger, ihre Vorschläge und kritischen Hinweise zu beachten und ihre berechtigten Interessen zu wahren
  • die ständige Bereitschaft, sich weiterzuqualifizieren
  • regelmäßig an Schulungen und Einweisungen teilzunehmen
  • das Wissen um die aktuelle Lage im Einsatzbereich sowie das Kennen der eigenen Möglichkeiten und Verantwortung zur Erfüllung der Aufgabe
  • persönliches Vorbild im Auftreten und Verhalten im Arbeitskollektiv und im Freizeitbereich zu sein
  • hohe berufliche und gesellschaftliche Aktivität
  • Ausübung einer bewussten Staatsdisziplin sowie die strikte Beachtung der Gesetze der DDR
  • hohe Wachsamkeit, Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit
  • Gewissenhafte Erfüllung der übertragenen Aufgaben
  • Entwicklung eines geistigen Schöpfertums[100]

Der Großteil der angehenden freiwilligen Helfer war Mitglied der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED). Dies war zwar keine förmliche Zulassungsvoraussetzung aber bei einer Bewerbung förderlich. Auch im Falle eines späteren Berufswunsches in der Volkspolizei konnte eine vorherige Tätigkeit als FH nur von Vorteil sein. Die Freiwilligen Helfer wurden in der Regel von der Nationalen Front, der SED sowie von den Leitern der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe der Kombinate, Betriebe und Einrichtungen, aber auch von den eigenen Arbeitskollektiven und Genossenschaftsvorständen vorgeschlagen. Spätestens mit Bekanntgabe dieses Vorschlages endete das Wort „freiwillig“, weil es sich für den angehenden Helfer nachteilig auswirkte, den „Dienst im Auftrag des Sozialismus“ zu verweigern. Ablehnende Helfer mussten Repressalien im Berufsleben befürchten, die sich beispielsweise bei der Vergabe von Kindergartenplätzen der Kinder auswirken konnte. So konnte man in vielen Fällen von einem erzwungenen freiwilligen Dienst als Helfer sprechen. Initiativbewerbungen von Personen, die sich aus eigenem Antrieb als freiwillige Helfer meldeten, galten jedoch als Regel. Die eingegangenen Bewerbungen oder Vorschläge wurden anschließend bei den Revieren oder den Bezirksdirektionen der Polizei einer sorgfältigen Prüfung unterzogen und nach deren Auswertung als freiwillige Helfer gegebenenfalls bestätigt. Der angehende freiwillige Helfer verpflichtete sich damit, die Deutsche Volkspolizei oder die Grenztruppen der DDR bei der Erfüllung ihrer Aufgaben aktiv zu unterstützen. Sein folgender Einsatz erfolgte entsprechend den jeweiligen Erfordernissen unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Fertigkeiten.

Eine „Entpflichtung“ vom Dienst als freiwilliger Helfer erfolgte auf Antrag oder wegen „dienstlicher Unfähigkeit“ durch die Zurücknahme der Bestätigung durch die Volkspolizei bzw. durch die Nationale Volksarmee.[101][102] Einen Fahneneid wie bei den Angehörigen der Volkspolizei bzw. bei den Wehrpflichtigen in der NVA gab es nicht.

Schulung und Zusammenarbeit

Neben der eigentlichen Schulung, die aus der Unterweisung in Form von Lehrstunden bestand, beruhte der Großteil der Wissensvermittlung auf dem Prinzip des „Learning by Doing“. Theoretische Kenntnisse wurden in erster Linie auf politischer Ebene vermittelt, da die Hauptverwaltung der Deutschen Volkspolizei des Ministeriums des Innern sich schon 1952 verpflichtete, dass die freiwilligen Helfer sich ein hohes politisches Wissen anzueignen hätten. Sie erließ aus diesem Grund im März 1960 eine entsprechende Direktive, um die gewonnenen freiwilligen Helfer politisch-ideologisch und fachlich zu qualifizieren, so dass sie den „Normen der sozialistischen Gesellschaft“ entsprechen[103] und um ihre Entwicklung zu „bewussten Bürgern der Republik“ voranzutreiben.[104] Die fachliche Unterweisung bestand in der Vermittlung und Unterweisung im polizeitaktischen Verhalten, beinhaltete Verhaltensregeln bei Sicherungs- und Absperrmaßnahmen sowie die Eintrichterung von Grundwissen auf dem Gebiet der sozialistischen Gesetzlichkeit.[105] Im Übrigen galt selbiges Schulungsprinzip auch für die freiwilligen Helfer der Grenzpolizei.[106] Insbesondere letztere Helfer waren durch entsprechende Schulungen so zu sensibilisieren, dass diese eine wirksame Unterstützung der Grenztruppen der NVA leisten konnten.[107] Die verschärften Schulunterweisungen brachten auch baldigen Erfolg. So waren freiwillige Helfer der Volkspolizei des Bezirkes Halle 1961 in der Erntezeit bei über 5000 Brandschutzkontrollen zugegen und sprachen auf über 1000 Veranstaltungen zum Brandschutz. Die bessere fachliche Qualifizierung kam nicht nur der öffentlichen Sicherheit und der Ordnung zugute, so konnten im I. Quartal 1961 von freiwilligen Helfern der Volkspolizei nahezu 300 strafbare Handlungen festgestellt werden, die durch die Volkspolizei geahndet werden. Sie waren auch bei 123 Einsätzen der Brandbekämpfung beteiligt und sicherten im Mai 1961 mit ca. 18000 freiwilligen Helfer der Volkspolizei die Internationale Friedensfahrt ab.[103]

Mit der dritten und letzten Einführung der Verordnung für die freiwilligen Helfer der Volkspolizei 1982 oblag die Schulung der Helfer immer noch weiterhin den Organen der Volkspolizei. Diese waren somit auch weiterhin verpflichtet, zur Erreichung einer hohen Qualität und einer gesellschaftlichen Wirksamkeit bei der Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit eine ständige Aneignung eines hohen „politischen und fachlichen Wissens“ der Helfer zu unterstützen und ihnen die für ihre Tätigkeit erforderlichen Grundsätze der polizeilichen Arbeit zu vermitteln.[108] Neben der Unterrichtung der russischen Sprache sowie der Vermittlung der marxistisch-leninistischen Doktrin standen für die freiwilligen Helfer vor allem Einsatzertüchtigung wie Sport, die Handhabung der angewandten Technik und die Vermittlung von richtigen Verhaltensweisen beim Einschreiten sowie dem korrekten und höflichen Auftreten gegenüber dem Bürger voran.[109] Die auf diesen Schulungen aufbauende Zusammenarbeit mit der Volkspolizei auf der einen bzw. den Helfern bei der Grenzpolizei auf der anderen Seite, diente letztendlich vor allem der komplexen Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten, Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten, der Beseitigung ihrer Ursachen und Bedingungen sowie zur Abwehr und Beseitigung anderer auftretender Gefahren und Störungen.

Persönliche Ausrüstung und Ausweispflicht

Zur persönlichen Ausrüstung des Freiwilligen Helfers zählte in erster Linie seine Funktionstasche, die es in verschiedenen Ausführungen und Größen gab. Dies war auch der Tatsache geschuldet, dass viele Ausrüstungsgegenstände aus dem persönlichen Eigentum des Helfers stammten. Wichtig ist der Punkt, dass es keinem Helfer im Dienst gestattet war, Faustfeuerwaffen zu tragen. Üblicherweise bestand die Standardausrüstung bei einem freiwilligen Helfer der Volkspolizei aus einem

Daneben konnte er in seiner Tasche kleinere Werkzeuge wie einen Schraubendreher, Kombizange oder Funktionstaschenmesser mitführen. Zur Tatortsicherung standen ihm Tafelkreide, Millimeterpapier und falls möglich ein Fotoapparat zur Verfügung. Helfer der VP, die auf Nachtstreifen unterwegs waren, führten zudem Taschenlampe, Kerze und Streichhölzer mit. Standardausrüstung bei allen Einsätzen war jedoch das Notfallpäckchen, welches aus Heftpflaster, Mullbinde und Schere bestand. Krad- oder Kraftfahrzeugstreifen erlaubten die Mitführung schwerer Gegenstände, wie Hämmer, Werkzeugkasten, Rettungsdecken usw. Zur Spezialausrüstung konnten je nach eingesetztem Revier auch Ferngläser oder Schutzbrille zum Einsatz kommen. Im Zuge des Einsatzes neben Angehörigen der Volkspolizei waren freiwillige Helfer mit einem Regulierungsstab und/oder einem Schutzhelm ausgestattet. Jeder freiwillige Helfer der Volkspolizei trug während seines Dienstes auch stets einen grün eingeschlagenen Ausweis, der ihn als freiwilligen Helfer der VP autorisierte und den er ohne Aufforderung bei seinem Einschreiten den betroffenen Personen vorzeigen musste.[110] Der Ausweis war somit auch gesetzliche Legitimation aller freiwilligen Helfer.[111]

Versicherungs- und Strafrechtsschutz

Für die Zeit ihrer unterstützenden Maßnahmen und Tätigkeiten genossen alle freiwilligen Helfer Rechts- und Versicherungsschutz.[112] Die im Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes gemachten Unkosten/Aufwendungen wurden von der Volkspolizei erstattet.[113][114][115] Der Versicherungsschutz selber umfasste alle Bürger, die bei organisierten gesellschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Aktivitäten einen Unfall erlitten. Der Versicherungsschutz bestand in der Regel aus der betrieblichen Lohnausgleichszahlung und wurde rechtlich wie ein Arbeitsunfall behandelt. Zu den organisierten gesellschaftlichen Tätigkeiten gehörten alle ehrenamtlich gesellschaftlichen Tätigkeiten, somit auch die Tätigkeiten der freiwilligen Helfer. Diese Tätigkeiten waren u. a. gleichgestellt mit der Erfüllung von Pflichten von Wehrpflichtigen außerhalb des Wehrdienstes, aber auch Lebensrettungstätigkeiten, staatlichen Ferien und Urlaubsveranstaltungen usw. Für die Folgen eines Unfalls bestand für den Helfer Anspruch auf Sachleistungen, Unfallrente, Pflegegeld, Sonderpflegegeld und Blindengeld. Bei Tod hatte der Hinterbliebene Anspruch auf Bestattungsbeihilfe und Unfallhinterbliebenenrente. Die Gewährung der Leistung lag bei der zuständigen Sozialversicherung, bei nicht sozialversicherten bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten. Der zugrundeliegende Unfall war innerhalb von 4 Tagen

  • a) bei sozialversicherten Bürgern dem Betrieb bzw. der Genossenschaft,
  • b) bei Schülern und Studenten der Schule bzw. Hoch- oder Fachschule,
  • c) bei allen anderen Bürgern der zuständigen Sozialversicherung

anzuzeigen. Bei den freiwilligen Helfern genügte in der Regel die Information an den Abschnittsbevollmächtigten als Dienstvorgesetzten oder bei der eingesetzten Dienststelle der VP. Die Institutionen waren sodann verpflichtet entsprechend den Rechtsvorschriften diesen Unfall der zuständigen Arbeitsschutzinspektion zu melden. Der Unfall war zusätzlich mit GT (gesellschaftliche Tätigkeit) zu kennzeichnen.[116]

Der Strafrechtsschutz der freiwillige Helfer der Volkspolizei war über § 112 StGB der DDR gewährleistet: Wenn ein Helfer durch Gewaltandrohung oder deren Anwendung oder auf andere Art und Weise an der pflichtgemäßen Verwirklichung der ihm übertragenen Befugnisse gehindert wurde, entsprach das derselben Tatbestandsvoraussetzung wie ein Angriff gegen einen regulären Angehörigen der Volkspolizei bzw. anderer Staatsorgane der DDR.[117]

Aufwandsentschädigung und Arbeitszeiten

Der Einsatz aller freiwilligen Helfer der Volkspolizei geschah auf ehrenamtlicher Basis. Das bedeutete in der Regel keine Bezahlung, wohl aber in Einzelfällen unter Fortzahlung der bisherigen Lohnkosten. Überwiegend wurde die ehrenamtliche Tätigkeit der freiwilligen Helfer als Dienst für Volk und Vaterland verkauft, so war für einen ständigen Zustrom von freiwilligen Helfern gesorgt. Weitaus wichtiger als jede Vergütung, die auch in Form von unregelmäßigen Geldprämien, die auch mit der Verleihung von Orden und Ehrenzeichen verbunden sein konnten, war die Aussicht des Helfers auf ein erhöhtes gesellschaftliches Ansehen und die damit einhergehenden Bevorzugungen. Solche Begünstigungen lagen beispielsweise in der schnelleren Vergabe eines Telefonanschlusses oder der Zuweisung eines Personenkraftwagens ohne oder mit verkürzter Wartezeit. Ferner auch für verliehene Sachgeschenke, wie Uhren der begehrten Marke Glashütte, Ruhla oder Rundfunkgeräte aller Art. Die Arbeitszeiten der freiwilligen Helfer der Volkspolizei waren festgeschrieben und betrugen wöchentlich acht bis zehn Stunden je Helfer. Daneben gab es noch hauptamtliche Helfer, vornehmlich ältere Personen und Rentner, die weitaus mehr Stunden leisteten. Jedoch wich auch hier die Norm vom Standard ab, was nicht zuletzt von der Staatsführung beabsichtigt war. So konnten Kombinate und Betriebe, in denen freiwillige Helfer ihrer regulären Tätigkeit nachgingen, den Anteil ihren Stundenleistung für gesellschaftliche Tätigkeiten enorm steigern. Dies führte natürlich auch zu einem erhöhten Ansehen des Betriebs allgemein, etwa bei der Verleihung von Ehrentiteln wie dem Betrieb der sozialistischen Arbeit. Waren mehrere freiwillige Helfer der Volkspolizei in einem Betrieb beschäftigt, so wurden ihre Tätigkeiten vom Betriebsdirektor, über den Partei- oder FDJ-Sekretär groß „vermarktet“, auch von dem zuständigen Polizeirevierleiter, dem Abschnittsbevollmächtigten oder sogar dem eigenen Kollektiv.

Allgemeine Verhaltensregeln

Das kleine Blaue Merkbuch für freiwillige Helfer der Deutschen Volkspolizei gab es auch in Grün

Die allgemeinen Verhaltensregeln orientierten sich weitestgehend an den Verhaltensregeln der Volkspolizei. Diese waren:

  • stetige Diszipliniertheit und korrektes Auftreten
  • besonnenes und überlegtes Handeln
  • Beginn und Beendigung jedes Gesprächs mit Gruß (linke Hand an die Schläfe)
  • grundsätzliche Anrede des Bürgers mit „Herr“, „Frau“, „Fräulein“ aber auch „Genosse
  • bei selbständigem Tätigwerden sich mit dem Ausweis für freiwillige Helfer ausweisen[118]
  • Belehrungen waren verständlich und höflich zu erteilen
  • vorrangig Kindern und gebrechlichen Personen jede mögliche Unterstützung und Hilfe gewähren (z. B. beim Überqueren einer vielbefahrenen Straße ohne Fußgängerüberweg)
  • durch eigenes korrektes Verhalten und Handeln das Vertrauensverhältnis zu den Bürgern zu festigen und sich dadurch auch ihre Unterstützung und Mitwirkung zu sichern
  • Stillschweigen gegenüber unbefugten Dritten über dienstliche Angelegenheiten bewahren.[119]

Der genannte Musterkatalog zum Personenstatus eines freiwilligen Helfers konnte jedoch in der Realität nicht immer eingehalten werden, dies betraf jedoch nicht nur den negativen Einfluss, sondern auch den positiven. So gab es beispielsweise auch freiwillige Helfer mit Abitur oder Hochschulabschluss, die ihrem Vorgesetzten Abschnittsbevollmächtigten in vielerlei Hinsicht auch geistig überlegen waren, was vielerorts auch Unbehagen und Missgunst des ABVlers oder des VP-Angehörigen gegenüber seinen Helfern auslöste.

Fragenkatalog

Jeder Freiwillige Helfer der Volkspolizei oder der Grenztruppen musste im Zuge von Ermittlungen oder Meldungen die sogenannten W-Fragen aus dem Effeff beherrschen. Da bei aufkommender Hektik am Tatort oder Ereignisort, z. B. durch unkontrollierten Menschenzulauf, eine erheblich unübersichtliche Lage noch chaotischer zu drohen werden konnte, konnte der Helfer auf seinen W-Fragenkatalog zurückgreifen, den er stets entweder in kleiner Buchform oder in Form eines Zettels in seinem Dienstausweis ständig bei sich führten musste. Insbesondere für die anschließenden Berichte an die Volkspolizei war folgender Fragenkatalog abzuarbeiten[120]:

  • Wann? (Zeitpunkt in Tag, Monat Jahr und Uhrzeit der Feststellung bzw., des Vorkommnisses)
  • Wer? (Personalien bzw. Personenbeschreibung der Täter, Verursacher, Zeugen)
  • Wo? (Ort, Kreis, Straße, Hausnummer, Stockwerk, Beschreibung der Örtlichkeiten)
  • Was? (Kurze klare Sachverhaltsdarstellung zum Art des Geschehens, Folgen und Auswirkungen sowie verletzte Rechtsnormen)
  • Wie? (kurze klare Schilderung des Herganges, insbesondere der Art und Weise, deren Umstände und Intensität)
  • Womit? (Darstellung der Mittel und Gegenstände mit der eine Tat bzw. Handlung begangen wurde)
  • Wen? (Bezeichnung des Geschädigten, insbesondere Einzelpersonen, Betriebe oder Einrichtungen)
  • Warum? (Motiv und Beweggründe des Täters bzw. der handelnden Person – soweit feststellbar und deren Ursachen)
  • Was wurde veranlasst? (bisherige getroffene Maßnahmen mit Zeitangabe, Wer wurde verständigt und wer hat die weitere Bearbeitung übernommen?)

Neben diesen Fragenkatalog notierte sich der Freiwillige Helfer an anderer geeigneter Stelle die wichtigsten Rufnummern seines Kontrollabschnitts, wie die Rufnummer der VP (110), der Feuerwehr (112) oder des Deutschen Roten Kreuzes (115) sowie diverse andere Telefonnummern seines vorgesetzten ABVs, VP-Revier, Rat der Stadt, Poliklinik, Elektrizitätswerke, Gas- und Wasserwerke, Schiedskommission, Kfz-Reparaturwerkstatt und Abschleppdienste, Forstwirtschaftsbetrieb und andere wichtige Rufnummern.

Taktische Grundregeln im Streifendienst

Kradstreife eines VP-Angehörigen, die Fahrten gehörten auch zum Repertoire der Freiwilligen Helfer der VP

Für den Freiwilligen Helfer der Volkspolizei gab es in der Regel drei Arten von Streifen, die Fußstreife, Radstreife und Kradstreife. Erstere auch mit Schutzhunden. Selten, aber auch vorkommend die PKW-Streife vornehmlich in ländlichen Gebieten mit entsprechend größeren Aufgabenrevier. In der Regel wurden die freiwilligen Helfer von dem Abschnittsbevollmächtigten unmittelbar vor Ort eingewiesen. Brennpunkte vermittelt und Objekte dargestellt, die besonderes Augenmerk verdienten.

Fußstreife

  • Mäßige Schritte, öfter stehenbleiben und beobachten – dabei nicht im Strom von Passanten bewegen.
  • an wichtigen Punkten wie Gefahrenstellen günstige Standorte wählen und beobachten.
  • an festgelegte Zeiten und (Überwachungs)räume halten.
  • Lageberichte zu festgelegten Zeiten an zuständigen VP-Angehörige übermitteln bzw. berichten.
  • Verbot des Rauchens, Trinkens oder Essens während der Streife.
  • Gaststätten sowie andere öffentliche Gebäude nur aus zwingenden Gründen oder auf Anordnung zusammen mit dem Abschnittsbevollmächtigten aufsuchen, selbständig nur zur Überprüfung zum Schutz der Kinder und Jugendlichen Verordnung, Kontrolle der Polizeistunde usw.
  • Festigung der Verständigung der im Bereich ansässigen gesellschaftlichen Kräfte wie Pförtner, Tankwarte, Verkaufspersonal.
  • Verbindung zu VP-Angehörigen und anderen Freiwilligen Helfern im Bereich halten und dabei unnötiges Zusammenstehen vermeiden.

Fahrradstreife

  • Langsam fahren und ständig die Umgebung beobachten
  • Verkehrsvorschriften gewissenhaft einhalten
  • Fahrten unterbrechen, Fahrrad schieben und Fußstreife gehen – dabei öfter stehenbleiben und beobachten
  • vor jedem Einschreiten Fahrrad abstellen
  • Beweglichkeit mit dem Fahrrad nutzen – Besondere Brennpunkte, die einer sorgfältigen Beobachtung bedürfen, mehrmals auch aus verschiedenen Richtungen passieren

Moped/Kradstreife

  • vor Streifenfahrt genaue Einprägung von markanten Beobachtungspunkten
  • Fahrtgeschwindigkeit so wählen, dass der abzufahrende Streifenbereich gut beobachtet werden konnte
  • Einhaltung der Verkehrsvorschriften
  • an festgelegten Haltepunkten Fußstreifen durchführen bzw. Posten beziehen
  • bei Einschreiten in einer Situation Fahrzeug ordnungsgemäß abstellen[121]

Nachtverhalten

  • Taktik des viel Hörens und Sehens bei eigener Deckung.
  • mäßige Schrittfolge und angemessene Abstände zur Häuserflucht einhalten.
  • an unbelebten Stellen öfter stehenbleiben und beobachten unter Beachtung der oben genannten Taktik
  • überraschendes Auftauchen an Orten, die vor kurzer Zeit erst observiert worden sind (um möglichen „kriminellen Elementen“ kein Einstellen auf feste Abläufe zu ermöglichen).
  • von hinten nähernden Personen nie den Rücken zudrehen – rechtzeitig umdrehen, entgegengehen oder vorbeilassen.
  • beim Einschreiten zu der Person Abstand halten bei gleichzeitiger Rückenfreiheit.

Erste-Hilfe-Maßnahmen

Uniformierung

Merkmal der freiwilligen Helfer der Volkspolizei war die rote Armbinde mit dem Aufdruck Helfer der Volkspolizei. Die am linken Oberarm getragene Armbinde war laut Gesetz den Helfern vorbehalten.[136] Sie zeigt in ihrer Mitte den Polizeistern der Volkspolizei und die darüber liegenden weiße, leicht gebogene genannte Umschrift. Die Binde gab es sowohl bedruckt als auch in gestickter Form, die im Laufe der Zeit geringfügigen Änderungen unterworfen war. So war der Polizeistern in der Gründungsphase der Volkspolizei ab 1952 noch ohne Staatswappen der DDR, welches erst später hinzugefügt wurde. Die Breite der Armbinde betrug ca. 18,5 cm (eingeschlagen) und die Höhe ca. 11 cm. Der Polizeistern hat dagegen einen Durchmesser von 7 cm.

Obwohl explizit die freiwilligen Helfer bei ihren Einsätzen keine offizielle Uniform trugen, waren viele dieser Helfer aus Restbeständen alter Uniformkammern eingekleidet worden, allerdings ohne Rang- und Dienstabzeichen oder sonstiger uniformspezifischer Merkmale. Einzige Ausnahme war die Uniform für den Abschnittsbevollmächtigten, der jedoch als Angehöriger der Volkspolizei auch berechtigt war, eine Uniform zu tragen. Die Uniform der freiwillige Helfer der Volkspolizei bestand in der Regel aus einem weißen kurzen Hemd für die Sommermonate und bei Regenwetter aus einem Ölmantel oder einem Regencape aus VP-Beständen. Für die kältere Jahreszeit standen Wintermäntel und Wollpullover zur Verfügung die entweder auch aus der Kleiderkammer der Volkspolizei stammten oder aus dem Privatbesitz des freiwilligen Helfers. Im Winter wurde die russische Tschapka getragen. Eine Schirmmütze mit dem Polizeistern der Volkspolizei gab es nicht, allerdings weiße oder graue Schirmmützen ohne Emblem oder Kokarde, aus Eigen-, VP- oder NVA-Beständen. Daneben existierten weitere individuelle Kopfbedeckungen wie die Schieber- oder Schiffermützen. Als Fußbekleidung dienten in der Regel VP- oder NVA-Stiefel (Knobelbecher) die allesamt einheitlich waren. Freiwillige Helfer der Transportpolizei, insbesondere jene bei der Deutschen Reichsbahn, trugen neben der Armbinde ihre reguläre Dienstuniform und verstärkten so den Eindruck des Uniformierten Helfers.

Auszeichnungswesen

Ehrenmedaille, gestiftet anlässlich des 25. Jahrestages der freiwilligen Helfer der Volkspolizei 1977

Die freiwilligen Helfer der Volkspolizei der DDR konnten seit 1982 für besondere Verdienste mit staatlichen Ehrenzeichen gewürdigt werden.[137] Schon zum 15. Jahrestag der Deutschen Volkspolizei 1967 195 freiwillige Helfer der Volkspolizei die Medaille für ausgezeichnete Leistungen in den bewaffneten Organen des Ministeriums des Innern sowie weitere 32.650 Helfer die Ehrenurkunde für 5-jährige treue Dienste als Helfer der Volkspolizei.[33] Die Verordnung von 1982 unterschied zwei Arten der Auszeichnung:

  • für hervorragende Leistungen bei der Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gewürdigt[138] sowie
  • für besondere Verdienste mit staatlichen Ehrenzeichen[139]
Abzeichen für die freiwilligen Helfer der DVP

bedacht werden. Für hervorragende Leistungen erhielten die freiwilligen Helfer der Volkspolizei das nichtstaatliche Abzeichen der Freiwilliger Helfer nebst dazugehöriger Urkunde. Dieses bestand aus Buntmetall war 39 mm hoch, 28 mm breit und hatte die Form eines Rechtecks mit spitz zulaufender Unterseite. In seiner Mitte lag der goldfarbene Polizeistern der VP mit zentralem Staatswappen der DDR. Darüber die goldene Inschrift: FREIWILLIGER / HELFER (oben) und DVP unten, die ebenfalls in Gold ausgeführt war. Die Rückseite des Abzeichens zeige eine waagerecht verlötete Nadel mit Gegenhaken sowie eine kleine knopfartige Vertiefung, die sich in Höhe des Staatswappens befindet. Getragen wurde das Abzeichen sichtbar am Rockaufschlag des Helfers, wobei es aber keine explizit geregelte Trageregelung gab. Umrahmt war das ganze Abzeichen ebenfalls goldfarben. Des Weiteren gab es eine weitere nichtstaatliche Auszeichnung, die nicht tragbare Erinnerungsmedaille 25 Jahre Helfer der Volkspolizei. Es handelte sich hierbei nicht um eine Auszeichnung im eigentlichen Sinne, sondern um eine Prägung anlässlich des 25. Jahrestages der freiwilligen Helfer 1977 mit einem Durchmesser von 60 mm, die ausgewählte Helfer ausgehändigt bekamen. Die Medaille zeigt auf ihrem Avers das Antlitz eines freiwilligen Helfers der Volkspolizei in Uniform vor einem Mähdrescher mit der dahinter liegenden Silhouette Ost-Berlins. Darüber in erhabenen geprägten Buchstaben die Inschrift: 25 Jahre / Helfer der / Volkspolizei. Das Revers der Medaille zeigt dagegen die obige Inschrift: DANK / UND ANERKENNUNG / FÜR DIE TÄTIGKEIT / ALS FREIWILLIGER HELFER / DER VOLKSPOLIZEI. Unter der Aufschrift, die etwa die Hälfte des Durchmessers einnimmt, befindet sich der Polizeistern der Volkspolizei der links und rechts je von einem Lorbeerzweig flankiert wird. Die nachfolgende Tabelle zeigt, mit welchen staatlichen Ehrenzeichen die freiwilligen Helfer, neben der obligatorischen Massenauszeichnung Aktivist der sozialistischen Arbeit noch ausgezeichnet wurden:

Die freiwillige Helferin der Volkspolizei Luise Dähne aus Berlin-Johannisthal wurde mit dem Vaterländischen Verdienstordens in Gold ausgezeichnet.[140]

Sonstiges

Zeitschrift „Die Volkspolizei“

Die monatlich erscheinende Zeitschrift Die Volkspolizei enthielt in jeder Ausgabe einen mehrseitigen Sonderteil über die Tätigkeiten der freiwilligen Helfer der Volkspolizei. Die Freiwilligen Helfer der VP genossen Sonderrechte wie Personendurchsuchungen, Verkehrsführung, aber auch vorläufige Festnahmen.

Losungen, Gedichte

  • Auch unser Platz als VP-Helfer ist ein Kampfplatz für den Frieden! – Losung zum Projekt Helfererkundungen 87, mit dem die Leistungsreserven der FH erhöht werden sollten
  • Mein Arbeitsplatz – mein Kampfplatz für den Frieden! – Losung aller Werktätigen der DDR sowie der FH
  • Dem Volke gehört unsere Kraft! – Losung zum 20. Jahrestag der Volkspolizei an der zahlreiche Vertreter der FH teilnahmen[141]

Die freiwilligen Helfer der Volkspolizei[142]

Wenn die VP, wie wir im Volksmund sagen,
dein Freund und Helfer ist in Land und Stadt,
so dürfen wir dabei nicht unterschlagen,
daß dieser Helfer Helfershelfer hat.

Sie kennen die Gesetzesparagraphen
und wohnen in der Regel nebenan.
Sie sind auf Achse, wenn wir andern schlafen
und sorgen dafür, daß man schlafen kann.

Sie helfen uns in allen Wohnbereichen
beim Kampf um Ordnung, Ruh' und Sicherheit.
Man kann sie zwar nicht mit Maigret vergleichen
doch sind sie immer wach und hilfsbereit.

Sie helfen mit, daß wenn wir einen heben,
nicht Ständchen singen bis der Morgen graut,
daß unsre Fernsprechzellen länger leben
und keiner Wäsche von der Leine klaut.

Sie helfen Brände löschen und verhüten
und Sonntagsfahrern durchs Verkehrsgeflecht,
und lesen sie dir manchmal die Leviten,
reg dich nicht auf! Sie haben meistens recht.

Sie helfen den Bedrängten und den Schwachen
und sorgen für ein saubres Wohnrevier.
Sie tragen keine Uniform und wachen
doch immer unauffällig neben dir.

Ob Straße, Bahnhof, Strecke und Gewässer –
die Polizei reicht helfend ihre Hand.
Mit unserer Hilfe aber kann sie’s besser.
Drum hat sie Helfer überall im Land.

Literatur

  • Helmut Meiniger/Bruno Fechter/Dietrich Heyse, Volkspolizei und freiwillige Helfer, Heft 82, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik Berlin, 1988

Verordnungen

  • Verordnung zur Zulassung freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Volkspolizei vom 25. September 1952, Geschäftsblatt der DDR 1952, Seite 967
  • Verordnung über die Zulassung und die Tätigkeit freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Deutschen Volkspolizei und der Grenztruppen der Nationalen Volksarmee vom 16. März 1964, Geschäftsblatt der DDR Teil II; Nr. 30 Seite 241/242
  • Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 1. April 1982, Geschäftsblatt der DDR 1982, Seite 343

Einzelnachweise

  1. Ministerrat der DDR: Verordnung über die Zulassung freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Volkspolizei vom 25. September 1952. In: Gesetz- bzw. Geschäftsblatt der DDR Nr. 137 Seite 967. Berlin, 1952.
  2. Zeitschrift Die Volkspolizei, Jahrgang 1987, Heft 6/87 Seite 10
  3. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seite 6
  4. Thomas Lindenberger: Vaters kleine Helfer. In: Zeitschrift HORCH UND GUCK der Gedenkstätte Museum in der „Runden Ecke“. Heft 36. Leipzig, 2001. Veröffentlicht: Vaters kleine Helfer (deutsch) Abgerufen 21. September 2017.
  5. a b Geschichte der deutschen Polizei 1961–1975, Deutscher Verlag der Wissenschaften Berlin 1982, Seite 254
  6. Ministerrat der DDR: Verordnung ... 1952. §§1, 2. Ebenda.
  7. Thomas Lindenberger: Vaters kleine Helfer. Ebenda.
  8. Geschichte der deutschen Polizei 1945–1961, Deutscher Verlag der Wissenschaften Berlin 1982, Seiten 209 bis 217
  9. Verordnung über die Zulassung und die Tätigkeit freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Deutschen Volkspolizei und der Grenztruppen der Nationalen Volksarmee vom 1. April 1982 § 1
  10. Thomas Lindenberger: Vaters kleine Helfer. Ebenda.
  11. Aussage im WP Artikel Deutsche Volkspolizei
  12. Diverse Veröffentlichungen der BStU zur Generalüberprüfung von IMs im öffentlichen Dienst
  13. (www.apoldakompakt.de/7..Site.newsanzeige.html?n_set=5706) Webseite www.apoldakompakt.de nicht mehr erreichbar. Abgerufen 21. September 2017.
  14. Geschichte der deutschen Polizei 1961–1975, Deutscher Verlag der Wissenschaften Berlin 1982, Seite 351
  15. Geschichte der deutschen Polizei 1961–1975, Deutscher Verlag der Wissenschaften Berlin 1982, Seite 352
  16. Chronikablauf der freiwilligen Helfer, Informationsbroschüre der Hauptabteilung Schutzpolizei im Ministerium des Innern anlässlich zum 20. Jahrestages der Gründung der freiwilligen Helfer der VP 1972; aus dem Fundus der polizeihistorischen Sammlung Dresden
  17. a b Geschichte der deutschen Polizei 1961–1975, Deutscher Verlag der Wissenschaften Berlin 1982, Seite 353
  18. http://www.verfassungen.de/de/ddr/grenzschutz72.htm
  19. Geschichte der deutschen Polizei 1961–1975, Deutscher Verlag der Wissenschaften Berlin 1982, Seite 354
  20. Geschichte der deutschen Polizei 1961–1975, Deutscher Verlag der Wissenschaften Berlin 1982, Seite 355
  21. Die Tätigkeiten der freiwilligen Helfer in der Kriminalpolizei stand unter höchster Geheimhaltung seitens des Ministeriums des Innern
  22. 1. Durchführungs-Anweisung des Leiters der Hauptabteilung Kriminalpolizei zur Dienstvorschrift Nr. 33/82 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei vom 21. Juli 1986 – Aus dem Fundus Polizeihistorische Sammlung Polizei Dresden
  23. 1. Durchführungs-Anweisung des Leiters der Hauptabteilung Kriminalpolizei zur Dienstvorschrift Nr. 33/82 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei vom 21. Juli 1986, Punkt 4, 4.4., und 5 – Aus dem Fundus Polizeihistorische Sammlung Polizei Dresden
  24. 1. Durchführungs-Anweisung des Leiters der Hauptabteilung Kriminalpolizei zur Dienstvorschrift Nr. 33/82 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei vom 21. Juli 1986, Punkt 4.5 – Aus dem Fundus Polizeihistorische Sammlung Polizei Dresden
  25. http://www.verfassungen.de/de/ddr/strafgesetzbuch68.htm
  26. 1. Durchführungs-Anweisung des Leiters der Hauptabteilung Kriminalpolizei zur Dienstvorschrift Nr. 33/82 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei vom 21. Juli 1986, Punkt 2 – Aus dem Fundus Polizeihistorische Sammlung Polizei Dresden
  27. 1. Durchführungs-Anweisung des Leiters der Hauptabteilung Kriminalpolizei zur Dienstvorschrift Nr. 33/82 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei vom 21. Juli 1986, Punkt 1, 1.1. 1.2., 1.3 und 2. – Aus dem Fundus Polizeihistorische Sammlung Polizei Dresden
  28. 1. Durchführungs-Anweisung des Leiters der Hauptabteilung Kriminalpolizei zur Dienstvorschrift Nr. 33/82 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei vom 21. Juli 1986, Punkt 3 – Aus dem Fundus Polizeihistorische Sammlung Polizei Dresden
  29. Archivierte Kopie (Memento des Originals vom 27. November 2011 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/ddr-museum-steinhude.de
  30. http://littleberlin.de/?PID=static,Grenzhelfer_de
  31. a b Volkspolizei und freiwillige Helfer, Heft 82 von Meininger/Fechter/Heyse, Staatsverlag der DDR, 1. Auflage 1988, Seite 86
  32. Abgedruckt in der Zeitschrift Die Volkspolizei, Heft 6/87, Seite 13
  33. a b Geschichte der deutschen Polizei 1945–1961, Deutscher Verlag der Wissenschaften Berlin 1982, Seiten 329
  34. Ermittelte Durchschnittswerte der genannten Zahlen
  35. Geschichte der deutschen Polizei 1961–1975, Deutscher Verlag der Wissenschaften Berlin 1982, Seite 193
  36. Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 1. April 1982 § 5 Abs. 1
  37. § 8 Absatz 2 des Volkspolizeigesetzes der DDR
  38. Volkspolizei und freiwillige Helfer, Heft 82 von Meininger/Fechter/Heyse, Staatsverlag der DDR, 1. Auflage 1988, Seite 96
  39. Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 1. April 1982 § 5 Abs. 2
  40. a b § 125 Abs. 1 StPO der DDR
  41. Volkspolizei und freiwillige Helfer, Heft 82 von Meininger/Fechter/Heyse, Staatsverlag der DDR, 1. Auflage 1988, Seite 98
  42. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seiten 6–8
  43. Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 1. April 1982 § 5 Abs. 3
  44. Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 8. April 1964 § 3 Abs. 3
  45. Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 1. April 1982 § 6
  46. Geschichte der deutschen Polizei 1961–1975, Deutscher Verlag der Wissenschaften Berlin 1982, Seite 94
  47. Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 1. April 1982 § 3 Abs. 2
  48. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seite 81
  49. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seite 23
  50. Gesetz über die Bearbeitung der Eingaben von Bürgern
  51. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seite 36
  52. § 4 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitenverordnung der DDR
  53. §§ 137 und 138 StGB der DDR
  54. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seite 29/30
  55. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seite 41
  56. Volkspolizei und freiwillige Helfer, Heft 82 von Meininger/Fechter/Heyse, Staatsverlag der DDR, 1. Auflage 1988, Seite 98
  57. § 15 Meldeordnung der DDR
  58. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seiten 6–8
  59. http://www.verfassungen.de/de/ddr/meldeordnung65.htm
  60. § 106 der StGB der DDR
  61. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seiten 57–59
  62. http://www.17juni53.de/karte/leipzig/bdvp.html
  63. § 220 StGB der DDR
  64. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seite 78/79
  65. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seite 69
  66. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seite 70
  67. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seite 69/70
  68. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seite 68
  69. § 3 Abs. 3. Buchstabe c Helfer-Verordnung
  70. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seite 21
  71. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seite 22
  72. §§ 18, 19 Abs. 1 Buchstabe h, 32 Abs. 3, 36, 81 StVZO
  73. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seite 96
  74. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 30/31.
  75. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, S. 89–91.
  76. § 17 Abs. 1 StGB der DDR
  77. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seite 66
  78. § 17 Abs. 2 StGB der DDR
  79. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seite 67
  80. §1 StGB der DDR
  81. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seite 80
  82. § 4. Ordnungswidrigkeitenverordnung der DDR
  83. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seiten 32/33, 36/36, 73
  84. § 115 StGB der DDR
  85. § 214 StGB der DDR
  86. § 215 StGB der DDR
  87. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seiten 76/77
  88. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seite 61
  89. § 4 VO zum Schutz der Kinder und Jugendlichen der DDR
  90. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seite 77
  91. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seite 9
  92. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seite 92/93
  93. § 212 StGB der DDR
  94. § 3 Abs. 2 Buchstabe e, Helfer-VO
  95. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seite 95
  96. Volkspolizei und freiwillige Helfer, Heft 82 von Meininger/Fechter/Heyse, Staatsverlag der DDR, 1. Auflage 1988, Seite 98/99
  97. §§ 10 und 11 der Verordnung zum Schutz der Kinder und Jugendlichen der DDR
  98. Verordnung über die Zulassung und die Tätigkeit freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Deutschen Volkspolizei und der Grenztruppen der Nationalen Volksarmee vom 1. April 1982 § 2 Abs. 1
  99. Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 8. April 1964 § 1 Abs. 1
  100. Volkspolizei und freiwillige Helfer, Heft 82 von Meininger/Fechter/Heyse, Staatsverlag der DDR, 1. Auflage 1988, Seite 87/88
  101. Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 1. April 1982 § 2
  102. Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 8. April 1964 § 1 Abs. 2 und 3
  103. a b Geschichte der deutschen Polizei 1945–1961, Deutscher Verlag der Wissenschaften Berlin 1982, Seite 329
  104. Verordnung über die Zulassung freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Volkspolizei vom 25. September 1952, § 4
  105. Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 8. April 1964 § 2 Abs. 1
  106. Verordnung über die Zulassung freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Deutschen Grenzpolizei vom 5. Juni 1958, § 2
  107. Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 8. April 1964 § 2 Abs. 2
  108. Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 1. April 1982 § 4
  109. Auszug aus den Einstellungsvoraussetzungen für die Ausbildung zum Volkspolizisten
  110. § 10 Absatz 3 des Volkspolizeigesetzes der DDR
  111. Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 1. April 1982 § 7 Abs. 1
  112. Volkspolizei und freiwillige Helfer, Heft 82 von Meininger/Fechter/Heyse, Staatsverlag der DDR, 1. Auflage 1988, Seite 104
  113. Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 1. April 1982 § 9
  114. Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller und sportlicher Tätigkeiten, Geschäftsblatt der DDR vom 11. April 1973, Nr. 22 Seite 199ff
  115. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seite 9
  116. Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller und sportlicher Tätigkeiten, Geschäftsblatt der DDR vom 11. April 1973, Nr. 22 Seiten 199–201
  117. Volkspolizei und freiwillige Helfer, Heft 82 von Meininger/Fechter/Heyse, Staatsverlag der DDR, 1. Auflage 1988, Seite 104
  118. Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 1. April 1982 § 7 Abs. 2
  119. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seite 13
  120. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seite 125/126
  121. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seiten 15–16
  122. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seite 97/98
  123. a b Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seite 118
  124. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seite 98/99
  125. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seite 101/102
  126. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seite 102
  127. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seite 103
  128. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seite 103/104
  129. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seite 105
  130. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seite 106
  131. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seite 106/107
  132. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seite 107/108
  133. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seiten 108–111
  134. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seiten 111–116
  135. Merkbuch für freiwillige Helfer der Volkspolizei – Interne Dienstanweisung des Ministeriums des Innern (Nur für den Dienstgebrauch), 1. Auflage 1976, Seite 117/118
  136. Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 1. April 1982 § 7 Abs. 1
  137. Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 1. April 1982 § 8
  138. Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 1. April 1982 § 8 Absatz 1
  139. Verordnung über die freiwilligen Helfer der Deutschen Volkspolizei vom 1. April 1982 § 8 Absatz 2
  140. Kurzdarstellung verschiedener freiwilliger Helfer der VP in einer Festschrift zum 20. Jahrestag der Gründung der FH Seite 9; aus dem Fundus der Polizeihistorischen Sammlung der Polizei Dresden
  141. Geschichte der deutschen Polizei 1961–1975, Deutscher Verlag der Wissenschaften Berlin 1982, Seite 119
  142. Den Helfern der Volkspolizei – Ein Gedicht von Hans Krause; abgedruckt in einer Informationsbroschüre der Hauptabteilung Schutzpolizei im Ministerium des Innern, Fundus der polizeihistorischen Sammlung Dresden