Geschäftsführung ohne Auftrag (Deutschland)

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Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, das in Deutschland in den §§ 677687 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt ist.

Eine GoA ist nach der gesetzlichen Definition gegeben, wenn jemand ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne ihm gegenüber aufgrund eines Auftrags oder eines sonstigen Grunds hierzu berechtigt zu sein. Der Begriff des Geschäfts ist hierbei weit zu verstehen und umfasst jede fremdnützige Tätigkeit, beispielsweise den Abschluss eines Rechtsgeschäfts. Die Regelungen der GoA bezwecken einen angemessenen Interessenausgleich zwischen demjenigen, der das Geschäft besorgt, und demjenigen, für den das Geschäft besorgt wird. Ersterer wird als Geschäftsführer bezeichnet, letzterer als Geschäftsherr. Die Regelungen der GoA sehen Ansprüche für beide Parteien vor.

In welchen Fällen welche Ansprüche zum Tragen kommen, hängt von der Einstellung der Parteien zur Geschäftsführung ab. Unterschieden wird zwischen der echten und der unechten GoA. Der entscheidende Unterschied zwischen beiden Instituten liegt im Willen des Geschäftsführers. Bei einer echten GoA will dieser fremdnützig handeln. Bei einer unechten GoA handelt der Geschäftsführer dagegen ausschließlich im eigenen Interesse. Für beide Formen der GoA sind Unterfälle normiert, die nach der Schutzwürdigkeit des Geschäftsführers differenzieren.

Geschichte

Die Geschäftsführung ohne Auftrag ist in großem Maße auf das römisch-rechtliche Institut der negotiorum gestio zurückzuführen.[1] Die Zwecke der Vorläufer der im BGB geregelten Geschäftsführung ohne Auftrag werden auf verschiedene Weise gedeutet.[2] Als Mittelpunkt dieser Regelungen wurde oft altruistisches Handeln gesehen.[3][4] Allerdings entwickelte sich die negotiorum gestio bereits in der Antike zu einer subsidiären Auffangregelung, die zur Anwendung kam, wenn andere Rechtsinstitute nicht einschlägig waren.[2]

Die Autoren des BGB folgten dieser Konzeption. Sie arbeiteten Regelungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag als gesetzliches Schuldverhältnis in das Gesetzeswerk ein und orientierten sich dabei an der Funktionsvielfalt ihrer Vorläufer. Sie gingen zwar nicht so weit, bereits jedes Handeln, dass sich auf einen fremden Interessenkreis auswirkt, den Regeln der GoA zu unterwerfen, allerdings verwarfen sie auch zahlreiche restriktivere Vorschläge. Als maßgebliche Eigenschaft der GoA sah der Gesetzgeber die bewusste Wahrnehmung fremder Interessen.[5] Daher entwarf er die Voraussetzung des Fremdgeschäftsführungswillens, der den Willen zum Tätigwerden in einem fremden Interessenkreis umschreibt.[6][7]

Die 1874 einberufene erste Kommission zur Ausarbeitung des BGB platzierte die GoA im Anschluss an das Bereicherungsrecht. Die zweite Kommission verschob das Schuldverhältnis wegen seiner Nähe und seinen inhaltlichen Bezügen an das Ende des Auftragsrechts. Seitdem blieb der Normenkomplex bis heute im Wesentlichen unverändert.[8]

Wegen des römisch-rechtlichen Ursprungs der Geschäftsführung ohne Auftrag ist sie insbesondere in Rechtssystemen des romanischen Rechtskreises verbreitet. Hierzu zählen beispielsweise Italien, Frankreich und Louisiana. Eine vergleichbare Regelung existiert ebenfalls im Burgerlijk Wetboek, dem Zivilgesetzbuch der Niederlande.[9]

Anwendungsbereich der GoA

Die GoA besitzt einen weit gefassten Anwendungsbereich. Ein Anspruch aus dem Normenkomplex kommt in Betracht, sobald eine Person im Aufgabenkreis eines anderen tätig wird, ohne dass hierfür eine rechtliche Grundlage besteht.[10] Als Schwerpunkt sah der Gesetzgeber Verhältnisse, in denen sich jemand altruistisch für einen anderen einsetzt. Allerdings machen Fälle dieser Art in der Gerichtspraxis nur einen geringen Anteil aus, da die GoA aufgrund ihrer weit gefassten Normen in zahlreichen anderen Verhältnissen angewandt wird.[2] Außerdem verweisen einige Normen des BGB auf die Vorschriften der GoA als Abwicklungsmodell, etwa § 539 Absatz 1 oder § 994 Absatz 2. Beide Normen behandeln den Ersatz von Aufwendungen, die jemand auf eine fremde Sache macht.

In manchen Konstellationen, in denen sie ihrem Wortlaut nach anwendbar wäre, ist sie allerdings von vornherein ausgeschlossen: Die GoA kann durch andere Normenkomplexe, etwa das Bereicherungsrecht, verdrängt werden. Außerdem kann ihre Anwendbarkeit ausgeschlossen sein, um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden. Dies ist beispielsweise bei der gesetzlichen Haftungsordnung des Straßenverkehrs der Fall. § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) sieht eine überdurchschnittlich weitgehende Haftung des Fahrzeughalters vor, die nur in außergewöhnlichen Fällen – bei Vorliegen höherer Gewalt – ausgeschlossen ist. Diese Haftungssystematik würde unterwandert, käme die GoA zur Anwendung: Weicht beispielsweise der Fahrzeughalter mit seinem Wagen einem Radfahrer aus, um diesen nicht zu überfahren, und beschädigt hierbei seinen Wagen, könnte er Aufwendungsersatz aus GoA verlangen. Dies widerspricht aber der Haftung des StVG, da der Fahrzeughalter bei einer Schädigung des Radfahrers diesem im Regelfall zum Ersatz verpflichtet wäre. Wegen dieses Widerspruchs kann die GoA hier nicht zur Anwendung kommen.[11]

Ebenfalls nicht anwendbar ist die GoA, wenn sie mit Grundzügen der Vertragsrecht­sordnung kollidiert: Im sogenannten Erbensucher-Fall half eine Person unaufgefordert anderen bei der Anmeldung von Erbrechten, indem er ihnen hierfür unterstützende Informationen übersandte. Anschließend verlangte er von den Erben, die ihre Erbschaftsansprüche erfolgreich durchsetzten, ein Honorar für seine Aufwendungen. Da vertragliche Ansprüche mangels eines Vertrags nicht in Betracht kamen, prüfte der Bundesgerichtshof einen Anspruch aus GoA. Diesen lehnte er ab, da die Aufwendungen des Erbensuchers die Anbahnung eines Vertrags darstellen. Diese ist jedoch für beide Parteien mit dem Risiko des Scheiterns verbunden, mit der Folge, dass bis dahin getätigte Ausgaben der Parteien zur Herbeiführung des Vertragsschlusses vergeblich sind. Diese auf Grundsätze des Privatrechts zurückgehende Risikoverteilung dürfe nicht durch die GoA ausgehebelt werden, weswegen sie in solchen Fällen nicht anwendbar ist.[12] Schließlich ist die Geschäftsführung ohne Auftrag ausgeschlossen, wenn ein Fall der unbestellten Leistung eines Unternehmers vorliegt. In solchen Fällen ordnet § 241a BGB an, dass der Unternehmer keinen Vergütungsanspruch hat. Diese Wertung darf nicht durch die GoA durchbrochen werden, sodass ihre Anwendbarkeit ausgeschlossen ist.[13]

Echte Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677–686)

Die echte GoA regelt den Interessenkonflikt, der beim bewussten Tätigwerden im Aufgabenkreis eines anderen entsteht. Dieses Tätigwerden kann dem Geschäftsherrn gelegen kommen, es kann aber auch eine unerwünschte Einmischung in seine Angelegenheiten darstellen.[14] Wem welche Ansprüche zustehen, richtet sich daher nach dem Willen des Geschäftsherrn. Erfolgt die Geschäftsführung mit seinem Willen, liegt eine berechtigte GoA vor. Erfolgt sie ohne seinen Willen, liegt eine unberechtigte GoA vor. Beide Formen der echten GoA sehen unterschiedliche Ansprüche vor. Während der berechtigte Geschäftsführer vom Geschäftsherrn Aufwendungsersatz für seine Tätigkeit verlangen kann, haftet der unberechtigte Geschäftsführer verschärft auf Schadensersatz.[15]

Berechtigte und unberechtigte GoA besitzen mehrere gemeinsame Voraussetzungen: die bewusste Führung eines fremden Geschäfts ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung. Den Unterschied zwischen beiden Formen stellt die Einstellung des Geschäftsherrn zur Geschäftsführung dar.

Allgemeine Voraussetzungen

Geschäftsführung

Die Geschäftsführung ohne Auftrag erfordert zunächst die Führung eines Geschäfts. Der Begriff des Geschäfts ist wie im Auftragsrecht weit zu verstehen.[16][17] Er beschränkt sich nicht nur auf rechtsgeschäftliches Handeln, sondern umfasst auch alltägliches Handeln, soweit es fremdnützig ist. Erforderlich ist allerdings ein willensgesteuertes Handeln. Nicht ausreichend ist daher ein bloßes Dulden oder Unterlassen.[18] Die Führung eines Geschäfts stellt eine tatsächliche Handlung dar. Daher braucht der Geschäftsführer nicht geschäftsfähig zu sein.[19]

Beispiele für ein Geschäft im Sinne der GoA stellen neben dem Abschluss von Rechtsgeschäften beispielsweise auch das Ausweichen im Straßenverkehr,[16] das Anhalten eines Fahrzeugs[20] oder die Beerdigung eines Verstorbenen[21] dar.

Fremdheit

Weiterhin muss das Geschäft fremd sein. Ein Geschäft ist fremd, wenn es jedenfalls auch in den Interessenkreis eines anderen fällt.[22] Hierbei differenziert die herrschende Auffassung zwischen drei Stufen: der objektiven, subjektiven und objektiv-subjektiven Fremdheit.[23]

Ein Fall der objektiven Fremdheit liegt vor, wenn das Geschäft bereits nach seinem äußeren Anschein einem fremden Interessenkreis zuzuordnen ist. Dies ist beispielsweise beim Leisten auf eine fremde Schuld[24] oder beim Helfen zwecks Gefahrenabwehr[25] gegeben. Gleiches gilt auch bei der Rettung eines Suizidenten,[26] wobei die dogmatische Herleitung bei diesem Fall im Detail umstritten ist.[27][28]

Wirkt das Geschäft dagegen nach seiner äußerlichen Erscheinung wie ein Geschäft des Geschäftsführers, ist es objektiv neutral. Ein solches Geschäft kann allerdings ein fremdes darstellen, wenn der Geschäftsführer mit der Geschäftsführung nicht die Wahrnehmung eigener sondern fremder Interessen verfolgt. Ein Beispiel für ein solches Geschäft ist der Kauf einer Sache für einen anderen. Durch die Geschäftsführung selbst ist nicht erkennbar, dass ihre Früchte nicht dem Geschäftsführer selbst sondern einem anderen zugute kommen sollen. Daher ergibt sich die Fremdheit eines solchen Geschäfts erst daraus, dass der Geschäftsführer das Geschäft im Interesse eines anderen führen will. Damit der Geschäftspartner des Geschäftsführers geschützt ist, muss dieser Wille äußerlich erkennbar sein. Da dieses Geschäft bei objektiver Betrachtung neutral erscheint und sich dessen Fremdheit allein aus der Einstellung des Geschäftsführers zum Geschäft ergibt, wird es als subjektiv-fremdes Geschäft bezeichnet.[29]

Das objektiv-subjektive oder auch-fremde Geschäft nimmt eine Zwischenstellung zwischen diesen beiden Geschäften ein. Ein solches Geschäft liegt vor, wenn der Geschäftsführer mit der Geschäftsführung sowohl fremde als auch eigene Interessen verfolgt. Dies war beispielsweise in folgendem Fall des Bundesgerichtshofs der Fall: Der Inhaber eines Lagerhauses lagerte fremdes Milchpulver in einer Halle ein, in der später ein Brand ausbrach. Er erhielt eine ordnungsbehördliche Verfügung, das inzwischen unbrauchbare Pulver zu beseitigen. Nachdem die Entsorgung abgeschlossen war, forderte er vom Eigentümer des Milchpulvers Aufwendungsersatz. Das Gericht bejahte den Anspruch, da der Inhaber des Lagerhauses durch die Reinigung zwar einer an ihn gerichteten Verfügung nachkam, allerdings nahm er hierdurch auch eine aus § 1004 Absatz 1 Satz 1 BGB resultierende Pflicht des Pulver-Eigentümers zur Beseitigung des Pulvers wahr. Deswegen lag ein auch-fremdes Geschäft vor.[30]

Umstritten ist, ob ein fremdes Geschäft bejaht werden kann, wenn der Geschäftsführer das Geschäft im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung führt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Abschleppunternehmen im Auftrag eines Parkplatzeigentümers Fahrzeuge abschleppt. Früher bejahte die Rechtsprechung in diesen Fällen ein auch-fremdes Geschäft.[31][32] Hiergegen wurde eingewandt, dass eine Überschneidung von GoA und Vertragspflicht nicht möglich sei. Werde der Geschäftsführer im Rahmen eines Vertrags tätig, stehen ihm allein Ansprüche aus dem Vertrag gegen seinen Vertragspartner zu.[33] Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lehnt die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag ab, wenn der Vertrag die Rechte und die Pflichten des Geschäftsführers abschließend regelt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Vertrag eine Vergütungsvereinbarung trifft. Trifft dies zu, stehen dem Geschäftsführer keine Ansprüche gegen den Geschäftsherrn (der Abgeschleppte) zu, da dieser ansonsten sowohl vom Geschäftsführer (Abschlepper) als auch von dessen Auftraggeber (Parkplatzeigentümer) in voller Höhe in Anspruch genommen werden könnte.[34][35]

Uneinigkeit besteht ebenfalls bezüglich der Anwendung der Vorschriften der GoA im öffentlichen Recht. Die Rechtsprechung nimmt bei einer Geschäftsführung durch einen Hoheitsträger ein auch-fremdes Geschäft an, sodass dieser Erstattung seiner Aufwendungen aus dem Recht der GoA verlangen könnte.[36] Gegenstimmen wenden ein, dass weder die dem Geschäftsführer auferlegten Pflichten noch die Kostentragungsregelung sachgerecht sei.[37][38]

Fremdgeschäftsführungswille

Der Geschäftsführer muss das Geschäft mit dem Bewusstsein und dem Willen führen, dass es sich beim Geschäft um ein fremdes handelt. Nicht notwendig ist hierbei gemäß § 686 BGB, dass er um die Person des Geschäftsherrn weiß. Irrt der Geschäftsführer über die Identität des Geschäftsherrn, wird derjenige aus den Normen der GoA verpflichtet, in dessen Interesse die Geschäftsführung erfolgt.

Liegt ein objektiv fremdes Geschäft vor, wird der Fremdgeschäftsführungwille widerlegbar vermutet, da das Führen eines solchen Geschäfts nahelegt, dass der Geschäftsführer mit Fremdgeschäftsführungswillen handelt. Daher obliegt es im Prozess der Partei, die den Fremdgeschäftsführungswillen bestreitet, dessen Fehlen zu beweisen.[39][40] Gleiches gilt nach herrschender Auffassung beim auch-fremden Geschäft.[41][42][43]

Beim subjektiv fremden Geschäft muss der Fremdgeschäftsführungswille dagegen von der Partei bewiesen werden, die sich auf dessen Vorliegen beruft. Da das geführte Geschäft selbst hierfür keine Anhaltspunkte gibt, werden zum Beweis des Fremdgeschäftsführungswillens Indizien herangezogen. Hierfür kommen beispielsweise vorherige Korrespondenz zwischen Geschäftsherrn und -führer vor der Geschäftsführung[44] oder eine Anzahlung des Geschäftsherrn[45] in Betracht.

Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung

Der Geschäftsführer darf nicht durch den Geschäftsherrn zur Geschäftsführung verpflichtet oder berechtigt worden sein, da dann ein Auftragsverhältnis im Sinne von § 662 BGB vorläge.[46]

Umstritten ist, ob das Fehlen einer Berechtigung auch bei einem Tätigwerden aufgrund eines nichtigen Vertrags angenommen werden kann. Die Rechtsprechung bejaht dies.[47][48] Hiergegen wird eingewandt, dass dies den Zweck der GoA verkenne. Dieser liege nicht im Rückabwickeln nichtiger Verträge, da hierfür andere Normenkomplexe, insbesondere das Bereicherungsrecht, einschlägig seien. Daher sei die GoA im Wege der Gesetzeskonkurrenz nicht anwendbar.[49] Andere lehnen bereits das Vorliegen des Fremdgeschäftsführungswillens ab, da der Geschäftsführer ausschließlich tätig werde, um die ihm versprochene Vergütung zu erhalten. Von einem altruistischen Verhalten könne somit keine Rede sein.[50]

Übernahme im Sinne des Geschäftsherrn

Nur die berechtige Geschäftsführung ohne Auftrag gewährt dem Geschäftsführer einen Anspruch gegen den Geschäftsherrn auf Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen aus § 670 BGB, der ins Auftragsrecht verweist. Handelt der Geschäftsführer entgegen dem Willen des Geschäftsherrn und ist die Ausnahmeregelung des § 679 BGB nicht einschlägig, liegt eine unberechtigte GoA vor. Diese sieht einen Aufwendungsersatzanspruch in den Grenzen des Bereicherungsrechts sowie mit § 678 BGB einen Anspruch des Geschäftsherrn auf Schadensersatz vor.

Berechtige GoA (§ 683)

Maßgebliche Voraussetzung der berechtigten GoA ist, dass die Übernahme der Geschäftsführung mit dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn übereinstimmt und sie in dessen Interesse liegt. Vorrangig ist für diese Beurteilung der wahre Wille des Geschäftsherrn. Kennt der Geschäftsführer diesen, muss er ihn respektieren, auch wenn er unvernünftig erscheinen mag und im Widerspruch zu seinem objektiven Interesse steht.[51][52] In einem derartigen Fall kann sich der Geschäftsherr jedoch nach § 684 Satz 2 BGB nachträglich mit der Geschäftsführung einverstanden erklären.

Eine Ausnahme vom Vorrang des Willens des Geschäftsherrn macht § 679 BGB. Die Norm ordnet die Unbeachtlichkeit eines der Geschäftsführung entgegenstehenden Willens des Geschäftsführers an, falls diese notwendig ist, um eine Pflicht des Geschäftsherrn zu erfüllen, die im öffentlichen Interesse liegt. Einen solchen Fall stellen beispielsweise die Bestattung einer Leiche[53] oder die Entgiftung eines Drogensüchtigen[54] dar. Gleiches gilt, wenn die Geschäftsführung der Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dient. Schließlich wird § 679 BGB analog auf Fälle angewendet, in denen der wirkliche Wille des Geschäftsherrn gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt.[27]

Lässt sich der wirkliche Wille des Geschäftsherrn nicht ermitteln, ist sein mutmaßlicher Wille von Bedeutung. Ein Handeln im mutmaßlichen Willen liegt vor, wenn der Geschäftsführer in einer Weise handelt, die jemand mit dem Wissen des Geschäftsherrn für interessengerecht gehalten hätte. Dies ist regelmäßig der Fall liegt vor, wenn die Geschäftsführung für den Geschäftsherrn von Vorteil ist.[55][56]

Ist der Geschäftsherr minderjährig, ist nicht sein Wille, sondern der seines gesetzlichen Vertreters – im Regelfall sind dies seine Eltern – maßgeblich.[57]

Unberechtigte GoA (§ 684)

Ist keiner dieser Fälle einschlägig, liegt eine unberechtigte GoA vor. Diese gibt dem Geschäftsherrn einen Ersatzanspruch gegen den Geschäftsführer. Dieser Anspruch setzt voraus, dass der Geschäftsführer wenigstens fahrlässig den entgegenstehenden Willen des Geschäftsherrn außer acht ließ. Ist dies der Fall, ist der Geschäftsführer zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die durch seine Geschäftsführung verursacht wurden. Dies ist selbst dann der Fall, wenn den Geschäftsführer bezüglich der konkreten Schadensverursachung kein Verschulden trifft.[58]

Der Anspruch des berechtigten Geschäftsführers auf Aufwendungsersatz entfällt, da der Geschäftsherr nicht durch eine ihm unerwünschte Geschäftsführung belastet werden soll. Allerdings kann der Geschäftsführer vom Geschäftsherrn die Herausgabe einer Bereicherung, die dieser durch die Geschäftsführung erlangt hat, nach den Vorschriften des Bereicherungsrechts verlangen.

Ansprüche aus echter GoA

Im Rahmen einer echten Geschäftsführung ohne Auftrag kommen Ansprüche des Geschäftsführers gegen den Geschäftsherrn auf Aufwendungsersatz in Betracht. Umgekehrt kann der Geschäftsherr von dem Geschäftsführer Ersatz der durch die Geschäftsführung verursachten Schäden verlangen. Ansprüche auf Aufwendungsersatz verjähren nach § 195 BGB innerhalb von drei Jahren. Schadensersatzansprüche verjähren erst nach zehn oder dreißig Jahren.

Aufwendungsersatz

§ 670 BGB sieht einen Anspruch auf Aufwendungsersatz vor. Dieser Anspruch erfordert das Vorliegen einer echten berechtigten GoA: die Geschäftsführung muss also im Einklang mit dem Willen des Geschäftsherrn stehen. Weiterhin muss der Geschäftsführer Aufwendungen getätigt haben. Hierunter sind alle freiwilligen Vermögensopfer zu verstehen, die der Geschäftsführer zur Geschäftsführung auf sich nimmt oder die eine zwangsläufige Folge der Geschäftsführung darstellen.[59] Diese Aufwendungen muss der Geschäftsführer berechtigterweise für erforderlich gehalten haben. Den Maßstab hierfür bildet die Einschätzung eines sachverständigen Geschäftsführers im Zeitpunkt der Geschäftsbesorgung.[60][61] Der Geschäftsführer ist hierdurch gehalten, vor der Aufwendung deren Sinnhaftigkeit zu prüfen.[62] Nicht ersatzfähig sind daher beispielsweise offensichtlich nutzlose Aufwendungen oder solche, die allein dem Interesse des Geschäftsführers dienen.[63] Gleiches gilt für Aufwendungen, die der Rechtsordnung zuwiderlaufen. Dies ist beispielsweise bei Ausgaben der Fall, die mit einer unzulässigen Rechtsberatung verbunden sind.[64]

Schäden entsprechen zwar nicht dem Begriff der Aufwendung, sondern stellen als unfreiwillige Vermögensverluste gerade deren Gegenteil dar. Dennoch können auch sie aus Billigkeitserwägungen über § 670 BGB in analoger Anwendung ersetzt werden, wenn der Schaden aus einer Gefahr resultiert, die mit dem Risiko der Geschäftsführung typischerweise verbunden ist.[65][66] Die Geschäftsführung muss also mit einer besonderen Gefahr verbunden sein, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht.[67]

Auch Arbeitsleistungen, die zur beruflichen Tätigkeit des Geschäftsführers zählen, stellen ersatzfähige Aufwendungen dar.[68] Der Gesetzeswortlaut deutet in diesem Punkt allerdings Gegenteiliges an. Aus § 662 BGB, der zum Auftragsrecht zählt, auf das § 683 Satz 1 BGB verweist, ergibt sich, dass die Geschäftsbesorgung unentgeltlich erfolgt. Allerdings würde dies den Geschäftsherrn in unangemessener Weise privilegieren. § 685 Satz 1 BGB regelt außerdem die schenkweise Geschäftsführung als Ausnahmefall, was nahelegt, dass die entgeltliche Geschäftsführung als Regelfall gedacht war. Teilweise wird in dieser Unstimmigkeit ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers gesehen.[69] Einige wenden außerdem § 1835 Absatz 3 BGB, der dem Vormund einen Ersatzanspruch für seine Arbeitsleistungen gewährt, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehören, in Fällen der Arbeitsleistung des Geschäftsführers analog an.[70][71] Die Vertreter beider Ansichten nehmen jedenfalls an, dass dem Geschäftsführer ein Vergütungsanspruch für berufliche Arbeitsleistungen zusteht.

Tätigt der Geschäftsherr Aufwendungen, die auch seinem eigenen Interesse dienen, ist sein Anspruch aus Billigkeitsgründen gegen den Geschäftsherrn nach § 254 BGB analog zu kürzen.[72] Gleiches gilt, wenn der Geschäftsführer die Kosten der Aufwendungen in vorwerfbarer Weise erhöht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Geschäftsführer aufgrund fahrlässiger Selbstgefährdung bei der Geschäftsführung verletzt wird.[73] Nach § 685 Satz 1 BGB ist der Anspruch schließlich ganz ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer die Geschäftsführung dem Geschäftsherrn unentgeltlich zuwenden wollte.

Die gleiche Rechtsfolge kann der Geschäftsherr im Rahmen der unberechtigten GoA nach § 684 Satz 2 herbeiführen, indem er die Geschäftsführung genehmigt. Tut er dies nicht, steht dem Geschäftsführer zwar dennoch ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu, jedoch unterliegt dieser größeren Einschränkungen. Der Anspruch richtet sich nicht nach § 670 BGB sondern nach Bereicherungsrecht. Daher steht dem Geschäftsführer die Einrede der Entreicherung aus § 818 Absatz 3 BGB zu. Diese begrenzt den Anspruch des Geschäftsführers auf die Bereicherung, die beim Geschäftsherrn durch die Geschäftsführung entstanden ist. Hierdurch wird der Geschäftsherr vor den Kosten einer erfolglosen Geschäftsführung geschützt, die nach § 670 BGB ersatzfähig wären.

Erfolgt die Geschäftsführung im Interesse mehrerer Geschäftsherrn, haften diese dem Geschäftsführer wie Gesamtschuldner.[74]

Schadensersatz

Der berechtigte Geschäftsführer kann nach § 280 Absatz 1 BGB auf Schadensersatz haften, wenn er bei der Geschäftsführung schuldhaft eine Pflichtverletzung begeht. Die Pflichten des Geschäftsführers ergeben sich vorrangig aus § 677 BGB. Diese Norm verpflichtet den Geschäftsführer, das Geschäft in einer Weise zu führen, die im Interesse des Geschäftsherrn liegt. Diese Pflicht wird durch einige Bestimmungen des Auftragsrechts ergänzt, die durch Verweis in § 681 Satz 2 BGB auch im Recht der GoA Anwendung finden. Zu diesen Pflichten zählen beispielsweise die Auskunftspflicht und die Rechenschaftspflicht aus § 666 BGB. Daneben folgt aus § 681 Satz 1 BGB die Pflicht, den Geschäftsherrn über die Geschäftsführung in Kenntnis zu setzen.

Verstößt der Geschäftsführer gegen eine Pflicht, muss er diese Verletzung zu vertreten haben. Zu vertreten hat der Geschäftsherr nach § 276 Absatz 1 BGB grundsätzlich bereits leichte Fahrlässigkeit. Eine Ausnahme hiervon macht § 680 BGB, der die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn der Geschäftsherr zur Abwendung einer dem Geschäftsherrn unmittelbar drohenden Gefahr handelt.[75] Zweck der Haftungsprivilegierung ist, die Hilfsbereitschaft in der Bevölkerung durch den Schutz vor Inanspruchnahme wegen leichter Fahrlässigkeit, die wegen der oft knappen Zeit in einer Gefahrensituation leicht geschehen kann, zu schützen. Solche Fälle liegen beispielsweise bei Hilfsmaßnahmen nach Verkehrsunfällen[76] oder dem Abhalten eines fahruntüchtigen Fahrers vom Fahren[77] vor. Nach verbreiteter Auffassung ist diese Haftungsprivilegierung auch bei der irrigen Annahme einer dringenden Gefahr anzuwenden.[78] Diese Haftungsprivilegierung kommt auch dem unberechtigten Geschäftsherrn zugute.[79][80]

Beim unberechtigten Geschäftsführer ist neben dieser Haftung nach § 280 BGB eine Haftung nach § 678 BGB möglich. § 678 BGB statuiert eine zusätzliche Haftung für Schäden, die sich aus der ungewollten Übernahme des Geschäfts ergeben. Anknüpfungspunkt für das Verschulden des Geschäftsführers ist daher bereits die Nicht-Berücksichtigung des Willens des Geschäftsherrn. Übersah der Geschäftsführer also zumindest fahrlässig, dass seine Geschäftsführung dem Willen des Geschäftsherrn widersprach, haftet er diesem für alle Schäden, die im Rahmen seiner Geschäftsführung entstehen. Ob ihn bezüglich dieser Schäden ein separates Verschulden trifft, ist unbeachtlich.[58] Allerdings ist die Haftungsprivilegierung des § 680 BGB auch auf die Haftung aus § 678 BGB anwendbar.[81]

In beiden Fällen der GoA wird die Haftung des Geschäftsführers darüber hinaus nach § 682 BGB beschränkt, falls er geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist.

Herausgabe des Erlangten

Nach § 667 BGB kann der Geschäftsherr vom Geschäftsführer herausverlangen, was dieser durch die Geschäftsführung erlangt hat. Hiervon ist jeder Vorteil erfasst, den der Geschäftsführer im Zusammenhang mit der Geschäftsführung erwirbt.[82]

Unechte Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 687)

Bei der in § 687 BGB geregelten unechten GoA fehlt es dem Geschäftsführer am Fremdgeschäftsführungswillen, da er das Geschäft nicht für einen anderen sondern als eigenes führen will.[83] Hierbei wird zwischen zwei Fällen unterschieden: der vermeintlichen Führung eines Eigengeschäfts und der Geschäftsanmaßung.

Vermeintliche Führung eines Eigengeschäfts (Absatz 1)

Besorgt jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung, dass es sich hierbei um ein eigenes handelt, sind nach § 687 Absatz 1 BGB die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag insgesamt nicht anzuwenden. Dies umfasst sowohl die Vorschriften, die den Geschäftsführer begünstigen, als auch die, die dem Schutz des Geschäftsherrn dienen. Die Abwicklung solcher Rechtsbeziehung richtet sich daher nach anderen Instituten, etwa dem Bereicherungsrecht, dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis oder dem Deliktsrecht.[84][85]

Geschäftsanmaßung (Absatz 2)

Bei einer Geschäftsanmaßung greift im Unterschied zur irrtümlichen Eigengeschäftsführung jemand bewusst in eine fremde Rechtssphäre ein und führt ein fremdes Geschäft als ein eigenes. Dies ist beispielsweise beim unberechtigten Verkauf einer fremden Sache der Fall. Eine Geschäftsanmaßung kommt nach § 142 Absatz 2 BGB ebenfalls in Betracht, wenn der Geschäftsführer weiß, dass das ihn berechtigende Geschäft anfechtbar ist.[86] Keine Geschäftsanmaßung stellt dagegen die unbefugte Untervermietung einer Sache dar. Hierbei fehlt es an einem fremden Geschäft, da nur der Mieter imstande ist, den unmittelbaren Besitz an der Mietsache zu übertragen.[87]

Der Geschäftsherr ist Fällen der Geschäftsanmaßung besonders schutzbedürftig.[88] Daher kann er die Rechtsfolge der Geschäftsführung bestimmen: Er kann gegen den Geschäftsführer entweder aus den ihn begünstigen Vorschriften der GoA oder aus anderen Normen vorgehen, abhängig davon, welcher Weg für ihn vorteilhafter ist. Die Ansprüche aus GoA sind insbesondere bei der Verletzung gewerblicher Schutzrechte von Bedeutung, da der Verletzte vom Verletzer nur über § 667 BGB die Herausgabe des auf der Rechtsverletzung beruhenden Gewinns verlangen kann.[89][90] Daneben hat der Schadensersatzanspruch aus § 678 BGB den Vorteil, dass er bezüglich der Schadensverursachung kein Verschulden erfordert und sich nicht auf bestimmte Rechtsgüter beschränkt, was beim zentralen deliktischen Anspruch aus § 823 Absatz 1 BGB beides der Fall ist.

Wählt der Geschäftsherr die Ansprüche aus GoA, kann der Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 BGB Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, soweit diese den Geschäftsherrn bereichern. Geht der Geschäftsführer dagegen aus anderen Normen gegen den Geschäftsherrn vor, stehen diesem keine Ansprüche gegen den Geschäftsführer zu.[91]

Konkurrenzen

Regelmäßig kommen bei Vorliegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag Ansprüche aus anderen gesetzlichen Schuldverhältnissen in Betracht, etwa aus dem Bereicherungsrecht, dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis oder dem Deliktsrecht.

Die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag stellt einen Rechtsgrund dar. Daher schließt sie bereicherungsrechtliche Ansprüche, die der Rückabwicklung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen dienen, aus.[92] Sie begründet ferner ein Besitzrecht. Daher scheiden Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis aus, wenn die Besitzergreifung im Rahmen der Geschäftsführung erfolgt, da diese Ansprüche voraussetzen, dass jemand eine Sache besitzt, ohne hierzu berechtigt zu sein.[93] Außerdem stellt die berechtigte GoA nach herrschender Auffassung einen Rechtfertigungsgrund im Straf- und Deliktsrecht dar, sodass bei Eingriffen, die für die ordentliche Geschäftsführung erforderlich sind, keine Ansprüche wegen einer deliktischen Schädigung in Betracht kommen.[94][95] Eine Gegenauffassung lehnt dies ab und betont, dass die Regeln der GoA allein dem schuldrechtlichen Ausgleich zwischen Geschäftsherr und Geschäftsführer dienen. Für die Rechtfertigung fremdnützigen Handelns seien die Notstandsregeln gedacht.[96]

Die unberechtigte Geschäftsführung stellt nach vorherrschender Auffassung weder einen Rechtsgrund noch einen Rechtfertigungsgrund dar.[97] Ob sie ein Recht zum Besitz begründet, ist streitig. Befürworter argumentieren, dass sie wie die berechtigte GoA abschließende Regelungen enthalte.[98] Daher stehen Ansprüche aus unberechtigter GoA neben Ansprüchen aus anderen Normenkomplexen. Zu beachten ist bei Schadensersatzansprüchen, dass die Privilegierung des § 680 BGB auch auf Ansprüche aus Vertrag und Delikt Anwendung findet.

Da die vermeintliche Eigengeschäftsführung zum Ausschluss der Anwendbarkeit der Vorschriften der GoA führt, sind Ansprüche aus anderen Normenkomplexen, so aus Eigentümer-Besitzer-Verhältnis und Bereicherungsrecht, hierbei uneingeschränkt anwendbar. Auch die Geschäftsanmaßung bewirkt keine Verdrängung anderer Normen. Sie begrenzt allerdings die Anwendbarkeit von Aufwendungsersatzansprüchen des Geschäftsführers auf Fälle, in denen der Geschäftsherr aus GoA gegen den Geschäftsführer vorgeht.

Literatur

Einzelnachweise

  1. Andreas Bergmann: Vor § 677, Rn. 6. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3805911610 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  2. a b c Hans Hermann Seiler: § 677, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406614644 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  3. Josef Kohler: Die Menschenhülfe im Privatrecht. In: Jherings Jahrbücher 1887, S. 42.
  4. Friedrich Lent: Wille und Interesse bei der Geschäftsbesorgung. Deichert, Erlangen 1938, S. 12.
  5. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3161503290 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  6. Hans Hermann Seiler: § 677, Rn. 2–4. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406614644 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  7. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3161503290 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  8. Andreas Bergmann: Vor § 677, Rn. 7–8. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3805911610 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  9. Herman Boonk: Aspects of Private International Law Relating to Questions of Carriage under Bills of Lading and Cargo. In: Marc Hendrikse (Hrsg.): Source Aspects of Maritime Law : Claims under Bills of Lading. Kluwer, 2008, ISBN 90-411-2623-6, S. 340 (englisch).
  10. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800650385 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  11. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800650385 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  12. Bundesgerichtshof: III ZR 209/05. In: Neue Juristische Wochenschrift 2000, S. 72–73.
  13. Christian Grüneberg: § 241a, Rn. 7. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406670008 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  14. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800650385 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  15. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800650385 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  16. a b Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, Band 38, S. 270.
  17. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848702893 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  18. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800650385 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  19. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800650385 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  20. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, Band 43, S. 188.
  21. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, Band 191, S. 325.
  22. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800650385 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  23. Hans Hermann Seiler: § 677, Rn. 6. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406614644 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  24. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, Band 47, S. 370.
  25. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, Band 33, S. 251.
  26. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800650385 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  27. a b Hans Berg: Hauptprobleme der Geschäftsführung ohne Auftrag. In: Juristische Schulung 1975, S. 686.
  28. Hans Hermann Seiler: § 679, Rn. 13. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406614644 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  29. Hans Hermann Seiler: § 677, Rn. 6. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406614644 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  30. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, Band 110, S. 313.
  31. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, Band 16, S. 12.
  32. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, Band 61, S. 354.
  33. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848702893 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  34. Hans Hermann Seiler: Grundfälle zum Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag. In: Juristische Schulung 1987, S. 373.
  35. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800649921 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  36. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, Band 40, S. 28.
  37. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406544453 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  38. Marco Staake: Die Polizei als Geschäftsführer ohne Auftrag. In: Juristische Arbeitsblätter 2004, S. 801.
  39. Hartwig Sprau: § 677, Rn. 4. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406670008 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  40. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800650385 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  41. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, Band 38, S. 270.
  42. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, Band 40, S. 28.
  43. Heinz-Peter Mansel: § 677, Rn. 4. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406681745 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  44. Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, Band 149, S. 208–209.
  45. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800650385 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  46. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848702893 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  47. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, Band 40, S. 30.
  48. Bundesgerichtshof: VIII ZB 52/04. In: Neue Juristische Wochenschrift 2005, S. 3786.
  49. Hans Hermann Seiler: § 677, Rn. 48. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406614644 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  50. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848702893 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  51. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, Band 138, S. 287.
  52. Hartwig Sprau: § 683, Rn. 5. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406670008 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  53. |Bundsgerichtshof: III ZR 53/11. In: Neue Juristische Wochenschrift 2012, S. 1648.
  54. Bundessozialgericht: 5 RJ 39/89. In: Neue Juristische Wochenschrift 1991, S. 2373.
  55. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, Band 47, S. 374.
  56. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800650385 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  57. Dirk Looschelders: Schuldrecht Besonderer Teil. 8. Auflage. Vahlen, München 2013, ISBN 978-3-8006-4543-5, Rn. 861.
  58. a b Hans Hermann Seiler: § 678, Rn. 6. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406614644 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  59. Michael Martinek: § 670, Rn. 7. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3805911610 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  60. Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, Band 149, S. 207.
  61. Bundesgerichtshof: V ZR 230/11. In: Neue Juristische Wochenschrift 2012, S. 3781.
  62. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800650385 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  63. Entscheidungen des Reichtsgerichts in Zivilsachen, Band 149, S. 209.
  64. Bundesgerichtshof: III ZR 260/07. In: Neue Juristische Wochenschrift 2008, S. 3069.
  65. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, Band 38, S. 270.
  66. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, Band 89, S. 153.
  67. BGH: VI ZR 283/92. In: Neue Juristische Wochenschrift 1993, S. 2235.
  68. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800650385 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  69. Hans Hermann Seiler: § 683, Rn. 25. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406614644 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  70. Andreas Bergmann: § 683, Rn. 58. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3805911610 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  71. Heinz-Peter Mansel: § 683, Rn. 6. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406681745 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  72. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, Band 110, S. 313.
  73. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, Band 43, S. 188.
  74. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800650385 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  75. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848702893 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  76. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, Band 63, S. 167.
  77. Bundesgerichtshof: VI ZR 100/70. In: Neue Juristische Wochenschrift 1972, S. 475.
  78. Hartwig Sprau: § 680, Rn. 2. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406670008 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  79. Hartwig Sprau: § 680, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406670008 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  80. Hans Hermann Seiler: § 680, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406614644 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  81. Bundesgerichtshof: VI ZR 100/70. In: Neue Juristische Wochenschrift 1972, S. 475.
  82. Hartwig Sprau: § 667, Rn. 3. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406670008 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  83. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848706587 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  84. Hans Hermann Seiler: § 687, Rn. 7. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406614644 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  85. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800649921 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  86. Hartwig Sprau: § 687, Rn. 2a. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406670008 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  87. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, Band 59, S. 51.
  88. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848706587 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  89. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, Band 20, S. 353.
  90. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, Band 82, S. 307.
  91. Hans Hermann Seiler: § 687, Rn. 16. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406614644 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  92. Bundesgerichtshof: VII ZR 178/91. In: Neue Juristische Wochenschrift 1993, S. 3196.
  93. Hans Hermann Seiler: § 677, Rn. 18. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406614644 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  94. Gunter Deppenkemper: Negotiorum gestio – Geschäftsführung ohne Auftrag: Zu Entstehung, Kontinuität und Wandel eines Gemeineuropäischen Rechtsinstituts. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2014, ISBN 978-3-8470-0293-2, S. 664.
  95. Hartwig Sprau: Vor §§ 677, Rn. 5. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406670008 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  96. Hans Hermann Seiler: § 677, Rn. 17. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406614644 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  97. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3642300936 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  98. Hans Hermann Seiler: § 677, Rn. 18. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406614644 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.