Hehlerei (Deutschland)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 2. Oktober 2016 um 17:43 Uhr durch HГq (Diskussion | Beiträge) (kl.). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Im deutschen Strafrecht ist der Tatbestand der Hehlerei im 21. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 259 geregelt. Das Verhalten, das diese Norm verbietet, liegt im Aufrechterhalten einer rechtswidrigen Besitzlage an einer Sache, die aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Tat stammt. Hierfür kommt beispielsweise Diebesgut in Betracht. Dies konkretisiert der Tatbestand durch vier Tathandlungen, die sowohl das Agieren auf Veräußererseite als auch das auf Erwerberseite umfassen: das Verschaffen der Beute, das Ankaufen, das Absetzen und das Leisten von Absatzhilfe.

Der Tatbestand zählt zu den Anschlussdelikten: er knüpft an eine weitere Tat an, die als Vortat bezeichnet wird. Die Norm ist im Strafgesetzbuch bereits seit dessen Inkrafttreten enthalten und blieb in ihren Grundzügen bis heute unverändert. Die Aufklärungsquote der Hehlerei liegt mit über 95 % auf einem überdurchschnittlich hohen Niveau. Allerdings wird bei der Hehlerei ein großes Dunkelfeld vermutet.

Entstehungsgeschichte

Der Tatbestand der Hehlerei ist auf Regelungen des römischen und germanischen Rechts zurückzuführen. Daher entwickelten sich vergleichbare Tatbestände in zahlreichen Rechtsordnungen, darunter auch den deutschen Staaten.[1] Daher übernahm ihn der deutsche Gesetzgeber ins Reichsstrafgesetzbuch, das am 1. Januar 1872 in Kraft trat.[2] Strafbar waren das Verheimlichen, das Ankaufen, das Pfänden, das an sich Bringen sowie das Mitwirken beim Absetzen einer Sache, die aus der Vortat eines Anderen stammt.[3]

Am 15. Juni 1943 wurde die Norm um einen zweiten Absatz ergänzt, der die Versuchsstrafbarkeit ergänzte. Am 1. September 1969 trat eine weitere Änderung in Kraft, die die Höchststrafe auf fünf Jahre Freiheitsstrafe begrenzte.

Eine grundlegende Überarbeitung von § 259 erfolgte im Rahmen des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, das am 1. Januar 1975 in Kraft trat. Bezweckt wurde hierdurch insbesondere die deutlichere Herausarbeitung der Unterschiede zum Tatbestand der Begünstigung.[2][4] Dazu wurde die Tathandlung des Verheimlichens entfernt und andere strafbare Handlungen modifiziert beschrieben. Tatbestandsmäßig sind seitdem das Verschaffen einer Sache, das Ankaufen, das Absetzen sowie die Unterstützung beim Absetzen. Der Kreis der Vortaten wurde auf solche begrenzt, die gegen fremdes Vermögen gerichtet sind. Hinzugefügt wurde ein Verweis auf die Normen § 247 und § 248a StGB, die in bestimmten Fällen das Stellen eines Strafantrags durch den Betroffenen fordern.[3]

Rechtslage

Der Tatbestand der Hehlerei ist in § 259 StGB normiert und lautet seit seiner letzten Veränderung am 1. Januar 1975 wie folgt:

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Die Norm bezweckt den Schutz des Vermögens.[5] In systematischer Hinsicht stellt sie ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar: die Hehlerhandlungen werden sanktioniert, da von ihnen eine generelle Gefahr für fremdes Vermögen ausgeht.[6][7] Diese liegt darin, dass der Hehler mit dem Einverständnis des Vortäters einen rechtswidrigen Vermögenszustand aufrechterhält.[8][9] Daneben bezweckte der Gesetzgeber zu verhindern, dass derjenige, der einen rechtswidrigen Vermögenszustand schafft, daraus profitiert, etwa durch Erzielen eines Erlöses. Hierdurch soll ihm der Anreiz genommen werden, weitere gegen das Vermögen gerichtete Delikte zu begehen.[10][11] Wegen dieses zusätzlichen Schutzzwecks übersteigt das Strafmaß der Hehlerei das einiger Vermögensdelikte.[12] Darüber hinaus soll durch die Norm das Entstehen ein Schwarzmarkts unterbunden werden.[13]

Objektiver Tatbestand

Tatobjekt

Taugliches Tatobjekt der Hehlerei ist eine Sache, also ein körperlicher Gegenstand.[14] Diese muss aus der vollendeten Tat eines Anderen stammen.[15][16] Diese Tat wird als Vortat, ihr Täter als Vortäter bezeichnet. Als solche Vortat kommt jede rechtswidrige Straftat in Betracht, die eine rechtswidrige Vermögensverschiebung bewirkt. Hierzu zählen insbesondere die Eigentums- und Vermögensdelikte des StGB. Daneben kommen nach vorherrschender Auffassung auch andere Tatbestände in Betracht, etwa Urkundsdelikte oder Nötigungen.[17] Nicht erforderlich ist, dass die Vortat auch schuldhaft begangen wurde, sodass es für das Vorliegen einer Hehlerei unerheblich ist, ob der Vortäter nicht schuldfähig oder entschuldigt war.[18] Unbeachtlich ist ferner die strafrechtliche Verfolgbarkeit der Tat. Daher stellt auch eine Tat, die wegen Verjährung oder Strafausschließungsgründen nicht strafrechtlich verfolgbar ist, eine taugliche Vortat dar.[19]

Die durch die Vortat begründete rechtswidrige Vermögenslage muss im Zeitpunkt der Hehlerei noch bestehen. Dies ist der Fall, wenn das Opfer die Sache entweder unmittelbar vom Täter herausverlangen oder, falls der Täter Eigentum am Tatobjekt erworben hat, den Eigentumsübergang anfechten kann.[20][21] Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit richtet sich nach zivilrechtlichen Maßstäben, etwa den Vorschriften zum gutgläubigen Erwerb oder zum gesetzlichen Eigentumserwerb.[22] Keine Hehlerei stellt es beispielsweise dar, wenn jemand eine sogenannte Raubkopie von deren Eigentümer erwirbt, da hierbei keine rechtswidrige Besitzlage am Datenträger entsteht.[23][24]

Notwendig ist, dass Hehler und Vortäter personenverschieden sind. Nicht wegen Hehlerei an der Tatbeute macht sich daher der Täter der Vortat strafbar, der seine Beute anschließend selbst verwertet.[25] Streitig ist, ob jemand, dessen Beitrag bei der Vortat keinen täterschaftlichen, sondern nur Teilnehmercharakter hat, eine Hehlerei an der aus dieser Tat erlangten Sache begehen kann. Nach einer Ansicht umfasst bereits die Teilnahme an der Vortat das gesamte Unrecht der Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitzlage. Eine Hehlerei sei daher auch beim Teilnehmer der Vortat ausgeschlossen.[26] Die vorherrschende Auffassung bejaht dagegen die Strafbarkeit des Teilnehmers, da dieser anders als ein Täter die rechtswidrige Besitzlage nicht selbst geschaffen, sondern bloß die hierfür ursächliche Handlung gefördert habe.[27][28][29] Darüber hinaus fehle es bei der Hehlerei an einer Regelung, die die Straffreiheit des Teilnehmers der Vortat anordnet. Eine solche ist aber bei den Anschlussdelikten Begünstigung und Geldwäsche gegeben. Hieraus folge, dass der Gesetzgeber bei der Hehlerei auch den Teilnehmer der Vortat erfassen wollte.[30]

Die Sache ist aus der Tat erlangt, wenn sie unmittelbar aus dieser herrührt. Die Hehlerei bezieht sich folglich nur auf das durch die Vortat erworbene Objekt, nicht aber auf deren Gegenwert.[31] Daher ist es beispielsweise nicht tatbestandsmäßig, wenn der Täter der Vortat seine Diebesbeute verkauft und das dadurch erlangte Geld einem Dritten gibt, der um die Vortat weiß. Eine Hehlerei an der Diebesbeute scheidet aus, da der Täter der Vortat keine Hehlerei begehen kann. Ebenfalls ist eine Hehlerei am Geld ausgeschlossen, da das Geld nicht aus einer einschlägigen Tat stammt. Derartige Fälle erfüllen trotz ihrer Bezeichnung als Ersatzhehlerei nicht den Tatbestand der Hehlerei.[32]

Tathandlungen

Der Tatbestand der Hehlerei enthält vier Tathandlungen: Das Verschaffen, das Ankaufen, das Absetzen und das Leisten von Absatzhilfe. Bei den ersten beiden Handlungen agiert der Hehler als oder auf der Seite eines Erwerbers der Beute, bei den letzten beiden als oder auf Seite eines Veräußerers.

Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erfordern alle Modalitäten, dass der Hehler mit dem Vorbesitzer der Sache einverständlich zusammenwirkt.[33] Dies ist notwendig, da mit dem Tatbestand der Hehlerei verhindert werden soll, dass der Vortäter einen Anreiz zur Begehung weiterer gegen das Vermögen gerichteter Delikte erhält. An einem solchen Anreiz fehlt es jedoch bereits, wenn er Besitz oder Eigentum an der Beute verliert, ohne daraus profitiert zu haben.[34][35] An einem Zusammenwirken zwischen beiden fehlt es beispielsweise, wenn der Hehler die Sache dem Vortäter eigenmächtig wegnimmt oder diesen durch Nötigung zur Herausgabe der Beute bewegt.[36][37] Erlangt der Hehler dagegen die Sache durch Täuschen des Vortäters, ist eine Hehlerei möglich, da der Vortäter den Besitz an der Sache freiwillig und bewusst auf den Hehler überträgt, was für ein einvernehmliches Vorgehen genügt.[38]

Eine Kooperation zwischen Vortäter und Täter der Hehlerei erfordert ein tatsächliches Einverständnis des Vortäters im Zeitpunkt der Übertragung des Sachbesitzes. Eine mutmaßliche Einwilligung genügt daher nicht.[39]

Verschaffen

Ein Verschaffen liegt vor, wenn der Täter die selbstständige Verfügungsgewalt über das aus der Vortat stammende Beutegut zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken erlangt.[40][41] Dies ist der Fall, wenn er unabhängig vom Vortäter ähnlich einem Eigentümer mit der Sache verfahren kann. Hierzu kann bereits die Einräumung von unmittelbarem oder mittelbarem[42] Eigenbesitz durch den Vortäter genügen. Ausschlaggebend ist, dass der Hehler wirtschaftlich eigenständig über das Tatobjekt verfügen kann.[43][44] Dies ist beispielsweise auch der Fall, wenn jemand eine unterschlagene Sache als Pfand[45] oder gestohlenes Geld als Darlehen annimmt[46]. Wurde eine Sache als Gepäck abgegeben, kann sie sich vom Täter bereits durch den Erwerb des Gepäckscheins verschafft werden.[47]

An einer hinreichenden Verfügungsmöglichkeit des Hehlers fehlt es dagegen etwa, wenn dieser die Sache nur als Mieter, Entleiher oder Kommissionär besitzt, da er hierbei den Nutzungsvorgaben eines anderen – des Vermieters, Verleihers oder Kommittenten – unterworfen ist.[48] Gleiches gilt, wenn jemand ein gestohlenes Fahrzeug für eine Spritztour nutzt.[49] Ebenfalls nicht ausreichend ist es, wenn der Täter die Sache nur zwecks Vernichtung an sich nimmt, da hierbei keine Verwertung zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken vorliegt.[50][51] Streitig ist, ob der Verzehr des Hehlerobjekts tatbestandsmäßig ist. Befürworter argumentieren, dass der Verzehr einer Sache im Rahmen der Diebstahlsdelikte als Zueignung gilt.[52][53] Dagegen wird angeführt, dass der Hehler allein durch den Verbrauch der Sache keine eigene, umfassende Verfügungsgewalt erlange.[54][55]

Ebenfalls ein Verschaffen stellt es dar, wenn der Hehler diese Verfügungsgewalt nicht sich selbst, sondern einem Dritten einräumt.[56] Hiermit werden Fälle erfasst, in denen der Täter als Zwischenhändler auftritt, also die Sache vom Vortäter erwirbt und diesen anweist, die Sache unmittelbar an einen Abnehmer des Hehlers zu übergeben, sodass der Hehler niemals Besitz an der Sache erlangt.[57][58] Ein Verschaffen kann auch in der Form des Unterlassen begangen werden. Dies erfordert eine Garantenstellung des Unterlassenden, also die Pflicht, den Eintritt des Taterfolgs abzuwenden. Eine solche besteht beispielsweise bei einem Betriebsinhaber, der für die Abläufe auf seinem Betriebsgelände verantwortlich ist. Daher stellt es eine Hehlerei durch Unterlassen dar, wenn dieser die Verwendung gestohlener Werkzeuge in seinem Betrieb toleriert.[59]

Ankauf

Das Ankaufen ist ein besonderer Fall des Verschaffens, bei dem die schuldrechtliche Grundlage der Überlassung an den Erwerber ein Kaufvertrag darstellt.[60] Ein Eigentumserwerb des Hehlers ist in solchen Fällen ausgeschlossen, da das Eigentum rechtsgeschäftlich übertragen werden müsste. Dies scheitert jedoch zum einen an der fehlenden Berechtigung des kriminellen Veräußerers (Vortäter), zum anderen an der Bösgläubigkeit des Erwebers (Hehler).

Absatz

Das Absetzen stellt die eigenständige Verwertung einer Sache im Interesse des Vortäters dar. Dies geschieht durch das Übertragen der Verfügungsgewalt über die Sache auf einen Dritten. Nach herrschender Auffassung stellen nur entgeltliche Verwertungshandlungen ein Absetzen dar, da der Begriff des Absetzens im allgemeinen Sprachgebrauch als kommerzielles Handeln verstanden werde.[61][62][63] Hiergegen wird eingewandt, dass auch durch unentgeltliche Geschäfte eine rechtswidrige Vermögenslage aufrechterhalten wird.[64][65]

Streitig ist ferner, ob die Handlung des Absetzens einen Absatzerfolg erfordert. Die in der Rechtswissenschaft vorherrschende Auffassung bejaht dies und nimmt ein Absetzen nur dann an, wenn es dem Täter gelungen ist, die Sachherrschaft über das Tatobjekt auf einen Dritten zu übertragen.[66] Dafür spreche die Versuchsstrafbarkeit des Absatzes 3, für die kaum ein Anwendungsbereich bliebe, genügte bereits das Bemühen um ein Absatzerfolg für die Tatvollendung. Außerdem erfordere das Sich-Verschaffen ebenfalls einen Taterfolg.[67] Der Bundesgerichtshof ließ dennoch anfänglich in ständiger Rechtsprechung das Bemühen um einen Absatz genügen.[68] Er orientierte sich dabei am früheren, bis 1969 gültigen Wortlaut des § 259 StGB, der in der alten Fassung bereits das Mitwirken am Absatz bestrafte. Hierfür genügten Hilfehandlungen unabhängig von einem gelungenen Absatz der Beute. Der Gesetzgeber habe in der Neufassung der Norm diese Beurteilung nicht ändern wollen.[69][70] Mit einem Urteil aus dem Jahr 2013 gab das Gericht diese Auffassung auf und fordert seitdem ebenfalls einen Absatzerfolg.[71][72]

Auch beim Absetzen muss die rechtswidrige Besitzlage an der Sache fortgesetzt werden. Die Veräußerung an den durch die Vortat Verletzten stellt daher kein Absetzen dar, denn durch den Rückerwerb erlischt die rechtswidrige Besitzlage an der Sache.[73] Diese erlischt ebenfalls, wenn der Abnehmer ein verdeckter Ermittler oder eine Vertrauensperson der Polizei ist.[74]

Absatzhilfe

Diese Tatmodalität bestraft Handlungen, die eine Absatzhandlung eines anderen fördern. Exemplarisch sind das Vermitteln von potentiellen Käufern und das Fördern des Absatzvorgangs. Auch ein Begehen durch Unterlassen ist möglich, wenn der Täter die Pflicht verletzt, ein Absetzen durch andere zu unterbinden. Eine solche Pflicht trifft beispielsweise einen Wirt, in dessen Geschäft regelmäßige Hehlergeschäfte durchgeführt werden.[75]

Damit fallen unter diese Tatvariante Handlungen, die typischerweise eine Beihilfe im Sinne von § 27 StGB darstellen würden. Eine Beihilfe zu einer Hehlerei ist jedoch ausgeschlossen, wenn derjenige, der beim Absetzen unterstützt wird, der Vortäter ist, da dieser nach dem Wortlaut der Norm keine Hehlerei begehen kann. Zur Schließung dieser möglichen Strafbarkeitslücke dient die Tatmodalität der Absatzhilfe.[76]

Notwendig ist auch hier, dass dieses Absetzen erfolgreich ist, einer anderen Person also Verfügungsgewalt über die Sache eingeräumt wird.[77] Bei der Abgrenzung zwischen der Absatzhilfe und der Beihilfe zum hehlerischen Erwerb ist die Organisation des Hehlergeschäfts maßgeblich: Ist der Helfer in die Organisation des Absetzenden eingebunden, leistet er Absatzhilfe. Steht er dagegen auf Seiten des Erwerbers, leistet er diesem Beihilfe zum Verschaffen.[78]

Subjektiver Tatbestand

Vorsatz

Der Täter muss mit Vorsatz bezüglich aller objektiver Tatbestandsmerkmale haben. Hierbei genügt jede Vorsatzform, somit auch Eventualvorsatz.[79] Der Täter muss daher zumindest Kenntnis von den objektiven Tatbestandsmerkmalen haben und den Eintritt des Taterfolgs in Kauf nehmen.[80] Notwendig ist daher insbesondere, dass der Täter weiß, dass das Tatobjekt aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten rechtswidrigen Tat stammt. Diese Kenntnis muss im Zeitpunkt der Hehlerhandlung vorliegen. Erfährt der Erwerber erst später Kenntnis von der kriminellen Herkunft der Sache, liegt keine Hehlerei, sondern allenfalls Unterschlagung vor.[81] Auch muss er im Einvernehmen mit dem Vortäter handeln wollen.[82]

Bei einer Fehlvorstellung kommt ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum in Betracht, etwa bei der Annahme, die Vortat sei keine Straftat sondern eine Ordnungswidrigkeit. Für den Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der Vortat genügt es, wenn der Hehler die Umstände erkennt, die die Rechtswidrigkeit der Vortat begründen.[83]

Bereicherungsabsicht

Zusätzlich muss der Täter in der Absicht einer rechtswidrigen Bereicherung handeln. Dies ist der Fall, wenn er danach strebt, dass entweder er selbst oder ein Dritter einen Vermögensvorteil durch die Tat erhält.[84] Ein solches Streben liegt beispielsweise vor, wenn der Veräußerer der Hehlerware hierfür ein Entgelt erhält. Erwirbt dagegen der Täter die Sache zu marktüblichen Konditionen, fehlt es trotz Kenntnis von der illegalen Herkunft der Ware an dem Streben nach einer Bereicherung.[85] Stellt das Tatobjekt ein Gut dar, mit dem nicht legal gehandelt werden kann, etwa Rauschgift, wird zur Ermittlung der Bereicherungsabsicht auf den üblichen Schwarzmarktpreis abgestellt.[86]

Anders als bei anderen Tatbeständen, die eine Bereicherungsabsicht fordern, etwa die Betrugsdelikte, erfordert die Hehlerei weder Stoffgleichheit noch Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils. Stoffgleichheit liegt vor, wenn der erstrebte Vermögensvorteil unmittelbar auf dem Schaden des Opfers beruht.[87] Der Schutzzweck der Hehlerei wird jedoch bereits berührt, wenn der Täter nach einem von dem Schaden des Eigentümers der Ware losgelösten Vorteil, etwa einer Belohnung, strebt.[88] Gleiches gilt für die Rechtswidrigkeit.[89]

Versuch

Der Versuch der Hehlerei ist strafbar. Zwar stellt § 259 Absatz 1 StGB nur ein Vergehen dar, so dass sich die Strafbarkeit des Versuchs noch nicht aus § 23 Absatz 1 Variante 1 StGB ergibt. § 259 Absatz 3 StGB ordnet die Versuchsstrafbarkeit jedoch ausdrücklich an.

Schwierigkeiten bereitet in diesem Zusammenhang die Handlungsform der Absatzhilfe. Da das Absetzen von einem anderen vorgenommen wird liegt der Zeitpunkt des Versuchsbeginns des Hehlers im Ansetzen zur unterstützenden Handlung. Dies halten Rechtsprechung und Rechtswissenschaft jedoch für zu weitgehend, da es an einer strafwürdigen Gefährdung fehle. Eine solche entstehe erst, wenn der Absetzende zu seiner Absatzhandlung ansetzt. Daher sei erst ab diesem Zeitpunkt eine versuchte Absatzhilfe möglich.[90]

Gesetzeskonkurrenzen

Setzt der Täter im Rahmen einer Hehlerhandlung mehrere Gegenstände ab, liegt nur eine Hehlerei vor.[91] Die Unterschlagung tritt aufgrund ihrer formellen Subsidiarität häufig hinter die Hehlerei zurück.[92] Tateinheit ist insbesondere mit den übrigen Anschlussdelikten möglich.[93]

Häufig bestehen bei der Beschlagnahme und der Sicherstellung von Diebesgut das Problem zu beweisen, ob die Person, bei der die Beute gefunden wurde, an der Tat beteiligt war oder in Kenntnis dessen sich die Sache verschafft hat. Insofern könnte also entweder ein Eigentumsdelikt, etwa ein Diebstahl, oder eine Hehlerei vorliegen. In solchen Fällen wird das Prinzip der Wahlfeststellung angewandt: Bei Straftaten mit vergleichbaren Strafrahmen wird der Täter wahlweise wegen eines der beiden Delikte verurteilt. Da der Strafrahmen von Diebstahl und Hehlerei gleichwertig sind, ist eine Wahlfeststellung bei diesen Delikten möglich. Gleiches gilt bei Unterschlagung[94], Betrug[95] sowie bei mehreren Hehlerhandlungen.[96]

Prozessuales und Strafzumessung

Die Tat wird als Offizialdelikt von Amts wegen verfolgt. § 259 Absatz 2 StGB verweist auf die Strafantragsregelungen des Diebstahls. Ein Antrag ist daher erforderlich, wenn es sich um eine Tat unter Angehörigen einer Familie handelt (§ 247 StGB) oder das Tatobjekt geringwertig ist (§ 248a StGB).[97] Teilweise wird gefordert, die zwingende Strafmilderung, die § 27 StGB für Gehilfen vorsieht, analog auf den Hehler anzuwenden, der sich wegen Absatzhilfe strafbar macht.[98] Dagegen wird eingewandt, dass dies der gesetzlichen Systematik widerspreche. Zwar fuße die Absatzhilfe auf der Beihilfe, der Gesetzgeber gestaltete sie jedoch als eigenständige Handlung mit täterschaftlicher Qualität aus.[99][100]

Die Tat verjährt gemäß § 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB innerhalb von fünf Jahren.

Qualifikationen

Das StGB enthält drei Qualifikationstatbestände der Hehlerei, die auf zwei Normen aufgeteilt sind. Zwischen diesen Normen besteht ein Stufenverhältnis.[101]

Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei

§ 260 StGB qualifiziert die gewerbsmäßige und die bandenmäßige Begehung der Hehlerei. Gewerbsmäßig handelt der Täter, wenn er beabsichtigt, durch wiederholte Begehung von Hehlertaten eine Einnahmequelle von beachtlichem Gewicht zu erhalten.[102][103] Bereits die erste Hehlerei kann eine gewerbsmäßige sein, sofern der Täter die Begehung weiterer plant.[104]

Eine Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich zur fortgesetzen Begehung von Hehlereien verbunden haben.[105] Anders als bei den Tatbeständen des bandenmäßigen Diebstahls (§ 244 StGB) oder Raubs (§ 250 StGB) ist es bei der Bandenhehlerei nicht notwendig, dass wenigstens zwei Bandenmitglieder an einer Hehlertat mitwirken. Es genügt, wenn ein Täter als Hehler auftritt, sofern dies im Einvernehmen mit den übrigen Bandenmitgliedern erfolgt.[106]

Beide Qualifikationsmerkmale stellen besondere persönliche Merkmal im Sinne von § 28 Absatz 2 StGB dar, was sich auf die Bestrafung von Teilnehmern auswirkt.[107][105]

§ 260 Absatz 3 StGB verweist auf § 73d StGB, der die Möglichkeit des erweiterten Verfalls regelt. Dieser erlaubt es einem Gericht, Gegenstände des Täters einzuziehen. Anders als der einfache Verfall beschränkt sich der erweiterte Verfall nicht auf Gegenstände, die aus der abgeurteilten Tat stammen, sondern erstreckt sich auch auf andere rechtswidrige Taten.

Gewerbsmäßige Bandenhehlerei

Diese in § 260a StGB geregelte Qualifikation wurde im Rahmen des 18. Gesetzes zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Jahr 1992 eingeführt.[108] Ihr Tatbestand ist erfüllt, wenn ein Täter beide Qualifikationsmerkmale des § 260 StGB erfüllt. Dieser Tatbestand besitzt wegen seines Mindeststrafrahmens, der ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt, Verbrechenscharakter.

Polizeiliche Kriminalstatistik

Hier fehlt eine Grafik, die leider im Moment aus technischen Gründen nicht angezeigt werden kann. Wir arbeiten daran!
Erfasste Fälle der einfachen und qualifizierten Hehlerei von Fahrzeugen in den Jahren 1987–2015.
Hier fehlt eine Grafik, die leider im Moment aus technischen Gründen nicht angezeigt werden kann. Wir arbeiten daran!
Erfasste Fälle der einfachen und qualifizierten Hehlerei in den Jahren 1987–2015.

Das Bundeskriminalamt gibt jährlich eine Statistik über alle in Deutschland gemeldeten Straftaten heraus. Seit 1993 wird das gesamte Bundesgebiet erfasst. In den Statistiken von 1991 und 1992 wurden die alten Bundesländer und das gesamte Berlin erfasst. Ältere Statistiken erfassen nur die alten Bundesländer.

Die absolute Anzahl an Hehlereien ist zwischen 1987 und 2015 zurückgegangen, auch wenn sich bei der Entwicklung der Häufigkeit keine klare Tendenz abzeichnet.

Den überwiegenden Teil der Vortaten machen Diebstähle aus. Das Dunkelfeld wird als groß eingeschätzt, da es für Ermittlungsbehörden schwer sei, Absatzgeschäfte von legalen Geschäften zu unterscheiden.[109][110][111]

Häufiges Tatobjekt der Hehlerei stellen Kraftfahrzeuge dar.[109] Daher werden diese in der Kriminalstatistik gesondert erfasst. Bei diesen zeichnete sich Mitte der 90er Jahre ein großer Anstieg ab. Seitdem verläuft die Anzahl der Delikte mit Ausnahme von Anstiegen zwischen 2000 und 2006 sowie zwischen 2010 und 2012 rückläufig.

Polizeiliche Kriminalstatistik für einfache und qualifizierte Hehlerei in der Bundesrepublik Deutschland[112]
erfasste Fälle
Jahr insgesamt pro 100.000 Einwohner Versuche Aufklärungsquote
1987 23.633 39 392 (1,7 %) 99,5 %
1988 22.310 36 398 (1,8 %) 99,2 %
1989 18.285 30 338 (1,8 %) 99,1 %
1990 17.041 27 359 (2,1 %) 99 %
1991 19.140 29 356 (1,9 %) 98,3 %
1992 22.432 34 400 (1,8 %) 99,5 %
1993 19.709 24 407 (2,1 %) 99,5 %
1994 17.596 22 394 (2,2 %) 99,7 %
1995 19.548 24 468 (2,4 %) 99,2 %
1996 21.326 26 502 (2,4 %) 99,7 %
1997 20.612 25 479 (2,3 %) 99,1 %
1998 21.992 27 663 (3 %) 98,9 %
1999 21.003 26 549 (2,6 %) 98,2 %
2000 20.995 26 542 (2,6 %) 98,1 %
2001 20.738 25 461 (2,2 %) 97,9 %
2002 20.416 25 481 (2,4 %) 97,8 %
2003 20.111 24 416 (2,1 %) 97,7 %
2004 20.235 25 396 (2 %) 98,1 %
2005 20.340 25 425 (2,1 %) 97,9 %
2006 19.256 23 366 (1,9 %) 97,4 %
2007 16.809 20 364 (2,2 %) 97,2 %
2008 17.293 21 535 (3,1 %) 97,3 %
2009 15.935 19 543 (3,4 %) 96,8 %
2010 14.869 18 433 (2,9 %) 96,7 %
2011 14.667 18 524 (3,6 %) 96,8 %
2012 15.539 19 456 (2,9 %) 96,7 %
2013 17.711 22 508 (2,9 %) 96,7 %
2014 17.655 22 641 (3,6 %) 96 %
2015 16.177 20 509 (3,1 %) 95,7 %

Verwandte Tatbestände

Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen

§ 148b der Gewerbeordnung normiert den Tatbestand der fahrlässigen gewerbsmäßige Hehlerei von Edelmetallen. Taugliche Tatobjekte sind ausgewählte Edelmetalle: Gold, Silber, Platin sowie Platinbeimetalle (Palladium, Rhodium, Ruthenium, Iridium und Osmium). Die Tathandlungen entsprechen denen der Hehlerei des § 259 StGB. Anders als bei diesem Tatbestand sind weder Vorsatz noch Bereicherungsabsicht des Täters notwendig, stattdessen genügt bei § 148b GewO bereits Leichtfertigkeit bezüglich der kriminellen Herkunft des Tatobjekts. Somit bestehen für den gewerbsmäßigen Ankäufer von Edelmetallen besondere Sorgfaltspflichten beim Handel mit der Ware oder bei deren Verarbeitung.

Steuerhehlerei

Die Steuerhehlerei ist in § 374 Abgabenordnung (AO) normiert. Den objektiven Tatbestand erfüllt, wer sich Gegenstände verschafft, ankauft, sie absetzt oder sie abzusetzen hilft, bei denen Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben hinterzogen worden sind. Ebenfalls um taugliche Tatobjekte handelt es sich bei Waren oder Erzeugnissen, die einem Einfuhr- oder Ausfuhrverbot unterliegen (Bannbruch), sofern der Täter mit diesen gewerbs- oder bandenmäßig handelt.[113] Häufig ist dieser Tatbestand beim Handel mit geschmuggelten Zigaretten einschlägig.[114][115]

Datenhehlerei

Der Tatbestand der Datenhehlerei wurde als § 202d StGB am 10. Dezember 2015 in das Strafgesetzbuch eingefügt. Dieser Tatbestand bezweckt den Schutz der Vertraulichkeit von Daten.[116] Hierzu bestraft es Handlungen, die eine rechtswidrige Datenspeicherung fortsetzen und begriffliche Parallelen zur Hehlerei aufweisen: Das Verschaffen, Überlassen, Verbreiten oder Zugänglichmachen von Daten, die nicht öffentlich zugänglich sind. Diese Daten müssen aus einer rechtswidrigen Vortat stammen, die sich gegen die Verfügungsbefugnis über Daten richtet, beispielsweise das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB).[117]

Rechtslage in anderen Staaten

In der Schweiz ist die Hehlerei in Art. 160 StGB geregelt. Diesen Tatbestand erfüllt, wer eine Sache, von der er weiß oder annehmen muss, dass sie aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Tat stammt, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräußert. In Österreich macht sich wegen Hehlerei strafbar, wer eine Sache, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen stammt, an sich bringt, einem Dritten verschafft oder den Täter dabei unterstützt, diese zu verheimlichen oder zu verwerten. Von der deutschen Rechtslage unterscheidet sich insbesondere die Tathandlung des Verheimlichens: In Österreich und Schweiz unterfallen Handlungen der Hehlerei, die dem Vortäter dabei unterstützen, den eigenen Besitz an dem Tatobjekt aufrechtzuerhalten. In Deutschland fällt dieses Verhalten in den Bereich der Begünstigung (§ 257 StGB) und der Geldwäsche (§ 261 StGB).

Im englischen und walisischen Strafrecht wird das Delikt als Handling stolen goods bezeichnet. Der Anwendungsbereich dieses Tatbestands beschränkt sich auf Objekte, die aus einem Diebstahl stammen. In Spanien ist ein vergleichbarer Tatbestand in Artikel 298 des Código Penal de España geregelt. Vom deutschen Tatbestand unterscheidet ihn, dass bereits solches Handeln tatbestandsmäßig ist, das der Sicherung des Vorteils beim Täter dient.

Literatur

Wiktionary: Hehlerei – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
 Wikinews: Hehlerei – in den Nachrichten

Einzelnachweise

  1. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3110890167 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  2. a b Karsten Altenhain: § 259, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  3. a b Stefan Maier: § 259, Rn. 14. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  4. BT-Drs. 7/550, S. 252.
  5. Urs Kindhäuser: § 259, Rn. 3. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  6. Karsten Altenhain: § 259, Rn. 2. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  7. Stefan Maier: § 259, Rn. 2. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  8. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 7, S. 137.
  9. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 10, S. 152.
  10. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 7, S. 142.
  11. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 42, S. 199.
  12. Stefan Maier: § 259, Rn. 4. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  13. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  14. Karsten Altenhain: § 259, Rn. 8. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  15. Bundesgerichtshof: 2 StR 160/94. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht. 1994, S. 486.
  16. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  17. Karsten Altenhain: § 259, Rn. 10. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  18. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3662449349 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  19. Stefan Maier: § 259, Rn. 24. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  20. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  21. Karsten Altenhain: § 259, Rn. 20. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  22. Stefan Maier: § 259, Rn. 40–44. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  23. Stefan Maier: § 259, Rn. 44. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  24. Bernd von Heintschel-Heinegg: § 202d, Rn. 11.1. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar StGB, 30. Edition 2016.
  25. Karsten Altenhain: § 259, Rn. 4. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  26. Kurt Seelmann: Grundfälle zur Hehlerei (§ 259 StGB). In: Juristische Schulung 1988, S. 42.
  27. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 7, S. 134–136.
  28. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 33, S. 52.
  29. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  30. Stefan Maier: § 259, Rn. 65. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  31. Karsten Altenhain: § 259, Rn. 14. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  32. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  33. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 42, S. 197.
  34. Walter Stree, Bernd Hecker: § 259, Rn. 37. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652264 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  35. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652271 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  36. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652271 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  37. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  38. Karsten Altenhain: § 259, Rn. 28. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  39. Bundesgerichtshof: 2 StR 471/54. In: Neue Juristische Wochenschrift 1955, S. 351.
  40. Bundesgerichtshof: 3 StR 167/95. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 1995, S. 544.
  41. Bundesgerichtshof: 1 StR 423/87. In: Neue Juristische Wochenschrift 1988, S. 3108.
  42. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 27, S. 163.
  43. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 27, S. 46.
  44. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 35, S. 175.
  45. Stefan Maier: § 259, Rn. 85. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  46. Bundesgerichtshof: 4 StR 96/58. In: Neue Juristische Wochenschrift 1958, S. 1244.
  47. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 27, S. 160.
  48. Bundesgerichtshof: 3 StR 231/04. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2005, S. 373.
  49. Bundesgerichtshof: 4 StR 359/86. In: Strafverteidiger 1987, S. 197.
  50. Bundesgerichtshof: 3 StR 167/95. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 1995, S. 544.
  51. Karsten Altenhain: § 259, Rn. 32. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  52. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  53. Karsten Altenhain: § 259, Rn. 33. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  54. Bundesgerichtshof: 3 StR 77/52. In: Neue Juristische Wochenschrift 1952, S. 754.
  55. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3811440364 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  56. Stefan Maier: § 259, Rn. 96. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  57. Walter Stree, Bernd Hecker: § 259, Rn. 23. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406652264 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  58. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  59. Stefan Maier: § 259, Rn. 126. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  60. Karsten Altenhain: § 259, Rn. 46. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  61. Bundesgerichtshof: 4 StR 312/76. In: Neue Juristische Wochenschrift 1976, S. 1950.
  62. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  63. Tonio Walter: § 259, Rn. 51. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3899497854 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  64. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  65. Karsten Altenhain: § 259, Rn. 50. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  66. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 43, S. 111.
  67. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  68. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 43, S. 110.
  69. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 27, S. 48.
  70. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 43, S. 111.
  71. Bundesgerichtshof: 3 StR 69/13. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2013, S. 584.
  72. Jan Dehne-Niemann: Was bedeutet die Rechtsprechungsänderung des BGH zum "Absatzerfolg" für die Absatzhilfe? In: HRR-Strafrecht. Strate und Ventzke, Februar 2015, abgerufen am 22. August 2016.
  73. Harro Otto: Hehlerei, § 259 StGB. In: Juristische Ausbildung 1985, S. 153.
  74. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 43, S. 111.
  75. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, Band 58, S. 300.
  76. Karsten Altenhain: § 259, Rn. 53. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  77. Karsten Altenhain: § 259, Rn. 54. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  78. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 33, S. 48.
  79. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406688164 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  80. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3800644940 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  81. Stefan Maier: § 259, Rn. 134. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  82. Stefan Maier: § 259, Rn. 133. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  83. Karsten Altenhain: § 259, Rn. 60. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  84. Karsten Altenhain: § 259, Rn. 64. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  85. Stefan Maier: § 259, Rn. 143. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  86. Bundesgerichtshof: 3 StR 39/82. In: Strafverteidiger 1982, 256.
  87. Stefan Maier: § 259, Rn. 137. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  88. Karsten Altenhain: § 259, Rn. 69. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  89. Stefan Maier: § 259, Rn. 150. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  90. Karsten Altenhain: § 259, Rn. 75. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  91. Bundesgerichtshof: 4 StR 64/05. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2005, S. 236.
  92. Karsten Altenhain: § 259, Rn. 82. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  93. Karsten Altenhain: § 259, Rn. 83. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  94. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 16, S. 187.
  95. Bundesgerichtshof: 3 StR 1/74. In: Neue Juristische Wochenschrift 1974, S. 805.
  96. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, Band 51, S. 184.
  97. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3848725786 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  98. Karsten Altenhain: § 259, Rn. 80. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  99. Matthias Jahn: § 259, Rn. 26. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3452276131 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  100. Stefan Maier: § 259, Rn. 162. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  101. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3662449349 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  102. Bundesgerichtshof: 1 StR 125/96. In: Strafverteidiger 1996, S. 547.
  103. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  104. BGH, Urteil vom 18. März 1982, Az.: 4 StR 636/81
  105. a b Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406668845 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  106. Bundesgerichtshof: 1 StR 568/99. In: Neue Juristische Wochenschrift 2000, S. 2034–2035.
  107. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, Band 3, S. 191.
  108. Karsten Altenhain: § 260a, Rn. 1. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3832966614 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  109. a b Stefan Maier: § 259, Rn. 12. In: Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3406602948 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  110. Friedrich Geerds: Begünstigung und Hehlerei. In: Goldtdammer’s Archiv 1988, S. 246.
  111. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3811440364 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  112. PKS-Zeitreihen 1987 bis 2015. Bundeskriminalamt, 23. Mai 2016, abgerufen am 16. Juni 2016.
  113. Bernd von Heintschel-Heinegg: § 202d, Rn. 4.1. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar StGB, 30. Edition 2016.
  114. Bundesgerichtshof: 5 StR 372/06. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2007, S. 590.
  115. Bundesgerichtshof: 5 StR 371/07. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2008, S. 409.
  116. Lorenz Franck: Datenhehlerei nach dem künftigen § 202d StGB. In: Recht der Datenverarbeitung 2015, S. 180.
  117. Bernd von Heintschel-Heinegg: § 202d, Rn. 8. In: Bernd von Heintschel-Heinegg (Hrsg.): Beckscher Online-Kommentar StGB, 30. Edition 2016.