Überprüft

OASIS (Spielersperrsystem)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

OASIS ist die Abkürzung für Onlineabfrage Spielerstatus. Es wird dabei vor dem Beginn eines Glücksspiels in einer Datenbank angefragt, ob eine Person bereits gesperrt ist. Diese Datenbank wird von dem Regierungspräsidium Darmstadt geführt. Die Spielersperre stellt ein spielformübergreifendes, bundesweites Instrument zum Schutz von Spielerinnen und Spielern und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht dar. Eine Spielerin oder ein Spieler kann sich selbst sperren lassen. Auch eine Fremdsperre durch einen Veranstalter von Glücksspielen oder durch Angehörige ist möglich. Der Glücksspielstaatsvertrag sieht bundesweit eine Anschlusspflicht für Anbieter von Glücksspielen vor. Diese gilt sowohl für Spielbanken, das Automatenspiel und Sportwetten, Online als auch in Spielhallen, Gaststätten und Sportwettgeschäften. Ausgenommen sind Glücksspiele mit einem geringeren Suchtgefährdungspotential (Lotterien mit nicht mehr als zwei Ziehungen in der Woche, das Gewinnsparen und Totalisator-Pferdewetten).

Entwicklung des spielformenübergreifenden Sperrsystems

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bereits seit 1981 gibt es in Deutschland ein Sperrsystem, in dem Spieler, die sich selbst freiwillig gesperrt haben oder solche Spieler, die von dem Anbieter gesperrt wurden, eingetragen sind.[1] Der Ursprung des Spielersperrsystems in Deutschland war das Zentrale Sperrsystem der Deutschen Spielbanken (ZSDS). Die Teilnahme einer Spielbank an diesem ZSDS war freiwillig. Jede Spielbank hatte ursprünglich eine eigene Sperrliste geführt, die in dem ZSDS miteinander verknüpft wurden. Diese Sperrliste galt ursprünglich nur für das große Spiel und nicht für das Automatenspiel, da nur in dem großen Spiel eine Personenkontrolle stattfand. Der Automatensaal konnte ohne Personenkontrolle betreten werden.

Ein Spieler hatte trotz einer Sperre den Automatensaal betreten und dort erhebliche Spielverluste erlitten. In einer bahnbrechenden Entscheidung vom 15. Dezember 2005 hat der Bundesgerichtshof (BGH, 15. 12. 2005 – III ZR 65/05) dann festgehalten, dass eine auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung erteilte Spielersperre Ansprüche auf Ersatz von Spielverlusten begründen kann, wenn die Spielbank die Sperre nicht durch ausreichende Kontrollen durchsetzt. Eine Spielbank habe bei einer antragsgemäß verhängten Spielersperre Schutzpflichten, „die auf Wahrnehmung der Vermögensinteressen ihrer Gäste gerichtet sind“. In der Begründung zum Glücksspielstaatsvertrag 2008 wurde erläutert, dass sich dieses Sperrsystem bewährt habe, und es wurden dann in § 8 GlüStV 2008 die Spielbanken und die staatlichen Lotto- und Wettanbieter verpflichtet, ein übergreifendes Sperrsystem zu unterhalten. Im Jahr 2009 betrug die Anzahl der Spielersperren 19.041, davon 213 im Lotteriebereich.[2]

Der Glücksspielstaatsvertrag 2012 sah dann ein strukturell völlig anderes Sperrsystem vor. Nunmehr wird gemäß § 23 GlüStV 2012 eine Sperrdatei errichtet, die zentral von der zuständigen Behörde des Landes Hessen geführt wird. An die Stelle der vielen Sperrdateien der einzelnen Veranstalter tritt eine einzelne zentrale Sperrdatei in Trägerschaft einer Ordnungsbehörde. Die privatrechtliche Grundlage des Sperrsystems wird ersetzt durch ein hoheitliches Sperrsystem.[3] Die Sperre betrug mindestens ein Jahr. Eine Aufhebung oder Beibehaltung der Sperre oblag ausschließlich dem Glücksspielanbieter, der die Sperre entgegengenommen bzw. veranlasst hatte. Da nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs immer auch die Ansprüche auf den Ersatz von Spielverlusten im Raum standen, waren die Glücksspielanbieter sehr zögerlich in der Aufhebung einer Sperre. Die Aufhebung der Selbstsperre erforderte den hinreichend sicheren Nachweis, dass eine Spielsuchtgefährdung nicht (mehr) besteht und der Spieler zu einem kontrollierten Spiel in der Lage sei. Einen entsprechenden Nachweis konnte der Spieler nur anhand einer von ihm vorgelegten sachverständigen Begutachtung oder Bescheinigung einer fachkundigen Stelle erbringen. Die hohen Auflagen zur Aufhebung von Spielersperren und die damit verbundene Aussicht auf eine lebenslängliche Sperre stießen sowohl bei Mitarbeitern der Glücksspielanbieter als auch bei Spielern auf Unverständnis und Ablehnung.[4]

Das Land Hessen war der Vorreiter bei der Einführung einer Spielersperre bei Spielhallen. Die Errichtung einer Spielhalle bedarf einer Erlaubnis nach dem Hessischen Spielhallengesetz vom 28. Juni 2012. In § 6 werden die Erlaubnisinhaber verpflichtet, sich an das hessische Sperrsystem für Spielhallen anzuschließen. Andere Bundesländer wie Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg planten bereits vor dem GlüStV 2021 ebenfalls ein Sperrsystem für Spielhallen nach dem Vorbild von Hessen.

Mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 wurde der Datenbestand des übergreifenden Sperrsystems des Glücksspielstaatsvertrag 2012 und der hessischen Sperrdatei für Spielhallen in das spielformübergreifende, bundesweite Sperrsystem überführt. Gesperrte Spieler dürfen an öffentlichen Glücksspielen nicht teilnehmen. Von dem Verbot ausgenommen ist nur die Teilnahme an Lotterien, die nicht häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, an Lotterien in Form des Gewinnsparens und an Pferdewetten, die von Vereinen, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes betreiben oder auf einer inländischen Pferderennbahn stationär angeboten werden.

Umsetzung des Sperrsystems

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vor dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 betrug die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer für eine Sperre ein Jahr. Eine Aufhebung war jedoch auch dann kaum möglich. Mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 wurde die Mindestdauer der freiwilligen Sperre auf drei Monate herabgesetzt. Eine Aufhebung kann nun auf Antrag der gesperrten Spielerin bzw. des gesperrten Spielers an einen Veranstalter von Glücksspielen oder an das Regierungsprädidium Darmstadt erfolgen.[5] Formulare für die Beantragung oder die Aufhebung einer Spielersperre sind bei dem Regierungspäsidium Darmstadt zu finden. Die Mindestdauer für eine Fremdsperre beträgt ein Jahr.

Neben diesen Sperrmöglichkeiten gibt es in OASIS noch die Möglichkeit für einen Spieler, sich nur für 24- Stunden sperren zu lassen. Dies erfolgt auf Antrag bei einem Veranstalter von Glücksspielen.

Bedeutung des Sperrsystems

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei Glücksspielangeboten kann sich ein Spieler freiwillig von diesen Angeboten ausschließen, d. h. sperren lassen.  Eine Sperre ist sehr gut dazu geeignet, den Schaden durch eine Abhängigkeit zu begrenzen. Bei einer Eintragung in die Sperrdatei erfolgt eine Glücksspielsperre sogar anbieter- und spielformen-übergreifend.

Der Datenbestand der Sperrdatei für die hessischen Spielhallen wurde 2016 im Auftrag des hessischen MInisteriums für Soziale und Integration untersucht.[6] Als Datengrundlage der Analysen dienten 12.253 konsistente Sperreinträge. Lediglich eine von hundert Sperren wurde nicht durch die spielende Person selbst initiiert. In 99 Prozent der Fälle hat sich der Spieler selbst gesperrt. Die Autoren sehen hier ein erhebliches Optimierungspotenzial.  Daran hat sich nicht viel geändert. Der Anteil der Fremdsperren liegt bei den Spielhallen auch im August 2023 immer noch unter ein Prozent.[7]

Im Januar 2019 waren insgesamt 54.867 Sperren eingetragen. Im August 2023 waren bereits insgesamt 209.271 Sperren eingetragen. Die Sperre hat sich zu einem erfolgreichen Instrument der Suchtprävention und der Schadensminderung entwickelt.

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Tanja Strohäker, Tilman Becker: Die Spielersperre bei dem Automatenspiel. In: Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht. Nr. 3/4. Deutscher Fachverlag, 2017, S. 10–18.
  2. Tilman Becker: Die Spielersperre nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021: Umsetzung und Verbesserungsbedarf. In: Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht. Nr. 3/4. Deutscher Fachverlag, 2024, S. 122–191.
  3. Jörg Ennuschat: Spielersperren in Spielhallen und der Datenschutz. In: Gewerbearchiv. 2015, S. 97–101.
  4. Anke Quack und Martin Wejbera: Die Aufhebung der Spielersperre in der Praxis. In: Beiträge zum Glücksspielwesen. Nr. 1, 2017, S. 15–18.
  5. https://rp-darmstadt.hessen.de/sicherheit-und-kommunales/gluecksspiel/spielersperrsystem-oasis/spieler-faqs
  6. Tobias Hayer, Tobias Turowski, Marc von Meduna,Tim Brosowski, Gerhard Meyer: Studie zur Wirkung und Optimierung von Spielersperren und Sozialkonzepten in Spielhallen in Hessen. Hrsg.: Hessisches Ministerium für Soziales und Integration. Abschlussbericht, 2018.
  7. Tilman Becker: Die Spielersperre nach dem Glücksspielataatsvertag 2021: Umsetzung und Verbesserungsbedarf. In: Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht. Nr. 3/4. Deutscher Fachverlag, 2024, S. 182–193.