Diskussion:Zillmerung

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Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von Autograf in Abschnitt Fortsetzung überarbeitung
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Sollte mit Zillmer-Verfahren zusammengefasst werden....

Wurde bereits erledigt.

Inhalte zu (insbesondere zu niedrigen) Rückkaufswerten sollten in dem Artikel Rückkaufswert erfolgen. Diese Problematik hat nichts mit dem mathematischen Verfahren der Zillmerung zu tun. Das wäre genauso, als würde man Probleme mit Kaufverträgen von Häusern in dem Artikel zur Baustatik unterbringen.

--Dompfaf 18:09, 16. Jun 2006 (CEST)

Andjessi, bitte Quellenangabe, was "viele" unter Zillmerung verstehen, sonst revert. Ich gehe davon aus, dass fast alle Deutschen, Österreicher und Schweizer mit dem Begriff "Zillmerung" gar nichts anfangen können. Es ist leider so, dass die veröffentlichte Meinung hier ziemlich viel Ungereimtes schreibt. Hierbei wird der völlig unschuldige Begriff "Zillmerung" als Synonym für niedrige Rückkaufswerte verwendet. Das eine hat aber nichts mit dem anderen zu tun. In Großbritannien sind z.B. die Rückkaufswerte noch niedriger als in Deutschland, ohne dass dort gezillmert würde. Demzufolge muss der Artikel deutlich machen, dass die in der veröffentlichten Meinung zur Zillmerung (mangels einer Meinung Otto-Normalverbrauchers zu dem Thema) vertretene Sicht tatsächlich nichts mit der Zillmerung zu tun hat. Wenn dies als tendenziös verstanden wird, kann man nix machen. Der Begriff "veröffentlichte Meinung" macht deutlich, dass eben Otto-Normalverbraucher keine Meinung hierzu hat (also eine andere als die veröffentlichte), sondern Journalisten sich dieses Themas annehmen, ohne dass eine öffentliche Meinung hierzu existiert. Da sie dies zugleich auch noch ohne die notwendige Sachkenntnis tun, ist bedauerlich. Da ist inzwischen BGH, BVerfG und auch Regierung weiter, letztere hat im Regierungsentwurf zur VVG-Reform jede Bezugnahme auf die Zillmerung entfernt. Relevant ist allein, dass vertragliche Rückkaufswerte nicht übermäßig gegenüber den Beiträgen gemindert sind, der mathematische Name des Verfahrens, wie der Versicherer möglicherweise zu dem Wert gekommen ist, den er mit dem Versicherungsnehmer zu vereinbaren beabsichtigt, kann keine Rolle spielen. Wer den küondigenden Versicherungsnehmern was Gutes tun will, soll dafür sorgen, dass der Rückkaufswert hoch ist, nicht, dass er nicht gezillmert ist. Auch Eigentore sind Tore! --Autograf Diskussion:Zillmerung#c-Autograf-2006-10-15T07:19:00.000Z11Beantworten

Zillmerung in der öffentlichen Meinung

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Der erste Absatz des Artikels beschreibt auch jetzt noch breit und deutlich, dass niedrige Rückkaufswerte keine zwangsläufige Konsequenz der Zillemrung (mehr) sind. Deine Intention bleibt doch gewahrt. Es ist lobenswert auf diese Tatsache hinzuweisen. Versicherer können sich nicht mit der Zillmerung entschuldigen, Verbraucher können auf andere Vertragsgestaltungen drängen.

Andererseits: Durch Rechtssprechung und das Thema Portierung betrieblicher Altersvorsorge ist die Rückkaufswertproblematik mehr und mehr in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Für "viele" stehen geringe Rückkaufswerte synonym für Zillmerung. Die ersten 10 Treffer bei Google führen ausnamslos zu Treffern, die Zillmerung mit niedrigen Rückkaufswerten in den ersten Jahren gleichsetzen. Darunter sind u.a. Texte des GDV, der F.A.Z. und der Welt. Der Begriff Zillmerung wird dabei teilweise aus Unwissenheit, größerenteils aus der traditionellen Anknüpfung vor allem aber deswegen benutzt, um dem "Kind" einen Namen zu geben.

Eine Enzyklopädie muss damit leben, dass eigentlich feststehende Begriffe durch die Öffentlichkeit (dazu zählen Medien, Verbände, Politik, Verbraucherschutzorganisationen etc.) umgedeutet werden und eine Zweitbedeutung bekommen. Dass wissenschaftliche Definiton und öffentliche Begriffsdefinition nicht Hand in Hand gehen, sehen wir immer wieder. Aktuelles Beispiel ist der Begriff "Unterschicht". Eine Enzyklopädie kann m.E. die Definition eines großen Teils der Öffentlichkeit nicht unberücksichtigt lassen, muss aber auf die wissenschaftliche Unkorrektheit hinweisen.

Zillmerung steht eben für "viele" hauptsächlich für die Rückkaufswertproblematik. Zu den Organisationen, die diesen Aspekt in den Mittelpunkt stellen ohne Anspruch auf Vollständigkeit zählen der GDV [1], der Bund der Versicherten [2], die Stiftung Warentest [3], die BaFin [4], ... vie Versicherungsunternehmen machen explizit damit Werbung, dass ihre Tarife ungezillmert sind.

Wie können "viele" auch gerne durch einen passenderen Begriff ersetzen. "Veröffentlichte Meinung" hört sich für mich aber immer wertend an. Wie wäre es mit "öffentlicher Meinung" oder Öffentlichkeit. Quellen habe ich ja einige angegeben ;-) Ab wann ein Begriff Allgemeingut geworden ist, kann man immer schwer sagen. Immerhin bin ich kein Versicherungsmathematiker komme auch nicht aus der Branche o.ä. habe trotzdem durch Lektüre von ganz normaler Tagespresse und Verbrauchermagazinen festgestellt, das es so etwas wie "Zillmerung" gibt und mich bei Wikipedia eines besseren belehren lassen.

Der Suchende findet im ersten Abschnitt nun gute Anknüpfungspunte an seine "Erwartungshaltung zur Zillmerung" wird aber deutlichst darauf hingwiesen, dass sich dahinter etwas anderes "verbirgt" als das Vermutete.

Ist ja richtig soweit, nur es soll nicht der Eindruck erweckt werden, als gäbe es eine "öffentliche Meinung" zu dem Thema. Es gibt eine "veröffentlichte Meinung" weniger Leute, die glauben, sie wüßten was Zillmerung ist (leider sogar innerhalb der Versicherungsindustrie), oder es einfach seit Jahrzehnten nachplappern, und durch fortwährende Wiederholung wird diese Ansicht wieder bei solchen verbreitet, die gar nichts davon verstehen, sich aber vor allem keine eigene Meinung bilden (und arme Richter, die sich eine Meinung bilden müssen, werden verwirrt, und sie müssen sich erst mühsam die Informationen beschaffen, um so ausgewogene Urteile wie das letzte des BGH zusammen zu bekommen - keine Ironie, das Urteil ist wirklich richtig). Der Begriff ist so kompliziert, dass die meisten Leser nur sagen können, dass sie das irgendwo gelesen haben, aber nicht wirklich was damit anfangen können. Sie haben sich also keine eigene Meinung dazu gebildet. Wichtig ist also dieses "Nachplappern" ohne was davon zu verstehen deutlich zu machen. Durch das "Viele" wird eine große Zahl von Menschen angedeutet, die sich hierzu eine Meinung gebildet hätten (wer diskutiert denn "Zillmerung" auf dem Schulhof oder in der Kantine?). "Veröffentlichte Meinung" ist vielleicht auch nicht richtig. Wie kann man dieses Nachplappern höflich andeuten? Ein ähnliches Problem haben übrigens auch die Biologen bei der Evolutionslehre, da die landläufige Vorstellung vom "survival of the fittest" wenig mit den biologischen Realitäten zu tun hat. Diese "landläufigen" Vorstellungen werden in den entsprechenden Lemmata aber einfach ignoriert, da sie bei Experten allgemein anerkannt falsch sind. Ich finde es hier schon richtig, auch auf die falschen Vorstellungen einzugehen, um die Leute da abzuholen, wo sie aufgrund der veröffentlichten Meinung sind. Aber es muss deutlich werden, dass es keine wie auch immer zu rechtfertigende Sichtweise ist, sondern diese aus mangelhafter Beschäftigung mit der Materie resultiert. Das es auch anderes geht, zeigen die Richter des BGH. Es gibt nun mal keinen Königsweg zur Mathematik. Der Bund der Versicherten nennt jetzt sogar die Verteilung der Abschlusskosten auf 5 Jahre Zillmerung. Warum nennen wir nicht gleich alles, was uns nicht passt, Zillmerung, z.B. die Einkommensteuer, die Gesundheitsreform oder Hartz IV? Ich schlage vor, in einem kurzen Satz in der Einleitung auf das Missverständnis hinzuweisen, den Abschnitt hierzu aber an das Ende zu verschieben und mehr auf den landläufigen Sprachgebrauch einzugehen, als auf den Inhalt der falschen Sicht.--Autograf Diskussion:Zillmerung#c-Autograf-2006-10-17T05:46:00.000Z-Zillmerung in der öffentlichen Meinung11Beantworten

NPOV

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Ich habe den Eindruck, dass hier teilweise mehr eine Meinung als Fakten dargestellt werden. Zitat aus dem Absatz "Vertragliche Bedeutung" - Das gezillmerte Nettobeitrags-Verfahren hat weder durch Gesetz noch durch Vertrag irgendeine Bedeutung für das Rechtsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer - warum nicht. Es herrscht, zumindest in Deutschland, Vertragsfreiheit. Warum sollte es nicht anwendbar sein wenn es vereinbart wird? Weiterhin ist im Absatz davor zu lesen, dass selbst "oberste Gerichtshöfe" diesen Begriff verwenden. Hier wird geschrieben: fälschlicherweise - kann belegt werden, dass dies falsch ist? Wenn Gerichte (welches eigentlich) Fehler machen ist das meist ein Guter Grund gegen diese Urteile vorzugehe. Wenn nur der Autor diese Auffassung hat ist das seine persönliche Meinung und gehört hier nicht rein. Weiterhin liegen mir gerade Versicherungsbedingungen von 2004 vor in welchen dieser Begriff auf verwendet wird. Da auch solche Bedinungen sehr gern Anlass von Rechtsstreitigkeiten sind, vermute ich, dass dieser Begriff sehr wohl als korrekt angesehen wird. --Nintropan Diskussion:Zillmerung#c-Nintropan-2007-01-19T10:58:00.000Z-NPOV11Beantworten

Mir ist kein Fall bekannt, in dem in einem Lebensversicherungsvertrag der Rückkaufswert als nach dem gezillmerten Netto-Beitragsverfahren zu bestimmen vereinbart worden wäre. Nach dem Recht der EU (Richtlinie 2002/83/EG Anhang III a.9) sind die Rückkaufswerte anzugeben, also im Vertrag durch Angabe der absoluten Höhe, nicht des Bestimmungsverfahrens, zu vereinbaren. Insofern herrscht in Deutschland keine Vertragsfreiheit. Soweit zusätzlich beschrieben wird, wie diese Zahlen zustande kommen, ist dies keine substantielle vertragliche Vereinbarung. Ich wüßte nicht, wo sonst das gezillmerte Netto-Beitragsverfahren in einem LV-Vertag Bedeutung haben sollte. Es wäre allerdings denkbar, vertraglich zu vereinbaren, das die Bemessungsgrundlage für die Überschussbeteiligung aus dem Zinsergebnis das nach dem gezillmerten Netto-Beitragsverfahren mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation bestimmte Deckungskapital ist. Ein solcher - kaum der Transparenz dienender - Fall ist mir allerdings nicht bekannt.
Die Gerichtshöfe haben sich nicht auf das Verfahren selbst, das als mathematische Formel relativ leidensfähig ist, sondern auf die gesetzliche Regelung des Verfahrens in einem Zusammenhang bezogen, der nichts mit dem Anwendungsbereich dieser Regelungen zu tun hat. Sie haben sich auf Vorschriften zur Berechnung der handelsrechtlichen Deckungsrückstellung bezogen, als sie Rückkaufwerte diskutierten. Das die Richter in ihrer Ausbildung gelernt haben, dass der Rückkaufswert gleich der Deckungsrückstellung ist, entschuldigt nicht, dass sie übersehen haben, dass diese Vorschrift vor 13 Jahren abgeschafft wurde. Soweit ich weiß, kann man Urteile des BGH nicht anfechten.
Es ist richtig, dass die AVB 2004 (in Antwort auf das BGH-Urteil) den Kunden darüber informieren, dass die in der Rückkaufswerttabelle vereinbarten Rückkaufswerte nach dem Zillmer-Verfahren bestimmt wurden. Diese Information dient, da die Rückkaufswerte tatsächlich an anderer Stelle vereinbart werden, nur dazu, dem Versicherer eine Aktivierung nach § 15 RechVersV zu ermöglichen, eine Maßnahme, die nichts mit den Rechten oder Pflichten des Versicherungsnehmers zu tun hat.
Es werden gerade keine Meinungen sondern Fakten wiedergegeben: Es hilft, einfach einmal die Gesetze, Verordnungen und Vorschriften zu lesen, statt traditionelle Meinungen über deren Inhalt zu verbreiten.
Der Artikel gibt die in der einschlägigen Fachliteratur zu diesem Thema aktuell vertretene Meinung wieder. Substantitierte andere Darstellungen sind mir nicht bekannt.--Autograf Diskussion:Zillmerung#c-Autograf-2007-01-22T09:55:00.000Z-Nintropan-2007-01-19T10:58:00.000Z11Beantworten

Finanzmathematiker-Kauderwelsch

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Ich war auf der Suche nach Informationen über das hier behandelte Thema. Leider wurde ich hier nicht wirklich klüger, anderswo schon: http://www.4null4.de/385/warum-zillmerung-gleichbedeutend-mit-abzocke-ist/

Zitat: "Der Begriff der Zillmerung stammt aus der Versicherungsmathematik und findet sich im Netz unter anderem auch in Form eines sehr ausführlichen Wikipedia-Artikels erläutert. Er leitet sich ab vom Mathematiker namens August Zillmer (1831–1893). Der genannte Wikipedia-Artikel ist aber leider ein fürchterliches Finanzmathematiker-Kauderwelsch und für Normalsterbliche kaum nachvollziehbar, daher hier eine Erläuterung in Kurzform, die Otto Normalverbraucher auch nachvollziehen kann: (...)".

Dem ist nichts hinzuzufügen. Wäre es nicht schön, wenn die Wikipedia einen Artikel hinbekäme, der für Jeden verständlich ist? --Plantek (Diskussion) Diskussion:Zillmerung#c-Plantek-2012-10-04T08:52:00.000Z-Finanzmathematiker-Kauderwelsch11Beantworten

OK, wir arbeiten daran. Vor allem aber daran, dass Einfachheit nicht mit völligem Nonsense eingekauft wird. An dem von Ihnen genannten Artikel ist auszusetzen, dass er nichts über die Zillmerung sagt, sondern nur über Rückkaufswerte. Die Zillmerung heute nach deutschem Recht betrifft ausschließlich die Deckungsrückstellung in der Jahresbilanz des VU und die nützt dem VN gar nichts. Weder § 176 VVGaF (Zeitwert, der immer die vollen Beiträge enthält, also auch die vollen Abschlusskostenbeiträge) noch § 169 VVG sprechen irgendwo von Zillmerung. Wieso auch? Die Rückkaufswerte werden als Zahl, nicht als Berechnungsvorschrift vereinbart. Die Deckungsrückstellung ist leider so kompliziert, dass selbst die weisen Rechnungsleger Mathematiker brauchen, wenn es um sowas geht. Daher sehe ich schwarz, dass der Artikel, der über die Zillmerung und damit unvermeidlich über die Deckungsrückstellung geht, kompliziert ist. Sie suchen an der falschen Stelle, sie müssen bei Rückkaufswert suchen, nur da können sie was über Rückkaufswerte erfahren. Wie soll man die finanzmathematische Methode der Zillmerung für die Deckungsrückstellung erklären, wenn nicht finanzmathematisch? Autograf (Diskussion) Diskussion:Zillmerung#c-Autograf-2013-01-27T21:31:00.000Z-Plantek-2012-10-04T08:52:00.000Z11Beantworten
Ich finde den Artikel auch schwer leserlich. Ferner wiederholt er gefühlte 100 mal, dass Zillmerung nichts mit Rückkauf zu tun hat. Und dass es für die Versicherten keine Konsequenzen hätte. Gleichzeitig wiederspricht der Artikel, wenn die Vertragsklausel zur Zillmerung notwendig sei, um Abschlussprovisionen zahlen zu können und dann darauf hinweist, dass dies aber gar nicht im vertrag stehen müsste. Ja was nun, muss oder muss nicht. Und natürlich (auch wenn es keine rechtliche Verknüpfung gibt), hat die Zillmerung, insbesondere die aus ihr errechneten einmaligen Abschlussprovisionen sehr wohl was mit der Bereitschaft der Versicherungsunternehmen zu tun, welche Rückkaufswerte sie vereinbaren, da sie natürlich bei einem Vertrag nicht die Abschlussprovisionen an den Versicherungsvertreter voll ausschütten, wenn sie andererseits verpflichtet wären, bei Vertagskündigung die eingezahlten Beiträge zu erstatten. Dann würde die Versicherung ja ein Verlust machen und das machen sie nicht. Aus gleichem Grund würde ich bezweifeln, dass die Behauptung, Zillmern sei immer im Interesse des Versicherten haltbar ist. Ohne Belege ist das eine äußerst steile These.
Und dann sagt der Artikel zu Begin, des sein eine finanzmathematisch Formel, geht auf eine solche aber überhaupt nicht mehr ein. Stattdessen kommt nur Prosa über Rückkaufswerte. Bin eigentlich geneigt, nicht nur den Quellen sondern den Überarbeiten Baustei zu setzen... --Bojar (Diskussion) Diskussion:Zillmerung#c-Bojar-2013-07-03T16:38:00.000Z-Plantek-2012-10-04T08:52:00.000Z11Beantworten
Zustimmung: Ein Artikel über ein angeblich sehr kompliziertes finanzmathematisches Verfahren, in dem kein bisschen Mathematik vorkommt? Da fehlt doch was ... -- HilberTraum (Diskussion) Diskussion:Zillmerung#c-HilberTraum-2013-07-03T19:28:00.000Z-Bojar-2013-07-03T16:38:00.000Z11Beantworten
Am Rande sei noch ergänzt, dass hier (Rückkaufswert im Artikel Deckungsrückstellung) durchaus ein (un)mittelbarer Zusammenhang zwischen den Deckungsrückstellungsvorschriften und dem Rückkaufswert dargelegt wird. Insofern führt die (freiwillige) Anwendung der Zillmerung (zumindest indirekt) im Zusammenspiel mit Verkaufsprovisionen dazu, dass die Versicherungsunternehmen nicht geneigt sind, höhere Rückkaufswerte zu vereinbaren. Ich setze daher den 'Überarbeiten' Baustein. Denn ich finde dieser Artikel ist erstens unverständlich (liest sich eher wie c&p aus dem Kapitel 'Zillmerung ist im Interesse des Kunden' des Handbuchs für Versicherungsmathematiker/-vertreter) und langatmig (aber inhaltsleer), zweitens erläutert er nicht das 'mathematische' Verfahren und drittens weist er erhebliche fachliche/sachliche (Debatte um Rückkaufswert) und WP-Mängel (fehlende Belege, POV) auf. Sorry dafür -- Bojar (Diskussion) Diskussion:Zillmerung#c-Bojar-2013-07-04T06:17:00.000Z-HilberTraum-2013-07-03T19:28:00.000Z11Beantworten
und jetzt mag Mensch über Gabler denke wie beliebt, aber die Erklärung ist nahezu komplementär zur der dieses Artikels: zillmern --Bojar (Diskussion) Diskussion:Zillmerung#c-Bojar-2013-07-04T12:09:00.000Z-Bojar-2013-07-04T06:17:00.000Z11Beantworten
Richtig. Ich bin natürlich kein Finanzmathematiker, sondern Aktuar, das Zillmerverfahren (ein Berechnungsverfahren für Deckungskapitale) hat natürlich gar nichts mit der Beitragskalkulation zu tun (allerdings könnte man die rechnungsmäßigen Abschlusskosten nicht anfänglich sondern pro rata im Leistungsbarwert ansetzen, dann wären die Beiträge höher, aber falsch), und eine Verrechnung von Abschlusskosten mit Beiträgen hat es noch nie gegeben. Der Kunde bekommt den vereinbarten Rückkaufswert ohne Rücksicht darauf, wieviel Abschlusskosten tatsächlich anfallen. Nach den letzten Urteilen des BGH gibt es auch wirklich keinen Grund mehr, hier mit der Zillmerung politische Spielchen zu betreiben (habe ich auch nie gemacht). Doch steht mit der EU-RL 2009/138/EG (Solvency II -Richtlinie) Neues ins Haus. Denn die Ursache der gesamten Übel mit den Rückkaufswerten (nicht etwa die Zillmerung) nämlich Art. 20 1. A. vi 2002/83/EG (LV-Richtlinie) wird durch die Rahmenrichtlinie abgeschafft. Damit darf der Gesetzgeber, wenn er denn möchte, § 25 Abs. 2 RechVersV abschaffen, der auf dieser europarechtlichen Grundlage beruht. Dann ist es nämlich endlich möglich, mit den VN auch schon für die Anfangsjahre höhere Rückkaufswerte zu vereinbaren und trotzdem ungehemmt die Deckungsrückstellung zu zillmern. Denn die handelsrechtlich richtige Deckungsrückstellung ist die voll gezillmerte, so auch jetzt in ED/2013/7 Insurance Contracts des IASB (irgendwann so ab 2019 europaweit geltendes Bilanzierungsrecht). § 25 Abs. 2 RechVersV ist ein solvenzrechtlicher Fremdkörper im Handelsrecht. Diese Vorschrift bewirkt, dass ein VU mit dem Einzelnen nur Rückkaufswerte vereinbaren kann, für die er genug Cash hat, um sie für alle zahlen zu können. Das ist die wahre Ursache-Wirkung, dass dazwischen irgendwo eingequetscht noch die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen vorkommen, hat nichts mit Ursache und Wirkung zu tun. Und wieviel Cash ein Versicherer hat, bestimmt sich danach, wann er seinen Vermittlern wie viel bezahlt. Wie er die Deckungsrückstellung bilanziert ist dabei völlig unerheblich. So haben z.B. die cleveren Österreicher, mit der gleichen Rückkaufswertdiskussion wie bei uns, nicht die Zillmerung geändert, sondern vorgeschriben, dass die Provisionen nur verteilt an die Vermittler gezahlt werden dürfen. D.h. es ist am Anfang Cash für höhere Rückkaufswerte da. Natürlich verlangen die Vermittler entsprechend höhere Provisionen, die wieder die Ablaufleistung der Verbleibenden mindern ... Deshalb hat der BGH 2005 ja auch eine 50/50 Regelung eingeführt, den die Zillmerung ist für stabile VN günstiger als ohne. Es ist also eine Abwägung zwischen VN-Gruppen, nicht zwischen VU und frühkündigenden VN.
Vielleicht zum 100sten Mal (aber nicht gefühlt). § 15 RechVersV bestimmt, dass negative Deckungsrückstellungen, so es sie denn gibt, auf der Aktivseite auszuweisen, so ein Ansatz überhaupt zulässig. Und um den Ansatz auf der Aktivseite negativer Deckungsrückstellung zulässig zu machen, müssen die Versicherer diesen Ansatz vertraglich begründen. Es geht nur um Rechnungslegung, das mit den Rückkaufswerten gar nichts zu tun - oder wollen die VN bei Kündigung zahlen? Denn wir reden über einen Posten auf der Aktivseite des Versicherers, da stehen seine Forderungen gegen andere. Vgl. Beck'scher Versicherungsbilanzkommentar, § 341 f Rdnr. 33. In Rdner 34 kann man nachlesen, dass die sogenannte Abschlusskostenklausel tatsächlich nur der Begründung der Aktivierung negativer Deckungsrückstellungen diente.
Ich denke, jetzt da alles ausgeklagt ist, kann man das Ganze kürzer fassen und versuchen auf den Punkt zu bringen. Aber es hat keinen Zweck, hier etwas zum Rückkaufswert herein zu bringen, denn der wird zwischen Parteien der Höhe nach vereinbart und der Partei Versicherer sind durch § 25 Abs. 2 RechVersV bestimmte wirtschaftliche Grenzen gesetzt, wie hoch er den vereinbaren kann. Es sei denn ,es geht ausnahmsweise mal ein Versicherer zum EuGH und klagt auf Europarechtswidrigkeit der Vorgaben zum Rückkaufswert durch den BGH bzw. den Gesetzgeber, dann könnte sich das alles ganz plötzlich ändern.

Wem das alles zu kompliziert war, dem sei gesagt, das Versicherungswesen ist das komplexeste Gebiet in der Wirtschaft. Es gibt Sachen, die kann man nicht einfach erklären (siehe auch Anmerkungen des BGH zur Überschussbeteiligung). Oder wie Euklid zu Ptolemaios II sagte: Es gibt keinen Königsweg zur Geometrie. Autograf (Diskussion) Diskussion:Zillmerung#c-Autograf-2013-11-12T21:55:00.000Z-Finanzmathematiker-Kauderwelsch11Beantworten

Lieber Autograf. Danke für die Antwort. Ich bin ja soweit bei Dir. Aber konkret bezogen auf den Artikel: Er braucht eine vernünftige Struktur und einen verständlichen Text. Meines Erachtens hieße das: 1. Das technische Verfahren muss erläutert werden. Und das Verfahren ist nicht "das ist Berechnungsverfahren für Deckungskapitale" sondern wirklich, wie funktioniert das. Also was wird in welcher Reihenfolge kalkuliert (und dann auch gerne eine konkrete Formel). 2. wozu wird es eingesetzt 3. geschichtliches 4. Zusammenhang von Deckungskapital und Rückkaufswerten 5. Kritik bzw. öffentliche Debatte. und dann Quellen und weblinks. Denn so wir er jetzt ist versteht das kein Mensch.
und, wichtig: Es gibt keinen Anspruch der WP, verstanden zu werden, sondern nur den es verständlich zu machen. Die Aussage von Dir, dass es nunmal nicht einfach zu erklären sei, kann ich nicht akzeptieren. Denn alles ist verständlich erklärbar. Es ist sogar schwieriger es verständlich zu erklären. Denn dazu muss ich es so gut verstanden haben, dass ich es Situationsbezogen in einfachen Worten erklären kann. Ich bin hierbei stehts bemüht und oft gescheitert. Aber den Anspruch gebe ich nicht auf.
zur Frage "Verrechnung von Abschlusskosten mit Beiträgen hat es noch nie gegeben": Das ist ja nun Haarspalterrei. Die aus einer Aktuarssicht natürlich richtig ist, weil der Beitrag ja sozusagen um den Zillmerzuschlag erhöht wird. Realiter findest natürlich dennoch eine Verrechnung statt, weil ja in den ersten fünf Jahren nur ein Teil meines Beitrags als Beitrag angespart wird. Dafür spare ich dann später sozusagen mehr als meinen Beitrag. So zumindest habe ich es Texten und Erläuterungen u.a. vom GDV und aus Versicherungsmathematikerhandbüchern entnommen. Und die Abschlussprovisionsgeschichte: Wenn eine Person vorzeitig kündigt, dann sind sowohl VN, VU und Versicherungsvertrerte im Boot, denn die Überschüsse werden ja nicht vollständig an die anderen VN umverteilt sondern sind und bleiben in den Händen des VU bzw. der Versicherungsmakler. Und wenn bekannt ist, dass die Hälfte der Lebensversicherungen vorzeitig gekündigt wird, dann würde ich zumindest anzweifeln, dass die Behauptung, dass Verfahren rechne sich für die VN, so zu halten ist. Zumal die Versicherungsvertreter durch as Provisionsgeschäft bemüht sind, Kunden zur Kündigung und Vertragswechsel zu animiieren, da sie dann nochmal an ihnen (bzw. dem VU) verdienen können. Dabei lohnt sich einen Kündigung eben fast nie (oder sagen wir selten).
Und ja, natürlich liegt es daran, dass die VU die Rückkaufswerte mit "Cash" hinterlegt haben müssen. Und ich finde es auch völlig richtig. Wir reden hier über die Zukunftspläne von Menschen, die sich auf die Versicherung verlassen können müssen, dass sie auch in 70 Jahren noch den Vertrag erfüllen kann. Denn, dass zeigt uns die Sub-prime-Krise: Ich kann aus den statistischen Erfahrungen der Vergangenheit zwar mutmaßen was die Zukunft bringt, es aber nicht wissen. D.h. zu welchem Grad wäre eine Deckung der Rückkaufswerte mit Cash "sicher" (rechnerisch kalkuliert aus dem Kündigungsmittelwert der Vergangenheit) und wann nicht? Ungedeckte Versprechen sind nunmal immer ein Risiko. Und Lebensversicherungen versprechen ja gerade "Sicherheit". UNd wer würde dann einspringen, wenn zu viele kündigen??? Und würde dies nicht einen Versicherungsrun auslösen, wenn die Rückkaufswerte nicht gedeckt sind? Ich finde diese ganzen Fragen sehr spannend und diskussionwürdig. Auch aus der Frage heraus, wie müssen VU eigentlich kalkulieren, damit sie "sicher" sind (Stichwort Sterbetafeln) und wie verteilen sich absichtlich (erzwungene) Risiko- und andere Überschüsse zwischen VN und VU. Aber dies alles hat nur sehr wenig im Artikel zur Zillmerung zu suchen. UNd ich denke, wenn der Artikel vernünftig aufgebaut ist, gibt es hierzu auch keine Debatte mehr auf WP. Sondern Klarheit. in diesem Sinne würde ich mich über eine konstruktive ZUsammenarbeit freuen --

Bojar (Diskussion) Diskussion:Zillmerung#c-Bojar-2013-11-13T07:51:00.000Z-Finanzmathematiker-Kauderwelsch11Beantworten

Lieber Bojar, danke für die konstruktiven Vorschläge. Es gibt Sachen, bei denen jedes "verständlich machen" schlichtweg nur "vereinfachen" heißt. Genau das ist in den AVB und gegenüber dem BGH versucht worden, mit den bekannten Folgen. Wenn man Sachen vereinfacht darstellen, darf eben nicht jede Minute einer kommen und sagen, dass stimmt aber nicht exakt, in diesem oder jedem Spezialfall gilt das nicht. Und damit wird die Glaubwürdigkeit des ganzen vereinfachten Textes herabgesetzt. Man müsste letztlich dazuschreiben, dass der Sachverhalt sehr komplex ist und zum vollständigen Verständnis sehr viel Spezial- und Hintergrundwissen aus verschiedensten Wissensbereichen bedarf. Mit dem Gliederungsvorschlag bin ich einverstanden. Der Begriff "Verrechnung" ist falsch! Verrechnung ist ein Begriff der Rechtssprache, der einen Ausgleich zwischen bestehenden Rechten und Pflichten der Parteien ohne Einzelerfüllung bedeutet. Das liegt hier nicht vor, der BGH hat immer nach solchen Rechten und Pflichten gesucht, die es gar nicht gibt. Es gibt kein Recht des VU, dass der VN die Abschlusskosten ausgleicht. Das VU kalkuliert wie jedes Unternehmen seine kalkulatorischen Kosten in seine Preise ein. Das ist alles. Das etabliert aber kein Verrechnungsrecht. Und natürlich mindern die kalkulatorischen Kosten die sich aus dem Beitrag ergebenden Leistungen, wie überall. Auch der Begriff "Abschlusskosten" ist falsch, es werden nämlich nur die kalkulatorischen Kosten in dem Angebot des VU an den VN berücksichtigt, nicht die echten Kosten. Verrechnung der Abschlusskosten ist eine Vereinfachung, die den Vorgang, wenn man etwas genauer hinschaut (wie der BGH) völlig falsch darstellt. Der Beitrag, und es gibt nur einen Beitrag, den im Vertrag vereinbarten, wird beim Zillmerverfahren um den Verwaltungskostenzuschlag gemindert (implizite Berücksichtigung der Verwaltungskosten, wie nach Lebensrichtlinie Art. 20 erlaubt). Allerdings bekommen Mathematikstundenten, denen man die Komplexität eines realen Beitrags anfangs nicht zumuten möchte, das Ganze in Häppchen beigebracht. Zuerst einmal wird so getan, als gäbe es keine Kosten (irrsinnig realistisch) und dann wird Stück für Stück daraus der reale Beitrag zusammengebaut. Das ist aber reine Didaktik, so wie man einem Ingenieur erst mal beibringt, wie der Motor funktioniert, der Rest vom Auto kommmt später. Wenn wir einen Vertrag bewerten, starten wir vom realen, also vertraglichen Beitrag (vgl. § 341 f HGB). Für das Zillmerverfahren muss von diesem (also nicht der vereinfachte Zugang, den die Studenten am Anfang an der Uni lernen) nur der Verwaltungszuschlag abgezogen werden. Denn: VB (vertraglicher Beitrag) - VKZ (Verwaltungskostenzuschlag) = NB (Nettobeitrag, ein fiktiver und völlig rechtlich gegenstandsloser Wert der aktuariellen Theorie) + AKZ (Abschlusskostenzuschlag). Letzteres ist das, was man meist in den Lehrbüchern findet, denn den VKZ kann in der einfachen Kalkulation sowieso weglassen, später, wenn es komplizierter wird, wird der als Verwaltungsrückstellung auch noch gelehrt. Das alle Welt ständig vom NB startet ist absurd. Wer in der Wirtschaft bestimmt Preise auf der Basis ohne Kosten? Ohne Overhead ja, das sind die verschiedenen Deckungsbeitragsklassen. Es gibt m.W. keine Aktuarhandbücher, nur Lehrbücher für Studenten. Diese starten natürlich ganz einfach. Der GDV versucht es auch einfach zu erklären, nur verstehen die Leute manchmal dann doch was anderes, als eigentlich gedacht. Ich kenne das Gerücht mit der Hälfte der VN, die vorzeitig kündigen. Das stimmt sogar. Denn nach der offiziellen Terminologie handelt es sich auch um eine vorzeitige Kündigung, wenn ein VN bei einem 20 jährigen Vertrag, nach 19 Jahren kündigt. Hier ist es natürlich günstiger, wenn die kalkulatorischen Abschlusskosten sofort bei Vertragsbeginn angesetzt werden. Problematisch sind die Fälle der ersten 1-5 Jahre. Und das sind nicht im entferntesten die Hälfte aller neu zu gegangenen Verträge. Typische Täuschung durch Vereinfachung. Klingt so griffig. das mit der Hälfte der VN. Eine Kündigung lohnt sich im ersten 4/5 der Laufzeit sicherlich nicht. Versicherungsprodukte müssen so verkauft werden, dass der VN mit hoher W'keit diese Zeit übersteht. Das Problem ist, das genau das nicht geschehen ist (welche Vertriebe in Deutschland egal welcher Branche verkaufen schon kundenorientiert?). Aber der Gesetzgeber ist m.E. europarechtlich nicht berechtigt, die Produktfreiheit einzuschränken, damit falscher Verkauf und damit auch Kauf zu Lasten aller abgefedert wird. Ich war auch erschüttert, als ich, vermutlich als erster, feststellte, dass der damalige Entwurf der Rahmenrichtlinie keinen minimum deposit floor enthielt. Proteste sind an die EU-Kommission zu richten. Ich halte aktuarielle Modelle zur Bestimmung von Eigenkapital statt echtem Cash auch für höchst fragwürdig. Aber das ist die neue Zeit. Aber natürlich sind die eigentlichen Leistungen vollständig abgedeckt, der minimum deposit floor dient nur für den äußerst unwahrscheinlichen Fall, dass ein sehr großer Teil der VN kündigt. Für den Fall gibt es aber - im Unterschied zu Banken - eine einmalige Lösung für Versicherungen, den § 89 VAG. Wer Angst vor Katastrophen hat ist daher doch bei VU besser bedient. Also, ich bin für jede Verfeinfachung zu haben, aber es muss sichergestellt sein, dass unabhängig von der absurden öffentlichen Darstellung, die rechtlich und mathematisch einwandfreie Darstellung zum Zuge kommt. 62.143.121.242 14:55, 13. Nov. 2013 (CET) Sorry Autograf (Diskussion) Diskussion:Zillmerung#c-62.143.121.242-2013-11-13T13:55:00.000Z-Finanzmathematiker-Kauderwelsch11Beantworten

lieber Autograf. Super und Danke, ich habe schon wieder etwas mehr verstanden. Nun wäre die Frage, wie wir den Artikel gebaut bekommen. Also du hast ja schon ganz gute Ansätze zur Erläuterung der Berechnung. Es wäre also eine Formel mit entsprechender Legende sicherlich machbar und hilfreich. Eine Formel ist auch erstmal neutral :) Dazu erklärt man das Problem der quais virtuellen gemittelten zukünftig erwarteten Kosten. Was natürlich ein angreifbares konstrukt ist, denn Zahlen soll ich es ja heute cash ;) Und dann warum dies dennoch eine systemische Logik hat. Dann kann man darlegen, wie diese Kosten sich auf die ersten Jahre verteilen und welche Auswirkungen dies auf das "angesparte Vermögen" und die Deckungsrückstellung und die Rückkaufswerte hat oder eben nicht hat. Bzw. in wie weit die VU hier indirekt zusammenhänge berücksichtigen müssen (Bsp. deckungsrückstellung muss mindestens Rückkaufswert decken) und bspw. eine Grafik, die das schön zeigt (und auch deutlich macht, warum eine vorzeitige Kündigung bei dem Verfahren zu einem "Verlust" führt.
so in etwa jedenfalls. Bestimmt habe ich da was vergessen. aber idealerweise sollte es klappen. Ich habe das ja bei der Rentenanpassungsformel versucht, die nun auch wahrlich nicht leicht verdaulich ist. Also Anfangs vereinfachend geschildert und dann im weiteren die Dinge schön systematisch aufdröseln. Bestenfalls kommen am Ende dann noch die Ausnahmen. Dann kann jedeR so tief in den Kram eintauchen wie gewünscht oder möglich. Die Grundzusammenhänge sollten aber eben gleich zu anfang deutlich werden. Nunja eine Aufgabe, wenn ich so im Netz schaue, finde ich wenig wirklich Gutes zu dem Thema. Wenn wir das hinkriegen fände ich das super und eine echte bereicherung. :) --Bojar (Diskussion) Diskussion:Zillmerung#c-Bojar-2013-11-13T20:55:00.000Z-62.143.121.242-2013-11-13T13:55:00.000Z11Beantworten

Diskussion einer Neufassung

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Ich möchte den nächsten vorab hier zur Diskussion stellen. Ich verstehe als Aktuar nicht so ganz, wann es für den Normalbürger verständlich ist, aber ich verstehe als Nicht-Physiker natürlich auch den Artikel Relativitätstheorie nicht.

Die Zillmerformel

Zweck der Zillmerformel ist, vereinfacht den Wert eines Lebensversicherungsvertrages oder eines anderen Versicherungsvertrages langer Dauer wie Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr oder Krankenversicherungen zu bestimmen. Sie beschreibt nur Verträge mit laufender Beitragszahlung. Es gibt auch eine genaue, aber etwas kompliziertere Formel, die für alle Vertragstypen anwendbar ist . Um diese Komplexität zu vermeiden, wird in der Praxis daher meist die einfachere Zillmerformel verwendet. Beide Formeln basieren auf Schätzungen als Eingabeparameter und der Unterschied zwischen den Formeln liegt im Rahmen der Schätzungenauigkeit. Er ist also unerheblich.

Versicherungsmathematische Formeln zur Bestimmung des Wertes eines Versicherungsvertrages betreffen immer den Wert (meist eine Verpflichtung) für den Versicherer, nicht des Versicherungsnehmers. Der Wert enthält z.B. auch die Kosten, die dem Versicherer bei der Erfüllung des Vertrages anfallen werden. Da beim Versicherungsnehmer entsprechende Kosten nicht anfallen, ist der Wert aus Sicht des Versicherungsnehmers (stets ein Anspruch) regelmäßig niedriger als der Wert aus Sicht des Versicherers.

Startet man bei der genauen Formal zur Wertbestimmung, so ergibt sich diese nach allgemeinen wirtschaftlichen und gesetzlichen Grundsätzen als versicherungsmathematisch bestimmter Barwert der Verpflichtung vermindert um den versicherungsmathematisch bestimmten Barwert der Beiträge. Ein versicherungsmathematisch bestimmter Barwert ist eine Bewertung zukünftiger unsicherer Zahlungsströme mit Abzinsung und Aufzinsung und Bildung eines Erwartungswertes. Normalerweise sind für handelsbilanzielle Zwecke nach dem Vorsichtsprinzip noch Margen für ungünstige Abweichungen einzufügen. Er ist damit der heutige (vorsichtige) Wert eines unsicheren zukünftigen Zahlungsstroms. Die Verpflichtung sind die Zahlungsströme oder Aufwand, die beim Versicherer zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten anfallen. Sie enthalten alle Abschluss- und Verwaltungskosten des Versicherers. Die Beiträge sind die Beiträge, die im Vertrag vereinbart sind. Diese einfache Gegenüberstellung vom Wert der zukünftigen Verpflichtung des Versicherers aus dem Vertrag und dafür noch zu erhaltenden Beiträgen stellt den Wert des Vertrages dar.

Die Zillmerformel ergibt sich aus der genauen Formel dadurch, dass man den Wert der zukünftigen Verpflichtung um die laufenden Kosten (meist Verwaltungskosten, aber auch laufende Abschlusskosten) und in gleicher Höhe aus den (laufenden) Beiträgen entnimmt. Deshalb ist diese Formel auch nur für Verträge mit laufender Beitragszahlung geeignet. Für alle anderen Fälle muss das genaue Verfahren verwendet werden.

Beispiel:

Die Beiträge sind in jedem Jahr 1.000 €. In jedem Jahr ist die mit Sicherheitsmargen geschätzte Höhe der laufenden Kosten 10€. In die Zillmerformel gehen damit derart modifizierte Beiträge in Höhe von 990€ pro Jahr ein, denen entsprechend geminderte Verpflichtungen gegenüber stehen.

Grundsätzlich müssten beide Formeln zum gleichen Ergebnis führen. Allerdings werden für die Zillmerformel meist vorsichtigere Schätzungen zukünftiger laufender Kosten vorgenommen, als sie beim genauen Verfahren erforderlich wären, nämlich die bei der Beitragskalkulation in den Beiträgen verwendeten Annahmen über die zukünftigen Kosten. Um diesen Schätzunterschied führt die Zillmerformel zu einem höheren Wert des Vertrages als die genaue Formel. Für diesen Schätzunterschied gibt es aber gewisse Angemessenheitsgrenzen, so dass der Unterschied unerheblich ist.

Das Verhältnis zu dem was, was man in den Lehrbüchern findet, kommt in den Abschnitt Geschichte. Autograf (Diskussion) Diskussion:Zillmerung#c-Autograf-2013-11-15T19:31:00.000Z-Diskussion einer Neufassung11Beantworten

Lieber Autograf,

sorry, aber ich komme gerade nicht dazu es ernsthaft zu bearbeiten. Beim ersten Durchlesen fand ich es sehr gut, auch wenn ich es hier und da umformulieren, vereinfache o.ä. würde. Aber es sieht schonmal nach was Gutem aus. Ich hoffe, ab Donnerstag wieder Zeit zu finden. Bis dahin. --Bojar (Diskussion) Diskussion:Zillmerung#c-Bojar-2013-11-18T22:26:00.000Z-Diskussion einer Neufassung11Beantworten

Lieber Autograf,

ich entschuldige mich, komme aber erst heute dazu, mir die Ausarbeitung anzuschauen. Vorneweg noch eine Frage: In WP sollen Änderungen ja im Prinzip nachvollziehbar sein. Wenn wir nun hier anfangen was zu erarbeiten, stellt sich die Frage, wie wir das hinterher transparent in die WP bekommen? Wegen mir kannst Du dass dann einfach auch c&p reinschreiben (habe da kein Problem mit meinem "copyright"), denke aber dass das in WP nicht gern gesehen würde. Kannst du das besser abschätzen?

Ansonsten habe ich die ersten beiden Absätze von deinem Teil "Die Zillermerformel" überarbeitet. Erstmal soweit, damit ich sehe, ob ich es richtig genug verstanden habe, um es so zu "vereinfachen" ohne es zu verfälschen. Ggf. kann man ein "regelmäßig", "normalerweise" oder "grundsätzlich" einfügen und dann später die präzsieren Abweichungen einführen. Hier nun der Text (wg. Erkennbarkeit kursiv)

Zweck der Zillmerformel ist, vereinfacht den (Gegen-)Wert eines kapitalgedeckten Versicherungsvertrages zu bestimmen. Sie kann nur bei Verträge mit laufender Beitragszahlung angewendet werden. Die auf alle Vertragstypen anwendbare Formel ist sehr kompliziert. Um diese Komplexität zu vermeiden, wird in der Praxis bei Versicherungsverträgen langer Dauer (bspw. Lebens- oder Krankenversicherungen) meist die einfachere Zillmerformel verwendet. Beide Formeln basieren auf zukünftigen erwarteten Entwicklungen (Schätzungen) als Eingabeparameter. Der Unterschied zwischen den Ergebnissen beider Formeln liegt im Rahmen der ohnehin gegebenen Schätzungenauigkeit. Die Wahl der Formel ist für die Genauigkeit des Ergebnisses also unerheblich.

Versicherungsmathematische Formeln bestimmen den (Gegen-)Wert (meist eine Verpflichtung) immer aus Sicht des Versicherers (Versicherungsunternehmen), nicht des Versicherungsnehmers (Versicherten). Der Wert enthält beispielsweise auch die Kosten, die dem Versicherer bei Erfüllung (bspw. Auszahlung einer Lebensversicherung) des Vertrages anfallen werden. Dem Versicherungsnehmer (Versicherten) entstehen keine entsprechende Kostenbei Erfüllung des Vertrages. Der Wert eines Vertrages ist deswegen aus Sicht des Versicherungsnehmers regelmäßig niedriger als der Wert (die Gesamtkosten) aus Sicht des Versicherers.

Über eine Rückmeldung wäre ich natürlich erfreut, denn die Baustelle ist noch immer groß. Grüße --Bojar (Diskussion) Diskussion:Zillmerung#c-Bojar-2014-02-10T21:10:00.000Z-Diskussion einer Neufassung11Beantworten

Zweck der Zillmerformel ist, vereinfacht den Wert eines Versicherungsvertrages zu bestimmen. Sie kann nur bei Verträge mit laufender Beitragszahlung angewendet werden. Die allgemein anwendbare Formel für die Bestimmung des Wertes eines Versicherungsvertrages war insbesondere früher technisch zu kompliziert. Um diese Komplexität zu vermeiden, wird in der Praxis bei Versicherungsverträgen langer Dauer (bspw. Lebens- oder Krankenversicherungen) meist die einfachere Zillmerformel zur Bewertung verwendet. Die Eingabeparameter beider Formeln bestehen nur aus Schätzungen der zukünftigen Ereignisse und Entwicklungen. Der Unterschied zwischen den Ergebnissen beider Formeln liegt im Rahmen der ohnehin gegebenen Schätzungenauigkeit. Die Wahl der Formel ist für die Genauigkeit des Ergebnisses also unerheblich.

Die üblichen versicherungsmathematischen Formeln bestimmen den Wert des Versicherungsvertrages aus Sicht des Versicherers (Versicherungsunternehmen), also den Wert dessen Verpflichtung aus dem Vertrag, nicht aus Sicht des Versicherungsnehmers. Der Wert enthält beispielsweise auch die Kosten, die dem Versicherer bei Erfüllung (bspw. Verwaltung oder Auszahlung) des Vertrages geschätzt anfallen werden. Dem Versicherungsnehmer (Versicherten) kommen diese Kosten des Versicherers nicht direkt zu Gute, er würde sie also auch nicht als Wert für sich ansetzen. Der Wert eines Vertrages ist deswegen aus Sicht des Versicherungsnehmers regelmäßig niedriger als der Wert (die Gesamtausgaben) aus Sicht des Versicherers.

Nicht kapitalgedeckt, es gilt für alle Versicherungsverträge, wobei für die Nicht-Personenversicherung meist ein vereinfachtes Verfahren (Beitragsüberträge) verwendet wird. Nicht (Gegen-)Wert es ist erst einmal nur neutral ein Wert, für wen, bestimmen die verwendeten Parameter. Soweit erst mal technisch richtig und hoffentlich auch verständlich. Wie wäre es folgenden Satz noch hinzuzufügen: Der Rückkaufswert hingegen ist ein (auch pauschalierter) Wert des Vertrages aus Sicht des VN. Daher hätte der Zeitwert als gesetzlicher Rückkaufswert nach §176 VVG a.F., gültig bist 2007, diese Beträge nicht enthalten und wäre entsprechend niedriger als der mit der Zillmerformel berechnete Wert gewesen. Autograf (Diskussion) Diskussion:Zillmerung#c-Autograf-2014-02-22T14:49:00.000Z-Diskussion einer Neufassung11Beantworten

Didaktik des Artikels

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Der Artikel ist ein Graus und verletzt grundlegende Regeln. 1) in einem Lexikon schreiben nicht Fachleute für Fachleute, sondern Fachleute für wissbegierige Nicht-Fachleute. 2) (Spezial)Begriffe gehören definiert, so ist es guter wissenschaftlicher Brauch. Deckungskapital zB gehört wie vieles andere auch erläutert. 3) Wenn ein mathematisches Verfahren angesprochen wird, gehört es auch vorgelegt. 4) Der Artikel schnabuliert über die Zillmerung, ohne sie eigentlich zu erklären. Der Artikel könnte einfacher, zielgerechter geschrieben werden, ohne seicht zu werden. Man muss nur beschreiben, was die Fakten sind. Leider fehlt mir die Fachkenntnis dazu. Verstanden habe ich nichts, obwohl ich mit Finanzmathe und Bilanz vertraut bin. Das ist der schlechteste von allen Artikeln, die ich bisher bei Wiki gelesen habe. (nicht signierter Beitrag von 84.128.100.58 (Diskussion) Diskussion:Zillmerung#c-84.128.100.58-2013-11-29T23:19:00.000Z-Didaktik des Artikels11)Beantworten

Die Dissertation von Fiederling (Uni Würzburg, 2010, siehe Google) zu dem Thema ist verständlicher geschrieben als der ganze Artikel. Das sollte eigentlich nicht sein! (nicht signierter Beitrag von 84.128.100.58 (Diskussion) Diskussion:Zillmerung#c-84.128.100.58-2013-11-30T11:59:00.000Z-Didaktik des Artikels11)Beantworten

1) Das versuchen wir gerade, Mathematiker sind, da muss man selbstkritisch sein, nicht gerade die Fachleute, die leicht verständlich für Nicht-Fachleute schreiben können. Jede Hilfe ist willkommen. 2) Deckungskapital ist schon definiert, es ist einfach die versicherungsmathematische Bezeichnung für den Wert eines Versicherungsvertrages - was nichts darüber sagt, wie man diesen Wert bestimmt. D.h. es ist eine Bezeichnung für eine ganze Klasse von Werten. Wir deshalb oben konsequent den Begriff Deckungskapital vermieden (den braucht man für die Zillmerung nicht) und etwas länger Wert des Vertrages geschrieben. Das mathematische Verfahren der Zillmerung ist seit dem Ende des 19. Jhdt. definiert, es ist: Wert des Vertrages = (Barwert der zukünftigen Verpflichtungen - Barwert der in den vertr. Beiträgen eingerechneten Verwaltungskosten) - (Barwert der zukünftigen vertr. Beiträge - Barwert der in die vertr. Beiträge eingerechneten Verwaltungskosten). Die Definition ist glasklar, auch wenn Fiederling sie nicht gefunden hat. Schuld sind wir Aktuare, weil wir sie immer als bekannt voraussetzen. Es gibt auch äquivalente Darstellungen der Formel, die man aber erst darstellen kann, wenn man eine Reihe von künstlichen, also nicht vertraglich bestimmten Größen herleitet, z.B. den sogenannten aber fiktiven Nettobeitrag. Die Zillmer-Formel ist nicht geheimnisvolles, sie ist eine Ableitung aus dem Wert nach § 341 f HGB durch Abzug der Verwaltungskosten in beiden Gliedern, zulässig nach Art. 20 der EU-Lebensrichtlinie und § 25 RechVersV. Das Problem ist ja, das die Fakten so unglaublich kompliziert sind. Es geht um Fakten des Bilanzrechts, Aufsichtsrechts und Vertragsrechts. Und das Ganze vermengt mit mathematischer Statistik und Arithmetik. Können wir davon ausgehen, dass ein Mensch weiß, dass wenn man von einem Abzugsglied etwas abzieht, man den gesamten Wert größer macht? Ich bin mir nicht sicher, ob jedes mit der Zillmerung befasste Gericht das verstanden hat. Danke für den Hinweis auf Fiederling, mal sehen was er mit der Literatur, die er berücksichtigt hat, gemacht hat. Er wagt sich auch nicht in die Komplexität der Mathematik sondern bleibt als Jurist zu recht auf der juristischen Oberfläche. Aber was ich beim ersten Überfliegen so gesehen habe, klingt gut. Sicherlich eine sinnvolle Quelle. Autograf (Diskussion) Diskussion:Zillmerung#c-Autograf-2014-02-22T15:36:00.000Z-84.128.100.58-2013-11-30T11:59:00.000Z11Beantworten

Neuer Entwurf der Erläuterung

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Bevor ich den neuen Entwurf einstelle, würde ich hier gerne seine Verständlichkeit zur Diskussion stellen. Zu Recht wurde kritisiert, dass bei einem mathematischen Verfahren wohl auch die mathematischer Formel erläutert werden sollte. Das macht es aber nicht verständlicher. Hinzu kommt, dass die offizielle Lesart soviele Fachausdrücke verwendet, dass sie für einen Laien kaum nachvollziehbar ist - dies erklärt wohl auch die allgemeine Konfusion. Ich habe versucht, diese Fachausdrücke durch nicht ganz richtige, aber eher verständliche Begriffe zu ersetzen. Es gibt einen feinen Unterschied zwischen Ausgabe und Aufwand, der hier aber keine Rolle spielt.

Also: Verbesserungsvorschläge zum nachfolgenden Text sind erwünscht.

Die Zillmerung (auch Zillmer-Verfahren, Zillmerungs-Verfahren) ist ein mathematisches Verfahren zur Berechnung des wirtschaftlichen Wertes der Verpflichtung, die ein Versicherer aus einem Lebensversicherungsvertrag hat. Es ist ein vereinfachtes Verfahren, dass in bestimmten einfachen Fällen anwendbar ist. Es ist für die Bestimmung der Deckungsrückstellung in der Bilanz des Jahresabschlusses eines Lebensversicherers in diesen Fällen zugelassen. Teilweise wird der Begriff „Zillmerung“ aber auch als Synonym für den Umstand verwendet, dass der wirtschaftliche Wert eines Lebensversicherungsvertrages in der ersten Zeit deutlich unter der Summe der bereits gezahlten Beiträge liegt, auch wenn dies nicht spezifisch durch das mathematische Verfahren der Zillmerung begründet ist.

Entwicklung der Zillmerung

Die Formel ist nach dem Versicherungsmathematiker August Zillmer (1831–1893) benannt, der sich besonders für deren Verwendung einsetzte. Die Methodik war aber schon vor Zillmer bekannt, aber nicht umfassend im Gebrauch. Die damals üblichen sehr vereinfachten Verfahren galten als ungeeignet, die Verpflichtung des Versicherers bei den damals aufkommenden anfänglichen Provisionszahlungen angemessen in der Bilanz darzustellen. [1] [2] Daher favorisierte Zillmer das später nach ihm benannte Verfahren, dass zwar immer noch - vor der Verfügbarkeit von Computern - eine einfache Berechnung des Wertes der Verpflichtung erlaubte, aber in den damals üblichen einfachen Vertragsgestaltungen den Wert der Verpflichtung angemessen darstellte. Durch den 1. Weltkrieg beschränkte sich die umfassende Verwendung der Zillmerung aber auf Mitteleuropa. Im Rest der Welt nahmen die versicherungsmathematischen Methoden lange eine andere Entwicklung, die sich erst in jüngster Zeit wieder der Grundidee der Zillmerung annähert.

Zweck der Zillmerung

Hauptsächlich findet die Zillmerung Anwendung bei der Bestimmung der Deckungsrückstellung eines Lebenversicherungsvertrages, dem Wert des Vertrages in der Bilanz des Jahresabschlusses. Insbesondere zu Vertragsbeginn wird der bilanzielle Wert des Vertrages korrekt abgebildet. Hierzu werden die beim Abschluss des Versicherungsvertrags anfallenden einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten wie bei dem korrekten prospektiven Verfahren auch durch die vorgezogene Berücksichtigung zukünftiger Beiträge bilanziell gedeckt. Der Rückkaufswert eines Lebensversicherungsvertrages wurde bis 1994 auf Grund gesetzlicher Bestimmungen und bis 2008 auf Grund vertraglicher Vereinbarungen analog zur Deckungsrückstellung vereinbart. [3]. Daher steht die Zillmerung mittelbar auch mit dem Rückkaufswert von vor 2008 abgeschlossenen Verträgen in Verbindung.

Anwendungsbereich

Die Zillmerung kann nur bei Lebensversicherungsverträgen mit über die ganze Vertragsdauer erfolgender jährlicher Beitragszahlung und einmalig zu Beginn anfallenden Abschlussaufwendungen verwendet werden. Für die Krankenversicherung gibt es analoge Formeln. Für einige andere Fälle, z.B. im Fall einer gegenüber der Vertragsdauer abgekürzten Beitragszahlungsdauer, gibt es künstliche Modifikationen der Zillmerung, die allerdings die vereinfachenden Eigenschaften der Zillmerung weitgehend eliminieren.

Der abzubildende Wert der Verpflichtung

Wirtschaftlich bestimmt sich der Wert einer Verpflichtung als der heutige Wert aller zukünftigen Ausgaben auf Grund des Vertrages, also insbesondere die zukünftigen erwarteten Versicherungsleistungen und Kosten. Davon sind noch der heutige Wert der erwarteten zukünftigen Einnahmen auf Grund des Vertrages, also die vertraglichen Beiträge, abzuziehen (§ 341f HGB). Diese Differenz ist der heutige Wert der Verpflichtung. Dieser entspricht dem Wert der zukünftigen Ausgaben, zu denen der Versicherer verpflichtet ist, ohne dass er sie aus zukünftigen Einnahmen decken könnte. Diese wirtschaftliche Darstellung wird mathematisch als prospektives Verfahren bezeichnet. Die Zillmerung ist eine Vereinfachung dieses prospektiven Verfahrens.

Der Fall eines negativen Wertes der Verpflichtung in der Anfangszeit des Vertrages

Die Beiträge sind auf Grund gesetzlicher Vorschriften stets vom Versicherer mit dem Kunden wenigstens so hoch zu vereinbaren, dass sie alle Ausgaben, die erwartungsgemäß durch den Vertrag entstehen werden. decken können (§ 11 Abs. 1 VAG). Daher ist der heutige Wert der Ausgaben bei Vertragsabschluss nicht höher, als der heutige Wert der zukünftigen Beiträge. Also ist bei Vertragsabschluss der wirtschaftliche Wert der Verpflichtung der Versicherers Null oder sogar negativ. Dies reflektiert, dass der Versicherer auch bei vorsichtiger Bewertung noch erwartet, aus dem Vertrag einen Gewinn zu machen, also die Beiträge um diesen Gewinn höher sind, als die vorsichtig erwarteten Ausgaben. Ein solcher Gewinn aus der zukünftigen Vertragserfüllung darf aber nach dem Realisationsprinzip in der Bilanz nicht angesetzt werden. Insoweit ist daher der negative Wert einer Verpflichtung durch Null zu ersetzen.

Andererseits erfolgen direkt bei Vertragsabschluss schon Zahlungen. Dadurch ändert sich der Wert der zukünftigen Einnahmen und Ausgaben, da einige davon schon erfolgt sind. Bei Vertragsbeginn muss der erste Beitrag gezahlt werden (§ 33 VVG), damit erfolgt die erste der erwarteten Einnahmen. Doch ist der Abschluss des Vertrages und der Einzug des ersten Beitrags auch mit Ausgaben verbunden. Insbesondere muss, falls der Vertrag über einen Versicherungsvertreter vermittelt wurde, diesem die mit ihm vereinbarte Provision gezahlt werden (§ 92 Abs. 4 HGB). Sind sofort erfolgenden Ausgaben, was oft der Fall ist, höher, als die erste Einnahme, ist mindert sich der Wert der Verpflichtung gegenüber der zuvor beschriebenen Situation bei Vertragsabschluss. Da letzterer schon Null oder kleiner als Null war, ist der Wert der Verpflichtung nach dieser ungleichen Minderung der noch zu berücksichtigenden zukünftigen Ausgaben und Einnahmen jetzt auf jeden Fall negativ. Denn wenn vorher A-B≤0 (Ausgaben minus Beiträge) und bei den erfolgten Zahlungen a>b (erste Ausgabe größer als der erste Beitrag), dann ist (A-a)-(B-b)<0. Daher ist der Wert der Verpflichtung und damit die Deckungsrückstellung von Lebensversicherungsverträgen direkt nach Vertragsabschluss meistens rechnerisch negativ. Dies gibt die wirtschaftliche Situation wieder. Der Versicherer hat schon mehr Ausgaben getätigt, als er Einnahmen unter dem Vertrag erzielt hat. Er erwartet aber, durch zukünftige Beiträge nicht nur die erwarteten zukünftigen Ausgaben sondern auch noch diese bereits erfolgte Mehrausgabe decken zu können. Daher hat er wirtschaftlich keine Verpflichtung sondern eine Erwartung auf zukünftige Deckungsbeiträge. Diese bilanziert er als Forderung, auch wenn schuldrechtlich keine Forderung vorliegt. Damit ist seine Erfolgsrechnung im Jahresabschluss trotz Zahlung der Provision ausgeglichen. Sonst würde ein Versicherer einen neuen, wirtschaftlich tragfähigen Vertrag erst einmal als Verlustgeschäft ausweisen. Dies wäre keine den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Information für die Leser des Jahresabschlusses. In diesem Ausnahmefall ist es zulässig, eine schuldrechtlich nicht bestehende Forderung dennoch in der Bilanz auszuweisen. [4]

Damit ist die Deckungsrückstellung aber insbesondere eine ganze Zeit lang niedriger als die Summe der inzwischen gezahlten Beiträge, falls nicht sogar eine Forderung gegen die Versicherungsnehmer, allerdings ohne schuldrechtliche Bedeutung, anzusetzen ist. Dies gilt stets, gleich welches (zulässige) Verfahren verwendet wird. Da die Zillmerung das übliche Verfahren war, ist dieser Umstand oft als Eigenschaft der Zillmerung gesehen worden und daher wird der Begrif „Zillmerung“ auch als Synonym für diesen Umstand verwendet.

Dieser Umstand hat dazu geführt, dass seit 2008 der Rückkaufswert nicht mehr auf der Basis der Deckungsrückstellung, also dem wirtschaftlichen Wert der Verpflichtung des Versicherers, vereinbart werden darf, sondern ein in den ersten 5 Jahren künstlich erhöhter Wert gesetzlich als Mindestwert für den Rückkaufswert vorgeschrieben ist (§ 169 Abs. 3 VVG). Damit können die vereinbarten Rückkaufswerte nicht mehr mit dem Vereinfachungsverfahren „Zillmerung“ berechnet werden, da die angesetzten Abschlusskosten nicht mehr nur bei Vertragsbeginn anfallen. Dennoch ist der Rückkaufswert anfangs immer noch niedriger als die Summe der jeweils schon gezahlten Beiträge und daher wird umgangssprachlich immer noch von „Zillmerung“ gesprochen.

Bedarf nach einem Näherungsverfahren

Das prospektive Verfahren ist sehr aufwändig, insbesondere da die zukünftig ungewissen Ausgaben und Einnahmen mit statistischen Methoden geschätzt werden müssen. Die Berechnungen müssen für die oft hunderttausende Verträge eines Versicherers einzeln durchgeführt werden (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Daher haben Mathematiker vor der Verfügbarkeit von Computern versucht, die Berechnung durch Näherungsverfahren zu vereinfachen (§ 341e Abs. 3 HGB). Hierbei war zu beachten, dass durch die Näherung die Deckungsrückstellung nicht kleiner sein werden durfte, als bei korrekter Berechnung. Die Zillmerung ist das bekannteste und am meisten angewandte Näherungsverfahren, das dieser Bedingung genügt. Daher konnte sie auch nach europäischem Recht (Art. 18 Abs. 2 der EU-Richtlinie 91/674/EWG) und deutschem Recht (§ 25 Abs. 1 RechVersV) uneingeschränkt zugelassen werden. Ein sich durch Zillmerung ergebender Wert eines Vertrages ist also niemals niedriger als der sich bei Anwendung des gesetzlich vorgeschriebenen prospektiven Verfahrens (§ 341f HGB) ergebende Wert.

Das Näherungsverfahren der Zillmerung

Um die Berechnung einfacher zu machen, lässt man im prospektiven Verfahren einen Teil der erwarteten zukünftigen Ausgaben und den darauf entfallenden Teil der zukünftig erwarteten Beiträge weg. Diese weggelassenen Ausgaben sind die Verwaltungskosten (§ 43 Abs 3 RechVersV). Bei regelmäßiger Beitragszahlung über die ganze Vertragsdauer stellen die Verwaltungskosten einen festen Prozentsatz der Beiträge dar. Man kann also einfach bei den Ausgaben die Verwaltungskosten ignorieren und nur mit einem Prozentsatz (z.B. 97%) des eigentlichen vertraglichen Beitrags rechnen. Damit hat man die Verwaltungskosten insgesamt aus der Berechnung entfernt und sie damit vereinfacht. Da man dabei stets mehr Einnahmen weglässt, als man tatsächlich an Ausgaben erwartet, ist damit der Näherungswert der Verpflichtung stets höher als der richtige Wert.

Als Beiträge werden also nicht die tatsächlichen vertraglichen Beiträge in der Berechnung berücksichtigt, sondern die um die kalkulatorischen Verwaltungskostenzuschläge künstlich geminderten Beiträge. Diese geminderten Beiträge werden als „gezillmerte Netto-Beiträge“ bezeichnet. Neben den Beitragsteilen für die zukünftigen Leistungen enthalten diese nur noch die kalkulatorischen Abschlusskostenzuschläge.

Da die Zillmerung nur dann angewandt werden soll, wenn die Abschlusskosten vollständig bei Vertragsabschluss anfallen, gibt es bei den zukünftigen Ausgaben auch keine Abschlusskosten mehr. Daher kommen im heutigen Wert der erwarteten zukünftigen Ausgaben überhaupt keine Kosten mehr vor. Die Formel der Zillmerung besteht also nur aus dem heutigen Wert der erwarteten zukünftigen Versicherungsleistungen vermindert um den heutigen Wert der erwarteten zukünftigen um den Verwaltungskostenzuschlag geminderten Beiträge. Damit ist die Formel sehr einfach und kann auch ohne Computer in großer Zahl angewandt werden. Je nach Art und erwartetem Zeitpunkt der Versicherungsleistungen sieht die Formel sehr unterschiedlich aus. [5]

Zillmerung und Abschlusskosten

Da die Verwaltungskosten bei der Zillmerung sowohl bei den Ausgaben wie auch die kalkulatorischen Verwaltungskostenzuschläge in den Beiträgen weggelassen werden, sind in den in der Formel verbliebenen zukünftigen Beiträgen nur noch die Abschlusskostenzuschläge enthalten. Diese Hervorhebung der auch sonst stets vorhandenen Abschlusskostenzuschläge durch die Zillmerung hat dazu geführt, dass im Sprachgebrauch die Zillmerung als Synonym für den Umstand gilt, dass der Wert der Verpflichtung des Versicherers eine ganze Zeit lang niedriger ist als die Summe der bereits gezahlten Beiträge. Tatsächlich tritt dieser Umstand eher noch mehr auf, wenn das Näherungsverfahren „Zillmerung“ nicht angewandt wird, sondern das gesetzlich vorgeschriebene prospektive Verfahren verwendet wird. Es handelt sich hierbei also nicht um eine Eigenschaft des Näherungsverfahrens „Zillmerung“ sondern um eine allgemeingültige wirtschaftliche Tatsache.

„Gezillmerte Rückkaufswerte“

Da dieser Umstand entsprechend bei den vor 2008 auf Basis der Deckungsrückstellung bestimmten Rückkaufswerten auftrat, wurden diese auch als „gezillmerte Rückkaufswerte“ bezeichnet, obwohl den vertraglich vereinbarten Rückkaufswerten nicht anzusehen ist, ob sie mit dem Näherungsverfahren der Zillmerung oder dem allgemeinen prospektiven Verfahren bestimmt wurden. Dabei wird aber nicht berücksichtigt, dass ab 1994 (bis 2007) nicht mehr die Deckungsrückstellung, bei der möglicherweise die Zillmerung verwendet wurde, Grundlage des Rückkaufswertes war, sondern der Zeitwert, also der wirtschaftliche Wert. Dieser ist stets mit dem prospektiven Verfahren zu bewerten und ist damit eher noch niedriger, als der vorsichtig anzusetzende Wert der Deckungsrückstellung. [6] In der Diskussion um den Rückkaufswert geht es nicht um die Frage, ob das Näherungsverfahren „Zillmerung“ verwendet wird oder nicht. Vielmehr geht es darum, ob der wirtschaftliche Wert des Vertrages als Rückkaufswert vorzusehen ist [7] oder ein höherer, an der Summe der bereits gezahlten Beiträge ausgerichteter Wert [8].

Ab 2008 schreibt das Gesetz eine Berechnung des Rückkaufswertes vor, die mit dem Verfahren der Zillmerung nicht erreichbar ist (§ 169 Abs. 3 VVG). Das sehr einfache Näherungsverfahren der Zillmerung kann nur dann angewandt, wenn die Abschlusskosten vollständig bei Vertragsbeginn anfallen.

Höchstzillmersatz

Durch das prospektive Verfahren werden erwartete zukünftige Beiträge schon vorab bilanziell berücksichtigt, um in der Erfolgsrechnung die bereits angefallen Abschlusskosten ausgleichen zu können. Doch ist der Versicherungsnehmer nicht verpflichtet, die Beiträge zu zahlen (§ 165 Abs. 1 VVG). Dadurch kann der unbegrenzte Ansatz zukünftiger Beiträge die Sicherheit des Versicherers gefährden. Um dies zu verhindern, wurde schon durch Zillmer eine Begrenzung der Berücksichtigung zukünftiger Beiträge verlangt. Eine solche Grenze wird heute durch den Höchstzillmersatz (§ 4 DeckRV) festgelegt. Der aktuelle Höchstzillmersatz beträgt 2,5% der Summe der im Vertrag vereinbarten Beiträge. Damit dürfen in der Deckungsrückstellung bzw. in der Forderung nur in diesem Umfang zukünftige Beiträge vorab berücksichtigt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zillmerung angewandt wird oder nicht. Der Höchstzillmersatz ist ebenso bei der Bestimmung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 VVG zu berücksichtigen. Dort ist das Verfahren der Zillmerung wegen der Ausgestaltung ohnehin nicht anwendbar.

Autograf (Diskussion) 01:27, 13. Dez. 2014 (CET) Autograf (Diskussion) Diskussion:Zillmerung#c-Autograf-2014-12-13T00:27:00.000Z-Neuer Entwurf der Erläuterung11Beantworten

Lieber Autograf, ein erster Blick: finde ich gut. Hier und da sehe ich noch sprachliches reduktionpotentail, welche zu heben jedoch sicherlich schwierig wird ;) Ich danke dir aufrichtig für diese gute Fleißarbeit. Denke ich komme bis Mittwoch dazu mir den text eingehender anzusehen und ggf. Änderungen zu machen. grundsätzlich würde ich ihn aber so erstmal als wesentlichen Fortschritt erachten. Grüße --Bojar (Diskussion) Diskussion:Zillmerung#c-Bojar-2014-12-14T00:59:00.000Z-Autograf-2014-12-13T00:27:00.000Z11Beantworten
Danke. Jede Verbesserung ist willkommen. Was bei mir nicht herauskommt, ist das Dilemma, das durch die beiden Zillmerung-Begriffe entsteht. Einmal, der Zillmerung-Begriff der Gesetze, also das optionale Näherungsverfahren, dass nur unter bestimmten Bedingungen angewandt werden darf/kann. Zum anderen, die Verwendung des Begriffs Zillmerung als Synonym des auch beim gesetzlichen Verfahren und Zeitwert unvermeidlich auftretenden Effekts, dass der Vertragswert anfänglich eine Weile kleiner ist als die Summe der Beiträge. Und wenn man jetzt mit letzterem Begriff im Kopf ins Gesetz schaut und dort sieht, dass die "Zillmerung" (der andere Begriff) optional ist, also nur unter bestimmten Bedingungen angewandt werden darf, landet man auf dem Holzweg. Nur so kommen die Leute auf die Idee zu sagen, die "Zillmerung" ist nur optional und daher dürfen die Rückkaufswerte nicht ohne weiteres anfänglich niedriger sein als die Summe der Beiträge. Letzteres hat aber nichts mit der "Zillmerung" zu tun, die optional ist. Das Problem ist, dass die meisten Menschen mit der Komplexität der Begriffe überfordert sind. Daher muss hier leider erst einmal lange das gesetzliche (nicht-optionale) Verfahren beschrieben, damit man erkennt, was das Eigentümliche des (optionalen) Näherungsverfahrens ist (was für den VN irrelevant ist, sondern nur technische Bedeutung hat). Und damit erst kann man dann verstehen, wieso man mit der Vermischung der Begriffe auf dem Holzweg landet. Ich hatte überlegt, zwei Artikel zu machen, einer "Zillmerung (Mathematik)" und einer "Zillmerung (Recht)", doch ich fürchte, die Juristen werden gar nicht verstehen, dass sie einen anderen Begriff haben. Denn sie meinen, dass ihr Begriff der des Gesetzes ist. Und es wäre etwas ungewöhnlich, in "Zillmerung (Recht)" erläutern zu müssen, dass dieser Begriff nichts mit dem zu tun hat, der in den Rechtsvorschriften vorkommt, sondern seitens der Gerichte ohne jede gesetzliche Grundlage als Synonym für etwas anderes verwendet wird. Autograf (Diskussion) 01:12,rechts 19. Dez. 2014 (CET)
Ich habe den Text noch einmal überarbeitet. Autograf (Diskussion) Diskussion:Zillmerung#c-Autograf-2014-12-24T06:48:00.000Z-Bojar-2014-12-14T00:59:00.000Z11Beantworten
So, habe ihn mir nun durchgelesen (erst mal nur gelesen). Finde ihn gut. habe zum Vergleich noch mal den aktuellen gelesen und muss sagen, nun verstehe ich einige der dort gemachten Aussagen deutlich besser, will heißen, Dir ist die Vereinfachung meines Erachtens sehr gut gelungen. Sicherlich sind einige Fremdwörter bzw. umgangssprachlich-vs-juristensprachlich "verwechselbare" Begriffe noch vermeidbar.
Ich möchte auch positiv hervorheben, dass mir die gute einteilung (viele kurze absätze mit einem klaren Gedanken) sehr gefallen und m.E. erheblich zur lesbarkeit beitragen; denn schwer verdaulich ist das ganze dann halt doch immer noch. Aber ich denke eben gut runtergebrochen. Ich würde jetzt folgendes Vorschlagen: morgen müsste ich es schaffen, mich daran zu setzen und kleinere sprachlichkeiten zu "verbessern". Falls (oder falls nicht) fände ich es vollkommen in Ordnung, wenn du diesen Beitrag (ab Montag dann) so einstellst. Ich denke dann ist das weitere bearbeiten (evtl. formel oder grafik etc. - da will ich mir auch gerne Gedanken machen) einbauen auch (leichter) möglich.
Von mir jedefalls tausend dank. Und dann wollen wir mal sehen, wie die öffentlichkeit darauf reagiert :D --Bojar (Diskussion) Diskussion:Zillmerung#c-Bojar-2014-12-28T22:30:00.000Z-Autograf-2014-12-24T06:48:00.000Z11Beantworten

Fortsetzung überarbeitung

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So, lieber Autograf, ich habe mich nun intensiv an deinen ausführiche Überarbeitung gesetzt. Da hier das ganze doch umständlich ist, habe ich mir erlaubt, den Textentwurf von Dir in meinen BNR zu verschieben. Dort können wir leichter arbeiten, ich fand das hier nämlich sehr schwierig. Habe ihn nun umfänglich überarbeitet, allerdings zu erst deinen text gespeichert und dann geändert, so dass du die Änderungen nachvollziehen kannst. Unglücklich bin ich jetzt jedoch ein wenig mit den Abschnitten "Abschlusskosten" und "Rückkaufswerte", denn sie sind nicht entbehrlich, stellen aber doch stark und wiederholt die Thematik "falsches Verständnis von Zillmerung" dar. Evtl. wäre hier eine Straffung möglich. Grüße --Bojar (Diskussion) Diskussion:Zillmerung#c-Bojar-2014-12-29T20:42:00.000Z-Fortsetzung überarbeitung11Beantworten

Ich finde die Bearbeitung sehr gut. Ich habe noch kleine Korrekturen und vor allem Ergänzungen bzgl. der Rechtsgrundlagen vorgenommen, die ich vergessen hatte. Autograf (Diskussion) Diskussion:Zillmerung#c-Autograf-2014-12-31T17:58:00.000Z-Bojar-2014-12-29T20:42:00.000Z11Beantworten
  1. Zillmer, Beiträge zur Theorie der Prämienreserve bei Lebens-Versicherungs-Anstalten, Verlag von Th. von der Rahmen, Stettin 1863, S. 23 f
  2. Heym, Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik, Verlag Fischer, Bd. V 1882, S. 210 f
  3. BVerfG 15. Februar 2006 - 1 BvR 1317/96 - NJW 2006, 1783
  4. Faigle/Engeländer, Versicherungswirtschaft 2001, S. 1570
  5. Zillmer, Die mathematischen Rechnungen bei Lebens- und Renten-Versicherungen, Nicolaische Verlags-Buchhandlung, Berlin 1887, 2. Aufl., S. 112 ff
  6. Engeländer, NVersZ 2002, S. 436
  7. BT-Drs. 12/6959 S. 103
  8. BVerfG 1 BVR 1317/96 Rdnr. 65