Diskussion:Verwaltungszustellung
fehlende Zustellungsform
[Quelltext bearbeiten]Hallo Freunde, hallo Wiki Team, was die Förmliche Zustellung ist, ist gut beschrieben. Was mir fehlt, wie muß der Postbote dien Brief abgeben. Persönlich, klingeln in die Hand des Empfänger, oder der Mitte, oder des Mitbewohners. Oder ins Postfach-- ect. ich freue mich, wenn sie dieses hinzufügen könnten. danke und Gruß Thomas Wagner (nicht signierter Beitrag von Thwagner.cfc (Diskussion | Beiträge) Diskussion:Verwaltungszustellung#c-Thwagner.cfc-2016-11-11T16:54:00.000Z-fehlende Zustellungsform11)
- Was mich interessieren würde, wie erfährt die Behörde denn, dass das Schriftstück zugestellt ist? --H.A. (Diskussion) Diskussion:Verwaltungszustellung#c-Holger1974-2020-07-18T14:27:00.000Z-Thwagner.cfc-2016-11-11T16:54:00.000Z11
Zustellungsberechtigt
[Quelltext bearbeiten]Wer ist zustellungsberechtigt? nur die Deutsche Post AG, oder auch private Konkurrenz? oder auch andere juristische oder antürliche Personen, z.B. Amtsboten? --H.A. (Diskussion) Diskussion:Verwaltungszustellung#c-Holger1974-2019-11-07T13:30:00.000Z-Zustellungsberechtigt11
Strafermittlungen
[Quelltext bearbeiten]Umseitig ist nur von Verwaltungsverfahren die Rede, bei den Ermittlungen gegen Netzpolitik.org wurden aber Schreiben des Generalbundesanwaltes auch förmlich zugestellt. Fehlt dann nicht etwas im Artikel oder ist das rechtlich gesehen das gleiche? --Godihrdt (Diskussion) Diskussion:Verwaltungszustellung#c-Godihrdt-20230511094200-Strafermittlungen11
- Maßnahmen des Generalbundesanwalts dürften sich auf dem Gebiet des Strafprozessrechts bewegen und sind keine Verwaltungszustellungen i. S. d. Lemmas. Gleichwohl wird dazu auch die PZU benutzt. --Opihuck Diskussion:Verwaltungszustellung#c-Opihuck-20230511140800-Godihrdt-2023051109420011
- Dann ist es aber doch falsch, wenn die Weiterleitung Förmliche Zustellung ohne weitere Infos auf diesen Artikel verlinkt, oder? --Godihrdt (Diskussion) Diskussion:Verwaltungszustellung#c-Godihrdt-20230511145300-Opihuck-2023051114080011
- Könnte man so sehen. --Opihuck Diskussion:Verwaltungszustellung#c-Opihuck-20230511195800-Godihrdt-2023051114530011
Ich lasse das jetzt mal so stehen. Vielleicht kann sich ja jemand aus dem Portal:Recht dieses Themas mal annehmen. Werde das mal dort anbringen. Danke, @Opihuck. Godihrdt (Diskussion) Diskussion:Verwaltungszustellung#c-Godihrdt-20230516095900-Opihuck-2023051119580011
- Der GBA ist eine Bundesbehörde und als solche vom Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 VwZG erfasst. Die StPO regelt in §§ 36 ff. das Verfahren bei Zustellungen, was sich offensichtlich nur auf gerichtliche Zustellungen bezieht, wie § 36 Absatz 1 zeigt ("Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.") Zwar werden in § 41 noch die Zustellungen (der Gerichte) an die Staatsanwaltschaft geregelt, nicht aber deren Zustellungen an andere. --Lexberlin (Diskussion) Diskussion:Verwaltungszustellung#c-Lexberlin-20230516165900-Godihrdt-2023051609590011
- D. h., aus deiner Sicht passt der Artikel umseitig so wie er formuliert ist? Könnte/sollte man das dann für den juristischen Laien noch etwas allgemeinverständlicher formulieren, welche Fälle grob davon erfasst werden? --Godihrdt (Diskussion) Diskussion:Verwaltungszustellung#c-Godihrdt-20230516170700-Lexberlin-2023051616590011
- Bei Bedarf kann der nachstehende Hinweis unter "Siehe auch" aufgeführt werden; ich werde aber hier nicht tätig. --Lexberlin (Diskussion) Diskussion:Verwaltungszustellung#c-Lexberlin-20230516233200-Godihrdt-2023051617070011
- D. h., aus deiner Sicht passt der Artikel umseitig so wie er formuliert ist? Könnte/sollte man das dann für den juristischen Laien noch etwas allgemeinverständlicher formulieren, welche Fälle grob davon erfasst werden? --Godihrdt (Diskussion) Diskussion:Verwaltungszustellung#c-Godihrdt-20230516170700-Lexberlin-2023051616590011
- Der GBA ist eine Bundesbehörde und als solche vom Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 VwZG erfasst. Die StPO regelt in §§ 36 ff. das Verfahren bei Zustellungen, was sich offensichtlich nur auf gerichtliche Zustellungen bezieht, wie § 36 Absatz 1 zeigt ("Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.") Zwar werden in § 41 noch die Zustellungen (der Gerichte) an die Staatsanwaltschaft geregelt, nicht aber deren Zustellungen an andere. --Lexberlin (Diskussion) Diskussion:Verwaltungszustellung#c-Lexberlin-20230516165900-Godihrdt-2023051609590011
- Könnte man so sehen. --Opihuck Diskussion:Verwaltungszustellung#c-Opihuck-20230511195800-Godihrdt-2023051114530011
- Dann ist es aber doch falsch, wenn die Weiterleitung Förmliche Zustellung ohne weitere Infos auf diesen Artikel verlinkt, oder? --Godihrdt (Diskussion) Diskussion:Verwaltungszustellung#c-Godihrdt-20230511145300-Opihuck-2023051114080011
Zustellung (Deutschland). --Bubo 容 Diskussion:Verwaltungszustellung#c-Bubo bubo-20230516140000-Strafermittlungen11
Info: Wir haben den ArtikelUmarbeitung
[Quelltext bearbeiten]Ich habe den Artikel heute in den Artikel Zustellung (Deutschland) eingearbeitet und erweitert. Ich glaube, damit dürften die meisten der vorstehenden Fragen beantwortet sein. --Opihuck Diskussion:Verwaltungszustellung#c-Opihuck-20230521184500-Umarbeitung11