Diskussion:Gesamtänderung der Bundesverfassung
Im Artikel wurde zweimal der VwGH mit dem VfGH verwechselt.
Gem. Art 140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof und nicht der Verwaltungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen
mfg
m.w.
- Wurde geändert. --David Seppi Benutzername geändert, siehe Spezial:Log/renameuser Diskussion:Gesamt%C3%A4nderung der Bundesverfassung#c-David Seppi-2008-10-04T22:38:00.000Z11
- Wow, die (offensichtliche) Falschmeldung stammt noch von meiner Erstversion aus dem Jahr 2005! Sorry für den Fehler, aber dass das erst jetzt jemand auffällt ... --Wirthi ÆÐÞ Diskussion:Gesamt%C3%A4nderung der Bundesverfassung#c-Wirthi-2008-10-05T07:43:00.000Z-David Seppi-2008-10-04T22:38:00.000Z11
Legalitätsprinzip?
[Quelltext bearbeiten]Könnte man das Legalitätsprinzip nach Art. 18 B-Vg nicht auch als Grundprinzip betrachten?--Moritz M. Diskussion:Gesamt%C3%A4nderung der Bundesverfassung#c-Moritz M.-2008-05-15T23:48:00.000Z-Legalitätsprinzip?11
- Nach Öhlinger, Verfassungsrecht, 5. Auflage, Rz. 580 ist das Legalitätsprinzip der Kern des rechtsstaatlichen Prinzips. --Wirthi ÆÐÞ Diskussion:Gesamt%C3%A4nderung der Bundesverfassung#c-Wirthi-2008-05-16T06:22:00.000Z-Moritz M.-2008-05-15T23:48:00.000Z11
Vefassungswidrige Verfassungsgesetze
[Quelltext bearbeiten]Es steht "Die betreffende Bestimmung des Bundevergabegesetzes wurde daher vom VfGH wegen Verfassungswidrigkeit – Verstoß gegen die Baugesetze der Bundesverfassung – aufgehoben." stimmt meines Wissens nach so nicht, weil der VfGH Verfassungsgesetze auch gar nicht prüfen kann. Der VfGH hat die Bestimmung wegen verfassungswidrigem Zustandekommen (keine Volksabstimmung) aufgehoben. Kann das jemand bestätigen? --Taste1at Diskussion:Gesamt%C3%A4nderung der Bundesverfassung#c-Taste1at-2009-11-22T16:28:00.000Z-Vefassungswidrige Verfassungsgesetze11
- Servus Stefan: alles was du sagst stimmt. Der VfGH kann Verfassungsgesetzte nicht wegen inhaltlicher Verfassungswidrigkeit aufheben, weil die Verfassung ja gerade das Prüfkriterium ist und ein Verfassungsgesetz damit schon per Definition nicht verfassungswidrig sein kann. Allerdings schreibst selbst Öhlinger (Verfassungsrecht, 5. Auflage, Rz): "Erstmals hob ... der Verfassungsgerichtshof ... als verfassungswidrig auf". Gemeint ist damit natürlich "verfassungswidrig zustande gekommen". Oder aber, man sieht die Baugesetze eben als "über der Verfassung stehend", dann gilt für diese eben anderes als für "normale" Verfassungsgesetze. --Wirthi ÆÐÞ Diskussion:Gesamt%C3%A4nderung der Bundesverfassung#c-Wirthi-2009-11-22T17:35:00.000Z-Taste1at-2009-11-22T16:28:00.000Z11
- Stimmt. Ich hab den Satz entsprechend korrigiert. --David Seppi Diskussion:Gesamt%C3%A4nderung der Bundesverfassung#c-David Seppi-2009-11-25T15:57:00.000Z-Taste1at-2009-11-22T16:28:00.000Z11
Defekter Weblink
[Quelltext bearbeiten]Der folgende Weblink wurde von einem Bot („GiftBot“) als nicht erreichbar erkannt. |
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- http://www.mehr-demokratie.at/service/meldungen/348-sachunmittelbare-demokratie-in-oesterreichs-laendern-und-gemeinden.html
- Vielleicht ist eine archivierte Version geeignet: archive.org
- Artikel mit gleicher URL: 382779 502040 1131910 (aktuell)
– GiftBot (Diskussion) Diskussion:Gesamt%C3%A4nderung der Bundesverfassung#c-GiftBot-2015-12-23T02:34:00.000Z-Defekter Weblink11
Theorie der Baugesetze
[Quelltext bearbeiten]Im Artikel wird "Gesamtänderung der Bundesverfassung" mit "Änderung eines der Baugesetze" gleichgesetzt, obwohl die Existenz der "Baugesetze" als eigene Stufe über anderem Bundesverfassungsrecht nicht unumstritten ist und als solche vom VfGH auch nie ausdrücklich bestätigt wurde.
Die Grundprinzipien der Verfassung als eigene Stufe sind zwar die vorherrschende Lehrmeinung, aber da der Artikel recht spezifisch ist, lohnt sich IMHO durchaus ein Hinweis auf andere Ansichten, wie z.B. von Andreas Janko in "Gesamtänderung der Bundesverfassung" (2004) geschildert.
Auch der VfGH deutet an, daß eine Gesamtänderung nicht unbedingt eines der Grundprinzipien ändern muß, sondern auch durch eine Häufung von vielen Verfassungsänderungen entstehen kann.
Lohnt sich da eurer Meinung nach eine Erweiterung?
Auf jeden Fall würde ich aber darauf hinweisen, daß die Liste der "Baugesetze" alles andere als unumstritten ist. Überwiegend anerkannt werden eigentlich nur das demokratische, das rechtsstaatliche, das republikanische und das bundesstaatliche Prinzip. Die weiteren sind kontrovers bzw. werden teilweise auch andere angenommen, die im Artikel nicht vorkommen (z.B. EU-Mitgliedschaft).
--David Seppi (Diskussion) Diskussion:Gesamt%C3%A4nderung der Bundesverfassung#c-David Seppi-2016-07-24T23:43:00.000Z-Theorie der Baugesetze11