Diskussion:Auskunftsersuchen

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Letzter Kommentar: vor 11 Jahren von 89.204.136.53 in Abschnitt Sichterqualitäten und Ton von E...
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Auskunftsersuchen“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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letzte Änderungen

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waren zurückzustellen wegen:

  1. Löschung von EN: <ref>Lammerding, AO und FGO, S. 157</ref>
  2. Anmerkungen im Artikel, dass der Überarbeiter "Zweifel" hat, dann solle er nachlesen, Nachzulesen in § 93 AO selbst, § 118 AO (als VA gelten natürlich auch Vorgaben für VAs), Frotscher oder Tipke/Kruse je nach Interesse oder bei Ax/Große.. (Lehrbuch), gern können um deine Zweifel auszuräumen Randziffern nachgefordert werden, das wären dann gleich wieder EN
  3. Löschung von ganzen Textteilen und Tabellen war nicht kommunziert und gehört zuvor diskutiert

Jensen Diskussion:Auskunftsersuchen#c-Jensen-2011-01-18T20:31:00.000Z-letzte Änderungen11Beantworten


Artikel ist nicht Oma-tauglich - daher überarbeitet. Weitere Begründung ist nicht erforderlich und wird künftig auch nicht mehr gesondert angegeben. Este Diskussion:Auskunftsersuchen#c-Este-2011-01-20T07:42:00.000Z-Jensen-2011-01-18T20:31:00.000Z11Beantworten

Begrifflichkeit

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Nennt man das Auskunftsgesuch nach dem Datenschutzgesetz auch Auskunftsersuchen? --Seth Cohen Diskussion:Auskunftsersuchen#c-Seth Cohen-2012-10-03T11:20:00.000Z-Begrifflichkeit11Beantworten


Löschung unverrständlich

Die Löschung der sachbezogenen Literaturangaben z.B. (Hermann Pump, Das Auskunftsersuchen an die Schufa, StLex 2, 249- 346, 191).ist nicht verständlich. (nicht signierter Beitrag von 93.184.128.34 (Diskussion) Diskussion:Auskunftsersuchen#c-93.184.128.34-2013-01-24T11:02:00.000Z-Begrifflichkeit11)Beantworten


Liebe Seitenverfasser,

mit Eurer pseudowissentschaftlichen Arroganz kann ich mich nicht ganz abfinden. Es wäre aus meiner Sicht schön, wenn praxisorientierte und steuerrechtlich fundierte Beiträge nicht einfach ignoriert würden.

Das würde sicherlich eine kurze Erwiderung auf dieser Seite erfordern.


Das sollte vorher überlegt werden, bevor alles fehlerhaft in den Keller geschoben wird. Eure bisherige und jetzige Seite ist zwar schön, rechtlich aber leider teilweise substanzlos oder sogar falsch.

Ihr überseht, dass in verschiedenen Verfahrensstufen viele Eurer Aussagen modifiziert werden müssten. Das betifft z.B. die Auskunftsersuchen der Steuerfahnung im Strafverfahren, die von Euren Ausführung abweicht. Das Auskunftsersuchen an Banken ist gem. § 30 a AO davon abhängig, ob das Strafverfahren eingeleitet ist. Das alles wird - durch Lösung durch Bearbeitungen - schnell und wissenschaftsfeindlich unterschlagen.

Auf gute weitere und bessere Zusammenarbeit. Gruß IP


Deshalb zur Erinnerung nochamls folgende Anregungen aus der Praxis:


Vollmacht zwecks Vermeidung von Auskunftsersuchen

Oft werden Vollmachten erteilt, um das Auskunftsersuchen zu vermeiden. Das betrifft die Kopien von Verträgen vom Notar, Ablichtungen von Kontoauszügen bei Banken etc. Diese Abwendungsbefugnis ist z.B. im Bereich der Steuerfahndung relevant.


Erzwingung von Auskunftsersuchen


Statt des wenig hilfreichen Zwangsgeldes ist es möglich, den Kontoführer der Bank, den Geschäfsführer der auskunftspflichtigen GmbH oder den Vorstan der AG als Zeugen zu laden. Dann wird dem sonst verzögerlich behandelten Auskunftsersuchen sehr schnell entsprochen. (nicht signierter Beitrag von 89.204.139.203 (Diskussion) Diskussion:Auskunftsersuchen#c-89.204.139.203-2013-02-09T17:27:00.000Z-Begrifflichkeit11)Beantworten

Auskunftsersuchen im Vollstreckungsverfahren

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Relevant sind § 93 AO bzw. § 249 Abs.2 AO oder die eV gem. § 284 AO. Das ist parktisch relevant wegen der Auskunftsersuchen an die Schufa, die Anwaltskammer, den Vermieter etc. (nicht signierter Beitrag von 89.204.139.203 (Diskussion) 18:27, 9. Feb. 2013 (CET)) Die Kosten trägt abweichend von sonstigen Regelungen zwar zuerst die Finanzbehörde, sie kann und wird sie aber als Kosten des Vollstreckungsverfahren gem. § 344 AO in der Rückstandsanzeige mit berechnen. Damit trägt der Vollstreckungsschuldner diese Kosten, die jetzt ebenfalls gegen ihn vollstreckbar sind.--82.113.121.194 Diskussion:Auskunftsersuchen#c-89.204.139.203-2013-02-09T17:27:00.000Z-Auskunftsersuchen im Vollstreckungsverfahren11Beantworten

Auskunftsersuchen der Steuerfahndung

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Warum wird diese Unterteilung abgelehnt? Die Subsidiartität gilt hier nicht. (nicht signierter Beitrag von 82.113.106.221 (Diskussion) 16:51, 5. Feb. 2013 (CET)) Hier ist die neue Rechtsprechung des BFH unbeachtet geblieben. vgl. BFH vom 4.12. 2012. V III R 5/10, HFR 2013, 200. Die Anforderungen an Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung gem. § 93 AO gehen nicht über die Anforderungen des § 208 Abs.1 Satz1 Nr. 3 AO hinaus, vgl. FG Baden- Württemberg vom 14.07. 2005, 4 V 24/04, EFG 2005, 1822.--89.204.138.39 09:42, 26. Mär. 2013 (CET)(nicht signierter Beitrag von 82.113.98.185 (Diskussion) Diskussion:Auskunftsersuchen#c-82.113.106.221-2013-02-05T15:51:00.000Z-Auskunftsersuchen der Steuerfahndung11)Beantworten


Rasterfahndung Dieser Begriff wird falsch verwendet. Es entsteht damit der Eindruck, als seien Sammelauskunftsersuchen oder interne IT - Prüfungen durch die Steuerfahndung unzulässig. vgl. obige Fundstellen. (nicht signierter Beitrag von 89.204.155.134 (Diskussion) Diskussion:Auskunftsersuchen#c-89.204.155.134-2013-03-29T18:29:00.000Z-Auskunftsersuchen der Steuerfahndung11)Beantworten

Auskunftsersuchen an Banken

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Dieser Bereich gem. § 30 a AO fehlt. (nicht signierter Beitrag von 82.113.106.221 (Diskussion) Diskussion:Auskunftsersuchen#c-82.113.106.221-2013-02-05T15:51:00.000Z-Auskunftsersuchen an Banken11)Beantworten

Literatur

Joachim Dahm/Rolfjosef Hamacher, Auskunftsbegehren der Finanzbehörden - Die Rechtsstellung der Kreditinstitute, Bank- Verlag, ISBN 978-3865561268 (nicht signierter Beitrag von 89.204.135.187 (Diskussion) Diskussion:Auskunftsersuchen#c-89.204.135.187-2013-03-03T15:14:00.000Z-Auskunftsersuchen an Banken11)Beantworten

Sammelauskunftsersuchen

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Ich habe alle diese Gliederungen hier aufgeführt, damit sie nicht wieder ohne erkennbaren Grund sang- und klanglos gelöscht werden.

Ein Sammelauskunftsersuchen an einen Verein zur Benennung der bei ihm gelisteten und mit ihm in geschäftlicher Verbindung stehenden 1050 Versicherungsvertreter ist rechtmäßig, vgl. Sächs. FG vom 27.5. 2010, 2 K 2181/09, n.v.--89.204.138.39 Diskussion:Auskunftsersuchen#c-89.204.138.39-2013-03-26T07:02:00.000Z-Sammelauskunftsersuchen11Beantworten


Auskunft von e- Bay Auskunft von Stromversorger, vgl. BFH Auskunft von Schufa (nicht signierter Beitrag von 89.204.137.169 (Diskussion) Diskussion:Auskunftsersuchen#c-89.204.137.169-2013-02-13T08:02:00.000Z-Sammelauskunftsersuchen11)Beantworten

Auskunftsersuchen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit durch Hauptzollamt

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Auskunftspflichtiger Auftraggeber im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes kann auch eine Taxizentrale sein, vgl. BFH Urteil vom 23.10.2012 - VII R 41/10, BFH/NV 2013, 282.--82.113.99.150 Diskussion:Auskunftsersuchen#c-82.113.99.150-2013-03-06T11:01:00.000Z-Auskunftsersuchen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit durch Hauptzollamt11Beantworten

Auskunftsersuchen nach VwVG

§ 5 VwVG NRW enthält - wie die meisten anderen VwVG - einen auskunftsanspruch, der inhaltlich an § 93 AO bzw. § 249 Abs.2 AO angelehnt ist.--89.204.155.134 Diskussion:Auskunftsersuchen#c-89.204.155.134-2013-03-29T18:20:00.000Z-Auskunftsersuchen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit durch Hauptzollamt11Beantworten

Entschädigungspflicht

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§ 107 AO

Hierbei ist laut BFH das kombinierte Auskunfts- und Vorlageersuchen relevant. (nicht signierter Beitrag von 89.204.137.169 (Diskussion) Diskussion:Auskunftsersuchen#c-89.204.137.169-2013-02-13T08:02:00.000Z-Entschädigungspflicht11)Beantworten

/* Literaturverzeichnis */

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Es ist wenig überzeugend, wenn lediglich 2 Fachbücher für Inspektorenanwärter zitiert werden, die für relevante Praxisgestaltungen relevanten Monographien einfach gelöscht werden.

Die gesamte Seite wirkt ohne Praxisbezug und ohne jeden Bezug auf das reale Leben. (nicht signierter Beitrag von 82.113.98.185 (Diskussion) Diskussion:Auskunftsersuchen#c-82.113.98.185-2013-02-06T21:34:00.000Z-/* Literaturverzeichnis */11)Beantworten

Vandalismus

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Liebe Sichter, im Augenblick würde ich den Tatbestand des Vandalismus als Arbeitsweise bei Sichtungen dieses Artikels: bejahen. Um es mit den eigenen Regeln von Wikipedia zu begründen:" Die Vandalismusmeldung dient dazu, Administratoren auf aktuelles Fehlverhalten aufmerksam zu machen: Vandalismus,

  Edit-Wars, Missbrauch der Funktion „kommentarlos zurücksetzen“, absichtliche oder wiederholte fehlerhafte Sichtungen sowie gezielte oder wiederholte Verstöße.

All das trifft m.E. für die letzten Revertierungen zumindest der Fundstellen und Zitate zu. Gruß--89.204.153.100 Diskussion:Auskunftsersuchen#c-89.204.153.100-2013-05-21T17:04:00.000Z-Vandalismus11Beantworten

Sichterqualitäten und Ton von E...

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Wer sich über die fachlichen Qualitäten und die Tonlage nebst eingebauter Vorfahrt des noch Sichters namens E... informieren möchte, sollte sich zu den Beiträgen auf der Seite "Benutzer Diskussion:Este" durchklicken. Diese Lektüre ist schon erschreckend. Der Klügere gibt nach... Das ist aber nicht E.... Grober Klotz, grober Keil. Schade nur, wenn die 1500 Artikel dadurch verhunzt oder "ver - este" t werden. --89.204.136.53 Diskussion:Auskunftsersuchen#c-89.204.136.53-2013-07-24T17:21:00.000Z-Sichterqualitäten und Ton von E...11Beantworten