Siegel sind allgemein unabhängig von ihrem urheberrechtlichen Status in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt. Ihre Verwendung unterliegt dem Namensrecht11 und den öffentlichen Körperschaften dienen sie darüber hinaus als Hoheitszeichen11. Weitere Informationen dazu gibt es unter Dienstsiegel11.
Andere Versionen
als Siegelbild benutzes Landeswappen
§ 2 Abs. 1 der Landesverordnung über das Landeswappen, die Landessiegel und das Amtsschild vom 7. August 1972, die dieses Siegel beschreibt, lautet:
„Das Große Landessiegel zeigt das Landeswappen ohne Umschrift in einem Kranz von Weinlaub und Weintrauben. Es hat einen Durchmesser von 5,5 cm und wird als Prägesiegel benutzt.“
§ 3 Abs. 1 derselben Verordnung regelt:
„Das Große Landessiegel verwenden bei feierlichen oder bedeutsamen Beurkundungen der Landtag, die Landesregierung und ihre Mitglieder.“
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