BeschreibungBild 46 a - Fernsprechstelle, TGL 10629, Blatt 3, S. 30.svg
Deutsch: Bild 46 a: Campingplatz, TGL 10629, Blatt 3, S. 30, 1968. Breite: 500 mm, Höhe: 700 mm.
Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Datum
(Herstellungsdatum)
Quelle
TGL 10629, TGL 21196, TGL 10629
Urheber
nach den drei verschiedenenen TGLs interpretiert und digital umgesetzt durch Mediatus
Dieses Zeichen wurde mit Inkscape11 erstellt, oder mit was ganz anderem.
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Diese Abbildung eines historischen Verkehrszeichens ist Gemeinfreiheit11. Sie war Teil der deutschen Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) seit 1934 oder einer älteren staatlichen Regulierung. Quellen für die historischen Verkehrszeichen sind alte Verkehrszeichenkataloge (VzKat) oder andere offizielle Verlautbarungen wie das Reichsgesetzblatt, das Bundesgesetzblatt, das Verkehrsblatt, das Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik oder ein für die Abbildungen wichtiges Normblatt nach DIN oder TGL. (§ 5 Abs. 1 Gesetz %C3%BCber Urheberrecht und verwandte Schutzrechte11).
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