Benutzerin:Reisen8/Entwicklungslinien des Frauenwahlrechts

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Anfänge: Vom Männerwahlrecht zum Frauenwahlrecht

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Anfang des 20. Jahrhunderts hatte sich die Entwicklungslinie Vom Männerwahlrecht zum Frauenwahlrecht etabliert.[1] Nach dem Zweiten Weltkrieg jedoch setzte sich diese Linie nicht fort.[1] Die Nationen statteten Frauen und Männer gleichzeitig mit dem vollen Wahlrecht aus.[1]

Vergabe in mehreren Schritten

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Auf dem afrikanischen Kontinent wurde das Wahlrecht häufig zuerst weißen, dann asiatischen, dann schwarzen Frauen zugestanden.[2] Zusätzlich gab es noch Einschränkungen, die bestimmte Anforderungen an Bildung oder Vermögen der Frauen stellten.[2]

Kommunales Frauenwahlrecht als Wegbereiter des nationalen Frauenwahlrechts

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Häufig wurde das kommunale Wahlrecht Frauen vor dem nationalen Wahlrecht gewährt und war daher ein Wegbereiter.[3]

Politisches Kalkül

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Bei den Republikanern wurde wegen der dort herrschenden antiklerikalen Einstellung das Frauenwahlrecht abgelehnt, da man nicht bereit war, den Katholiken im rechten Flügel weitere Wahlstimmen zu verschaffen. Somit behinderte der Antiklerikalismus die Einführung des Frauenwahlrechts.[4] Doch seine Befürworterinnen umwarben auch die katholischen Politiker nicht, die dem Frauenwahlrecht aus wahltaktischen Gründen hätten eventuell zustimmen können; die Anführerinnen der Femistinnen waren Protestantinnen und wussten um den negativen Einfluss der Kirche auf das Leben von Frauen.[4]

In Frankreich führten die schleppenden Fortschritte im 20.Jahrhundert dazu, dass die Forderungen der französischen Frauen lauter wurden und einige Frauen sich radikalisierten.[5] 1904 unterbrach Hubertine Auclert mit einer Gruppe Unterstützerinnen eine Sitzung der Abgeordnetenkammer und zerriss ein Exemplar des Code civil, um darauf aufmerksam zu machen, dass das Gesetzbuch seit 100 Jahren in Kraft sei, das Frauenwahlrecht aber immer noch in den Sternen stünde.[5] Madeleine Pelletier unterbrach ein Bankett zur Einhundertjahrfeier des Code civil und sowohl sie als auch Hubertine Auclert demonstrierten 1908 vor Wahllokalen.[5] Doch ihre militante Taktik hatte weder bei ihren Mitstreiterinnen noch in der Öffentlichkeit Erfolg.[5]

Krieg / nationale Krise

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Adams weist wiederholt darauf hin, dass das Frauenwahlrecht häufig während oder nach großen nationalen Krisen erlangt wurde.

Wie in anderen Ländern, so unterbrach auch in Frankreich der Erste Weltkrieg die Bemühungen um die Einführung des Frauenwahlrechts.[6] Auch hier wurde der Einsatz der Frauen in der Kriegszeit gewürdigt, doch wurden hier die Frauen nicht mit dem Frauenwahlrecht "belohnt" wie etwa in ... Erst nach der Invasion und Besatzung durch Deutschland und dem Ende der Dritten Republik am Ende des Zweiten Weltkriegs war in Frankreich der Weg für das Frauenwahlrecht frei.[7]

Position der katholischen Kirche

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Papst Pius X. verkündete, dass Frauen einen Irrtum begingen, wenn sie dieselben politischen Rechte anstrebten wie Männer.[8] Diese Äußerung spiegelte die konservative Position innerhalb der katholischen Kirchen wieder: Die Familie sei das Zentrum des Lebens einer Frau und jegliche politische Aktivität würde sie von ihrem Dienst an Ehemann und Kindern entfernen.[8] Doch immerhin kennzeichnete der Papst diese Äußerung als persönliche Meinung, die für die Gläubigen nicht die Bindungswirkung einer Lehrmeinung habe.[8]

Doch die Meinung des Papstes blieb nicht ohne Widerspruch. So riefen die Feministinnen Mary Kendall und Gabrielle Jeffrey zu einem Katholikentreffen am 25. Mai 1911 im Rathaus von Kensington auf.[9] Sie gründeten die erste katholische Organisation weltweit, die sich die Einführung des Frauenwahlrechts zum Ziel gesetzt hatte, die Catholic Women's Suffrage Society.[9] Im Banner führte die Gesellschaft Johanna von Orleans.[9] Die Frauen schrieben an den Erzbischof von Westminster, der keine klare Position zum Frauenwahlrecht beziehen wollte, und sie nahmen am 17. Juni 1911 an der Krönungsprozession teil.[9] Zwar definierte die Gesellschaft sich als gewaltlos, aber sie schickte Mitglieder als Beobachterinnen zu Prozessen gegen Suffragetten.[9]

Als Vorteile des Frauenwahlrechts wurden von katholischer Seite mehrere Argumente genannt, die jedoch die Kirche nicht überzeugten: Eine Bereicherung der Blickwinkel derer, die über die Gesetze zu sozialen Themen sowie zu Ehe und Familie abstimmten; eine Erhöhung der Standards für sexuelle Enthaltsamkeit; besserer Schutz für Minderjährige; größere Aufmerksamkeit für die Themen Gesundheit sowie emotionales und geistige Bedürfnisse des Kindes.[9]

Eine Veränderung wurde erst möglich, als Benedikt XV. 1919 Papst wurde. Annie Christitch, ein Mitglied der Catholic Women's Suffrage Society, erhielt eine Audienz bei ihm. Vor dem Hintergrund der Veränderungen nach dem Ende des Ersten Weltkriegs, die in einer Reihe europäischer Staaten zur Erlangung des Frauenwahlrechts geführt hatten, musste der Heilige Stuhl seine Position an den Wandel anpassen: Der Papst sprach sich für das Frauenwahlrecht aus.[9] Parallel dazu betonte er allerdings, dass die Familie weiterhin das natürliche Zentrum der Frau sei.[10]

Nun konnten sich die katholischen Gegner des Frauenwahlrechts nicht mehr auf die Position der kirchlichen Obrigkeit berufen. In Frankreich sprachen sich daraufhin die Abgeordneten der Nationalversammlung am 20. Mai 1919 mit 329 zu 95 Stimmen für das Frauenwahlrecht aus, 104 Parlamentarier enthielten sich der Stimme.[6] Dieses Gesetz fand dann aber im Senat keine Mehrheit.[6] Als die Kirche den Widerstand gegen die Beteiligung von Frauen am politischen Leben aufgab, schadete dies in Frankreich paradoxerweise dem Frauenwahlrecht: Die Politiker aus dem Lager der Radikalen fürchteten einen steigenden Einfluss der Kirche durch die Einführung des Frauenwahlrechts.[7]

Unterhaus versus Oberhaus

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Nicht selten wurde in einem Staat ein vom progressiveren Unterhaus beschlossenes Gesetz zur Einführung des Frauenwahlrechts vom konservativen Oberhaus blockert, so etwa 1919 in Frankreich.[6]


Klassenunterschiede als Hindernis

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Wie auch in anderen Staaten gelang es auch zum Beispiel auch in Frankreich den Frauen aus dem Bürgertum nur schwer, Frauen aus der Arbeiterklasse für das Frauenwahlrecht zu begeistern.[5]

Frauenwahlrecht als Zeichen eines progressiven Staats

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Wie eine Analyse der Vergabe des Frauenwahlrechts in 133 Ländern zwischen 1890 und 1990 zeigte, lag der schnelle Fortschritt bei der Einführung des Frauenwahlrechts am Druck, der von anderen Nationen ausging: Das Frauenwahlrecht wurde zu einem Attribut, das unabhängige Staaten charakterisierte.[1] In den letzten Jahren des 19. Jahrhunderts und den frühen Jahren des 20. Jahrhunderts hatte die politische Unterstützung für das Frauenwahlrecht wesentlich mit Unterschieden zwischen Nationen zu tun. Während etwa in Afrika die fortschrittlichen, neu entstandenen Nationen das Frauenwahlrecht einführten, leisteten die alten Kolonialmächte Widerstand.[1] Nach 1920 zeigte sich am Thema Frauenwahlrecht der Unterschied zwischen Demokratien und Autokratien.[1]

Ab 1960: Verweigerung von Frauenwahlrecht als Zeichen von Rückständigkeit

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Seit die Vereinten Nationen 1948 das Frauenwahlrecht zum menschlichen Grundrecht erklärt hatten, gab es die ideologische Grenzziehung zwischen links und rechts oder progressiv und reaktionär bei diesem Thema nicht mehr.[11] Ab 1960 war es nur noch ein Zeichen von Rückständigkeit, wenn Frauen das Wahlrecht noch nicht erhalten hatten; das Frauenwahlrecht hatte seine weitreichendere politische Bedeutung verloren.[1] In den 1990ern war das allgemeine Wahlrecht sowohl ein institutionalisierte Komponente der Nation bzw. des Staates als auch ein zentrales Element eines umfassenden Begriffs von Staatsbürgerschaft geworden.[12]

Frauenwahlrecht ist nicht gleich politische Partizipation

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Die Einführung des Frauenwahlrechts führte keineswegs zu einer adäquaten Beteiligung von Frauen an politischer Macht. Beispielsweise hieß es in einer Resolution des sowjetischen Zentralkomitees 1977, also nach 60 Jahren Frauenwahlrecht, eine ungeheuer wichtige Aufgabe sei nun erfüllt worden, die Gewährleistung echter Gleichheit für Frauen;[13] von den 75 Regierungsämtern war jedoch keines mit einer Frau besetzt.[14]

In der Mongolei veränderte sich im 20. Jahrhundert die Stellung von Frauen im politischen Leben stark. Der Aufstieg des Sozialismus ging mit einer stärkeren Beteiligung von Frauen am politischen Leben einher, sein Fall schwächte ihre Partizipation.[15] Doch erst nach der Einführung einer Frauenquote von 20 Prozent für die Wahlen von 2012 stieg der Frauenanteil im Parlament an.[15]

Unabhängigkeit des Frauenwahlrechts vom politischen System

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Mitte des 20. Jahrhunderts zeigte eine etwa fünfzigjährige politische Erfahrung, dass das Frauenwahlrecht keine bestimmtes politisches System voraussetzt: Es konnte sowohl in einem Einparteienstaat als auch in einer der verschiedenen Arten von Republik als auch in einer konstitutionellen Monarchie stattfinden.[16]

Nach Stockemer und Byrne wäre zu erwarten, dass die Möglichkeiten zur Beteiligung am politischen Leben für Frauen unter den freien und transparenten Regeln einer demokratischen Gesellschaft größer sind als in anderen politischen Systemen.[17] Beim Übergang vom kommunistischen zum demokratischen Staat wurde aber in der Mongolei die Beteiligung von Frauen am politischen Leben geringer.[18] Dies lag zum einen im Wiederaufleben traditioneller Rollenbilder. Zum Anderen hatte es in der kommunistischen Ära keine unabhängige Organisation gegeben, in der Frauen ihre politischen Fähigkeiten hätten entwickeln können. Frauen waren demzufolge politisch unerfahren. Trotz gegenteiliger Rhetorik hatte die Frauenpolitik unter dem Kommunismus also dazu geführt, dass traditionelle Geschlechterrollen beibehalten wurden.[19] Der Rückschritt bei der Beteiligung von Frauen am politischen Leben in der Mongolei nach dem Demokratisierung 1990 ist keine Besonderheit.[20] Die demokratische Mongolei zeigt hier zwei typische Trends: Zum einen blieb die Beteiligung von Frauen auf vielen Ebenen der Entscheidungsbildung niedrig und unterliegt Fluktuationen mit unklarer Ursache. Zum anderen folgt die Beteiligung von Frauen am politischen Leben dem Grundsatz Je höher, umso weniger. Dies bedeutet, dass es trotz identischer Wahlsysteme auf nationaler und lokaler bwz. Provinzebene eine höhere Repräsentation von Frauen auf den unteren Ebenen gibt: Bei allen Wahlen unterhalb der nationalen Ebene wurden 2010 22,3% Frauen gewählt, drei Jahre später 22,2%.[21] Bei den nationalen Wahlen 1998 wurden nur 10,53% der Mandate an Frauen vergeben, 2001 waren es 11,84% und 2012 14,47%.[22]

Die meisten Wissenschaftler vertreten die Ansicht, dass sich das Verhältniswahlrecht in Verbindung mit größeren Wahlbezirken und geschlossenen Kandidatenlisten positiv auf den Anteil von weiblichen Abgeordneten auswirke. Negativ wirke sich dagegen das personenbezogene Mehrheitswahlsystem aus.[23]

Dagegen ist der Einfluss des Wahlsystems in weniger entwickelten Ländern schwach bis bedeutungslos. Auch zeigte Krook, dass in westlichen Ländern das Verhältniswahlrecht nur dann den Frauenanteil im Parlament erhöht, wenn parallel dazu eine politische Mobilisierung der Frauen stattfindet. Das Vorhandensein starker links orientierter Parteien übt stärkeren positiven Einfluss auf die Beteiligung von Frauen am politischen Leben aus, sogar in Ländern, die kein Verhältniswahlrecht haben.[24] In manchen Ländern südlich der Sahara lässt sich nur eine geringe bis gar keine Auswirkung des Wahlsystems auf den Anteil von weiblichen Abgeordneten nachweisen. Norris konnte zeigen, dass zwar das Verhältniswahlrecht generell förderlich ist, es aber sowohl beim Verhältniswahlrecht als auch beim Mehrheitswahlrecht eine sehr große Bandbreite der Auswirkung gibt, sodass sich keine eindeutige Aussage treffen lasse.[25]

Am Beispiel der Mongolei lässt sich zeigen, dass das Wahlsystem einen geringeren Einfluss ausübt als die Einführung einer Frauenquote.[15]

In manchen Fällen wirkte sich ein Regimewechsel, vor allem Demokratisierungsprozesse in Asien, negativ für die Frauen aus: Unter sozialistischer Herrschaft errungene politische Rechte von Frauen erlitten einen Rückschritt.[26]

Einzelnachweise

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  1. a b c d e f g Jad Adams: Women and the Vote. A World History. Oxford University Press, Oxford 2014, ISBN 978-0-19-870684-7, Seite 396.
  2. a b Jad Adams: Women and the Vote. A World History. Oxford University Press, Oxford 2014, ISBN 978-0-19-870684-7, Seite 379.
  3. Jad Adams: Women and the Vote. A World History. Oxford University Press, Oxford 2014, ISBN 978-0-19-870684-7, Seite 295.
  4. a b Jad Adams: Women and the Vote. A World History. Oxford University Press, Oxford 2014, ISBN 978-0-19-870684-7, Seite 296.
  5. a b c d e Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag; kein Text angegeben für Einzelnachweis mit dem Namen Adams295.
  6. a b c d Jad Adams: Women and the Vote. A World History. Oxford University Press, Oxford 2014, ISBN 978-0-19-870684-7, Seite 297.
  7. a b Jad Adams: Women and the Vote. A World History. Oxford University Press, Oxford 2014, ISBN 978-0-19-870684-7, Seite 298.
  8. a b c Jad Adams: Women and the Vote. A World History. Oxford University Press, Oxford 2014, ISBN 978-0-19-870684-7, Seite 283.
  9. a b c d e f g Jad Adams: Women and the Vote. A World History. Oxford University Press, Oxford 2014, ISBN 978-0-19-870684-7, Seite 284.
  10. Jad Adams: Women and the Vote. A World History. Oxford University Press, Oxford 2014, ISBN 978-0-19-870684-7, Seite 285.
  11. Jad Adams: Women and the Vote. A World History. Oxford University Press, Oxford 2014, ISBN 978-0-19-870684-7, Seite 395.
  12. Francisco O. Ramirez et al.: The Changing Logic of Political Citizenship: Cross-National Acquisition of Women's Suffrage Rights 1890 to 1990. in: American Sociological Review, Band 62, Oktober 1997, S. 735, zitiert nach: Jad Adams: Women and the Vote. A World History. Oxford University Press, Oxford 2014, ISBN 978-0-19-870684-7, Seite 397.
  13. Genia K. Browning: Women and Politics in the USSR. Brighton, Sussex, Wheatsheaf 1987, S. 4. Zitiert nach: Jad Adams: Women and the Vote. A World History. Oxford University Press, Oxford 2014, ISBN 978-0-19-870684-7, Seite 395.
  14. Maxime Molyneux: Women's Emancipation Under Socialism: A Model for the Third World? Brighton, Sussex, IDS Publications 1981, S. 32. Zitiert nach: Jad Adams: Women and the Vote. A World History. Oxford University Press, Oxford 2014, ISBN 978-0-19-870684-7, Seite 395.
  15. a b c Pavel Maškarinec: Mongolia: Transformation of Women's Representation. In: Susan Franceschet et al. (Hrsg.): The Palgrave Handbook of Women's Political Rights. Palgrave Macmillian Limited, London 2018, S. 713.
  16. Jad Adams: Women and the Vote. A World History. Oxford University Press, Oxford 2014, ISBN 978-0-19-870684-7, Seite 397.
  17. D. Stockemer, M. Byrne: Women's Representation Around The World: The Improtance of Women's Participation in the Workforce. Parliamnetary Affairs LXV, 2012, S. 802-821, S. 812, zitiert nach: Pavel Maškarinec: Mongolia: Transformation of Women's Representation. In: Susan Franceschet et al. (Hrsg.): The Palgrave Handbook of Women's Political Rights. Palgrave Macmillian Limited, London 2018, S. 713-727, S. 715.
  18. R. G. Moser: The Effects of Electoral Systems on Women's Representation in Post-communist States. Electoral Studies XX, 2001, S. 353-369, S. 354-356, zitiert nach: Pavel Maškarinec: Mongolia: Transformation of Women's Representation. In: Susan Franceschet et al. (Hrsg.): The Palgrave Handbook of Women's Political Rights. Palgrave Macmillian Limited, London 2018, S. 713-727, S. 715.
  19. K. A. Montgomery: Introduction. In: R. E. Matland, K. A. Montgomery: Women's Access to Political Power in Post-communist Europe. Oxford University Press, Oxford 2003, S. 6, zitiert nach: Pavel Maškarinec: Mongolia: Transformation of Women's Representation. In: Susan Franceschet et al. (Hrsg.): The Palgrave Handbook of Women's Political Rights. Palgrave Macmillian Limited, London 2018, S. 713-727, S. 715.
  20. T. Ginsburg, G. Ganzorig: Constitutional Reform and Human Rights. In: O. Bruun, O. Odgaard: Mongolia in Transition: Old Patterns, New Challenges. Curzon Press, Richmond, UK 1996, zitiert nach: Pavel Maškarinec: Mongolia: Transformation of Women's Representation. In: Susan Franceschet et al. (Hrsg.): The Palgrave Handbook of Women's Political Rights. Palgrave Macmillian Limited, London 2018, S. 713-727, S. 715.
  21. UNICEF 2009, UNDP 2010, 2014, zitiert nach: Pavel Maškarinec: Mongolia: Transformation of Women's Representation. In: Susan Franceschet et al. (Hrsg.): The Palgrave Handbook of Women's Political Rights. Palgrave Macmillian Limited, London 2018, S. 713-727, S. 716, Anmerkung 4.
  22. Pavel Maškarinec: Mongolia: Transformation of Women's Representation. In: Susan Franceschet et al. (Hrsg.): The Palgrave Handbook of Women's Political Rights. Palgrave Macmillian Limited, London 2018, S. 713-727, S. 715, Grafik 48.1.
  23. R. E. Matland, D. T. Studlar: The Contagion of Women Candidates in Single-Member District and Proportional Representation Electoral Systems: Canada and Norway. In: Journal of POlitics LVIII, 1996, S. 707-734, 710, zitiert nach Pavel Maškarinec: Mongolia: Transformation of Women's Representation. In: Susan Franceschet et al. (Hrsg.): The Palgrave Handbook of Women's Political Rights. Palgrave Macmillian Limited, London 2018, S. 713-727, S. 716.
  24. M. L. Krook: Women's Representation in Parlament: A Qualitative Comparative Analysis. In: Political Studies. LVIII, 2010, S. 886-908, zitiert nach: Pavel Maškarinec: Mongolia: Transformation of Women's Representation. In: Susan Franceschet et al. (Hrsg.): The Palgrave Handbook of Women's Political Rights. Palgrave Macmillian Limited, London 2018, S. 713-727, S. 716.
  25. P. Norris: Electoral Engineering. Voting Rules and Political Behavior. Cambridge University Press, Cambridge 2004, S. 187-189, zitiert nach: Pavel Maškarinec: Mongolia: Transformation of Women's Representation. In: Susan Franceschet et al. (Hrsg.): The Palgrave Handbook of Women's Political Rights. Palgrave Macmillian Limited, London 2018, S. 713-727, S. 716.
  26. S. K. Priya: Study Related to Discrimination Against Womnen in Law and in Practice in Political and Public Life, Including During Times of Political Transitions: In Asia Pacific. Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, Genf 2012, zitiert nach Pavel Maškarinec: Mongolia: Transformation of Women's Representation. In: Susan Franceschet et al. (Hrsg.): The Palgrave Handbook of Women's Political Rights. Palgrave Macmillian Limited, London 2018, S. 713-727, S. 715.

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