Benutzerin:Cheryll/Nachbarrecht Österreich

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Nachbarrecht in Österreich

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Das zivilrechtliche Nachbarrecht regelt in Österreich vor allem

  • die Zulässigkeit von Immissionen (§ 364, § 364a ABGB),
  • die Vertiefung des Grundstücks (§ 364b ABGB),
  • die Problematiken des Grenzbaumes (Stamm auf mehreren Liegenschaften) und des Baumes an der Grenze (Wurzeln von fremdem Baum, überhängende Äste, Überhangsrecht, aber kein „Überfallsrecht“) (§ 421, § 422 ABGB) und
  • sonstige Grenzeinrichtungen (z. B. Mauern, Zäune, Hecken).

Von Bedeutung sind ferner die jüngsten Gesetzgebungsakte von 2003 auf diesem Gebiet[1], wonach

  • der Entzug von Licht (z. B. durch hohe, dichte Bäume) und Luft durch ein Nachbargrundstück untersagt werden kann (§ 364 ABGB);
  • der Nachbar, der gemäß § 422 ABGB das Recht hat, überhängende Äste oder auf sein Grundstück wachsende Wurzeln zu entfernen, bei der Ausübung dieses Rechtes fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen hat.

Verwaltungsrecht

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Gesetzgebungskompetenzen

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Das Verfahrensrecht ist im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt, einem Bundesgesetz.[2] Die materiellen Bestimmungen des öffentlichen Nachbarrechts Regelungen zählen hingegen zum Landesrecht (Beispiel: Nö BauO 2014). So findet sich etwa im Landesrecht, was man unter einem „Nachbarn“ zu verstehen hat. Ferner ist dort geregelt, welche Behörden für welche Gesetzesvollziehung zuständig sind.

Behördenzuständigkeiten

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Grundsätzlich ist für Baurecht die Gemeinde zuständig. Für den Betrieb eines Gewerbes hingegen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Die Bezirksverwaltungsbehörde (=BVB) ist die BH = Bezirkshauptmannschaft des jeweiligen Bezirks und in Städten mit eigenem Statut das Magistrat (z.B. Wien, Wiener Neustadt oder St. Pölten). [3].

Inhaltlich ist das Verfahren vor BVB und Gemeinde ähnlich. Es geht um Lärm, Erschütterungen, Gerüche, Wasser,.... Dort wo die BVB zuständig geworden ist, verliert die Gemeinde in diesem Bereich ihre Kompetenz und behält nur mehr jene Bereiche, für die die BVB nicht zuständig wurde. Mit den Worten des Verwaltungsgerichtshofes: Den Baubehörden kommt bei gewerblichen Betriebsanlagen (nur) eine "Restkompetenz" zu, cit. "Soweit der Regelungsinhalt einer Bestimmung der Bauordnung durch die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung erfasst ist, besteht keine gesetzliche Grundlage für die Baubehörde, die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Bauvorhabens nach diesen Bestimmungen zu beurteilen. Soweit der Regelungsinhalt baurechtlicher Vorschriften durch die gewerberechtlichen Vorschriften in diesem Sinne hingegen nicht abgedeckt ist, hat die Baubehörde vor Erteilung der Baubewilligung eine entsprechende Prüfung vorzunehmen"[4] Beispiel: Die BH (als BVB des jeweiligen Bezirks nennen wir ihn Vorderhof) hat bei einer Putzerei aus Hinterhofsdorf als Gewerbebehörde zu prüfen, ob es zu Geruchsbelästigungen kommen könnte. Dadurch wird der Bürgermeister von Hinterhofsdorf für die Gerüche aus dieser Putzerei unzuständig. Als Baubehörde bleibt er jedoch als Restkompetenz zuständig, wenn es etwa um die Statik des Gebäudes geht. Wäre hingegen die Gewerbebehörde (BH Vorderhof) nicht zuständig geworden, so bliebe die Kompetenz für die Geruchsbelästigungen beim Bürgermeister der Gemeinde Hinterhofsdorf. Das ist der Fall etwa bei freien Gewerben oder sonstigen Fällen, wo ein gewerberechtliches Verfahren nicht vorgesehen ist. Es gilt also der Grundsatz: Wenn nichts anderes gilt, so ist die Gemeinde (als 1. Instanz der Bürgermeister, als 2. Instanz der Gemeindevorstand) für subjektiv öffentliche Nachbarrechte als Baubehörde zuständig.[5]

Grundsätzlich braucht jemand, der ein Gewerbe betreiben möchte, eine Betriebsanlagenbewilligung. Als Beispiel für eine Betriebsanlage sollen hier Lokale gewählt werden. Diese nachbarrechtlichen Erwägungen gelten jedoch für alle Arten von Betriebe.[6].

Eine Sonderregelung gibt es für die berühmten österreichischen „Heurigen“, auch genannt Buschenschanken. Hier wurde für jedes Bundesland ein eigenes BuschenschankG erlassen. Wenn die Betriebstätigkeit nicht über den Rahmen dieses Landesgesetzes hinausgeht, so ist keine Gewerbeberechtigung erforderlich. Für nachbarrechtliche Immissionen bleibt daher im Falle von Buschenschenken jedenfalls der Bürgermeister der Gemeinde als Baubehörde zuständig. Wobei der Namen des Lokals nicht relevant ist. Es kann sich auch ein gewerblicher Betrieb „Buschenschank“ nennen. Vielmehr kommt es auf den Umfang der Betriebstätigkeit an.[7]

Nachbarrechtliche Besonderheiten bestehen bei Buschenschanken in Bezug auf die Behördenzuständigkeit: Nicht die Gewerbebehörde (BVB) ist zuständig für das öffentliche Nachbarrecht, sondern die Baubehörde (Gemeinde).[8] Die Kompetenz des Bürgermeisters als Baubehörde umfasst hier alle Elemente aller betrieblichen Abläufe im Rahmen des Buschenschanks. Das ist der Lärm der Gäste aus dem Gastgarten, der Geruch der Speisen, ebenso wie Erschütterungen durch Zulieferungen oder das Klirren der Flaschen. Hier ist zu beachten, dass die Baubehörde zuständig ist für Elemente, die für sich genommen keine Bauwerke wären, etwa Gastgärten. Die Zuständigkeit ergibt sich jedoch aus der Verwendung des Kerngebäudes inklusive des Gastgartens. Der Gastgarten stellt einen betrieblichen Ablauf dar, der einem Bauwerk zugeordnet wird. Eine Prüfung hat daher durch die Baubehörde zu erfolgen. Es sind daher sämtliche vom Gastgarten ausgehenden Emissionen (und die dadurch verursachten Immissionen) in die rechtliche Beurteilung der Baubehörde einzubeziehen.) [9]

Behördenzuständigkeit VOM Lokal / VOR dem Lokal / ZWISCHEN Lokalen

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Auch das hier Gesagte gilt für das Nachbarrecht alle Arten von Betrieben. Es kommt nur gerade bei Lokalen / Gastronomie oft zur Anwendung bzw. überhaupt in Betracht.

Obwohl das Gesagte für alle Betriebsanlagen gilt, so ist doch der wichtigste Anwendungspunkt gastronomische Lokale. Die Gäste der Gastronomie stören die Anrainer weniger beim Besuch des Lokals, als vielmehr, wenn sie kommen oder gehen oder sich vor dem Lokal treffen / rauchen / telefonieren / sich verabschieden uam. Die folgenden Ausführungen gelten sowohl für gewerberechtlich zu genehmigenden Lokale / Gastronomie als auch für solche, die einem vereinfachten Verfahren unterliegen. Bei Buschenschanken (uam.) gilt Anderes. Bei allen Immissionen, die VOM Lokal ausgehen, ist die BVB (siehe oben „Bezirksverwaltungsbehörde“) zuständig, Referat Gewerbe. Hier ist zu denken an Klopfgeräusche beim Betrieb durch anschlagende Türen, Laden, Sesseln. Ebenso kommen in Frage Küchen- und WC-gerüche und vor allem Lärm. Beschwert sich ein Anrainer „wiederholt“, so hat die BVB sich damit auseinanderzusetzen und gegebenenfalls Auflagen zu erteilen oder den Betrieb zu verbieten. An Auflagen kommt z.B. in Frage, dass ein Lokal nur bei geschlossenen Türen und Fenstern zu betreiben ist. Oder dass ein Gastgarten zu einer bestimmten Uhrzeit zu schließen ist uvam. [10]

Die Rechtslage ändert sich, sobald der Gast das Lokal verlässt. Es geht um „nicht strafbares Verhalten, das unzumutbar belästigt“. Dann wird nämlich die Gemeinde für den Lärm zuständig. Lungern die Gäste vor dem Lokal herum, schreien sie gellend, wenn sie zu ihren Autos gehen uvam., so hat der Bürgermeister der Gemeinde für Ruhe zu sorgen. Er kann dies entweder durch geeignete Maßnahmen tun (Schallschutz, Verlegung von Parkplätzen) oder aber, er kann Bundesrecht vollziehen. Und zwar hat er die Möglichkeit, die Sperrstunden des Lokals vorzuverlegen. Auch dafür sind „wiederholte“ Beschweren notwendig, ebenso wie ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (etwa ein Lärmtechnisches Gutachten). Es kann der Bürgermeister die Sperrstunde nach § 113 GewO (Gewerbeordnung) vorverlegen. In den letzten Jahren wurde zu dieser Maßnahme immer wieder gegriffen, nachdem Vorreiter endlich Judikatur zu dieser Bestimmung bis zu den Höchstgerichten ausgefochten hatten. [11] Eine andere Möglichkeit stellt dar, wenn die Gäste sich strafbar machen. Vor oder im Lokal. Wenn etwa Rauschgift gehandelt wird, es zu Schlägereien kommt uvam. Diese Sonderfälle des (gerichtlichen) Strafrechts des Bundesrechts sind sehr umfangreich und können im Rahmen des Nachbarrechts nicht erschöpfend erläutert werden. Eine ungebührliche Lärmerregung hingegen wäre (nur) ein Verwaltungsdelikt (Verwaltungsstrafrecht), das ebenfalls Ländersache ist. Die Regelung erfolgt z.B. in § 1 NÖ PolizeistrafG. Eine Besonderheit, die ebenfalls häufig in Zusammenhang mit Lokalen auftritt, ist, dass der Wirt für den Lärm der Gäste haftet. Denn es wäre an ihm gelegen, für Ruhe zu sorgen. Dasselbe träfe zu, wenn etwa ein Wohnungseigentümer eine Party feiert. Auch er haftet dafür, wenn seine Gäste lärmen, auch wenn er selbst keinen Ton von sich gibt. Hier spricht man von der „Lärmerregung durch Unterlassung“. [12]

ZWISCHEN Lokalen
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Es fehlt noch die Erörterung „zwischen den Lokalen“ (oder sonstigen Betriebsanlagen). Wenn ein Lokal aus einigen miteinander verbundenen Bereichen besteht und der Wirt möchte, dass sie von einem Lokal ins andere wechseln, dann ist dieser Lärm dem Lokalbetreiber zurechenbar und zwar auch dann, wenn er auf öffentlichm Gut stattfindet, und auch dann, wenn betriebsfremde Personen sich in den Gästestrom eingliedern. cit: "Weiters wird die belangte Behörde unter Annahme eines beabsichtigten Gästeflusses von der Clubbinglounge in das Kaffeehaus in ihrer Sachverhaltsermittlung auch den Gästelärm vor der Betriebsanlage zu berücksichtigen haben: Auch wenn Gästelärm vor einer Betriebsanlage nach der ständigen Judikatur des VwGH an sich nicht der Betriebsanlage zugerechnet werden kann, ist in dieser speziellen Konstellation der Lärm der zwecks Lokalwechsel vor der Betriebsanlage befindlichen Gäste, welche durch die Verlängerung der Betriebszeit bis 6 Uhr morgens offenbar in das im selben Haus befindliche und ebenfalls von der Konsenswerberin betriebene Kaffeehaus mit Betriebszeit ab 6 Uhr morgens gelotst werden sollen, sehr wohl der Clubbinglounge zurechenbar. Eben jener Gästelärm, der beim Lokalwechsel entsteht, wird daher bei der Frage der Genehmigungsfähigkeit des Projektes in lärmtechnischer Hinsicht zu beurteilen sein." (VGW-122/008/6830/2014; VGW-122/V/008/6882/2014; VGW-122/V/008/6883/2014; VGW- 122/V/008/6884/2014; VGW-122/V/008/7031/2014; VGW-122/V/008/7032/2014). Findet Lärm zwischen Lokalen verschiedener Betreiber statt, weil die Gäste durch die Lokale ziehen, so unterscheide man: - baurechtlich besteht keine Handhabe (etwa bei Heurigen) - kann der Lärm einem bestimmten Wirten (ohne Gewerbe) zugerechnet werden (sehr schwierig!), könnte man zivilrechtlich gegen ihn vorgehen - kann der Lärm einem gewerblichen Lokal zugerechnet werden (die Zurechnung ist schwierig), so kann der Bürgermeister die Sperrstunde nach Gewerberecht vorverlegen (siehe oben). Grundsätzlich ist zu sagen, dass Lärm beim Lokalwechsel kaum abzustellen ist, wenn es sich um verschiedene Betreiber handelt. Buschenschank Für Buschenschanken sind die Gemeinden zuständig (1. Instanz Bürgermeister, 2. Instanz Gemeindevorstand). Er hat im Rahmen der Bauverhandlung Immissionen zu prüfen. Und zwar handelt es sich dabei nur im Immissionen VOM Lokal (Lärm, Gerüche, Abwasser, Erschütterungen,....) Wie die Gewerbebehörde hat auch er Auflagen zu erteilen oder aber den Betrieb gänzlich zu untersagen. Keine Entsprechung gibt es für Lärm VOR dem Lokal. Dieser Lärm wird im Bauverfahren nicht geprüft und kann daher zivilrechtlich geltend gemacht werden. Zwischen den Lokalen hingegen hat seine Entsprechung etwa in Niederösterreich im § 48 Nö BauO 2014 letzter Satz: Erfolgt eine „verbundene Bewirtschaftung“ mehrerer Objekte durch einen Bauwerber, so ist das im Bauverfahren zu berücksichtigen.

Behördenzuständigkeit Sperrstunde
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Nachbarrechtlich relevant sind vor allem die Nachtstunden und dafür gibt es "Sperrzeiten". Für alle Betriebe (auch z.B. Supermärkte, die nachts beliefert werden oder Bergwerke, die am Wochenende sprengen...), doch auch hier sind sehr oft Lokale die Hauptanwendung. Sperrstunde bedeutet: Es ist das Lokal zu sperren. Es darf sich kein Gast mehr auf dem Betriebsgelände aufhalten. Dass zur Sperrstunde letzte Bestellungen aufgenommen werden oder man langsam beginnt, auszutrinken, - ist zwar weit verbreitet, doch eine Verletzung der Sperrstunden. Man wird vielleicht ein paar Minuten über die Zeit tolerant sein (Stichwort „Strafwürdigkeit der Tat“), doch eher keine 20 Minuten. Sperrstunden sind – mit vielen Ausnahmen vom Land je nach Betriebsart vorgegeben. Gasthäuser haben andere Zeiten als Kaffeehäuser oder Konditoreien. Von diesen Vorgaben gibt es Abweichungen nach vorne in der Zeit oder auch nach hinten. Angenommen ein Gastgarten hätte die Vorgabe lt. Gesetz von 22:00 Uhr. Er liegt jedoch auf einem abgelegenen Landhof. Dort wird er wohl eine Ausnahmegenehmigung bekommen, beliebig länger geöffnet zu haben, weil es niemanden stören kann. Für die Anrainer ist hingegen eher interessant, wann Sperrstunden nach vorne verlegt werden können. Leider ist das komplex und für Buschenschank und Gewerbe verschieden und auch verschieden für einzelne Betriebsflächen. Man unterscheidet abweichende Sperrstunden, die

  • vor der Betriebsaufnahme festgelegt werden,
  • solche die beim Betrieb als Auflage vorgeschrieben werden und
  • solche die § 113 Abs 3 GewO quasi „als Strafe“ vorgeschrieben werden
  • und solche nach dem BuschenschankG

[13][14]

Das bedeutet für den Anrainer, dass er feststellen muss, welche von diesen Möglichkeiten ein Lokal als Bewilligungsgrundlage hat. Sperrstundenvorverlegung als Strafe für den Wirt: Sperrstunden können nicht nur vorverlegt werden, wenn die Gäste sich schlecht benehmen. Verstößt der Wirt immer wieder gegen die Sperrstunden und erhält auch immer wieder rechtskräftige Strafen, so wird die Sperrstunde lt. GewO strafweise vorverlegt, meist um eine Stunde. Das Äquivalent dazu findet man auch im BuschenschankG und zwar in Nö in § 13 Abs. 2 und die Bestimmung ist deutlich strenger als die GewO. Der Buschenschank ist nämlich (auf Zeit) zu schließen. Zuständigkeit, wenn die Sperrstunden nicht eingehalten werden: Bei gewerblichen Lokalen die BVB. Es kann die Polizei verständigt werden, sie kommt, ermahnt oder erstattet eine Anzeige. Bei Buschenschanken hingegen ist der Bürgermeister dafür zuständig. Die Polizei ist ein Hilfsorgan der BVB, nicht jedoch des Bürgermeisters. D.h. ein Bürgermeister kann sich nur selbst auf den Weg machen oder einen Beamten beauftragen, um festzustellen, ob Sperrstunden eingehalten werden. Stellt er eine Verfehlung fest, kann auch der Bürgermeister nicht die Polizei rufen, sondern er kann nur Anzeigen bei der BVB, diesmal als Strafbehörde erstatten. Hat ein Buschenschenker wiederholt gegen Sperrstunden verstoßen, dann kann die BVB sich endlich der Polizei bedienen und „regelmäßige Kontrollen“ anordnen. Dann prüft die Polizei (für eine Zeit, oft einen Monat lang) jeden Tag, ob pünktlich geschlossen wurde. Hält der Wirt die Sperrstunden trotzdem nicht ein, so kann die BVB die Schließung des Lokals auf Zeit oder auf Dauer anordnen (z.B. § 13 Abs 2 Nö BuschenschankG).[15]

Gastgärten sind oft Thema nachbarrechtlicher Auseinandersetzungen. Wohl kein zweiter Aspekt ist so umstritten und vielfältig geregelt, wie Gastgärten. Selbst der Gesetzgeber versuchte in der Vergangenheit Gastgärten immer wieder einer Überprüfung auf Nachbarrechte zu entziehen. Allerdings wurde diese Regelung vom Verfassungsgericht wieder aufgehoben. (Verfassungsgerichtshof, G 17/11‐6, G 49/11‐6) Man unterscheidet Gastgärten auf Betriebsgrund und solche auf öffentlichem Gut und Heurigen-Gastgärten.

Für Gastgärten auf Betriebsgrund ist die BH als Gewerbebehörde zuständig. Sperrstunden für Gastgärten sind sehr oft 22:00 (oder 23:00). Doch können durch die BH oder die Gemeinde spätere oder frühere Sperrstunden bestimmt werden. Immissionen (Lärm, Gerüche,....) aus diesen Gastgärten werden im Rahmen der Gewerbeverhandlung geprüft.

Für Gastgärten auf öffentlichem Grund ist die Gemeinde zuständig. Diese Regeln sind recht unübersichtlich und in jedem Bundesland, oder sogar von Gemeinde zu Gemeinde oder von Betrieb zu Betrieb verschieden. Eine Orientierung für diese Regelungen stellen (Bundes-)Gewerbeordnung, Landesverordnungen, Flächenwidmungspläne und Raumordnungsgesetze oder -verordnungen dar.

Ein Heurigen-Gastgarten stellt kein Bauwerk nach Nö BauO dar. Sein Betrieb erfordert eine Baubewilligung, weil er dem Gebäude, in dem sich der Buschenschank befindet, angegliedert ist. Der Nachbar hat ein Recht auf Akteneinsicht. Er kann aus dem Akt ersehen, ob der Gastgarten in der Baugenehmigung beantragt wurde. Was nicht beantragt wurde, kann auch nicht genehmigt werden. Ein Nachbar kann also durch Akteineinsicht auf der Gemeinde herauszufinden, was genehmigt ist. Für abweichende Benutzung sind hohe Strafen vorgesehen, etwa in Nö bis 10.000 Euro pro Vorfall. Kettenstrafen sind möglich. D.h. der Wirt bezahlt im Extremfall für jeden Tag, den er seinen Gastgarten abweichend von der Baubewilligung betreibt, Strafe. Die Mindeststrafe beträgt 1.000 Euro. (§ 37 NÖ BauO 2014). Eine "Ermahnung" statt einer Strafe ist unzulässig. Die Bauordnungen der Länder haben alle ihre eigenen Straftatbestimmungen. Für die Verhängung der Strafen ist die BVB zuständig. Zur Anzeige verpflichtet ist der Bürgermeister der Gemeinde, doch kann auch jeder Bürger so eine Anzeige bei der BVB (BVB ist meist die BH) erstatten.

Rechtsdurchsetzung

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Abgrenzung Verwaltungsrecht - Verwaltungsstrafrecht - Strafrecht

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Die grundsätzlichen Regelungen zum Verwaltungsrecht stehen im Bundesrecht AVG (Allgemeines Verwaltungsrecht). Die grundsätzlichen Regelungen zum Verwaltungsstrafrecht findet man im Bundesrecht VStG (Allgemeines Verwaltungsstrafrecht). Strafrecht ist im StGB zu finden. Regionale oder konkretisierende Regelungen stehen meist in Spezialgesetzen, oft Landesgesetzen oder Gemeindeordnungen. Gerichtliches Strafrecht i.a. kurz "Strafrecht" ist geregelt im StGB (Strafgesetzbuch) und wird von den Strafgerichten bearbeitet. z.B.: In der NÖ BauO 2014 ist geregelt, dass Lärm als subjektiv öffentliches Recht in der Bauverhandlung hinanzuhalten ist (§ 48).[16] Will jemand einen Betrieb aufmachen, benötigt er eine baurechtliche oder eine gewerberechtliche Prüfung. Für das erste wäre der Bürgermeister zuständig (Verwaltungsrecht), für das zweite die BH (Verwaltungsrecht). Wird der Betrieb ohne Prüfung oder abweichend von der Einreichung betrieben, so wird die Verwaltungs-Strafbehörde zuständig, also meist die BVB. Die BVB kann Strafen verhängen, die oft in Geld bestehen oder Ersatzfreiheitsstrafen. Es gibt aber auch Strafen, die den Betrieb selbst betreffen (Betriebsschließungen, Sperrstundenvorverlegung, ...) [17] Oder Strafen für bestimmte Betriebe, hier Buschenschanken in Nö (§ 13) [18] Weiß jetzt der Betriebsinhaber (etwa aus Gutachten im Bauverfahren), dass er die Gesundheit seiner Nachbarn gefährdet, so haftet er auch strafrechtlich (etwa § 89 StGB).[19]

Verfahrensprüfung

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Ist eine Person der Auffassung, dass verwaltungsrechliche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, kann er den Instanzenzug beschreiten. Sollte kein Rechtsmittel verfügbar sein, so besteht weiters die Möglichkeit, einer Beschwerde, etwa:

  • Dienstaufsichtsbeschwerde: Zuständig für Beschwerden über Beamte ist dessen jeweils hierarisch Vorgesetzter.
  • Gemeindeaufsichtsbeschwerde: Zuständig dafür ist etwa in Niederösterreich die Bezirkshauptmannschaft, Abteilung Gemeindeaufsicht.

Die Einhaltung der Verfahrensvorschriften im Verwaltungsrecht prüft der Volksanwalt. Das gilt sowohl für allgemeine Verwaltungsverfahren als auch für Verwaltungs-Strafverfahren. Die Volksanwaltschaft besteht aus drei Untergruppen, von denen zwei für das Nachbarrecht von Bedeutung sind:

  • Zuständigkeit „vab“ für Baurechtsfragen
  • Zuständigkeit „vac“ für Buschenschank und Gewerbe[20]

Das Ergebnis seiner Prüfung berichtet der Volksanwalt einerseits an den, der sich an ihn gewandt hat, andererseits an die Behörde, die belangt wurde. Stellt er Missstände fest, so berichtet er zusätzlich an den Landtag des Bundeslandes.

  1. BGBl. I Nr. 91/2003
  2. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005768
  3. https://www.oesterreich.gv.at/lexicon/S/Seite.991304.html
  4. https://www.ris.bka.gv.at/JudikaturRechtssaetze.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2016050038_20170216L00
  5. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20001079
  6. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10007517
  7. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20000917
  8. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20001079
  9. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20001079
  10. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10007517
  11. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10007517
  12. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20000518
  13. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20000917
  14. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10007517
  15. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20000917
  16. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20001079
  17. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005768 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10007517
  18. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20000917
  19. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002296
  20. https://volksanwaltschaft.gv.at/kontakt