Benutzer Diskussion:Mepeisen/Inkassounternehmen

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Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von Xipolis in Abschnitt Artikel ist verschoben
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Sonstige Dienstleistungen

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@Unendlicheweiten: Natürlich gibt es ohne Zweifel noch mehr Dienstleistungen als die bereits erwähnten. Du hast nun (allerdings ohne Beleg) die Sicherstellung/Verwertung dargestellt. Um das Durchzusetzen müsste der Gläubiger zunächst seinen vorher vertraglich gesicherten Herausgabeanspruch titulieren. Dann kann mit einer Abschrift des Titels ein Inkassounternehmen beauftragen die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher durchführen lassen. --Xipolis (Diskussion) Benutzer Diskussion:Mepeisen/Inkassounternehmen#c-Xipolis-2016-11-28T22:14:00.000Z-Sonstige Dienstleistungen11Beantworten

@Xipolis:Hallo Xipolis, zu den Sicherstellungen: nein, eines Titels bedarf es da nicht! Beispiel: Fahrzeug-Leasing. Das Fahrzeug gehört dem Leasinggeber. Die Raten werden nicht bezahlt. Der Vertrag wird gekündigt. Der Leasingnehmer wird aufgefordert, das Fahrzeug zurückzugeben. Dem kommt er nicht nach. Der Leasinggeber beauftragt ein Unternehmen mit der Sicherstellung. Der Sichersteller geht auf den Leasingnehmer zu und lässt sich von diesem Schlüssel und Papiere aushändigen. Ganz ohne Titel und ganz ohne Trouble. Gibt der Leasingnehmer das Fahrzeug nicht heraus, dann wird gegen ihn Strafanzeige wegen Unterschlagung gestellt und die Polizei setzt die Sicherstellung durch. Das Fahrzeug wird dann abtransportiert - dorthin, wo der Leasinggeber es haben will. So läuft das. Jeden Tag deutschlandweit dutzendfach.
Belege hierzu: Googeln bringt sehr schnell entsprechende Treffer. Einige davon habe ich hier genannt: Diskussion:Inkassounternehmen#Seriosität. Ich habe die aber absichtlich nicht unter ref-Tag im Text genannt, weil das mehr oder weniger Werbung für einige wenige Anbieter darstellen würde. Das ist aber gängige Praxis und fernab von TF! --Unendlicheweiten (Dialog) Benutzer Diskussion:Mepeisen/Inkassounternehmen#c-Unendlicheweiten-2016-11-28T23:09:00.000Z-Xipolis-2016-11-28T22:14:00.000Z11Beantworten
Zunächst müsste in dem Fall der beauftragte Dienstleister eine Original-Vollmacht vorlegen, ohne diese kann der Besitzer des Fahrzeuges immer zurückweisen. Das Durchsetzen der Sicherstellung ist aber dem Dienstleister bei Weigerung des Leasingnehmers nur mit zumindest einer einstweiligen Verfügung und unter Beisein des Gerichstvollziehers möglich. Die Polizei ist dann lediglich zum Schutz anwesend. Die Polizei alleine kann vor Ort weder die Eigentumsverhältnisse noch die genauen Vertrags- und Besitzverhältnisse klären (und das ist auch nicht die Aufgabe der Polizei). Stellt nun der Dienstleister ohne eine Verfügung oder einen Titel das Fahrzeug sicher, dann verstößt er damit gegen § 858 (verbotene Eigenmacht). Daraus ergibt sich dann die Regelung § 861 (Anspruch wegen Besitzentziehung). Hierbei können sich die beteiligten Mitarbeiter auch der Nötigung strafbar machen, denn die Eigenmacht wurde bereits im Einzelfall als verwerflich (§ 240 StGB) eingestuft. Allerdings kann sich der Leasingnehmer selbst der Unterschlagung strafbar gemacht haben, wenn er das Fahrzeug auf Aufforderung nicht herausgibt, das ist richtig.
Unter der Artikel Diskussion habe ich allerdings keine Belege gefunden und gemeint war natürlich nicht der Verweis auf ein Angebot eines Inkassounternehmens. Normalerweise sollte, wenn es sich hierbei um ein übliches Angebot handelt, sich dann auch eine Belegung finden lassen. --Xipolis (Diskussion) Benutzer Diskussion:Mepeisen/Inkassounternehmen#c-Xipolis-2016-11-29T01:30:00.000Z-Unendlicheweiten-2016-11-28T23:09:00.000Z11Beantworten
@Xipolis:Klar liegen solche Vollmachten vor. Außerdem hatte im Normalfall der Leasinggeber = Fahrzeugeigentümer den Leasingnehmer schriftlich vorab über die bevorstehende Sicherstellung informiert. Ein Gerichtsvollzieher ist nach meiner Kenntnis in der Praxis fast nie erforderlich. Bei den Abläufen, die ich kenne, wird zunächst nur sichergestellt, wenn der Schuldner kooperativ ist. Wenn er dies nicht ist, kassiert er meist eine Strafanzeige. Die Eigentumsverhältnisse sind auch vor Ort gegenüber der Polizei sehr einfach zu klären. Dazu genügt die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II. Die polizeilichen Ermittlungen reichen in fast allen Fällen aus, den Leasingnehmer zur Herausgabe des Fahrzeugs zu bewegen. Der Gerichtsvollzieher wäre die ultima ratio – ist aber wie gesagt nur sehr selten erforderlich. Hinsichtlich eines brauchbaren Beleges werde ich demnächst auf die Suche gehen. Viel wird es dazu aber nicht geben. --Unendlicheweiten (Dialog) Benutzer Diskussion:Mepeisen/Inkassounternehmen#c-Unendlicheweiten-2016-11-29T08:07:00.000Z-Xipolis-2016-11-29T01:30:00.000Z11Beantworten
Nichts gefunden. --Unendlicheweiten (Dialog) Benutzer Diskussion:Mepeisen/Inkassounternehmen#c-Unendlicheweiten-2016-11-29T12:44:00.000Z-Unendlicheweiten-2016-11-29T08:07:00.000Z11Beantworten
Vollmacht, vorab Information, alles OK.
Der GV wird letztlich auch nur dann tätig, wenn eine entsprechende Ermächtigung (Beschluss oder Urteil eines Gerichts oder die Vorlage der notariellen Urkunde in der sich der Leasingnehmer der Zwangsvollstreckung unterwirft) vorliegt. ZB II ist ein Anscheinsbeweis bei dem man vermuten kann, dass der Inhaber der Eigentümer ist. Die Polizei kann aber nicht klären, ob der Vertrag wirksam gekündigt ist und der Leasinggeber zu der der Kündigung berechtigt war.
Die strafrechtlichen Ermittlungen wegen Unterschlagung müssen vom zivilrechtlichen Anspruch auf Herausgabe aber getrennt betracht werden. Beispielsweise liegt keine Unterschlagung vor, wenn die Parteien um die Wirksamkeit der Kündigung des Vertrages streiten. --Xipolis (Diskussion) Benutzer Diskussion:Mepeisen/Inkassounternehmen#c-Xipolis-2016-11-29T14:52:00.000Z-Unendlicheweiten-2016-11-29T12:44:00.000Z11Beantworten

Forderungskauf

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@Unendlicheweiten: Der einzelne vollständige Erwerb von Forderungen, unter expliziten Ausschluss von Rahmenbedingungen die über den jeweiligen Ankauf hinausgehen, zum Eigeninkasso ist nicht reguliert. (Unendlicheweiten: Den vorstehenden Satz verstehe ich nicht!)

Einzeln meint einen einzelnen Kauf unabhängig von der Stückzahl (Plural Forderungen). Vollständig meint hinsichtlich des Kaufs, dass es keine Vorbehalte (mit Ausnahme des tatsächlichen Bestehens der Forderung) über den Kauf und auch keine Finanzierung etc. gibt. Eigeninkasso bedeutet, dass der Käufer auch tatsächlich neuer Gläubiger wird. Es gibt aktuell kein Eingreifen des Gesetzgebers, also keine Regulierung, in diesen Bereich. Tatsächlich muss sich aus dem Kaufvertrag ergeben, dass die Vertragsbedingungen nur für diesen einen Ankauf gelten, denn Rahmenbedingungen führen automatisch zum Factoring und damit zur (erlaubnispflichtigen) Finanzierung. Ansonsten in der BT-Drucksache ab Seite 35 und auch im entsprechenden Beleg. --Xipolis (Diskussion) Benutzer Diskussion:Mepeisen/Inkassounternehmen#c-Xipolis-2016-11-28T22:40:00.000Z-Forderungskauf11Beantworten

Kostenerstattung

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@Unendlicheweiten: @Xipolis:

Bitte um Review :-) Mir fehlen dort derzeit noch Quellenangaben zu zwei Punkten:

A) Besonderheiten der "höheren" Mahngebühren durch Vereinssatzungen und bei öffentlichen Forderungen per Gesetze/Verordnungen. Im Grunde weiß ich, dass es da einige Sonderregelungen gibt, beispielsweise bei städtischen Bibliotheken. Ich bin bei meiner Recherche nach Urteilen usw. aber an die Grenzen gestoßen.

B) Zur erstattungsfähigkeit der Adressermittlungen. Hier würde ich auch gerne, sofern vorhanden, ein Urteil anführen. Ansonsten dürfte denke ich auch der Querverweis in das Kapitel zum Praxishandbuch ausreichend sein. Ob das ausreicht, stelle ich hier mal zur Diskussion, denn da sind leider keine weiteren Quellen benannt.

Ich hoffe, ich habe alles hinreichend belegt und gerade auch bei den nach wie vor strittigen Punkten so neutral we möglich geschrieben. Wichtig war mir beispielsweise die Klarstellung, dass es eine Gebührenspanne gibt und nicht automatisch die 1,3 Gebühr erstattet werden muss. Mit den Sätzen habe ich aber keine Aussage getroffen, was nun richtig ist. Das ist sowieso immer eine Einzelfallentscheidung und da darf man sich als Wikipedia auch nicht positionieren.

Auch wichtig war mir, alle üblicherweise auftauchenden Gebühren anzusprechen. Auch wenn man da ggf. noch sprachlich das ein oder andere überarbeiten muss und auf die anderen Hauptartikel in Wikipedia verweisen muss (Die Querverweise und Belege sind erst mal nur angehangen, müssen dann bei Übernahme korrekt eingebunden werden). Falls etwas fehlt oder verändert werden muss, bitte ich um Info. --Mepeisen (Diskussion) Benutzer Diskussion:Mepeisen/Inkassounternehmen#c-Mepeisen-2016-12-16T01:52:00.000Z-Kostenerstattung11Beantworten

Ich schaue es mir am Wochenende an. --Xipolis (Diskussion) Benutzer Diskussion:Mepeisen/Inkassounternehmen#c-Xipolis-2016-12-16T19:34:00.000Z-Mepeisen-2016-12-16T01:52:00.000Z11Beantworten
Man müsste die Vergütung eines Inkassounternehmens (IU) so darstellen, dass zu unterscheiden ist, zwischen Entgelt, welches der Auftraggeber für die Leistungserbringung dem IU vertraglich schuldet (und dann natürlich die Vergütungsmodelle etc. aufgliedern) und dem Anspruch auf Schadenersatz, den der Gläubiger hat, weil der Schuldner in Verzug ist und der Gläubiger nun ein Inkassounternehmen beauftragt hat. --Xipolis (Diskussion) Benutzer Diskussion:Mepeisen/Inkassounternehmen#c-Xipolis-2016-12-17T02:22:00.000Z-Xipolis-2016-12-16T19:34:00.000Z11Beantworten
Stimme im Prinzip zu. ist die Frage, wie man grundsätzlich in Zukunft aufteilt. Das ist nun so dargestellt, als habe man zukünftig eine Unterteilung in "aus Gläubiger-Sicht" und "aus Schuldner-Sicht". Es gibt ja einige andere Kapitel, die sich auch jeweils aufteilen lassen in "Aus Gläubiger-Sicht" und "Aus Schuldner-Sicht", beispielsweise das Image. Auch andere Themen, wie Ombudsleute und Konfliktlösung könnte man so aufteilen.--Mepeisen (Diskussion) Benutzer Diskussion:Mepeisen/Inkassounternehmen#c-Mepeisen-2016-12-17T12:02:00.000Z-Xipolis-2016-12-17T02:22:00.000Z11Beantworten
Sorry, bin leider nicht dazu gekommen. Habe nur einen alternativen Textvorschlag für die Voraussetzungen des Schadenersatzes gemacht.
Ansonsten würde ich nicht aus der "Sichtweise" von XY schreiben (kein POV!) weil dies zu einer subjektiven Darstellung führen kann. Es gibt bezüglich Erstattung von Inkassokosten Gesetze und dann gerichtliche Entscheidungen, mehr können wir im Grunde diesbezüglich nicht darstellen. --Xipolis (Diskussion) Benutzer Diskussion:Mepeisen/Inkassounternehmen#c-Xipolis-2016-12-19T06:34:00.000Z-Mepeisen-2016-12-17T12:02:00.000Z11Beantworten
Dann Unterteilung in "Gläubiger-Kostenvereinbarung" und "Schuldner-Kostenerstattung"? --Mepeisen (Diskussion) Benutzer Diskussion:Mepeisen/Inkassounternehmen#c-Mepeisen-2016-12-19T09:23:00.000Z-Xipolis-2016-12-19T06:34:00.000Z11Beantworten
Gläubiger-Kostenvereinbarung würde ich es nicht nennen, weil es sich zwischen Gläubiger und Inkassounternehmen um Leistungsempfänger und Leistungserbringer handelt. Abgesehen davon können hier Vergütungen frei vereinbart werden, denn Inkassounternehmen sind nicht an das RVG gebunden.
Und das andere ist dann der Anspruch auf Schadenersatz des Gläubiger gegen den Schuldner. Dabei hat der Gesetzgeber in Bezug auf die Erstattungsfähigkeit der Inkassovergütung nur drei Sachen definiert:
1. Im Mahnverfahren richtet sich der Schadenersatz nach § 91 I ZPO und beträgt max. 25.- €-.
2. Im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich der Schadenersatz nach § 788 ZPO.
3. Außergerichtliche Inkassodienstleistungen sind, solange die Forderung nicht tituliert ist, maximal nach RVG zu erstatten. --Xipolis (Diskussion) Benutzer Diskussion:Mepeisen/Inkassounternehmen#c-Xipolis-2016-12-19T20:22:00.000Z-Mepeisen-2016-12-19T09:23:00.000Z11Beantworten
Was für Überschriften schlägst du alternativ denn vor? Willst du also all die Punkte komplett weglassen oder habe ich dich falsch verstanden? Dann stelle ich wieder die Frage: Wo fängt man an, wo hört man auf mit der Sachdarstellung? Wenn man die Kostenerstattung in irgendeiner Weise anspricht, dann sehe ich keinen Grund, die an Urteilen belegten Varianten und beispielsweise die gängigen Gebührenerfindungen der Inkassozunft anzusprechen und die belegbare allgemeine Rechtsmeinung dazu. Das Thema Kostenerstattung besteht nicht nur aus dem §4 RDGEG. Es besteht auch aus Praxiserfahrungen und deren Konsequenzen, sowie der allgemeinen und nachweisbaren Rechtsmeinung. Wenn man das nicht anspricht, ergibt sich auch wieder die Lücke, die irgendwann wieder mit Falschinformationen gefüllt wird, wie sie hier schon im Artikel teilweise vorhanden waren. Nämlich der Falschinformation, dass jenseits der RVG alles erlaubt sei und auch alles, was so erfunden wird, vom Schuldner zu bezahlen sei. Finde es keine gute Idee, wieder in so eine Situation zu kommen. --Mepeisen (Diskussion) Benutzer Diskussion:Mepeisen/Inkassounternehmen#c-Mepeisen-2016-12-20T22:14:00.000Z-Xipolis-2016-12-19T20:22:00.000Z11Beantworten
Vergütungsmodelle und Verzugsschadenersatzanspruch? Gerichtliche Entscheidungen sind ansonsten auch immer gut. Wenn das RVG nicht anzuwenden ist, gilt das der Anspruch auf Schadenersatz sich begründen muss durch die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung. Ansonsten muss der Gläubiger - auch das ist klar - vor Gericht jeden Cent den er haben will begründen und nachweisen. Ich habe übrigens die Schuldnerverzug (Deutschland)#Voraussetzungen und Schuldnerverzug (Deutschland)#Rechtsfolgen sowie Verzugszinssatz#Rechtslage seit der Schuldrechtsreform und Verzugszinssatz#Verzugszinssatz umfassend überarbeitet und den Abschnitt Verzugszinssatz#Weblinks ergänzt. --Xipolis (Diskussion) Benutzer Diskussion:Mepeisen/Inkassounternehmen#c-Xipolis-2016-12-21T05:18:00.000Z-Mepeisen-2016-12-20T22:14:00.000Z11Beantworten
Bin mit den borgeschlagenen Überschriften einverstanden :-) Ich schaue mir die Überarbeitungen mal an, vor allem auch in Hinblick, ob man nun doppelten Content hat. Inhaltlich war ffür dich aber ansonsten alles ok? Die zwei aus Quellensicht offenen Punkte drin lassen? --Mepeisen (Diskussion) Benutzer Diskussion:Mepeisen/Inkassounternehmen#c-Mepeisen-2016-12-21T11:35:00.000Z-Xipolis-2016-12-21T05:18:00.000Z11Beantworten
Ich komme einfach nicht dazu viel Zeit zu investieren. Ggf. musst Du Dich ohnehin anderen Nutzern auf der Artikelseite erklären; ich bin da liberaler.
Außerdem wären die Artikel Mahnwesen, Forderungsmanagement und Kreditmanagement zu beachten, denn dort sollte alles stehen, wie es bezüglich dem kaufmännischen Mahnwesen und dem Auslagern dieser Bereiche an externe Dienstleister aussieht. Und wie geschrieben, wird in Schuldnerverzug (Deutschland auch sehr gut dargestellt, was die Voraussetzungen sind. Das Ziel ist ja nicht, den gleichen Inhalt an möglichst vielen Stellen redundant abzubilden, sondern dann eher konkret durch die Vorlagen Vorlage:Hauptartikel und Vorlage:Siehe auch sowie durch Wikipedia:Assoziative Verweise die konkreten Informationen anzuführen. Das gilt auch für die Mahnkosten.
Bei Vereinen gilt - ich war einige Jahre selbst in einem kleineren Verein im ehrenamtlichen BGB-Vorstand - bezüglich Mahnkosten genau das selbe wie für alle anderen auch, nämlich das BGB. Der Unterschied, auf den Du Dich beziehst, muss in der Satzung (eine Beitragsordnung reicht nicht aus) ausdrücklich geregelt sein. Und dann sind das rechtlich gesehen Vereinsstrafen, die sich ausschließlich gegen die eigenen Mitglieder richten (die erkennen ja die Satzung auch freiwillig an). Öffentliche Einrichtungen legen ja tatsächlich Gebühren fest, nämlich Mahngebühren durch irgendeine Rechtsverordnung oder eine Satzung, die dann hoheitliche Durchsetzungskraft hat. Das deren Mahngebühren pauschalisiert und höher sind als die reinen Materialauslagen und das Porto liegt daran, dass diese Einrichtungen aus Steuergeldern oder ähnlichem finanziert werden und daher der Schuldner andernfalls die Allgemeinheit schädigen würde. --Xipolis (Diskussion) Benutzer Diskussion:Mepeisen/Inkassounternehmen#c-Xipolis-2016-12-21T22:34:00.000Z-Mepeisen-2016-12-21T11:35:00.000Z11Beantworten
Nachtrag: Bei den öffentlichen Einrichtungen, beispielsweise bei einer Bibliothek gibt es immer eine Satzung oder ähnliches, in der festgelegt ist, welche Verzugsgebühren und welche Kosten für das Schreiben von bspw. schriftlichen Mahnungen verlangt werden. Diese Satzung wiederum sind ermächtigt durch Landesrecht, in den Bekanntmachungen wird dann immer daraufhingewiesen, auf welche Verordnung und welche Gesetzte sich die Einführung (oder Änderung) dieser Satzung (oder wie auch immer es heißen mag) beziehen. Und der Gesetzgeber kann durch Gesetze natürlich festlegen, dass bei einer bspw. schriftlichen Mahnung fünf Euro Gebühren verlangt werden (ganz salopp geschrieben).
Ändere im Artikel wie Du willst, ggf. musst Du das dann anderen gegenüber rechtfertigen. Ansonsten fehlt mir oft die Zeit und wenn ich mal Zeit habe, dann eben nicht immer für Wikipedia. ;-)
Ich selbst kann das nur Abschnittsweise machen und auch das kann dauern. Ansonsten immer die unstrittigen Sachen zuerst. --Xipolis (Diskussion) Benutzer Diskussion:Mepeisen/Inkassounternehmen#c-Xipolis-2016-12-23T01:29:00.000Z-Xipolis-2016-12-21T22:34:00.000Z11Beantworten
Ich kann mir auch vorstellen, dass das Buch von Timo Raffael Beck: Inkassounternehmen und der Erfolg beim Forderungseinzug (siehe Literaturverzeichnis) sehr aufschlussreich sein kann. --Xipolis (Diskussion) Benutzer Diskussion:Mepeisen/Inkassounternehmen#c-Xipolis-2016-12-23T01:43:00.000Z-Xipolis-2016-12-23T01:29:00.000Z11Beantworten
Hier mal als Beispiel Vergütungsmodelle. --Xipolis (Diskussion) Benutzer Diskussion:Mepeisen/Inkassounternehmen#c-Xipolis-2016-12-23T03:38:00.000Z-Xipolis-2016-12-23T01:43:00.000Z11Beantworten
Oben habe ich ja schon zu A) geschrieben.
Zu B) Das sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung nach §§ 280 I, II, 286 BGB. Es muss also einerseits die Notwendigkeit bestehen, die Adresse zu ermitteln und andererseits müssen die entstandenen Kosten im Einzelfall nachgewiesen werden. Flateratekosten oder Grundgebühren für Datenbanknutzung sind nicht umlegbar.
Die 1,3 Gebühr ist eben eine durchschnittliche Tätigkeit Hinsichtlich Aufwand und Komplexität. Die Gebühr kann im Verlauf des Verfahrens auch angepasst werden. --Xipolis (Diskussion) Benutzer Diskussion:Mepeisen/Inkassounternehmen#c-Xipolis-2016-12-23T03:48:00.000Z-Xipolis-2016-12-23T03:38:00.000Z11Beantworten

Benutzer:Mepeisen/Inkassounternehmen#Situation außerhalb Deutschlands

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Ich habe den Abschnitt von der Formatierung aufbereitet. Ich habe allerdings weder die Kenntnisse in den beiden Ländern, noch die Lust die den Abschnitt detaillierter darzustellen. In der Schweiz habe in den Zeitungsabschnitt rausgenommen, da er im Grunde keinen wirklich belastbaren Nachweis bringt. Laut Mitgliederverzeichnis VSI sind es nur 31 und nicht 50 Mitglieder. --Xipolis (Diskussion) Benutzer Diskussion:Mepeisen/Inkassounternehmen#c-Xipolis-2016-12-16T23:12:00.000Z-Benutzer:Mepeisen/Inkassounternehmen#Situation außerhalb Deutschlands11Beantworten

Ich habe den Abschnitt in den Original-Artikel (Inkassounternehmen#Situation außerhalb Deutschlands) übernommen. Etwaige Bearbeitungen dann bitte auf der Artikelseite vornehmen; bei Diskussionsbedarf bitte die Dikussionsseite des Artikels nutzen. --Xipolis (Diskussion) Benutzer Diskussion:Mepeisen/Inkassounternehmen#c-Xipolis-2016-12-19T00:05:00.000Z-Xipolis-2016-12-16T23:12:00.000Z11Beantworten

Advertorials

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Vielleicht sind die beiden gekauften redaktioniellen Beiträge noch zu verwenden hinsichtlich der Eigendarstellung. --Xipolis (Diskussion) Benutzer Diskussion:Mepeisen/Inkassounternehmen#c-Xipolis-2016-12-29T19:04:00.000Z-Advertorials11Beantworten

Artikel ist verschoben

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Bitte beachten, dass der Artikel Inkassounternehmen von mir nach Inkassounternehmen (Deutschland) verschoben worden ist. --Xipolis (Diskussion) Benutzer Diskussion:Mepeisen/Inkassounternehmen#c-Xipolis-2017-03-16T12:40:00.000Z-Artikel ist verschoben11Beantworten

In dem Zusammenhang wurden Österreich und Schweiz in eigene Artikel ausgelagert. --Xipolis (Diskussion) Benutzer Diskussion:Mepeisen/Inkassounternehmen#c-Xipolis-2017-03-16T23:06:00.000Z-Xipolis-2017-03-16T12:40:00.000Z11Beantworten