Benutzer Diskussion:Feliks/DIRUG

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Basisdaten
Titel: Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie
Abkürzung: DiRUG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Registerrecht
Erlassen am: 5. Juli 2021
(BGBl. 2021 Teil I Nr. 52 S. 3338)
Inkrafttreten am: überweiegend 1. August 2022
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) dient der Umsetzung der europäischen Digitalisierungsrichtlinie in Deutschland.

Die EU-Digitalisierungsrichtlinie von 2019 verfolgt das Ziel, durch Verwendung digitaler Mittel die Gründung von Kapitalgesellschaften und Zweigniederlassungen in der EU grenzüberschreitend zu erleichtern und dabei insbesondere den Kosten- und Zeitaufwand der Beteiligten zu senken. Die Richtlinie sah grundsätzlich eine Umsetzungsfrist bis zum 1. August 2021 vor, wobei aber den Mitgliedstaaten eine Option zur Verlängerung bis 1. August 2022 gewährt wurde, wovon Deutschland Gebrauch machte. Geändert wurden zahlreiche Gesetze und Verordnungen, insbesondere das Handelsgesetzbuch, die Bundesnotarordnung, das Beurkundungsgesetz, das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das Gerichts- und Notarkostengesetz, das Bürgerliches Gesetzbuch, das [[Unternehmensregisterverordnung]Wertpapierhandelsgesetz, das Vermögensanlagengesetz, das Publizitätsgesetz, das Umwandlungsgesetz, das Aktiengesetz, das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Genossenschaftsgesetz, das Energiewirtschaftsgesetz, das Entgelttransparenzgesetzes, das Kapitalanlagegesetzbuchs, das Pfandbriefgesetz, das Kreditwesengesetz und das Telekommunikationsgesetz.

Online-Verfahren für Registeranmeldungen bei Kapitalgesellschaften

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Für die Online-Gründung einer GmbH wurde der rechtliche Rahmen für eine notarielle Beurkundung per Videokommunikation geschaffen. Bei der nunmehr möglichen Anmeldung von von Zweigniederlassungen sowie die Einreichung von Urkunden und Informationen vollständig online erledigt werden können. Die Ausgestaltung dieser Online-Verfahren ist von der wurden die in Deutschland bestehenden hohen Standards für das notarielle Beurkundungsverfahren beibehalten.

Wegfall der bisherigen Bekanntmachungen, kostenlose Online-Registereinsicht und Gegenfinanzierung

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Entsprechend der Richtlinie entfallen die bisher in Deutschland üblichen separaten Bekanntmachungen von Registereintragungen in einem vom eigentlichen Registerportal getrennten Bekanntmachungsportal. Vielmehr werden diese nunmehr dadurch bekannt gemacht, dass sie im Registerportal erstmalig online zum Abruf bereitgestellt werden. Die Bereitstellung erfolgt wie bereits zuvor in Echtzeit mit der Eintragung ins Register. Da die Richtlinie auch einen kostenlosen Zugang zu Registerinformationen über das Europäische System der Registervernetzung vorsieht, wird auch auf die bisher erhobenen Abrufgebühren im deutschen Registerportal verzichtet

Da dadurch die Einnahmen des Registerportals wegfielen, musste zur Gegenfinanzierung eine sogenannte Bereitstellungsgebühr geschaffen werden, die die die Firmen und Vereine zusätzlich zur Gebühr für die jeweilige Eintragung bzw. Dokumentenentgegennahme tragen müssen. Die entsprechenden Registergebühren erhöhen sich dadurch um ein Drittel.

Grenzüberschreitender Informationsaustausch

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Aufgrund der Digitalisierungsrichtlinie sind bei deutschen Kapitalgesellschaften im Handelsregister auch Informationen über Zweigniederlassungen in einem anderen EU/EWR-Staat einzutragen.

So ist z.B. eine im EU/EWR-Raum eingetragene ausländische Zweigniederlassung aufgrund einer elektronischen Mitteilung der dortigen Registerstelle vom deutschen Registergericht unverzüglich im Registerblatt der Hauptniederlassung einzutragen, ohne dass es dazu noch einer notariell beglaubigten Registeranmeldung bedarf. Für die Anmeldung und Eintragung von Zweigniederlassungen in Deutschland von einer Kapitalgesellschaft, die dem Recht eines anderen EU/EWR-Staates unterliegt, wurden einige Erleichterungen eingeführt.

Zudem werden erstmalig Regelungen zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch über (zum Beispiel durch einschlägige Vorstrafen) disqualifizierte Geschäftsführer eingeführt.

Einzelnachweise

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Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG), Bundesministerium der Justiz