Benutzer Diskussion:Elkawe/Entsendung für Berufskraftfahrer

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Wichtige Gerichtsurteile für den Berufskraftfahrer


Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom, ist dahin auszulegen, dass, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Vertragsstaaten ausübt, der Staat, in dem er im Sinne dieser Bestimmung in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, derjenige ist, in dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte, die diese Tätigkeit kennzeichnen, seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber im Wesentlichen erfüllt.

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991, ist dahin auszulegen, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat wohnt und dort arbeitslos ist, nachdem sie ihren Pflichtwehrdienst in einem anderen Mitgliedstaat abgeleistet hat, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats unterliegt. (siehe Rn. 37 / vgl. mit BKF)

Bei beiderseits berufstätigen Ehegatten sind die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zeitlich unbeschränkt als Minderung finanzieller Leistungsfähigkeit steuerlich zu berücksichtigen. Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort des anderen Ehegatten unter Beibehaltung der ursprünglichen Familienwohnung als Erwerbswohnung ist unerheblich. (siehe auch Rn. bb)

1. Der Begriff „Hauptbetriebsstätte“ in den Randnrn. 21 ff. des Urteils vom 18. Januar 2001, Skills Motor Coaches u. a. (C‑297/99), ist als der Ort zu definieren, dem der Fahrer konkret zugeordnet ist, d. h. die Einrichtung des Verkehrsunternehmens, von der aus er – im Rahmen der normalen Ausübung seines Dienstes und nicht auf besondere Weisung seines Arbeitgebers – regelmäßig seinen Dienst verrichtet und zu der er bei Beendigung des Dienstes zurückkehrt.
2. Für die Bewertung der Wegezeit im Hinblick auf den Begriff „Ruhezeit“ im Sinne von Art. 1 Nr. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr macht es keinen Unterschied, ob der Fahrer selbst zum Ort der Übernahme eines mit einem Kontrollgerät ausgestatteten Fahrzeugs fährt oder ob er von jemand anderem dorthin gefahren wird.

Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung eines Fahrers, alle sonstigen Arbeitszeiten in das Fahrtenschreiberschaublatt einzutragen, auch gilt für
- die Zeiten, die er auf dem Weg zur Übernahme eines Fahrzeugs verbringt, bei dem ein Kontrollgerät eingebaut und benutzt werden muss und das sich an einem anderen Ort als dem Wohnsitz des Fahrers oder der Hauptbetriebsstätte des Arbeitgebers befindet, und zwar unabhängig davon, ob dieser Weisungen hierzu erteilt hat oder ob der Fahrer wählen konnte, wann und wie er diesen Weg zurücklegt;
- die Zeiten, während deren er vor der Übernahme eines Fahrzeugs, für das diese Verordnung gilt, im Rahmen eines nicht in deren Geltungsbereich fallenden Beförderungsdienstes ein Fahrzeug gelenkt hat.

Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, unter denen die Arbeitnehmer keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort haben, die Fahrzeit, die diese Arbeitnehmer für die täglichen Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten von ihrem Arbeitgeber bestimmten Kunden aufwenden, „Arbeitszeit“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

Reisezeiten, die ein Arbeitnehmer über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus im Interesse des Arbeitgebers aufwendet, hat der Arbeitgeber als Arbeitszeit zu vergüten, wenn das vereinbart oder eine Vergütung "den Umständen nach" zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 BGB). (siehe auch Rn. 14 ff/ vgl. für BKF)

Rn. 27 ff Daraus hat der Gerichtshof gefolgert, dass Bereitschaftsdienst, den ein Arbeitnehmer in Form persönlicher Anwesenheit im Betrieb des Arbeitgebers leistet, in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 93/104 anzusehen ist, unabhängig davon, welche Arbeitsleistungen der Betroffene während dieses Bereitschaftsdienstes tatsächlich erbracht hat (vgl. mit BKF).

3. Der Bereitschaftsdienst, den die Ärzte der Teams zur medizinischen Grundversorgung in Form persönlicher Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung leisten, ist insgesamt als Arbeitszeit und gegebenenfalls als Überstunden im Sinne der Richtlinie 93/104 anzusehen. Beim Bereitschaftsdienst in Form ständiger Erreichbarkeit ist nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen der medizinischen Grundversorgung aufgewandt wird, als Arbeitszeit anzusehen. (siehe auch Rn. 27 ff. / vgl. mit BKF).

1. Die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass der Bereitschaftsdienst, den ein Arzt in Form persönlicher Anwesenheit im Krankenhaus leistet, in vollem Umfang Arbeitszeit im Sinne dieser Richtlinie darstellt, auch wenn es dem Betroffenen in Zeiten, in denen er nicht in Anspruch genommen wird, gestattet ist, sich an seiner Arbeitsstelle auszuruhen, so dass die Richtlinie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer während eines Bereitschaftsdienstes untätig ist, als Ruhezeit eingestuft werden.

1) Die "tägliche Arbeitszeit" im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr umfasst die Lenkzeit, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Bereitschaftszeit, die Arbeitsunterbrechungen sowie die tägliche Ruhezeit, sofern diese eine Stunde nicht überschreitet, falls der Fahrer sie in zwei oder drei Abschnitten nimmt. Die tägliche Arbeitszeit beginnt in dem Moment, in dem der Fahrer nach einer wöchentlichen oder täglichen Ruhezeit den Fahrtenschreiber in Gang setzt, oder, wenn die tägliche Ruhezeit in Abschnitten genommen wird, am Ende der Ruhezeit, deren Dauer acht Stunden nicht unterschreitet. Sie endet zu Beginn einer täglichen Ruhezeit oder, wenn die tägliche Ruhezeit in Abschnitten genommen wird, zu Beginn einer Ruhezeit von mindestens acht zusammenhängenden Stunden.
2) Der Begriff "Tag" im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und Nr. 3821/85 ist als gleichwertig mit dem Begriff "Zeitraum von 24 Stunden" zu verstehen, der sich auf jede Zeitspanne dieser Dauer bezieht, die in dem Moment beginnt, in dem der Fahrer nach einer wöchentlichen oder täglichen Ruhezeit den Fahrtenschreiber in Gang setzt.

Rn. 31 Kann der Kläger während des Be- und Entladens durch Dritte nicht frei über seine Zeit verfügen, sondern muss sich etwa in einer Warteschlange zum Aufrücken bereithalten, leistet er vergütungspflichtige Arbeit iSv. § 611 Abs. 1 BGB. Dazu zählt nicht nur jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient, sondern auch eine vom Arbeitgeber veranlasste oder ihm zuzurechnende Untätigkeit, während derer der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz (zum Begriff des Arbeitsplatzes bei der Beschäftigung als Fahrer oder Beifahrer im Straßentransport sh. Art. 3 Buchst. c RL 2002/15/EG) oder einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle anwesend sein muss und nicht frei über die Nutzung seiner Zeit bestimmen kann, er also weder eine Pause (§ 4 ArbZG) noch Freizeit hat. Diese Voraussetzung ist bei Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst erfüllt (st. Rspr., vgl. nur BAG 19. November 2014 - 5 AZR 1101/12 - Rn. 16 mwN, BAGE 150, 82; 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 - Rn. 28), und zwar auch dann, wenn sich die Notwendigkeit von Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst aus Verzögerungen im Betriebsablauf des zu beliefernden Kunden ergibt. Denn nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber trägt das Wirtschaftsrisiko.

Rn. 27 Das Erfordernis des im Voraus Feststehens soll sicherstellen, dass der Arbeitnehmer sich auf die Pause einrichten und sie auch tatsächlich zur Erholung nutzen kann. Die Ruhepause soll nicht durch kontinuierliche Weiterarbeit überlagert und „vergessen“ werden. Diesem Zweck genügt es, wenn dem Arbeitnehmer Beginn und Dauer der Ruhepause zu Beginn der täglichen Arbeitszeit mitgeteilt werden.

Rn. 22 Der Verpflichtung der Beklagten zur Vergütung der von ihr als Pausen ausgewiesenen Wendezeiten steht § 4 Abs. 4 Anlage 1 BMT-G-O nicht entgegen. Dabei kann offenbleiben, ob die Beklagte die in die Wendezeiten gelegten Pausen auch dann zu vergüten hat, wenn sich die Arbeitnehmer während dieser Pausen weder zur Arbeit bereitzuhalten noch zu arbeiten haben, denn der Kläger war nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts während der Wendezeiten nicht vollständig von der Arbeitspflicht befreit.

Rn. 25 Dazu steht das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. August 1987 (- 4 AZR 128/87 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Fernverkehr Nr. 3) nicht im Widerspruch. In dieser Entscheidung wurden die Zeiten zwischen dem tatsächlichen Eintreffen eines Fernfahrers an der Be- oder Entladestelle und dem vorgegebenen Zeitpunkt des Beginns der Be- und Entladearbeiten als Ruhepausen angesehen, die nach § 2 BMT-Fern nicht zu vergüten waren. Der Fahrer war während dieser Zeiten von sämtlichen Arbeitsleistungen freigestellt und nicht verpflichtet, sich in irgendeiner Form bereitzuhalten oder auch nur erreichbar zu sein. Im Unterschied zum vorliegenden Fall stand dort die Dauer der Zeit bis zum Beginn des Be- und Entladevorgangs und damit die Dauer der Arbeitsunterbrechung jeweils fest, weil der Zeitpunkt für die Aufnahme der Ladetätigkeiten genau vorgegeben war.


vgl. EuGH C-396/13 vom 12.02.2015 – Urteil zu Dienstleistung, Entsendung, Verdienst und Gericht

vgl. EuGH C-315/13 vom 03.12.2014 – Urteil zu Dienstleistung, Entsendung und Anmeldung

vgl. EuGH C-549/13 vom 18.09.2014 – Urteil zu Dienstleistung, Entsendung und Mindest-Verdienst

vgl. EuGH C-184/13 vom 04.09.2014 – Urteil zu Dienstleistung, Rentabilität und Transport

vgl. EuGH C-53/13 vom 19.06.2014 – Urteil zu Dienstleistung, Entsendung und Einkommensteuer

vgl. EuGH C-338/09 vom 22.12.2010 – Urteil zu Dienstleistung, StVZO und Rentabilität

vgl. EuGH C-515/08 vom 07.10.2010 – Urteil zu Dienstleistung, Entsendung und Anmeldung

vgl. EuGH C-346/06 vom 03.04.2008 – Urteil zu Dienstleistung, Entsendung und Tarif, Rn. 25, 35

vgl. EuGH C-383/95 vom 09.01.1997 – Rutten, Rn. 22, 23.

vgl. EuGH C- 37/00 vom 27.02.2002 – Weber, Rn. 42.

vgl. EuGH C-125/92 vom 13.07.1993 – Mulox, Rn. 21 – 23.

vgl. EuGH C-437/00 vom 10.04.2003 – Pugliese, Rn. 17, 18

vgl. EuGH C-438/05 vom 11.02.2007 – Viking zu Kollektivmaßnahmen, Urteil-Leitsatze

vgl. EuGH C-341/05 vom 18.12.2007 – Laval zu Kollektivmaßnahmen , Urteil-Leitsätze

vgl. EuGH C-346/06 vom 03.04.2008 – Rüffert zu Kollektivmaßnahmen , Urteil-Leitsatz

vgl. EuGH C-253/96 vom 04. 12. 1997 - Nachweisrichtlinie, Urteil-Leitsatz 1-3

vgl. EuGH C-450/06 vom 14.02.2008 – Nachprüfungsinstanz; Rn. 48

vgl. EuGH C-317/01 vom 21.10.2003 – Fahrer-Bescheinigung

vgl. EuGH C-43/93 vom 09.08.2015 – Leitsätze wegen Kosten

vgl. EuGH C - 164/99 vom 24.01.2002 - Allgemein Interesse - zum AN Schutz = Mindestlohn rechtens

vgl. BSG B 11 AL 3/04 R vom 29.04.2004 - Fahrer-Bescheinigung

vgl. BVerwG 3 C 49.06 vom 13.09.2007 - Fahrer-Bescheinigung

vgl. BAG 4 AZR 250/08 vom 01. 07. 2009, Rn. 17, 22

vgl. BAG 4 AZR 261/08 vom 01. 07. 2009, Leitsätze

vgl. BAG 4 AZR 573/02 vom 15. 10. 2003, Leitsätze

vgl. BAG 1 AZR 603/01 vom 29.10.2002 – Rn. 20 ff

1. Fehlt es an einer ausdrücklichen arbeitsvertraglichen Bestimmung des Umfangs der Arbeitszeit, darf der durchschnittliche Arbeitnehmer die Klausel, er werde "in Vollzeit" beschäftigt, so verstehen, dass die regelmäßige Dauer der Arbeitszeit 40 Wochenstunden nicht übersteigt.

2. Steht fest (§ 286 ZPO), dass Überstunden auf Veranlassung des Arbeitgebers geleistet worden sind, kann aber der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- oder Beweislast für jede einzelne Überstunde nicht in jeder Hinsicht genügen, darf das Gericht den Mindestumfang geleisteter Überstunden nach § 287 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO schätzen. vgl. BAG 4 AZR 562/91 vom 23.09.1992 – Leitsätze

vgl. BAG 1 ABR 15/99 vom 29.02.2000 – Leitsatz

vgl. BAG 4 AZR 562/91 vom 23.09.1992 – Leitsatz

vgl. BAG 5 AZR 157/09 vom 16.10.2009 – Rn. 10 vgl. BAG 6 AZR 658/85 vom 05.05.1988 – R.13

vgl. BAG 2 AZR 633/88 vom 25.10.1989 – Leitsatz zu Direktionsrecht und ArbZG

vgl. LAG Köln 5 Sa 252/12 vom 03. 08 2012 – Leitsatz zur Darlegung- und Beweislast der Ruhepause

vgl. LAG-Köln 11 SA 148/12 vom 19.06.2012 – Aufzeichnungspflicht und Herausgabeanspruch, Rn. 21 ff.

vgl. LAG Köln 7 Sa 261/12 vom 12.03.2013 – Überlange Ruhepausen, Rn. 55 – 75

vgl. VG-Augsburg AU 5 K 11.783 vom 18.04.2013 – Arbeits- und Ruhezeit Aufzeichnungspflicht, Rn. 3 -8

vgl. BAG, 5 AZR 716/15 vom 29.06.2016 – Mindestlohn und Bereitschaftsdienst

vgl. BAG, 5 AZR 1101/12 vom 19.11.2014 – Mindestlohn und Bereitschaftsdienst

vgl. BAG 5 AZR 347/11 vom 16.05.2012 – Darlegung und den Beweis der Leistung

vgl. BVerfG 1 BvR 1691/13 vom 23.07.2014 - Urteil 1 zu SGB II, Rn. 74, 75

vgl. BVerfG 1 BvR 1044/89 vom 19.10.1993 - Tarifabschlüsse dürfen kein Hungerlohn darstellen

vgl. BVerfG 1 BvL 4,86 vom 29.05.1990 - Steuerfreies Existenzminimum

vgl. OVerwG Berlin 1 B 2.02 vom 10.03.2004 - Mindestlohn auch für nicht tarifgebundene AG

vgl. BGH 1 StR 701/96 vom 22.04.1997 - Wucherähnliches Rechtsgeschäft bei 1/3 unter des Tariflohns

vgl. BAG 5 AZR 303/03 vom 24.03.2004 - Sittenwidriger Lohn

vgl. BAG 5 AZR 527/99 vom 23.05.2001 - Sittenwidriger Lohn im Gebiet, wenn kein Tarifvertrag da ist

vgl. BAG 5 AZR 530/02 vom 28.01.2004 - angemessene Vergütung

vgl. BAG 5 AZR 112/90 vom 26.09.1990 - Tarif-Lohn gilt als übliche Vergütung

vgl. BAG 5 AZR 52/05 vom 28.09.2005 - 3 Mo. kein Std.-Ausgleich – ist Arbeitsvertrag ungültig

vgl. BAG 5 AZR 630/10 vom 18.04.2012 - zu § 138 BGB (Sittenwidrigkeit)

vgl. BAG 2 AZR 211/04 vom 24.02.2005 - Leitsatz zum Ersatzruheta