Benutzer:Zwoenitzer/Testseite2

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Schadstoffklasse Motor Steuersatz
(je 100 cm³ Hubraum) bei Erstzulassung bis 30. Juni 2009
Steuersatz
(je 100 cm³ Hubraum) bei Erstzulassung 1. Juli 2009 - 31. Dezember 2011
Steuersatz
(je 100 cm³ Hubraum) bei Erstzulassung ab 1.  Januar 2012
Bemerkungen
Euro 3 und besser
D3 und besser
Otto 6,75 €  2,00 € je 100 cm³
+ CO2-Zuschlag (2,00 € je g/km über 120 g/km)
2,00 € je 100 cm³
+ CO2-Zuschlag (2,00 € je g/km über 110 g/km)
Diesel 15,44 €  9,50 € je 100 cm³
+ CO2-Zuschlag (2,00 € je g/km über 120 g/km)
9,50 € je 100 cm³
+ CO2-Zuschlag (2,00 € je g/km über 110 g/km)

Zuschlag von 1,20 € pro 100 cm³ für Fahrzeuge ohne Rußfilter der Stufe PM5 (1. April 2007 - 31. März 2011)

Euro 2 Otto 7,36 € 
Diesel 17,25 €  seit 1. April 2007
Euro 1 Otto 15,13 €  seit 1. Januar 2005
Diesel 28,55 €  seit 1. April 2007
nicht schadstoffarm
(Fahren bei Ozonalarm erlaubt)
Otto 21,07 €  seit 1. Januar 2005
Diesel 33,29 €  seit 1. Januar 2005
nicht schadstoffarm
(Fahren bei Ozonalarm nicht erlaubt)
Otto 25,36 €  seit 1. Januar 2005
Diesel 37,58 €  seit 1. Januar 2005
übrige Otto 25,36 €   
Diesel 37,58 €   

Fahrzeuge mit erster Zulassung zwischen 5. November 2008 und 30. Juni 2009 werden für 12 Monate von der Steuer befreit. Erfüllt das Fahrzeug bei der Erstzulassung die Schadstoffklasse Euro 5 oder besser, wird dieses für weitere 12 Monate steuerbefreit, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010. Alle Fahrzeuge, die zwischen dem 5. November 2008 und 30. Juni 2009 erstmals zugelassen wurden, werden nach der Steuerbefreiung mit der geringeren Kfz-Steuer (meist der neuen Kfz-Steuer) besteuert. Pkw mit Erstzulassung bis zum 4. November 2008 werden bis zum 31. Dezember 2012 wie bisher besteuert. Ab 2013 sollen diese Fahrzeuge dann in die Neuregelung einbezogen werden.

Fahrzeuge, die ab dem Tag der Erstzulassung bereits Euro 5 erfüllten, werden ab dem 1. Januar 2009 für 12 Monate steuerbefreit.

Dieselfahrzeuge mit Schadstoffklasse Euro 6 erhalten von 2011 bis 2013 eine Steuerbefreiung von 150 €/Jahr.

Unabhängig von der Schadstoffklasse kann bei Erstzulassungen ab dem 1. Januar 2005 für kein Fahrzeug mehr ein neuer Befreiungszeitraum erwirkt werden.

Schlüsselnummer

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Bei vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellten Fahrzeugpapieren konnte man bei PKW die Steuerklasse aus den letzten beiden Ziffern (= Schadstoffschlüssel) des 6-stelligen Eintrags unter Fahrzeug- und Aufbauart (Ziffer 1) im Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief ablesen. Für danach ausgestellte Papiere ist der entsprechende Wert im Schlüsselwert für die Emissionsklasse (Ziffer 14.1) und dem Klartext für die Nationale Emissionklasse (Ziffer 14) in der Zulassungsbescheinigung Teil 1.

Rußpartikelfilter

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Das vierte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 24. März 2007 BGBl 11/2007 I, S. 356 sieht in § 9a Abs. 1 KraftStG vor, dass die Steuersätze in der Zeit vom 1. April 2007 bis 31. März 2011 nur für Personenkraftwagen mit Dieselmotor und ohne Partikelminderungssystem (Partikelfilter) um 1,20 € je angefangene 100 cm³ Hubraum anzuheben sind (sogenannte Malus-Regelung). Für den Besitzer eines Diesel-Pkw mit 2000 cm³ Hubraum bedeutet das eine Mehrbelastung von insgesamt 24 € pro Jahr.

Diesel-Neuwagen ohne Partikelfilter mit Zulassungsdatum 1. Januar 2007 oder später werden ebenfalls mit dem Steueraufschlag belegt, es sei denn, sie halten den zukünftigen Euro-5-Grenzwert für die Rußpartikelmasse von 0,005 g/km ein.

Gleichzeitig wird die Nachrüstung mit einem Partikelminderungssystem in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 für Personenkraftwagen mit Dieselmotor durch eine befristete Steuerbefreiung in Höhe von 330 € gefördert, wenn die Erstzulassung dieser Fahrzeuge vor dem 1. Januar 2007 lag. Die der Höhe nach befristete Steuerbefreiung beginnt am Tag der Nachrüstung, frühestens jedoch erst am 1. April 2007 und endet, wenn die Befreiung einen Wert von 330 € erreicht hat (§ 3c Abs. 2 KraftStG). Ein Fahrzeug gilt als nachgerüstet, wenn es nach der ersten Anmeldung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen mit einem Partikelminderungssystem ausgerüstet ist.

Zuständig für die Frage, ob ein Fahrzeug besonders partikelreduziert ist, ist nur die Zulassungsbehörde. Sie entscheidet nach der Anlage XXVI zu § 47 Abs. 3a StVZO und bescheinigt die Feststellung der PM-Stufen 1-5 in der Zulassungbescheinigung Teil I unter „Bemerkungen“. Diese Feststellungen werden gleichzeitig an die Finanzbehörden im Datentausch übermittelt. Von dort erhält der Fahrzeughalter dann einen entsprechenden Anpassungsbescheid.