Benutzer:Zieglhar/Badische Verfassungen
Mit Badische Verfassungen sind hier Verfassungen gemeint die im Großherzogtum Baden der Republik Baden oder dem Bundesland Baden im Zeitraum von 1818 bis 1953 Gültigkeit hatten.
Übersicht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In Baden gab es erstmals im Großherzogtum Baden eine Verfassung. Die Badische Verfassung (1818)[1] war vom 22. August 1818 an gültig und wurde 1919 in Folge des Gesetzes, die badische Verfassung betreffend vom 21. März 1919 (GVBl. S. 279) aufgehoben. Mit dem Gesetzes, die badische Verfassung betreffend vom 21. März 1919[2] trat die Verfassung der Republik Baden in Kraft die theoretisch bis 1947 galt, als sie von der Verfassung Südbadens abgelöst wurde. Praktisch wurde sie aber durch die Gleichschaltungsgesetze 1933 für die Zeit des Nationalsozialismus (1933 bis 1945) nicht angewandt. Ebenso wurde sie in der Besatzungszeit nicht angewandt. Die Verfassung des Landes Baden war vom 19. Mai 1947 bis 19. November 1953 in Kraft, wobei sie nur im Land Baden in der französischen Besatzungszone eingeführt wurde.
Die Verfassung der Republik Baden
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Am 16. November 1918 beauftragte die Badische Vorläufige Volksregierung eine Kommission mit der Ausarbeitung eines Verfassungsentwurfs. Der Kommission gehörten an:
- Karl Glockner, Präsident des Badischen Verwaltungsgerichtshofes
- Johann Anton Zehnter, Präsident des Oberlandesgericht Karlsruhe
- Eduard Dietz
- Friedrich Weill, Deutsche Demokratische Partei
Republik Baden
16. November 1918 | Auftrag an Verfassungskommission zur Erstellung eines Entwurfes | |
23.Dezember 1918 | Entwurf der Verfassungskommission der Regierung vorgelegt | |
3. Januar 1919 | Beratung des Verfassungsentwurfs in der Regierung | |
14. Januar 1919 | Regierung legt einen an Dietz angelehnten Entwurf der Nationalversammlung vor | |
19.–21. März 1919 | Debatte in der Nationalversammlung | |
25. März 1919 | 2. Lesung – Nationalversammlung verabschiedet Verfassung | |
13. April 1919 | Zustimmung in der Volksabstimmung über die Verfassung | |
2. Dezember 1919 | Unterausschuss zur Anpassung an die Reichsverfassung (ohne Folgen) |
Am 16. November 1918 beauftragte die Badische Vorläufige Volksregierung eine Kommission mit der Ausarbeitung eines Verfassungsentwurfs. Der Kommission gehörten an:
- Karl Glockner, Präsident des Badischen Verwaltungsgerichtshofes
- Johann Anton Zehnter, Präsident des Oberlandesgericht Karlsruhe
- Eduard Dietz
- Friedrich Weill, Deutsche Demokratische Partei
Regierungskommission zur Beratung des Entwurfs: Haas, Marum, Trunk, Schwarz, Wirth. + Maier von den Räten
Verfassungskommission der Nationalversammlung:
- Dietz (Vorsitz)
- Glockner (Stellvertreter)
- Theodor Friedrich Mayer (Schriftführer) Friedrich Theodor Mayer (1864–1936), deutscher Theologe und Pfarrer und Politiker (DNVP), MdL Baden
- Zehnter (Berichterstatter)
- Verfassung der Republik Baden 1919 bis 1945 ? [vom 21. März 1919] Die demokratische Verfassung von 1919 galt theoretisch bis 1947, als sie von der Verfassung Südbadens abgelöst wurde. Praktisch wurde sie aber durch die Gleichschaltungsgesetze 1933 für die Zeit des Nationalsozialismus nicht angewandt.
[2] Badische Verfassung 1919
Auf Grund einer bei der Nationalversammlung eingereichten Denkschrift von Julius Curtius wurde ein obligatorisches Verfassungsreferendum in der Verfassung verankert.
Vorentwurf der Volksräte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Bereits vor der Wahl der Nationalversammlung — im Dezember 1918 — erschien ein Vorentwurf für die Verfassung der Volksrepublik Baden ausgearbeitet im Auftrag der außerordentlichen Landesversammlung der Volksräte Badens vom 11. XII. 1918 von der Siebener-Kommission. Freiburg im Breisgau 1918 Digitalisat
Siebener-Kommission: Dr. Proesler Hans Proesler ??? , Dr. Max Emil Kraus Emil Max Kraus, Dr. Richard Kleineibst, Emil Baer, Hermann Füg, Siegwart, Neumann ????
Vorentwurf für die Verfassung der Volksrepublik Baden. Ausgearbeitet im Auftrag der außerordentlichen Landesversammlung der Volksräte Badens vom 11.XII.1918 von der Siebener-Kommission.
Freiburg im Breisgau: Guenther, 1918.
1918 setzten die badischen Soldatenräte eine Verfassungskommission ein, die unter Federführung von Dr. Hans Proesler, Mitglied der Politischen Abteilung des Freiburger Soldatenrates, einen Verfassungsentwurf vorlegte. Weitere Mitglieder waren Dr. Max Emil Kraus, Dr. Richard Kleineibst, Emil Baer, Hermann Füg, Siegwart und Neumann. Der eigentlichen Verfassung setzte die Kommission die Grundrechte des werktätigen Volkes voran; das Wahlrecht galt für alle Volksgenossen über 20 Jahren und schloss Frauen ein. Die Räteverfassung blieb ein Entwurf. Realität wurde die Verfassung der Republik Baden vom 21. März 1919.
Die Badische Regierung entschied sich 1919 für den Verfassungsentwurf des sozialdemokratischen Mitglieds des Verfassungausschusses, Rechtsanwalt und Karlsruher Stadtrat Eduard Dietz anstelle des Entwurfs einer Viererkommission von Parlamentariern unterschiedlicher Parteien. Er sah ein Einkammerparlament, eine Kollegialregierung und Volksinitiativen und -entscheide vor.
Die Verfassung wurde nach der Annahme durch die Verfassunggebende Nationalversammlung als einzige der Nachkriegszeit in einer Volksabstimmung bei einer Wahlbeteiligung von nur einem Drittel der Wahlberechtigten bestätigt. Die Verfassung garantierte die staatsbürgerlichen Rechte - Gleichheit vor dem Gesetz, Meinungs-, Versammlungs-, Vereins-, und Gewissensfreiheit. Auch das Frauenwahlrecht war in der Verfassung verankert. Da die badische Verfassung schon am 21. März 1919 in Kraft trat, gehörten Kunigunde Fischer und Clara Siebert zu den ersten weiblichen Abgeordneten in Deutschland.
Die Regierung setzte sich aus den vom Landtag einzeln gewählten Ministern zusammen, alljährlich sollte der Staatspräsident wechseln. Baden wurde eine demokratische Republik unter Betonung der Volkssouveränität. Auch der Volksgesetzgebung wurde eine wichtige Rolle zugewiesen, 80.000 stimmberechtigte Staatsbürger konnten ein Gesetz vorschlagen oder die Abänderung oder Aufhebung eines bestehenden Gesetzes verlangen. Neu waren auch das Recht des Landtags zur Einsetzung von Untersuchungsausschüssen, die Auskunftspflicht der Minister, das Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten, die Vorschrift, dass niemand an der Übernahme eines Mandats gehindert werden durfte sowie die Regelung des Notverordnungsrechts, das der Regierung die Möglichkeit gab, wenn der Landtag nicht tagte, in dringenden Fällen Entscheidungen zu treffen, die dann aber nachträglich vom Landtag genehmigt werden mussten.
Die badische Verfassung war die einzige, die vor der Reichsverfassung verabschiedet wurde, wodurch schon ein halbes Jahr nach dem Inkrafttreten unter anderem der Grundrechtsteil und die Verweise auf das Militärwesen obsolet wurden. Durch die Reichsverfassung vom 11. August 1919 und durch die Ausgestaltung des Finanzwesens wurde der Kompetenzbereich Badens spürbar beschnitten.
Ernst Otto Bräunche 2012
Quelle
Infosystem Ständehaus, Erinnerungsstätte Ständehaus.
Literatur
- Hans Fenske: 175 Jahre badische Verfassung, hrsg. vom Stadtarchiv Karlsruhe, Karlsruhe 1993.
- Eduard Dietz: Entwurf einer neuen badischen Verfassung, Karlsruhe, 1919 [3]]
- leobw
- Detlev Fischer: Die Badische Landesverfassung vom 21. März 1919. Zum 90. Jahrestag ihrer Verkündung. In: Badische Heimat, 2/2009, S. 238–243 PDF
Bei der Wahl zur badischen Nationalversammlung am 5. Januar 1919[3] wurde das Zentrum stärkste Partei vor der SPD. Die Parteien der Weimarer Koalition erreichten zusammen 91,5 % der Stimmen. Am 21. März 1919 beschloss die badische Nationalversammlung einstimmig die neue badische Verfassung,[4] [5]
welche am 13. April durch die erste Volksabstimmung in der deutschen Geschichte mit großer Mehrheit der Abstimmenden angenommen wurde. Sie ist die einzige durch eine Volksabstimmung beschlossene Verfassung der Weimarer Republik. Der Landtag bildet Anfang April 1919 eine Regierung aus Parteien der Weimarer Koalition.
Abstimmungsergebnis
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Erste Ergebnisse der Volksabstimmung [5] vorläufig
- definitv 16. April 1919
- gem. Protokoll weiterhin vorläufig 15. April 1919
- gem. Protokoll 7. Mai 1919 Veröffentlichung der endgültigen Ergebnisse in der Karlsruher Zeitung gem. Schreiben des Innenministeriums vom 25. April
Ergebnis | Ja | Nein | ungültig | Gesamt |
---|---|---|---|---|
Verfassung | 369 433 | 21 244 | 4 361 | 395 038 |
Landtag | 367 331 | 21 273 | 4 489 | 393 093 |
- Verfassung des Landes Baden 19. Mai 1947 bis 19. November 1953
Badisch-württembergische Vereinigung
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Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Beilage zum Protokoll der 1. öffentlichen Sitzung der Badischen Nationalversammlung vom 15. Januar 1919; Anlage 1: Entwurf einer badischen Verfassung.
- Beilage zum Protokoll der 11. öffentlichen Sitzung der Badischen Nationalversammlung vom 19. März 1919. Bericht der Verfassungs-Kommission der Badischen verfassunggebenden Nationalversammlung.
- Beilage zum Protokoll der 14. öffentlichen Sitzung der Badischen Nationalversammlung vom 25. März 1919. Gesetzentwurf. Die Einführung der badischen Verfassung betreffend.
- Beilage zum Protokoll der 17. öffentlichen Sitzung der Badischen Nationalversammlung vom 28. März 1919. Gesetz betreffend die Volksabstimmung....
- Vorentwurf für die Verfassung der Volksrepublik Baden ausgearbeitet im Auftrag der außerordentlichen Landesversammlung der Volksräte Badens vom 11. XII. 1918 von der Siebener-Kommission. Freiburg im Breisgau 1918 Digitalisat der BLB Karlsruhe
- Eduard Dietz: Entwurf einer neuen badischen Verfassung, Karlsruhe, 1919 Digitalisat der UB Heidelberg
- Hans Fenske, Stadt Karlsruhe, Stadtarchiv (Herausgeber): 175 Jahre badische Verfassung, Karlsruhe 1993 ISBN 3–7617–0074–1
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ [1]
- ↑ vom 21. März 1919
- ↑ Badisches Gesetzes- und Verordnungs-Blatt vom 10. Januar 1919
- ↑ Karlsruher Zeitung vom 22. März 1919
- ↑ Protokoll über die 13. öffentliche Sitzung vom 21. März 1919. In: Verhandlungen des badischen Landtags. I. Landtagsperiode (15. Januar 1919 bis 15. Oktober 1921), I. Sitzungsperiode (15. Januar bis 15. Oktober 1919), S. 43