Benutzer:Vokliwe/Dienstlehen
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Als Dienstlehen wird das Lehen eines Ministerialen bezeichnet und in der Geschichtswissenschaft vom "echten" Lehen unterschieden.[1] Während sich beim "echten Lehen" der freie Lehensnehmer aus freien Stücken an seinen Lehensgeber bindet ("echtes Lehen"), wird im Gegensatz dazu das Dienstlehen dem bereits durch Geburt dienstverpflichteten (d. h. Unfreien) als Lehen übergeben.[2] Die tatsächliche rechtliche Ausgestaltung der Dienstlehen und ihre Unterschiede im Einzelnen vom "echten Lehen" sind in der geschichtswissenschaftlichen Debatte umstritten.[3]
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Jan Keupp, Ministerialität und Lehnswesen. Anmerkungen zur Frage der Dienstlehen, in hrsg. von Jürgen Dendorfer,Roman Deutinger: Das Lehnswesen im Hochmittelalter. Forschungskonstrukte – Quellenbefunde – Deutungsrelevanz, (Mittelalter-Forschungen 34), Ostfildern 2010, S. 347-366
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Karl Bosl: Das ius minsterialium, Dienstrecht und Lehnrecht im deutschen Mittelalter, in Karl Bosl, Frühformen der Gesellschaft im mittelalterlichen Europa, München 1964, S. 277-325
- ↑ August von Fürth, Die Ministrialen, Köln 1836, S.429
- ↑ zum wissenschaftlichen Diskurs mit weiteren Nachweisen siehe Jan Keupp, Ministerialität und Lehnswesen. Anmerkungen zur Frage der Dienstlehen, in hrsg. von Jürgen Dendorfer,Roman Deutinger: Das Lehnswesen im Hochmittelalter. Forschungskonstrukte – Quellenbefunde – Deutungsrelevanz, (Mittelalter-Forschungen 34), Ostfildern 2010, S. 347-366