Benutzer:Toblu/SE

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Unter Schadensersatz (auch Schadenersatz) wird in der Rechtswissenschaft der Ausgleich eines erlittenen Schadens durch eine andere Person verstanden. Nach kontinentaleuropäischem Recht kommt der Pflicht zum Schadensersatz kein Strafcharakter zu, vielmehr dient sie dem Schadensausgleich;[1] so besteht ein Anspruch auf Schadensersatz – anders als etwa die Strafbarkeit nach dem (deutschen) Strafgesetzbuch[2] – teilweise ohne Verschulden der anderen Partei und orientiert sich auch in seiner Höhe regelmäßig nur am zurechenbar verursachten Schaden, nicht jedoch an der Schwere des Verschuldens.[1]

Im deutschen Recht sind Ansprüche auf Schadensersatz im zweiten Buch des BGBs und verschiedenen Spezialgesetzen (etwa dem Produkthaftungsgesetz) geregelt; zur Situation in Österreich siehe Rechtslage in Österreich.

Entstehung von Schadensersatzansprüchen

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Das deutsche Schuldrecht kennt verschiedene Schadensersatzansprüche, die meist aus einer gesetzlichen Regelung folgen, aber auch vertraglich vereinbart sein können (sog. Schadensversicherung).[3] Erstere werden üblicherweise in vertragliche Schadensersatzansprüche, die an eine Vertragsverletzung anknüpfen, und gesetzliche, die allgemein dem Ausgleich von Rechtsgutsverletzungen dienen, unterteilt.[4] Im Allgemeinen erfordert ein Anspruch auf Schadensersatz die Verletzung einer vertraglichen Pflicht oder eines geschützten Rechtsguts oder Rechts durch rechtswidriges Tun oder Unterlassen (bei einer entsprechenden Handlungspflicht), das der Anspruchsgegner zu vertreten hat und kausal für einen Schaden geworden ist.[5]

Beispiel: Bei einem fahrlässig mit einem gemieteten Fahrzeug verursachten Verkehrsunfall bestehen gegen den Verursacher gesetzliche Schadensersatzansprüche der Unfallopfer (z. B. nach § 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB) und vertragliche Schadensersatzansprüche des Vermieters (z. B. nach § 280 Abs. 1 iVm § 535 BGB).

Vertragliche Ansprüche

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Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Vertragspflichten ist stets § 280 BGB.[6] Bei einfachem Schadensersatz ist allein Abs. 1 einschlägig; soweit Ersatz für einen Verzögerungsschaden oder Schadensersatz statt der Leistung gefordert wird, treten nach Abs. 2 und 3 weitere Voraussetzungen hinzu.[7] Eine eigenständige Anspruchsgrundlage enthält § 311a Abs. 2 BGB, der allerdings nicht an eine Pflichtverletzung anknüpft, sondern einen Anspruch auf Schadensersatz allein auf den Umstand gründet, dass ein Vertrag wegen anfänglicher Unmöglichkeit nicht erfüllt werden kann und muss.[8] Daneben existieren wenige Sonderregeln wie § 536a BGB.

Einfacher Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB)

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Ein Anspruch auf einfachen Schadensersatz erfordert nach § 280 Abs. 1 BGB stets das Bestehen eines Schuldverhältnisses, wobei auch gesetzliche Schuldverhältnisse wie die Geschäftsführung ohne Auftrag erfasst sind.[9] Ist der Geschädigte nicht selbst Partei des Schuldverhältnisses, so kann ihm ein vertraglicher Anspruch auf Schadensersatz nur dann zustehen, wenn er in den Schutzbereich des Schuldverhältnisses einbezogen ist;[10] siehe Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

Weiterhin muss der Anspruchsgegner eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis verletzt haben. Gemeint ist ein objektiv nicht dem Schuldverhältnis entsprechendes Verhalten,[11] insbesondere die Verletzung von Schutzpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB[12] sowie mangelhafte Leistungen, die zu Einbußen an Rechtsgütern, Rechten und Interessen des Geschädigten führen.[13] Mit dem einheitlichen Begriff der Pflichtverletzung folgt das BGB seit der Schuldrechtsmodernisierung im Jahr 2002 dem Muster des UN-Kaufrechts.[14]

Die Pflichtverletzung muss der Anspruchsgegner nach § 280 Abs. 1 S. 2 darüberhinaus zu vertreten haben. Die Verantwortlichkeit des Schuldners richtet sich dabei grundsätzlich nach § 276,[15] wonach der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Zudem haftet er nach § 278 für das Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter. Aus der negativen Formulierung des § 280 Abs. 1 S. 2 folgt eine Gesetzliche Vermutung zu Lasten des Schuldners.[16]

§ 280 BGB ist auf alle Verträge ohne besondere Regeln zur Mängelhaftung unmittelbar anwendbar, im Kauf- und Werkvertragsrecht nach Gefahrübergang kraft Verweisung (§ 437 Nr. 3, § 634 Nr. 4 BGB).[17]

Da alle übrigen vertraglichen Schadensersatzansprüche zusätzliche Voraussetzungen haben, ist stets eine Abgrenzung zwischen einfachem Schadensersatz und den übrigen Ansprüchen erforderlich, die allerdings teilweise stark umstritten ist.[6] Nach der gesetzlichen Systematik erfasst der einfache Schadensersatz alle Positionen, die weder dem Ersatz von Verzögerungsschäden noch dem Schadensersatz statt der Leistung zuzurechnen sind,[6] damit insbesondere den Schadensersatz wegen Verletzung des Integritätsinteresses des Geschädigten (seines Interesses am Bestand seiner bereits vorhandenen Rechtsgüter),[18] das vor allem bei der Verletzung von Schutzpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB regelmäßig betroffen ist (sofern nicht ausnahmsweise Schadensersatz statt der Leistung nach § 282 BGB begehrt wird[19]).[20] Häufig wird § 280 Abs. 1 im Falle sogenannter Mangelfolgeschäden pauschal für anwendbar erklärt;[21] tatsächlich kann derselbe Schaden aber je nach Fallkonstellation Schadensersatzansprüche neben oder statt der Leistung auslösen, da es etwa im Falle des Schadensersatzes für entgangenen Gewinn darauf ankommt, wann der Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht wird;[18] zur Abgrenzung im Einzelnen siehe Schadensersatz statt der Leistung.

Ersatz des Verzögerungsschadens (§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB)

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Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 Abs. 1, 3, 281–283)

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Auch der Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 281–283 verlangt im Vergleich zu § 280 Abs. 1 das Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen.[22] Insofern ist eine Abgrenzung erforderlich, die in weiten Teilen in der Formulierung, nicht jedoch im Ergebnis umstritten ist.[23] Folgende Abgrenzungsformeln werden vertreten:

  • Dem Schadensersatz statt der Leistung unterfalle derjenige Schaden, der sich aus dem endgültigen Ausbleiben der Leistung ergebe, welches in dem Augenblick feststehe, in dem der Schuldner die Leistung (nach § 275 Abs. 1–3 BGB) nicht mehr erbringen könne oder (wegen § 281 Abs. 4 BGB) nicht mehr erbringen dürfe.[18]
  • Schadensersatz statt der Leistung sei derjenige Schadensersatz, der an die Stelle der geschuldeten Leistung trete.[24]
  • Dem Schadensersatz statt der Leistung unterfalle der derjenige Schaden, der durch eine Nacherfüllung noch abgewendet werden könnte. Es sei danach zu fragen, ob „eine Fristsetzung noch Sinn ergebe“.[24]

Ein Unterschied im Ergebnis besteht hierbei in solchen Fällen, in denen nach erfolglosem Fristablauf ein Integritätsschaden eintritt, da hier nach der ersten Abgrenzungsformel ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung besteht, nach den anderen ein Anspruch auf einfachen Schadensersatz. Dies wirkt sich insbesondere auf das Verhältnis zum Aufwendungsersatz nach § 284 BGB aus, der nur alternativ zum Schadensersatz statt der Leistung geltend gemacht werden kann.

Beispiel: Das von A erworbene Handy ist defekt. Nach erfolglosem Fristablauf ruft er den Händler an und teilt ihm mit, nunmehr Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Als er das Handy daraufhin zu ihm zurückbringen möchte, explodiert es. Die enstandenen Heilbehandlungskosten sind hier nach der ersten Meinung als Schadensersatz statt der Leistung zu ersetzen, da der Schaden durch eine rechtzeitige Nacherfüllung vermieden worden wäre. Nach den übrigen Auffassungen handelt es sich indes um einfachen Schadensersatz, da weder die Leistung hierdurch ersetzt würde, noch der Schaden durch Nacherfüllung abgewendet werden kann. Zwar besteht nach allen Auffassungen ein Anspruch auf Schadensersatz, nach der erstgenannten ist allerdings die Geltendmachung von Aufwendungsersatz nach § 284 BGB nur anstelle des Anspruches auf Schadensersatz möglich.[25] Teilweise wird aus diesem Grund eine teleologische Reduktion des Alternativverhältnisses zwischen Schadensersatz statt der Leistung und Aufwendungsersatz gefordert.[26]

Für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung müssen nach den §§ 281–283 BGB über die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB hinaus die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung erfordert nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB zunächst (in Abgrenzung zu § 283 BGB) das Bestehen eines wirksamen Anspruchs,[27] ferner den erfolglosen Ablauf einer angemessenen und hinreichend bestimmten[28] Frist; nur, wenn der Schuldner innerhalb der gesetzten Frist vollständig und in der geschuldeten Qualität geleistet hat, entfällt der Anspruch auf Schadensersatz.[29] Kommt nach Art der Pflichtverletzung eine Nachfristsetzung nicht in Betracht – etwa bei Unterlassungspflichten[30] –, ist nach § 281 Abs. 3 BGB an ihrer Stelle eine Abmahnung, die ernsthafte Aufforderung, weitere Pflichtverletzungen zu unterlassen,[31] erforderlich; da bereits entstandene Schäden aus der Verletzung einer Unterlassungspflicht allerdings regelmäßig unter § 283 BGB fallen (und dieser für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung auf § 281 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB verweist), wird der Sinn der Vorschrift bestritten.[32] Abmahnung und Fristsetzung bedürfen weder einer besonderen Form noch eines bestimmten Inhalts, insbesondere keine Androhung rechtlicher Konsequenzen.[33] Sie sind nach § 281 Abs. 2 entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung bereits ernsthaft und endgültig verweigert hat oder besondere Umstände die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen, zudem nach einigen Vorschriften des besonderen Schuldrechts, insbesondere den § 440, § 478 Abs. 1 und § 636 BGB.[34]

>> (P): worauf bezieht sich vertretenmüssen?

  • Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Schutzpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB besteht, wenn dem Gläubiger die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zumutbar ist. Dies erfordert stets eine Interessenabwägung, insbesondere im Hinblick auf Gewicht und Häufigkeit der Pflichtverletzung, Verschulden und Wahrscheinlichkeit von Wiederholungen.[35][36] Zu berücksichtigen ist ferner das Vorliegen einer Abmahnung, dass selbst aber keine Voraussetzung für den Anspruch ist.[37]
  • Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 Abs.1 , Abs. 3, 283 BGB

Schadensersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 2 BGB)

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Gesetzliche Schadensersatzansprüche

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...

Umfang des Schadensersatzes

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Verjährung von Schadensersatzansprüchen

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Rechtslage in Österreich

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... Ausnahmsweise kommt eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung oder eine Haftung für rechtmäßiges Verhalten (Gefährdungshaftung) zum Tragen. Verschulden ist ein Zurechnungsmaßstab für eigenes rechtswidriges Verhalten; fremdes Verhalten kann nur in Ausnahmefällen zugerechnet werden. Der Schadenersatzanspruch ist auf Ausgleich des messbaren Schadens gerichtet. Daneben kann beiPersonenschäden Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld (v. a. in Österreich: Schmerzengeld) entstehen. Der Haftung auf Schadenersatz kann ein Mitverschulden des Geschädigten entgegengehalten werden. Die Haftung Dritter entlastet Mithaftende im Verhältnis zu dem Geschädigten nicht. Eventuell können mehrere Haftende als Gesamtschuldner haften.

Gesetzliche Schadensersatzansprüche

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Gesetzliche Schadensersatzansprüche sind in entsprechenden Gesetzen (z. B. §§ 823 ff. BGB) normiert.

Den wichtigsten Fall bildet das Deliktsrecht. § 823 I BGB regelt: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Unter die sonstigen Rechte fallen anerkanntermaßen das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, der berechtigte Besitz, Immaterialgüter sowie Familienrechte. Nicht ersatzfähig sind primäre Vermögensschäden. Vermögensschäden, die durch die Verletzung der genannten Rechtsgüter entstehen, bilden hingegen den praktisch wichtigsten Anwendungsfall des Deliktsrechts.

In diesen Gesetzen wird bestimmt, dass für einen Tatbestand (z. B. Wer … widerrechtlich verletzt …) die Rechtsfolge des Schadensersatzes eintritt (… ist … zum Ersatz des … Schadens verpflichtet).

Gemäß § 823 Abs. 2 BGB ergibt sich die Schadenersatzpflicht auch gegenüber demjenigen, welcher gegen ein Gesetz verstößt, das den Schutz eines anderen bezweckt. Zu diesen sog. Schutzgesetzen gehören bestimmte Strafgesetze im StGB (etwa gegenTötungsdelikte, Körperverletzung und Sachbeschädigung) sowie zahlreiche weitere Gesetze (z. B. über die Produkthaftung).

Vertragliche Schadensersatzansprüche

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Aus Verletzung einer Haupt- oder Nebenleistungspflicht

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Schadensersatzansprüche können sich aus einer Vereinbarung zwischen Anspruchsteller und Anspruchsgegner (Vertrag) ergeben. Durch einen Vertrag können für eine oder beide Vertragsparteien Verpflichtungen begründet werden, für deren Erfüllung gehaftet wird. Diese werden alsLeistungspflichten bezeichnet.

So wird gemäß § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB der Verkäufer einer Sache durch den Kaufvertrag verpflichtet, dem Käufer die Sache mangelfrei zu übergeben (Besitzverschaffung) und das Eigentum an der Sache zu verschaffen (Eigentumsübertragung).

Erfüllt der Verkäufer diese Verpflichtungen verspätet oder überhaupt nicht, so tritt neben die primäre Leistungspflicht die sekundäre Pflicht zum Schadensersatz. Dabei sind entweder der Erfüllungsschaden (z. B. Verzugszinsen, § 288 Abs. 1 BGB) oder derVertrauensschaden (z. B. infolge von im Vertrauen auf die Lieferung getätigten Folgeaufträge, § 284 BGB) zu erstatten.

Aus Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht (auch Schutzpflicht oder weitere Verhaltenspflicht)

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Neben der Erfüllung der Leistungspflichten müssen beide Teile eines Schuldverhältnisses (insbesondere also eines Vertrages, aber auch bei gesetzlichen Schuldverhältnissen) zahlreiche sog. Rücksichtnahmepflichten erfüllen. Diese ergeben sich aus § 241 Abs. 2 BGB und verpflichten jeden Teil des Schuldverhältnisses zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Denn Schuldverhältnisse beschränken sich nicht auf die Herbeiführung eines evtl. geschuldeten Leistungserfolges, sondern sind generell vom Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht § 242 BGB.[38] Gleiches gilt auch für Schuldverhältnisse ohne primäre Leistungspflichten, die ausschließlich Rücksichtsnahmepflichten begründen (von der höchtsrichterlichen RechtsprechungSonderverbindung genannt)[39]. Ein Schuldverhältnis mit Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB kann gem. § 311 Abs. 2, 3 BGB auch vor bzw. ohne Vertragsschluss entstehen. Es handelt sich dann aber um ein gesetzliches Schuldverhältnis. Dieses ist Grundlage für die Haftung ausculpa in contrahendo.

Auch bei Verletzung der Pflichten i. S. d. § 241 Abs. 2 BGB ist der Geschädigte schadensersatzberechtigt. Geschützt wird dabei allerdings nicht seinÄquivalenzinteresse (Interesse an der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung), sondern sein Integritätsinteresse, also sein personen-und vermögensrechtlicher statuts quo. Die allgemeinen Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz wegen Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht sind normiert in §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB (Schadensersatz neben der Leistung), §§ 282, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB (Schadensersatz statt der Leistung).

Seit 2006 gilt in besonderen Fällen bei Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Arbeitsrecht ein Anspruch auf schadenübersteigenden, bestrafenden Schadensersatz (Punitive damages).

Eine erschöpfende Auflistung von Rücksichtnahmepflichten kann nicht erfolgen, da sie zu vielschichtig sind. Ihr Umfang und Inhalt hängen vom jeweiligen Vertragszweck und von normativen Kriterien ab (Verkehrssitte, redlicher Geschäftsverkehr etc.). Zu den wichtigsten Rücksichtnahmepflichten zählen dieLeistungstreuepflichten[40], Aufklärungspflichten undSchutzpflichten[41].

Haftung für Drittschäden

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Einen Sonderfall der vertraglichen Haftung auf Schadensersatz stellt die sogenannte Dritthaftung dar: nicht dem Vertragspartner, sondern einem am Vertrag nicht beteiligten Dritten wird ein Nachteil zugefügt. Hier gibt es verschiedene Fälle:

Wenn etwa infolge von Schimmelbildung in der gemieteten Wohnung (anfänglicher Mangel der Mietsache) nicht der Mieter selbst, sondern sein Kind erkrankt, ist für die Haftung des Vermieters maßgeblich, ob er damit rechnen musste, dass das Kind in der Wohnung wohnt; beiFamilienangehörigen ist dies regelmäßig zu bejahen, anders kann es sich aber bei unberechtigter Untervermietung an Dritte verhalten. („Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“)

Einen weiteren Fall der Dritthaftung bezeichnet die Drittschadensliquidation.

Die §§ 844–846 des BGB befassen sich mit der Haftung für Drittschäden. So wird z.B. gem. § 844 den direkten Hinterbliebenen (Dritten) eines getöteten Unterhaltsverpflichteten ein "Schadenersatz" in Form des ihnen entgangenen Unterhalts zugestanden.

Haftung nur bei eigenem Verschulden

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Beide Grundlagen der Schadenersatzpflicht setzen regelmäßig Verschulden voraus: nur wer schuldhaft zu spät liefert, haftet für den Verzugsschaden (§ 286 Abs. 4 BGB); nur wer schuldhaft das Eigentum eines anderen verletzt, haftet auf Ersatz der beschädigten Sache (§ 823 Abs. 1 BGB). Verschulden ist in § 276 BGB beschrieben als Vorsatz oder Fahrlässigkeit (Abs. 1), Fahrlässigkeit ist wiederum definiert als das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (Abs. 2): wer diese Sorgfaltspflicht nicht beachtet, haftet für den daraus entstehenden Schaden.

Dabei ist unerheblich, ob seine Verletzung der Sorgfaltspflicht in einem aktiven Handeln oder Untätigkeit besteht: wer es unterlässt, vor seinem Haus Schnee zu räumen und zu streuen, haftet für den Schaden, den ein Dritter deshalb bei einem Glättesturz erleidet ebenso wie der, der bei Frosttemperaturen Wasser auf dem Gehweg verschüttet. Die häufig relevanten Verkehrssicherungspflichten stellen den Versuch dar, positive Handlungspflichten aufzustellen, deren Verletzung eine Schadenersatzpflicht auslösen kann.

Haftung für fremdes Verschulden und Gefährdungshaftungen

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Grundsätzlich haftet man nur für eigenes Verschulden, doch dieser Grundsatz ist in mehrfacher Hinsicht durchbrochen: schuldhaftes Handeln vonGehilfen wird unter bestimmten Voraussetzungen dem Auftraggeber wie eigenes zugerechnet, im Einzelnen kommt es allerdings auf die Haftungsgrundlage an. Auch das Handeln schuldunfähiger Kinder oder das Verhalten von Tieren kann Schadenersatzpflichten für die aufsichtspflichtigen Personen begründen.

Bei den Gehilfen ist entscheidend, ob die Schadenersatzpflicht auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage beruht: wer einenGehilfen oder Subunternehmer statt seiner mit der Erfüllung eines Vertrages beauftragt, haftet für dessen Verschulden wie für eigenes (§ 278 BGB): der Vertragspartner kann auf die Qualitätszusage seines Partners bauen. Wo solche vertraglichen Beziehungen fehlen, besteht kein Grund zu solch gesteigerter Rücksicht: § 831 Abs. 1 BGB beschränkt die Eintrittspflicht für von Verrichtungsgehilfen verursachte Schäden auf die Fälle, in denen der Geschäftsherr nicht belegen kann, dass er den Gehilfen sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt hat.

Kinder sind – je nach Alter und Entwicklung unterschiedlich intensiv – zu beaufsichtigen. Die Aufsichtspflichtigen (Eltern, Kindergärtner, Lehrer) haften für die Folgen von Schaden stiftendem Verhalten der Kinder, wenn sie nicht ausreichende Aufsicht belegen können (§ 832 Abs. 1 Satz 2 BGB): der Satz „Eltern haften für ihre Kinder“ ist also in seiner Verkürzung falsch: richtig ist, dass Eltern nur dann haften, wenn ihre Kinder einen Schaden anrichteten, der bei gehöriger Aufsicht unterblieben wäre.

Ähnliches gilt für die Haftung des Tierhalters: der Halter eines gewerblich genutzten Tieres kann einwenden, dass er seiner Aufsichtspflicht genügt hat (§ 833 BGB). Beide Fälle setzen damit Verschulden voraus, wenn auch der Mangel bei der Aufsicht im Gesetz unterstellt wird; diese „Verschuldensvermutung“ kann aber durch den Verantwortlichen widerlegt werden – dies lässt seine Haftung entfallen. Das gilt nicht beim Halter eines Luxustiers, d. h. eines Tieres, das nicht gewerblich gehalten wird. Hier gilt als Sonderfall der Gefährdungshaftung die Tierhalterhaftung.

Anders ist dies erst in den Fällen der echten Gefährdungshaftung: in diesen Fällen, insbesondere der gesetzlichen Schadensersatzansprüche ausStraßenverkehrsgesetz, muss der Geschädigte nur beweisen, dass er beim Betrieb des Kraftfahrzeugs des Schädigers verletzt wurde, um die Haftung des KFZ-Halters gem. § 7 StVG – allerdings (gem. § 12 Abs. 1 StVG) summenmäßig beschränkt – zu begründen. Der Halter könnte sich nur mit dem Einwand wehren, der Unfall beruhe auf höherer Gewalt; ein Verschulden, etwa ein Fahrfehler, ist für seine Haftung auf Schadenersatz nicht erforderlich.

In vergleichbarer Weise bedarf es keines Verschuldens bei Schäden, die sich etwa beim Betrieb von Bahnen (Schienen- oder Schwebebahn § 1 HaftPflG) oder im Bereich der Produkthaftung infolge von Produktfehlern (§ 1 ProdHG) ereignen. Hier wie im Bereich des Straßenverkehrs begründet die mit Eröffnung der Gefahrenquelle gesetzte Gefährdung besondere Sorgfaltspflicht und erübrigt jedes Verschulden.

Kausalität und Ursachenzusammenhang

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Um schadenersatzpflichtig zu werden, muss zwischen der Handlung des Schädigers und dem Schaden ein Zusammenhang bestehen. Man bezeichnet diesen Zurechnungszusammenhang mit dem Begriff der Kausalität. Dabei wird im Schadenersatzrecht zwischen haftungsbegründender (die Verletzungshandlung führt zur Rechtsgutsverletzung) und haftungsausfüllender (die Rechtsgutsverletzung führt zum Schaden) Kausalität unterschieden.

Materiellrechtliche Bedeutung

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Unter Kausalität versteht man im naturwissenschaftlichen Sinne jede für den Erfolgseintritt erforderliche Voraussetzung, bei deren Wegfall also auch der Erfolg entfiele (Conditio-sine-qua-non-Formel). Dieser Grundsatz führt im bürgerlichen Haftungsrecht zu Übersteigerungen: Der Autofahrer, der mit überhöhter Geschwindigkeit zu der Stelle fährt, an der sich der Unfall ereignet, dort sich aber an die Verkehrsregeln hält, wäre in diesem Sinne doch ursächlich für den Unfall, da er bei (immer) ordnungsgemäßem Verhalten zum Unfallzeitpunkt nicht an der Unfallstelle gewesen wäre.

Daher korrigiert die Rechtsprechung diese unbefriedigenden Ergebnisse über das Erfordernis der objektiven Zurechnungsfähigkeit oder Sozialadäquanz: Nur wenn die Voraussetzung unter normalen Bedingungen ohne Hinzutreten besonderer unabsehbarer Ursachen zum Erfolg führt, setzt die zivil- wie strafrechtliche Verantwortlichkeit ein. Aber auch dieses Kriterium ist unscharf: Bei Benutzung einer nur für den Anliegerverkehr zugelassenen Straße ereignet sich ein Verkehrsunfall zwischen zwei durchfahrenden Kfz, durch den der Beifahrer verletzt wird. Nach der Bedingungstheorie ist der Unfall durch Wahl einer zugelassenen Wegstrecke zu vermeiden; auch nach der Adäquanztheorie wäre dieser Schaden dem bewusst StVO-widrig handelnden Fahrer zuzurechnen. Die Lehre vom Schutzzweck der Norm vermeidet dieses unbillige Ergebnis indem sie darauf abstellt, dass es Ziel der Sperrung für den Durchgangsverkehr neben der allgemeinen Verkehrssicherheit war, konkret Unfälle zu vermeiden, die durch erhöhtes Verkehrsaufkommen bedingt sind.

Diese Lehre vom Schutzzweck der Norm wurde zunächst im Zusammenhang mit § 823 Abs. 2 BGB entwickelt: Die Verletzung von Schutzgesetzen ist nur dann haftungsrelevant, wenn mit ihnen konkret der Schutz des verletzten Rechtsgutes bezweckt war. Dieser Grundgedanke wird auch auf vertragliche Ansprüche übertragen: Der Verkäufer eines gebrauchten Kfz hatte wahrheitswidrig Unfallfreiheit zugesichert. Bei einem vom Käufer allein verursachten Unfall wird das Kfz total beschädigt und er selbst verletzt. Der Käufer hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (§ 346 Absatz 1 BGB) Zug um Zug gegen Wertersatz (§ 346 Absatz 2 BGB); Ersatz seines unfallbedingten Personenschadens und der Belastung mit unfallbedingten Verpflichtungen oder Schäden kann er nicht fordern, da diese Ansprüche unfall-, aber nicht täuschungsbedingt sind.

Prozessuale Bedeutung

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Im Zivilprozess gilt der Grundsatz: Jeder muss das für ihn Günstige beweisen. Dabei gelten für haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität unterschiedliche Regeln. Während zu ersterem generell der Geschädigte den Vollbeweis erbringen muss, steht dem Richter die freie Schätzung zu Umfang und Höhe des Schadens zu (§ 287 Abs. 1 ZPO), wenn die übrigen Voraussetzungen für die Haftung erfüllt sind. In derArzthaftung z. B. gelten besondere Regeln zur Beweislast.

Rechtswidrigkeit

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Schließlich muss der Schädiger den Schaden rechtswidrig herbeigeführt haben. Rechtswidrigkeit bedeutet dabei, dass die Verhaltensweise des Schädigers zu den Verhaltensmaßstäben der Rechtsordnung im Widerspruch steht. Im Zivilrecht folgt die Rechtswidrigkeit bei unmittelbaren Verletzungen durch positives Tun regelmäßig aus der Rechtsgutverletzung. Ausnahmsweise muss die Rechtswidrigkeit positiv festgestellt werden, wenn sich diese aufgrund der Weite des gesetzlichen Tatbestandes nicht bereits aus dessen Verletzung ergibt. Dies ist beispielsweise bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (z. B. bei unerlaubter Fotoabbildung etc.) der Fall. In Einzelfällen kann das Handeln aber durch einen Rechtfertigungsgrund wie etwa Notwehr gerechtfertigt sein; dann entfällt die Rechtswidrigkeit und folglich auch die Schadensersatzpflicht. Mittelbare Verletzungshandlungen und Unterlassungen sind nur dann als rechtswidrig anzusehen, wenn der Schädiger hierbei gegen eine Rechtspflicht – z. B. eine Verkehrssicherungspflicht – verstoßen hat.

Probleme kann hierbei das so genannte rechtmäßige Alternativverhalten aufwerfen. Wenn der Schädiger den Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten verursacht hätte, kann der Schadensersatzanspruch entfallen.

Umfang der Schadenersatzpflicht, ihre Minderung

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Das deutsche Recht ist vom Prinzip der Totalrestitution beherrscht. Wenn der Schädiger aus Verschuldens- oder Gefährdungshaftung Schadenersatz schuldet, ist diese Forderung nicht durch Haftungsgrenzen beschränkt: er haftet in unbeschränkter Höhe, sofern nicht für Gefährdungshaftungen spezielle Höchsthaftungsgrenzen bestimmt sind. Das schweizer Recht sieht hingegen eine Minderung der Ersatzpflicht vor, wenn der Schädiger durch eine vollständige Haftung einer Notlage ausgesetzt werden würde und er nicht wenigstens grobfahrlässig gehandelt hat (Art. 44 Abs. 2 OR).

Anders als im anglo-amerikanischem Raum wird nach deutschem Recht mit dem Schadenersatzanspruch dem Geschädigten nicht eine „Strafe“ (exemplary or punitive damages) zugesprochen, sondern nur der „Nachteil“ ausgeglichen, der ihm vom Schädiger zugefügt wurde.[42]

Das deutsche Schadensersatzrecht ist durch den Grundsatz der Naturalrestitution geprägt. Ein Schaden ist der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Zustand und dem Zustand, der ohne das schädigende Ereignis bestünde (§ 249 Abs.1 BGB). Ist z. B. eine Sache beschädigt oder ein Körper verletzt worden, sind die Instandsetzungskosten bzw. die Heilungskosten zu ersetzen. Es ist aber nicht der Zustand herzustellen, der vor dem schädigenden Ereignis bestand (der sog. „Status quo ante“), sondern eben der (hypothetische) Zustand, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Die Herstellung dieses Zustandes kann nicht nur bei Vermögensschäden, sondern bei Schäden jeder Art (z. B. auch Gesundheitsschäden, Körperschäden) verlangt werden.

Statt Naturalrestitution hat der Geschädigte bei Personen- und Sachschäden nach seiner Wahl auch das Recht, stattdessen den für die Herstellung des fiktiven Zustandes erforderlichen Betrag in Geld (§ 249 Abs.2 BGB) zu erhalten. Auch dies ist ein Fall der Naturalrestitution, weil das Geld wertmäßig ebenfalls auf die Herstellung des hypothetisch bestehenden Zustandes gerichtet ist. Dieser Geldbetrag kann sogar dann gefordert werden, wenn er tatsächlich nicht anfällt (z. B. die Reparaturkosten für einen Kraftwagen, ohne dass die Reparatur tatsächlich durchgeführt wird).

Alternativ zum Kostenersatz für die Wiederherstellung beschädigter Sachen kann nach h.M. die Naturalrestitution durch Ersatzbeschaffung einer vergleichbaren Sache erfolgen (a.A. Fall der Schadenskompensation). Demnach ist der Wiederbeschaffungswert einer beschädigten Sachen zu erstatten. Nicht erstattungsfähig ist deren Neuwert (Ausnahme: Abrechnung auf Neuwagenbasis bei Kfz mit dem „Schmelz der Neuwertigkeit“). Der Geschädigte kann aber auch nicht bloß auf den Zeitwert der Sache verwiesen werden.

Soweit die Herstellung desjenigen Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestünde, nicht möglich ist oder zur Schadlosstellung nicht ausreicht oder der Ersatzpflichtige die Herstellung nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchführt, tritt an die Stelle der Naturalrestitution die Schadenskompensation in Geld. Eine Schadenskompensation erfolgt z. B. bei dem Ersatz des merkantilen Minderwerts beschädigter Kraftfahrzeuge. Bei der Schadenskompensation ist die Schadlosstellung grundsätzlich auf Vermögensschäden beschränkt (§ 253 Abs.1 BGB), soweit nicht das Gesetz ein anderes bestimmt.

Der wichtigste Fall einer Kompensation von Schäden, welche nicht Vermögensschäden sind, ist das Schmerzensgeld. Aus allen Haftungsgrundlagen wird bei Verletzung von Personen ein Schmerzensgeld zugebilligt (z. B. § 253 Abs. 2 BGB, § 8 Satz 2 ProdHG, § 11 StVG).

Im Rahmen der Minderung des Schadensersatzanspruchs zu berücksichtigen ist der Vorteilsausgleich, das heißt die durch das schädigende Ereignis eingetretenen Vorteile.

Berücksichtigt wird im deutschen Zivilrecht auch die Verletzung der Schadensminderungspflicht.

Allerdings kann dem Opfer gem. § 254 Abs. 2 BGB ein evtl. eigenes Verschulden ebenso entgegengehalten werden wie eine von ihm ausgehende Gefährdung. Das Verschulden der Beteiligten wird einander gegenübergestellt. So werden bei Kraftfahrzeugunfällen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Betriebsgefahren die Verschuldensanteile gewichtet. Eine Mitverantwortlichkeit des Geschädigten lässt jedoch nicht die Haftung des Schädigers entfallen, diese tritt nur in Ausnahmefällen hinter dem Eigenverschulden des Geschädigten zurück.

Haben jedoch Sorgfaltspflichtverletzungen Dritter den Schaden (mit-) verursacht, so hat dies keine Auswirkung für den Geschädigten: er kann sich an jeden der Mittäter (§ 830 BGB) oder Verantwortlichen (§ 840 BGB) halten und von diesem den gesamten Schadenersatz fordern, ohne aus der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners Nachteile zu ziehen. Diese Auseinandersetzung verlagert der Gesetzgeber in das Lager der zum Schadenersatz verpflichteten (§ 830 Abs. 1, § 840 Abs. 1 mit § 426 BGB).

Verjährung von Schadensersatzansprüchen

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Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen richtet sich nach dem sog. Grundsatz der Schadenseinheit. Möchte sich danach der Geschädigte die Möglichkeit erhalten, den Schädiger auch wegen erst später eintretenden Schäden noch in Anspruch nehmen zu können, muss er zeitnah zum Eintritt eines ersten Schadens aus der unerlaubten Handlung ein Feststellungsurteil erstreiten, in dem die Haftung des Schuldners dem Grunde nach festgestellt wird.

Rechtslage in Österreich

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Die grundsätzlichen Regeln des Schadenersatzrechts nach österreichischem Recht befinden sich in §§ 1293 bis 1341 ABGB. Es gelten dieselben Grundsätze wie in Deutschland, das heißt, dass Voraussetzung ein ursächliches, rechtswidriges und schuldhaftes Handeln des Schädigers ist. In gleicher Weise ist ein Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen. Auch hier gibt es für bestimmte gefährliche Anlagen und Einrichtungen eine vom Verschulden unabhängige Gefährdungshaftung.

Im Einzelnen wird zwischen positivem Schaden und entgangenem Gewinn und bezüglich der Rechtswidrigkeit zwischen Schadenersatz ex delicto (deliktischer Schadenersatz) und Schadenersatz ex_contractu (Strg+Klick)">ex_contractu (Strg+Klick)">ex_contractu (Strg+Klick)">'''''ex contractu''''' (vertraglicher Schadenersatz) unterschieden. Dies ist im österreichischen Recht insbesondere für die Beweislast, die Gehilfenhaftung und die Haftung für reine Vermögensschäden von Bedeutung.

Dies gilt auch für die Regelung in Russland.


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  • Stephan Lorenz: Grundwissen Zivilrecht: Schadensarten bei der Pflichtverletzung (§ 280 II, III BGB), in: JuS 2008, S. 203–206.


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Einzelnachweise

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  1. a b Hans Brox/Wolf-Dietrich Walker: Allgemeines Schuldrecht, 30. Auflage 2004, § 28 Rn. 2.
  2. Vgl. Rolf Schmidt: Strafrecht – Allgemeiner Teil, 6. Auflage 2007, 492: „Es gilt der aus dem Rechtsstaatsprinzip und der Menschenwürde abgeleitete Grundsatz: Keine Strafe ohne Schuld (nulla poena sine culpa).“
  3. Creifelds Rechtswörterbuch, 19. Auflage 2007, Schadensersatz.
  4. Hans Brox/Wolf-Dietrich Walker: Allgemeines Schuldrecht, 30. Auflage 2004, § 28 Rn. 1.
  5. Hans Brox/Wolf-Dietrich Walker: Allgemeines Schuldrecht, 30. Auflage 2004, § 28 Rn. 3–9.
  6. a b c Arnd Arnold: Die Abgrenzung der Schadensarten nach § 280 BGB, in: ZJS 1/2009, S. 22.
  7. Stephan Lorenz: Grundwissen Zivilrecht: Schadensarten bei der Pflichtverletzung (§ 280 II, III BGB), in: JuS 2008, S. 203.
  8. Vgl. Dirk Looschelders: Schuldrecht. Allgemeiner Teil, 5. Auflage 2007, Rn. 656 f.
  9. Dirk Looschelders: Schuldrecht. Allgemeiner Teil, 5. Auflage 2007, Rn. 554.
  10. Dirk Looschelders: Schuldrecht. Allgemeiner Teil, 5. Auflage 2007, Rn. 569.
  11. Jan Kropholler, in: Ders.:Studienkommentar BGB, 8. Auflage 2005, § 280 Rn. 3.
  12. Dirk Looschelders: Schuldrecht. Allgemeiner Teil, 5. Auflage 2007, Rn. 566.
  13. Dirk Looschelders: Schuldrecht. Allgemeiner Teil, 5. Auflage 2007, Rn. 570.
  14. Jan Kropholler, in: Ders.:Studienkommentar BGB, 8. Auflage 2005, § 280 Rn. 2.
  15. Jan Kropholler, in: Ders.:Studienkommentar BGB, 8. Auflage 2005, § 280 Rn. 6.
  16. Dirk Looschelders: Schuldrecht. Allgemeiner Teil, 5. Auflage 2007, Rn. 558.
  17. Jan Kropholler, in: Ders.:Studienkommentar BGB, 8. Auflage 2005, § 280 Rn. 1.
  18. a b c Stephan Lorenz: Grundwissen Zivilrecht: Schadensarten bei der Pflichtverletzung (§ 280 II, III BGB), in: JuS 2008, S. 203 (S. 204).
  19. Jan Kropholler, in: Ders.:Studienkommentar BGB, 8. Auflage 2005, § 280 Rn. 1.
  20. Arnd Arnold: Die Abgrenzung der Schadensarten nach § 280 BGB, in: ZJS 1/2009, S. 22 (S. 27).
  21. Vgl. Harm Peter Westermann/Peter Bydlinski/Ralph Weber: BGB-Schuldrecht – Allgemeiner Teil, 5. Auflage 2003, Rn. 9/10 a. E.
  22. Jan Kropholler, in: Ders.:Studienkommentar BGB, 8. Auflage 2005, § 280 Rn. 9.
  23. Arnd Arnold: Die Abgrenzung der Schadensarten nach § 280 BGB, in: ZJS 1/2009, S. 22 (S. 25, 28).
  24. a b Vgl. Arnd Arnold: Die Abgrenzung der Schadensarten nach § 280 BGB, in: ZJS 1/2009, S. 22 (S. 25).
  25. Vgl. Arnd Arnold: Die Abgrenzung der Schadensarten nach § 280 BGB, in: ZJS 1/2009, S. 22 (S. 25 f.).
  26. Vgl. Arnd Arnold: Die Abgrenzung der Schadensarten nach § 280 BGB, in: ZJS 1/2009, S. 22 (S. 26).
  27. Felix Hütte/Marlena Helbron: Schuldrecht – Allgemeiner Teil, 4. Auflage 2007, Rn. 714.
  28. Astrid Stadler, in: Othmar Jauernig (Hg.): Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Auflage 2007, § 281 Rn. 6.
  29. Astrid Stadler, in: Othmar Jauernig (Hg.): Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Auflage 2007, § 281 Rn. 7.
  30. Martin Schmidt-Kessel, in: Hanns Prütting/Gerhard Wegen/Gerd Weinreich (Hg.): BGB – Kommentar, 2. Auflage 2007, § 281 Rn. 7.
  31. Astrid Stadler, in: Othmar Jauernig (Hg.): Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Auflage 2007, § 281 Rn. 8.
  32. Vgl. Felix Hütte/Marlena Helbron: Schuldrecht – Allgemeiner Teil, 4. Auflage 2007, Rn. 728.
  33. Martin Schmidt-Kessel, in: Hanns Prütting/Gerhard Wegen/Gerd Weinreich (Hg.): BGB – Kommentar, 2. Auflage 2007, § 281 Rn. 8.
  34. Martin Schmidt-Kessel, in: Hanns Prütting/Gerhard Wegen/Gerd Weinreich (Hg.): BGB –Kommentar, 2. Auflage 2007, § 281 Rn. 15.
  35. Hans Brox/Wolf-Dietrich Walker: Allgemeines Schuldrecht, 30. Auflage 2004, § 25 Rn. 5.
  36. Dirk Looschelders: Schuldrecht. Allgemeiner Teil, 5. Auflage 2007, Rn. 635.
  37. Hans Brox/Wolf-Dietrich Walker: Allgemeines Schuldrecht, 30. Auflage 2004, § 25 Rn. 6.
  38. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl. (2007), § 241, Rn. 6.
  39. Ausführlich und insgesamt mehr als 100 Sonderverbindungen aufzählend: Krebs, Peter: Sonderverbindung und außerdeliktische Schutzpflichten, München, 2000.
  40. BGH, NJW 1983, 998.
  41. BGH, NJW 1983, 2813 (2814).
  42. Vgl. zu den Unterschieden zwischen deutscher und amerikanischer Rechtstradition etwa Paul D. Carrington, Punitive Damages- The American Tradition Of Private Law, in Humbold-Forum Recht, HFR 2004, Beitrag 7, Seite 1


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