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Dschihad im zwölferschiitischen Islam

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Die imamitische Dschihadlehre unterscheidet sich lediglich in einzelnen Aspekten von der sunnitischen. Den wesentlichen Unterschied bildet zum einen die Frage nach der Person, die dazu legitimiert ist, diesen Kampf anzuführen. Zum anderen besteht ein Unterschied in der Priorität, die dem Kampf gegen die Aufständischen (buġāt) zugewiesen wird, wobei die speziell schiitische Definition dieses Begriffs zum Tragen kommt.

Legitimation zur Leitung des Dschihad

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Entwicklung der Rechtslehre unter den Buyiden (945-1055) und Ilchaniden (1258-1353)

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Von zentraler Bedeutung für den schiitischen Islam ist die Ansicht, dass die Geschicke der islamischen Gemeinschaft einzig durch den Imam bzw. einen von ihm erwählten Repräsentanten (sāfir) geleitet werden können. Somit ist auch der Kampf auf dem Wege Gottes mit dem Ziel, die Menschheit zum Glauben an Gott aufzurufen und den islamischen Herrschaftsbereich zu erweitern, eine religiöse Pflicht, die nur unter der Leitung des Imam zur Geltung kommt.[1]
Eine Ausnahme stellt die Abwehr feindlicher Angriffe dar: Der einflussreiche schiitische Gelehrte Abū Ǧaʿfar aṭ-Ṭūsī (gest. 1067)[2] verwies darauf, dass die Verteidigung der eigenen Heimat eine individuelle Pflicht (farḍ al-ʿayn) darstellt, die auch in Abwesenheit des Imam bestehen bleibt. Dieser Kampf sei allerdings kein Dschihad im engeren Sinne, da dieser den Aufruf zur Unterwerfung unter die göttliche Führung zum Ziel hat und die schon erwähnte Führung durch den Imam oder einen seiner Repräsentanten voraussetzt.[3][4]

Die durch die in Folge der Verborgenheit des zwölften Imam entstandene Abwesenheit eines aus schiitischer Sicht legitimen Herrschers bedingte, ursprünglich amilitärische Haltung der Schia und die damit einhergehenden Entwicklung des schiitischen Taqiyya-Konzepts wurde schon unter der Herrschaft der schiitischen Buyiden und der anrückenden Bedrohung durch die sunnitischen Seldschuken im eben erwähnten Sinne umformuliert.[5] Bis dahin herrschte in der schiitischen Gelehrsamkeit eine Tendenz hin zur Aufschiebung jeglicher militärischer Formen des Kampfes bis zur Rückkehr des zwölften Imam und zur Betonung spiritueller, nicht-militärischer Auslegungen des Dschihadkonzepts vor.[6] Ihre Relevanz behielt die juristische Entwicklung unter den Buyiden auch unter der Herrschaft der Ilchaniden bei. Unter deren Herrschaft wurde Ṭūsīs Lehre insbesondere durch Dschamāl ad-Dīn al-Hillī (gest. 1325)[7] und al-Muḥaqqiq al-Ḥillī (gest. 1277)[8] weiterentwickelt.[5] Letzterer brachte in seinen Šarāʾi al-Islām den Standpunkt hervor, dass die Teilnahme am Dschihad für eine Person verpflichtend ist, wenn sie durch einen gerechten Herrscher (imām ʿādil) dazu aufgerufen wird. Diese Pflicht entfällt unter einem ungerechten (ǧāʾir) Oberhaupt, sofern es sich nicht um die Verteidigung des eigenen Territoriums vor feindlichen Übergriffen handelt.[9][10] Diese Auffassung wurde auch von Dschamāl ad-Dīn al-Hillī aufgegriffen.[11]
Inwiefern bei diesen der Begriff des "Imam" gebraucht wird, ist unklar: Lambton zufolge handelt es sich nicht um den spezifisch schiitischen Titel, sondern um den – auch im sunnitischen Islam geläufigen – Herrscherbegriff schlechthin.[12] Daraus folgernd handele es sich um eine rein theoretische Angabe und somit eine Einschränkung des Dschihad auf defensive Kriegsführung, da nach allgemeiner schiitischer Lehre die Bedingungen einer gerechten Herrschaft nur in Anwesenheit einer der zwölf Imame gegeben seien. Der Kampf gegen die Schriftbesitzer, die Polytheisten und die buġāt, i.e. die drei Personengruppen, gegen die sich al-Muḥaqqiq zufolge der Kampf zu wenden habe, sei somit bis zur Rückkehr des verborgenen Imam aufgeschoben.[13] Kohlberg hingegen bringt die These hervor, dass der Personenkreis, auf den sich der Begriff des Imam hier beziehe, die schiitische Gelehrsamkeit sei. Diese Ansicht fußt auf der Auffassung sowohl Dschamāl ad-Dīn al-Hillīs, als auch al-Muḥaqqiq al-Ḥillīs, dass in Abwesenheit des verborgenen Imam und bei fehlendem Bedürfnis zur taqiyya die praktische Durchführung der koranischen Strafen den Gelehrten (fuqahāʾ) obliegt. Diese Auffassung erhebe die schiitische Gelehrsamkeit zum Repräsentanten des verborgenen Imam und somit zum Personenkreis, die die Aufgabe zur Leitung des Dschihad habe[14] – eine Stellung, die ihnen erst unter den Kadscharen auch de facto zuteil wurde.

Entwicklung der Rechtslehre unter den Safawiden (1501-1722) und Kadscharen (1779-1925)

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++++++++++++++++++++++++++++++++++++++Safawiden: Kohlberg, S. 81 & Lambton, S. 184-186++++++++++++++++++++++++++++++++++


Die aus dem ursprünglich sunnitischen Ṣafawīya-Orden hervorgegangene gleichnamige, betont anti-sunnitische und im Zuge dessen anti-osmanische Dynastie setzte auf ihrem Herrschaftsgebiet den imamitisch-schiitischen Islam als „Staatsreligion“ durch. Das religiöse Verständnis insbesondere ihres Begründers Schah Ismail I. und seiner fanatischen turkmenischen Anhängerschaft (der sog. Qizilbāš) war hierbei insofern extrem, als dass u.a. Ismail I. nicht nur als Nachkomme (und somit rechtmäßiger schiitischer Thronfolger) der Imame galt, sondern vonseiten der Qizilbāš vergöttert wurde.[15]
Einen Einfluss auf das Dschihadverständnis innerhalb der schiitischen Gelehrsamkeit hatte die Machtübernahme der extrem-imamitischen Safawiden und ihr fortwährender Konflikt mit den Osmanen kaum: „Die Lehren der großen [schiitischen] Gelehrten im Zeitraum der safawidischen Herrschaft scheinen sich von den Lehren al-Muḥaqqiqs [siehe oben] kaum unterschieden zu haben“.[16]



+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++Kadscharen+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

Dschihad gegen die buġāt

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Das schiitische Konzept vom Kampf auf dem Wege Gottes ist wesentlich durch das schiitische Selbstverständnis einer verfolgten und unterdrückten Glaubensgemeinschaft beeinflusst.[17] [<-- Formulierung? Konkreter? Löschen?] Entsprechend gilt als erster Schritt zur Expansion des islamischen Herrschaftsbereichs die Bekämpfung der sunnitischen Umwelt. Eine Erweiterung der Kategorien des Dār al-Islām und Dār al-Ḥarb um das Dār al-Īmān (dt.: "Haus des Glaubens") als Gebiet unter imamitischer Herrschaft wurde schon durch den berühmten schiitischen Theologen und Juristen asch-Schaich al-Mufīd (gest. 1022)[18] unternommen. Laut dieser Definition umfasst das Dār al-Islām all diejenigen Gebiete, die zwar unter islamischer, allerdings nicht zwölferschiitischer Herrschaft stehen. Ihre Eroberung macht die Vorstufe zur Bekämpfung des Dār al-Ḥarb aus.[19]
Die Bewohner des Dār al-Islām gelten nach dieser Definition als Aufständische oder buġāt, deren Bekämpfung eine islamrechtliche Pflicht darstellt. Als buġāt werden all jene definiert, die die Herrschaft des Imam nicht anerkennen bzw. aktiv bekämpfen. Historisch hat die sunnitische Umwelt diese Aufständischen verkörpert, deren Bekämpfung ein zentrales Element der zwölferschiitischen Lehre bildet. Die Bedeutung des Dschihad gegen die Aufrührer geht auch aus der prioritären Behandlung dieser Thematik in den imamitischen Rechtswerken hervor, in denen laut Kohlberg in der Mehrheit der Fälle die Behandlung des Dschihad mit Bezugnahme auf den Kampf gegen die Aufständischen erfolgt.[20]

Den historischen Präzedenzfall für den Umgang mit den buġāt stellt der Kampf ʿAlīs, des ersten der zwölf Imame, gegen die verschiedenen Personengruppen, die sich gegen seine Herrschaft während der ersten Fitna gestellt haben, dar. Unter die schiitische Definition des Aufständischen fällt hierbei nicht nur der Personenkreis, der sich aktiv gegen ʿAlī gewendet hat, sondern auch jene, die ihm trotz seines Ersuchens nach Hilfe die Unterstützung verweigerten.[21]

Die zwei grundlegenden Fragestellungen, mit der sich die schiitische Gelehrsamkeit in dieser Hinsicht befasst, sind der religiöse Stellenwert der buġāt und die rechtlichen Rahmenbedingungen des Kampfes gegen sie. In diesem Zusammenhang besteht dahingehend ein Konsens, demnach diejenigen, die ʿAlī aktiv bekämpften, als Ungläubige und diejenigen, die ihm die Gefolgschaft verweigerten, als Sünder gelten.[22] In der schiitischen Gelehrsamkeit war man darum bemüht zu betonen, dass die Existenz von speziell für den Kampf gegen die buġāt geltenden Regelungen auf keinerlei religiöse Unterschiede zu anderen Arten von Ungläubigen deuten.[23]
Diese rechtlichen Vorschriften im Umgang mit den Aufrührern, die aḥkām al-buġāt, waren Gegenstand juristischer Diskussionen in der imamitischen Rechtsliteratur, die sich im Wesentlichen um die Behandlung von Kriegsgefangenen, feindlichen Verwundeten, sich auf dem Rückzug befindender Streitkräfte der buġāt und die Verteilung der von den Aufständischen erbeuteten Güter gedreht haben. Dreh- und Angelpunkt dieser Fragestellungen ist die Frage nach feindlichen Rückzugsmöglichkeiten, sprich: ob dem jeweiligen Heer die Möglichkeit eines Rückzugs auf befreundetes Territorium zur Verfügung steht, von wo sie aus wieder ins Kampfgeschehen eingreifen könnten (man lahu fiʾa, dt. "die, die Anhänger haben") oder es sich um eine isoliert agierende Streitmacht handelt (man lā fiʾa lahu, dt. "die, die keine Anhänger haben"). Dabei hat sich die Lehrmeinung durchgesetzt, dass im Falle des Vorhandenseins einer solchen Möglichkeit sowohl die Verwundeten, als auch die Gefangenen zu töten und die sich zurückziehenden Kämpfer zu verfolgen sind.[24]

In Bezug auf die Frage, ob und wie im Kampf gegen Aufständische gemachte Beute verteilt werden darf, haben sich zwei unterschiedliche Lehrmeinungen herauskristallisiert, demnach — wiederum und in beiden Fällen mit Verweis auf das historische Vorbild ʿAlīs — jewils im Falle einer eben genannten Möglichkeit die Beute an die Aufrührer zurückzugeben ist oder aber ungeachtet der Präsenz feindlicher Verstärkung innerhalb der Gemeinschaft verteilt werden soll.[25] Verfechter beider Ansichten führen an, dass Beute nur auf dem Schlachtfeld gemacht werden darf — außerhalb des Schlachtfelds könnten nämlich die erbeuteten Güter das Eigentum dem Imam treuer Personen sein.[26]

Literatur über das schiitische Dschihadverständnis

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  • Abdulaziz Abdulhussein Sachedina: The Just Ruler (al-sultān al-ʿādil) in Shīʿite Islam. The Comprehensive Authority of the Jurist in Imamite Jurisprudence. Oxford University Press, New York/Oxford 1988, S. 105-118 (Voransicht auf GoogleBooks).
  • Ann Lambton: A Nineteenth Century View of Jihād. In: Studia Islamica. Band 32, 1970, S. 181-192.
  • Assaf Moghadam: The Shi’i Perception of Jihad. In: Al-Nakhlah. Band 2, 2003, S. 1-8 (online).
  • Etan Kohlberg: The Development of the Imāmī Shīʿī Doctrine of jihād. In: Zeitschrift der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft. Band 126, 1976, S. 64-86 (online).

Einzelnachweise

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  1. Ignaz Goldziher: Schīʿitisches. In: Zeitschrift der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft. Band 64, 1910, S. 531 f. (online).
  2. Siehe Carl Brockelmann: Geschichte der arabischen Litteratur. Band 1. Brill, Leiden 1943, S. 670-676 sowie Carl Brockelmann: Geschichte der arabischen Litteratur. Erster Supplementband. Brill, Leiden 1937, S. 706 f.
  3. Abdulaziz Abdulhussein Sachedina: The Just Ruler (al-sultān al-ʿādil) in Shīʿite Islam. The Comprehensive Authority of the Jurist in Imamite Jurisprudence. Oxford University Press, New York/Oxford 1988, S. 111 (online). Vgl. Assaf Moghadam: The Shi’i Perception of Jihad. In: Al-Nakhlah. Band 2, 2003, S. 3 (online).
  4. Siehe Abū Ǧaʿfar Muḥammad b. al-Ḥasan aṭ-Ṭūsī: Al-nihāya fī muǧarrad al-fiqh wa al-fatāwā. Beirut, 1980. S. 290 f.
  5. a b Etan Kohlberg: The Development of the Imāmī Shīʿī Doctrine of jihād. In: Zeitschrift der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft. Band 126, 1976, S. 80 (online).
  6. Ann Lambton: A Nineteenth Century View of Jihād. In: Studia Islamica. Band 32, 1970, S. 182. Vgl. Bernard Lewis: Die politische Sprache des Islam. Rotbuch Verlag, Berlin 1991, S. 125.
  7. Siehe Carl Brockelmann: Geschichte der arabischen Literatur. Band 2. Brill, Leiden 1949, S. 211 f. sowie Carl Brockelmann: Geschichte der arabischen Literatur. Zweiter Supplementband. Brill, Leiden 1938, S. 206-209.
  8. Siehe Carl Brockelmann: Geschichte der arabischen Literatur. Band 1. Brill, Leiden 1943, S. 514 f. sowie Carl Brockelmann: Geschichte der arabischen Litteratur. Erster Supplementband. Brill, Leiden 1937, S. 711 f.. Vgl. Etan Kohlberg: Ḥellī, Najm-al-dīn Abu'l-Qāsem Jaʿfar. In: Encyclopaedia Iranica. Bd. 12. S. 169-170, Online Edition.
  9. Ann Lambton: A Nineteenth Century View of Jihād. In: Studia Islamica 32 (1970). S. 182 f.
  10. [Originalquelle?]
  11. [(Original-)Quelle?]
  12. Ann Lambton: A Nineteenth Century View of Jihād. In: Studia Islamica 32 (1970). S. 183, Anm. 1.
  13. Ann Lambton: A Nineteenth Century View of Jihād. In: Studia Islamica 32 (1970). S. 183.
  14. Etan Kohlberg: The Development of the Imāmī Shīʿī Doctrine of jihād. In: Zeitschrift der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft 126 (1976). S. 80 f.
  15. ???????????????????????????
  16. Ann Lambton: A Nineteenth Century View of Jihād. In: Studia Islamica 32 (1970). S. 184: „[T]he theory of the great mujtahids of the Safavid period appears to have differed very little from that put forward by al-Muhaqqiq“. Vgl. Etan Kohlberg: The Development of the Imāmī Shīʿī Doctrine of jihād. In: Zeitschrift der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft 126 (1976). S. 81.
  17. Assaf Moghadam: The Shi’i Perception of Jihad. In: Al-Nakhlah. Band 2, 2003, S. 2 (online).
  18. Fuat Sezgin: Geschichte des arabischen Schrifttums. Brill, 1967. Bd. 1, S. 549-551.
  19. Ann Lambton: A Nineteenth Century View of Jihād. In: Studia Islamica 32 (1970). S. 181 f. Vgl. Etan Kohlberg: The Development of the Imāmī Shīʿī Doctrine of jihād. In: Zeitschrift der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft 126 (1976). S. 69 f.
  20. Etan Kohlberg: The Development of the Imāmī Shīʿī Doctrine of jihād. In: Zeitschrift der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft 126 (1976). S. 69 f.
  21. Etan Kohlberg: The Development of the Imāmī Shīʿī Doctrine of jihād. In: Zeitschrift der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft. Band 126, 1976, S. 74 (online).
  22. Siehe Etan Kohlberg: The Development of the Imāmī Shīʿī Doctrine of jihād. In: Zeitschrift der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft. Band 126, 1976, S. 74 f. (online) und dortige Quellenangaben.
  23. Etan Kohlberg: The Development of the Imāmī Shīʿī Doctrine of jihād. In: Zeitschrift der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft. Band 126, 1976, S. 77 (online).
  24. Etan Kohlberg: The Development of the Imāmī Shīʿī Doctrine of jihād. In: Zeitschrift der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft. Band 126, 1976, S. 75 f. (online). Auch in dieser Hinsicht ähneln sich das schiitische und sunnitische Dschihadverständnis. Siehe Muhammad Hamidullah: The Muslim Conduct of State. Ashraf Printing Press, 1987. S. 181 sowie Khaled Abou El Fadl: Ahkam Al-Bughat. Irregular Warfare and the Law of Rebellion in Islam. In: John Kelsay und James Turner Johnson (Hrsg.): Cross, Crescent and Sword. The Justification and Limitation of War in Western and Islamic Tradition. Greenwood Press, 1990. S. 162.
  25. Etan Kohlberg: The Development of the Imāmī Shīʿī Doctrine of jihād. In: Zeitschrift der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft. Band 126, 1976, S. 76 f. (online).
  26. Etan Kohlberg: The Development of the Imāmī Shīʿī Doctrine of jihād. In: Zeitschrift der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft. Band 126, 1976, S. 76 (online). Vgl. David Cook: Islam in Iran xi. Jihad in Islam. In: Encyclopaedia Iranica. Bd. XIV, S. 154-156, Online Edition: "(...) non-Shiʿite Muslims against whom Shiʿites fight (...) are unbelievers (...) and their relatives and property outside the battlefield are not to be harmed because these relatives might be true Muslims (i.e., Shiʿites)."