Benutzer:Plani/Gedanken zum Thema Sperrumgehung

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Was bedeutet „Sperrumgehung, keine Besserung erkennbar“?

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Oft stellt sich im Zusammenhang mit administrativ verhängten Sperren gegen sogenannte "Sockenpuppen" die Frage, was die Standard-Sperrbegründung „Sperrumgehung, keine Besserung erkennbar“ eigentlich bedeuten soll. Daher an dieser Stelle einige Gedanken von mir dazu, die selbstverständlich keinerlei Anspruch auf Regelgültigkeit oder Vollständigkeit erheben.

Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass eine Sperrumgehung alleine, also das Editieren eines (beschränkt oder unbeschränkt) gesperrten Benutzers unter neuem Benutzeraccount, nicht sanktionswürdig sein kann. In Wikipedia:Sockenpuppe#Grundsätzlich wird zwar behauptet, dass „[...] eine Verwendung mehrerer Benutzerkonten [...] zur Umgehung einer Sperre“ einen Missbrauch darstelle, der zu einer Sperre aller betroffenen Benutzerkonten führen kann, jedoch ist dieser Passus alleine schon aufgrund der Verwendung des Wortes kann nicht als zwingend anzusehen. Jeder Benutzer sollte die Chance bekommen, unter einer neuen Identität – dem so genannten „Nachfolgeaccount“ – und mit normalen Umgangsformen wieder beim Projekt mitzuarbeiten (dass dies längst Realität ist, beweisen zahlreiche Nutzer, die nach einer unbeschränkten Sperrung nunmehr unter neuem Account problemlos mitarbeiten). Dies gilt solange, als dass dieser Account nicht selbst ein sperrwürdiges Verhalten setzt, der Account nicht missbräuchlich in einer Abstimmung (Meinungsbilder, Umfragen, Kandidaturen für Funktionen, etc.) eingesetzt wird und – worauf hier näher eingegangen werden soll – das Verhalten, das zuvor zur Sperrung geführt hat, nicht fortgesetzt wird. Zusammengefasst wird dies im Hinblick auf die Kompetenzen von Administratoren mit der Formulierung „Ein Administrator kann ohne Antrag sperren, falls Benutzer [...] Mehrfachkonten missbräuchlich einsetzen (ggf. nach Checkuser-Anfrage), [...]“[1].

Art der vorangegangenen Sperrung

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Bei Sperrumgehungen muss grundsätzlich zunächst nach der Art der vorangegangenen Sperrung unterschieden werden. Zwar ist die Umgehungshandlung in jedem Fall gleich zu betrachten, jedoch finden sich hierbei Unterschiede im Hinblick darauf, welches Verhalten zur Sperrung geführt hat. In der deutschsprachigen Wikipedia existieren derzeit zwei wesentliche Arten der Sperrung von Benutzern:

  • Zum einen die administrativ durchgeführte Sperrung, die infolge von Vandalismusmeldungen in all ihren Ausprägungen, Checkuser-Anfragen und Schiedsgerichts-Entscheidungen durch Administratoren verhängt wird.[2] Solche administrativen Sperrungen werden entweder durch den sperrenden Administrator begründet oder finden ihre Begründung im jeweiligen Verfahren (bei CU- und SG-Anfragen).
  • Zum anderen die von der Community entschiedenen Sperrungen infolge eines Sperrverfahrens. Die Begründung für die verhängte Sperrung findet sich hierbei in jenen Argumenten, die von den Befürwortern der Sperrung zu Beginn des Verfahrens vorgebracht wurden.

Sperrumgehung an sich

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Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist eine Sperrumgehung, also das Anlegen eines neuen Benutzeraccounts durch einen gesperrten Benutzer und die erneute Mitarbeit an der Wikipedia, grundsätzlich nicht verboten. In manchen Fällen ist es sogar ratsam, den alten Benutzeraccount mit aller Altlast hinter sich zurück zu lassen, und nochmal von Vorne zu beginnen, wobei die zuvor begangenen Fehler vermieden werden sollen.

Dennoch ist die Sperrumgehung natürlich ein essentieller Bestandteil des Sperrgrunds „Sperrumgehung, keine Besserung erkennbar“. Damit eine solche Sperrumgehung als gegeben betrachtet werden kann, muss der erhärtete Verdacht[3] vorliegen, dass es sich bei der Person hinter einem Benutzeraccount um die selbe handelt, die auch hinter einem aktuell gesperrten Benutzeraccount steht.

Generell ist der Bereich der vermuteten Sperrumgehung jener, in dem der Grundsatz "in dubio pro reo" am Meisten beachtet werden sollte. Falls der Verdacht, dass es sich bei der Person hinter dem jeweiligen Benutzeraccount um die gleiche wie hinter einem gesperrten Benutzer handelt nicht ausreichend erhärtet werden kann, so sollte jedenfalls zugunsten des Benutzers angenommen werden, dass es sich um zwei verschiedene Benutzeraccounts handelt.[4]

Fortsetzung des sperrwürdigen Verhaltens

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Zweite essenzielle Bedingung der Sperrung wegen Sperrumgehung ist der Ausblick auf das zukünftige Wohlverhalten des Benutzers. Hierbei ist insbesondere darauf abzustellen, wie sich der Benutzer in der Vergangenheit und ganz besonders in seiner ihm angelasteten Vergangenheit als mittlerweile gesperrter Benutzeraccount verhalten hat. Hinsichtlich des aktuellen Verhaltens des Benutzers sind dessen Benutzerbeiträge zu beachten, wobei oft Hinweise auf ein Fehlverhalten bereits im jeweiligen Verfahren genannt werden. Das ehemalige Verhalten lässt sich aus den vorangegangen Sperrbegründungen, wie oben bereits ausgeführt von Verfahren zu Verfahren unterschiedlich, ablesen.

Wichtig ist es nun, festzustellen, ob die dem Benutzer aktuell vorgeworfenen Verfehlungen in ihrer Art und Intensität jenen Verfehlungen gleichen, die der Vorgängeraccount, dessen Sperrung umgangen werden sollte, begangen hat, ähneln. Darauf zu schließen, dass „keine Besserung erkennbar“ sei ist nämlich nur dann zulässig, wenn das Verhalten des Benutzers eine Fortsetzung des Fehlverhaltens des Vorgängeraccounts ist. Falls der Benutzer aber eine mit den Verfehlungen des Vorgängeraccounts nichts zu tun habende regelwidrige Handlung gesetzt hat, die sanktionsbedürftig erscheint, so soll er nicht mit dieser Sanktion gleichzeitig auch dafür bestraft werden, dass er unter einem neuen Benutzeraccount editiert.[5] Dennoch muss hier der Maßstab an den common link zwischen den Verfehlungen eher streng angesetzt werden, weshalb es wichtig ist, die dem gesperrten Vorgängeraccount zur Last gelegten Verfehlungen anhand der Sperrbegründungen genau zu prüfen.

So kann etwa ein Benutzer, dessen alter Benutzeraccount wegen Sockenpupperei und einiger kleiner Verstöße gegen WP:KPA gesperrt wurde, durchaus wegen Sperrumgehung gesperrt werden, wenn er mit dem neuen Account erneut gegen WP:KPA verstößt. Die Sperrung wegen Sperrumgehung wäre aber nicht gerechtfertigt, wenn der Benutzer mit neuem Account massenweise unerwünschte Weblinks einfügt,[6] da dieses Verhalten nicht ursächlich für die Sperrung des Vorgängeraccounts war.

Einzelnachweise

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  1. Siehe hierzu Wikipedia:Benutzersperrung#Grundsätzliches.
  2. Zu den administrativen Sperrungen zählen auch Sperrungen nach Sperrprüfungen sowie daraus resultierende Sperrverlängerungen, wobei diese in aller Regel die Folge von Sperrungen aus der VM sind.
  3. Der „erhärtete Verdacht“ wird idealer Weise durch ein Checkuser-Verfahren erbracht. Strittig ist derzeit, ob bloß faktische Hinweise, wie etwa ähnliche Wortwahl, Editieren ähnlicher Themenbereiche und gleicher Artikel, Bevorzugung ähnlicher politischer Ansichten usw. ausreichen, um den Verdacht zu erhärten. Meines Erachtens nach ist dies jedoch eine Ermessensentscheidung des jeweiligen Admins.
  4. Insbesondere sollte deswegen auf eventuell provozierende Wortmeldungen verzichtet werden, die suggerieren oder direkt unterstellen, dass eine Sperrumgehung vorliegt. Eine solche Unterstellung ist nur bei einem „erhärteten Verdacht“ – jedenfalls aber nach einem CU-Verfahren – zulässig.
  5. Wohl aber ist eine Sanktion gegen den neuen Benutzeraccount wegen der regelwidrigen Handlung zu verhängen.
  6. Dies wäre gesondert als Verstoß gegen WP:WEB zu sanktionieren.