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Daher kann Rassismus, verstanden als die Diskrimminierung von Menschen auf Grund von Rasse oder Herkunft,[1] allen Menschen zu Teil werden. Obschon es nicht abzustreiten ist, dass Diskrimminierung tendenziell eher gegenüber Minderheiten stattfindet, stellt auch jede Schlechterstellung von Mitgliedern der Mehrheitsgesellschaft zunächst eine Diskrimminierung dar, welche einer besonderen Rechtfertigung bedarf.

Juristische Begriffe, die sich mit Rassismus auseinandersetzenː

Herkunft

Ethnie

Ethnische Herkunftː jedenfalls auch die Merkmale nationaler Ursprung und Volkstum die ethnische Herkunft kennzeichnen.[2]; Die Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft lässt sich nur schwer von der Benachteiligung aus Gründen der Rasse abgrenzen[3]

Rasse (Begriff in jüngster Zeit kontrovers diskutiert)[4] Diese Auslegung steht mit dem Rassenbegriff des Art. 3 Abs. 3 GG in Einklang, nach dem der Begriff der Rasse gruppenspezifische tatsächliche sowie auch nur behauptete biologisch vererbbare Merkmale umschreibt[5]

Das Grundgesetz untersagt in Art. 3 die Ungleichbehandlung verschiedener ethnischer oder kultureller Gruppen, wenn dafür kein sachlicher Grund vorliegt und die Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt ist. Absatz 3 nennt explizit Rasse als ein Merkmal, welches kein Unterscheidungsgrund sein darf. Die Verwendung des Begriffs Rasse im Grundgesetz wird dabei in jüngster Zeit kontrovers diskutiert.[6] Einigkeit besteht allerdings darüber, dass die verfassungsrechtliche Erwähnung von "Rasse" nicht so gedeutet werden darf, das Grundgesetz gehe davon aus, dass es verschiedene Menschenrassen gäbe.[7] Es handelt sich vielmehr um einen technischen (juristischen) Begriff, welcher nach ganz herrschender Meinung eine Gruppe von Menschen mit tatsächlich oder vermeintlich vererbbaren Merkmalen beschreibt.[8]

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

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Im einfachrechtlichen Bereich ist besonders das AGG hervorzuheben.

Ethnische Herunftː Wird kontroverse diskutiert.

Verbreitet wird für die Reichweite des Merkmals „ethnische Herkunft” die Auffassung vertreten, dass hierdurch nur Angehörige solcher Volksgruppen geschützt werden, die sich von der regionalen Mehrheit abheben. Eine derartige Restriktion des Diskriminierungsverbots auf einen „Minderheitenschutz” ergibt sich aber weder aus dem Begriff selbst noch aus dem Zweck des AGG. Geschützt ist jede Person vor Benachteiligungen wegen ihrer ethnischen Herkunft. Dies spricht dafür, dass das Gesetz auch Angehörige einer mehrheitlichen Bevölkerungsgruppe vor Diskriminierungen durch Minderheiten schützt.[9]

Das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot dient nicht dem Schutz besonderer Gruppen, sondern dem Schutz vor Diskriminierungen, die an eines der in Abs. 1 bezeichneten Merkmale anknüpfen (BR-Drs. 329/06, 43). Diese Merkmale weist jeder Mensch in der einen oder anderen Form auf. Das AGG bezweckt also keinen Minderheitenschutz, sondern soll vielmehr jedermann davor bewahren, im allgemeinen Zivilrechtsverkehr in unzulässiger Weise aus einem der in Abs. 1 genannten Gründe benachteiligt zu werden (BR-Drs. 329/06, 31) Der Schutzbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots soll sich nämlich lückenlos auf alle Ebenen unsachlich motivierter Ungleichbehandlungen aus den in Abs. 1 bezeichneten Gründen erstrecken.(BeckOK BGB/Wendtland, 68. Ed. 1.11.2023, AGG § 19 Rn. 36)

Eine auf tatsächlicher Andersartigkeit von Hautfarbe, Abstammung, nationalem Ursprung, Volkstum oder Ähnlichem beruhende Unterscheidung ist nicht erforderlich. Durch die Formulierung „aus Gründen“ ist klargestellt, dass es auf das objektive Vorliegen der genannten Merkmale nicht ankommt. Es genügt, wenn dem Betroffenen diese Merkmale nur zugeschrieben werden. (BeckOK BGB/Wendtland, 68. Ed. 1.11.2023, AGG § 19 Rn. 37)

Auf eine zusätzliche rassistische Motivation kommt es hierbei nicht an. Hierdurch würde der Anwendungsbereich unzulässig verengt (BeckOK ArbR/Roloff, 70. Ed. 1.12.2023, AGG § 1 Rn. 2)


Die ethnische Herkunft erfasst vielmehr die Zurechnung eines Menschen zu einer durch besondere Merkmale verbundenen – vom Arbeitgeber definierten – Gemeinschaft. Die Zugehörigkeit ist räumlich, zeitlich und kulturell und weniger nach persönlichen Merkmalen zu bestimmen (BAG 21.6.2012, NZA 2012, 1345). Die Herkunft kann sich aus einer bestimmten Abstammung, einem nationalen Ursprung oder einem bestimmten Volkstum ergeben (BT-Drs. 16/1780, 31). Eine gemeinsame Sprache, ein Dialekt oder eine Tradition können die Zugehörigkeit indizieren. Eine Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft ist sicherlich bei der Benachteiligung von Sorben, Sinti oder Roma aufgrund ihrer Herkunft gegeben (Thüsing Diskriminierungsschutz Rn. 181). Auch die Unterscheidung zwischen Rheinländern und Westfalen, Schwaben und Badenern kann an die ethnische Herkunft anknüpfen (vgl. BKG Rn. 23; aA Thüsing Diskriminierungsschutz Rn. 181). Das Gleiche gilt für die Unterscheidung zwischen Ost- und Westdeutschen (aA ArbG Stuttgart 15.4.2010, NZA-RR 2010, 344 (345), das objektiv abgrenzt).[10]

Volksverhetzung (§ 130 StGB)

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Siehe auch Volksverhetzung#Anwendbarkeit nur auf Minderheiten?

Argumentationː Gesamte Bevölkerung kann nicht "Teile der Bevölkerung" sein.

Art. 19 AEUV

Art. 21 EU-Grundrechtecharta

Kritisch zur Verwendung des Begriffs "Rasse" in der EUGrChː

Antirassismus-RL 2000/43/EG

Für Arbeitsrechtː

Eine ethnische Gruppe sind auch die Sorben in der Oberlausitz. Auch Juden sind in der britischen Rspr. als ethnische Gruppe anerkannt, Banater Schwaben oder Russlanddeutsche wird man ebenfalls als ethnische Gruppen anerkennen können: Sie sind Deutsche, jedoch durch eine eigenständige Geschichte und einen anderen sie umgebenen Sprach- und Kulturraum eigenständig geprägt (MüKoBGB/Thüsing, 9. Aufl. 2021, AGG § 1 Rn. 21)

Reverse Racism ("umgekehrter Rassismus") in den USAː https://www.eeoc.gov/initiatives/e-race/significant-eeoc-racecolor-casescovering-private-and-federal-sectors#reverse

US-Unis dürfen bei Zulassung Hautfarbe nicht mehr berücksichtigen (becklink 2027566, beck-online)

ICERD

Der Begriff der „Rassendiskriminierung“ wird dort verstanden als „jede auf der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, dem nationalen Ursprung oder dem Volkstum beruhende Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass dadurch ein gleichberechtigtes Anerkennen, Genießen oder Ausüben von Menschenrechten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens vereitelt oder beeinträchtigt wird“. Diese Auslegung steht mit dem Rassenbegriff des Art. 3 Abs. 3 GG in Einklang, nach dem der Begriff der Rasse gruppenspezifische tatsächliche sowie auch nur behauptete biologisch vererbbare Merkmale umschreibt

(MüKoBGB/Thüsing, 9. Aufl. 2021, AGG § 1 Rn. 16)

Das Grundgesetz untersagt in Art. 3 die Ungleichbehandlung verschiedener ethnischer oder kultureller Gruppen, wenn dafür kein sachlicher Grund vorliegt und die Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt ist. In dieser Form ist auch Rassismus verfassungsrechtlich nicht zulässig.[1] Absatz 3 nennt explizit Rasse als ein Merkmal, welches kein Unterscheidungsgrund sein darf. Rasse bezeichnet dabei nach ganz herrschender Meinung jede Gruppe von Menschen mit tatsächlich oder vermeintlich vererbbaren Merkmalen.[8] Daher sind auch Menschen mit heller Hautfarbe taugliches Objekt der Ungleichbehandlung.[11] Überdies wird die Verwendung des Begriffs Rassismus, wie er insbesondere in den oben genannten Geisteswissenschaften zum Ausdruck kommt, von Verfassungsrechtlern nicht geteilt.[12] Kritisiert wird dabei insbesondere, dass moralisch wie juristisch unproblematischen Verhaltensweisen als rassistisch beurteilt würden.[13] Im Ergebnis können jedoch zwischen juristischen Ansätzen und denen der Kritischen Rassentheorien Überschneidungen auftreten, etwa da, wo das Ziel der Gleichstellung eine sog. "positiven Diskrimminierung" erforderlich macht.

  1. a b Uwe Kischel: BeckOK Grundgesetz. Hrsg.: Volker Epping, Christian Hillgruber. 56. Auflage. C.H.Beck, München 15. August 2023, Art. 3 Rn. 223h.
  2. BR-Drs. 329/06, 31
  3. (BeckOK ArbR/Roloff, 70. Ed. 1.12.2023, AGG § 1)
  4. Für EUGrChː Lasserre, „Rasse“-Begriff der Grundrechtecharta, NZA 2022, 302; Siehe auchː 6. ErwGr. der RL 2000/43/EG Dafürː (MüKoBGB/Thüsing, 9. Aufl. 2021, AGG § 1 Rn. 16)
  5. (MüKoBGB/Thüsing, 9. Aufl. 2021, AGG § 1 Rn. 16)
  6. Dagegenː Hannes Ludyga, Rasse als Rechtsbegriff, NJW 2021, 911; Payandeh, Rechtlicher Schutz vor rassistischer Diskriminierung, JuS 2015, 695;
  7. BeckOk GG BT-Drs. 16/1780, 31; s. auch Hey/Forst/Hey Rn. 4; Staudinger/Serr, 2018, Rn. 12.
  8. a b Uwe Kischel: BeckOK Grundgesetz. Hrsg.: Volker Epping, Christian Hillgruber. 56. Auflage. C.H.Beck, München 15. August 2023, Art. 3 Rn. 223.
  9. (MHdB ArbR, § 16 Verbot der Diskriminierung wegen persönlicher Merkmale des Arbeitnehmers nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz Rn. 10, beck-online)
  10. (BeckOK ArbR/Roloff, 70. Ed. 1.12.2023, AGG § 1 Rn. 3)
  11. Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags (Hrsg.): Rechtliche Einzelfragen zu verschiedenen Formen von Rassismus. Berlin 2020, S. 6 (bundestag.de [PDF; abgerufen am 31. Januar 2024]).
  12. Uwe Kischel: BeckOK Grundgesetz. Hrsg.: Volker Epping, Christian Hillgruber. 56. Auflage. C.H.Beck, München 15. August 2023, Art. 3 Rn. 223i (ablehend gegenüber den Sozialwissenschaftlichen Theorien; m.w.N.).
  13. Uwe Kischel: BeckOK Grundgesetz. Hrsg.: Volker Epping, Christian Hillgruber. 56. Auflage. C.H.Beck, München 15. August 2023, Art. 3 Rn. 223i.