Benutzer:Malech/Geringfügige Beschäftigung Österreichische Situation

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Bei einer geringfügigen Beschäftigung dürfen die sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschritten werden. Ein solches Beschäftigungsverhältnis kann vorliegen, wenn Mitarbeiter in Teilzeitarbeit, fallweise oder in einem freien Dienstvertrag beschäftigt werden.

Geringfügigkeitsgrenzen

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Das Monatsentgelt im Rahmen einer unbefristeten Tätigkeit darf den Betrag von € 349,01 brutto monatlich (2008) nicht übersteigen. Bei einem für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat befristeten Arbeitsverhältnis liegt die Verdienstgrenze bei durchschnittlich € 26,80 täglich (2008).

Ansprüche des Beschäftigten

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Arbeitsrechtlich handelt es sich bei der geringfügigen Beschäftigung um eine Form von Teilzeitarbeit.

Der geringfügig Beschäftigte hat daher Anspruch auf

  • kollektivvertraglichen Mindestlohn,
  • Sonderzahlungen im Sinne des Kollektivvertrages,
  • Entgeltfortzahlung im Krankenstand,
  • Entgeltfortzahlung bei sonstigen Dienstverhinderungsgründen,
  • Pflegefreistellung,
  • Urlaub und
  • Abfertigung Alt bzw. für Neueintritte ab 1.1.2003 Betriebliche Mitarbeitervorsorge (Abfertigung Neu).

Das geringfügige Arbeitsverhältnis eines Arbeiters kann nach den Bestimmungen des jeweiligen Arbeiterkollektivvertrages gekündigt werden.

Wie das geringfügige Arbeitsverhältnis eines Angestellten gekündigt werden kann, hängt vom Ausmaß seiner wöchentlichen Arbeitszeit ab:

  • Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 1/5 der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (bei 40-Stunden-Woche also 8 Wochenstunden), so sind die allgemeinen Kündigungstermine und –fristen für Angestellte einzuhalten.
  • Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 1/5 der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit, so gilt für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkündigung eine vierzehntägige Kündigungsfrist ohne speziellen Kündigungstermin.

Eine Verpflichtung zur Mehrarbeit kann vertraglich vereinbart werden. Werden aber mit der Entlohnung für die Mehrarbeit die Geringfügigkeitsgrenzen überschritten, liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor.

Versicherungsleistungen

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Geringfügig Beschäftigte sind nicht arbeitslosenversichert und haben damit auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sie sind nur unfallversichert, können sich aber in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst versichern.

An- und Abmeldungen

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Die An-, Ab- oder Änderungsmeldungen sind dieselben wie bei normalen Dienstverhältnissen. Wird das geringfügige Beschäftigungsverhältnis zu einem normalen Beschäftigungsverhältnis, ist diese Änderung der Gebietskrankenkasse innerhalb von sieben Tagen mitzuteilen.

Dienstgeberabgabe

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Der Dienstgeber hat für alle bei ihm geringfügig beschäftigten Personen eine Dienstgeberabgabe zu leisten, wenn

  • der Dienstgeber über mehr als einen geringfügig Beschäftigten verfügt und
  • die monatliche Lohnsumme (ohne Sonderzahlungen) aller geringfügig Beschäftigten das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze (für 2008: € 349,01 x 1,5 = € 523,52) übersteigt.

Die Dienstgeberabgabe ist ein Pauschalbetrag zur Kranken- und Pensionsversicherung in der Höhe von insgesamt 16,4% der Beitragsgrundlage. Zusammen mit dem Unfallversicherungsbeitrag ergibt sich ein Gesamtbeitragssatz von 17,8%.

Beitragsgrundlage ist die Summe der monatlichen Entgelte an den geringfügig Beschäftigten einschließlich der Sonderzahlungen. Der Beitrag ist mit Jahresende fällig und bis 15. Jänner des Folgejahres an die Krankenkasse einzuzahlen.