Benutzer:Malech/Ergänzung Gewerbeordnung

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Wann benötigt man eine Gewerbeberechtigung?

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Eine Gewerbeberechtigung muss bei der gewerbsmäßigen Ausübung einer Tätigkeit, die der Gewerbeordnung unterliegt, vorhanden sein. Die Berechtigung wird durch Gewerbeanmeldung erlangt, wenn die in der Gewerbeordnung festgelegten Voraussetzungen gegeben sind.

Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit selbständig, regelmäßig und mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, durchgeführt wird.

Als "selbständig" gilt jede Tätigkeit, die auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. Selbständig handelt somit jeder, der das Unternehmerrisiko auch für Verluste oder unter anderem auch für den eigenen Verdienstausfall trägt. Als „regelmäßig ausgeübt“ gilt eine Tätigkeit, wenn sie in bestimmten Zeitabständen wiederholt vorgenommen wird. Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßig, wenn nach den Umständen des Falles auf Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Auch das Anbieten einer Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen gilt als Gewerbeausübung. Ertragserzielungsabsicht liegt vor, wenn die Absicht besteht, ein Entgelt zu erzielen, das die mit der Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Kosten übersteigt. Werden tatsächlich Verluste erzielt, kann dennoch Ertragserzielungsabsicht vorliegen (z.B. in der Startphase eines Unternehmens).

Voraussetzungen für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung

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Das Vorliegen allgemeiner und besonderer Voraussetzungen für die Gewerbeausübung ist Grundbedingung für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung.

Allgemeine Voraussetzungen bei Einzelunternehmern sind:

  • Eigenberechtigung (Vollendung des 18. Lebensjahres, keine Sachverwalterschaft)
  • Die Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedsstaat der EU oder eines anderen Vertragsstaates des EWR oder Vorliegen eines fremdrechtlichen Aufenthaltstitels (Aufenthaltsberechtigung) zur Ausübung des Gewerbes
  • Fehlen von Ausschlussgründen.

Allgemeine Voraussetzungen bei Gesellschaften sind:

  • Kein mangels Vermögens abgewiesener oder aufgehobener Konkurs (Versicherungsvermittlung auch Konkurseröffnung)
  • Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bei Personen mit maßgeblichem Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft, wie z.B. Komplementäre oder maßgeblich beteiligte Gesellschafter, Geschäftsführer usw.
  • Bestellung eines geeigneten gewerblichen Geschäftsführers

Wer kann ein Gewerbe anmelden?

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Ein Gewerbe kann nur von Personen angemeldet werden, die nach der Gewerbeordnung als Träger von Gewerbeberechtigungen anerkannt sind. Dazu gehören:

  • Einzelunternehmer (natürliche Personen)
  • eingetragene Personengesellschaften (OG, KG)
  • Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und sonstige juristische Personen wie Genossenschaften (ren.Gen.mbH, reg.Gen.muH), Vereine, politische Parteien, Gebietskörperschaften (Gemeinden), gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften, Kammern und andere Körperschaften des öffentlichen Rechtes (z.B. Sozialversicherungsträger).

Besondere Voraussetzungen bei reglementierten Gewerben

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Hier müssen zusätzlich zu den Allgemeinen Voraussetzungen noch besondere Zugangsvoraussetzungen erfüllt werden. Der Befähigungsnachweis ist vom jeweils angemeldeten Gewerbe abhängig und kann durch Meisterprüfungs-, Schulabschluss- oder Dienstzeugnisse erbracht werden.

Ausschlussgründe

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  • Vorstrafen (auch bedingte) wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen, betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz oder organisierte Schwarzarbeit; bei Gastgewerben: Suchtgiftdelikte
  • Vorstrafen (auch bedingte) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über 3 Monaten oder einer Geldstrafe über 180 Tagessätzen, keine Bestrafung wegen bestimmter Finanzvergehen
  • Ein mangels Vermögens rechtskräftig abgewiesener Konkurs oder aufgehobener Konkurs (bei Versicherungsvermittlung auch Konkurseröffnung), solange in der Insolvenzdatei ersichtlich (= 3 Jahre).


Welche Arten von Gewerbe gibt es?

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Die Gewerbeordnung unterscheidet seit der Gewerbeordnungsnovelle 2002 drei Arten von Gewerben.

Für diese ist kein Befähigungsnachweis vorgeschrieben. Sie dürfen bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldungen des betreffenden Gewerbes ausgeübt werden. Beispiele: Filmproduktion, Grafiker, Handelsgewerbe, Kanalräumer, Tankreiniger, Werbeagentur usw.

Reglementierte Gewerbe

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Bei reglementierten Gewerben muss bei der Gewerbeanmeldung der für dieses Gewerbe vorgeschriebene Befähigungsnachweis erbracht werden. Reglementierte Gewerbe, die in Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden können, sind in der Regel. vom Befähigungsnachweis ausgenommen. Beispiele: Fleischer, Unternehmensberater, Versicherungsagent, Tischler, Kosmetiker usw. Bei den reglementierten Gewerben gibt es sogenannte „Zuverlässigkeitsgewerbe“. Diese dürfen erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen, die besondere Zuverlässigkeit feststellenden Bescheides ausgeübt werden. Beispiele: Baumeister, Pyrotechnikunternehmen, Zimmermeister, Vermögensberater, Drogist usw.

Bei Teilgewerben handelt es sich um Tätigkeiten reglementierter Gewerbe, deren selbständige Ausführung auch von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung dafür auf vereinfachte Art nachweisen (z.B. Lehrabschlussprüfung, Praxiszeiten). Beispiele: Änderungsschneiderei, Nagelstudio, Autoverglasung, Fahrradtechnik, Erdbau usw.

Arbeiten über die Grenzen

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Herüberarbeiten nach Österreich ist das bloß vorübergehende und gelegentliche Ausführen bestellter gewerblicher Tätigkeiten durch Unternehmer, die weder über Sitz noch Niederlassung in Österreich verfügen. Als gewerbliche Tätigkeit sind nur Dienstleistungen zu verstehen.

Voraussetzungen für das Herüberarbeiten nach Österreich

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Der EWR- bzw. Schweizer Unternehmer muss nachweisen, dass er in seinem Niederlassungsstaat die Tätigkeit befugt ausübt und soweit es sich um Tätigkeiten reglementierter Gewerbe handelt:

  • den Befähigungsnachweis der österr. Gewerbeordnung erbringt und
  • mindestens ein Monat vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche Anzeige an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft (BMWA) erstattet.

Der Nachweis der "inländischen" Befähigung oder der Anerkennung der „ausländischen Berufserfahrung durch den BMWA oder der Feststellung der individuellen Befähigung ist für EWR-Unternehmer nicht erforderlich, wenn sie nachweisen, dass die Tätigkeit auch im Heimatstaat reglementiert ist. Ist dies nicht der Fall, ist nachzuweisen, dass eine reglementierte Ausbildung absolviert oder die Tätigkeit mindestens 2 Jahre lang innerhalb der letzten 10 Jahre ausgeübt wurde.

Unternehmer mit Sitz in oder Staatsangehörigkeit zu einem Drittstaat

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Für Unternehmer mit Sitz in oder Staatsangehörigkeit zu einem Drittstaat gelten folgende Regelungen:

  • Unternehmer aus einem Drittstaat, der Mitgliedstaaten des Abkommens über die Errichtung der Welthandelsorganisation ist: Diese sind derzeit nur berechtigt Geschäfte „anzubahnen“, dürfen aber weder eine Verkaufstätigkeit noch eine Dienstleistungstätigkeit in Österreich ausführen.
  • Ein Tätigwerden ist nur mittels inländischer Zweigniederlassung einer juristischen Person oder einer österreichischen Tochtergesellschaft möglich; dort dürfen lediglich Schlüsselkräfte beschäftigt werden.
  • Unternehmer aus Drittstaaten, die nicht WTO-Mitgliedstaaten sind, bedürfen einer Gleichstellung mit Bescheid des Landeshauptmannes mit Staatsangehörigkeit beziehungsweise Gesellschaften eines WTO-Mitgliedstaates mit den für diese geltenden Beschränkungen.

Gewerbeausübung durch Ausländer mit Standort in Österreich

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Die Ausübung eines Gewerbes ist für natürliche Personen nur möglich, wenn

  • ein Staatsvertrag vorliegt, womit Österreichern im Herkunftsstaat des Ausländers das gleiche Recht eingeräumt wird oder
  • ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zulässt, und
  • nicht ausdrücklich die österreichische Staatsangehörigkeit für die Ausübung des Gewerbes festgelegt ist.

Ausländische juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften müssen eine im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung nachweisen.

Staatenlose sowie nach der Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge, dürfen Gewerbe nur dann ausüben, wenn sie sich fremdenrechtlich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten dürfen. Gleiches gilt für Asylwerber und ausländische Studenten.

Staatsangehörige von EU-/EWR-Vertragsstaaten genießen Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit und dürfen Gewerbe wie Österreicher anmelden und ausüben. Letzteres gilt auch für Schweizer Bürger.

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

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Wegen des unterschiedlichen Berufszugangs in den EU-/EWR-Vertragsstaaten wurden zur Vermeidung von Diskriminierungen folgende, den EG-Richtlinien entsprechende Anerkennungen von Ausbildungsnachweisen in der Gewerbeordnung festgelegt:

  • Anerkennung der in einem anderen Vertragsstaat erworbenen Berufserfahrung und Ausbildung gemäß der EWR-Anerkennungsverordnung
  • Gleichhaltung der in einem anderen Vertragsstaat erworbenen Berufsqualifikation mit dem jeweiligen österr. Befähigungsnachweis als Ergänzung zu den Anerkennungsregeln oder bei nicht durch die Anerkennungsverordnung erfassten Berufen.