Benutzer:Magpie72/Suspected Unapproved Parts

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--Magpie72 08:38, 23. Sep. 2011 (CEST)

Suspected Unapproved Parts (SUP) (engl.: mutmaßlich nicht zugelassene Bauteile) beschreiben allgemein Bauteile aus der Luft- und Raumfahrt, deren Verwendungsfähigkeit aufgrund von bestimmten Kriterien zweifelhaft ist. Dabei handelt es sich um Bauteile, die mutmaßlich nicht den luftfahrtgestzlichen Vorgaben entsprechen und vor einer Nutzung einer Untersuchung bedürfen.


Als SUP werden Bauteile bezeichnet, die ersteinmal nicht verwendbar erscheinen, da sie allem Anschein nach nicht die einschlägigen Vorgaben zur Entwicklung, Herstellung, Instandhaltung oder deren Dokumentation erfüllen. So lange Zweifel an der Verwendbarkeit eines Bauteils bestehen, muss eine Nutzung des Bauteils im Luftfahrzeug ausgeschlossen werden.


Achtung:

SUP ist keinesfalls mit "Bogus Parts" (engl. bogus = gefälscht, spare parts = Ersatzteile) gleichzusetzen, da in diesem Zusammenhang im Gegensatz zu SUP immer krimineller Vorsatz gegeben ist!


Sobald vorhandene Zweifel an der Lufttüchtigkeit ausgeräumt sind, wird aus einem SUP ein zugelassenes Bauteil. Ist es nicht möglich unter Anwendung aller zur Verfügung stehender Mittel diese Zweifel auszuräumen, wird aus dem SUP ein nicht zugelassenes Bauteil (Unapproved Part). Nutzung des Bauteils im Luftfahrzeug muss zweifelsfrei ausgeschlossen werden.


Allgemeine Informationen

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Die FAA betreibt ein Programm zur Anzeige derartiger Teile.[1]

Der Bundesverband der Deutschen Luft- und Raumfahrtindustrie BDLI hat eine Arbeitsgruppe zum Thema SUP eingerichtet.[2]

Informationen zum Thema findet man auch auf der Website des LBA.[3]


Die fogenden Definitionen wurden im Rahmen der BDLI Arbeitsgruppe "Suspected Unapproved Parts" festgelegt und sollten entsprechend in der Luft- und Raumfahrt Verwendung finden.[2]


Zugelassene Bauteile

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basieren auf genehmigten Entwicklungsunterlagen und sind in Übereinstimmung mit den zutreffenden luftrechtlichen Regelungen

- hergestellt

- instand gehalten

- dokumentiert


NICHT Zugelassene Bauteile

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basieren nicht auf geneh-migten Entwicklungsunter-lagen und sind nicht in Übereinstimmung mit den zutreffenden luftrechtlichen Regelungen

- hergestellt oder

- instand gehalten oder

- dokumentiert


Suspected Unapproved Parts

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sind Teile, die mutmaßlich auf nicht genehmigten Entwick-lungsunterlagen basieren oder ohne Übereinstimmung mit den luftrechtlichen Regelungen

- hergestellt oder

- instand gehalten oder

- dokumentiert wurden


sind nicht zugelassene Teile, die in krimineller Absicht hergestellt oder in Umlauf gebracht wurden


Rechtliche Grundlagen

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VERORDNUNG (EG) Nr. 216/2008, Artikel 5, Abbsatz 2c: Ein Luftfahrzeug ist lufttüchtig, wenn nachgewiesen wird, dass es der in seiner Musterzulassung genehmigten Musterbauart entspricht und die einschlägigen Unterlagen, Inspektionen und Prüfungen belegen, dass das Luftfahrzeug die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb erfüllt. Dies schließt die im Luftfahrzeug eingebauten Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen ein.[4]

VERORDNUNG (EG) Nr. 2042/2003 DER KOMMISSION vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen.[5]


Anhang I zur VO (EG) 2042/2003 (Part M)[5]

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M.A.504 Überwachung nicht betriebstüchtiger Komponenten

a) Eine Komponente gilt als nicht betriebstüchtig, wenn irgendeiner der folgenden Umstände zutrifft:

  1. Ablauf der im Instandhaltungsprogramm festgelegten Lebensdauer,
  2. Nichterfüllung der geltenden Lufttüchtigkeitsanweisungen und anderer zwingend von der Agentur vorgeschriebener Forderungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,
  3. nicht vorhandene notwendige Informationen zur Bestimmung des Lufttüchtigkeitsstatus oder der Eignung für den Einbau,
  4. Anzeichen von Mängeln oder Fehlfunktionen,
  5. eine Störung oder ein Unfall, die bzw. der seine Betriebstüchtigkeit beeinträchtigen könnte.

c) Komponenten, die ihre zugelassene Lebensdauer erreicht haben oder mit einem nicht reparierbaren Mangel behaftet sind, müssen als Ausschuss ausgewiesen werden, und sie dürfen nicht mehr in das System für die Materialzufuhr eingehen […] (s.a. 145.A.42 d)


d) Personen oder Organisationen, die nach Teil-M zuständig sind, müssen im Fall einer gemäß Absatz (c) als nicht wiederverwendbar eingestuften Komponente

  1. eine solche Komponente an einem Ort gemäß Absatz (b) aufbewahren, oder
  2. dafür sorgen, dass die Komponente so verändert wird, dass sie weder wirtschaftlich verwertet noch repariert werden kann, bevor die Verantwortung für eine solche Komponente abgegeben wird.


Anhang II zur VO (EG) 2042/2003 (Part 145)[5]

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45.A.42 Abnahme von Komponenten

d) Komponenten, die ihre zugelassene Lebensdauer erreicht haben oder mit einem nicht reparierbaren Mangel behaftet sind, müssen als Ausschuss ausgewiesen werden, und sie dürfen nicht mehr in das System für die Materialzufuhr eingehen […]


LBA- Rundschreiben Nr. 18-01/03-2[3]

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an alle genehmigten Herstellungsbetriebe, Instandhaltungsbetriebe, luftfahrttechnischen Betriebe und selbständigen Prüfer von Luftfahrtgerät.

"Auffinden und Melden von Teilen zweifelhafter Herkunft"


FAA AC 21-29C - Detecting and Reporting Suspected Unapproved Parts [6]

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Beschreibt die Vorgaben der FAA in Bezug auf SUP und richtet sich an alle Luftfahrtunternehemen im Geltungbereich der FAA Gesetzgebung.



Betroffene Prozesse und Unternehmensbereiche

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Vom Umgang mit SUP sind im Wesentlichen folgende Prozesse bzw. Unternehmensbereiche betroffen:

1. Lieferantenzulassung

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Die Zulassung und Bewertung von Lieferanten ist in jedem Betrieb die Grundlage für die Beschaffung von qualitativ hochwertigen, zugelassenen Bauteilen. Hierzu gehört eine genaue Prüfung der Verträge mit den Lieferanten sowie eine entsprechende Risikoanalyse. Nach einer erfolgreichen Auditierung erfolgt dann die Freigabe als vertrauenswürdige Quelle von Bauteilen. Eine fortlaufende Überwachung des und Kommunikation mit dem Liefernaten, sowie eine permanente Bewertung der Lieferqualität und –wege stellen eine Versorgung mit den benötigten Bauteilen auf hohem Niveau sicher.[2]

Im Wareneinkauf ist unbedingt darauf zu achten, dass die benötigten Bauteile und Materialien ausschließlich bei zugelassenen Lieferanten gemäß der vorgegebnen Zeichnungen, Spezifikationen und Normen beschafft werden. Die notwendigen Lieferspezifikationen und Qualitätssicherungsvereinbarungen sind vertraglich zu regeln.[2]

3. Wareneingang

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Im Rahmen der Wareneingangskontrolle ist die Qualität des gelieferten Bauteils gegen die vertraglichen Liefervereinbarungen zu prüfen. Dies erfolgt gewöhnlicher Weise durch visuelle Überprüfung des Bauteils auf offensichtliche Beschädigungen, vorherige Nutzung und korrekte Kennzeichnung des Bauteils, sowie der Liefer- und Begleitdokumentation auf Stimmigkeit. Dabei ist besonders Wert auf die Prüfung der Lufttüchtigkeitsnachweise (z.B. EASA Form 1, FAA Form 8130-3) zu legen. Hierzu empfiehlt es sich einen Kontrollplan zu etablieren.[2]

Bei der Lagerung von Luftfahrzeugbauteilen und Material ist auf eine eindeutige Kennzeichnung der Bauteile und Begleitpapiere in Bezug auf deren Status und korrekte Zuordnung zum Lagerort zu achten. Dabei gilt der Grundsatz, dass betriebstüchtige („Serviceable“) und nicht betriebstüchtige („Unserviceable“) Komponenten bei der Lagerung strickt voneinander zu trennen sind.[5]

Die Lagerung der Bauteile und Materialien ist gemäß Herstellervorgaben so zu erfolgen, dass eine Veränderung bzw. Verschlechterung der Teile währen der Lagerung ausgeschlossen werden kann.[5]

Bauteile die verschrottet werden sollen, weil diese Ihre zulässige Lebensdauer erreicht haben oder mit einen nicht reparierbarem Mangel behaftet sind, müssen soweit unbrauchbar gemacht oder entsprechend gekennzeichnet werden, dass eine Wiederverwendung ausgeschlossen wird. Dies kann auch durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit Materialverwertern erreicht werden.[5]

Eine missbräuchliche Verwendung von Zertifikaten muss verhindert werden, z.B. durch Zugangsbeschränkungen zum Lagerbereich oder dem elektronischen Archivierungssystem.

5. Einbau / Verwendung

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Generell ist derjenige, der den Einbau von Bauteilen freigibt verantwortlich für die Verwendbarkeit der genutzten Bauteile. Daher ist vor dem Einbau eine Prüfung durch diese Person sinnvoll. Neben einer erneuten Prüfung der Lieferdokumente, wie z.B. der Zertifikate und Prüfnachweise, sowie einer entsprechenden Sichtprüfung, ist das Bauteil auch auf seine technische Verwendbarkeit zu überprüfen. Der einbauende Mechaniker stellt das letzte Glied in der Qualitätskette dar, dass die Verwendung von SUPs im Luftfahrzeug verhindern kann.[2]


Das bedeutet, dass insbesondere in diesen Bereichen die Möglichkeit zur Identifizierung von nicht zugelassenen oder fragwürdigen Bauteilen besteht und somit die Verwendung dieser Bauteile verhindert werden kann. Im Falle der Identifizierung von nicht zugelassnen/fragwürdigen Bauteilen sind diese zu Melden. [2]


Meldung von SUPs

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Wenn man trotz interner Recherchen den Zweifel an der Verwendbarkeit eines Bauteils nicht ausräumen kann, werden gegebenenfalls weitere Maßnahmen notwendig.

  1. Im Geltungsbereich der FAA besteht eine Verpflichtung zur Meldung von SUPs im Rahmen des FAA Suspected Unapproved Parts Program. Dies gilt auch für europäische Unternehmen die eine entsprechende FAA Zulassung haben, z.B. deutsche Untenrhemen, die im Rahmen des EU - FAA Bilaterals (BASA) eine Genemigung als FAA Certified Repair Station haben.[1]
  2. Europäisch zugelassenen Betrieben wird dringend empfohlen ebenso SUPs bei der jeweilig zuständigen Luftfahrtbehörde zu melden. In Deutschland ist das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) die zuständige Luftfahrtbehörde in Sachen SUP.[3]



Einzelnachweise

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  1. a b Website der FAA
  2. a b c d e f g Website der AG SUP des BDLI
  3. a b c Website des LBA
  4. VO (EG) 216/2008 bei EUR-Lex
  5. a b c d e f VO (EG) 2042/2003 bei EUR-Lex
  6. FAA Advisory Circualar AC 21-29

Kategorie:Luftfahrt