Benutzer:Lux Frank/Immaterielle Wirtschaftsgüter

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Theorie Allgemeiner Güter

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Die bisherige Dominanz steuerrechtlicher Fragestellungen führt dazu, dass die Steuerrechtslehre ebenso wie die klassische Ökonomik den Begriff immaterielle Wirtschaftsgüter oft als synonym für immaterielle Vermögenswerte nutzen. Diese durch bilanztechnische Bewertungsvorschriften getragene sehr restriktive Einordnung der sogegannten "intangibles" entzieht sich der Auseinandersetzung mit gewollten und ungewollten Formen des Marktversagens (ökonomische Dimension) ebenso wie mit kulturellen und emotionalen Aspekten (psychosoziale Dimension) dieser Güter.

Immaterielle versus öffentliche Güter

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Ausgehend von der Erkenntnis, dass die Positive Ökonomik bei der wirtschaftswissenschaftlichen Erfassung, Bewertung und Optimierung immaterieller Wirtschaftsgüter versagt, gibt es einige Versuche, die Theorie öffentlicher Güter auf immaterielle Wirtschaftsgüter anzuwenden. Diese Versuche waren bislang nicht sehr fruchtbar, weil die in der Literatur häufig vertretene Auffassung, Nichtrivalität bzw. Rivalität im Konsum seien immanente Eigenschaften von wirtschaftlichen Gütern (Waren und Dienstleistungen) ebenso abgelehnt wird wie die Auffassung, die Unterscheidung öffentlicher und privater Güter sei sozial konstruiert. Auf der Basis der öffentliche Güter geltenden klassischen ökonomischen Grundannahmen lassen sich jedoch bei immateriellen Wirtschaftsgütern weder das Marktgeschehen noch die individuellen Präferenzordnungen der beteiligten Akteure modellieren. Mithin ist es auch nicht möglich mit Hilfe der Mathematik Schlussfolgerungen abzuleiten und die Gültigkeit der Ergebnisse mit ökonometrischen Methoden zu überprüfen.

Systematik allgemeiner Güter von Rose

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Die von Manfred Rose im Rahmen seiner makroökonomischen Analysen finanzwirtschaftlicher Inzidenz entwickelte Systematik verteilungsrelevanter wirtschaftlicher Güter bietet dagegen auch für immaterielle Wirtschaftsgüter interessante Ansatzpunkte. So können wir sorgfältig zwischen den für jede Wirtschaftseinheit individuell verfügbaren und individuell nutzbaren Gütern unterscheiden. Darüber hinaus sind Güterkategorien denkbar, bei denen der nutzenmäßige und/oder dispositive Zugriff auf einzelne mehr oder weniger disjunkte Gruppen von Wirtschaftssubjekten und/oder –einheiten beschränkt ist bzw. werden kann. Auch spielt es keine Rolle, dass die klassische Dichotomiehypothese in dem Sinne versagt, dass ein und das gleiche Gut unter dem Nutzenaspekt als allgemein zu betrachten ist; unter dem Dispositionsaspekt jedoch ein spezifisches Gut darstellt. Ein gutes Beispiel für ein solches Gut ist ein Theaterbesuch.

Im Sinne der Rose-Systematik sind immaterielle Wirtschaftsgüter gruppenspezifische allgemeine Güter mit interner und/oder externer Rivalität. Wirtschaftssubjekte, die die Verfügungsgewalt (Eigentum ist nicht unbedingt notwendig) über solche Güter haben, können durch geeignete Internalisierungs- und Externalisierungs-Maßnahmen Dritte von deren Konsum (= Nutzung / Verwendung) ausschließen. Auf diese Weise kann es zu einem funktionierenden Markt mit einer durchsetzungsfähigen Preisfindung kommen. Damit hätten wir selbst dann wenn es eine potenzielle Nichtanwendungsmöglichkeit des Ausschlusses im Nutzungsbereich geben sollte nicht unbedingt gleichzeitig den Nichtausschluss auf dispositiver Ebene. Ganz im Gegenteil hier kann es andere Sicherheitsmaßnahmen und Zugangshürden geben und damit die Möglichkeit der Durchsetzung von Nutzungsentgelten.

Für den potenziellen Eigentümer oder Halter immaterieller Wirtschaftsgüter heißt dies, dass er Sorge dafür tragen muss, dass eine von ihm kontrollierte marktmäßige Bereitstellung den systematischen Ausschluss Dritter gewährleistet und deren Nichtrivalität in der Nutzung nur soweit zulässt als dadurch die Offenbarung der individuellen Präfenzen seiner Nutzer nicht unterlaufen wird.

Definition / Betrachtungsgegenstand

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Was ist ein immaterieller Vermögensgegenstand bzw. ein Wirtschaftsgut? Es handelt sich dabei um einen nichtstofflichen Vermögenswert eines Unternehmens (engl. intangible) handelt, wie (1) Standort, Kundenkreis, Organisation, Leitung, Mitarbeiterstamm (Firmenwert) sowie Firmenname; (2) Konzessionen und Kontingente; (3) Erfindungen, und die damit (4) verbundenen Rechte, wie Patente, Lizenzen, Warenzeichen- und Gebrauchsmusterrechte, Designrechte, Bezugs- und Belieferungsrechte, Urheberrechte, Verlagsrechte etc. Immaterielle Wirtschaftsgüter tragen wesentlich zur Bildung des Gesamtunternehmenswerts bei. Gerade diese Unternehmensbewertung ist schwierig und erfordert Gesamtwissen, das Wissen von Naturwissenschaftlern und Technikern, von Ökonomen, aber auch von Juristen.


Spezialisierung unterschiedlicher Forschungs- und Diskursbereiche - juristisch

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Das Immaterialgüterrecht regelt die Rechte an immateriellen, geistigen Leistungen, einfach gesagt: an Information. Geschützte Information kann sich als Werk der Wissenschaft und Kunst sowie Literatur darstellen und somit ein Urheberrecht begründen, als markenrechtlich bedeutsames Produktkennzeichen, als Produktgestaltung (Geschmacksmuster- und seit kurzem Designrecht) sowie schließlich als technische Information, wobei die Erfindung Patentschutz generieren kann, technisch minderwertige Erfindungen unterfallen dem Gebrauchsmusterrecht. Den Inhabern von Immaterialgüterrechten werden Positionen zugeordnet, mit denen sie Dritten bestimmte Nutzungen der geschützten Information, also des Immaterialguts, verbieten können. Anders gesagt: Das Immaterialgüterrecht die Ausnahme von der Regel, dass Informationen grundsätzlich frei seien. Das Recht des Geistigen Eigentums ist dergestalt Innovationsschutz, weil es im Patent-, Urheber- und Geschmacksmusterrecht neue Informationen schützt, wobei hier eine Schnittmenge zum Know-How-Schutz entsteht, d.h. dem betrieblichen Wissen, das neu, unverbraucht, geheim ist und gerade deshalb rechtlich sorgsamer Umhegung bedarf. Beim Markenrecht geht es unterdessen nicht in erster Linie -wie bei Know-How, Patent, Urheberrecht- um Innovationsschutz, sondern um Identifikationsschutz, d.h. der Kommunikation im Markt.

Forschungsschwerpunkt Immaterielle Wirtschaftsgüter der eufom University Luxemburg

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Der Erfolg von Unternehmen und anderen privaten und staatlichen Institutionen hängt heute nicht mehr ausschließlich vom traditionellen Eigentum bzw. der Verfügungsgewalt über herkömmliches Produktivkapital ab, sondern beruht zunehmend auf immateriellen Werten bzw. Wirtschaftsgütern, den „Intangible Assets“. Dazu gehören nicht nur Geschäftsbeziehungen, Bekanntheitsgrad und Ideen oder Know-How, Unternehmenskultur und Unternehmensethik, Innovationskraft und Veränderungspotenzial, sondern insbesondere das Recht des Geistigen Eigentums, d.h. im Einzelnen Urheberrecht und gewerblicher Rechtsschutz, der wiederum zerfällt in Marken-, Patent-, Gebrauchs- und Geschmachsmusterrecht sowie das Lauterkeitsrecht. Der rechtlichen Umhegung und Steuerung dieser immateriellen Wirtschaftsgüter muss in Zukunft volle Aufmerksamkeit in Forschung und Lehre geschenkt werden, weil sie für die Großregion, in der Luxemburg liegt, großes Wachstumspotenzial bergen. Dies unterstreicht Gérard Eischen, Geschäftsführer der Luxemburgischen Handelskammer und Direktor der Luxembourg School for Commerce wie folgt: "Die immateriellen Wirtschaftsgüter sind ein wesentlicher Schlüssel zur Dienstleistungsgesellschaft, auch in Luxemburg und der Großregion. Die Handelskammer Luxemburg verfolgt die diesbezüglichen Entwicklungen sehr aufmerksam. Das Aus-und Weiterbildungsinstitut LSC sowie das Gründerzentrum "Espace Entreprises" der Kammer stehen den Unternehmen hier bereits mit Rat und Tat zur Seite."


Ziele und Aufgaben

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Ziel des Forschungsschwerpunktes ist es daher, das zur Verfügung stehende Recht des Geistigen Eigentums der einzelnen europäischen Staaten, auf Europaebene und international verfügbar zu machen und insbesondere in Wettbewerb zu setzen, um das effizienteste Recht herauszuarbeiten. Denn viel zu wenig haben nationale wie europäische Normschöpfer die hohen Potenziale der rechtlichen Steuerungselemente zugunsten der bereits etablierten wie sich rasant entwickelnden Medien- und Wissensgesellschaft sowie der Wissensökonomie erkannt. Dieses Desiderat gilt es, in Zukunft besser auszufüllen als bisher. Besonderes Augenmerk verdient die ökonomische Erfassung der "Intangible Assets", welche in die Rechnungslegung, in das Controlling, in die Kommunikation nach innen wie nach außen sowie in das Managementreporting und das externe Berichtswesen Einzug halten. Dabei müssen praktikable Kriterien für die Bewertung immaterieller Wirtschaftsgüter entwickelt und getestet werden. Das Kompetenzzentrum Geistiges Eigentum beschäftigt sich mit aktuellen Fragestellungen dieses zukunftsträchtigen Sektors in einer sich rasch verändernden ökonomischen, sozialen und politischen Umwelt. Insbesondere unterstützt das Institut Gesetzgeber, Behörden, Rechtsanwender, Unternehmen und Organisationen dabei, die Potenziale dieses Rechtsbereiches zu erkennen und individuell auf ihre Belange anzupassen und konsequent einzusetzen. Des Weiteren stellen wir uns in den Dienst der Lehre und Ausbildung von Studierenden und Doktoranden auf internationaler Ebene und im Austausch.

Da Know-How weltweit immer bedeutsamer wird, hat sich die EU-Kommission im November 2013 dazu entschlossen, einen Richtlinien-Vorstoß zu machen, um eine einheitliche Definition und Rahmennormen für den wirksamen Schutz in den EU-Mitgliedstaaten zu schaffen. Dieser Bedeutung eingedenk, hatten wir bereits im Oktober 2013 das Thema Know-How an der eufom zu einem besonderen Betrachtungsgegenstand gemacht und die europäische, deutsche und -mit Hilfe unserer Partneruniversität Szeged/Ungarn, die Kollegin Márta Görög bei uns gehabt, die uns über die Neuerungen im ungarischen Zivilgesetzbuch berichtet und mit uns das Thema Know-How-Schutz diskutiert hatte.

Wie soll Geistiges Eigentum bewertet werden? Dies soll eine weitere Kernfrage sein. Diese Bewertungsschwierigkeiten begegnen in Prozessen, in denen die Werte gemessen werden müssen, für den Streitwert, beim Unternehmenswert etwa in Gesellschafts-, Erb- und Familienrechtsprozessen. Aber nicht nur im Gerichtsprozess spielt der Wert des immateriellen Wirtschaftsguts, das zirkuliert, eine Rolle, sondern schon viel früher, wie etwa in den Bilanzen oder im Existenzgründerbereich wesentlichen und für Kredite wichtigen Business-Plan, bei dem Schutzrechte und Lizenzen, Produktinnovationen und -modifikationen Gewicht haben .


Günstige Voraussetzungen für den "Job-Motor IP" im Großherzogtum Luxemburg

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Die günstigen ökonomischen und rechtlichen Voraussetzungen in Luxemburg für das Geistige Eigentum fußen hauptsächlich auf dem so genannten "80%-Gesetz" vom 31. Dezember 2007, d.h. in Sonderheit dem Artikel 50bis des L.I.R. (Loi de l'impôt sur le revenu, luxemburgisches Einkommensteuergesetz), wonach es zu einer bis zu 80%-igen rechnerischen Reduzierung des positiven Nettoeinkommens bei bestimmten Einkommensarten kommen kann, die im Zusammenhang mit Geistigem Eigentum stehen. Die Steuerbefreiung gilt für von luxemburgischen Steuerpflichtigen, d.h. Individuen oder Unternehmen, eingenommene Einkünfte für die Benützung von Software-Urheberrechten, Patenten, Marken, gewerblichen Mustern, Modellen und ebenfalls von Domain-Namen. Auch intern entwickelte und verwendete Patente können unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Steuerermäßigung führen: Das geistige Eigentum muss dazu erstens nach dem 31. Dezember 2007 erworben resp. geschaffen worden sein. Zweite Bedingung ist, dass die Ausgaben, die in direkter wirtschaftlicher Verbindung mit dem geistigen Eigentum stehen, während des ersten Jahres, für das der Steuervorteil ausgenützt werden soll, als Aktivposten in die Bilanz eingestellt werden. Und schließlich darf das geistige Eigentum nicht von einer Person erworben worden sein, welche einem "angegliederten" Unternehmen angehört, wobei eine Angliederung in diesem Sinne vorliegt, sobald ein Unternehmen mindestens 10 % des Gesellschaftskapitals eines anderen hält, bzw. umgekehrt letztgenanntes Unternehmen mindestens 10 % des Gesellschaftskapitals des ersten hält, oder wenn mindestens 10 % des Gesellschaftskapitals zweier Unternehmen direkt von einem dritten gehalten werden. Die Faustformel von 80% gilt dabei generell, d.h. durch geistiges Eigentum generierte Kapitalerträge sind bis zu 80% steuerbefreit. Die Vermögenssteuer auf geistiges Eigentum wurde im Übrigen bereits zum 1. Januar 2009 abgeschafft. Die Regelung verbindet im Ergebnis zwei Ziele: Sie sichert zunächst die komplette steuerliche Absetzung aller Ausgaben für Forschung und Entwicklung, was in vielen anderen Ländern ebenfalls so erfolgen kann. Darüber hinaus werden erfolgreiche Forschungs- und Entwicklungsprojekte nicht durch eine zu weitgehende Besteuerung bestraft, sobald sie Früchte tragen und mit ihnen Einkünfte erzielt werden.


Partner Chambre de Commerce luxembourgeoise (Luxemburgische Handelskammer) sowie die LSC (Luxembourg School for Commerce)

Ministère de l'Economie et du Commerce extérieur, Office de la Propriété Intellectuelle, Luxembourg

Universität Szeged / Ungarn, Forschungsgruppe zum Geistigen Eigentum

Institut Henri Tudor, Direction de la Veille Technologique

Gabler Wirtschaftslexikon. http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/58123/immaterielles-wirtschaftsgut-v8.html [30.1.2014].