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§ 52a UrhG - Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

Die Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung ist Inhalt eines Paragraphen des Urheberrechtsgesetzes in Deutschland und wurde im Jahr 2003 in das Urhebergesetz eingefügt. Er ist nach § 137k bis Ende 2012 befristet.[1] [2] Der § 52a UrhG ist durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG neu in das Urhebergesetz aufgenommen worden. Hierbei soll die Nutzung moderner Kommunikationsformen nicht grundsätzlich und umfassend verboten sein, bei denen das neu geregelte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung als eine Form öffentlicher Wiedergabe betroffen ist. Im Bereich des Vervielfältigungsrecht lassen sich bereits im § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 vergleichbare Einschränkungen zugunsten von Unterricht und Wissenschaft finden. [3]

Rechtsgrundlage

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Der § 52a ist im sechsten Abschnitt des UrhG verzeichnet. Überschrieben ist dieser Abschnitt mit dem Titel: "Schranken des Urheberrechts". Der Wortlaut des Gesetzestextes ist:

„(1) Zulässig ist,

1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nicht gewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder
2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.“

„(2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.“

„(3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen.“

„(4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.“

UrhG (DE) § 52a |Stand: 4.1.2010}} [4]

Definition zur Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken

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Gemäß des Gesamtvertrages der Länder mit den Verwertungsgesellschaften zur Abgeltung von Vergütungsansprüchen nach § 52a UrhG für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke bzw. Werkteile in Intranets von Schulen und Hochschulen dürfen unter anderem genutzt werden:

  • kleine Teile eines Werks (maximal 12% eines Werks); bei Filmen jedoch nicht mehr als fünf Minuten Länge;
  • Teile eines Werks, 25% eines gedruckten Werks; jedoch nicht mehr als 100 Seiten.

Als Werke von geringem Umfang gelten:

  • ein Druckwerk mit maximal 25 Seiten, bei Musikeditionen max. sechs Seiten
  • ein Film von maximal fünf Minuten Länge
  • maximal fünf Minuten eines Musikstücks, sowie
  • alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstigen Abbildungen [5]

Entwicklung des § 52a UrhG

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§ 52a UrhG wurde durch das Erste Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 in das Urheberrechtsgesetz eingefügt und damals bis zum 31. Dezember 2006 befristet. Nach einer ersten Evaluierung der Praxis im Jahr 2006 war eine abschließende Bewertung dieser Regelung nicht möglich. Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 10. November 2006 wurde die Befristung vor diesem Hintergrund um zwei Jahre verlängert. [6]

Nach der Zustimmung des Bundesrates vom 28. November 2008 ist es auch künftig zulässig, kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften in schulische oder universitäre Intranets einzustellen. Diese Regelung war bis zum Ende des Jahres 2008 befristet und wurde nun bis zum 31. Dezember 2012 verlängert. [7] [8]

Probleme und Kritik am § 52a UrhG

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Eine Schrankenregelung zugunsten von Unterricht, Wissenschaft und Forschung sieht der 2003 eingeführte § 52a UrhG vor. Mit dieser Regelung soll die Nutzung von Werken im Rahmen kleiner Schul-, Forschungs- und Lehrintranets verbotsfrei gegen eine Pauschalvergütung zulässig sein. [9]

Diese Vorschrift erlaubt ohne Einholung einer Zustimmung das öffentliche Zugänglichmachen

  • veröffentlichter kleiner Teile eines Werks, Werke geringen Umfangs sowie einzelner Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträge und
  • zur Veranschaulichung im Schul- und Hochschulunterricht für den bestimmt abgegrenzten Kreis der Unterrichtsteilnehmer (Abs. 1 Nr. 1) sowie für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung (Abs. 1 Nr. 2). [10]

Hierbei muss die Zugänglichmachung zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung von nicht kommerziellen Zwecken gerechtfertigt sein. Nach § 52a Abs. 2 Satz 2 UrhG fallen Filmwerke erst zwei Jahre nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern unter die Schranke. Ebenso sind auch nach § 52a Abs. 3 UrhG die mit der öffentlichen Zugänglichmachung in Zusammenhang stehenden Vervielfältigungen (z.B. Speichern, Drucken) von dieser Regelung umfasst. Für das öffentliche Zugänglichmachen und Vervielfältigen ist eine Vergütung an die jeweiligen Verwertungsgesellschaften zu entrichten (Abs. 4). [11]

Während beim öffentlichen Zugänglichmachen zu Unterrichtszwecken der abgegrenzte Personenkreis durch die Unterrichtsteilnehmer hinreichend bestimmt ist, bleibt aber weiterhin ungeklärt, was unter einem „bestimmt abgegrenzten Personenkreis“ beim Zugänglichmachen für Forschungszwecke zu verstehen ist. Eine offene Forschergruppe mit häufig wechselnden Mitgliedern wird sicherlich nicht hierunter fallen. Die Mitglieder müssen sich dem Personenkreis vielmehr eindeutig zuordnen lassen, z.B. die Mitarbeiter eines Forschungsinstituts oder Mitglieder verschiedenster Einrichtungen, die in einem geschlossenen Forschungsteam zusammenarbeiten. [12] [13]

Zugunsten eines solchen Personenverbands erlaubt die Vorschrift z.B. das Einstellen von urheberrechtlich geschützten Materialien in ein Newsboard oder eine Mailingliste. Dabei sind immer Quelle und Name des Urhebers anzugeben (§ 63 Abs. 2 Satz 2 UrhG). Allerdings ist Vorsicht geboten beim Einstellen ganzer oder wesentlicher Teile einer Datenbank im Sinne des §§ 87a ff. UrhG oder von Computerprogrammen (§§ 69a ff. UrhG). Solche Schutzgegenstände unterliegen sehr engen und eigenen Schrankenregelungen. Der § 52a UrhG findet auf sie keine Anwendung. [14] [15]

Desweiteren treten Probleme bei der Filmauswertung im Rahmen von Intranets auf. Zu Unterrichts- und Forschungszwecken wird in der Regel auf Dokumentarfilme statt auf Spielfilme zurückgegriffen. Bei diesem Filmgenre fehlt es aber oft an der in § 52a Abs. 2 vorausgesetzten „üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern“. Das Gesetz ist dabei nur einseitig auf den Spielfilm bezogen. Folglich käme eigentlich mangels Kinoauswertung eine Verwendung von Dokumentarfilmen im Rahmen von § 52a überhaupt nicht in Betracht. Denkbar wäre auch hier allenfalls eine analoge Anwendung des § 52a Abs. 2 Satz 2 auf die Fernsehauswertung oder die übliche Nutzung bei Filmfestivals. Diese Auslegung geht über den eng auszulegenden Wortlaut der Vorschrift hinaus. [16] [17]

Bernuth, Wolf von: Streitpunkt – der Regelungsgehalt des § 52a UrhG, in: ZUM 2003, S. 438-444.

Dreier, Thomas u. Schulze, Gernot: Urheberrechtsgesetz, München 2008.

Dreyer, Gunda/Kotthoff, Jost/ Heidelberger/ Meckel, Astrid: Heidelberger Kommentar zum Urheberrecht, Heidelberg 2004.

Graf, Klaus: Urheberrechtsfibel - nicht nur für Piraten. (=Reihe Netzbürger, Band 2), Berlin 2009.

Harder, Jörn: Ist die Zugänglichmachung von Werken zur Veranschaulichung im Unterricht an Hochschulen (§ 52a Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. UrhG) verfassungsgemäß? in: UFITA 2004, S. 643-664.

Haupt, Stefan: Die EG-Richtlinie „Urheberrecht in der Informationsgesellschaft“ und Konsequenzen für die Nutzung von Werken im Schulunterricht gemäß § 52a UrhG, in: ZUM 2004, S. 104-112.

Hillig, Hans-Peter: Urheber- und Verlagsrecht, 10. Aufl. München 2003.

Kröger, Detlef: Informationsfreiheit und Urheberrecht, München 2002.

Lauber, Anne/Schwipps, Karsten: Das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, in: GRUR 2004, S. 293-300.

Loewenheim, Ulrich: Handbuch des Urheberrechts, München 2003.

Loewenheim, Ulrich: Öffentliche Zugänglichmachung von Werken im Schulunterricht – Überlegungen zum Begriff der Öffentlichkeit in § 52a UrhG, in: Festschrift Gerhard Schricker, München 2005, S. 413-423, Hrsg. Ohly, Ansgar/ Bodewig, Theo/Dreier, Thomas u.a., Beck Verlag.

Olenhusen, Albrecht Götz von: Digitale Information- und Wissensgesellschaft und das Urheberrecht, in: ZRP 2003, S. 232-235.

Rehbinder, Manfred: Urheberrecht, 14. Aufl. München 2006.

Sachs, Michael: Grundgesetz, Kommentar, 4. Aufl. München 2007.

Schack, Haimo: Urheber- und Urhebervertragsrecht, 3. Aufl. Tübingen 2005.

Schippan, Martin: Urheberrecht goes digital – Das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, in: ZUM 2003, S. 378-389.

Schmid, Matthias/Wirth, Thomas: Urheberrechtsgesetz, Handkommentar, Baden-Baden 2004.

Schricker, Gerhard: Kommentar zum Urheberrecht, 3. Aufl. München 2006.

Sieber, Ulrich: Urheberrechtlicher Reformbedarf im Bildungsbereich, in: MMR 2004, S. 715-719.

Spindler, Gerald: Europäisches Urheberrecht in der Informationsgesellschaft, in: GRUR 2002, S. 105-120.

Thum, Kai: Urheberrechtliche Zulässigkeit von digitalen Online-Bildarchiven zu Lehr- und Forschungszwecken, in: K & R 2005, S. 490-498.

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http://www.bildkunst.de/html/pdf/Tarif_Intranet.pdf

http://www.ratgeberrecht.eu/52a-urheberrechtsgesetz-wird-bis-zum-31.- dezember-2012-verlaengert.html

http://www.landtag-bw.de/wp13/drucksachen/2000/13_2346_d.pdf




Einzelnachweise

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  1. § 52a: Nicht mehr anzuwenden gem. § 137k (F 2008-12-07) mWv 1.1.2013
  2. http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html Abgerufen am 5.1.2010.
  3. Dreier, Thomas u. Schulze, Gernot: Urheberrechtsgesetz, München 2008. S. 832.
  4. http://www.urheberrecht.org/law/normen/urhg/2006-11-16/text/bgbl_I_2587_01_06_p44a-63a.php § 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung. Abgerufen am 4.1.2010.
  5. Graf, Klaus: Urheberrechtsfibel - nicht nur für Piraten. (=Reihe Netzbürger, Band 2), Berlin 2009. S. 111.
  6. http://www.bmj.de/enid/862c1c9e4eb7ab465a69b7d2f62b1300,7b805a706d635f6964092d0935353534093a095f7472636964092d0935323933/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html Abgerufen am 5.1.2010.
  7. http://www.bmj.de/enid/862c1c9e4eb7ab465a69b7d2f62b1300,7b805a706d635f6964092d0935353534093a095f7472636964092d0935323933/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html Abgerufen am 5.1.2010.
  8. http://www.rewist.de/infos/rechtsberatung/2009/02/0902_verbraucher.html Abgerufen am 5.1.2010.
  9. http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_Maerz2009.pdf Abgerufen am 6.1.2010.
  10. http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_Maerz2009.pdf Abgerufen am 6.1.2010.
  11. http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_Maerz2009.pdf Abgerufen am 6.1.2010.
  12. http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_Maerz2009.pdf Abgerufen am 6.1.2010.
  13. Dreier, Thomas u. Schulze, Gernot: Urheberrechtsgesetz, München 2008. S. 833.
  14. http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_Maerz2009.pdf Abgerufen am 6.1.2010.
  15. Dreier, Thomas u. Schulze, Gernot: Urheberrechtsgesetz, München 2008. S. 834f.
  16. Dreier, Thomas u. Schulze, Gernot: Urheberrechtsgesetz, München 2008. S. 836f.
  17. http://www.unimuenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_Maerz2009.pdf Abgerufen am 6.1.2010.


Kategorie: Urheberrecht Kategorie: Deutsches Recht Kategorie: Rechtsquelle (Deutschland)