Benutzer:Karsten11/Schleswig-Holstein-Lauenburgische Oberappellationsgericht

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Das Königliche Schleswig-Holstein-Lauenburgische Oberappellationsgericht war 1834 bis 1866 das Oberappellationsgericht für die Herzogtümer Schleswig, Holstein und Lauenburg mit Sitz in Kiel.

Die Deutsche Bundesakte verpflichtet in Art. 12 die Mitgliedsstaaten des Deutschen Bundes zur Einrichtung von Oberappellationsgerichten als dritte und höchste Instanz im Rechtsweg, wenn ein Land mehr als 300.000 Einwohner zählte. Die Einwohnerzahl betrug 1817 in Schleswig 300.374 und Holstein 362.317 Personen[1]

Dieser Verpflichtung kam der dänische König erst 1834 nach. Hintergrund war die komplizierte staatsrechtliche Konstruktion des dänischen Gesamtstaates zu dem Schleswig, Holstein und Lauenburg gehörten (die so genannte Schleswig-Holsteinische Frage). Während Holstein und Lauenburg Teil des deutschen Bundes war, gehörte das teils dänisch teils deutschsprachige Herzogtum Schleswig nicht zum Deutschen Bund. In der Bevölkerung bestand jedoch der Wunsch, "Up ewig ungedeelt" zu bleiben, also die organisatorische Einheit Schleswig-Holsteins zu erhalten. Für das Herzogtum Schleswig bestand das Obergericht Gottorf, für Holstein die Regierungskanzlei Glückstadt als oberstes Gericht (und gleichzeitig Verwaltungsbehörde).

Bereits 1819 wurde dem Bundestag erstmals eine Beschwerdeschrift vorgelegt, dass kein Oberappellationsgericht bestünde: Der Etatsrat von Heintze führte Beschwerde wegen des seines Prozesses über den Blomeschen Fideikommiss Hagen-Dobersdorf. 1821 tug der Altonaer Kaufmann Becker eine Beschwerde vor dem Bundestag. 1825, 1826, 1830 und 1831 führte der ehemalige Kieler Rechtsprofessor Joh. Friedrich Reitemeier in verschiedenen Angelegenheiten Beschwerde. Der Bundestag griff jedoch nicht ein.[2]

Am 12. Dezember 1823 wurde eine Kommission durch den dänischen König berufen „welche Vorbereitungen zur Vollziehung der ständischen Verfassung des Herzogtums Holstein“ treffen sollte. Diese bestand aus Präsident Otto Joachim von Moltke, den Räten der deutschen Kanzlei Jensen, Johann Paul Höpp und Pechlin, dem Kanzler des holsteinischen Obergerichtes Cay Lorenz von Brockdorff und als Protokollführer Kanzleirat Aug. Fried. Conrad Lorentzen. Das Ergebnis der Arbeit dieser Kommission wurde in zwei "Vorstellungen" an den König vom 10. April 1827 festgehalten. Davon bezog sich eine auf die künftige Provinzialregierung und eine auf die künftigen Justizverwaltung. Die Vorlage über die künftige Justizverwaltung wurde am 27 April vom König genehmigt aber nicht umgesetzt.

Mit der Julirevolution von 1830 verstärkte sich der Druck, eine Verwaltungs- und Gerichtsreform durchzuführen. 1831 wurden die Provinzialstände eingerichtet und 1834 Rechtsprechung und Verwaltung getrennt und das Schleswig-Holstein-Lauenburgische Oberappellationsgericht eingerichtet. Damit bestand eine dreistufige Gerichtsorganisation aus Untergerichten, Obergerichten und eben dem Oberappellationsgericht.

Das Schleswig-Holstein-Lauenburgische Oberappellationsgericht[3] wurde aufgrund einer Verordnung vom 15. Mai 1834[4] von König Friedrich VI. von Dänemark mit Wirkung zum 1. Oktober 1834 als Gerichtshof letzter Instanz für die drei Herzogtümer Schleswig, Holstein und Lauenburg in Kiel errichtet.

Es bestand aus 8 Räten, darunter dem Präsidenten. Daneben konnten außerordentliche Räte ernannt werden, die einsprangen, wenn weniger als 5 Räte verfügbar waren.

1867 wurde mit der Eingliederung Schleswig-Holsteins als Provinz in den preußischen Staat als Zwischenlösung das Oberappellationsgericht in Berlin errichtet. Das Oberappellationsgericht in Kiel wurde mit sämtlichen bestehenden Gerichtsbehörden im Lande aufgehoben

Oberlandesgericht Kiel


Außerordentliche Räte

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Zeitschrift der Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische Geschichte, Band 87, S. 155

Einzelnachweise

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  1. Gudme: Die Bevölkerung der beiden Herzogtümer Schleswig und Holstein, Altona 1819, Tab V, VI, IX, XIII; zitiert nach Paul Richter: Aus der schleswig-holsteinischen Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte, S. 465
  2. Paul Richter: Aus der schleswig-holsteinischen Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte, S. 464-466
  3. Döhring 1959, 229–234
  4. Bekanntmachung in SchlHA 1834, 23. Stück vom 9. Juni 1834; Faksimile in SchlHA 1984, S. 198ff.