Benutzer:Kaese90/Dorfordnung

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Einige kurze Artikel befassen sich mit Strafmaßen für Lügen und ähnlichen kleineren Vergehen, bevor kurz der Eid als Mittel der Wahrheitsfindung abgehandelt wird. Weitere Bußen werden festgesetzt − so muss der Bürger für Schlagen, Werfen oder Treten 10 Pfund Strafe bezahlen. Anschließend wird über die Zulassung der Weiber im Rechten geschrieben− begeht eine Frau eine Straftat oder will Anklage erheben, so hat sie nicht vor Gericht zu erscheinen, sondern immer ihr Mann ihre Sache zu vertreten. Es werden des Weiteren Grundsätze der Zeugenrolle, der Objektivität des Gerichts und des Zu– oder Wegzugs aus der Gemeinde notiert. Letzteres ist nicht ganz einfach, muss der Einwanderer doch zunächst ein Zeugnis guten Verhaltens vorlegen und 12 Gulden bezahlen, eine Frau 8 Gulden, wovon die Hälfte dem Dorf, die andere dem Landesherren zugutekommt. Auch der Wegzug gestaltet sich zumindest dann kompliziert, wenn der Betroffene seinen Besitz in Gerbrunn behalten möchte. In diesem Fall sind zahlreiche Formalitäten zu erledigen, da Land in der Gemeinde nicht in fremde Hände fallen soll. Weiter werden in der Ordnung die Verteilung von Gütern, welche aus dem gleichen Grund einer Erlaubnis bedarf, die Steuern, die jährlich von Viertelmeister und Schultheiß einzutreiben sind, und die Bestellung der Wacht beschrieben.

Weiter folgen das Handeln im Falle des Ungehorsams gegen den Schultheiß, die Meidung des Wildprets, die Holzverteilung an Pfarrer und Schultheiß sowie die Regeln beim Feuermachen. Wie schon in der Castellschen Ordnung fordern das Feuermachen und die Richtlinien beim Feuerausbruch einen großen Platz ein. So darf ein Bürger kein offenes Feuer über die Straße tragen und muss seinen Kamin in gutem Zustand halten− was im Jahr drei- oder viermal überprüft wird. Werden diese Regeln nicht eingehalten, drohen Geldbußen. In jedem Falle muss Löschwasser vor der Tür bereitstehen und ein Gerbrunner im Brandfall zu Hilfe kommen, der zudem dem Landesherren gemeldet werden muss. Dieser große Aufwand um das Feuer war wohl auch ein Ergebnis großer Brandgefahr im Mittelalter, da die Häuser dieser Zeit oft sehr nah nebeneinander standen und hauptsächlich aus Holz bestanden.

Vor dem Ausschank von Wein muss die Ernte von Einkellern geprüft werden. Vom Bauen handeln lediglich zehn Zeilen− so müssen sowohl die Nachbarn, als auch der vorgesetzte Beamte zustimmen und die Marksteine beachtet werden. Dann wird erläutert, dass niemand Fremde beherbergen soll, da hierfür das Wirtshaus zuständig sei. Die Regeln für das Hüten von Viehherden, Vormundschaftswesen und Umpflügen des Ackers werden aufgezählt. Zuletzt folgt noch eine Aufzählung aller Eide, die geleistet werden müssen, und die endgültige Feststellung, dass alle Bürger an die Ordnung gebunden sind. So heißt es: „Dieses geschieht und vollziehet Ihr, zudem es für euch selbst zu Wohlfahrt und gutem gereicht, unser zuverlässige mahnung und wille, dass wöllen wir unß und unseren nachkommen solche ordnung zu mindern, mehren oder gar abzuthuen, hiermit vorbehalten haben [...] auf unserem Schloß unser lieben frauenberg ob Würzburg, under unseren zurecht anhangenden insigel den 1. Octobris Anno 1651“.