Benutzer:Fg68at/Baustellen/Liste der Altersstufen im österreichischen Recht

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Altersstufen und -grenzen spielen im österreichischen Recht eine große Rolle, insbesondere was Rechte, Pflichten und Ansprüche natürlicher Personen betrifft.

Im österreichischen Recht existieren folgende standartisierte Altersbezeichnungen:

Bezeichnung Altersbereich Paragraphen
Kind wer das siebente Lebensjahr noch nicht erreicht hat (ehemals) bis 30. Juni 2001
§ 21[Gesetz fehlt] ABGB
vom 1. Juli 1973
Unmündiger
(Unmündige Minderjährige)
wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht erreicht hat § 21[Gesetz fehlt] ABGB
§ 1[Gesetz fehlt] JGG
§ 74[Gesetz fehlt] StGB
Jugendlicher
(Mündige Minderjährige)
wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat § 1[Gesetz fehlt] JGG
Minderjähriger wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht erreicht hat § 21[Gesetz fehlt] ABGB
§ 74[Gesetz fehlt] StGB
Volljähriger
(Erwachsener)
ab dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr
junger Erwachsener ab dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr bis zum vollendeten einundzwanzigsten Lebensjahr § 46a[Gesetz fehlt] JGG


§ Paragraf[Gesetz fehlt]


Empfängnis
  • Schutz durch Gesetze, soweit es sie selbst und keine Dritten betrifft. Ein totgeborenes Kind ist zu behandeln als wäre es nie empfangen worden. § 22[Gesetz fehlt] ABGB
Vollendung der Geburt
Vollendung des 2. Lebensjahres
Vollendung des 3. Lebensjahres
Vollendung des 5. Lebensjahres
Vollendung des 6. Lebensjahres
Vollendung des 7. Lebensjahres
  • davor völlige delikts- und geschäftsunfähig mit Ausnahme von alterstypischen geringfügigen Geschäften des täglichen Lebens, die rechtswirksam abgeschlossen werden können (§ 151 Absatz 3 ABGB - "Taschengeldparagraph")
  • Beginn der beschränkten Geschäftsfähigkeit, neben "Taschengeldgeschäften" ist auch der gültige Abschluss von Geschäften, die den unmündig Minderjährigen ausschließlich berechtigen, aber nicht verpflichten, möglich. Ansonsten ist für einen gültigen Geschäftsabschluss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Liegt diese bei Geschäftsabschluss nicht vor, so entsteht ein "hinkendes Rechtsgeschäft", das heißt, der Geschäftspartner des Minderjährigen ist an seine Erklärung bis zur Zustimmung oder Ablehnung des Geschäftes durch den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen gebunden.
Vollendung des 8. Lebensjahres
Vollendung des 10. Lebensjahres
  • Anhöhrungsrecht bei Wechsel des Religionsbekenntnisses
Vollendung des 12. Lebensjahres
  • Zustimmung zum Wechsel des Religionsbekenntnisses
Vollendung des 13. Lebensjahres
Vollendung des 14. Lebensjahres
  • volle Religionsmündigkeit
  • verwaltungsstrafrechtliche Deliktsfähigkeit (Strafmündigkeit)
  • beschränkte strafrechtliche Deliktsfähigkeit (Strafmündigkeit)
  • erweiterte Geschäftsfähigkeit
  • es besteht freie Verfügungsmacht über Einkommen aus eigenem Erwerb und über Sachen, die zur freien Verfügung überlassen worden sind, soweit dadurch die Befriedigung der Lebensbedürfnisse nicht gefährdet ist
  • Verpflichtung zu Dienstleistungen ist möglich.
  • beschränkte Testierfähigkeit
  • Pornographische Darstellungen Minderjähriger § 207a[Gesetz fehlt] StGB
Vollendung des 16. Lebensjahres
  • Ende der Schulpflicht
  • Mindestalter für Motorrad-Fahrerlaubnis
  • beschränkte Ehefähigkeit, wenn ein Partner über 18 ist und das Gericht dem zustimmt § 1[Gesetz fehlt] EheG
  • aktives Wahlrecht (Bund. Länder, Gemeinden?)
  • Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren § 208[Gesetz fehlt] StGB
Vollendung des 18. Lebensjahres
Vollendung des 19. Lebensjahres
  • Gewerbeantrittsberechtigung
  • passives Wahlrecht
Vollendung des 21. Lebensjahres
Vollendung des 35. Lebensjahres
  • passives Wahlrecht für das Amt des Bundespräsidenten
Vollendung des 50. Lebensjahres
  • Ende der Wehrpflicht
Vollendung des 60. Lebensjahres
  • Pensionsalter für Frauen
  • Anspruch auf gesetzlichen dauernden Ruhestand für Richter
Vollendung des 65. Lebensjahres
  • Pensionsalter für Männer

Altersstufen im oesterreichischen Recht