Benutzer:Erzer/nulla poena sine lege/Gesetzlichkeitsprinzip (deutsches Strafrecht)
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Strafrecht_(Deutschland)#Grundsatz:_Keine_Strafe_ohne_Gesetz nulla poena sine lege nullum crimen sine lege
Historische Entwicklung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Feuerbach, RStGB 1871
„§ 2 Reichsstrafgesetzbuch von 1871
Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt werden, wenn diese Strafe gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.“
https://de.wikisource.org/wiki/Strafgesetzbuch_f%C3%BCr_das_Deutsche_Reich_%281871%29#.C2.A7._2.
Artikel 116 der Weimarer Reichsverfassung fast wortgleich
https://de.wikisource.org/wiki Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde. /Weimarer_Verfassung#Artikel_116
(RGBl. 1935 I, S. 839)
„Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 28. Juni 1935
„Bestraft wird, wer eine Tat begeht, die das Gesetz für strafbar erklärt oder die nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach gesundem Volksempfinden Bestrafung verdient.“
Carl Schmitt: "nullum crimen sine poena" , vgl. Werle, Justiz-Strafrecht, S. 161ff.
GG + § 1 StGB Keine Strafe ohne Gesetz
„§ 1 Strafgesetzbuch - / Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“
grundlegende Norm für das Strafrecht Rengier S 13 Rn 1
Einzelprinzipien
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Bestimmtheitsgebot
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]sine lege certa
Bestimmbarkeit durch Rspr, Bsp § 185 StGB
Rückwirkungsverbot
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Rückwirkungsverbot (Strafrecht)
sine lege praevia
Probleme:
nur materielle Strafbarkeit, str.: Verjährung (Verjährungsdebatte, BVerfG=, Strafantragserfordernisse
Analogieverbot
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]sine lege stricta
Verbot strafbegründenden Gewohnheitsrechts
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]sine lege scripta