Benutzer:Datu88/kopienversand

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Der Paragraph 53a "Kopienversand auf Bestellung" ist Teil des deutschen Urheberrechtsgesetz, der die Vervielfältigung und den Post- und Faxversand von Artikeln, Aufsätzen, und Ausschnitten einzelner Werke durch öffentliche Bibliotheken regelt. Elektronische Vervielfältigungen sind ausschließlich für Unterrichts- und Wissenschaftszwecke vorbehalten. Der zweite Abschnitt des Paragraphen schreibt für den Urheber eine angemessene Vergütung vor, der ausschließlich von einer Verwertungsgesellschaft beansprucht werden darf.

Rechtsgrundlage

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Der § 50 ist im sechsten Abschnitt des UrhG verankert. Überschrieben ist dieser Abschnitt mit dem Titel: "Schranken des Urheberrechts". Der Wortlaut des Gesetzestextes ist:

(1) "Zulässig ist auf Einzelbestellung die Vervielfältigung und Übermittlung einzelner in Zeitungen und Zeitschriften erschienener Beiträge sowie kleiner Teile eines erschienenen Werkes im Wege des Post- oder Faxversands durch öffentliche Bibliotheken, sofern die Nutzung durch den Besteller nach § 53 zulässig ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ausschließlich als grafische Datei und zur Veranschaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zulässig, soweit dies zur Verfolgung nicht gewerblicher Zwecke gerechtfertigt ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ferner nur dann zulässig, wenn der Zugang zu den Beiträgen oder kleinen Teilen eines Werkes den Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht offensichtlich von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen ermöglicht wird.

(2) Für die Vervielfältigung und Übermittlung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden." | UrhG (DE) §53a |Stand: 3.1.2010}} [1]

$ 42(7) "Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen Vervielfältigungsstücke herstellen, auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern aber nur, wenn sie damit keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen)." | UrhG (AT) § 42c | Stand: 2010}} [2]

Das Urheberecht in Österreich erlaubt es somit Bibliotheken Vervielfältigungen lediglich in Papierform o.Ä. herzustellen. Andere elektronische Vervielfältigungen sind erlaubt, sofern sie nicht komerzielle Zwecke verfolgen.

Artikel 19

2 "Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf unter Vorbehalt von Absatz 3 die dazu erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten auch Bibliotheken, andere öffentliche Institutionen und Geschäftsbetriebe, die ihren Benützern und Benützerinnen Kopiergeräte zur Verfügung stellen." UrhG (CH) § 19| Stand: 1.07.2008}} [3]


Das Urheberrecht der Schweiz lässt Vervielfältigungen durch Bibliotheken und öffentliche Einrichtungen zu, sofern diese entweder im privaten Raum, in Schulklassen oder in einem Betriebs- oder Verwaltungsbetrieb intern genutzt werden. Nicht zulässig für den privaten Gebrauch sind Vervielfältigungen, die von im Handel erhätlichen Waren, Musikwerken, Werken der bildenden Kunst oder Aufzeichnungen von Vorträgen o.Ä. angefertigt werden. Nicht genauer erläutert ist der Umgang mit elektronischen Vervielfältigungen von z.B. Zeitschriftenaufsätze.

Entwicklung des § 53a

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Der § 53a ist ein sehr junger Artikel des Urheberrechts. Er wurde bei der Anhörung zur Anpassung des Urheberrechts in Berlin vorgeschlagen, die am 26. Januar 2006 stattfand. Durch das "Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" vom 26.10. 2007 wurde der § 53a neu in das UrhG eingefügt. Die genaue Formulierung geht auf den Rechtsausschuss des Bundestages zurück.[4] Neben § 53a wurden zudem der § 53, sowie § 52b verändert. Der § 53a wurde dabei absichtlich nicht in den § 53 integriert, um so eine bessere Übersichtlichkeit zu gewährleisten.[5] Insgesamt verursachten die Änderungen eine Einschränkung der elektronischen Datenvermittlung von Bibliotheken.[6]

Abschnitt 2 des § 53a sieht für den Urheber eine angemessene Vergütung vor. Dieser Anspruch kann jedoch nur durch eine Verwertungsgesellschaft in Anspruch genommen werden. Die Geltungsmachung durch Versandunternehmen ist dabei "allgemeine Systematik des UrHG".[7] Diese Vergütung muss dabei werkbezogen abgerechnet werden. Durch diesen Schritt soll die Angemessenheit der Vergütung sichergestellt werden.[8] Die Vergütung ist aus dem allgemeinem Grundsatz des Urheberrechts zu schliessen, "dass der Urheber an dem wirtschaftlichen Nutzen beteiligt werden muss".[9]

Einschränkungen

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Die öffentlichen Bibliotheken sind die einzigen Institution, die Kopien von Werken anfertigen und versenden dürfen. Diese Werke sind ausschliesslich Zeitungs- und Zeitschriftenaufsätze, sowie Teile erschienener Werke. Private Kopierversanddienste dürfen sich nicht auf § 53a beziehen.[10] Die Bibliotheken dürfen nur für den Unterrichtsgebrauch und für die wissenschaftliche Forschung elektronische Kopien von Artikeln, Aufsätzen und Teilen von Werken anfertigen. Diese Abschnitte dürfen zudem nur in graphischer Form, bzw. als Faksimile übermittelt werden. Den übrigen Interessenten stehen nur Kopien zur Verfügung, die per Post- und Faxwesen von den öffentlichen Bibliotheken an die Nutzer versendet werden. Dabei dürfen keine gewerblichen Zwecke durch die kopierten Dokumente verfolgt werden.[11] Desweiteren dürfen die elektronischen Dokumente nicht bereits für die Öffentlichkeit durch eine angemessene vertragliche Vereinbarung zugänglich sein. Dies bedeutet, dass der Nutzer nicht die Möglichkeit haben darf ein solches Dokument im Internet für eine bestimmte Vergütung einzusehen.[12]

Probleme/Kritik

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Es gibt zahlreiche Probleme bzw. Kritikpunkte, die den Paragraphen 53a betreffen. Zum einen ist es nicht nachvollziehbar warum Kopien nur für den Unterrichts- und Wissenschaftsgebrauch elektronisch versendet werden dürfen und warum diese elektronischen Kopien nur graphisch sein dürfen. Dies stellt eine unnötige Verkomplizierung des Gebrauchs der Dokumente dar. Außerdem wird befürchtet, dass die "Verlagsorganisationen quasi ein Monopolrecht auf die elektronische Dokumentlieferung" besitzen.[13] Dieses Verfahren wurde bereits im Jahr 2002 von Gabrielle Berger in Bezug auf § 53 kritisiert. Sie beruft sich auf das Urteil des BGH vom 25. Februar 1999, in dem die Richter den elektronischen Kopienversand als zulässig festlegten.[14]

Der Kopienversand kann jedoch auch in das Ausland getätigt werden. Hierbei würde die Vervielfältigung als Anknüpfungspunkt entfallen. Damit jedoch keine Einfuhr und Verbreitung in Deutschland erfolgt, haben die Richter die Formulierung "Übermittlung" als vergütungspflichtig ausgewiesen. Fraglich ist, ob durch diesen Schritt ein Eingriff bzw. ein Übergriff der UrHG auf das Ausland vollzogen wurde.[15]

Desweiteren beschreibt Klaus Graf in seinem Buch "Urheberrechtsfibel- nicht nur für Piraten" [16] die Kritik über das gängige Verfahren für kostenpflichtige Online-Dokumente. Besonders kritisiert wird das "Pay-per-View"-Verfahren, mit dem die Verlage zu unverhältnismässigen Preisen Artikel und Textausschnitte für den Nutzer bereitstellen.

"Die wichtigste Einschränkung: Bietet ein Verlag Pay-per-view im Internet an, dann ist es nichts mit der digitalen Kopie. (...) Der traditionsreiche Verlag Vandenhoeck & Ruprecht bietet einzelne Artikel aus der Zeitschrift „Geschichte und Gesellschaft“ für vergleichsweise moderate 11 Euro an. Wer das ganze Heft 2009/1 will, darf sich über den kostenlosen Download eines dreiseitigen Aufsatzes freuen und zahlt im Übrigen 5 × 11 Euro= 55 Euro. Das ganze Heft kostet gedruckt nur 19,90 Euro." [17]

Durch die Einschränkung, dass es den Lesern nicht möglich sein darf den Artikel anderweitig gegen eine Gebühr einzusehen, wird "ein systemwidriges kartellrechtliches Instrument der Preiskontrolle ins Urheberrecht implementiert".[18] Die Leser sind somit von den Preisfestlegungen der Verlage abhängig.

Es wird zudem kritisiert, dass der marktführende Subito-Versand durch Rahmenverträge mit den Nutzern der Textdokumente den Artikel 53a umgeht. Durch diesen Schritt entfällt die nach § 53a(2) angemessene Vergütung für den Autor, und nur der Verlag wird begünstigt.[19]

Einzelnachweise

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  1. [[1]] § 53a Kopienversand auf Bestellung. Abgerufen am 3.1.2010.
  2. [[2]] § 42 Kopienversand auf Bestellung. Abgerufen am 3.1.2010.
  3. [[3]] § 19 Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Abgerufen am 3.1.2010.
  4. Dreier/Schulze: Urheberrechtsgesetz, 3. Auflage, München 2008, §53a RN 1.
  5. Wandtke/Bullinger: Urheberrecht, 3. Auflage, München 2008, §53a RN 6.
  6. [[4]] Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft. Abgerufen am 8.1.2010.
  7. Wandtke/ Bullinger: Urheberrecht, 3. Auflage, München 2008, §53a RN 56.
  8. Wandtke/ Bullinger: Urheberrecht, 3. Auflage, München 2008, §53a RN 55.
  9. Wandtke/ Bullinger: Urheberrecht, 3. Auflage, München 2008, §53a RN 53.
  10. Dreier/Schulze: Urheberrechtsgesetz, 3. Auflage, München 2008, §53a RN 6.
  11. Dreier/Schulze: Urheberrechtsgesetz, 3. Auflage, München 2008, §53a RN 8-10.
  12. Dreier/Schulze: Urheberrechtsgesetz, 3. Auflage, München 2008, §53a RN 12.
  13. [[5]] Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft. Abgerufen am 8.1.2010.
  14. Gabrielle Berger: Urheberecht und elektronische Bibliotheksangebote. Ein Interessenkonflit. In: Berliner Arbeiten zur Bibliothekswissenschaft Bd. 8, Berlin 2002, S. 26ff.
  15. Wandtke/ Bullinger: Urheberrecht, 3. Auflage, München 2008, §53a RN 57.
  16. Klaus Graf: Urheberrechtsfibel- nicht nur für Piraten, Norderstedt 2009, S.122f.
  17. Klaus Graf: Urheberrechtsfibel- nicht nur für Piraten, Norderstedt 2009, S.123.
  18. Dreier/Schulze: Urheberrechtsgesetz, 3. Auflage, München 2008, §53a RN 12.
  19. Klaus Graf: Urheberrechtsfibel- nicht nur für Piraten, Norderstedt 2009, S.123.





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