Benutzer:Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe/Wassersicherstellungsgesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung
Kurztitel: Wassersicherstellungsgesetz
Früherer Titel: Erste und Zweite Wassersicherstellungsverordnung
Abkürzung: WiSiG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie:
Erlassen am:
Inkrafttreten am: 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817),
Letzte Änderung durch: Art. 251 V v. 19.Juni 2020 I 1328
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
19. Juni 2020
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung vom 24. August 1965, kurz Wassersicherstellungsgesetz (WasSiG), dient als Teil der Sicherstellungs- und Vorsorgegesetze der Versorgung und dem Schutz von Zivilbevölkerung und Streitkräften bei der Deckung des Bedarfs an Trinkwasser, Betriebswasser und Löschwasser sowie bei der Ableitung des Abwassers. Das WasSiG enthält keine Bezugnahme auf Art. 80a GG und damit kein Anwendbarkeits­junktim für die vier Eskalationsstufen des äußeren Notstandes. Stattdessen enthält es einerseits Vorschriften zur Vorsorge, die zwar auf die Bedürfnisse des Verteidigungsfalls ausgerichtet sind, jedoch bereits in der Normallage anwendbar sind (§§ 2-12 WasSiG), andererseits umfasst es spezifische Regelungen für den Verteidigungsfall (§§ 13-15 WasSiG).[1]

§ 2 Abs. 1 WasSiG nennt als Verpflichtete in erster Linie die Inhaber von Wasserversorgungs-, Abwasser- und Entwässerungsanlagen (Nr. 1-6), subsidiär auch die Kommunen (Nr. 7). Inhaltlich geht es um Erhaltung, Festigung, Bau und Umbau dieser Anlagen. Die Leistungspflichtigen haben gem. § 10 WasSiG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. § 3 WasSiG ermächtigt die Bundesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung, welche die Bemessung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser, dessen Qualität sowie die technischen Anforderungen an Wasserversorgungs-, Abwasser- und Entwässerungsanlagen regelt. Auf dieser Grundlage wurden die Erste Wassersicherstellungsverordnung (1. WasSV) vom 31. März 1970 und die Zweite Wassersicherstellungsverordnung (2. WasSV) vom 11. September 1973 erlassen. Die Bemessung des Trinkwasser-, Betriebswasser- und Löschwasserbedarfs und die Beschaffenheit von Trink- und Betriebswasser sind Gegenstand der 1. WasSV. Die zweite WasSV regelt die technischen Einzelheiten beim Bau und Umbau von Brunnen und Quellfassungen außerhalb der zentralen Wasserversorgung. Auf der Rechtsgrundlage von WasSiG und 2. WasSV existieren in Deutschland derzeit rund 5.200 leitungsunabhängige Trinkwassernotbrunnen.[2]

In § 13 Abs. 1 WasSiG wird die Bundesregierung außerdem zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, die den Betrieb bestimmter Anlagen, die Lieferung und Verwendung von Wasser sowie die Gewässerbenutzung im Verteidigungsfall regelt. Mit der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 13 des Wassersicherstellungsgesetzes (WasSiG§13V) vom 7. Mai 1986 hat die Bundesregierung diese Ermächtigung auf die Landesregierungen übertragen.

Siehe auch: Siedlungswasserwirtschaft in Deutschland

Einzelnachweise

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  1. Werner Schmitt: Die Notstandsgesetze. 2. Auflage. Bad Honnef 1969, S. 147 f.
  2. Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe: Trinkwassernotbrunnen - Wasserversorgung in Extremsituationen. Bonn 2013, S. 2 ff.


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