Benutzer:Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe/Verkehrssicherstellungsgesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs
Kurztitel: Verkehrssicherstellungsgesetz
Abkürzung: VerkSiG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie:
Erlassen am: 8. Oktober 1968
(BGBl. 1968 I S. 1082)
Inkrafttreten am: 8. Oktober 1968
Letzte Änderung durch: Art. 55 G vom 23. Juni 2021 I 1858
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs kurz Verkehrssicherstellungsgesetz, (VerkSiG) vom 24. August 1965 ist ein Bundesgesetz. Es ist Bestand der Sicherstellungs- und Vorsorgegesetze und wurde im Zuge der Notstandsgesetze 1968 neugefasst. Zuvor hatte es eine Verordnungsermächtigung auch für den Fall von Versorgungskrisen vorgesehen.[1] In der aktuellen Fassung enthält § 2 Abs. 3 VerkSiG den Verweis auf Art. 80a GG und damit das Anwendbarkeits-Junktim für die vier Tatbestände des äußeren Notstandes. Ziel des VerkSiG ist die Sicherstellung der für Zwecke der Verteidigung erforderlichen lebenswichtigen Verkehrsleistungen, insbesondere zur Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte. § 1 VerkSiG enthält weitreichende Verordnungsermächtigungen zugunsten der Bundesregierung im Bereich von Nutzung, Betrieb und Ausrüstung von Verkehrsmitteln, -wegen, -anlagen und -einrichtungen; der Personen- und Güterbeförderung sowie von Bau, Instandsetzung und Unterhaltung von Verkehrswegen.[2] Der Kreis der Leistungsverpflichteten erstreckt sich gem. § 9 VerkSiG u. a. auf Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, auf öffentlich-rechtliche Träger von Bau- und Unterhaltungslasten an Straßen und schiffbaren Gewässern, auf Eigentümer und Besitzer von Verkehrsmitteln, -anlagen und -einrichtungen sowie auf Führer von Verkehrsmitteln. Nach § 10a VerkSiG können die Eisenbahnen des Bundes (also die Deutsche Bahn AG) und die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verpflichtet werden, Maßnahmen zu treffen, die dem Zivilschutz dienen. Dazu gehören insbesondere bauliche Maßnahmen (also die Errichtung und Vorhaltung von Schutzräumen) zur Sicherung von Arbeitsplätzen des erforderlichen betriebswichtigen Personals zur Weiterarbeit auch während unmittelbarer Kampfhandlungen sowie Maßnahmen des Brandschutzes und des ABC-Schutzes.[3]


Einzelnachweise

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  1. Michael Kloepfer: Handbuch des Katastrophenrecht. Baden-Baden 2015, S. § 8 Rn. 267.
  2. Martin Oldiges: Wehr- und Zivilverteidigungsrecht. In: Norbert Achterberg/Günter Püttner/Thomas Würtenberger (Begr.), Besonderes Verwaltungsrecht. 3. Auflage. Band 3. Heidelberg 2013, S. § 74 Rn. 209.
  3. Michael Kloepfer: Handbuch des Katastrophenrecht. Baden-Baden 2015, S. § 8 Rn. 269.


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