Wikipedia:Urheberrechtsfragen

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Topcliffe Castle - Übersetzung-URV?

Ist der Artikel Topcliffe Castle noch ein Plagiat oder schon einen URV von [1]? Zwar sind einige Übersetzungsfehler drin, aber wesentliche Teile sind Versuche einer wörtlichen Übersetzung. Ich tendiere zur Markierung als URV, hätte aber gerne weitere Meinungen dazu. --jergen ? Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Jergen-2018-11-23T11:36:00.000Z-Topcliffe Castle - Übersetzung-URV?11Beantworten

Bilder unter CC BY-SA 3.0 vom Fotograf an anderer Stelle mit anderer Lizenz neu veröffentlicht

Hallo, vermutlich wurde diese Frage schon (des öfteren?) gestellt, aber ich konnte im Archiv nichts finden, daher erlaube ich mir das nochmals anzubringen. Ist es zulässig das ein Fotograf eines Bildes dieses hier bei WP unter der Lizenz CC BY-SA 3.0 veröffentlicht und das gleiche Bild später auf anderen Internetseiten oder in Druckmedien unter eine restriktivere Lizenz stellt? Hat das ggfs. auch Auswirkungen rückwirkend auf die Veröffentlichung in WP oder ist ein einmal unter freier Lizenz veröffentlichtes Bild für alle Zeiten unter der CC BY-SA 3.0 Lizenz zu lizenzieren? Danke --217.249.252.64 Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-217.249.252.64-2018-11-23T13:13:00.000Z-Bilder unter CC BY-SA 3.0 vom Fotograf an anderer Stelle mit anderer Lizenz neu11Beantworten

Eine Mehrfachlizenzierung ist möglich, also ja, der Fotograf kann das auch unter einer restriktiveren Lizenz veröffentlichen (was u.U. auch aus praktischen Gründen sinnvoll ist). Eine einmal vergebene freie Lizenz ist aber nicht widerruflich, d.h. das bisherige CC-BY-SA-Bild bleibt auch unter dieser Lizenz. --Magnus (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Tsungam-2018-11-23T13:16:00.000Z-217.249.252.64-2018-11-23T13:13:00.000Z11Beantworten
Danke für die Antwort. Jetzt bin ich aber etwas verwirrt, da du schreibst, dass es möglich ist und der Fotograf dies unter einer restriktiveren Lizenz erneut lizenzieren kann, jedoch das Bild das bereits unter CC-BY-SA veröffentlicht wurde, unwiderruflich so bleibt. Danke für eine Erläuterung. --217.249.252.64 Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-217.249.252.64-2018-11-23T16:00:00.000Z-Tsungam-2018-11-23T13:16:00.000Z11Beantworten
Das hat jetzt mit der Frage nur peripher zu tun, aber ich will das doch mal loswerden: Das mit der Unwiderruflichkeit von CC-Lizenzen halte ich für eine der seltsamsten und hartnäckigsten Legenden, die im Wikiversum so kursieren. Die Konstruktion von Lizenzen ist doch so: Eine Lizenz ist ein Vertrag. Wenn ein Urheber ein Bild unter einer CC-Lizenz veröffentlicht, ist das ein Angebot an jedermann (offerta ad incertas personas), einen Vertrag zu den Bedingungen der CC-Lizenz zu schließen, wobei auf die Annahmeerklärung konkludent verzichtet wird (§ 151 BGB). Daraus folgt zwingend, dass der Urheber natürlich jederzeit aufhören kann, ein entsprechendes Vertragsangebot zu unterbreiten. Das ist kein Widerruf eines Angebots, denn die bereits begründeten Verträge bleiben natürlich in Kraft. Es ist einfach das Ende der offerta ad incertas personas für die Zukunft. Es können keine neuen Verträge mehr zustande kommen, weil es an einem entsprechenden Angebot fehlt. Das erkennt - ohne dass es darauf m.E. überhaupt ankäme - auch die CC-Lizenz selbst an (z.B. Ziff. 7 lit. b der CC BY-SA 3.0 DE oder auch Abschnitt 6 lit. c der CC BY-SA 4.0: Soweit da klargestellt ist, dass die Lizenz nicht erlischt, meint das den bereits zustandegekommenen Lizenzvertrag, nicht künftige Verträge). Da hilft es auch nicht, wenn die Lizenz bereits einem Dritten erteilt wurde, denn der ist nicht zur Unterlizenzierung berechtigt, Ziff. 4 lit. a Satz 3 der CC BY-SA 3.0 DE. Daher ist eine CC-Lizenz insofern unwiderruflich, als bereits zustande gekommene Lizenzverträge nicht (frei) widerrufen werden können. Sie ist aber insofern durchaus widerruflich, als der Urheber jederzeit aufhören kann, sein Werk unter einer CC-Lizenz anzubieten. --Code (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Code-2018-11-23T19:49:00.000Z-Tsungam-2018-11-23T13:16:00.000Z11Beantworten
Du liegst falsch: Beispiel CC-by 4.0: Abschnitt 2, a, Abs. 1 des Lizenztexts besagt: „Subject to the terms and conditions of this Public License, the Licensor hereby grants You a worldwide, royalty-free, non-sublicensable, non-exclusive, irrevocable license“ (Hervorhebung von mir). Siehe auch diese Infoseite der FU-Berlin. -- Chaddy · D Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Chaddy-2018-11-23T21:35:00.000Z-Code-2018-11-23T19:49:00.000Z11Beantworten
Das eingeräumte Nutzungsrecht ist irrevocable, das hat Code aber auch geschrieben. Die Passage klärt das von ihm aufgeworfene Problem nicht. Gruß, — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Pajz-2018-11-23T21:46:00.000Z-Chaddy-2018-11-23T21:35:00.000Z11Beantworten
Doch, das beantwortet die Frage sogar sehr eindeutig. -- Chaddy · D Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Chaddy-2018-11-23T22:50:00.000Z-Pajz-2018-11-23T21:46:00.000Z11Beantworten
Nein, tut es nicht, Chaddy. Erstens bezieht sich die Formulierung - eindeutig - nur auf den bereits zustandegekommenen Lizenzvertrag ("grants You": dabei kann "You" logischerweise nur der Vertragspartner eines bereits eingegangenen Vertrags sein, denn jemand anderes kann sich ja denklogisch nicht auf den Vertrag berufen). Zweitens ist es eigentlich ziemlich egal, was in dem Text der Lizenz selbst steht, weil die Lizenz ja eben nur zwischen denjenigen Personen gilt, zwischen denen ein Vertrag zustandegekommen ist (Stichwort Relativität der Schuldverhältnisse). Daher kommt es für die Frage, ob ein Lizenzvertrag zustandekommt, ausschließlich auf die normalen bürgerlich-rechtlichen Grundsätze an. Und die erfordern für das Zustandekommen eines Vertrags Angebot und Annahme. Wenn kein Angebot (mehr) stattfindet, dann gibt es auch keinen Vertrag. Dass schon anderweitige Lizenzverträge zustande gekommen sind, ändert daran nichts, sondern führt lediglich dazu, dass Nachnutzer, die das Werk im Rahmen eigenen Schaffens verwendet haben, ihr eigenes Werk im Fall einer SA-Lizenz auch dann weiter unter der gleichen oder einer kompatiblen Lizenz anbieten dürfen, wenn das Ursprungswerk nicht mehr unter der Lizenz angeboten wird. Genau das sagt die von mir zitierte Passage Ziff. 7 lit. b. Darüber hinaus ist es dem Nachnutzer sogar verboten, das Werk unterzulizenzieren. Das einzige, was ich mit Blick auf die Ausführungen von Pajz für überlegenswert hielt, wäre, ob man vielleicht eine Botenkonstruktion annehmen könnte, also das ein Nachnutzer Bote hinsichtlich des Vertragsangebots gegenüber einem anderen Nachnutzer sein könnte. Das geht aber natürlich auch nur, solange das Angebot nicht durch den Urheber widerrufen wurde und würde auch einen entsprechenden Willen des Urhebers voraussetzen, den ich nicht ohne weiteres erkennen kann. --Code (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Code-2018-11-24T09:35:00.000Z-Chaddy-2018-11-23T22:50:00.000Z11Beantworten
Code, na ja, ich denke, er kann natürlich in der Theorie jederzeit einfach aufhören, anzubieten, soweit d’accord – aber im CC-Fall ist das (unbefristete) Angebot doch schon in der Welt. Entweder weil der Rechteinhaber (wie im Beispiel oben) das Bild unter CC-Lizenz im Internet zugänglich gemacht hat; aber rein praktisch auch einfach deshalb, weil er jeden Nutzer dazu verpflichtet, wieder den Lizenzhinweis anzubringen, sodass, von seinem Willen getragen, die Welt mit vielzähligen Vertragsangeboten zugepflastert wird. Zugespitzt: Wenn es wahrhaftig an einem entsprechenden Angebot fehlen würde, gäbe es auch kein Problem, weil dann ohnehin keiner auf die Idee käme, den Inhalt unter CC zu nutzen. Auf die Idee kommt man ja nur, wenn es einen CC-Lizenzhinweis gibt – und der beinhaltet nach der Lizenzkonstruktion doch gerade das Angebot. Deswegen ist m.E. praktisch eher die Frage relevant, wie er sein Angebot widerrufen kann. Da habe ich selbst auch noch keine mich rechtlich komplett befriedigende Lösung gefunden, aber so einfach wird es m.E. nicht möglich sein, diesem System zu „entkommen“. Bosshart meint in ihrer Dissertation vor dem Hintergrund des Schweizer Rechts zum Beispiel, dass ein Angebotswiderruf faktisch unmöglich sei, (u.a.) weil der Anbietende gar nicht weiß, wann sein Angebot zugegangen ist (Das Creative-Commons-Lizenzsystem, Diss., Zürich, Univ., 2013, S. 163). Der Gedanke erscheint mir recht pfiffig, denn ich kann dein CC-Angebot doch jederzeit annehmen. Wenn du heute unter CC hochlädst und übermorgen das Angebot entfernst/widerrufst, werde ich eben sagen, dass ich das Angebot schon am Samstag angenommen habe. Außerdem ist es praktisch wohl auch nicht einfach, den Widerruf vor Zugang des Angebots zugehen zu lassen. Gruß, — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Pajz-2018-11-23T21:44:00.000Z-Code-2018-11-23T19:49:00.000Z11Beantworten
Eure Überlegungen greifen nur für den Fall, dass die CC-Lizenzen eine indiviuelle Vereinbarung zwischen Lizenzgeber und Weiternutzer seien. Tatsächlich sind die CC-Lizenzen jedoch eine Vereinbarung mit der Allgemeinheit; sie ist eine „Public License“ (siehe dasselbe Zitat wie vorhin). Etwas ausführlicher erklärt steht das übrigens ebenfalls in meinem Link von oben in der zweiten weißen Box unter "Using Creative Commons Public Licenses": „Our public licenses are intended for use by those authorized to give the public permission to use material in ways otherwise restricted by copyright and certain other rights. [...] Licensors should also secure all rights necessary before applying our licenses so that the public can reuse the material as expected“ (Hervorhebungen von mir). -- Chaddy · D Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Chaddy-2018-11-23T22:50:00.000Z-Pajz-2018-11-23T21:44:00.000Z11Beantworten
Siehe oben, letztlich ist es ziemlich egal, was im Lizenztext steht. Der Vertragsschluss richtet sich nach bürgerlichem Recht. Eine "Vereinbarung mit der Allgemeinheit" gibt es nicht. Die "Allgemeinheit" ist kein Rechtssubjekt. --Code (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Code-2018-11-24T09:35:00.000Z-Chaddy-2018-11-23T22:50:00.000Z-111Beantworten
Pajz: Dass das praktisch ein Problem ist, ist klar. Aber Beweisschwierigkeiten ändern natürlich die Rechtslage nicht. Wenn ein Nutzer eine Datei auf Flickr unter CC BY hochlädt und die von dort auf Commons übertragen wird, dann ist es natürlich ziemlich egal, ob der Nachnutzer jetzt über Commons oder über Flickr von dem Vertragsangebot erfahren hat. Das Angebot des Urhebers ist aber das auf Flickr. Das heißt, wenn er dort die Lizenz ändert und das Angebot unter CC BY einstellt, dann ist es egal, ob die Datei auf Commons noch unter CC BY vorhanden ist: Neue Lizenzverträge können dann nicht mehr zustande kommen. Es fehlt am Willen des Urhebers, der für einen Lizenzvertrag unabdingbare Voraussetzung ist. Commons (wer auch immer das dann eigentlich rechtlich gesehen sein soll) kann kein eigenes Angebot auf Abschluss des Lizenzvertrags abgeben, weil Unterlizenzierungen nicht erlaubt sind. Das ändert natürlich nichts daran, das abgeleitete Werke durch deren jeweilige Urheber weiter angeboten werden dürfen und schon abgeschlossene Lizenzverträge (z.B. Nutzung in einem Dewiki-Artikel) bestehen bleiben. In diesem Sinn ist die Lizenz "irrevocable". Die Lösung finde ich rechtlich schon schlüssig. Dass sie hier auf Unverständnis stößt, ist mir klar. --Code (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Code-2018-11-24T09:42:00.000Z-Pajz-2018-11-23T21:44:00.000Z11Beantworten
Code, ich bin nicht so sicher, ob es wirklich egal ist, wie er davon „erfahren“ hat. Ich habe eher Zweifel daran, dass das Angebot des Urhebers wirklich nur das auf Flickr ist und mit allen weiteren Lizenzhinweisen durch Nachnutzer quasi nur auf dieses „Urangebot“ verwiesen wird. Eher denke ich, dass das mit der Lizenz gekennzeichnete Bild auf Wikimedia Commons eine eigenständige Angebotserklärung beinhaltet. Diese wurde vom Commons-Nutzer auch nicht unrichtig oder unberechtigt übermittelt; er hat genau das getan, was der Lizenzgeber von ihm wollte. Rein abstrakt geht es natürlich immer um ein und dasselbe, aber im beschriebenen Fall scheinen mir mithin (mindestens) zwei Angebote i.S.v. § 145 BGB im Umlauf zu sein – eines auf Flickr, eines auf Wikimedia Commons. Ich denke nicht, dass es an der Stelle, an der das Bild auf Wikimedia Commons steht, noch eine Rolle spielt, woher das Bild stammt bzw. ob der Rechteinhaber es dort selbst unter CC hochgeladen hat oder ob es jemand anders getan und das Bild vertragstreu mit einem Lizenzhinweis versehen hat; auch die Erklärung auf Commons ist dem Rechteinhaber voll zuzurechnen. Wenn der Rechteinhaber jetzt aufhört, auf Flickr sein Bild unter CC anzubieten, dann ist das eine Sache – auf Wikimedia Commons liegt zu dem Zeitpunkt aber weiterhin ein (sein) Angebot. Wenn er es schafft, alle im Umlauf befindlichen Angebote zu beseitigen, würde ich zustimmen, dass dann auch kein Lizenzvertrag mehr zustande kommen kann. Aber solange das nicht der Fall ist, gibt es mit dem Foto auf Commons m.E. weiterhin ein Angebot, an das er grundsätzlich mal gebunden bleibt. Soweit mal die Arbeitshypothese … Gruß, — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Pajz-2018-11-24T12:47:00.000Z-Code-2018-11-24T09:42:00.000Z11Beantworten
Pajz: Das halte ich so nicht für begründbar. Auf welcher rechtlichen Grundlage sollte sich der Urheber eine Erklärung (Angebot auf Commons) zurechnen lassen, die er nicht veranlasst hat und von der er im Zweifelsfall noch nicht einmal etwas weiß? Wenn ein Nachnutzer das Bild nimmt und auf Commons veröffentlicht, dann ist das zunächst mal die Annahme des Angebots des Urhebers. Der Nutzer schließt mit dem Urheber einen Vertrag, nach dem er berechtigt ist, das Bild auf Commons zu veröffentlichen. Warum aber sollte der Nachnutzer, der das Bild auf Commons hochlädt, dazu befugt sein, anderen Dritten wiederum ein Angebot auf Vertragsschluss zu unterbreiten? Er ist zur Unterlizenzierung ausdrücklich nicht berechtigt, also kann er nur Vertreter oder Bote des Urhebers sein. Vertretung scheidet wohl eindeutig aus, weil es an einer entsprechenden Vollmacht fehlt. Aber auch der Bote muss auf Veranlassung des Erklärenden tätig werden. Dafür ist ebenfalls nichts erkennbar. Wenn nich ein Bild unter CC lizenziere, ist damit nicht die Bitte an jedermann verbunden, jedem beliebigen anderen mein Vertragsangebot zu übermitteln. Zumal dann nicht, wenn ich ein Vertragsangebot überhaupt nicht (mehr) abgeben will. Mir ist schon klar, dass wir hier gerne ein bestimmtes Ergebnis hätten. Aber ich sehe einfach nicht, wie man das mit unserem BGB AT begründen können sollte. --Code (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Code-2018-11-24T13:16:00.000Z-Pajz-2018-11-24T12:47:00.000Z11Beantworten
Code, m.E. lässt sich schon begründen, dass der Lizenzgeber die weiteren Erklärungen veranlasst hat, was letztlich, wie ja schon angedeutet, auf eine Botenkonstruktion hinausläuft. Der Lizenzgeber muss zunächst einmal davon ausgehen, dass sein Werk auch unter der Lizenz genutzt wird, unter der er es anbietet. Im Lizenzvertrag knüpft der Lizenzgeber sodann jede Nutzung des Werkes durch den Lizenznehmer an die Bedingung, die CC-Lizenz beizufügen. Und erklärt in Abschnitt 8(a) CC-by-sa 3.0: „Each time You Distribute or Publicly Perform the Work or a Collection, the Licensor offers to the recipient a license to the Work on the same terms and conditions as the license granted to You under this License.“ Mit der durch den (Erst-)lizenznehmer vorgenommenen Beifügung der Lizenz wird, so interpretiere ich das, eben diese Offerte des Lizenzgebers an den recipient kommuniziert und ihm auf diese Weise der Vertragsschluss angetragen. Denn wie sonst soll das Angebot dem recipient der (Erst-)lizenznehmer-Nutzung je unterbreitet werden, wenn es nicht durch den (Erst-)lizenznehmer überbracht wird? Der Lizenzgeber bekommt im Zweifel ja noch nicht einmal etwas von der Erstnutzung mit. — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Pajz-2018-11-24T17:17:00.000Z-Code-2018-11-24T13:16:00.000Z11 (Ich will da übrigens überhaupt kein bestimmtes Ergebnis – mir ist das weitgehend egal. Ich neige schlicht dazu, dass es bei diesen Open-Content-Konstruktionen mehrere Anträge gibt, und sobald man das annimmt, wird es eben schwer, nachzuvollziehen, wie es so einfach möglich sein soll, durch Rücknahme eines Antrags aus dem Lizenzsystem zu „entkommen“.)Beantworten
Pajz: Ja, Ziff. 8 lit. a ist interessant. Stellt sich halt nach wie vor die Frage nach der rechtlichen Konstruktion. Ein unwiderruflicher Botenauftrag? Vielleicht schreib ich mal nen Aufsatz dazu, wenn ich Zeit habe. --Code (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Code-2018-11-24T17:43:00.000Z-Pajz-2018-11-24T17:17:00.000Z11Beantworten
Danke für die Ausführungen zum Lizenzthema. Was bedeutet das nun für die Fragestellung konkret? Ist es so, das wenn ein Nachnutzer das Bild unter der restriktiveren Lizenz findet, er sich daran halten muss, findet er es auch unter WP und beruft sich auf die CC Lizenz und gibt diese wiederum selbst an es jedoch nutzen darf? Welchen Sinn hätte es dann vom Fotografen das eigene Bild an anderer Stelle restriktiver zu lizenzieren? Grüße --124.219.174.139 Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-124.219.174.139-2018-11-28T20:50:00.000Z-217.249.252.64-2018-11-23T13:13:00.000Z11Beantworten
Für die Fragestellung konkret bleibt es bei der Antwort von Magnus oben. Wenn der Fotograf das Bild hier unter CC-by-sa 3.0 hochlädt und anderswo eine andere Lizenz wählt, dann bietet er das Bild unter beiden Lizenzen an. Wer von beiden Lizenzangeboten weiß, kann sich eine aussuchen, an die er sich halten will. Die Gründe für ein solches Vorgehen des Fotografen können vielfältig sein. In den meisten Fällen steht vermutlich keine bewusste Entscheidung dahinter. So gibt es auf manchen Internetseiten beispielsweise einfach andere Standardlizenzen. Gerade im nichtprofessionellen Bereich achten Fotografen wohl regelmäßig auch nicht darauf, ob sie das betreffende Bild schon einmal anders lizenziert online gestellt habe. Usw. usf. Es kann aber auch praktische Gründe haben. Open-Access-Zeitschriften stehen z.B. manchmal komplett unter einer auf nichtkommerzielle Nutzung beschränkten Lizenz und die Autoren müssen erklären, ihre Bilder darunter zu lizenzieren. Da ist es wohl einfacher, einfach die Standardformulare auszufüllen, auch wenn man das Bild vorher schon unter einer „freieren“ Lizenz irgendwo eingestellt hat. Auch gibt es (vermeintlich) „sehr freie“ Lizenzen, deren Lizenzbedingungen aber manchmal so unpraktisch sind, dass potenzielle Nutzer mit einer einfach handhabbaren „restriktiveren“ Lizenz glücklicher wären. Gruß, — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Pajz-2018-11-29T15:11:00.000Z-124.219.174.139-2018-11-28T20:50:00.000Z11Beantworten
Gerade in Druckmedien ist die korrekte Namensnennung für CC-BY-SA häufig überhaupt nicht möglich, da kann es durchaus sinn haben, dass der Verleger das Bild ohne diese Bedingungen erwirbt. --Ailura (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Ailura-2018-11-29T15:28:00.000Z-Pajz-2018-11-29T15:11:00.000Z11Beantworten
Super, danke für die Erklärungen. Das hilft mir weiter. Noch eine abschließende Frage dazu: in WP ist das Bild unter freier Lizenz, aber unter Pseudonym veröffentlicht. Woanders mit richtigem Namen des Fotografen unter einer restriktiveren Lizenz. Kann das negative Auswirkungen auf WP haben, in dem Sinne das jemand auf die Idee kommt und sagt weg mit dem Bild bei WP das darf hier nicht veröffentlicht sein? Gruß --124.219.174.139 Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-124.219.174.139-2018-11-30T14:54:00.000Z-Ailura-2018-11-29T15:28:00.000Z11Beantworten
Natürlich kann das passieren, jeder Wikipedia-Autor oder Commons-Beitragender kann den Verdacht auf Urheberrechtsverletzungen melden und entsprechend Löschanträge stellen, ggf. muss ich als Fotograf für mein eigenes Bild eine Freigabe erteilen. --Ailura (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Ailura-2018-11-30T15:10:00.000Z-124.219.174.139-2018-11-30T14:54:00.000Z11Beantworten
Es gibt etliche Benutzer, die unter Nick arbeiten und auch auf Commons hochladen, dann aber ihren echten Namen in der Bildbeschreibung hinterlassen. Das kann damit zusammenhängen. --M@rcela Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Ralf Roletschek-2018-11-30T15:37:00.000Z-Ailura-2018-11-30T15:10:00.000Z11Beantworten

Kopien aus dem Karl-May-Wiki bzw. anders rum

Hallo! Ich hab mal eine Frage. In Wikipedia gibt es umfangreiche Übernahmen von Artikeln aus dem Karl-May-Wiki http://www.karl-may-wiki.de/index.php/Hauptseite ; dort gibt es aber auch umfangreiche Übernahmen von Artikeln aus der Wikipedia. Jetzt haben wir ja CC-by-sa und drüben kann ich nur die Lizenz GNU FDL lesen. Wie passt das zusammen, bzw. was muss passieren, damit diese Übernahmen den Lizenzen entsprechen und damit urheberrechtlich korrekt sind? Eine Nennung der Autoren ist noch nicht passiert, muss das aber in beide Richtungen passieren? Oder kommen diese beiden Lizenzen gar nicht zusammen? Ihr kennt Euch da sicher besser aus. Danke erst mal, – Doc TaxonDisk.Wikiliebe?! Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Doc Taxon-2018-11-23T13:26:00.000Z-Kopien aus dem Karl-May-Wiki bzw. anders rum11Beantworten

Doc Taxon, die scheinen selbst nicht so ganz sicher zu sein, wie sie lizenzieren. In der Fußzeile steht jedenfalls „GNU Free Documentation License 1.2“ (der Link zeigt dann aber auf GFDL 1.3 …). Unter der Annahme, dass die Inhalte unter GFDL 1.2 stehen, können sie in Wikipedia nicht (bzw. eben nur unter den gesetzlichen Schranken) genutzt werden. Diesbezüglich sind unsere Nutzungsbedingungen eindeutig: „Inhalte, die lediglich unter der GFDL verfügbar sind, sind nicht gestattet.“ (https://foundation.wikimedia.org/wiki/Terms_of_Use/de). Umgekehrt wäre eine Nutzung schon deshalb eher unproblematisch, weil die Wikipedia-Texte ja selbst auch unter der GFDL (ohne Versionsspezifizierung) stehen. Daher können sie gemäß Abschnitt 10 GFDL unter irgendeiner Lizenzversion – also auch GFDL 1.2 – genutzt werden. Letztlich ist es aber natürlich die freie Entscheidung des dortigen Betreibers, ob er das möchte oder nicht. — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Pajz-2018-11-24T17:45:00.000Z-Doc Taxon-2018-11-23T13:26:00.000Z11Beantworten
@Pajz: wieso „Umgekehrt wäre eine Nutzung schon deshalb eher unproblematisch“? Wir nutzen doch das ShareAlike-Attribut, wieso darf dann das Karl-May-Wiki Wikipedia-Inhalte unter GFDL only verwenden? @Itti, XenonX3: Ihr sagtet ja, dass eine Namensnennung ausreicht, wenn wir Inhalte aus dem Karl-May-Wiki übernehmen, das sieht Pajz hier aber anders. – Doc TaxonDisk.Wikiliebe?! Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Doc Taxon-2018-11-24T18:41:00.000Z-Pajz-2018-11-24T17:45:00.000Z11Beantworten
Doc Taxon, die Textinhalte hier stehen grundsätzlich unter zwei Lizenzen: GFDL und CC-by-sa 3.0. Steht auch unter dem Bearbeitungsfenster („Mit dem Speichern dieser Seite versicherst du, dass du den Beitrag selbst verfasst hast bzw. dass er keine fremden Rechte verletzt, und willigst ein, ihn unter der Creative Commons Attribution/Share-Alike Lizenz 3.0 und der GNU-Lizenz für freie Dokumentation zu veröffentlichen.“). Der Nutzer kann sich dann eine aussuchen. Gruß, — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Pajz-2018-11-24T18:53:00.000Z-Doc Taxon-2018-11-24T18:41:00.000Z11Beantworten
@Pajz: (1) wenn er sich eine aussuchen kann, muss dann da nicht "oder" stehen? Ich lese "und" → "unter der Creative Commons Attribution/Share-Alike Lizenz 3.0 und der GNU-Lizenz für freie Dokumentation". (2) wir dürfen also keine Inhalte aus dem Karl-May-Wiki 1:1 übernehmen, ja? – Doc TaxonDisk.Wikiliebe?! Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Doc Taxon-2018-11-24T21:58:00.000Z-Pajz-2018-11-24T18:53:00.000Z11Beantworten
Doc Taxon: (1) Hm? Der Textautor, der den Artikel in Wikipedia schreibt, lizenziert unter beiden Lizenzen („und“). So wie bei Fotos, die ja auch ganz häufig unter mehreren Lizenzen hochgeladen werden, kann der Textnutzer anschließend auswählen, an welche er sich halten will, wenn er den Text auf seiner Internetseite nutzt. Zu (2): Wenn wirklich die Lizenz für alle Inhalte gilt, die in der Fußzeile steht („GNU Free Documentation License 1.2“) – ich nehme das jetzt einfach mal an –, dann nein. Bzw., natürlich kann man kopieren wie man lustig ist, solange man nichts urheberrechtlich Geschütztes übernimmt. — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Pajz-2018-11-25T07:52:00.000Z-Doc Taxon-2018-11-24T21:58:00.000Z11Beantworten
Vielen Dank, ein SmileysymbolVorlage:Smiley/Wartung/zwinker Doc TaxonDisk.Wikiliebe?! Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Doc Taxon-2018-11-25T09:02:00.000Z-Pajz-2018-11-25T07:52:00.000Z11Beantworten
Das stimmt aber nicht so ganz, es sind immer wieder Texte, die Nur-CC-BY-SA sind, übernommen worden. Ohne Analyse der jeweiligen Wikipedia-Artikels-Versionsgeschichte ist eine Weiternutzung nur nach GFDL risikoreich bis lizenzwirdrig. 19:43, 25. Nov. 2018 (CET)
Wie schon gesagt, „grundsätzlich“ … Abgesehen davon will die deutschsprachige Wikipedia von der in den Nutzungsbedingungen der Betreiberin bloß eröffneten Möglichkeit zum Import von Texten, die nicht unter der GFDL stehen, ganz offenkundig keinen Gebrauch machen, jedenfalls steht das so gleich mehrfach in unseren Projektrichtlinien/-grundprinzipien (Wikipedia:Urheberrechte beachten: „Du versicherst bei jedem Bearbeitungsvorgang, dass du den Text selbst verfasst hast, dass er gemeinfrei ist oder dass der Rechtsinhaber der Lizenzierung unter der CC-BY-SA und der GNU-FDL zugestimmt hat.“, „In diesen Fällen darfst du fremdes Text- und Bildmaterial verwenden: […] Der Autor stellt sein Material ausdrücklich unter der Creative-Commons-Lizenz „Namensnennung, Weitergabe unter gleichen Bedingungen“ und der GNU-Lizenz für freie Dokumentation […] zur Verfügung; Wikipedia:Lizenzbestimmungen: „Gemäß den Nutzungsbedingungen der Wikimedia Foundation […] unterstehen alle Texte in der deutschsprachigen Wikipedia der Creative-Commons-Lizenz Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 (unported) sowie aus Kompatibilitätsgründen weiterhin auch der GFDL […]“). (An der Antwort ändert sich, nebenbei bemerkt, sowieso nichts, weil es auch sonst nicht lizenzwidrig ist, in einem grundsätzlich unter GFDL 1.2 stehenden Wiki auch Inhalte unter CC-by-sa 3.0 zu nutzen, sofern man in Bezug auf diese Inhalte die CC-by-sa 3.0 einhält; die Share-Alike-Klausel verhindert nicht, dass auf einem Wiki unterschiedlich lizenzierte Inhalte stehen.) — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Pajz-2018-11-25T20:35:00.000Z-Pajz-2018-11-25T07:52:00.000Z11Beantworten

→ zur Kenntnis: @Egonist, Tamarin

Bleibt die Frage, warum die GFDL bei uns nicht unter den Artikeln steht. --M@rcela Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Ralf Roletschek-2018-11-25T11:03:00.000Z-Kopien aus dem Karl-May-Wiki bzw. anders rum11Beantworten

Weil nicht alle Texte unter der GFDL stehen. Texte unter CC-BY-SA-only dürfen importiert werden und werden es auch immer wieder. Нактаффэ 19:43, 25. Nov. 2018 (CET)
@Pajz: dann müssten wir normalerweise jeden Artikel kennzeichnen, welcher Lizenz er unterliegt? Wurde mal cc-by-sa-Text importiert, darf der Artikel nicht mehr GFDL sein. Und vor dem Speichern müsste dann auch für den Artikel individuell gewarnt werden, dann darf da nämlich nichts mehr von GFDL stehen. – Doc TaxonDisk.Wikiliebe?! Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Doc Taxon-2018-11-26T04:42:00.000Z-Ralf Roletschek-2018-11-25T11:03:00.000Z11Beantworten
@Pajz, Doc Taxon: Hier ein Beispiel dafür und natürlich müssen alle CC BY-SA 3.0 only Texte gekenzeichnet werden. Habitator terrae Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Habitator terrae-2018-11-26T08:39:00.000Z-Doc Taxon-2018-11-26T04:42:00.000Z11Beantworten
Wie schon gesagt, irgendwelche (regelwidrigen, s.o.) Einzelfälle kann es immer geben. Ich denke davon abgesehen, dass es auch nicht unser Problem ist, die Rechtskonformität fremder Wikis zu untersuchen. — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Pajz-2018-11-26T12:24:00.000Z-Habitator terrae-2018-11-26T08:39:00.000Z11Beantworten
@Pajz: unser Problem sollte es aber sein, die Lizenzen pro Seite richtig auszuweisen. Dieser Kopierschutztext vor dem Speichern der Seite ist ja nicht korrekt, wenn es bereits Versionsimporte z.B. gab, die die CC-by-sa only erzwingen und wo GFDL nicht mehr angewandt werden darf. – Doc TaxonDisk.Wikiliebe?! Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Doc Taxon-2018-11-26T15:27:00.000Z-Pajz-2018-11-26T12:24:00.000Z11Beantworten
Habe ich das richtig verstanden - aus anderen Wikis, die nicht GNU Lizenziert sind, darf nix importiert werden? --K@rl auch im RegiowikiAT Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Karl Gruber-2018-11-26T16:31:00.000Z-Doc Taxon-2018-11-26T15:27:00.000Z11Beantworten
importiert im Sinne eines Versionsimportes braucht es nur bei CC-Lizenzen mit by-Attribut zu werden. Bei GFDL ist eine Autorennennung nicht notwendig. – Doc TaxonDisk.Wikiliebe?! Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Doc Taxon-2018-11-27T07:07:00.000Z-Karl Gruber-2018-11-26T16:31:00.000Z11Beantworten
@Doc Taxon: Tschuldigung, dass ist Quatsch die GFDL verlangt Autorenennung in einer Autorenliste.
Beim Import von CC BY-SA 3.0 only Werken muss dies zusätzlich gekennzeichnet werden, bei Import von CC BY-SA 3.0 + GFDL Werken ist nur Autorennennung + Abänderungsnennungen dieser nötig und bei GFDL only ist kein Import möglich. Export in GFDL only Werke ist mit Autorenliste möglich, falls keine CC BY-SA 3.0 only Werke importiert wurden; Export in CC BY-SA 3.0 only Werke ist mit Autorennennung + Abänderungsnennungen möglich; Export in CC BY-SA 3.0 + GFDL Werke ist mit Autorennennung + Abänderungsnennungen möglich, falls keine CC BY-SA 3.0 only Werke importiert wurden. Habitator terrae Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Habitator terrae-2018-11-27T09:28:00.000Z-Doc Taxon-2018-11-27T07:07:00.000Z11Beantworten
@Habitator terrae: @Pajz hat oben aber geschrieben, dass die Kopien unsrer Texte ins KMwiki okay waren, da sind aber keine Autorenlisten. Was denn nun? – Doc TaxonDisk.Wikiliebe?! Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Doc Taxon-2018-11-27T10:48:00.000Z-Habitator terrae-2018-11-27T09:28:00.000Z11Beantworten
Ich habe das überhaupt nicht geschrieben. Ich habe von der abstrakten rechtlichen Möglichkeit gesprochen, unsere Texte dorthin zu kopieren. Woher soll ich wissen, wie das im Einzelnen geschieht und ob dabei die Lizenzbedingungen eingehalten werden? In ein Karl-May-Wiki habe ich mich in meinem Leben noch nicht verirrt, geschweige denn bin ich mit der dortigen Kopierpraxis vertraut. Also wirklich. Dieser Thread ist eine Zumutung, weil ständig und völlig überflüssigerweise neue Fässer aufgemacht werden. Ich klinke mich hier aus. Die Frage war mit meiner ersten Antwort praxisnah und zutreffend beantwortet: Wir können keine GFDL-1.2-only-Texte übernehmen, weil die Nutzungsbedingungen der Wikimedia Foundation dem entgegenstehen; ein fremdes Wiki kann bestimmungsgemäß alle Inhalte dieses Projekts unter GFDL 1.2 übernehmen. Wenn es hier einzelne – unter Verletzung der Projektrichtlinien der deutschsprachigen Wikipedia (siehe oben) eingestellte – CC-by-sa-3.0-only-Inhalte gibt, dann können die eben nur unter CC-by-sa 3.0 übernommen werden. — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Pajz-2018-11-27T11:35:00.000Z-Doc Taxon-2018-11-27T10:48:00.000Z11Beantworten
okay, dann sollten jetzt keine Fragen mehr offen sein und alle aus dem Karl-May-Wiki kopierten Texte werden hier in der deutschsprachigen Wikipedia versionsgelöscht. @Itti, XenonX3: bitte zur Kenntnis nehmen, danke – Doc TaxonDisk.Wikiliebe?! Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Doc Taxon-2018-11-27T12:02:00.000Z-Pajz-2018-11-27T11:35:00.000Z11Beantworten

Könnt Ihr mir das bitte ganz konkret an einfachen Stichpunktlisten aufschlüsseln, unter welchen Voraussetzungen ein ausreichend schöpfungshoher Text kopiert werden darf (sonst ufert die Disk hier ins Endlose aus)?

vom KMwiki (nur GFDL 1.2) ins dewiki (teils GFDL 1.2+ und immer CC-by-sa-3.0)
  • Als Text, nein (Vieleicht als Mediendatei, lokal mit {{Vorlage:Bild-GFDL/1.2}} und Autorenliste, kenne die Richtlinien dazu nicht gut genug)
  • ...
vom dewiki (GFDL 1.2+ und CC-by-sa-3.0) ins KMwiki (nur GFDL 1.2)
  • Meistens ja, bei Nennung aller Autoren (nur Liste nötig) und bei keinem vorrigen Import aus CC BY-SA 3.0 only Werken in den dewiki Text, der ins KMwiki soll
  • ...

Nummuli

Bitte prüfen, ob diese Umformulierungen von https://flexikon.doccheck.com/de/Nummuli ok oder URV sind. Gerbil (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Gerbil-2018-11-27T08:28:00.000Z-Nummuli11Beantworten

Gerbil, sehe in dem verlinkten Ursprungstext keine Schöpfungshöhe, ergo aus meiner Sicht unproblematisch. — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Pajz-2018-11-29T15:08:00.000Z-Gerbil-2018-11-27T08:28:00.000Z11Beantworten

Spielregeln

In der Grafikwerkstatt ist ein urheberrechtliches Problem aufgetaucht, Übertrag Anfang:

Artikel: Onitama
Anfrage:
Für den frisch entstandenen Artikel Onitama hätte ich gern ein paar Illustrationen, die das Spielfeld und die Karten in einer reduzierten Form darstellen:
  1. Spielfeld: Da das Material illustriert ist, hätte ich gern eine schematische Grundstellung mit dem 5x5-Feld mit den Tempelfeldern (mittleres Feld der Startreihe) und einem Rahmen, der oben und unten etwas breiter ist (Kartenauslage).
  2. das Spielfeld mit Spielfiguren und Kartenauslage in der Grundstellung: In den Regeln (S.3) ist die Grundstellung dargestellt, auf Arcane Wonders gibt es ein Foto vom Spielbrett mit Figuren und Karten. Grundstellung bedeutet: Spielfeld (s.o.) mit den beiden Parteien (zentraler Meister auf dem Tempelfeld, vier Schüler), jeweils zwei Karten vor den beiden Spielern und eine Karte rechts unten neben dem Spielfeld.
  3. eine Karte + Spielfeld mit Zugmöglichkeiten eines Schülers analog zur Illustation in den Regeln S.5, etwas schematischer und gern mit einer anderen Karte als dem Drachen (z.B. dem Rabbit von Arcane Wonders)
Ich denke, aufgrund der einfachen 5x5-Felder-Struktur und ohne die Illustrationen sollte die schematische Darstellung urheberrechtlich unbedenklich sein. Die Grafiken würde ich zudem in einen Vortrag zu dem Spieleprojekt zur WikiCon einbauen. --Achim Raschka (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Achim Raschka-2018-09-04T07:45:00.000Z-Spielregeln11Beantworten
Rückfragen und Diskussion:
@Achim Raschka: Habe erstmal nur das Spielfeld gemacht, 3. ist meiner Meinung nach Urheberrechtlich leicht kritisch, da sich aus so einem Bild ein Großteil der Spielregeln erschleißbar wären. --Habitator terrae Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Habitator terrae-2018-11-27T16:10:00.000Z-Achim Raschka-2018-09-04T07:45:00.000Z11Beantworten
Spielregeln an sich (also nicht ihre Beschreibung) unterliegen doch gar nicht dem Urheberrecht. --Universalamateur (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Universalamateur-2018-11-27T16:12:00.000Z-Habitator terrae-2018-11-27T16:10:00.000Z11Beantworten
Meiner Einschätzung nach meistens schon, da aus diesen das Spiel besteht, und dies mMn ein individuelles Werk des Autors ist. In Wikipedia-Artikel sind sie mMn nur als wissenschaftliches Großzitat gerechtfertigt. Das passt aber glaube ich besser in WP:UF#Spielregeln --Habitator terrae Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Habitator terrae-2018-11-27T16:19:00.000Z-Universalamateur-2018-11-27T16:12:00.000Z11Beantworten

- Übertrag Ende --Habitator terrae Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Habitator terrae-2018-11-27T16:19:00.000Z-Spielregeln11Beantworten

Ideen, auch Spielideen, sind nicht geschützt/nicht schützbar. Schützbar ist nur eine konkrete Umsetzung, ein Name (z.B. Memory), die graphische Gestaltung. Der Text der Spielanleitung ist im Rahmen des Urheberrechts geschützt. Eine Paraphrasierung ist damit jederzeit möglich, genau wie eine abstrakte graphische Darstellung. --Erastophanes (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Erastophanes-2018-11-29T12:50:00.000Z-Habitator terrae-2018-11-27T16:19:00.000Z11Beantworten
@Erastophanes: Ein Name ist auf jeden Fall urheberrechtlich nicht schützbar. Ideen sind natürlich meistens nur als Patent schützbar. Die Frage ist nun aber ob ein Spiel eine persönliche geistige Schöpfung ist. Habitator terrae Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Habitator terrae-2018-11-29T13:22:00.000Z-Erastophanes-2018-11-29T12:50:00.000Z11Beantworten
Der Name ist natürlich nicht urheberrechtlich schützbar, aber markenrechtlich ;-) Und Ideen sind auch nicht als Patent schützbar, es braucht eine konkrete Umsetzung (die aber nicht unbedingt praktisch existieren muß). --Erastophanes (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Erastophanes-2018-11-30T06:58:00.000Z-Habitator terrae-2018-11-29T13:22:00.000Z11Beantworten
Der Urheberrechtsschutz von Spielregeln aufgrund ihres Inhalts ist seit Langem umstritten (Leistner, Bei Spielen nichts Neues, GRUR 2011, 761, m.w.N.). So einfach an der Form-Inhalt-Dichotomie entlang lässt sich da jedenfalls nicht gegen den Schutz argumentieren (Gegenargument: Die Spielidee ist in den konkreten Regeln schon hinreichend individualisiert). Solche Bedenken – die nicht jeder teilen würde – müssten sich aber richtigerweise allenfalls auf den Wikipedia-Artikel als Ganzes richten, da dort detailliert die Spielregeln vermittelt werden (gegen die allzu detaillierte Wiedergabe von Spielregeln in Enzyklopädien etwa Risthaus, Spiele und Spielregeln im Urheberrecht – Rien ne va plus?, WRP 2009, 698, 712). Was die konkreten schematischen(!) Darstellungen betrifft, die hier angefragt sind, sehe ich derweil kein Problem. Denn bei wissenschaftlich-technischen Darstellungen muss die persönliche geistige Schöpfung in der Form der Darstellung zum Ausdruck kommen; der allfällige schöpferische Gehalt des zugrunde liegenden Inhalts wirkt hier nicht durch (u.a. BGH GRUR 2011, 803 – Lernspiele, Rn. 50). Ein schematisches Spielfeld mit Spielfiguren und Pfeilen zur Anzeige der Zugrichtung bedient sich jedoch nur des vorbekannten Formen- und Darstellungsschatzes. — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Pajz-2018-11-29T15:03:00.000Z-Habitator terrae-2018-11-27T16:19:00.000Z11 (Zwar hier nicht gefragt, aber: Das Lichtbild File:Onitama 01.jpg sollte gelöscht werden. M.E. kann kaum ein Zweifel bestehen, dass die dort gezeigten konkreten Gestaltungselemente der Spielmaterialien Kunstwerkschutz genießen – besonders frappant beim Spielfelddesign und dem künstlerisch gestalteten Deckel im Bildhintergrund –, zumal sie noch dazu in ein einheitliches, aufeinander abgestimmtes Gestaltungskonzept eingebunden sind.).Beantworten

Bebauungsplan

Zählt ein Bebauungsplan wie dieser als amtliches Werk und kann die Karte daher zur Illustration eines Artikels über die Siedlung verwendet werden? --bjs Diskussionsseite Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Bjs-2018-11-29T18:11:00.000Z-Bebauungsplan11Beantworten

Nach BauGB § 10 sind Bebauungspläne Bekanntmachungen der Gemeinde und somit mE nach amtliche Bekanntmachungen nach, und genießen somit, mE nach, nach UrhG § 5 Abs. 1 keinen urheberrechtlichen Schutz. Habitator terrae Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Habitator terrae-2018-11-29T18:46:00.000Z-Bjs-2018-11-29T18:11:00.000Z11Beantworten
Laut Openstreetmap-Wiki zählt nur ein Teil des Plans als amtliches Werk. --Universalamateur (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Universalamateur-2018-11-29T18:51:00.000Z-Bjs-2018-11-29T18:11:00.000Z11Beantworten
Nicht ganz: Er wird dort als Beiwerk bezeichnet.
Nach BauGB § 9 Abs. 5 soll im Bebauungsplan etwas "gekennzeichnet" werden. Da sowas schwer in einen Text umsetzbar ist, gehe ich davon aus, dass der Bebauungsplan auch die Karte meint, die auch neben der Planung beschlossen und bekannt gemacht wird und nicht nur "Beiwerk" ist, da der Bebauungsplan auch als Karte eine rechtsverbindliche Wirkung hat. Habitator terrae Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Habitator terrae-2018-11-29T19:05:00.000Z-Universalamateur-2018-11-29T18:51:00.000Z11Beantworten
Ich kann die Differenzierung auf der o.g. privat verantworteten Wikiseite („Ich bin kein Rechtsanwalt, möchte meine Einschätzung allerdings äußern.“) nicht recht nachvollziehen. Was meint der Autor dort mit dem „informativen Kartenhintergrund“? Die ganze Karte? Die Gestaltungselemente auf der Karte, die nicht regelnd sind? Soweit ohne Belegangabe behauptet wird, die „Rechtsliteratur“ enthalte nur Aussagen zur Gemeinfreiheit der „Planung in einem B[ebauungs]-Plan“, kann ich dies jedenfalls nicht bestätigen. Alle auf die Schnelle konsultierten Kommentatoren sprechen davon, dass unter § 5 I UrhG „amtliche Bebauungspläne“ fallen, ohne dies begrifflich weiter einzuschränken (Katzenberger/Metzger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 5 Rn. 68; J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, § 5 Rn. 15; Obergfell in Mestmäcker/Schulze, Urheberrecht, Stand: 55. AL 2011, § 5 Rn. 19; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, § 5 Rn. 6; Albrecht, Amtliche Werke und Schranken des Urheberrechts zu amtlichen Zwecken in fünfzehn europäischen Ländern, 1992, S. 93; Katzenberger, Die Frage des urheberrechtlichen Schutzes amtlicher Werke, GRUR 1972, 686, 693; Schricker, Zum Urheberrechtsschutz und Geschmacksmusterschutz von Postwertzeichen – Teil II, GRUR 1991, 645, 652). Im Übrigen verstehe ich auch nicht, was am Bebauungsplan aus Sicht des Autors besagter Wiki-Seite denn dann überhaupt ein amtliches Werk sein soll. Er spricht von „der Planung“, aber „die Planung“ als Gedankeninhalt ist sowieso nicht geschützt. Und der (ebenfalls gemeinfreie) Textteil enthält nicht die regelnde Information des Plans. Vielleicht wird ja jemand aus der Bemerkung schlauer als ich – ich jedenfalls gehe einstweilen wie der Vorredner davon aus, dass der amtliche Bebauungsplan hier nach deutschem Recht frei verwendet werden kann. Gruß, — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Pajz-2018-11-29T22:35:00.000Z-Universalamateur-2018-11-29T18:51:00.000Z11Beantworten
Es gibt leider die unselige Meinung, dass nur Sprachwerke amtliche Werke i.S.d. § 5 Abs. 1 UrhG sein könnten. So BeckOK UrhR/Ahlberg, 22. Ed. 20.4.2018, UrhG § 5 Rn. 10, der Bebauungspläne ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich von § 5 Abs. 1 UrhG ausschließt. Нактаффэ 21:36, 7. Dez. 2018 (CET)
Das Thema Technische Zeichnungen ist ohnehin überarbeitungswürdig. Gem. UrHG sind sie geschützt, in der Praxis bleiben aber keine Möglichkeiten, eine korrekte technische Zeichnung anzufertigen, die Platz für persönliche geistige schöpferische Leistung lassen. --M@rcela Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Ralf Roletschek-2018-12-07T20:41:00.000Z-Pajz-2018-11-29T22:35:00.000Z11Beantworten
Bei Plänen/Karten stimmt das nicht. Es gibt immer den ersten Schritt die Realität zu vereinfachen. Auch in BPlänen muss man im ersten Schritt für den Grundplan die Realität vereinfachen, und das ist schützbar. Das Bebauungspläne grds. geschützt sind, hat der BGH schon Anfang der 1950er entschieden (natürlich noch nicht nach dem UrhG). Нактаффэ 07:20, 8. Dez. 2018 (CET)

Nachdem das mit den Bebauungsplänen geklärt ist hätte ich noch die Frage, ob das auch für Flächennutzungspläne gilt, die nach BauGB § 6 Abs. 6 von Gemeinden neu bekannt gemacht werden können. Habitator terrae Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Habitator terrae-2018-12-03T15:01:00.000Z-Bebauungsplan11Beantworten

Zeitungsartikel

Darf man einen Zeitungsartikel hochladen oder braucht man da eine Genehmigung? (nicht signierter Beitrag von Tacitumteneri (Diskussion | Beiträge) 16:37, 6. Dez. 2018‎)

„Hochladen“ darf man ohne Genehmigung des Rechteinhabers nur Texte von Autoren, die nachweislich seit 75 Jahren verstorben sind. --Schnabeltassentier (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Schnabeltassentier-2018-12-06T15:39:00.000Z-Zeitungsartikel11Beantworten
du meinst sicherlich seit 70 Jahren. Habitator terrae Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Habitator terrae-2018-12-06T15:41:00.000Z-Schnabeltassentier-2018-12-06T15:39:00.000Z11Beantworten
bk 70 Jahre in Deutschland. Gruß --Parvolus Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Parvolus-2018-12-06T15:44:00.000Z-Schnabeltassentier-2018-12-06T15:39:00.000Z11Beantworten
Ja, sorry, vertippt. --Schnabeltassentier (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Schnabeltassentier-2018-12-06T15:51:00.000Z-Parvolus-2018-12-06T15:44:00.000Z11Beantworten

Service: Es geht wahrscheinlich um Alfred Inzinger --Habitator terrae Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Habitator terrae-2018-12-06T20:12:00.000Z-Zeitungsartikel11Beantworten

@Tacitumteneri: Wenn du einen Zeitungsartikel nach Beleg benutzen möchtest, kannst du ihn mit den entsprechenden Angaben als Einzelnachweis einfügen. Gruß --Parvolus Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Parvolus-2018-12-06T22:35:00.000Z-Zeitungsartikel11Beantworten

Also nur den Artikel anführen, zb: Autorevue, Ausgabe:3/1996, Titel: Portrait etc,... Das würde reichen als Einzelnachweis? Darf man Zitieren auch? (nicht signierter Beitrag von Tacitumteneri (Diskussion | Beiträge) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Tacitumteneri-2018-12-07T16:52:00.000Z-Zeitungsartikel11)Beantworten

Siehe Wikipedia:Zitate --Habitator terrae Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Habitator terrae-2018-12-07T18:44:00.000Z-Tacitumteneri-2018-12-07T16:52:00.000Z11Beantworten
Großzitate sind wissenschaftlich erlaubt, in der Wikipedia wurden sie aber als unerwünscht deklariert. --M@rcela Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Ralf Roletschek-2018-12-07T20:23:00.000Z-Habitator terrae-2018-12-07T18:44:00.000Z11Beantworten

Benutzerkonto und CC BY-SA 3.0

Da mich die folgende Frage mich schon etwas länger beschäftigt, möchte ich die Frage stellen, ob diese schon einmal urheberrechtlich diskutiert wurde:

In den Nutzungsbedingungen der WMF steht bezüglich des Urheberrechts nirgendwo darauf hingewiesen, dass das Recht auf Entfernung der Autorennennung nach CC BY-SA 3.0 nichtig ist:

„Sofern Sie ein Sammelwerk erstellen, müssen Sie auf die Mitteilung eines Lizenzgebers hin aus dem Sammelwerk die in Abschnitt 4.c) aufgezählten Hinweise entfernen. Wenn Sie eine Abwandlung vornehmen, müssen Sie auf die Mitteilung eines Lizenzgebers hin von der Abwandlung die in Abschnitt 4.c) aufgezählten Hinweise entfernen.“

CC BY-SA 3.0 DE 4. a)

Zwar räumt der Benutzer sicher durch die Datenschutzbestimmungen ein Recht auf Namensnennung ein, aber sicherlich nicht auf eine Weiternutzung. Außerdem werden ja die AGBs sowieso im Zweifel zulasten des Verwenders, hier der WMF ausgelegt.

Wenn der konstruktiv Mitarbeitende Benutzer XYZ, der schützbare Beiträge geschrieben hat, sich nun irgendwann von der WMF wegen der Sache ABC mit der WMF zerstreitet und nun möchte, dass die Namensnennung gestrichen wird, blieben meiner Einschätzung nach der WMF nur drei (ja es wäre auch noch eine einvernehmliche Einigung möglich) Möglichkeiten:

  1. Sie macht ein kleines Softwareupdate, in dem sie das ersetzen von Benutzernamen durch Nummern, wie es auch bei Zusammenfassungszeilen möglich ist, möglich macht.mMn auch unabhängig davon gut
  2. Sie nutzt die Abwandlung nur noch unter GFDL und nicht mehr unter CC BY-SA 3.0 (bei CC BY-SA 3.0 only Texten nicht möglich).
  3. Sie nutzt die Abwandlung CC BY-SA 4.0, unter der sie ja nach CC BY-SA 3.0 4. b) die Abwandlung nutzen darf und beruft sich dann bei dem Weigern der Entfernung auf das "vernünftigerweise praktikabel ist" und § 305c.

Die Frage ist nun ob die letzten beiden Sätze von CC BY-SA 3.0 4. a) als eine nach BGB § 305c Abs. 2 so ungewöhnlich Klausel, da CC BY-SA äußerliches Ansehen ja schon im Titel Namensnennug erwartet, oder ob diese Klausel schon nicht so ungewöhnlich ist, da der Schutz des Urhebers für ihre Werke ja nach UrhG § 1 sehr gewöhlich dadurch geschützt wird. Habitator terrae Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Habitator terrae-2018-12-07T19:43:00.000Z-Benutzerkonto und CC BY-SA 3.011Beantworten

AGB-Recht klappt da nicht zugunsten der WMF. Und selbst wenn, würde es nichts nützen: Das Recht nicht als Urheber genannt zu werden, gehört zum Grundschatz des Urheberrechts (etwa § 13 S. 2 (D) UrhG :Er [Der Urheber] kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. oder § 20 Abs. 1 ÖsiUrhG: Der Urheber bestimmt, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist.) Нактаффэ 21:18, 7. Dez. 2018 (CET)
Das stimmt schon, ein Urheber kann darauf bestehen das er nie gennannt wird, oder alterativ als Pseudonym. Hier haben wir aber den Fall das er anfänglich der Nennung zugestimmt hat. Wenn sich ein Autor sich aber mal zu seinem Pseudonym bekennt hat, dann ist es mit dem Schutz vorbei, dass nur das Pseudony benutzt werden darf( zu dieser Konstelation sollte es genügend Urteile geben). Der Fall hier wird ziemlich sicher gleich gehand habt. Hat der Urheber mal die Nennung gewählt, dann gilt die auch wenn er sich umentscheide würde.--Bobo11 (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Bobo11-2018-12-07T20:43:00.000Z-Habitator terrae-2018-12-07T19:43:00.000Z11Beantworten
Nö. Das Recht auf Nennung oder Nichtnennung ist Ausdruck des Urheberpersönlichkeitsrecht und unverzichtbar. Der Urheber kann jederzeit - unter der Grenze des Rechtsmissbrauchs - seinen "Namen" vom Werk zurückziehen (BeckOK UrhR/Kroitzsch/Götting, 22. Ed. 15.10.2018, UrhG § 13 Rn. 28; Kreile, Wallner: Schutz der Urheberpersönlichkeitsrechte im Multimediazeitalter, ZUM 1997, 625). Das ist zumindest - in Deutschland - der Fall, wenn er sich von seinem Werk bzw. seinem Beitrag an einem Werk mit anderen distanziert Spindler/Schuster Elektron. Medien/Wiebe, 3. Aufl. 2015, UrhG § 13 Rn. 6). In Österreich gibt es den nachträglichen Anspruch der Nichtnennung auch, aber dieser unterliegt nicht nur einer Rechtsmissbrauchskontrolle, sondern einer allgemeinen Abwägung der Interessen des Urhebers und seiner Vertragspartner, OGH, Beschluss vom 16. 7. 2002 - 4 Ob 164/02 Universum. Нактаффэ 07:41, 8. Dez. 2018 (CET)
Punkt 1 gibt es schon. Siehe Benutzernamen wie Benutzer:Vanished user ijenqwkjnvi3ij4htnasjh239j092nf11 - das sind Benutzer, die "verschwinden" wollten und sich so umbenennen liessen. Gestumblindi Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Gestumblindi-2018-12-08T10:26:00.000Z-Habitator terrae-2018-12-07T19:43:00.000Z11Beantworten
Wie wäre dies aber umsetzbar, wenn jetzt aber ein andere*r Benutzer*in nur auf bestimmten Seiten der WMF verschwinden möchte und nicht auf allen (es handelt sich hierbei um getrennte Abwandlungen)? --Habitator terrae Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Habitator terrae-2018-12-08T11:12:00.000Z-Gestumblindi-2018-12-08T10:26:00.000Z11Beantworten

Fotorechte vorhanden Bild trotzdem gelöscht

Liebe Freunde,

ich habe versucht ein Bild hochzuladen, was jedoch leider direkt wieder gelöscht wurde. Bei dem Bild handelt es sich um das Logo unseres Sportvereins, welches wir haben erstellen lassen. Die Rechte gehören uns. Bei zwei weiteren Bildern, die ich noch für den Artikel verwenden möchte, habe ich nun auch Angst, diese einzubinden. In Summe handelt es sich um die folgenden drei Bilder:


Mareen Kräh

This is German Judoka Mareen Kräh after winning a bronze medal at the IJF World Series in Düsseldorf (2015) with Coach Dirk Meyer

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Mareen_Kr%C3%A4h_Und_Erfolgscoach_Dirk_Meyer.jpg

Bundesligalogo

Datei:KSC Asahi Spremberg Bundesligalogo.jpg
Dies ist das neue Logo des KSC Asahi Spremberg für das Judo Bundesligateam

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:KSC_Asahi_Spremberg_Bundesligalogo.jpg

Luc_Meyer_Gewinn_DEM

Luc Meyer Gewinn DEM.jpg

Kann mir jemand helfen? Das wichtigste wäre erstmal das Bundesligalogo, der Rest ist Bonus :-)

Liebe Grüße, Johannes (nicht signierter Beitrag von 89.0.83.21 (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-89.0.83.21-2018-12-09T16:29:00.000Z-Fotorechte vorhanden Bild trotzdem gelöscht11)Beantworten

Siehe c:COM:OTRS/de --Habitator terrae Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Habitator terrae-2018-12-09T20:36:00.000Z-89.0.83.21-2018-12-09T16:29:00.000Z11Beantworten
Also ich habe mal das Logo widerhergestellt es wäre gut wenn du eine E-Mail an permsission-de@wikimedia.org schickst und genau darstellst in wie fern die Rechte vorhanden sind. Denn Logos sind immer etwas kritisch da niemand so genau weiss wer es gemacht hat und ob der Autor wirklich zugestimmt hat es unter einer Freien Lizenz zu veröffentliche. Ich weiss dass wir hier auf Wikipedia und auf Commons genau auf die Urheberrechte machen, aber so minimieren wir die Gefahr verklagt zu werden. Bitte das nächste mal deinen Diskusionsbeitrag mit vier Tilden unterschreiben.--Sanandros (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Sanandros-2018-12-09T20:39:00.000Z-Habitator terrae-2018-12-09T20:36:00.000Z11Beantworten