„Vorsteuerüberhang“ – Versionsunterschied

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Ausnahme: Wenn eine Abschlagszahlung/Anzahlung erbracht oder Vorauskasse erfolgt ist(§15 I Nr. 1 S. 3 UStG).<ref>Vgl. Bornhofen M., Bornhofen M.C., Steuerlehre 1, Springer Gabler, Wiesbaden, (2014), S. 356.</ref>
Ausnahme: Wenn eine Abschlagszahlung/Anzahlung erbracht oder Vorauskasse erfolgt ist(§15 I Nr. 1 S. 3 UStG).<ref>Vgl. Bornhofen M., Bornhofen M.C., Steuerlehre 1, Springer Gabler, Wiesbaden, (2014), S. 356.</ref>
Hierbei muss weiterhin unterschieden werden, ob die Vorsteuer
Hierbei muss weiterhin<ref>Hier ist nicht gemeint „auch in Zukunft“ vgl. [[Benutzer:Peter Gröbner/Weiterhin]]</ref> unterschieden werden, ob die Vorsteuer


* voll abziehbar
* voll abziehbar

Version vom 13. Dezember 2014, 15:57 Uhr

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Vorsteuerüberhang

Vorsteuerabzug

Bei der Besteuerung des geschaffenen Mehrwertes eines steuerbaren Umsatzes unterscheidet man zwischen der Umsatzsteuer für den Verkauf und der Vorsteuer für den Einkauf.[1]

Ein Unternehmer kann sich die gezahlte Vorsteuer auf eine Lieferung oder sonstige Leistung nach § 15 UStG unter folgenden Bedingungen von der Finanzverwaltung erstatten lassen:

  • Die Lieferung / sonstige Leistung kommt von einem anderen Unternehmer
  • Die Lieferung / sonstige Leistung ist für sein Unternehmen ausgeführt worden
  • Die daraus gesetzlich geschuldete Steuer kann abgezogen werden
  • Es gibt eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung nach §§ 14 und 14a UStG
  • Die Leistung ist bereits erbracht worden
 Ausnahme: Wenn eine Abschlagszahlung/Anzahlung erbracht oder Vorauskasse erfolgt ist(§15 I Nr. 1 S. 3 UStG).[2]
 

Hierbei muss weiterhin[3] unterschieden werden, ob die Vorsteuer

  • voll abziehbar
  • nicht abziehbar
  • teilweise abziehbar ist.

Voll abziehbar

Voll abziehbar ist die Vorsteuer für alle voll steuerpflichtigen Umsätze.

Nicht abziehbar

Nicht abziehbar ist die Vorsteuer für folgende Ausschlussumsätze:

1. Repräsentationsaufwendungen nach § 15 Abs. 1a UStG

  • Geschenke über 35 € (§4 Abs. 5 Nr. 1 EStG)
  • Aufwendungen für Einrichtungen, die der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen dienen (Gästehäuser), wenn sich diese außerhalb des Ortes eines Betriebes befinden (§4 Abs. 5 Nr. 3 EStG)
  • Aufwendungen für Jagd und Fischerei (§4 Abs. 5 Nr. 4 EStG)
  • Unangemessene Aufwendungen ($4 Abs. 5 Nr. 7 EStG)
  • Kosten der privaten Lebensführung (§12 Nr. 1 EStG)[4]


2. Steuerfreie Umsätze nach §15 Abs. 2 UStG, es sei denn sie gehören gemäß §15 Abs. 3 UStG zu den steuerfreien Umsätzen nach §4 Nr. 1 bis 7.[5]


Teilweise abziehbar

"Führt ein Unternehmen sowohl Umsätze aus, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (Abzugsumsätze) als auch Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen (Ausschlussumsätze), so müssen die Vorsteuerbeträge, die mit solchen Mischumsätzen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge aufgeteilt werden (§ 15 Abs. 4)."[6]

Für die Aufteilung der Vorsteuerbeiträge der Mischumsätze gibt es nach § 15 Abs. 4 UStG drei Methoden:

  • Aufteilung nach Ihrer wirtschaftlichen Zuordnung (§15 Abs. 4 Satz 1)[7]

z.B. "U ist seit 1984 Eigentümer eines Geschäftsgrundstückes in Kassel. von der Gesamtfläche von 2.000 qm sind 1.700 qm = 85% als Geschäftsräume an andere vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer und 300 qm = 15% als Wohnungen an Nichtunternehmer vermietet. U hat die Steuerbefreiung nach §9 zulässigerweise verzichtet (optiert). In 2014 lässt U einen Fahrstuhl in das Haus einbauen, der von allen Mietern genutzt wird. Bisher hat U die Aufteilung der Vorsteuerbeträge, die auf Mischumsätze entfallen, in qm vorgenommen. U kann von den Vorsteuerbeträgen, die im Zusammenhang mit dem Fahrstuhl-Einbau anfallen, 15% nicht abziehen, weil sie den Ausschlussumsätzen wirtschaftlich zuzurechnen sind (Abschn. 15.17 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 UStAE)"[8]

  • Aufteilung im Wege einer sachgerechten Schätzung (§15 Abs. 4 Satz 2)

z.B. "U hat ein Immobilienbüro mit der Verwaltung seines Geschäftsgrundstückes betraut, das hierfür ein festes monatliches Honorar von 1.000€ zuzüglich 190€ USt berechnet. Nach dem Arbeitsaufwand schätzt das Immobilienbüro den Anteil der Verwaltung der Wohnräume an der Gesamtverwaltung des Grundstücks auf 5%. U kann von den Vorsteuerbeträgen, die der Hausverwalter berechnet, 5% nicht abziehen, weil sie den Ausschlussumsätzen zuzurechnen sind."[9]

  • Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze (§15 Abs. 4 Satz 3)

z.B. "Zahnarzt Dr. Riehl, Bonn, lässt den Empfangsbereich seiner Praxis renovieren. Die in den Handwerker- und Möbelrechnungen ausgewiesenen Vorsteuerbeträge beziffern sich auf 6.000€. Zu Dr. Riehls Leistungsspektrum zählen steuerfreie Zahnarztleistungen und steuerpflichtige Laborumsätze mit Zahnprotesen (§4 Nr. 15 UStG). Die Laborumsätze betragen 60% der Gesamtumsätze. die Nutzfläche des Labors beträgt 30% der Gesamtfläche. Dr. Riehl kann die Vorsteuerbeträge nach seinem Umsatzschlüssel (60% : 40%) aufteilen. Eine Aufteilung nach Nutzflächen (30% : 70%) ist für Dr. Riehl nicht sinnvoll und stellt keinen angemessenen wirtschaftlichen Aufteilungsmaßstab dar (§15 Abs. 4 Satz 3 UStG). Der Vorsteuerabzug beträgt somit 3.600€ (60% von 6.000€). Müste Dr. Riehl eine Aufteilung nach Nutzflächen vornehmen, könnte er lediglich 1.800€ (30% v. 6.000€) Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen."[10]

Berechnung des Vorsteuerüberhangs

Da nun bekannt ist, bei welchen Umsätzen der Vorsteuerabzug vorgenommen werden darf, wenden wir uns nun dem Vorsteuerüberhang zu.

Datei:Abbildung1.PNG

Der Vorsteuerabzug gliedert sich folgendermaßen in die Umsatzsteuer ein:

Ein Vorsteuerüberhang entsteht, wenn die Umsatzsteuer auf steuerpflichtige Lieferungen geringer ist als die Umsatzsteuer, die von anderen Unternehmern für Eingangsleistungen in Rechnung gestellt wurde. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein Unternehmen hauptsächlich steuerfreie Lieferungen, wie z.B. Ausfuhrlieferungen ausführt, und die Vorsteuer für die Eingangslieferungen zurück erstattet wird.

Folgende Beispielrechnung soll den Vorsteuerüberhang verdeutlichen:

Nehmen wir an, ein Unternehmer hat nur einen Großeinkauf an Rohstoffen und nur einen Umsatz innerhalb eines Jahres getätigt:

Einkauf: brutto 119.000,00 €

Rohstoffe 100.000,00 € / Vorsteuer 19.000,00 € an Verbindlichkeiten 119.000,00 €

Verkauf: brutto 59.500,00 €

Forderungen 59.500,00 € an Umsatzerlöse 50.000,00€ / Umsatzsteuer 9.500,00€


Datei:Abbildung2.PNG

Berechnen wir nun die Differenz zwischen Vor- und Umsatzsteuer, sehen wir dass wir gegenüber dem Finanzamt eine Forderung haben:

Der Vorsteuerüberhang wird wie folgt verbucht:

1. Abschluss des Kontos Umsatzsteuer an das Konto Vorsteuer

Umsatzsteuer 9.500,00 € an Vorsteuer 9.500,00€

Im Konto Vorsteuer entsteht ein Saldo in Höhe von 9.500,00€ (VORST-Überhang) auf der Habenseite.

2. Zahlt das Finanzamt dem Unternehmen den Vorsteuerüberhang aus, so wird wie folgt verbucht:

Bank 9.500,00€ an Vorsteuer 9.500,00€

Einzelnachweise

  1. Im Internet: https://www.e-conomic.de/buchhaltungsprogramm/lexikon/vorsteuer
  2. Vgl. Bornhofen M., Bornhofen M.C., Steuerlehre 1, Springer Gabler, Wiesbaden, (2014), S. 356.
  3. Hier ist nicht gemeint „auch in Zukunft“ vgl. Benutzer:Peter Gröbner/Weiterhin
  4. Vgl. Schwind H.-D., Hauptmann P.-H., Mücke S., Umsatzsteuer leicht gemacht, Ewald von Kleist Verlag, Berlin, (2010), S. 129.
  5. . Bornhofen M., Bornhofen M.C., Steuerlehre 1, Springer Gabler, Wiesbaden, (2014), S.264.
  6. Bornhofen M., Bornhofen M.C., Steuerlehre 1, Springer Gabler, Wiesbaden, (2014), S.266.
  7. Vgl. Bornhofen M., Bornhofen M.C., Steuerlehre 1, Springer Gabler, Wiesbaden, (2014), S. 366.
  8. Bornhofen M., Bornhofen M.C., Steuerlehre 1, Springer Gabler, Wiesbaden, (2014), S. 366.
  9. Bornhofen M., Bornhofen M.C., Steuerlehre 1, Springer Gabler, Wiesbaden, (2014), S. 367.
  10. Bornhofen M., Bornhofen M.C., Steuerlehre 1, Springer Gabler, Wiesbaden, (2014), S. 367.