„Auflassung“ – Versionsunterschied

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=== Rechtsgeschichte ===
=== Rechtsgeschichte ===
Die Auflassung ist in ihrer ältesten Gestalt als prozessuale Auflassung überliefert. Die zur Besitzräumung verurteilte Partei erteilte dem im [[Rechtsstreit]] Obsiegenden die Auflassung und [[Investitur]]. Das Gericht stellte darüber eine „unscheltbare“ (unanfechtbare) Königsurkunde aus.<ref>[[Ursula Floßmann]]: ''Österreichische Privatrechtsgeschichte.'' Wien 1983, S.&nbsp;159.</ref>
Die Auflassung ist in ihrer ältesten Gestalt als prozessuale Auflassung überliefert. Die zur Besitzräumung verurteilte Partei erteilte dem im [[Rechtsstreit]] Obsiegenden die Auflassung und [[Investitur]].<ref>[[Ursula Floßmann]]: ''Österreichische Privatrechtsgeschichte.'' Wien 1983, S.&nbsp;159.</ref>


Im [[Gemeines Recht|Gemeinen Recht]] musste sich der Veräußerer von seinem Grundstück lossagen,<ref>Gerhard Köbler: ''Verzicht und Renuntiation'', in: ''[[Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte]]'' (Germanische Abteilung). Band 85, Heft 1, 1968, S.&nbsp;214.</ref> was durch [[Renunziation]] (Verzicht, Besitzübertragung) auf dem Grundstück etwa durch feierliches Verlassen geschah.<ref>Ulrike Köbler: ''Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes'', 2010, S.&nbsp;371.</ref> Die Übertragung erfolgte durch feierlichen Akt, oft verbunden mit einer Symbolik wie der Übergabe einer Erdscholle mit Zweig, wodurch der Begünstigte gerichtlich geschützte [[Gewere]] erwarb.<ref>Achilles Renaud: ''Lehrbuch des gemeinen deutschen Privatrechts'', Band 1, 1848, S.&nbsp;454 f.</ref> Das Hamburger Stadtrecht des ''Ordelbok'' von 1270 erwähnte den Begriff „uplaten“ in I Art. 6.<ref>[[Christian Daniel Anderson]]: ''Ordelbok von 1270'', in: ders. Hamburgisches Privatrecht, Teil 1, 1782, S. 8.</ref> Diese frühe Art der Auflassung löste eine große Zahl eher traditioneller, ritualisierter deutsch-rechtlicher Formen der Grundstücksübereignungen ab. Diese, auf dem Boden des Veräußerers selbst vorzunehmenden Übereignungsarten waren allesamt bestimmt durch den Bestandteil des Verzichts ({{laS|resignatio, abdicatio}}), bei dem der Veräußerer das Grundstück verlässt. In Köln verlangte man 1390, dass die Auflassung „mit hande, mit halme, mit munde, mit metze ind wasem ind mit upgeworpen gelde in de lüycht“.<ref>„Mit Hand, mit Halm, mit Mund, mit Messer...und mit in die Luft hochgeworfenem Geld“ zu vollziehen sei: [[Hermann Aubin]] (Hrsg.): ''Die Weistümer des Kurfürstentums Köln'', Band 1, 1913, S.&nbsp;229.</ref> [[Friedrich Carl von Savigny]] belebte die Auflassung in seiner 1840 begründeten Lehre vom [[Dinglicher Vertrag|dinglichen Vertrag]].<ref>Friedrich Carl von Savigny: ''System des heutigen Römischen Rechts'', Band III, 1840, S. 321.</ref> In dieser Form fand sie Eingang in das im Januar 1900 in Kraft getretene BGB.
Im [[Gemeines Recht|Gemeinen Recht]] musste sich der Veräußerer von seinem Grundstück lossagen,<ref>Gerhard Köbler: ''Verzicht und Renuntiation'', in: ''[[Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte]]'' (Germanische Abteilung). Band 85, Heft 1, 1968, S.&nbsp;214.</ref> was durch [[Renunziation]] (Verzicht, Besitzübertragung) auf dem Grundstück etwa durch feierliches Verlassen geschah.<ref>Ulrike Köbler: ''Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes'', 2010, S.&nbsp;371.</ref> Die Übertragung erfolgte durch feierlichen Akt, oft verbunden mit einer Symbolik wie der Übergabe einer Erdscholle mit Zweig, wodurch der Begünstigte gerichtlich geschützte [[Gewere]] erwarb.<ref>Achilles Renaud: ''Lehrbuch des gemeinen deutschen Privatrechts'', Band 1, 1848, S.&nbsp;454 f.</ref> [[Friedrich Carl von Savigny]] belebte die Auflassung in seiner 1840 begründeten Lehre vom [[Dinglicher Vertrag|dinglichen Vertrag]].<ref>Friedrich Carl von Savigny: ''System des heutigen Römischen Rechts'', Band III, 1840, S. 321.</ref> In dieser Form fand sie Eingang in das im Januar 1900 in Kraft getretene BGB.


=== Grundzüge ===
=== Grundzüge ===

Version vom 3. August 2024, 13:38 Uhr

Die Auflassung ist die Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang an einem Grundstück gemäß § 873, §§ 925 ff. BGB (verbindliche Zusage). Der Eigentumsübergang erfolgt durch Auflassung und nachfolgende Eintragung des Eigentumswechsels ins Grundbuch.

Rechtsgeschichte

Die Auflassung ist in ihrer ältesten Gestalt als prozessuale Auflassung überliefert. Die zur Besitzräumung verurteilte Partei erteilte dem im Rechtsstreit Obsiegenden die Auflassung und Investitur.[1]

Im Gemeinen Recht musste sich der Veräußerer von seinem Grundstück lossagen,[2] was durch Renunziation (Verzicht, Besitzübertragung) auf dem Grundstück etwa durch feierliches Verlassen geschah.[3] Die Übertragung erfolgte durch feierlichen Akt, oft verbunden mit einer Symbolik wie der Übergabe einer Erdscholle mit Zweig, wodurch der Begünstigte gerichtlich geschützte Gewere erwarb.[4] Friedrich Carl von Savigny belebte die Auflassung in seiner 1840 begründeten Lehre vom dinglichen Vertrag.[5] In dieser Form fand sie Eingang in das im Januar 1900 in Kraft getretene BGB.

Grundzüge

Die Auflassung umfasst gemäß § 925 Absatz 1 BGB die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 BGB erforderliche dingliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers, bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer „zuständigen Stelle“ (regelmäßig dem Notar). Stellvertretung ist zulässig. Die Auflassung ist bedingungsfeindlich (eine Grundstücksveräußerung unter Eigentumsvorbehalt ist nicht möglich) und darf auch nicht unter einer Zeitbestimmung erfolgen (§ 925 Absatz 2 BGB).

Neben der Auflassung, als Einigung der Parteien, ist materiell-rechtlich zur Wirksamkeit des Eigentumsübergangs zudem die Eintragung im Grundbuch erforderlich.

Eine Beurkundung der Auflassung schreibt das BGB nicht vor, sie ist jedoch formell-rechtlich gegenüber dem Grundbuchamt zum Nachweis der Auflassung erforderlich, damit dieses die Eintragung ins Grundbuch vornehmen kann (siehe § 20 GBO, § 29 GBO). Außerdem tritt durch die Beurkundung Bindungswirkung der Einigung ein, da dingliche Einigungen grundsätzlich bis zur Vollendung des Rechtserwerbes widerruflich wären (§ 873 Abs. 2 BGB).

International

Anders als das deutsche Recht kennt das österreichische Recht den Begriff der Auflassung nicht, insbesondere ist keine gleichzeitige Anwesenheit beider Vertragsparteien erforderlich.[6] Es spricht vielmehr von der Aufsandungserklärung (§ 32 Abs. 1 lit. b GBG). Die in § 883 ABGB postulierte Formfreiheit gilt auch für Kaufverträge des § 1053 ABGB. Deshalb ist sogar der mündlich geschlossene Grundstückskaufvertrag bindend, es bedarf jedoch der „Verbücherung“ des Eigentumsübergangs durch beglaubigte Urkunde (§ 432 ABGB), deren Inhalt in § 433 ABGB vorgeschrieben ist. Eine Eintragung ins Grundbuch („Einverleibung“ oder „Intabulation“) ist nur mit einer beglaubigten Aufsandungserklärung möglich. Dies ist die schriftliche Erklärung des Verkäufers, dass er mit der Eintragung im Grundbuch einverstanden ist. Aus § 431 ABGB ergibt sich, dass das Erwerbsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher (Grundbuch) eingetragen wird.

In der Schweiz ist der Grundstückskaufvertrag beurkundungspflichtig (Art. 216 OR, Art. 657 Abs. 1 ZGB). Zusätzlich zum Abschluss des beurkundeten Kaufvertrages ist für den Erwerb des Grundeigentums die Eintragung in das Grundbuch erforderlich (Art. 656 Abs. 1 ZGB). Für die eigentliche dingliche Einigung zwischen Käufer und Verkäufer von Grundstücken gibt es in Österreich und der Schweiz keinen besonderen Rechtsbegriff.

Siehe auch

Wiktionary: Auflassung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Ursula Floßmann: Österreichische Privatrechtsgeschichte. Wien 1983, S. 159.
  2. Gerhard Köbler: Verzicht und Renuntiation, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Germanische Abteilung). Band 85, Heft 1, 1968, S. 214.
  3. Ulrike Köbler: Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010, S. 371.
  4. Achilles Renaud: Lehrbuch des gemeinen deutschen Privatrechts, Band 1, 1848, S. 454 f.
  5. Friedrich Carl von Savigny: System des heutigen Römischen Rechts, Band III, 1840, S. 321.
  6. Susanne Frank, Thomas Wachter (Hrsg.): Immobilienrecht in Europa, 2015, S. 1002.