„Strafverfolgungsbehörde“ – Versionsunterschied
[gesichtete Version] | [gesichtete Version] |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Gnom (Diskussion | Beiträge) wieder etwas gekürzt Markierungen: Zurückgesetzt Visuelle Bearbeitung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Eine '''Strafverfolgungsbehörde''', auch '''Ermittlungsbehörde''', ist eine [[Behörde]], deren Aufgabe und Verpflichtung es ist, [[Strafrecht#Straftat|Straftaten]] |
Eine '''Strafverfolgungsbehörde''', auch '''Ermittlungsbehörde''', ist eine [[Behörde]], deren Aufgabe und Verpflichtung es ist, [[Strafrecht#Straftat|Straftaten]] zu verfolgen. |
||
Zu den Strafverfolgungsbehörden gehören vor allem [[Staatsanwaltschaft]] |
Zu den Strafverfolgungsbehörden gehören vor allem die [[Staatsanwaltschaft]] und die [[Polizei]]en sowie die Finanzverwaltung und der [[Zoll (Behörde)|Zoll]], in besonderen Fällen auch das [[Militär]]. |
||
Unter Umständen übernehmen allerdings auch [[Militär]]e Aufgaben der Strafverfolgung, wie etwa in speziellen Fällen des [[Terrorismus]]. |
|||
Die Strafverfolgungsbehörden wenden das [[Strafprozessrecht]], in Deutschland also in erster Linie die [[Strafprozessordnung (Deutschland)|Strafprozessordnung]], an. |
Die Strafverfolgungsbehörden wenden das [[Strafprozessrecht]], in Deutschland also in erster Linie die [[Strafprozessordnung (Deutschland)|Strafprozessordnung]], an. Im deutschen Recht ist die Strafverfolgung gemäß {{§|152|stpo|dejure|text= § 152 Abs. 2}} StPO an das [[Legalitätsprinzip]] gebunden, das besagt, dass grundsätzlich jedem Verdacht einer Straftat [[von Amts wegen]] nachgegangen werden muss, ohne dass insoweit ein [[Ermessen]] der Behörde besteht.<ref>Meyer-Goßner/Schmitt: ''Kommentar zur Strafprozessordnung'', 60. Auflage 2017, Rn. 2 zu § 152 StPO.</ref> |
||
== Strafverfolgung und Gefahrenabwehr bei der Polizei == |
== Strafverfolgung und Gefahrenabwehr bei der Polizei == |
Version vom 10. Juni 2024, 21:07 Uhr
Eine Strafverfolgungsbehörde, auch Ermittlungsbehörde, ist eine Behörde, deren Aufgabe und Verpflichtung es ist, Straftaten zu verfolgen.
Zu den Strafverfolgungsbehörden gehören vor allem die Staatsanwaltschaft und die Polizeien sowie die Finanzverwaltung und der Zoll, in besonderen Fällen auch das Militär.
Die Strafverfolgungsbehörden wenden das Strafprozessrecht, in Deutschland also in erster Linie die Strafprozessordnung, an. Im deutschen Recht ist die Strafverfolgung gemäß § 152 Abs. 2 StPO an das Legalitätsprinzip gebunden, das besagt, dass grundsätzlich jedem Verdacht einer Straftat von Amts wegen nachgegangen werden muss, ohne dass insoweit ein Ermessen der Behörde besteht.[1]
Strafverfolgung und Gefahrenabwehr bei der Polizei
Die Polizei ist neben ihrer Aufgabe als Strafverfolgungsbehörde auch in der Gefahrenabwehr tätig. Zu unterscheiden ist zwischen der Gefahrenabwehr auf der einen Seite, der so genannten präventiven Tätigkeit, und der Strafverfolgung, der so genannten repressiven Tätigkeit, auf der anderen Seite. Die Gefahrenabwehr richtet sich vor allem nach den Polizeigesetzen der Bundesländer.
Die Polizei ist in der Regel diejenige Strafverfolgungsbehörde, die als erste vom Verdacht einer Straftat Kenntnis erlangt, zum Beispiel durch eine Strafanzeige. Sie hat dann im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 163 StPO den Sachverhalt zu erforschen. Auch wenn in der Praxis die Polizei bis zu einem bestimmten Verfahrensstand selbständig ermittelt, wird dieser Verfahrensabschnitt rechtlich von der Staatsanwaltschaft geleitet, die gegenüber einer zuständigen Polizei weisungsbefugt ist. Man spricht insoweit von der Staatsanwaltschaft als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“.
Siehe auch
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Meyer-Goßner/Schmitt: Kommentar zur Strafprozessordnung, 60. Auflage 2017, Rn. 2 zu § 152 StPO.