„Ausbildung und Arbeit mit Behinderung“ – Versionsunterschied

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== Rechtliche Grundlagen der Teilhabe am Arbeitsleben ==
== Rechtliche Grundlagen der Teilhabe am Arbeitsleben ==
Die zentrale, alle Unterzeichnerstaaten bindende rechtliche Grundlage für das Recht auf Teilhabe am Arbeitsleben bildet das . Dessen Artikel 27 erklärt das [[Recht auf Arbeit]] zu einem [[Menschenrecht]], das auch für Menschen mit Behinderung gelte. Die UN-Konvention verpflichtet die Unterzeichnerstaaten dazu, diesen Gedanken in ihrem nationalen Recht und in der Praxis zu berücksichtigen. Demnach müssen Menschen mit Behinderung die Möglichkeit erhalten, den eigenen Lebensunterhalt durch eine Arbeit zu verdienen, die sie frei wählen oder frei annehmen können müssen. Ebenfalls in der UN-Konvention ist ein [[Diskriminierungsverbot]] normiert. Dieses soll Regierungen und private Arbeitgeber dazu veranlassen, in ihrem Handeln dem Prinzip der [[Chancengleichheit]] zu folgen und Menschen mit Behinderung Arbeitsmarktchancen zu eröffnen, die tatsächlich von mehr als nur einer kleinen Minderheit verwirklicht werden können.<ref>Felder, F. (2017): Inklusion und Arbeit: Was steht auf dem Spiel? In C. Misselhorn und H. Behrendt (Hrsg.), Arbeit, Gerechtigkeit und Inklusion. Wege zu gleichberechtigter gesellschaftlicher Teilhabe (S. 99–119). Stuttgart: Springer-Verlag</ref> Diese Forderungen stehen in einem Widerspruch zur Realität, in der viele Akteure auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sich der Forderung verschließen, einen Beitrag zur Inklusion dieser Personengruppe zu leisten.<ref>[https://www.tagesschau.de/wirtschaft/unternehmen/behindertenwerkstaetten-lohndumping-mindestlohn-ausbeutung-101.html Sind Behindertenwerkstätten gerecht?] In: tagesschau.de, abgerufen am 15. April 2022.</ref>
Die zentrale, alle Unterzeichnerstaaten bindende rechtliche Grundlage für das Recht auf Teilhabe am Arbeitsleben bildet das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Dessen Artikel 27 erklärt das [[Recht auf Arbeit]] zu einem [[Menschenrecht]], das auch für Menschen mit Behinderung gelte. Die UN-Konvention verpflichtet die Unterzeichnerstaaten dazu, diesen Gedanken in ihrem nationalen Recht und in der Praxis zu berücksichtigen. Demnach müssen Menschen mit Behinderung die Möglichkeit erhalten, den eigenen Lebensunterhalt durch eine Arbeit zu verdienen, die sie frei wählen oder frei annehmen können müssen. Ebenfalls in der UN-Konvention ist ein [[Diskriminierungsverbot]] normiert. Dieses soll Regierungen und private Arbeitgeber dazu veranlassen, in ihrem Handeln dem Prinzip der [[Chancengleichheit]] zu folgen und Menschen mit Behinderung Arbeitsmarktchancen zu eröffnen, die tatsächlich von mehr als nur einer kleinen Minderheit verwirklicht werden können.<ref>Felder, F. (2017): Inklusion und Arbeit: Was steht auf dem Spiel? In C. Misselhorn und H. Behrendt (Hrsg.), Arbeit, Gerechtigkeit und Inklusion. Wege zu gleichberechtigter gesellschaftlicher Teilhabe (S. 99–119). Stuttgart: Springer-Verlag</ref> Diese Forderungen stehen in einem Widerspruch zur Realität, in der viele Akteure auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sich der Forderung verschließen, einen Beitrag zur Inklusion dieser Personengruppe zu leisten.<ref>[https://www.tagesschau.de/wirtschaft/unternehmen/behindertenwerkstaetten-lohndumping-mindestlohn-ausbeutung-101.html Sind Behindertenwerkstätten gerecht?] In: tagesschau.de, abgerufen am 15. April 2022.</ref>


Auf nationaler Ebene normieren die jeweilige [[Verfassung]] des Landes und dessen Einzelgesetze (vor allem das [[Arbeitsrecht|Arbeits-]] und das Sozialrecht sowie die Ausführungsbestimmungen zu den einschlägigen Gesetzen) die Rechtslage und die gesellschaftliche Realität von Menschen mit Behinderung.
Auf nationaler Ebene normieren die jeweilige [[Verfassung]] des Landes und dessen Einzelgesetze (vor allem das [[Arbeitsrecht|Arbeits-]] und das Sozialrecht sowie die Ausführungsbestimmungen zu den einschlägigen Gesetzen) die Rechtslage und die gesellschaftliche Realität von Menschen mit Behinderung.

Version vom 4. März 2023, 19:12 Uhr

Behindertenwerkstatt in La Chaux-de-Fonds 1967

Das Thema Ausbildung und Arbeit mit Behinderung behandelt die Frage, welche Chancen Menschen mit Behinderung bei Versuchen haben bzw. haben sollten, einen Ausbildungsplatz oder einen Arbeitsplatz, möglichst auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, zu erhalten und zu behalten. In einem weiteren Sinn geht es um die Frage, welche Chancen behinderte Menschen, denen eine Erwerbsunfähigkeit bescheinigt wurde, haben bzw. haben sollten, eine Beschäftigung außerhalb des allgemeinen Arbeitsmarkts zu erhalten. Anders formuliert: Bei dem Thema geht es um die Teilhabe von Arbeitnehmern, Erwerbslosen sowie arbeitnehmerähnlichen Personen mit Behinderung an der Arbeitswelt. Dem Thema kommt im Rahmen der Forderung nach einer inklusiven Arbeitswelt eine große Bedeutung zu.[1]

Definitionen

Ausbildung, Arbeit und Erwerbsarbeit

In Ländern mit einem Berufsausbildungssystem, das dem deutschen ähnelt, sind eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium (eventuell mit einer weiteren Ausbildungsphase) eine notwendige Voraussetzung, um als vollqualifizierte Arbeitskraft in einem Beruf tätig sein zu können. An die Phase der Qualifizierung für einen Beruf schließt sich eine lange Phase der Erwerbstätigkeit an. Erwerbstätigkeit ist kein Synonym für Arbeit, da sie dem Hauptzweck dient, die Grundlage für ein wirtschaftlich selbstständiges Leben zu bilden (als zumeist notwendige, wenn auch nicht immer hinreichende Voraussetzung hierfür). Erwerbstätige erhalten für ihre Arbeit stets ein Entgelt. Daneben gibt es auch Formen der Arbeit, die nicht (in erster Linie) der Sicherung des eigenen Lebensunterhalts dienen und deshalb oft sogar ohne Entgelt geleistet werden.

Eine solche Differenzierung nimmt das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen (auch UN-Behindertenrechtskonvention genannt) nicht vor. Von der UN-Konvention ist die Forderung der Bundesvereinigung Lebenshilfe inspiriert, wonach „[a]uch Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf […] Zugang zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben haben“ müssten, und zwar sogar dann, wenn sie nicht „[d]as Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeit“ (§ 219 Abs. 2 SGB IX) erreichen, das zurzeit Voraussetzung für die Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen in Deutschland ist.[2] Die „Lebenshilfe Hannover“ spricht im Hinblick auf die Tätigkeit der in ihrer Tagesförderstätte betreuten Menschen mit Behinderung davon, dass diese „arbeitsweltbezogene, sinnstiftende Aufgaben aus[…]führen“.[3]

Behinderung

Der Begriff Behinderung wird im Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen (auch UN-Behindertenrechtskonvention genannt) in Art. 1 völkerrechtlich verbindlich definiert:

Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.

Diese Definition verbindet Aussagen des medizinischen (im Deutschen: „behindert sein“) mit solchen des sozialen Modells von Behinderung (im Deutschen: „behindert werden“).

Zusätzlich zu den in Art. 1 der UN-Konventionen genannten Behinderungsformen gelten oft auch innere Erkrankungen mit Behinderungsqualität sowie die Lernbehinderung als Arten der Behinderung.[4] Allerdings ist die Diagnose „Lernbehinderung“ umstritten. Der Begriff wird im deutschen Sozialrecht aktuell noch in § 19 Abs. 1 SGB III benutzt, durch den zum Kreis derjenigen, die „wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung […] nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen“, ausdrücklich auch „Menschen mit Lernbehinderungen“ zählen.

Eine Ratgeberseite für Mitarbeiter in der Altenpflege listet eine Vielzahl von Krankheiten und physiologisch erklärbaren Störungen auf, denen die Qualität einer Behinderung zuerkannt wurde, und gibt gleichzeitig an, welchen Grad der Behinderung der von diesen Diagnosen Betroffene in Deutschland amtlich bescheinigt bekommen kann. Ab einem Grad der Behinderung von 50 gilt der betroffene Mensch als „schwerbehindert[5]

Teilhabe

Nach Alexander Kühn und Maike Rüter definiert sich jeder Mensch im erwerbsfähigen Alter über die Art der Erwerbstätigkeit, der er nachgeht, denn die Anerkennung von Menschen in der Gesellschaft hänge stark von ihrem Berufsstatus ab.[6]

Die Teilhabe aller Arten von behinderten Menschen am Arbeitsleben ist nach Georg Theunissen eine der Voraussetzungen für eine inklusive Gesellschaft.[7] Menschen mit Behinderungen sollen als Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten am allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.[7] Das „Recht auf Teilhabe am Arbeitsleben“ wird hier als dauerhaftes Merkmal eines inklusiven Arbeitsmarkts verstanden. Im Gegensatz dazu steht die Definition, der zufolge der Begriff „Teilhabe am Arbeitsleben“ für die Gesamtheit der „Reha-Maßnahmen steht, die die Arbeits- und Berufstätigkeit von Menschen mit Krankheiten und/ oder Behinderungen fördern“.[8]

Rechtliche Grundlagen der Teilhabe am Arbeitsleben

Die zentrale, alle Unterzeichnerstaaten bindende rechtliche Grundlage für das Recht auf Teilhabe am Arbeitsleben bildet das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Dessen Artikel 27 erklärt das Recht auf Arbeit zu einem Menschenrecht, das auch für Menschen mit Behinderung gelte. Die UN-Konvention verpflichtet die Unterzeichnerstaaten dazu, diesen Gedanken in ihrem nationalen Recht und in der Praxis zu berücksichtigen. Demnach müssen Menschen mit Behinderung die Möglichkeit erhalten, den eigenen Lebensunterhalt durch eine Arbeit zu verdienen, die sie frei wählen oder frei annehmen können müssen. Ebenfalls in der UN-Konvention ist ein Diskriminierungsverbot normiert. Dieses soll Regierungen und private Arbeitgeber dazu veranlassen, in ihrem Handeln dem Prinzip der Chancengleichheit zu folgen und Menschen mit Behinderung Arbeitsmarktchancen zu eröffnen, die tatsächlich von mehr als nur einer kleinen Minderheit verwirklicht werden können.[9] Diese Forderungen stehen in einem Widerspruch zur Realität, in der viele Akteure auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sich der Forderung verschließen, einen Beitrag zur Inklusion dieser Personengruppe zu leisten.[10]

Auf nationaler Ebene normieren die jeweilige Verfassung des Landes und dessen Einzelgesetze (vor allem das Arbeits- und das Sozialrecht sowie die Ausführungsbestimmungen zu den einschlägigen Gesetzen) die Rechtslage und die gesellschaftliche Realität von Menschen mit Behinderung.

Historischer Hintergrund

Anfang des 20. Jahrhunderts konzentrierte sich die Forschung darauf, die Ursachen und Entstehung von Behinderung zu erklären. Durch den wirtschaftlichen Aufschwung drehte sich in staatlichen Einrichtungen alles um Leistungsfähigkeit und nutzbringende Erwerbsarbeit. Es wurden Maßnahmenkataloge entwickelt, um Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Kinder mit Behinderung durften erstmals eine Schule besuchen, aber streng getrennt von „normalen“ Kindern. Die Zeit der NS-Diktatur brachte einen großen Rückschritt im Umgang mit behinderten Menschen mit sich. In den Konzentrationslagern, aber auch in Krankenhäusern wurden abscheuliche und menschenverachtende Versuche mit behinderten Menschen durchgeführt. Menschen mit Behinderung galten als nicht lebenswertes Leben und wurden im Rahmen des Euthanasieprogramms zwangssterilisiert und getötet. In der Nachkriegszeit wurden die während der NS-Zeit durchgeführten Zwangssterilisationen für Menschen mit Behinderungen abgeschafft. 1948 wurde die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ deklariert, die aber Menschen mit Behinderung nicht einschloss.[11]

Virulent wurde die Frage, was mit behindert gewordenen Erwachsenen geschehen solle, ab dem Ersten Weltkrieg. Millionen Soldaten weltweit wurden zu „Kriegsbeschädigten“ (damals üblicher Sprachgebrauch).[12] Der Staat als Verursacher der Behinderung wurde allgemein als verantwortlich für die Finanzierung der bei den Menschen angerichteten Schäden und die Ermöglichung einer Erwerbstätigkeit trotz Behinderung betrachtet.

In den vergangenen hundert Jahren erlebten Menschen mit Behinderungen, wie schon lange Zeit zuvor, weiter soziale Segregation,[13] indem sie in speziellen Einrichtungen wie Anstalten, Heimen, Sonderschulen oder Werkstätten für Menschen mit Behinderungen untergebracht wurden.[14] Vielen Menschen mit Behinderungen wurde dadurch der Zugang zum selbstbestimmten Wohnen, zu Regelschulen und zum allgemeinen Arbeitsmarkt verwehrt.[7]

Laut Swantje Köbsell entwickelte sich um 1970 im deutschsprachigen Raum die Auffassung, dass Menschen mit Behinderung nicht nur in der Ausbildung und bei der Arbeit diskriminiert würden, was einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot darstelle.[15] Menschen mit Behinderungen sollten mehr in die Gesellschaft integriert und durch sonder- und heilpädagogische Maßnahmen an „normale“ Lebensbedingungen herangeführt werden.[16] Dadurch verbesserte sich die Situation vieler Menschen mit leichteren Behinderungen, jedoch blieben Themen wie „Partizipation“ und „selbstbestimmte Lebensführung“ größtenteils unbeachtet, und Menschen mit komplexeren Behinderungen konnten nicht von dieser Reform profitieren.[17]

Laut Georg Theunissen hat ein Umdenken hin zur Integration dazu geführt, dass Behinderung nicht mehr nur als Krankheitskategorie, sondern auch als gesellschaftliches Problem betrachtet werde. Ebenso schreibt er, dass dieser Schritt die Voraussetzung für die Entwicklung zu einem „Leben in gesellschaftlicher Inklusion“ bilde.[7]

Theunissen zufolge werden seit ca. 1980 im europäischen Raum Anstrengungen unternommen, Menschen mit Behinderungen berufliche Bildung und einen Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Seit dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der UN werden zusätzlich zu den Angeboten im Rahmen der beruflichen Bildung, Integration und Rehabilitation verschiedene Formen einer unterstützten Beschäftigung (supported employment) priorisiert. Bei der tatsächlichen Umsetzung kommt den nordischen Ländern eine Vorreiterrolle zu, ist Theunissen überzeugt. In vielen anderen europäischen Ländern stellt sich die aktuelle Lage als äußerst unzufriedenstellend dar. Immer noch gelten insbesondere Menschen mit kognitiven Behinderungen als kaum vermittelbar. Für Menschen mit komplexen Behinderungen ist die Aufnahme am zweiten Arbeitsmarkt vielerorts nicht gesichert.[7]

Stand der Umsetzung der Vorgaben der UN-Konvention

Deutschsprachiger Raum

Deutschland

Die UN-Behindertenrechtskonvention wurde in Deutschland im Jahr 2009 ratifiziert, ist im gleichen Jahr in Kraft getreten[18] und somit bindendes Recht auf Bundesebene.[19]

Allerdings enthält nicht nur die UN-Konvention rechtlich bindende Vorgaben, die von der staatlichen Verwaltung, den Gerichten sowie von der Wirtschaft Deutschlands einzuhalten sind. So unterstellt das deutsche deutsche Arbeitsrecht, dass generell ein äquivalenter Austausch von Lohn und Leistung die Basis von Arbeitsverhältnissen bilde. Die Unfähigkeit, eine dem zu zahlenden Arbeitsentgelt entsprechende Leistung zu erbringen, berechtigt im Prinzip in Deutschland Arbeitgeber dazu, das Arbeitsverhältnis durch Kündigung zu lösen. Sozialrechtliche Regelungen können diesen Effekt nur abmildern, aber nicht grundsätzlich aufheben. Kündigungen sind Bestandteil jedes „normalen“ Geschäftsbetriebs auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Auch von Menschen mit Behinderung wird dort erwartet, dass sie regelmäßig mindestens 50 Prozent der marktüblichen Leistung pro Arbeitsstunde erbringen. Wenn ein Mensch mit Behinderung diese Bedingung nicht erfüllt, legt das zuständige Integrationsamt regelmäßig keinen Einspruch gegen eine Kündigung „wegen Krankheit“ ein, trotz des Minderleistungsausgleichs nach § 27 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV).[20] Darüber hinaus wird durch das Sozialrecht den meisten Menschen des genannten Personenkreises der Status eines Erwerbsunfähigen zugeschrieben.

Auch wenn seit 2009 ein Paradigmenwechsel im Gange ist, wird die gesellschaftliche Situation von solchen Menschen mit Behinderungen, die nicht als „erwerbsunfähig“ markiert sind, noch durch das Integrationsparadigma bestimmt. Ernst von Kardorff und Heike Ohlbrecht wiesen in ihrer 2013 für die Antidiskriminierungsstelle des Bundes erarbeiteten Expertise „Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderungen“ darauf hin, dass traditionell in Deutschland Menschen mit Behinderung als „Minderleister“ betrachtet würden, denen ein erfolgreiches Tätigwerden auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht zugetraut werde.[21]

Ziel von Integration ist es für die herkömmliche deutsche Behindertenpolitik, entweder Menschen mit Behinderungen durch gezielte Hilfestellungen zu empowern, (doch) die erwarteten Leistungen zu erbringen, oder durch Beihilfen u. ä. die gefühlte „Zumutung“ für Arbeitgeber abzumildern, dass er „personenbedingte Minderleister“ (neuerdings auch „Leistungsveränderte“ genannt) beschäftigen solle. Für einen Widerwillen vieler Arbeitgeber gegen die Rechtspflicht, Menschen mit Behinderung zu beschäftigen, spricht laut dem Rechtswissenschaftler Josef Düwell, dass es diesen Arbeitgebern nicht „gefalle“, wenn sie auf diese Rechtspflicht hingewiesen würden, mit der Ergänzung, dass eine Verletzung der Pflicht als Ordnungswidrigkeit (durch § 238 SGB IX) mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 € bestraft werden könne.[22]

Ein Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit macht deutlich, wie sie „Teilhabe am Arbeitsleben“ versteht: „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden für Menschen mit Behinderungen erbracht, um ihre Erwerbsfähigkeit herzustellen, zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen. Ziel ist, eine Teilhabe am Arbeitsleben auf Dauer zu ermöglichen.“ Demnach setzt eine Teilhabe am Arbeitsleben auf Dauer“ Erwerbsfähigkeit voraus.[23]

Folgerichtig wird in deutschen Texten zum Thema „Teilhabe am Arbeitsleben“ der Begriff zumeist im Zusammenhang mit „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ benutzt. Dabei geht es im Wesentlichen um Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation von Menschen, die infolge einer Erkrankung oder eines Unfalls zu Menschen mit Behinderung geworden sind. Diese sollen befähigt werden, dem „Schicksal“ dauerhafter Erwerbsunfähigkeit zu entgehen und sich (wieder) in die in Abschnitt 5.1. und vor allem 5.2 genannten Gruppen einzugliedern. Im Idealfall entwickelt sich durch medizinische und berufliche Rehabilationsmaßnahmen eine „drohende Behinderung“ im Sinne von § 2 Absatz 1 SGB IX von vornherein nicht zu einer tatsächlichen Behinderung. Im Zentrum der „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ steht die Bemühung, dass der behinderte Empfänger der Leistung für den allgemeinen Arbeitsmarkt „fit gemacht“ werden soll.

Der „Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ der UN stellte am 15. Mai 2015 in seinem „ersten Staatenbericht“ über die Verhältnisse in Deutschland fest, „dass segregierte Werkstätten für behinderte Menschen weder auf den Übergang zum allgemeinen Arbeitsmarkt vorbereiten noch diesen Übergang fördern.“ Daher empfahl der Ausschuss dem Konventions-Vertragsstaat Deutschland „die schrittweise Abschaffung der Werkstätten für behinderte Menschen durch sofort durchsetzbare Ausstiegsstrategien und Zeitpläne sowie durch Anreize für die Beschäftigung bei öffentlichen und privaten Arbeitgebern im allgemeinen Arbeitsmarkt“.[24]

Auf die Unterstellung, Werkstätten für behinderte Menschen dürfe es allein deshalb schon nicht geben, weil diese in Art. 27 der UN-Konvention nicht erwähnt würden, reagierte 2017 die Deutsche Vereinigung für Rehabilitation: „Werkstätten für behinderte Menschen sind ein fester Bestandteil der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Deutschland. Sie sind eine sozialrechtliche Errungenschaft, stellen sie doch die Möglichkeit sicher, dass Menschen mit Behinderungen, „die nicht, noch nicht oder noch nicht wieder“ (§ 41 und § 58 SGB IX n. F.) einer Arbeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nachkommen können, die Möglichkeit bekommen, eine Beschäftigung auszuüben.“[25] Die Bundesregierung der Großen Koalition stellte im April 2016 fest, dass sie „[h]insichtlich der Forderung des UN-Fachausschusses[,] Fehlanreize zu beseitigen, die Menschen mit Behinderungen am Eintritt oder Übergang in den allgemeinen Arbeitsmarkt hindern, […] derzeit keinen Handlungsbedarf“ sehe. Die Bundesregierung sei der Ansicht, „dass Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) als Anbieter von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weiterhin ihren Platz“ hätten.[26]

Statistiken belegen, dass die Zahl von Menschen mit Behinderung in Sondereinrichtungen nicht abnimmt. Im Jahr 2009 lebten in Deutschland 9,6 Mio. Menschen mit einer amtlich anerkannten Behinderung, ca. 3,23 Mio. von ihnen sind schwerbehinderte Menschen im erwerbsfähigen Alter. Grund der Behinderung bei schwerstbehinderten Menschen ist zu knapp 90 % eine Krankheit, bei 3,3 % liegt eine angeborene Behinderung vor. Der Großteil von ihnen besucht die im Sozialsystem angesiedelten Werkstätten und scheint am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht auf, obwohl die Werkstätten seit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention dazu angehalten sind, darauf hinzuwirken, dass dafür qualifiziert erscheinende Menschen mit Behinderung dieser Zugang eröffnet wird.[18] Überproportional viele schwerbehinderte Menschen arbeiten in Deutschland in der öffentlichen Verwaltung, nämlich 19,3 % gegenüber 5,7 % unter allen Beschäftigten.[27] Das arbeitgebernahe Portal „arbeitsrecht.org“ bewertete 2019 die Forderung des UN-Menschenrechtsausschusses nach einer schnellen Abschaffung aller WfbM in Deutschland als „weltfremd“. Eine „schnelle Abschaffung“ der WfbM werde „wohl eher zu Massenarbeitslosigkeit der heute dort Beschäftigten führen“. Denn zu einem wesentlichen Merkmal des ersten Arbeitsmarkts gehöre es, dass auf ihm (im Prinzip) jeder als „Arbeitnehmer“ geltende unselbstständig Erwerbstätige arbeitslos werden können müsse.[28]

Aktuell hat in Deutschland jeder 10. eine amtlich bescheinigte Behinderung. Ca. 60 Prozent der 25- bis 50-jährigen Menschen mit Behinderung sind erwerbstätig. Im Vergleich dazu sind 85 Prozent der deutschen Gesamtbevölkerung erwerbstätig, obwohl arbeitslose Menschen mit Behinderung im Schnitt höher qualifiziert sind als arbeitslose Menschen ohne Behinderung.[29] Um dem entgegenzuwirken wurde festgelegt, dass deutsche Betriebe pro 20 Mitarbeiter eine Person mit Behinderung einstellen müssen. 60 Prozent der Betriebe erfüllen diese Pflicht nicht und zahlen eine Ausgleichsabgabe.[30]

Am 22. Dezember 2022 setzte die Bundesregierung der Ampelkoalition das Gesetzgebungsverfahren für ihr „Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts“ in Gang.[31] Am 14. November bezog die „Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e. V. (CBP)“ zu dem Referentenentwurf zu diesem Gesetz Stellung. Die CBP begrüßt, dass die Institution des Budgets für Arbeit als Mittel, sich aus der WfbM herauszuarbeiten, gestärkt werde, erinnert aber daran, „dass in der Praxis nur wenige Menschen mit Behinderung die Leistungen des Budgets für Arbeit in Anspruch nehmen.“ Liegt nämlich „dem Budgetnehmer ein konkretes Beschäftigungsangebot auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vor, kann er einen Antrag beim zuständigen Leistungsträger stellen. Die Angebote der Arbeitgeber sind aber bundesweit überschaubar. Die bisherige Praxis zeigt, dass die Angebote der Arbeitgeber ausbleiben und die Vermittlung der Arbeitsstellen nur unzureichend durch die Bundesagentur erfolgt, zumal für die Bewilligung von Leistungen der Träger der Eingliederungshilfe zuständig ist. Wenn es zu einem Arbeitsvertrag und damit zu einem Budget für Arbeit kommt, bleibt der Budgetnehmer dauerhaft voll erwerbsgemindert und daher „Rehabilitand“ im Sinne der Eingliederungshilfe. Dies bedeutet, dass er ein uneingeschränktes Rückkehrrecht in die WfbM besitzt. Dieses Rückkehrrecht kann sogar de facto zur Rückkehrpflicht werden. Denn die Budgetnehmer sind zwar in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig, aber nicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.“ Menschen mit Behinderung, die die Voraussetzungen für eine Werkstattbeschäftigung nach § 58 SGB IX erfüllen, haben trotz des Budgets für Arbeit weiterhin strukturell keinen Zugang zu Leistungen, die Menschen mit Behinderung im Status der Erwerbsfähigkeit nach [§ 49 bis § 51] SGB IX und nach [§ 112 bis § 114], [§ 88 bis § 92] SGB III zustehen. Durch die fehlende Anknüpfung der Regelung des § 50 SGB IX (Leistungen an Arbeitgeber) zu den Regelungen nach [§ 60 und § 61] werden Menschen mit Behinderung mit dem „Werkstattstatus“ laut der CBP strukturell benachteiligt.[32] An den beschriebenen Zusammenhängen werde sich allein durch die neuen Bestimmungen des Gesetzesentwurfs der Ampelkoalition kaum etwas ändern.

Am ehesten sind noch Verbesserungen der Lage von Menschen erkennbar, die § § 19 Abs. 1 SGB IIIals „lernbehindert“ bezeichnet werden. Für sie kommt eine Ausbildung zum Fachpraktiker in Frage, bei der die Anforderungen für eine theoretische Prüfung deutlich reduziert sind.

Beschäftigte in einer WfbM hingegen gelten als arbeitnehmerähnliche Personen und erhalten deshalb auch keinen Mindestlohn. Ihre Tätigkeit muss zwar laut § 219 Abs. 2 SGB IX „wirtschaftlich verwertbar“ sein. Die Tätigkeit in einer WfbM findet jedoch nicht im Rahmen eines „Arbeitsverhältnisses“ statt. Denn ein „Arbeitsverhältnis liegt […] erst dann vor, wenn der Hauptzweck der Beschäftigung das Erbringen der wirtschaftlich verwertbaren Leistung ist, und nicht die Ermöglichung einer angemessenen Beschäftigung im Vordergrund des Aufenthaltes in der Werkstatt steht.“[33] Auf einer Konferenz, an der am 7. November 2022 ca. 200 Mitglieder von Werkstatträten in Deutschland teilnahmen, forderten die Räte „richtige Ausbildungsberufe in Werkstätten“ als Voraussetzung für eine Tätigkeit als zumindest teilqualifizierte Arbeitskraft mit Chancen auf Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.[34]

Österreich

In Österreich wurde im Jahr 2008 die UN-Behindertenrechtskonvention ratifiziert.[35] Die österreichische Regierung ging bei der Unterzeichnung des Abkommens davon aus, dass die in der Konvention festgelegten Rechte inhaltlich bereits vor der Unterzeichnung in der österreichischen Rechtsordnung verankert gewesen seien. Der erste Staatenbericht des „Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ bestätigte im Herbst 2010 diese Einschätzung. Allerdings kritisierte er, dass die Realität der Menschen mit Behinderungen der gesetzlichen Vorgaben nicht entspreche. Dies hatte die Erstellung des Ersten nationalen Aktionsplans zur Folge, der die Leitlinien für die österreichische Behindertenpolitik der Jahre 2011 – 2020 beinhaltet.[36] Kritiker attestierten dem Ersten NAP, dass sich an der Praxis der österreichischen Behindertenpolitik bis Anfang 2022 wenig geändert habe.[37] Im Juli 2022 wurde der Zweite Nationale Aktionsplan für die Jahre 2022–2030 veröffentlicht.[38]

Obwohl der Staatenbericht darauf hinweist, dass der allgemeine Arbeitsmarkt in Österreich grundsätzlich für alle Menschen offen sein soll, gibt es in der österreichischen Arbeitswelt – ähnlich wie in Deutschland – zwei Klassen von Menschen mit Behinderung: die (z. T. eingeschränkt) erwerbsfähigen und die für erwerbsunfähig erklärten Personen.[36] Für eine erwerbsfähige Person mit einer Leistungsfähigkeit von mehr als 50 Prozent eines durchschnittlichen Arbeitnehmers ohne Behinderung gelten die gleichen Rechte wie für Arbeitnehmer ohne Behinderung, auch wenn das nur durch Unterstützungsleistungen möglich ist.[39] Erfüllen Menschen mit Behinderungen dieses Kriterium nicht, werden sie – wie in Deutschland – als erwerbsunfähig eingestuft und gelten de facto als „für den allgemeinen Arbeitsmarkt ungeeignet“. Laut Franz Wolfmayr, dessen Kritik auch auf die Verhältnisse in Deutschland anwendbar ist, widerspricht diese Diskriminierung der UN-Konvention, da sie eine große Gruppe von Menschen gesetzlich vom Arbeitsmarkt fernhält. Für Menschen mit Behinderungen, die als erwerbsfähig eingestuft werden, gibt es in Österreich eine breite Palette von unterstützenden Maßnahmen. Eine, die als besonders erfolgreich gilt, ist die Quotenregelung, die auf das Behindertengleichstellungsgesetz zurückzuführen ist.[36] Arbeitgeber sind dadurch dazu verpflichtet pro 25 Dienstnehmer einen Arbeitnehmer mit Behinderung einzustellen. Wenn Arbeitgeber dem nicht nachkommen, müssen sie eine monatliche Ausgleichstaxe bezahlen, die dem Ausgleichstaxfonds zukommt. Zudem gibt es in Österreich eine Gruppe begünstigter Menschen mit Behinderungen.[40] Dazu zählen zum Beispiel Jugendliche unter 19 Jahren, Menschen, die einen Rollstuhl benutzen und in Ausbildung sind und blinde Menschen. Menschen dieser Personengruppe werden auf die Quotenregelung doppelt angerechnet.[41] Solange sich diese Menschen in Ausbildung befinden, erhalten Arbeitgeber außerdem eine Prämie in Höhe der Ausgleichstaxe. Zusätzlich gibt es diverse finanzielle Unterstützungsleistungen, die von Arbeitnehmer mit Behinderungen bzw. deren Arbeitgeber beantragt werden können. Ein weiteres wesentliches Element der Unterstützung der Beschäftigungsfähigkeit von Menschen mit Behinderung ist in Österreich die sogenannte Begleitende Hilfe im Arbeitsleben.[42] Diese umfasst zum Beispiel Arbeitsassistenz und Berufsausbildungsassistenz, Persönliche Assistenz, Technische Ausstattung des Arbeitsplatzes, Jobcoaching und Clearing. Trotz der Rechte der UN-Konvention werden Maßnahmen, die die Teilhabe von Menschen mit Behinderung sichern sollen, von der österreichischen Bundesregierung aufgrund von Sparmaßnahmen und des ökonomischen Legitimationsdrucks (Bestehen einer Schuldenbremse) oftmals nicht umgesetzt.[36]

Das Oberösterreiche Chancengleichheitsgesetz hat das Ziel, dass Menschen mit Beeinträchtigungen, eben diese Beeinträchtigungen überwinden können. Basis sollen die Prinzipien Selbstbestimmung und Mitbestimmung dabei bilden. Hierbei inkludiert das Gesetz auch ein Recht auf Unterstützung für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen.[43] Der § 11 Abs. 1 Oö. Chancengleichheitsgesetz (ChG) hält fest, dass für Menschen mit Beeinträchtigungen Maßnahmen der Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivitäten zu leisten sind, um ihnen einen angemessenen Arbeitsplatz zu ermöglichen und die Erhaltung und Weiterentwicklung ihrer Fähigkeiten durch entsprechende Aktivitäten zu sichern.[44]

Für Menschen mit Beeinträchtigungen gibt es unterschiedliche Beschäftigungsangebote. Die berufliche Qualifizierung hat laut § 7 Z 5 Oö. Chancengleichheitsgesetz zum Ziel, Menschen die aufgrund ihrer Beeinträchtigungen keine Möglichkeit haben eine Lehre oder andere Berufsausbildungen zu absolvieren, eine Grundqualifikation zu vermitteln, um anschließend eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen. Vordergründig sind hierbei die Eingliederung und die Erreichung eines dauerhaften Dienstverhältnisses auf dem Ersten Arbeitsmarkt.[45] In Oberösterreich wird die berufliche Qualifizierung von den Einrichtungen Caritas für Menschen mit Behinderung, Lebenshilfe OÖ, Miteinander GmbH, FAB und dem OÖ Zivil-Invalidenverband an mehreren Standorten angeboten.[44]

Die Geschützte Arbeit bietet Menschen mit Beeinträchtigungen die Möglichkeit, eine Erwerbsarbeit im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes in einem Betrieb des allgemeinen Arbeitsmarktes (Supported Employment/Arbeitsbegleitung) oder in einer Geschützten Werkstätte, auszuüben.[45] Supported Employment wird durch das Sozialministeriumsservice bereitgestellt. Das Netzwerk Berufliche Assistenz (NEBA), bietet unterschiedliche Unterstützungsformen, unter anderem Jobcoaching, Jugendcoaching oder auch Berufsausbildungsassistenz an.[46] Die Mitarbeiter mit Beeinträchtigungen sind im Rahmen der Geschützten Arbeit sozialversicherungsrechtlich abgesichert und erhalten für ihre Tätigkeit ein entsprechendes Entgelt. Die Fähigkeitsorientierte Aktivität bietet die Teilnahme und Mitwirkung an einem Arbeitsprozess sowie am Leben in der Gemeinschaft und schafft eine organisierte Tagesstruktur mit vielfältigen Tätigkeitsfeldern, welche den Fähigkeiten der Menschen mit Beeinträchtigungen entsprechen und als sinnvoll empfunden werden. Dieses tagesstrukturierende Angebot wird in eigenen Einrichtungen, oder – zur sozialen Integration auch außerhalb einer eigenen Einrichtung – in Form der Integrativen Beschäftigung in Wirtschaftsbetrieben, Vereinen, öffentlichen Einrichtungen usw. ermöglicht.[45] Aufbauend auf dem Willen, den Interessen, den Fähigkeiten und den Bedürfnissen der Klienten werden gemeinsam mit ihnen Ziele entwickelt, diese umgesetzt, regelmäßig reflektiert und weiterentwickelt.[47] Die Arbeitsassistenz ist eine Beratung, Begleitung und Unterstützung von Menschen mit Beeinträchtigungen bei beruflichen Angelegenheiten durch Arbeitsassistenten. Das Ziel ist die Integration am allgemeinen Arbeitsmarkt bzw. die Erhaltung eines gefährdeten Arbeitsplatzes.[45] Neben der Beratung und Betreuung hält die Arbeitsassistenz auch Kontakt mit Behörden, fördernden Stellen und anderen Kooperationspartnern, sowie bei Bedarf auch mit medizinischen Institutionen.[48] Integrative Betriebe bieten für Menschen mit Beeinträchtigungen eine weitere Möglichkeit der Beschäftigung am freien Arbeitsmarkt. Sie beschäftigen begünstigte Behinderte. Die Entlohnung der Mitarbeiter erfolgt kollektivvertraglich. Die Aufnahme orientiert sich an einer Leistungsfähigkeit von 50 Prozent einer „Normalleistung“. Vom Bundessozialamt und/oder vom Arbeitsmarktservice werden Beschäftigungsprojekte und Qualifizierungsprojekte zur Integration am ersten Arbeitsmarkt z. B. Berufsorientierung, Anlehre usw. angeboten.[45]

Im Oktober 2017 wurde im Nationalrat ein Inklusionspaket beschlossen, in dem die Stärkung der beruflichen Teilhabe und die Weiterentwicklung und Weiterführung der bestehenden Angebote für Menschen mit Behinderungen auch in Zukunft im Zentrum der Behindertenpolitik festgeschrieben wurde.[39] Die allgemeine Erwerbsquote lag im Jahr 2018 bei 77,1 Prozent, während 55,9 Prozent der Menschen mit Behinderungen im erwerbsfähigen Alter erwerbstätig bzw. arbeitssuchend waren.[49]

Menschen mit Behinderungen wird durch Erwerbstätigkeit und dem damit verbundenen Einkommen ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht und so der Abhängigkeit von Dritten entgegengewirkt. Arbeit bedeutet nach Kühn und Rüter Leistungsfähigkeit und lenkt dabei bei Menschen mit Behinderungen den Blick vom Defizit ab.[6] Das Arbeitsmarktservice Österreich empfiehlt Unternehmen, Menschen mit Behinderungen einzustellen, da diese spezifisches Knowhow, ausgeprägte Talente und frischen Wind in Unternehmen bringen.[50] Durch die Tätigkeiten, denen die Menschen am Arbeitsplatz nachgehen, sichern sie sich die Möglichkeit zur persönlichen Entfaltung und Selbstverwirklichung und sind in der Lage soziale Kontakte zu knüpfen.[6] Der Österreichische Behindertenrat, der Dachverband Selbstbestimmt Leben Österreich – SLIÖ, der Dachverband berufliche Integration Austria – dabei-austria, die Behindertenanwaltschaft und andere Behindertenorganisationen haben sich zusammengeschlossen und in einem gemeinsamen Prozess Vorschläge für einen inklusiven Arbeitsmarkt erarbeitet. Diese Vorschläge zielen darauf ab, allen Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit zu geben, zu arbeiten und damit Erwerbseinkommen zu erzielen.[49] Auf myAbility.jobs können Arbeitgeber gezielt Stellen für Menschen mit Behinderung ausschreiben.[51] Durch die Entwicklung ihrer Identität können Menschen mit Behinderungen durch Erwerbstätigkeit ihren Platz in der Gesellschaft finden.[6] Jasna Puskaric, Geschäftsführerin der WAG Assistenzgenossenschaft, hat als Ziel für das Jahr 2022 formuliert: Eine bedarfsgerechte Regelung für persönliche Assistenz in ganz Österreich. Dieser Schritt soll zu mehr Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderung führen.[51] Im Maßnahmenpaket des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, welches eine Kombination aus neuen unternehmenszentrierten wie auch personenzentrierten Angeboten sowie einen bedarfsgerechten Ausbau bestehender Angebote vorsieht, nennt dies als Ziel, welches schrittweise umgesetzt werden soll.[39]

Die größte Hürde für mehr Inklusion ist laut Gregor Demblin, dem Co-Gründer der inklusiven Unternehmensberatung und Jobplattform myAbility, die „Barriere in den Köpfen“ von Entscheidern. Vor allem die voruteilshafte Behauptung, dass Menschen mit Behinderung generell weniger leistungsfähig seien und durch ihren angeblich lückenlosen Kündigungsschutz zu einer Belastung für Arbeitgeber würden, sind laut Demblin weit verbreitet.[51] Tatsächlich haben in Österreich Menschen mit Behinderungen laut dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Sinne des Disability Mainstreaming einen Zugang zu allen Maßnahmen der allgemeinen Arbeitsmarktpolitik und auch auf entsprechende Unterstützung.

Schweiz

Der Begriff „Integration“ hat in der Schweiz in sozial- und auch migrationspolitischen Debatten eine hohe Priorität.[52] Dabei steht das Individuum und dessen „Problem“, über keine existenzsichernde Erwerbsarbeit zu verfügen, im Fokus.[53] Nach Adam Schwarz und Bernadett Wüthrich führt dies dazu, dass mehr Anstrengung vom Individuum erwartet wird, um den (Wieder)Einstieg in das Arbeitsleben zu erreichen. Diese Anstrengungen werden vom sozialen Sicherungssystem zwar unterstützt, aber auch sanktioniert.[54] Aus Sorge die Schweiz könnte dazu gezwungen werden, Menschen mit Behinderung mehr Leistungen als bisher zuzugestehen, wurde die UN-Behindertenrechtskonvention erst im Jahr 2014 ratifiziert.[55] Neben der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention hält die schweizerische Bundesverfassung in Art. 8 Abs. 2 das Diskriminierungsverbot von Menschen mit einer geistigen oder psychischen Behinderung explizit fest, allerdings nur soweit es sich um staatliche Arbeitsverhältnisse auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene handelt. Ähnlich verhält es sich mit dem Behindertengleichstellungsgesetz, welches ausschließlich auf den Bund als Arbeitgeber, nicht aber auf die Kantone, Gemeinden oder die Privatwirtschaft angewendet werden kann. Anpassungen, um die Lücke hinsichtlich der privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse zu schließen, sind noch nicht vorgesehen. Laut einer Publikation des Bundesamtes für Statistik aus dem Jahr 2012 sind in der Schweiz rund 600.000 Personen im Alter von 15–64 Jahren von einer Behinderung betroffen. Von diesen 600.000 Personen beschreiben sich nach eigenen Angaben 150.000 als stark eingeschränkt bei Tätigkeiten des normalen Alltagslebens.[56] Eine Untersuchung zur Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderung zeigte, dass in der Schweiz 8 Prozent der Arbeitsplätze aus Sicht der Arbeitgeber für Menschen mit Behinderung geeignet wären. Tatsächlich sind in der Praxis aber nur 0,8 Prozent der Arbeitsplätze von Menschen mit Behinderungen besetzt. 2004 ist das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligung von Menschen mit Behinderung in Kraft getreten, wodurch auch in der Politik ein Paradigmenwechsel von der Integration zur Inklusion eingeleitet wurde. Wobei der Bereich der Erwerbsarbeit darin kaum berücksichtigt wird. Eine Verpflichtung der Arbeitgeberseite in Bezug auf die Anstellung von Menschen mit Behinderungen ist die Schweiz nicht gegeben.[54] insieme Schweiz ist die Dachorganisation der Elternvereine für Menschen mit einer geistigen Behinderung und unterstützt 50 regionale und kantonale Unterorganisationen in der ganzen Schweiz. Die Selbsthilfeorganisation hat über 8600 Mitglieder. Das Ziel von insieme ist klar: Der erste Arbeitsmarkt muss für alle zugänglich sein. Um auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeiten zu können, sind Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung auf Arbeitsplätze mit Tätigkeiten angewiesen, die an ihre beruflichen Fähigkeiten angepasst sind. Viele Jobs mit einfachen Tätigkeiten sind in der Schweizer Wirtschaft in den letzten Jahrzehnten verschwunden. In manchen Branchen wie in der Landwirtschaft, im Gastgewerbe, in der Hauswirtschaft oder in der Verwaltung gibt es sie aber nach wie vor. Die Erfahrung zeigt, dass maßgeschneiderte Jobs, die einfache Arbeitsabläufe bündeln, für ein Unternehmen interessant und gewinnbringend sein können. Auf ein individuelles Aufgabenprofil, konstante Betreuung und den Rückhalt im Team ist dabei zu achten. Auch Personalverleih ist ein Modell, das Arbeitnehmer mit kognitiver Beeinträchtigung und Arbeitgeber zusammenbringen kann.[57]

International

In Brasilien sind Unternehmen mit mehr als 1001 Mitarbeitern dazu verpflichtet, fünf Prozent ihrer Stellen mit geistig oder körperlich Behinderten zu besetzen. Diese Quote wird aber häufig nicht erfüllt und man zahlt als Ersatz eine jährliche Strafe.[58]

In Japan gehen ca. 500.000 Menschen mit Behinderung einer Beschäftigung nach. Nach einer vom Arbeitsministerium in Japan durchgeführten Umfrage aus dem Jahr 2018 berichten viele über Schwierigkeiten, die Arbeit mit den Herausforderungen der Behinderung in Einklang zu bringen. So gaben ca. 37 Prozent der Befragten an, dass ihnen fehlende Urlaubstage und keine flexiblen Arbeitszeiten Probleme bereiten. Ein fehlendes Verständnis und fehlende Unterstützung von Vorgesetzten und Mitarbeitern wurde von ca. 30 Prozent als Problem angegeben.[59] Für Menschen mit einer geistigen Behinderung existieren in Japan nur sehr wenige Arbeitswerkstätten.[60]

In Schweden sollen Arbeitsagenturen dabei behilflich sein, eine für die individuelle Arbeitsfähigkeit passende Arbeitsstelle zu finden. Um das Ziel einer hohen Beschäftigungsrate von Menschen mit Behinderung zu erreichen, werden unterschiedliche aktivierende Arbeitsmarktmaßnahmen eingesetzt. Die Maßnahmen und Programme gelten für alle Personen mit Behinderungen und verminderter Arbeitsfähigkeit. Unterscheidungen hinsichtlich der Behinderungsart werden nicht getroffen, es steht das Individuum im Vordergrund. Diese Maßnahmen besitzen Priorität gegenüber reinen kompensationsorientierten Geldleistungen, die den Einkommensverlust ausgleichen sollen. Die Arbeitsagenturen sind von der Regierung beauftragt, alle zwei Jahre eine Untersuchung zur Situation von Menschen mit Behinderungen auf dem Arbeitsmarkt durchführen zu lassen. Laut der Organisation for Economic Co-operation and Development investiert der schwedische Staat etwa 14 % aller arbeitsmarktbezogenen Ausgaben für Menschen mit Behinderungen in die Finanzierung von aktivierenden Beschäftigungsprogrammen für diese Personengruppe.[61]

In der italienischen Gesetzgebung ist festgeschrieben, dass die Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderung in allen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens zu sichern und im Alltag zu praktizieren ist. Dazu gehört auch die Teilhabe am Arbeitsleben. Der italienische Gesetzgeber verpflichtet Unternehmen mit 15 und mehr Beschäftigten, Menschen mit Behinderung einzustellen. Um die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung zu fördern, sieht der Gesetzgeber eine Reihe von finanziellen Beiträgen vor. Dazu gehören Beiträge für die Anstellung von Menschen mit Beeinträchtigungen oder auch finanzielle Hilfen bei den anfallenden Mehrkosten für die Anpassung des Arbeitsplatzes an die Bedürfnisse der Mitarbeiter mit Behinderung. Evelyn Kirchmaier, Geschäftsführerin des Unternehmens Markas mit Sitz in Bozen, sieht die staatlichen Regelungen einerseits als Auflage, andererseits auch als große Chance. Ohne die Hilfe von Vermittlungsstellen ist die Einstellung von Menschen mit Behinderung am freien Markt kaum zu bewältigen. Laut Peter Rubner, Präsident der Rubner-Gruppe in Kiens, widersprechen sich die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit und die gesetzliche Pflicht zur Integration.[62]

In Portugal müssen Arbeitgeber, die nicht mindestens 1 % ihrer Arbeitsplätze mit Menschen mit Behinderung besetzen, seit dem 1. Februar 2023 ein Strafgeld in Höhe von bis zu 250.000 € zahlen.[63]

Einer Studie über Behinderung aus dem Jahre 2002 zufolge gehören in der Türkei nur etwa ein Fünftel der Menschen mit Behinderung zur Erwerbsbevölkerung (21,7 %). In der türkischen Gesetzgebung bestehen Vorschriften gegen Diskriminierung am Arbeitsmarkt. Das Gesetz schreibt außerdem eine Quote vor, die von Organisationen im öffentlichen Sektor mit mehr als fünfzig Mitarbeitern verlangt, dass 4 % ihrer Arbeitskräfte Menschen mit Behinderung sein müssen. Für den privaten Sektor beträgt diese Zahl 3 %. Der Zweck dieser Quote ist es, die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung zu erhöhen. Der Staat setzt jedoch die Beschäftigungsquoten nicht durch. Arbeitgeber, die sich nicht an geltendes Recht halten, müssen ein Bußgeld bezahlen. Einer Studie der TUIK aus dem Jahre 2002 zufolge waren 53,45 % der Menschen mit Behinderung mit körperlichen, Seh-, Hör- und Sprachbeeinträchtigungen bzw. geistiger Behinderung nicht vom System der sozialen Sicherung abgedeckt.[64]

In der Russischen Föderation ist schon seit langem durch die Gesetzgebung festgelegt, welche Garantien und Vergünstigungen für Arbeitnehmer mit Behinderungen vorgesehen sind, und die Arbeitgeber sind durch die Festsetzung von Quoten (einschließlich Bußgeldern bei Nichteinhaltung) verpflichtet Menschen mit Behinderung einzustellen. Wenn die Gesamtanzahl der Arbeitnehmer 100 Personen überschreitet, müssen 2 bis 4 Prozent der Mitarbeiter Menschen mit Behinderung sein. Für Unternehmen mit einer durchschnittlichen Arbeitnehmeranzahl von 35 bis höchstens 100 Personen kann eine Quote von bis zu 3 Prozent festgelegt werden. Dies entscheidet jedes Föderationssubjekt selbst. In der Stadt Moskau gibt es keine Quote für Unternehmen mit unter 100 Mitarbeitern.[65]

Die Vereinten Nationen schätzen, dass in Afrika 80 Millionen Menschen mit einer Behinderung leben. Menschen mit Behinderung sind schlecht in Afrikas Gesellschaften integriert. Es werden nur ca. 8 % der äthiopischen Kinder mit Behinderung eingeschult und finden später auch einen Arbeitsplatz. Laut Melaku Tekle, Leiter des Ethiopian Center for Disability and Development, kurz ECDD, gelten Behinderungen in Afrika als eine Strafe Gottes und viele Eltern schämen sich. Tekle und seine ca. 70 Mitarbeiter versuchen, äthiopische Behörden, Ministerien, Bildungseinrichtungen und Firmen für die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung zu sensibilisieren. In einer Regierungserklärung von 2008 ist niedergeschrieben, dass jeder Arbeitgeber verantwortlich dafür ist, geeignete Arbeits- und Ausbildungsbedingungen für Personen mit Behinderung zu schaffen. In der Praxis ist die äthiopische Gesellschaft von Inklusion jedoch weit entfernt. In einem Firmennetzwerk, das ECDD gegründet hat, machen in ganz Äthiopien nur 40 Unternehmen mit.[66]

Umgang mit (vermeintlichen) Minderleistungen und mit Erwerbsunfähigkeit

Nur vermeintlich „Unproduktive“

Ernst von Kardorff und Heike Ohlbrecht erklärten in ihrer 2013 für die Antidiskriminierungsstelle des Bundes erarbeiteten Expertise „Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderungen“ sowohl „strukturelle und verfahrensbedingte Barrieren und Chancen beim Zugang zum und Verbleib von Menschen mit Behinderungen auf dem Arbeitsmarkt“ als auch „mentale Barrieren“ zu den Hauptgründen dafür, dass Arbeitgeber in Deutschland nur zögerlich Menschen mit Behinderungen neu einstellten.[67]

Menschen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen wird von Arbeitgebern häufig eine verminderte Produktivität unterstellt.[68] Eine Umfrage des „Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung“ im Jahr 2020 ergab, dass jeweils große Minderheiten auf die Frage: „Welche Erfahrungen hat Ihr Betrieb/Ihre Verwaltungsstätte mit schwerbehinderten Personen im Vergleich zu Personen ohne Schwerbehinderung seit ihrer Einstellung gemacht?“ die Antworten: „niedrigere Leistungsfähigkeit“ (33 %) und „niedrigere Belastbarkeit“ (42 %) angab.[69] Allerdings zeigt die Befragung auch, dass die Mehrheit der Befragten in Menschen mit Behinderung nicht primär „Problemfälle“ sieht. Es finden sich auch Quellen, welche von einer höheren Produktivität der betroffenen Menschen mit Behinderung bei der Verrichtung bestimmter Tätigkeiten berichten.[58]

Nach eigenen Angaben setzt sich seit Jahren die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) dafür ein, dass das Vorurteil, wonach „behindert gleich leistungsgemindert“ bedeute, in den Köpfen der Personalverantwortlichen in den Mitgliederbetrieben „aufgebrochen“ werde.[70]

(Teilweise) Erwerbsfähige, die tatsächlich leistungseingeschränkt sind

Das deutsche Schwerbehindertengesetz geht davon aus, dass zwar nicht alle, aber doch viele Menschen mit einer erheblichen Behinderung Mühe haben, die Leistungsvorgaben eines Betriebs, der unter Konkurrenzdruck steht, zu erfüllen. Sofern ein Mensch mit Behinderung in der Lage ist, die Grenze zur Erwerbsunfähigkeit nicht zu unterschreiten, ist ein Arbeitgeber nicht berechtigt, eine krankheitsbedingte Kündigung gegen ihn auszusprechen. Im Gegenzug zu den Beeinträchtigungen seines ohne Beschäftigung des Menschen mit Behinderung möglichen wirtschaftlichen Ergebnisses hat der betreffende Arbeitgeber einen Anspruch auf Leistungen aus den Einnahmen der Ausgleichsabgabe und anderen sozialrechtlich begründeten Hilfen des Staates zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes.

Um die Belastung des Arbeitgebers gering zu halten und um die Arbeitsproduktivität von Menschen mit Behinderung zu erhöhen, besteht eine Aufgabe von Behindertenbeauftragten darin, die Passung zwischen Fähigkeiten der von einer Behinderung betroffenen Mitarbeiter und den Arbeitsaufgaben herzustellen, indem beispielsweise die zur Verfügung stehenden Arbeitsmittel optimiert werden.[68]

Als „erwerbsunfähig“ Markierte

In das System der Ausgleichsabgabe sind bislang nicht-erwerbsfähige Menschen mit Behinderung nicht einbezogen. Ungefähr 300.000 von ihnen sind in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigt. Felix Welti schlägt vor, dass dieser bisher außerhalb des Arbeitsmarktes definierte Personenkreis in die Beschäftigungspflicht stärker einbezogen wird. Dafür müssten die Anreiz- und Antriebsfunktionen der Ausgleichsabgabe und der begleitenden Hilfen „neu justiert“ werden.[71]

Die Bundesvereinigung Lebenshilfe fordert in ihrer Stellungnahme zum „Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts“ die Einführung einer besonderen Quote zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung, die aktuell vor allem in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigt sind, in die Regelungen über die Ausgleichsabgabe.[72]

Literatur

  • Arnold, H., Dungs, S., Klemenjak, M. & Pichler, C. (2021): Wandel der Erwerbsarbeit – Innovative Ansätze der Inklusion. Weinheim, Basel: Beltz Juventa
  • Becker, H. (2016): … inklusive Arbeit! Das Recht auf Teilhabe an der Arbeitswelt auch für Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf. Beltz Juventa
  • Behrendt, H. (2018): Das Ideal einer inklusiven Arbeitswelt. Teilhabegerechtigkeit im Zeitalter der Digitalisierung. Frankfurt: Campus Verlag
  • Brater, M. (2018): Eingliederung durch Arbeit. Handreichung für Mitarbeiterinnen im Arbeitsbereich von Einrichtungen für Menschen mit psychischen Behinderungen. Verlag am Goetheanum
  • Eikötter, M. (2017): Inklusion und Arbeit. Zwischen Rechts- und Ermessensanspruch: Rechte und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderungen nach Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland. Weinheim, Basel: Beltz Juventa
  • Felder, F. (2017): Inklusion und Arbeit: Was steht auf dem Spiel? In C. Misselhorn und H. Behrendt (Hrsg.), Arbeit, Gerechtigkeit und Inklusion. Wege zu gleichberechtigter gesellschaftlicher Teilhabe (S. 99–119). Stuttgart: Springer-Verlag
  • Simone Gaßler, Bettina Huber, Manfred Kendlbacher: Rund um Arbeit und Behinderung. Informationen und Tipps. Arbeitsmarktservice Österreich, Wien 2022 (ams.at [PDF; 2,6 MB]).
  • Karim, S. (2021): Arbeit und Behinderung. Praktiken der Subjektivierung in Werkstätten und Inklusionsbetrieben. Disability Studies. Körper-Macht-Differenz. Band 16. transcript Verlag
  • Kreienbrink, M. (2013): Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderungen im Kontext der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen am Beispiel von „Werkstätten für Behinderte Menschen“. Hamburg: Diplomica-Verlag
  • Lahoda, K. (2018): Arbeitsalltag in Werkstätten für behinderte Menschen. Zur Bedeutung von Arbeit, sozialen Interaktionen und rechtlichen Rahmenbedingungen. Münster: Waxmann
  • Müller, U. (2018): Unbehindert arbeiten. Wie Menschen mit Behinderung ihre Berufsziele erreichen. Wien: mandelbaum verlag
  • Raab, B. & Westermann, A. (2022): Arbeitswelt. Inklusion. Inspiration. Perspektiven aus Politik, Wissenschaft und Wirtschaft. Hamburg: tredition
  • Rose, S. (2014): Gelebte Inklusion. Menschen mit Lernschwierigkeiten auf ihrem Weg aus einer Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Hamburg: disserta verlag
  • Schwalb, H. & Theunissen, G. (2018): Inklusion, Partizipation und Empowerment in der Behindertenarbeit. Best Practice-Beispiele: Wohnen – Leben – Arbeit – Freizeit. Stuttgart: Kohlhammer
  • Theunissen G. (2013): Inklusion – Entwicklung und Diskussionsstand eines praxisgestaltenden Paradigmas in Europa. In H. Schwalb und G. Theunissen (Hrsg.) Unbehindert arbeiten, unbehindert leben. Inklusion von Menschen mit Lernschwierigkeiten im Arbeitsleben. Stuttgart: Kohlhammer
  • Wolfmayr, F.: Arbeiten mit Behinderung in Österreich. In H. Schwalb und G. Theunissen (Hrsg.) Unbehindert arbeiten, unbehindert leben. Inklusion von Menschen mit Lernschwierigkeiten im Arbeitsleben. Stuttgart: Kohlhammer

Dokus und Filme

  • Arte: Re: Was ist schon normal? Zusammen leben mit und ohne Behinderung. In: Arte. 2021, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 18. Februar 2022; (Doku vom 18. Februar 2021; 32 min).
  • Medienprojekt Wuppertal: Vier Dokumentationen über junge Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen Website. 2010.
  • Die Zeit, die man Leben nennt, Spielfilm von Sharon von Wietersheim, Deutschland 2008: Ein junger Pianist steht vor dem Durchbruch seiner internationalen Karriere. Nach einem Unfall ist er von der Hüfte ab gelähmt und verfällt in eine Depression.
  • Unbehindert arbeiten. Wie Menschen mit Behinderung ihre Berufsziele erreichen, Kurzfilm von Stefan Bohun und Gregor Centner, Österreich 2018: Der Film erzählt von drei Menschen mit Behinderung, die ihren beruflichen Weg gefunden haben.

Einzelnachweise

  1. Rechte, Förderung und Unterstützung. In: arbeiterkammer.at, abgerufen am 5. April 2022.
  2. Teilhabe am Arbeitsleben: Auf dem Weg zu inklusiver Arbeit und gerechter Entlohnung. lebenshilfe.de, abgerufen am 2. März 2023.
  3. Arbeitswelt-bezogene Bildung und Beschäftigung. Unsere Tagesförderstätten. Lebenshilfe Hannover, abgerufen am 4. März 2023.
  4. Behinderungsformen. Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung, abgerufen am 4. März 2023.
  5. GdB-Tabelle und Grad der Behinderung inkl. PDF Liste als Download. altenpflege-hilfe.net, abgerufen am 4. März 2023.
  6. a b c d Kühn, A. & Rüter, M. (2008): Arbeitsmarkt und Behinderung. Neue Anforderungen an die Soziale Arbeit? (Hildesheimer Schriften zur Sozialpädagogik und Sozialarbeit).
  7. a b c d e Theunissen G. (2013): Inklusion – Entwicklung und Diskussionsstand eines praxisgestaltenden Paradigmas in Europa. In H. Schwalb und G. Theunissen (Hrsg.) Unbehindert arbeiten, unbehindert leben. Inklusion von Menschen mit Lernschwierigkeiten im Arbeitsleben. Stuttgart: Kohlhammer
  8. Teilhabe am Arbeitsleben. cbp-caritas.de, abgerufen am 1. März 2023.
  9. Felder, F. (2017): Inklusion und Arbeit: Was steht auf dem Spiel? In C. Misselhorn und H. Behrendt (Hrsg.), Arbeit, Gerechtigkeit und Inklusion. Wege zu gleichberechtigter gesellschaftlicher Teilhabe (S. 99–119). Stuttgart: Springer-Verlag
  10. Sind Behindertenwerkstätten gerecht? In: tagesschau.de, abgerufen am 15. April 2022.
  11. Umgang mit Behinderung - eine Zeitreise durch die Geschichte In: studiblog.net, abgerufen am 21. Juni 2022.
  12. Verena Pawlowsky, Harald Wendelin: Von Invalidenrenten, Verwundungszulagen, staatlichen Unterstützungen und Unterhaltsbeiträgen. habsburger.net, abgerufen am 3. März 2023.
  13. Die Geschichte der Behindertenbewegung In: derstandard.at, abgerufen am 7. Juni 2022.
  14. Lilian Masuhr: Zur Geschichte des Umgangs mit Behinderung. In: leidmedien.de, 19. Juli 2012, abgerufen am 7. April 2022.
  15. Swantje Köbsell: 50 behindertenbewegte Jahre in Deutschland. In: Aus Politik und Zeitgeschichte. Themenheft: Menschen mit Behinderung. Hrsg. von der Bundeszentrale für politische Bildung. 69. Jg., Nr. 67. Bonn 2019, S. 24–30 (bpb.de [PDF; 700 kB; abgerufen am 6. Mai 2022]).
  16. Georg Theunissen, Helmut Schwalb: Einführung: Von der Integration zur Inklusion im Sinne von Empowerment. In: Helmut Schwalb, Georg Theunissen (Hrsg.): Inklusion, Partizipation und Empowerment in der Behindertenarbeit. Best-Practice-Beispiele: Wohnen – Leben – Arbeit – Freizeit. 3., aktualisierte Auflage. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart 2018, ISBN 978-3-17-033427-4, S. 11–36 (ubitweb.de [PDF; 78 kB; 13. Dezember 2017, abgerufen am 29. Mai 2022]).
  17. Was ist Inklusion? In: lebenshilfe.at, abgerufen am 19. Juni 2022.
  18. a b Schwalb, H. (2013): Deutschland: Inklusion im Arbeitsleben in Deutschland. In H. Schwalb und G. Theunissen (Hrsg.) Unbehindert arbeiten, unbehindert leben. Inklusion von Menschen mit Lernschwierigkeiten im Arbeitsleben. Stuttgart: Kohlhammer
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  22. Düwell: Das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts. juris.de, 7. Dezember 2022, abgerufen am 3. März 2023.
  23. Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben. Merkblatt. arbeitsagentur.de, abgerufen am 1. März 2023.
  24. Abschließende Bemerkungen über den ersten Staatenbericht Deutschlands. Abschnitt „Arbeit und Beschäftigung (Art. 27)“. (PDF) Institut für Menschenrechte, abgerufen am 28. Februar 2023.
  25. Mario Schreiner: Sozialhistorischer Meilenstein oder soziale Isolation? – Werkstätten für behinderte Menschen im Zwielicht. Abschnitt „Fazit“. Deutsche Vereinigung für Rehabilitation (DVfR), 20. Oktober 2017, abgerufen am 1. März 2023.
  26. „Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft“. Nationaler Aktionsplan 2.0 der Bundesregierung zur UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 18. April 2016. S. 37. Abgerufen am 1. März 2023
  27. Arbeitsmarktsituation schwerbehinderter Menschen 2021. (PDF; 448 kB) In: arbeitsagentur.de, Bundesagentur für Arbeit. Statistik/Arbeitsmarktberichterstattung, Mai 2022, abgerufen am 3. Juni 2022.
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  29. Re: Was ist schon normal? (Memento vom 15. November 2022 im Internet Archive) In: arte.tv.
  30. Arbeitslosenquote schwerbehinderter Menschen steigt im Krisenjahr 2020. In: dgb.de, abgerufen am 26. Mai 2022.
  31. Entwurf eines Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts. Referentenentwurf. (PDF) In: Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 14. November 2022, abgerufen am 20. Februar 2023.
  32. Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eines Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts. (PDF) Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 14. November 2022, abgerufen am 20. Februar 2023.
  33. Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM). Einzelfragen zu Finanzierung und Lohnstruktur. bundestag.de, 10. Oktober 2019, abgerufen am 1. März 2023.
  34. Teilhabe an Arbeit und Bildung – Werkstatträte-Konferenz 2022 zur Zukunft der WfbM. DVfR − Deutsche Vereinigung für Rehabilitation, 23. November 2023, abgerufen am 3. März 2023.
  35. Welche Verpflichtungen entstehen dem Staat Ö. aus der UN-BRK? In: behindertenarbeit.at, abgerufen am 8. Mai 2022.
  36. a b c d F. Wolfmayr: Österreich: Arbeiten mit Behinderung in Österreich. In: H. Schwalb, G. Theunissen (Hrsg.): Unbehindert arbeiten, unbehindert leben. Inklusion von Menschen mit Lernschwierigkeiten im Arbeitsleben. Kohlhammer Verlag, Stuttgart 2013, ISBN 978-3-17-021809-3, S. 84–97.
  37. Sebastian Gruber, Sandra Schmidhofer: Österreichs schleppende Behindertenpolitik in der Kritik: „Die scheißen auf Behinderte“. momentum.at, 21. April 2022, abgerufen am 1. März 2023.
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  39. a b c Berufliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen In: sozialministerium.at, abgerufen am 18. Mai 2022.
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  43. Informationen für Menschen mit Beeinträchtigungen In: land-oberoesterreich.gv.at, abgerufen am 28. Mai 2022.
  44. a b Berufliche Qualifizierung für Jugendliche mit Beeinträchtigungen In: fab.at, abgerufen am 3. Mai 2022.
  45. a b c d e Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität/Beschäftigung In: land-oberoesterreich.gv.at, abgerufen am 3. Juni 2022.
  46. In Arbeit kommen und bleiben In: sozialplattform.at, abgerufen am 15. Juni 2022.
  47. Fähigkeitsorientierte Aktivität In: pmooe.at, abgerufen am 17. Juni 2022.
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  49. a b Strategische Vorschläge für einen inklusiven Arbeitsmarkt In: behindertenrat.at, abgerufen am 13. Mai 2022.
  50. Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen In: ams.at, abgerufen am 9. Mai. 2022.
  51. a b c Neue Perspektiven für Menschen mit Behinderung am Arbeitsmarkt In: derstandard.at, abgerufen am 22. Mai 2022.
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  54. a b Adam, S., Wüthrich B. Schweiz: Ein weiter Weg. Von der Integration zur Inklusion im Arbeitsleben in der Schweiz. In H. Schwalb und G. Theunissen (Hrsg.) Unbehindert arbeiten, unbehindert leben. Inklusion von Menschen mit Lernschwierigkeiten im Arbeitsleben. Stuttgart: Kohlhammer.
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  59. Mehrheit der behinderten Menschen in Japan haben Schwierigkeiten beim Arbeiten In: sumikai.com, abgerufen am 20. Juni 2022.
  60. Inklusion in Japan: Kaum Chancen auf Arbeit für geistig Behinderte. In: faz.net, 19. Januar 2022, abgerufen am 19. Juni 2022.
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  62. Ein Arbeitsplatz für alle: Theorie und Praxis der Beschäftigung von Beeinträchtigten In: swz.it, abgerufen am 17. Juni 2022.
  63. Quote in Portugal – Mehr Beeinträchtigte in Unternehmen. In: heute EUROPA. zdf.de, 10. Februar 2023, abgerufen am 1. März 2023.
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  69. Karolin Hiesinger, Alexander Kubis: Betriebliche Einschätzung von Menschen mit Schwerbehinderungen im Vergleich zu Menschen ohne Schwerbehinderungen. (PDF) In: doku.iab.de. Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), abgerufen am 26. Februar 2023.
  70. „Inklusion gelingt!“ In: arbeitgeber.de. Abgerufen am 26. Februar 2023.
  71. Felix Welti: Die Rolle der Dienste und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation – zwischen „Arbeitgeber“ und Vermittler. Abgerufen am 26. Februar 2023.
  72. Stellungnahme der Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V. zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Entwurf eines Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts (Stand: 14.11.2022). (PDF; 158 kB) lebenshilfe-nrw.de, 6. Dezember 2022, abgerufen am 26. Februar 2023.