„Reiseausweis für Ausländer“ – Versionsunterschied

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Ausländern wird seit dem 1. Januar 2005 kein [[Reiseausweis als Passersatz]] mehr ausgestellt. Eine ähnliche Funktion wie der Reiseausweis als Passersatz erfüllt seitdem der [[Notreiseausweis]].
Ausländern wird seit dem 1. Januar 2005 kein [[Reiseausweis als Passersatz]] mehr ausgestellt. Eine ähnliche Funktion wie der Reiseausweis als Passersatz erfüllt seitdem der [[Notreiseausweis]].

== Siehe auch ==
* [[Nansen-Pass]]
* [[Osttimoresischer Reisepass#Reiseausweis für Ausländer|Osttimoresischer Reiseausweis für Ausländer]]


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Version vom 14. Februar 2022, 13:35 Uhr

Vorderseite des deutschen Reiseausweises für Ausländer

Der Reiseausweis für Ausländer ist ein Passersatz, der einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und diesen auch nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, ausgestellt werden soll. Die Voraussetzungen zur Ausstellung eines solchen Ausweises sind in §§ 5 bis 11 der Aufenthaltsverordnung geregelt.

Einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gibt es nicht. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die nur in besonderen Ausnahmefällen getroffen wird. Der Geltungsbereich eines Reiseausweises für Ausländer schließt in der Regel das Heimatland aus.

Ausländern wird seit dem 1. Januar 2005 kein Reiseausweis als Passersatz mehr ausgestellt. Eine ähnliche Funktion wie der Reiseausweis als Passersatz erfüllt seitdem der Notreiseausweis.