„Ehrenschutz (Deutschland)“ – Versionsunterschied

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Als '''Ehrenschutz''' wird die rechtliche Absicherung der persönlichen Ehre als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bezeichnet. Er bildet eine Schranke der [[Meinungsfreiheit]], der [[Pressefreiheit]] und der [[Rundfunkfreiheit]], ({{Art.|5|GG|dejure}} Abs. 2 GG).<ref>[http://www.rechtslexikon.net/d/ehrenschutz/ehrenschutz.htm Ehrenschutz]</ref> Diese [[Grundrechte]] aus Art. 5 GG setzen sich im Ergebnis oftmals gegenüber dem Ehrenschutz durch. Der Ehrenschutz hat gegenüber diesen Grundrechten vor allem dann im Ergebnis zurückzustehen, wenn es sich bei der konkreten Äußerung um keinen Fall einer Schmähkritik handelt.<ref>[http://www.zeit.de/gesellschaft/2016-08/bundesverfassungsgericht-schmaehkritik-beleidigung-huerde?cid=17926676 Zeit Online, ''Schmähkritik auf seltene Ausnahmefälle begrenzt'']</ref> Denn selbst eine überzogene und ausfällige [[Kritik]] macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur [[Schmähkritik]].<ref>Thomas Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 65. Auflage 2018, Rn. 28a zu § 193 StGB</ref> Eine herabsetzende [[Äußerung]] nimmt erst dann den [[Charakter]] einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die [[Arbeit (Philosophie)|Auseinandersetzung]] in der Sache, sondern die [[Diffamierung]] der [[Person]] im [[Vordergrund]] steht. Der [[Begriff]] ist eng auszulegen. Die [[Grenze]] zur Schmähkritik ist nicht überschritten, wenn aus der Äußerung nicht erkennbar ist, dass die Kritik an der Person das [[sachlich]]e Anliegen vollständig in den [[Hintergrund]] treten lässt. Bei der Bestimmung der Grenze zur Schmähkritik ist die Sach- und Verfahrensbezogenheit der Äußerung zu berücksichtigen. Ehrbeeinträchtigungen müssen gegenüber der [[Meinungsäußerungsfreiheit]] in der Regel dann zurücktreten, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen [[Meinungsäußerung]] ist, die der Durchsetzung [[legitim]]er eigener [[Recht]]e im [[gericht]]lichen Verfahren dient und jedenfalls aus Sicht des Äußernden nicht völlig aus der Luft gegriffen ist. Zudem ist ein [[Richter]] schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim "Kampf um das Recht" auszuhalten.<ref>Beschluss des [[OLG München]] vom 11. Juli 2016, Az. 5 OLG 13 Ss 244/16 in der Sache "[[Roland Freisler|Freisler-Vergleich]]" = [[Anwaltsblatt]] 2016, 767 = [[StV]] 2017, 183 = [[NJW]] 2016, 2759, bestätigt durch Beschluss des OLG München vom 31. Mai 2017, Az. 5 OLG 13 Ss 81/17 = Anwaltsblatt 2017, 783 = [[BRAK-Mitteilungen]] 2017, 239 = [[DVBl]] 2017, 979 = StV 2018, 163</ref><ref>[[Constantin Baron van Lijnden]], [http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-muenchen-13ss8117-anwalt-beleidigung-senat-roland-freisler-meinungsfreiheit/ ''Freispruch vor dem OLG München: Anwalt durfte Senat schlimmer als Roland Freisler nennen'']</ref><ref>Hrsg.: Georg Albert, [[Lothar Bluhm]], [[Markus Schiefer]], [https://books.google.de/books?id=sUUEEAAAQBAJ&pg=PA204&lpg=PA204&dq=OLG+M%C3%BCnchen,+Beschluss+v.+31.05.2017+%E2%80%93+OLG+13+Ss+81/17&source=bl&ots=pFaq90DmI4&sig=ACfU3U2wLxBWshu3-jRA3CEpReEz5Fd17Q&hl=de&sa=X&ved=2ahUKEwjDgKLbkNjwAhXB-KQKHW2-BOcQ6AEwCHoECAgQAw#v=onepage&q=OLG%20M%C3%BCnchen%2C%20Beschluss%20v.%2031.05.2017%20%E2%80%93%20OLG%2013%20Ss%2081%2F17&f=false ''Political Correctness: Kultur- und sozialgeschichtliche Perspektiven''], S. 204/205, 2020, ISBN 978-3-8288-4566-4, abgerufen am 20. Mai 2021</ref>
Als '''Ehrenschutz''' wird die rechtliche Absicherung der persönlichen Ehre als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bezeichnet. Er bildet eine Schranke der [[Meinungsfreiheit]], der [[Pressefreiheit]] und der [[Rundfunkfreiheit]], ({{Art.|5|GG|dejure}} Abs. 2 GG).<ref>[http://www.rechtslexikon.net/d/ehrenschutz/ehrenschutz.htm Ehrenschutz]</ref> Diese [[Grundrechte]] aus Art. 5 GG setzen sich im Ergebnis oftmals gegenüber dem Ehrenschutz durch. Der Ehrenschutz hat gegenüber diesen Grundrechten vor allem dann im Ergebnis zurückzustehen, wenn es sich bei der konkreten Äußerung um keinen Fall einer Schmähkritik handelt.<ref>[http://www.zeit.de/gesellschaft/2016-08/bundesverfassungsgericht-schmaehkritik-beleidigung-huerde?cid=17926676 Zeit Online, ''Schmähkritik auf seltene Ausnahmefälle begrenzt'']</ref> Denn selbst eine überzogene und ausfällige [[Kritik]] macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur [[Schmähkritik]].<ref>Thomas Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 65. Auflage 2018, Rn. 28a zu § 193 StGB</ref> Eine herabsetzende [[Äußerung]] nimmt erst dann den [[Charakter]] einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die [[Arbeit (Philosophie)|Auseinandersetzung]] in der Sache, sondern die [[Diffamierung]] der [[Person]] im [[Vordergrund]] steht. Der [[Begriff]] ist eng auszulegen. Die [[Grenze]] zur Schmähkritik ist nicht überschritten, wenn aus der Äußerung nicht erkennbar ist, dass die Kritik an der Person das [[sachlich]]e Anliegen vollständig in den [[Hintergrund]] treten lässt. Bei der Bestimmung der Grenze zur Schmähkritik ist die Sach- und Verfahrensbezogenheit der Äußerung zu berücksichtigen. Ehrbeeinträchtigungen müssen gegenüber der [[Meinungsäußerungsfreiheit]] in der Regel dann zurücktreten, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen [[Meinungsäußerung]] ist, die der Durchsetzung [[legitim]]er eigener [[Recht]]e im [[gericht]]lichen Verfahren dient und jedenfalls aus Sicht des Äußernden nicht völlig aus der Luft gegriffen ist. Zudem ist ein [[Richter]] schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim "Kampf um das Recht" auszuhalten.<ref>Beschluss des [[OLG München]] vom 11. Juli 2016, Az. 5 OLG 13 Ss 244/16 in der Sache "[[Roland Freisler|Freisler-Vergleich]]" = [[Anwaltsblatt]] 2016, 767 = [[StV]] 2017, 183 = [[NJW]] 2016, 2759, bestätigt durch Beschluss des OLG München vom 31. Mai 2017, Az. 5 OLG 13 Ss 81/17 = Anwaltsblatt 2017, 783 = [[BRAK-Mitteilungen]] 2017, 239 = [[DVBl]] 2017, 979 = StV 2018, 163</ref><ref>[[Constantin Baron van Lijnden]], [http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-muenchen-13ss8117-anwalt-beleidigung-senat-roland-freisler-meinungsfreiheit/ ''Freispruch vor dem OLG München: Anwalt durfte Senat schlimmer als Roland Freisler nennen'']</ref>


== Weblinks ==
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Version vom 24. Mai 2021, 13:51 Uhr

Als Ehrenschutz wird die rechtliche Absicherung der persönlichen Ehre als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bezeichnet. Er bildet eine Schranke der Meinungsfreiheit, der Pressefreiheit und der Rundfunkfreiheit, (Art. 5 Abs. 2 GG).[1] Diese Grundrechte aus Art. 5 GG setzen sich im Ergebnis oftmals gegenüber dem Ehrenschutz durch. Der Ehrenschutz hat gegenüber diesen Grundrechten vor allem dann im Ergebnis zurückzustehen, wenn es sich bei der konkreten Äußerung um keinen Fall einer Schmähkritik handelt.[2] Denn selbst eine überzogene und ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähkritik.[3] Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Der Begriff ist eng auszulegen. Die Grenze zur Schmähkritik ist nicht überschritten, wenn aus der Äußerung nicht erkennbar ist, dass die Kritik an der Person das sachliche Anliegen vollständig in den Hintergrund treten lässt. Bei der Bestimmung der Grenze zur Schmähkritik ist die Sach- und Verfahrensbezogenheit der Äußerung zu berücksichtigen. Ehrbeeinträchtigungen müssen gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit in der Regel dann zurücktreten, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist, die der Durchsetzung legitimer eigener Rechte im gerichtlichen Verfahren dient und jedenfalls aus Sicht des Äußernden nicht völlig aus der Luft gegriffen ist. Zudem ist ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim "Kampf um das Recht" auszuhalten.[4][5]

Wiktionary: Ehrenschutz – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Ehrenschutz
  2. Zeit Online, Schmähkritik auf seltene Ausnahmefälle begrenzt
  3. Thomas Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 65. Auflage 2018, Rn. 28a zu § 193 StGB
  4. Beschluss des OLG München vom 11. Juli 2016, Az. 5 OLG 13 Ss 244/16 in der Sache "Freisler-Vergleich" = Anwaltsblatt 2016, 767 = StV 2017, 183 = NJW 2016, 2759, bestätigt durch Beschluss des OLG München vom 31. Mai 2017, Az. 5 OLG 13 Ss 81/17 = Anwaltsblatt 2017, 783 = BRAK-Mitteilungen 2017, 239 = DVBl 2017, 979 = StV 2018, 163
  5. Constantin Baron van Lijnden, Freispruch vor dem OLG München: Anwalt durfte Senat schlimmer als Roland Freisler nennen