„Fraktion (Politik)“ – Versionsunterschied

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Als '''Fraktion''' ([[Austriazismus|in Österreich]] als ''[[Klub (Politik)|Klub]]'' bezeichnet) bezeichnet man einen freiwilligen Zusammenschluss von [[Abgeordneter|gewählten Mandatsträgern]] in einem [[Parlament]] oder anderen [[Politik|politischen]] [[Vertretungskörperschaft]]en (zum Beispiel einem [[Gemeinderat]]) zur Erlangung politischer Interessen und Ziele.


== Deutschland ==
== Deutschland ==

Version vom 26. Februar 2021, 14:08 Uhr

Als 'Fraktionis the most important thing to remember about your business experience and your experience with your company is the best way of finding a great place to work for you in the near world where you can find the perfect fit job and for in the world you can make a great great fit for and with your own style or a style of style and design for the most comfortable place in the world and you are a great fit place for and enjoy selling your home and with a great selection for a living and professional living with a great selection of luxury apartments and apartments in a very large area of the world with the luxury of luxury and luxury and amenities and amenities amenities for and enjoy enjoy our vacation in Paris Hilton Paris Hilton and Paris Hilton hotels and near hotels in the city near the top the top and tourist attractions attractions at in the near the most popular hotels near Paris Paris Hilton in the Paris Marriott Hilton and Paris hotel in Paris Paris Hilton Hilton hotels in Paris and New York for more than twenty hotels in London in a number wide range of hotels and hotel accommodation and accommodation in the New Jersey area of London for your convenience to the best hotel in London with the best.

Deutschland

Eine Fraktion bilden in der Regel die Mandatsträger, die im Parlament einen Sitz haben und derselben Partei angehören. Zum Teil muss sie auch deren Namen tragen.[1] Fraktionen gibt es in fast allen parlamentarischen (Bundestag, Landesparlamente) und sonstigen Vertretungen (z. B. Landschaftsverbände, Kreistage, Stadträten oder -vertretungen). Sie haben einen besonderen Status, der mit zusätzlichen parlamentarischen Rechten und meist auch finanziellen Zuwendungen verbunden ist. Damit eine Gruppierung diesen Fraktionsstatus erhält, ist meist eine Mindestzahl von Abgeordneten beziehungsweise Mitgliedern oder die Erfüllung eines anderen Quorums vorgeschrieben. Im saarländischen Landtag reichen zwei Abgeordnete.[2]

Auch Abgeordnete verschiedener Parteien können sich zu einer Fraktionsgemeinschaft zusammenschließen. Ebenso ist die Aufnahme einzelner unabhängiger Abgeordneter oder aus ihrer ursprünglichen Fraktion ausgetretener Mandatsträger als sogenannte Hospitanten möglich.

Im Grundgesetz werden Fraktionen nur in Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG ausdrücklich genannt.

Fraktionen spielen eine wichtige Rolle in der internen Willensbildung im Parlament. Im parlamentarischen System der Bundesrepublik Deutschland kommt den Regierungsfraktionen und ihrer Disziplin eine besondere Bedeutung bei der Gesetzgebung zu. Oppositionsfraktionen üben klassischerweise Kontroll- und Kritikfunktionen aus und stellen im Parteienwettbewerb eine Alternative zu den Regierungsfraktionen dar.

Geleitet wird eine Fraktion meist von einem Vorsitzenden. Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke haben jedoch in der Regel eine quotierte (mit mindestens einer Frau besetzte) Doppelspitze. Als Grundlage für eine effiziente Arbeit von Fraktionen wird die Fraktionsdisziplin angesehen, die jedoch in einem gewissen Spannungsverhältnis zu dem in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Prinzip des freien Mandats steht.

Bei fraktionsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied aus der Fraktion ausgeschlossen werden. Der ausgeschlossene Abgeordnete verliert nicht sein Mandat, sondern bleibt als fraktionsloser Abgeordneter im Parlament. Ein Parteiausschluss oder Parteiaustritt eines Abgeordneten hat nicht automatisch einen Ausschluss aus der Fraktion zur Folge. Ebenso wenig führt ein Ausschluss oder Austritt aus der Fraktion automatisch zum Ausschluss aus der Partei. Ein Ausschluss aus Fraktion oder Partei ist gerichtlich nachprüfbar, wobei bei einem Parteiausschluss höhere Maßstäbe angelegt werden.

Die genauen Regelungen für die Rechte und Pflichten der Fraktionen, den Beitritt und Austritt und die interne Organisation der Fraktionen sind gesetzlich (z. B. in Hessen durch das Hessische Fraktionsgesetz[3]) und in der Geschäftsordnung des jeweiligen Parlamentes (z. B. in Hessen §§ 40 ff. der Geschäftsordnung des Landtags[4]) festgelegt. Die Fraktionen selbst können Satzungen beschließen, in denen die innere Organisation und Arbeitsweise geregelt ist.

Im Deutschen Bundestag existiert zusätzlich zum Fraktionsstatus auch der Status als Gruppe für Abgeordnetenzusammenschlüsse unterhalb der Fraktionsstärke.

Unterlagen der Fraktionen werden überwiegend in den Archiven der Parteinahen Stiftungen gesammelt, zum Teil aber auch in den jeweiligen Landesarchiven.

Siehe auch:

Belgien

Im Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft werden zwei Arten von Fraktionen unterschieden:

  • Anerkannte Fraktionen: Sie setzen sich aus mindestens drei Abgeordneten zusammen und erhalten mindestens einen stimmberechtigten Vertreter im Parlamentspräsidium und in den Ausschüssen. Für ihre politische Arbeit erhalten sie finanzielle Zuwendungen.
  • Nicht anerkannte Fraktionen: Sie bestehen aus zwei Parlamentariern, die auch finanzielle Zuwendungen erhalten, allerdings in geringerem Maße. Sie sind nicht im Präsidium vertreten.

In der Legislaturperiode 2019–2024 zählt das Parlament sechs anerkannte Fraktionen (CSP, ProDG, SP, PFF, Ecolo, Vivant).[5]

Österreich

Sowohl im österreichischen Nationalrat als auch bei den Landtagen der einzelnen Bundesländer heißen die Fraktionen „Klub“ und werden von Klubobleuten geführt.[6]

Hingegen werden die Fraktionen des Bundesrates als solche bezeichnet. Sie werden von Fraktionsvorsitzenden geführt.[7]

Schweiz

In der schweizerischen Bundesversammlung bilden mindestens fünf Abgeordnete eine Fraktion.[8] Die wichtigste Aufgabe besteht darin, Mitglieder in die Kommissionen zu entsenden. Für den Parlamentsbetrieb sind die Fraktionen und nicht etwa die politischen Parteien maßgebend, die nirgends im Parlamentsgesetz erwähnt sind.

Fraktionszwang ist in der Schweiz untersagt[9] und kann auch de facto nur wenig effizient ausgeübt werden. Die Mitglieder der Fraktionen – vor allem derjenigen, die in der Mitte des politischen Spektrums stehen – machen von dieser Freiheit regen Gebrauch. Dies wird durch zwei Faktoren begünstigt:

  • Es gibt keine scharfe Trennung zwischen Regierung und Opposition, da alle Parteien von Fall zu Fall, je nach anstehender Sachentscheidung, sich für oder gegen den Standpunkt der Regierung entscheiden.
  • Das Wahlsystem mit Wahllisten, auf denen die Wähler nach Gutdünken Kandidaten streichen oder sie doppelt aufführen (Kumulieren) bzw. auch Kandidaten von anderen Parteien durch Panaschieren auszeichnen können, führt dazu, dass die schließlich gewählten Abgeordneten über einen starken Rückhalt bei den Wählern verfügen und deshalb weniger von der Gnade ihrer Partei abhängen.

Gemäss Art. 61 Abs. 1 bis 4 des Schweizer Parlamentsgesetzes müssen zur Bildung einer Fraktion mindestens fünf Parlamentarier („Ratsmitglieder“) desselben Rates Mitglied dieser Fraktion sein. Die Bundesräte einer Partei gehören zwar üblicherweise dem Fraktionsvorstand an und nehmen an den Fraktionssitzungen mit beratender Stimme teil, dürfen aber – im Gegensatz zu Fraktionsmitgliedern – weder Anträge stellen noch abstimmen. Ein Bundesrat ist somit nie Mitglied einer Fraktion.

Europäisches Parlament

Die Zusammensetzung der Fraktionen wie auch die Sitzordnung im Plenarsaal des Europäischen Parlaments erfolgen länderübergreifend nach Maßgabe der politischen Zugehörigkeit der Abgeordneten. Voraussetzung zur Bildung einer Fraktion ist die Teilnahme von zumindest 25 Abgeordneten, die aus wenigstens einem Viertel (d. h. sieben) der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union entsandt sein müssen. Abgeordnete dürfen jeweils nur einer Fraktion angehören.[10]

Derzeit (Stand September 2020) bestehen sieben Fraktionen im Europäischen Parlament:[11]

Literatur

  • Boris Burri: 5. Kapitel: Fraktionen. In: Martin Graf, Cornelia Theler, Moritz von Wyss (Hrsg.): Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung. Kommentar zum Parlamentsgesetz (ParlG) vom 13. Dezember 2002. Basel 2014, ISBN 978-3-7190-2975-3, S. 507–527. (Online)

Einzelnachweise

  1. § 7 Abs. 2 Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft
  2. § 1 Abs. 2 Fraktionsrechtstellungsgesetz des Saarlandes (Memento des Originals vom 18. April 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.landtag-saar.de (PDF; 32 kB).
  3. Hessisches Fraktionsgesetz (GVBl. I 1993, 106).
  4. Geschäftsordnung des Hessischen Landtags (PDF; 230 kB).
  5. Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft
  6. Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates (Österreich)
  7. Geschäftsordnung des Bundesrates (Österreich)
  8. SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999. Art. 154. Abgerufen am 23. Mai 2019.
  9. Art. 161 Bundesverfassung.
  10. Europäisches Parlament: Fraktionen (beim europäischen Parlament).
  11. EP: Fraktionen im Europäischen Parlament