„Fachaufsichtsbeschwerde“ – Versionsunterschied

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K Konstitution der Fachaufsichtsbeschwerde als verfassungsgemäßes Grundrecht erläutert und eingeordnet (es nutzt ja nichts, allgemeine Erläuterungen zum Thema nutzlose Instrumente abzugeben, ohne die entsprechenden Hinweise, wie auch dieses Schwert zu schärfen ist). Immer besser, wenn man den Begriff auch verstanden hat q.e.d. ,)
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Die übergeordnete Behörde muss über diesen Rechtsbehelf entscheiden. Eine Begründung muss die Fachaufsichtsbehörde offiziell nicht geben, aber üblicherweise erfolgt sie aus dem Selbstverständnis als transparente Dienstleisterin für Bürger und Gesellschaft.
Die übergeordnete Behörde muss über diesen Rechtsbehelf entscheiden. Eine Begründung muss die Fachaufsichtsbehörde offiziell nicht geben, aber üblicherweise erfolgt sie aus dem Selbstverständnis als transparente Dienstleisterin für Bürger und Gesellschaft.


Die Fachaufsichtsbeschwerde gehört neben der [[Dienstaufsichtsbeschwerde]] und der [[Petition]] im engeren Sinne zu den Petitionen im weiteren Sinne. Diese fußen ihrerseits in Art 17 GG, und zählen damit zu den bürgerlichen Grundrechten<ref>{{Internetquelle |url=http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_17.html |titel=Art 17 GG - Einzelnorm |abruf=2019-07-27}}</ref>. Die Fachaufsichtsbeschwerde geht in ihrer Konstitution ebenso auf das in Art. 20 GG Abs. (3) formulierte [[Rechtsstaat|Rechtsstaatsprinzip]] zurück<ref>{{Internetquelle |url=https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_20.html |titel=Art 20 GG - Einzelnorm |abruf=2019-07-27}}</ref>, wonach die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind.
Die Fachaufsichtsbeschwerde gehört neben der [[Dienstaufsichtsbeschwerde]] und der [[Petition]] im engeren Sinne zu den Petitionen im weiteren Sinne.

Sollte die Behörde nach eingehender Prüfung einer konstruktiven Fachaufsichtsbeschwerde, welche ein besseres Vorgehen im allgemeinen Fall begründet, wider besseres Wissen unrechtmäßig fortfahren, so wäre ein solches Beharren nach Art. 20 GG Abs. (3) als unmittelbar rechtswidrig anzusehen. Ein Verweis des Bürgers an die Justiz (Klagen vor Gericht) greift hier nicht, vielmehr ist auch die Behörde als vollziehende Gewalt unmittelbar nicht nur an die Gesetze, sondern auch ans Recht gebunden.

Im Falle des unrechtmäßigen Fortfahrens wider besseres Wissen fällt dieses somit direkt auf die unrechtmäßig handelnde Person zurück, welche in dem Falle persönlich haftet (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies geht direkt aus Art. 3 GG Abs. (1) hervor, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind.

Bei der Einreichung konstruktiver Fachaufsichtsbeschwerden ist daher besonders auf die Berücksichtigung des allgemeinen Falls zu achten. Die Einreichung sollte möglichst alle relevanten Fälle betrachten, so dass auch alle anderen Menschen zu ihrem Recht kommen. Sofern die Auslegung von Recht und Gesetz im Einzelfall Ansichtssache ist, oder ihrerseits eine Rechtsgüterabwägung bedingt, greift an dieser Stelle vielmehr der Grundsatz, dass alle Gewalt vom Volke ausgehe. In einer Demokratie legt somit letztlich der Wähler fest, welche Auslegung behördlichen Verhaltens in ihrer Abwägung als gerecht anzusehen ist. Insofern kann eine Fachaufsichtsbeschwerde letztlich nur fachlich korrektes Handeln anmahnen oder verbessern, nicht aber den Wählerwillen unterlaufen oder ersetzen.

Es kann aber durchaus als statthaft angesehen werden, sich bei der Formulierung von Fachaufsichtsbeschwerden direkt auf die verfassungsgemäße Grund- und Rechtsordnung zu berufen, welche für alle Behörden verbindlich ist.


==Siehe auch==
==Siehe auch==

Version vom 27. Juli 2019, 11:03 Uhr

Die Fachaufsichtsbeschwerde ist ein auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit gerichteter Rechtsbehelf.

Sie richtet sich an den Vorgesetzten oder die Aufsichtsbehörde, der bzw. die die Fachaufsicht innehat. Die Fachaufsicht kann dabei auch bei einem anderen Verwaltungsträger liegen. So kann die Fachaufsicht über Maßnahmen des Bürgermeisters einer Gemeinde beim Landrat (in seiner Funktion als Landesbehörde) liegen, die Fachaufsicht über Maßnahmen des Landrats (in seiner Funktion als Kreisbehörde) beim Regierungspräsidenten (als Landesbehörde).

Die übergeordnete Behörde muss über diesen Rechtsbehelf entscheiden. Eine Begründung muss die Fachaufsichtsbehörde offiziell nicht geben, aber üblicherweise erfolgt sie aus dem Selbstverständnis als transparente Dienstleisterin für Bürger und Gesellschaft.

Die Fachaufsichtsbeschwerde gehört neben der Dienstaufsichtsbeschwerde und der Petition im engeren Sinne zu den Petitionen im weiteren Sinne. Diese fußen ihrerseits in Art 17 GG, und zählen damit zu den bürgerlichen Grundrechten[1]. Die Fachaufsichtsbeschwerde geht in ihrer Konstitution ebenso auf das in Art. 20 GG Abs. (3) formulierte Rechtsstaatsprinzip zurück[2], wonach die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind.

Sollte die Behörde nach eingehender Prüfung einer konstruktiven Fachaufsichtsbeschwerde, welche ein besseres Vorgehen im allgemeinen Fall begründet, wider besseres Wissen unrechtmäßig fortfahren, so wäre ein solches Beharren nach Art. 20 GG Abs. (3) als unmittelbar rechtswidrig anzusehen. Ein Verweis des Bürgers an die Justiz (Klagen vor Gericht) greift hier nicht, vielmehr ist auch die Behörde als vollziehende Gewalt unmittelbar nicht nur an die Gesetze, sondern auch ans Recht gebunden.

Im Falle des unrechtmäßigen Fortfahrens wider besseres Wissen fällt dieses somit direkt auf die unrechtmäßig handelnde Person zurück, welche in dem Falle persönlich haftet (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies geht direkt aus Art. 3 GG Abs. (1) hervor, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind.

Bei der Einreichung konstruktiver Fachaufsichtsbeschwerden ist daher besonders auf die Berücksichtigung des allgemeinen Falls zu achten. Die Einreichung sollte möglichst alle relevanten Fälle betrachten, so dass auch alle anderen Menschen zu ihrem Recht kommen. Sofern die Auslegung von Recht und Gesetz im Einzelfall Ansichtssache ist, oder ihrerseits eine Rechtsgüterabwägung bedingt, greift an dieser Stelle vielmehr der Grundsatz, dass alle Gewalt vom Volke ausgehe. In einer Demokratie legt somit letztlich der Wähler fest, welche Auslegung behördlichen Verhaltens in ihrer Abwägung als gerecht anzusehen ist. Insofern kann eine Fachaufsichtsbeschwerde letztlich nur fachlich korrektes Handeln anmahnen oder verbessern, nicht aber den Wählerwillen unterlaufen oder ersetzen.

Es kann aber durchaus als statthaft angesehen werden, sich bei der Formulierung von Fachaufsichtsbeschwerden direkt auf die verfassungsgemäße Grund- und Rechtsordnung zu berufen, welche für alle Behörden verbindlich ist.

Siehe auch

  1. Art 17 GG - Einzelnorm. Abgerufen am 27. Juli 2019.
  2. Art 20 GG - Einzelnorm. Abgerufen am 27. Juli 2019.